W126 2007342-1•BVwG W126 2007342-1
W126 2007342-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache,<br/>Familienverband, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe
W126 1429847-1/13E
W126 2007342-1/9E
W126 1429849-1/11E
W126 1429848-1/11E
W126 2007340-1/9E
W126 2007341-1/9E
W126 2007343-1/9E
W126 2007339-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, Zl. 12 09.511-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2014, Zl. 831303605/1716101 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX geb. XXXX gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, Zl. 12 09.512-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, Zl. 12 09.513-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2014, Zl. 831303910/1716025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2014, Zl. 831304003/1716012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesvater XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2014, Zl. 831304101/1715997 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2014, Zl. 13-644961609/1716039 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin und zwei ihrer Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, reisten am 25.07.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin wurde hierzu am 27.07.2012 von der Polizei erstbefragt und am 11.09.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Im Verwaltungsverfahren brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, afghanische Staatsangehörige zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitische Muslimin zu sein sowie vor der Ausreise aus Afghanistan mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, im Dorf XXXX in der Provinz Parwan gewohnt zu haben. Mit dem Zweitbeschwerdeführer sei die Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet. Vor 19 Jahren habe die Erstbeschwerdeführerin den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen und sei mit dem Zweitbeschwerdeführer daraufhin in den Iran gezogen. Im Iran habe die Erstbeschwerdeführerin fünf Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und den Viert- bis Siebtbeschwerdeführer, geboren. Die Familie habe circa 19 Jahre im Iran gelebt. Der Neffe der Erstbeschwerdeführerin, der Achtbeschwerdeführer, sei Halbwaise und bei der Familie der Erstbeschwerdeführerin aufgewachsen. Die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin und der Zweit, Viert- bis Achtbeschwerdeführer (in Folge die Beschwerdeführer) seien gemeinsam aus dem Iran geflüchtet. Zuerst sei die Erstbeschwerdeführerin mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer nach Österreich geflüchtet. Erst einige Monate später erfolgte die Überstellung der restlichen Familienmitglieder, des Zweit- sowie der Fünft- bis Achtbeschwerdeführer nach Österreich.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Bruder ein Mudjahed gewesen sei und als Dschihad-Kommandant für die Hezbe-e Islami gearbeitet habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei unter dem Kommandanten gestanden und eine Art Leibwächter gewesen. Da es vor 19 Jahren zu einer Trockenperiode gekommen sei, hätten die Ältesten sich an den Bruder der Erstbeschwerdeführerin gewandt und diesen dazu aufgefordert, persönliche Wache über das Wasser zu halten, damit die Leute aus den anderen Dörfern es nicht zu sich leiten würden. Nach dem Abendgebet sei er zur Quelle gegangen und dort von seinen Gegnern getötet worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe ihn in den Arm genommen aber nichts mehr für ihn tun können. Ein anderer Kommandant habe daraufhin aus Rache den Mörder des Bruders der Erstbeschwerdeführerin getötet. Der Zweitbeschwerdeführer sei in der Folge beschuldigt worden, den Mörder des Bruders der Erstbeschwerdeführerin getötet zu haben. Der wahre Mörder habe ausgesagt, dass er den Mörder des Bruders der Erstbeschwerdeführerin getötet habe, doch niemand habe ihm geglaubt, da es den Leuten glaubhafter erschienen sei, dass der Schwager des Getöteten dessen Tod habe rächen wollen. Vierzig Tage nach dem Tod des Bruders der Erstbeschwerdeführerin sei eine Handgranate in das Haus der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers geworfen worden, da jemand den Zweitbeschwerdeführer habe töten wollen. Nachts sei der Zweitbeschwerdeführer bedroht worden, indem die Familienangehörigen des angeblich vom Zweitbeschwerdeführer Getöteten in einer Gruppe von zehn bis fünfzehn Leuten auf der Straße durch die Gassen gegangen seien und Drohungen ausgesprochen hätten. Eines Tages sei der Zweitbeschwerdeführer mit einem Auto unterwegs gewesen und maskierte Männer hätten auf das Fahrzeug geschossen. Aus diesem Grund seien die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer geflohen. Die Familie des angeblich vom Zweitbeschwerdeführer Getöteten sei nach wie vor an der Macht. Da der Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan nicht in Sicherheit leben könne, könne die Erstbeschwerdeführerin dies auch nicht.
Vorgelegt wurde ein in Griechenland ausgestellter Reisepass des Zweitbeschwerdeführers, eine Bestätigung über die Heirat der Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer sowie ein Schriftstück von einigen Dorfbewohnern - unter anderem einem Staatsanwalt - aus Afghanistan, in dem zusammengefasst geschildert werde, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin getötet worden sei, daraufhin der Mörder des Bruders getötet worden sei und dies dem Zweitbeschwerdeführer angehängt werde, weshalb dieser noch immer verfolgt werden würde.
2. Mit Bescheid vom 14.09.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt der Erst- und Drittbeschwerdeführerin sowie dem Viertbeschwerdeführer den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.2013 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass aus einer Gesamtschau der Angaben der genannten Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine konkrete asylrelevante Verfolgung festgestellt habe werden können. Eine konkrete Gefährdung hätten die oben genannten Beschwerdeführer ins Treffen zu führen versucht, jedoch sei dies nicht glaubhaft gewesen. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens leide einerseits unter verschieden getätigten Aussagen, woran auch die Vorlage des Schreibens der Dorfbewohner nichts ändere, zumal es sich damit nach Ansicht der belangten Behörde offensichtlich um einen Freundschaftsdienst handeln würde. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin sei zur Gänze abzusprechen zu gewesen, da die Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens nur ausweichend oder auf nochmalige Nachfrage geantwortet habe, obwohl sie ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, das Vorbringen von sich aus näher darzulegen. Selbst bei der Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei festzuhalten gewesen, dass das Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar sei.
Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwiefern ihre Ausreise - neben dem Fluchtgrund der Verfolgung des Zweitbeschwerdeführers - im ursächlichen Zusammenhang mit der Situation als Frau gestanden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit keinem Wort näher dargelegt, dass sie auf Grund ihrer Eigenschaft als Frau bereits einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Die von der Erstbeschwerdeführerin dargebrachte persönliche Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation sowie ihr äußeres Erscheinungsbild in den Einvernahmen würden nicht den Schluss zulassen, dass sich ihre persönliche Einstellung und Wertehaltung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientieren würde und sie auch deshalb nach Österreich geflüchtet sei, weil sie sich den in Afghanistan für Frauen herrschenden gesellschaftlichen Zwängen und Diskriminierungen nicht mehr unterwerfen habe wollen. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können und auch sonst habe nicht festgestellt werden können, dass sie als afghanische Frau einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der GFK angehöre und aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Das reale Risiko einer dem Art. 3 EMRK widerstreitenden Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wurde jedoch als gegeben angesehen, weshalb den genannten Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Da keinem der Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme für keinen Familienangehörigen eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 24.09.2012 wurde der Erst- und Drittbeschwerdeführerin sowie dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gegeben.
3. Am 02.10.2012 erhob die Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig gewesen seien. Die Länderfeststellungen würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde habe es außerdem gänzlich unterlassen, sich mit der Verfolgung von Familienangehörigen, die in eine Blutfehde verwickelt sind, auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Bericht des Bureau for Reconstruction and Development (BRD) vom 18.05.2012 verwiesen, wonach sowohl Frauen als auch Männer in Afghanistan der Gefahr ausgesetzt sein können, Opfer einer Blutfehde zu werden und dass allgemein die Gründe für Blutfehden die Verletzung von Gold, Frauen und Land seien. Blutfehden können in Afghanistan zu einem langandauernden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.
Außerdem habe die belangte Behörde es gänzlich unterlassen, Ermittlungen zur geschlechtsspezifischen Verfolgung der minderjährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, im speziellen im Zusammenhang mit dem ihr verwehrten Zugang zu Bildung, anzustellen. Die diesbezüglich höchstgerichtlich festgestellte geschlechtsspezifische Verfolgung hätte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Eingang finden müssen. Aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder hätte eine materielle Prüfung der Lebensumstände für Kinder durchgeführt werden müssen. Die Drittbeschwerdeführerin besuche die erste Klasse Volksschule und sei durch ihren Zugang und ihrem Interesse an Bildung deutlich an einer westlichen Lebensweise interessiert. Dies zu leben wäre ihr in Afghanistan aufgrund der patriarchalen Strukturen in der Gesellschaft nicht möglich. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf einige Länderberichte bezüglich der mangelnden Schulbildung für Mädchen in Afghanistan. Der Zugang zu Bildung werde Mädchen in Afghanistan nahezu unmöglich gemacht. Mädchen seien eine der zwölf von Bildung meist ausgeschlossenen Gruppen, was dadurch deutlich werde, dass nur etwa zwölf Prozent der über fünfzehnjährigen Mädchen keine Analphabetinnen seien. Abgesehen davon werde darauf hingewiesen, dass jungen Mädchen vor allem auch durch frühe Heirat oder Zwangsverheiratung der Zugang zu Bildung praktisch verschlossen bleibe. Außerdem würden wegen fehlender finanzieller Mittel rund 4,5 Millionen Schulbücher noch nicht gedruckt worden seien. Weitere 5 Millionen Bücher des allgemeinen Lehrplans würden sich noch in Versorgungs-LKWs der NATO befinden, die während der vergangenen acht Monate in Pakistan aufgehalten worden seien. Landesweit hätten drei Millionen Schülerinnen immer noch keinen Zugang zu Schulen, außerdem würde der Unterricht in 7.000 der insgesamt 16.000 Schulen aufgrund fehlender Räumlichkeiten im Freien oder in Zelten stattfinden. Darüber hinaus würden die Taliban weiterhin Schulen im Süden des Landes zerstören und Mädchen, die versuchen würden, eine Ausbildung zu erhalten, angreifen.
Dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als unglaubwürdig eingestuft worden sei, beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelnden Sachverhaltsermittlung. Der Verwaltungsgerichtshof würde in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389) eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlangen, wobei letztes eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten erfordere. Im gegenständlichen Verfahren seien keine Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die objektive Wahrscheinlichkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin eingeholt bzw. in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Vorbringen so detailliert und lebensnah wie möglich gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Afghanistan frei gesprochen. Ein Abgleich mit den Länderberichten sei nicht erfolgt. Hätte die belangte Behörde einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Rahmen der Einvernahme von den Problemen ihres Mannes erzählt, da es bei der Frage nach dem Fluchtgrund darum gegangen sei, wegen welcher Feindschaft sie geflüchtet sei. Warum eine mögliche Vergewaltigung der Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan in keinster Weise glaubhaft sei, lege die belangte Behörde nicht dar. Aus den Länderberichten zur Situation von Frauen gehe klar hervor, dass Gewalt an Frauen in der afghanischen Gesellschaft an der Tagesordnung stehe. Laut dem Bericht der UNAMA, Silence is Violence, End the Abuse of Women in Afghanistan, vom 08.07.2009 seien unbegleitete Frauen und auch Frauen, deren Ehemänner im Ausland leben würden, besonders gefährdet, sexuell missbraucht zu werden. Gemäß einer Studie von Global Rights Afghanistan aus dem Jahr 2008 seien 87,2 Prozent der afghanischen Frauen und Mädchen Opfer von sexueller, physischer und psychischer Gewalt. Für die belangte Behörde sei es außerdem bemerkenswert, dass nach zwanzig Jahren noch Interesse der Feinde am Zweitbeschwerdeführer bestehen solle. Hierbei führte die Erstbeschwerdeführerin jedoch aus, dass Blutrache nicht verjähre und dass die Angehörigen des Mörders des Bruders der Erstbeschwerdeführerin gesagt hätten, dass sie selbst nach hundert Jahren noch Rache nehmen würden. Die belangte Behörde berücksichtige im Rahmen der Beweiswürdigung nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen ausgesetzt gewesen sei und massive Einschränkungen in ihren persönlichen Rechten habe hinnehmen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin fühle sich in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe die asylrelevante Intensität der Situation von Frauen im Taliban-Regime in seiner Entscheidung vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0483 bejaht. Den Feststellungen sei zu entnehmen, dass noch keine grundlegende Änderung der - die afghanischen Frauen betreffenden - Umstände und Lebensbedingungen im Vergleich zu dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde liegenden Tatsachenlage stattgefunden habe. Diese frauenspezifischen Umstände und Lebensbedingungen seien nicht bloß auf die Politik der Taliban, sondern auf grundlegende traditionell-gesellschaftliche, den Status der afghanischen Frauen definierende Normen zurückzuführen, die von den Taliban lediglich in verschärfter Form aufgegriffen worden seien. Aus dem Ende des Taliban-Regimes lasse sich daher eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände nicht ableiten, vielmehr ergebe sich gegenteilig, dass sich die Situation für Frauen sogar teilweise verschlechtert habe.
Die unrichtige rechtliche Beurteilung, dass keine Verfolgungsgefahr aufgrund eines GFK-Grundes vorliege, sei nicht richtig. Für die Beschwerdeführer sei es nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne ihre Gesundheit oder gar ihr Leben zu gefährden. Die Beschwerdeführer würden in Afghanistan wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt werden und sei es ihnen nicht möglich, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen.
In einer Beschwerdeergänzung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in nachvollziehbarer Weise die Verfolgungssituation ihres Ehemannes geschildert habe, wegen welcher die Beschwerdeführer in den Iran geflüchtet seien. Bei der Beurteilung des Vorbringens als unglaubwürdig habe die belangte Behörde übersehen, dass es sich bei dem in der Vergangenheit liegenden auslösenden Konflikt um Wasser mit Mord und Totschlag um einen in Afghanistan typischen Auslösekonflikt von Blutrache und Sippenhaft handle. Die belangte Behörde habe weiters übersehen, dass die traditionelle Blutrache keine Verjährung kenne. Deswegen müsse sich der Zweitbeschwerdeführer zwangsläufig nach seiner Rückkehr in Lebensgefahr befinden und müsse davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr eines langjährig Abwesenden in der dünn besiedelten ländlichen Heimatregion keinesfalls geheim bleiben könne. Die Bedrohung, welche daraus resultiere, sei real und schwerwiegend und betreffe nicht nur den Zweitbeschwerdeführer, sondern seine gesamte Familie.
Gleichzeitig sei den Beschwerdeführern jegliche Existenzgrundlage in der Heimatregion verwehrt. Eine alternative Fluchtalternative innerhalb Afghanistans als Ersatzlösung sei einer aus bäuerlichem Umfeld kommenden Familie keinesfalls zumutbar. Um dieses Argument zu belegen, zitierten die Beschwerdeführer aus diversen Länderberichten bezüglich der schlechten Wohnsituation und humanitären Situation, insbesondere in Kabul. Vor dem Hintergrund der sozioökonomischen Situation in Afghanistan sei eine Rückkehr der Beschwerdeführer nicht zumutbar, da sie durch langjährige Abwesenheit von Afghanistan ihre wirtschaftlichen Grundlagen in ihrer ländlichen Heimatregion verloren hätten und in einer Großstadt nicht existenzfähig sein würden.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Depression und Psychosomatose leide und regelmäßige psychiatrische Behandlung und Kontrollen indiziert seien. Dem Bundesasylamt wurde ein diesbezüglicher Arztbrief vom 06.05.2013 übermittelt.
4. Zu den Integrationsbemühungen wurden eine Bestätigung des Vereins Menschenrechte vom 08.05.2013 über den Besuch des Alphabetisierungskurses 3 durch die Erstbeschwerdeführerin und diesbezügliche Bestätigungsschreiben und Schreiben bezüglich der Lernfortschritte vom Verein Menschenrechte sowie die Schulbesuchsbestätigung der Drittbeschwerdeführerin vorgelegt.
Am 19.08.2013 teilten die Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Fünft- bis Achtbeschwerdeführer in Athen auf die Einreise nach Österreich warten und im Oktober 2013 nach Österreich nachkommen würden. Die Erstbeschwerdeführerin besuche die laufenden Deutschkurse im Kompetenzzentrum Integration in XXXX. Die Drittbeschwerdeführerin werde von ihrer Lehrerin als fleißige und gute Schülerin beschrieben, die schnell lerne und bei allen beliebt sei. Der Viertbeschwerdeführer würde im September 2013 mit der Volksschule beginnen und sei ein aufgewecktes und fröhliches Kind. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer würden bereits sehr gut Deutsch sprechen und die ganze Familie sei gut integriert und auch beliebt. Die Erstbeschwerdeführerin sei in psychiatrischer Behandlung und benötige medikamentöse Hilfe, da die lange Trennung vom Zweitbeschwerdeführer und den Fünft- bis Achtbeschwerdeführern sowie mehrere tragische Todesfälle naher Angehöriger in Afghanistan sie sehr belasten würden. Vorgelegt wurden diesbezüglich eine Medikamentenverordnung eines Facharztes für Psychiatrie für die Erstbeschwerdeführerin, ein Schreiben des Vereins Menschenrechte, ein Belobigungsschreiben der Lehrerin der Drittbeschwerdeführerin zum Schulschluss sowie eine Belobigung als Buchstabenprofi der Drittbeschwerdeführerin und eine Schulbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers.
5. Am 09.09.2013 wurden der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, sowie die restlichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, die Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer, und der Neffe der Erstbeschwerdeführerin, der Achtbeschwerdeführer, von Griechenland in das österreichische Bundesgebiet überstellt. Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 09.09.2013 für sich und die Fünftbis Achtbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde hierzu am 10.10.2013 von der Polizei erstbefragt und am 27.11.2013 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein sowie vor der Ausreise aus Afghanistan mit der Erstbeschwerdeführerin im Dorf XXXXin der Stadt XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan gewohnt zu haben. In Afghanistan und im Iran habe der Zweitbeschwerdeführer als Schneider gearbeitet. Im Iran habe er außerdem als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Verkäufer gearbeitet. In Afghanistan besitze er ein Haus, ein Grundstück und einen Obstgarten. Vor circa einundzwanzig Jahren habe der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin den Entschluss gefasst, von XXXX aus zu Fuß über die iranische Grenze zu reisen. Alle Kinder des Zweitbeschwerdeführers seien im Iran geboren. Im Iran habe er circa 19 Jahre gelebt. Danach seien die Beschwerdeführer aus dem Iran nach Europa gereist. Zuerst seien die Beschwerdeführer in Griechenland angekommen, von wo aus die Erstbeschwerdeführerin mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer nach Österreich gereist sei. Im Rahmen der Familienzusammenführung seien der Zweitbeschwerdeführer sowie der Fünft- bis Achtbeschwerdeführer von Griechenland nach Österreich geschickt worden.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin Kommandant der Hezb-e Islami gewesen sei und der Zweitbeschwerdeführer diesen teilweise bei seiner Arbeit unterstützt habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei ebenfalls Mitglied der politischen Gruppierung Hezb-e Islami gewesen. Als Mitglied dieser Gruppierung habe der Zweitbeschwerdeführer nachts für Sicherheit im Ort gesorgt, wofür er auch eine Waffe getragen habe. Eines Tages, als der Bruder der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer mit drei weiteren Männern gemeinsam unterwegs gewesen seien, um von einer Ortschaft Wasser zu holen, sei der Bruder der Erstbeschwerdeführerin von einem dem Zweitbeschwerdeführer bekannten Mann erschossen worden. Drei oder vier Tage darauf sei der Mann, der den Bruder der Erstbeschwerdeführerin erschossen habe, ebenfalls getötet worden. Daraufhin sei der Zweitbeschwerdeführer von der Familie des getöteten Mörders zu Unrecht beschuldigt worden, diesen getötet zu haben, da er dessen Schwager und Cousin gewesen sei. Ein anderer Mann habe daraufhin den Mord am Mörder des Bruders der Erstbeschwerdeführerin zugegeben, jedoch habe die Familie des getöteten Mannes dies nicht geglaubt und weiterhin den Zweitbeschwerdeführer beschuldigt. Die Dorfbewohner hätten den Zweitbeschwerdeführer gewarnt und ihm gesagt, dass er vorsichtig sein solle. Vierzig Tage nach dem Tod des Bruders der Erstbeschwerdeführerin habe der Mann, der den Mord zugegeben habe - wie es Brauch gewesen sei - die Männer aus der Ortschaft zum Essen gebeten. Nach der Feier sei die Familie vom Haus der Tante des Zweitbeschwerdeführers in das daneben angrenzende eigene Haus gegangen, wo etwa eine halbe Stunde bis Stunde danach eine Handgranate hochgegangen sei. Es habe keine Verletzte gegeben, jedoch habe sich eine Menschenmenge vor dem Haus versammelt und der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin hätten aus Angst die ganze Nacht nicht schlafen können. In der Früh habe der Vater des Zweitbeschwerdeführers zu diesem gesagt, dass er mehrere Male von Dorfbewohnern gewarnt worden sei und diese Leute Recht hätten und der Zweitbeschwerdeführer vorsichtig sein solle. An diesem Tag habe der Zweitbeschwerdeführer entschieden, die Heimat zu verlassen. Aus Angst um sein Leben habe der Zweitbeschwerdeführer Afghanistan verlassen und sei mit der Erstbeschwerdeführerin in den Iran geflüchtet. Den Iran habe die Familie verlassen müssen, da diese dort illegal gelebt habe und die Kinder des Zweitbeschwerdeführers dort die Schule nicht besuchen hätten dürfen. Der Achtbeschwerdeführer sei der Neffe der Erstbeschwerdeführerin und seit über sieben Jahren, nachdem der Vater des Achtbeschwerdeführers verstorben sei, als Pflegekind ein Mitglied der Familie. Die Situation der Familie des Achtbeschwerdeführers sei sehr schlecht. Seine Mutter habe mehrere Male am Kopf operiert werden müssen, circa fünf Mal in Pakistan. Offiziell habe die Mutter des Achtbeschwerdeführers dessen Obsorge, jedoch würden sich der Zweitbeschwerdeführer und dessen Familie um den Achtbeschwerdeführer kümmern. Drei Mal seien die Beschwerdeführer aus dem Iran abgeschoben worden, weshalb diese schließlich nach Europa geflüchtet seien.
Der Zweitbeschwerdeführer sei mehrmals aus dem Iran ausgewiesen worden. In Afghanistan sei er jedoch nicht länger als vier Tage geblieben, da nach seiner Ankunft Freunde erfahren hätten, dass er in Afghanistan sei und mit dem Auto mit ihm in die Stadt XXXX fahren hätten wollen. Auf dem Heimweg von der Stadt seien maskierte und mit Messern bewaffnete Männer auf die Straße gekommen und hätten den Zweitbeschwerdeführer und seine Freunde angehalten, wobei der Zweitbeschwerdeführer gehört habe, dass einer der Männer gesagt habe "Schnapp ihn dir" und "Das ist er". Der Fahrer des Autos habe daraufhin das Auto gewendet und die maskierten Männer hätten Schüsse abgegeben, sodass die Scheiben im Auto zerbrochen seien. Es sei zu keinen ernsthaften Verletzungen gekommen, jedoch hätten die Glasscheiben den Zweitbeschwerdeführer auf der Stirn und am Unterarm verletzt. In derselben Nacht sei der Zweitbeschwerdeführer erneut aus Afghanistan ausgereist. Der Zweitbeschwerdeführer habe bis heute Angst vor der Familie des getöteten Mannes.
Der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer brachten im Wesentlichen übereinstimmend vor, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten vor circa zwei Jahren den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen, da die Familie keine Dokumente besessen habe und als Afghanen keine gute Schule besuchen hätten dürfen und ständig in Angst leben hätten müssen. Der Zweitbeschwerdeführer sei drei Mal über die afghanische Grenze gebracht worden. Was in Afghanistan sein würde, würden sie nicht wissen, da sie noch nie dort gewesen seien. Sie hätten die gleichen Fluchtgründe wie der Zweitbeschwerdeführer.
Der Achtbeschwerdeführer brachte ebenfalls vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern in der Stadt XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan gewohnt. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater an Krebs gestorben, weshalb ihn seine Mutter zur Erstbeschwerdeführerin in den Iran geschickt habe, um dort zu arbeiten und so die Familie in Afghanistan zu unterstützen. Die Erstbeschwerdeführerin sei für den Achtbeschwerdeführer wie eine Mutter, weshalb er auch in Österreich bleiben und bei ihr leben wolle. In Afghanistan habe der Achtbeschwerdeführer keine Schule besucht, da sein Vater immer krank gewesen sei und er für den Familienunterhalb habe sorgen müssen. Als sein Vater gestorben sei, habe der Achtbeschwerdeführer nicht in der Stadt arbeiten können, da sehr viele Selbstmordattentate verübt worden seien und am Land habe es keine Arbeit gegeben. Es herrsche Krieg und es gebe keine Arbeit in Afghanistan. Die einzige Möglichkeit, sich eine Arbeit zu beschaffen, sei es der Nationalarmee beizutreten, wobei die Gefahr bestehe, getötet zu werden. In Österreich würde der Achtbeschwerdeführer Deutsch lernen und mit anderen Österreichern Fußball spielen.
Am 03.12.2013 übermittelten der Zweitbeschwerdeführer und die Fünftbis Achtbeschwerde eine schriftliche Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass die Fünft- bis Achtbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgrunde geltend machen würden. Der Achtbeschwerdeführer sei nach dem Tod seines Vaters in die Familiengemeinschaft der anderen Beschwerdeführer aufgenommen worden und deshalb mit diesen nach Europa geflohen. Der Zweitbeschwerdeführer sei 2009 zwei Mal und 2010 einmal aus dem Iran ausgewiesen worden sein. Es sei kaum möglich, eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung im Iran zu erlangen. Durch den illegalen Aufenthalt sei die Familie beispielsweise von staatlicher medizinscher Versorgung oder Schulbesuch ausgeschlossen. Die unzumutbare und schwierige Situation werde durch einige - von den Beschwerdeführern zitierten - Länderberichte bestätigt, wonach den Beschwerdeführern bei ihrer Rückkehr Verfolgung oder erhebliches Leid drohen würde. Die Umstände der Blutrache seien im vorliegenden Fall hinsichtlich der Asylrelevanz des Fluchtbringens insoweit berücksichtigungswürdig, als dass der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin nach den fluchtauslösenden Vorfällen in Afghanistan geflohen seien, da sie um ihr Leben gefürchtet hätten. Diese Flucht liege nun bereits circa zwanzig Jahre zurück, jedoch bleibe die Intention der Blutrache durch die Verfolger auch nach zwanzig Jahren - oder auch viel länger - in Afghanistan aufrecht, da diese erst durch Erfüllung der "Rechtsansprüche" am (vermeintlich) Schuldigen oder an seinen Familienangehörigen ende. Deshalb sei die lange Zeitdauer der Abwesenheit des Zweitbeschwerdeführers alleine nicht geeignet, die Gefahr der Racheausübung an seiner Person (und seiner Familie) zum Erlöschen zu bringen.
Für den Fall, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, wurde der Antrag gestellt, den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Zweitbeschwerdeführer sowie seine leiblichen Söhne seien im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 22 AsylG Familienmitglieder der subsidiär schutzberechtigten Erstbeschwerdeführerin. Der minderjährige Achtbeschwerdeführer sei zwar kein Kind der subsidiär Schutzberechtigten, jedoch habe die Familie ihn bereits vor sieben Jahren in die Familie aufgenommen, weswegen von einer langjährigen Familiengemeinschaft des Neffen mit den anderen Familienmitgliedern auszugehen sei. Einer Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten stehe bei keinem der Familienmitglieder ein Grund im Sinne der Ziffern 1 bis 4 entgegen.
Zusätzlich übermittelt wurden der belangten Behörde Schulbesuchssowie Schulerfolgsbestätigungen des Sechst- und des Siebtbeschwerdeführers sowie Sporttermine und eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch des Sprachförderungskurses des Sechstbeschwerdeführers.
Am 25.02.2014 wurden der belangten Behörde diverse Deutschkursbestätigungen und Zeugnisse des Zweitbeschwerdeführers und der Fünft- bis Achtbeschwerdeführer vorgelegt.
6. Mit Bescheid vom 01.04.2014 wies das Bundesasylamt die Anträge des Zweitbeschwerdeführers sowie der Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG erkannte das Bundesasylamt diesen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.2014 (Spruchpunkt III.).
Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht in keinster Weise habe glaubhaft haben machen können und es daher schon aus diesem Grund zu keiner Gewährung internationalen Schutzes habe kommen können. Der Zweitbeschwerdeführer habe einen Vorfall ins Treffen geführt, welcher über 20 Jahre zurückliege und seine Aussagen hätten sich vage und widersprüchlich, auch zu den Angaben seiner Ehefrau, in Bezug auf die Örtlichkeit, den Zeitpunkt und den Ablauf des Vorfalls, bei dem der Bruder der Erstbeschwerdeführerin getötet worden sei, sowie zu den Bedrohungen des Zweitbeschwerdeführers gestaltet. Selbst bei Glaubwürdigkeit des Vorbringens würde dieses jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstellen, die von staatlichen Stellen ausgehe oder diesen sonst zurechenbar wäre. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Zweitbeschwerdeführer sowie die Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer die Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Jedoch sei diesen aufgrund des Familienverfahrens der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da keine ausschließenden Gründe vorliegen würden.
7. Mit Bescheid vom 01.04.2014 wies das Bundesasylamt auch den Antrag des Achtbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Achtbeschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2015 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Achtbeschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen Einvernahme keinerlei Umstände hervorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich im Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Er habe lediglich angegeben, dass er die Ausreise zu seiner Tante, der Erstbeschwerdeführerin, in den Iran aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Afghanistan angetreten sei und mit dieser schließlich nach Österreich gereist sei. Der Wunsch nach Emigration und Verbesserung des Lebensstandards sei grundsätzlich verständlich, jedoch kein Grund für die Gewährung internationalen Schutzes. Im Fall des Achtbeschwerdeführers liege keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr vor. Da der Achtbeschwerdeführer zwar die letzten sieben bzw. acht Jahre bei der Erstbeschwerdeführerin gelebt habe, jedoch weder diese noch der Zweitbeschwerdeführer zur Obsorge berechtigt gewesen seien, liege kein Familienverfahren vor. Da im Fall des Achtbeschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass es diesem nach seiner Rückkehr möglich sein würde auf finanzielle Unterstützungsleistungen durch seine Verwandten zurückzugreifen, sei dem Achtbeschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesasylamts vom 02.04.2014 und vom 03.04.2014 wurden dem Zweitbeschwerdeführer sowie den Fünft- bis Siebtbeschwerdeführern und dem Achtbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gegeben.
8. Am 08.04.2014 erhob der Zweitbeschwerdeführer gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde der bereits vorgebrachte Sachverhalt erneut wiedergegeben und begründend ausgeführt, dass die Beweiswürdigung hinsichtlich einiger Sachverhaltspunkte als "fragwürdig" angesehen werde und es sich teilweise tatsächlich um Übersetzungsfehler handeln dürfte. Der Zweitbeschwerdeführer habe aus genereller Angst um sein Leben Afghanistan verlassen und sei vor circa einundzwanzig Jahren in den Iran geflüchtet. Dort habe er nicht bleiben können, da die Familie illegal im Iran gelebt habe und drei Mal abgeschoben worden sei, weshalb diese schließlich nach Österreich geflohen sei. Auch wenn der Zweitbeschwerdeführer Afghanistan vor bereits ungefähr einundzwanzig Jahren verlassen habe müssen, sei die Beschuldigung, wonach er für die Tötung verantwortlich gewesen sei, immer noch aufrecht. Nach den Abschiebungen aus dem Iran sei der Zweitbeschwerdeführer immer wieder mit seinen Feinden konfrontiert gewesen und sei ein Ausweichen des Zweitbeschwerdeführers in den Iran bzw. schließlich nach Europa ein "Gebot der absoluten Notwendigkeit" gewesen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen und in diese einen Ländersachverständigen einzubeziehen sowie den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
Die Fünft- bis Achtbeschwerdeführer erhoben gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und verwiesen hinsichtlich ihrer Fluchtgründe auf die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers.
9. Am 07.08.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute Medikamentenvorschreibung der Erstbeschwerdeführerin, die Jahreszeugnisse der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers sowie Kursbestätigungen des Zweitbeschwerdeführers sowie der Fünft- bis Achtbeschwerdeführer und Schulbesuchsbestätigungen des Sechst- und Siebtbeschwerdeführers vorgelegt.
Mit Bescheid vom 18.09.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen des Zweit-, Fünft-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführers bis zum 14.09.2016 verlängert.
10. Am 25.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und brachte erneut vor, aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in Parwan zu stammen. Die Mutter, der Bruder und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin würden in der Heimatregion im Unterdorf XXXX leben. Die Mutter und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin seien schon sehr alt und gebrechlich. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin sei verwitwet und lebe mit ihren Kindern zusammen. Kontakt zu ihrer Mutter habe die Erstbeschwerdeführerin einmal in zwei Monaten. Die Mutter habe der Erstbeschwerdeführerin berichtet, dass die Lage sehr schlecht sei und die Erstbeschwerdeführerin keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren solle. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Tod ihres Vaters und einem ihrer Brüder nicht miterlebt. Lediglich bei der Beerdigung ihres älteren Bruders, der Kommandant gewesen sei, sei die Erstbeschwerdeführerin anwesend gewesen. In Kabul habe die Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, Afghanistan aufgrund ihrer Probleme verlassen zu haben. Der Zweitbeschwerdeführer sei immer an der Seite ihres älteren Bruders XXXX des Kommandanten, gewesen. Es habe eine Dürreperiode gegeben und der Ältestenrat aus der Heimatregion habe sich an den Bruder der Erstbeschwerdeführerin gewandt und ihn aufgefordert, Wasser in die Region zu bringen, damit die Ernten gerettet werden hätten können. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe vorgeschlagen, dass er ein paar Leute schicken würde, die Wasser bringen. Der Ältestenrat habe jedoch verlangt, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin aufgrund seiner Macht und seines Einflusses als Kommandant selbst gehen solle. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe sich jedoch zunächst geweigert, sei dann aber doch gegangen. Kurz darauf sei er an einem Bach erschossen worden. Der Mörder ihres Bruders mit Namen XXXX sei im Anschluss von den Leuten ihres Bruders getötet worden und der Zweitbeschwerdeführer, der beim Mord an ihrem Bruder anwesend gewesen sei, sei beschuldigt worden, diesen ermordet zu haben, da er sowohl der Schwager als auch der Cousin des von diesem getöteten Kommandanten, eben ihres Bruders, gewesen sei. Ein Mitarbeiter ihres Bruders namens XXXX habe zuzugeben, dass er dessen Mörder getötet habe und dass der Zweitbeschwerdeführer unschuldig sei. Auf Nachfrage, weshalb ihr Bruder getötet worden sei, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass er wegen des Wassers getötet worden sei. Vermutlich habe man angenommen, dass er sehr viel Macht gehabt habe. Die Erstbeschwerdeführerin wisse jedoch nicht, welche Art von Konflikten und Feindschaft zwischen ihrem Bruder und seinen Feinden geherrscht habe. Am 40. Todestag des Bruders seien Handgranaten auf das Haus der Beschwerdeführer geworfen worden. Nach diesem Vorfall sei die Familie sowohl von den Eltern des Zweitbeschwerdeführers als auch von den Eltern der Erstbeschwerdeführerin aufgefordert worden, Afghanistan zu verlassen, da sie nicht mehr sicher sein würden. Daraufhin seien sie in den Iran gegangen, wo sie neunzehn Jahre gelebt hätten. Einen Monat, nachdem die Beschwerdeführer die Heimat verlassen hätten, sei derjenige, der den Mörder des Bruders der Erstbeschwerdeführerin getötet habe, von den Feinden umgebracht worden. Auch wenn ihm niemand geglaubt habe, dass er den Mörder ihres Bruders getötet habe, sei er umgebracht worden, weil der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Flucht nicht mehr erreichbar gewesen sei und die Feinde Rache gewollt hätten.
Im Iran sei es nicht möglich gewesen, Bildung zu bekommen und die Familie habe immer Angst gehabt, dass der Zweitbeschwerdeführer oder die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer, wenn sie erwachsen werden würden, abgeschoben werden würden. Jede Mutter wünsche sich, dass ihre Kinder Bildung bekommen und eines Tages auf eigenen Beinen stehen und sich ein Leben aufbauen können. Im Iran sei dies nicht möglich gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei zwei Mal abgeschoben worden. Er habe gesagt, dass er von der Grenze in die Heimatregion gehen würde und die restlichen Familienmitglieder, wenn dort keine Gefahr mehr bestehen sollte, ebenfalls zurückkehren sollten. Aber die Gefahr habe nach wie vor bestanden. Am vierten Tag des Aufenthalts des Zweitbeschwerdeführers sei er im Auto nach XXXX unterwegs gewesen, als das Auto von einem anderen PKW aus angeschossen worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe Angst bekommen und sei erneut in den Iran geflüchtet. Im Jahr 2011 sei ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin im Iran gewesen und als die Beschwerdeführer nach Europa gegangen seien, sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, da er gedacht habe, dass er nicht mehr verfolgt werden würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihm von den Problemen des Zweitbeschwerdeführers bei dessen Rückkehr erzählt, aber der Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe dies nicht akzeptieren wollen. Er sei noch keine zwei Monate in Afghanistan gewesen, als er von den Feinden überfahren worden sei. Lange Zeit habe die Erstbeschwerdeführerin nichts vom Tod ihres Bruders erfahren, da alle seinen Tod vor ihr verschwiegen hätten.
Die Situation der Frauen in Afghanistan sei extrem schlecht. Frauen seien Gewalt und Verfolgung ausgesetzt. Es gebe immer wieder Berichte darüber, dass Frauen und Mädchen entführt und vergewaltigt werden. Allein im Jahr 2014 seien 200 Frauen und Mädchen Opfer von sexuellem Missbrauch gewesen. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, werde bald neun Jahre alt und sei ebenfalls von der schlechten Sicherheitslage und der noch schlechteren Lage für Frauen in Afghanistan betroffen. In Afghanistan würden Mädchen und Frauen unabhängig von ihrem Alter nicht von der Gesellschaft verschont werden. Sie hätten keine Rechte und seien in der Gesellschaft nichts wert.
In Österreich sei die Erstbeschwerdeführerin sehr glücklich und ihre Nerven seien ruhig. Sie fühle sich frei. Sie lerne die Sprache und gehe einkaufen. Sie kümmere sich um ihre Kinder und sorge dafür, dass sie eine gute Bildung bekommen. Die Erstbeschwerdeführerin wolle weiterhin Deutsch lernen und eines Tages arbeiten. Sie wolle eine unabhängige und mutige Frau sein, die selbständig arbeite und der Gesellschaft diene. Die Kinder der Erstbeschwerdeführerin seien sehr auf ihre Bildung konzentriert und würden mit großem Interesse lernen. Die Lehrer seien sehr zufrieden und die Kinder hätten gute Beziehungen zu ihren Lehrern und Mitschülern und bereits viele Freunde gefunden.
Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass lediglich noch seine Schwiegermutter und sein jüngerer Bruder im Heimatdorf leben würden. In Kabul habe er keine Verwandten. Die Flucht habe er damals angetreten, weil er eines Mordes beschuldigt worden sei. Der Schwager des Zweitbeschwerdeführers sei Kommandant gewesen. Eines Tages sei er getötet worden. Als circa drei bis vier Tage später dessen Mörder getötet worden sei, habe man den Zweitbeschwerdeführer beschuldigt. Der Zweitbeschwerdeführer stamme aus einer Region, wo es immer wieder Dürreperioden geben würde und die Leute zu wenig Wasser hätten. Als es wieder eine Dürreperiode gegeben habe, sei der Schwager des Zweitbeschwerdeführers von den Dorfbewohnern gebeten worden, Wasser in die Region zu transportieren. Der Zweitbeschwerdeführer sei von Beruf Schneider, habe jedoch seinen Schwager immer begleitet. Eines Abends sei der Schwager des Zweitbeschwerdeführers in den Ort gegangen, um von dort Wasser zu holen. Der Zweitbeschwerdeführer habe ihn auch diesmal begleitet, habe aber keine Waffe bei sich getragen. Ein Mann aus dem Ort mit Namen XXXX sei bei den beiden vorbeigegangen, kurz darauf sei er zurückgekommen und habe auf den Schwager des Zweitbeschwerdeführers geschossen. Die Kugel habe das Herz des Schwagers des Zweitbeschwerdeführers getroffen und der Zweitbeschwerdeführer habe nichts mehr für ihn tun können. Mit Hilfe von einigen Menschen habe der Zweitbeschwerdeführer den Leichnam seines Schwagers nach Hause gebracht.
An jedem Ort seien verschiedene Parteien und Gruppieren aktiv gewesen. Der Schwager des Zweitbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführer hätten der Hezb-e angehört, der Mörder des Schwagers des Zweitbeschwerdeführers sei ein Jamiat gewesen. Oft würden die Menschen im einem Dorf der einen, und die Menschen im anderen Dorf der anderen Gruppierung angehören. Die Dörfer liegen sehr nah beieinander, oft liege nur ein einziges Feld dazwischen.
Am vierten Todestag sei der Mörder des Schwagers des Zweitbeschwerdeführers XXXX getötet worden. XXXX, ein Mann, der für den Schwager des Zweitbeschwerdeführers gearbeitet habe, habe gestanden, dass er diesen getötet habe, jedoch habe man ihm nicht geglaubt. Man habe den Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Verwandtschaft beschuldigt, der ab diesem Zeitpunkt von den Brüdern XXXXs verfolgt worden sei. Am vierzigsten Todestag, nach dem Ende der Zeremonie, sei das Haus des Zweitbeschwerdeführers mit Handgranaten angegriffen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin circa drei bis vier Monate verheiratet gewesen. Am nächsten Tag seien diese vom Vater und Schwiegervater des Zweitbeschwerdeführers aufgefordert worden, Afghanistan zu verlassen. Daraufhin seien der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin in den Iran geflüchtet, wo sie neunzehn schwierige Jahre lang gelebt hätten. Der Mann, der den Mörder des Schwagers des Zweitbeschwerdeführers getötet habe, sei nach der Ausreise des Zweitbeschwerdeführers aus Afghanistan - vermutlich von den Feinden - umgebracht worden.
Im Jahr 2010, als der Zweitbeschwerdeführer zum zweiten Mal abgeschoben worden sei, habe er seine Familie im Iran angerufen und erklärt, dass er keine Kraft mehr habe und er zu seinem Vater nach Afghanistan gehen wolle, um zu sehen, ob die Familie in Afghanistan ein Leben führen könne oder nicht. Kurz darauf sei er mit Freunden unterwegs nach XXXX gewesen, als er angegriffen worden sei. Seine Feinde würde er überall erkennen, auch wenn sie vermummt seien. Zuvor sei er gewarnt worden, dass die Gefahr weiterhin bestehen würde und seine Feinde einer Art "Mafia" angehören würden, gegen die Regierung und Sicherheitskräfte keine Macht hätten. Am vierten Tag seines Aufenthalts in Afghanistan habe der Zweitbeschwerdeführer Afghanistan erneut verlassen und sei zurück in den Iran geflüchtet. Von dort seien die Beschwerdeführer nach Europa weitergeflüchtet.
Für seine Kinder wolle der Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend machen. Diese seien alle im Iran auf die Welt gekommen.
Der Fünftbeschwerdeführer führte in seiner Befragung an, nie in Afghanistan gewesen zu sein. In Österreich konzentriere er sich auf seine Bildung und wolle er seine Ausbildung so lange fortsetzen, bis er einen Beruf haben könne, in dem er einerseits auf eigenen Beinen stehen und andererseits für die österreichische Gesellschaft nützlich sein könne. Der Fünftbeschwerdeführer mache zurzeit einen Deutschkurs und würde gerne den Beruf Elektriker erlernen.
Der Sechstbeschwerdeführer sagte ebenfalls aus, noch nie in Afghanistan gewesen zu sein. In Österreich gefalle es ihm sehr gut, er könne auch schon ein bisschen Deutsch. In Österreich könne er Bildung erhalten, Sport betreiben und Fußball spielen und sei er keiner Gewalt und keinen Schikanen ausgesetzt. In Zukunft wolle der Sechstbeschwerdeführer als Fußballer Karriere machen, weswegen er auch die Möglichkeit haben wolle, ins Ausland zu reisen und an internationalen Turnieren teilzunehmen. Der Sechstbeschwerdeführer besuche die Schule und würde sowohl dort als auch im Fußball-Verein Deutsch lernen.
Der Achtbeschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Parwan im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt zu haben. Er sei circa neun oder zehn Jahre alt gewesen, als er den Ort verlassen habe. Im Heimatort würden die Großmutter, die Mutter und ein Onkel mütterlicherseits des Achtbeschwerdeführers leben. In Kabul habe er keine Verwandten. Der Vater des Achtbeschwerdeführers sei wegen eines Tumors verstorben, weswegen ihn seine Mutter gezwungen habe, zu seiner Tante, der Erstbeschwerdeführerin zu gehen. Im Iran habe der Achtbeschwerdeführer mit dem Zweitbeschwerdeführer zusammen mit Blumen gearbeitet. Dort habe er sein Leben jedoch nicht fortsetzen können. Ohne seine Tante sei er Schikanen ausgesetzt. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da die Sicherheit dort sehr schlecht sei und er am Land keine Arbeit finden würde und in den großen Städten Angriffe und Selbstmordattentate stattfinden würden. In Österreich wende der Achtbeschwerdeführer die meiste Zeit für das Erlernen der deutschen Sprache auf. Nebenbei betreibe er Sport, spiele mit seinen Freunden Fußball und besuche das Fitnesscenter. Der Achtbeschwerdeführer habe den Wunsch eine Berufsausbildung als Mechaniker zu machen. In Österreich wohne er in Wien und habe sich von den anderen Beschwerdeführern getrennt, da deren Wohnung sehr klein und es nicht anders möglich gewesen sei. Der Onkel des Achtbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführer, sei in Afghanistan verfolgt und bedroht worden. Da der Achtbeschwerdeführer in seiner Familie aufgewachsen sei, gehöre er genauso wie die Söhne des Zweitbeschwerdeführers zur Familie. So wie die Söhne bei einer Rückkehr von der Bedrohung und der Gefahr wegen der familiären Feindschaft betroffen wären, wäre es auch der Achtbeschwerdeführer. Er gehöre zur Familie und sehe seine Tante und seinen Onkel als Eltern und seine Cousins und Cousine als Geschwister.
Der Rechtsvertreter gab ergänzend an, dass der Achtbeschwerdeführer als Kind zu seiner Tante, der Erstbeschwerdeführerin, gekommen sei und ebenso seither bei ihr lebe. Es solle auch ihm Asyl gewährt werden.
Die Länderberichte nahmen die Beschwerdeführer zur Kenntnis und die Erstbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass sie insbesondere in ihrer Heimatregion selbst erlebt habe, dass Frauen ihre Rechte nicht gewährt werden und dass sie ohne männliche Begleitung nicht aus dem Haus gehen würden dürfen. Sie seien sowohl in ihrer Bewegungs- als auch in ihrer Entscheidungsfreiheit massiv eingeschränkt.
Am Ende der Befragung ersuchte die Erstbeschwerdeführerin noch um Richtigstellung der Geburtsdaten ihrer Kinder. Die Drittbeschwerdeführerin sei am XXXX, der Viertbeschwerdeführer am XXXX, der Fünftbeschwerdeführer am XXXX, der Sechstbeschwerdeführer am XXXX und der Siebtbeschwerdeführer am XXXX geboren.
Der Rechtsvertreter legte in der Verhandlung eine Stellungnahme hinsichtlich der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin zur Situation der Frauen in Afghanistan vor und beantragte Asyl aus diesen Gründen. Die anderen Kinder seien minderjährig, weshalb sie Asyl im Familienverfahren erhalten sollen. In seiner Stellungnahme ging der Rechtsvertreter hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerinnen auf die Situation von Frauen in Afghanistan ein, weil die soziale Gruppe der Frauen in Afghanistan in einem so hohen Ausmaß der Unterdrückung ausgesetzt sei, dass die daraus menschenrechtswidrige Behandlung einen Grad erreiche, welcher im Sinne der GFK asylrelevant sei. In den UNHCR-Richtlinien zur Festlegung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von August 2013 seien Frauen und Kinder im gefährdeten Personenkreis angeführt. Menschenrechtsverletzungen würden einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen können, wie etwa die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen, die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung und die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen. UNHCR sei der Auffassung, dass insbesondere Frauen, die angeblich gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können. Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen werden, würden Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Ehrenmorden, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsabtreibung und häuslicher Gewalt. Kulturelle Verbote für die Fortbewegung, wie das Verlassen des Hauses ohne männliche Begleitung, würde viele Frauen daran hindern, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen den Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und anderen sozialen Leistungen. In Gebieten, die unter effektiver Gewalt der Taliban oder Hezb-e Islami stehen, seien Frauen einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen. Nachdem Frauen in der Zeit des Taliban-Regimes von jeglicher Bildung ausgeschlossen gewesen seien, liege die Alphabetisierungsrate bei Frauen Schätzungen zufolge bei 10 %. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen würden bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt werde. Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit stehe vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch seien sie die am meisten von Armut, Diskriminierung und Rechtslosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe. Bei der Gesundheitsversorgung würden Kinder und Frauen zu den speziell vernachlässigten Personen zählen. Die persönliche Einstellung und Wertung der Stellung der Frau in der Gesellschaft von der Erstbeschwerdeführerin stehe zur gesellschaftlichen Situation der Frau in Afghanistan im eindeutigen Widerspruch. In ihrer Wertehaltung sei sie an dem in Europa mehrheitlich gelebten, als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der GFK drohen würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan weiterhin nicht konform ihrer durch Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle verhalten würde. Gleichermaßen sei davon auszugehen, dass auch ihrer minderjährigen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, eine durch afghanische Tradition und Rechtssystem vorgeschriebene geschlechtsspezifische Rolle nicht zugemutet werden könne.
Die Lage in Afghanistan habe sich aufgrund des im Jahr 2014 bald abgeschlossenen Truppenabzugs erneut destabilisiert und die sei die Sicherheitslage wesentlich schlechter geworden. Insbesondere in den ländlichen Gebieten, aus denen die Beschwerdeführer stammen würden, hätten sich Einfluss und Terror der regierungsfeindlichen Kräfte gegen die Bevölkerung massiv verstärkt.
Vorgelegt wurden dem Bundesverwaltungsgericht weiters ein AMS Zertifikat der Erstbeschwerdeführerin über die Absolvierung des Alphabetisierungskurs Deutsch vom 03.10.2014, lobende Schreiben der Klassenlehrer der Drittbeschwerdeführerin und des Viert-, Sechst und Achtbeschwerdeführers, eine Schulbesuchsbestätigung des Siebtbeschwerdeführers sowie zwei Deutschkursbestätigungen des Achtbeschwerdeführers.
11. Am 27.11.2014 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers, welcher in der Familie der restlichen Beschwerdeführer aufgewachsen sei. Dieser sei im Alter von neun Jahren, nach dem Tod seines Vaters, von seiner Mutter in die Obsorge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie übergeben worden und sei seither im Familienverband gemeinsam mit den Kindern der Familie im Iran aufgewachsen und habe unter der Obhut des Zweitbeschwerdeführers gearbeitet. Der Achtbeschwerdeführer gehöre zur Familie seiner Tante und wolle nicht von dieser getrennt werden. Da er in der Familie des Zweitbeschwerdeführers aufgewachsen sei, sei auch er bei einer Rückkehr von der Bedrohung und Gefahr betroffen. Es entspreche der afghanischen Auffassung von Familienzugehörigkeit, dass ein Kind derjenigen Familie zugeordnet werde, in welcher es aufwachse und sei ein derart aufgenommenes Kind (noch dazu, wenn es sich um einen Neffen handelt) von den gleichen Konsequenzen betroffen, wie seine Familie. So sei der Achtbeschwerdeführer zwar kein leibliches Kind der Familie, jedoch de facto ein Mitglied dieser Familie bzw. habe er in Familiengemeinschaft gleichermaßen Anteil genommen am Schicksal seiner Familie.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, sunnitische Moslems und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der Drittbeschwerdeführerin und der Viert- bis Siebtbeschwerdeführer. Der Achtbeschwerdeführer ist der Neffe der Zweitbeschwerdeführerin und wurde im Alter von neun Jahren nach dem Tod seines Vaters auf Wunsch seiner Mutter von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer in deren Familie aufgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Achtbeschwerdeführer stammen aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viert- bis Siebtbeschwerdeführer sind im Iran geboren. Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten in Kabul.
1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Frau, welche in Österreich alleine außer Haus geht und am gesellschaftlichen Leben teilnimmt, Deutsch lernt, um einmal arbeiten gehen zu können und die ein unabhängiges, selbstbestimmtes Leben führen möchte. Für ihre Kinder wünscht sie sich Bildung und dass diese eines Tages auf eigenen Beinen stehen und sich ein selbstbestimmtes Leben aufbauen.
1.3. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, arbeitete als Kommandant für die Hezb-e Islami. Der Zweitbeschwerdeführer war eine Art Leibwächter von XXXX, seinem Schwager. Als es eine Dürreperiode gab, sollte der Bruder der Erstbeschwerdeführerin im Auftrag der Dorfältesten Wasser holen, der Zweitbeschwerdeführer begleitete ihn. Auf dem Weg kam ein Mann aus dem Ort, welcher der politischen Gruppierung der Jamiat-e Islami angehörte, mit Namen XXXX bei ihnen vorbei und erschoss den Bruder der Erstbeschwerdeführerin. Ein paar Tage später wurde der Täter XXXX von einem Mitarbeiter des Bruders namens XXXX getötet. Obwohl dieser den Mord an XXXX zugegeben hat, wurde der Zweitbeschwerdeführer beschuldigt, diesen getötet zu haben, da er sowohl der Schwager als auch der Cousin des ermordeten Kommandanten XXXX war. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Zweitbeschwerdeführer von den Brüdern XXXXs verfolgt. Am 40. Todestag des Kommandanten wurde das Haus des Zweitbeschwerdeführers mit Handgranaten angegriffen, weshalb die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer auf Anraten ihrer Familien in den Iran flüchteten, wo sie die nächsten Jahre verbrachten. Kurz nach deren Ausreise wurde XXXX von den Feinden von XXXX umgebracht.
Als der Zweitbeschwerdeführer im Jahr 2010 zum zweiten Mal aus dem Iran abgeschoben wurde und nach Afghanistan zurückkehren wollte, um zu sehen, ob er dort leben könne, wurde er am vierten Tag seines Aufenthalts, als er mit Freunden unterwegs nach XXXX war, von seinen Feinden angegriffen und wurde sein Auto beschossen. Nach diesem Vorfall verließ der Zweitbeschwerdeführer seinen Heimatort erneut.
Ein anderer Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der ebenfalls in den Iran geflüchtet war und 2011 nach Afghanistan zurückreiste, wurde im zweiten Monat seiner Rückkehr mit dem Auto überfahren und getötet.
1.4. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.
Traditionelle Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60-80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen.
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs-und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich aus den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.
2.3. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zu ihrer Herkunft ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführer im Verfahren.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus den schlüssigen und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Trotz der zeitlich weit zurückliegenden Erlebnisse waren die Schilderungen in den wesentlichen Punkten gleichbleibend und auch zwischen den Ehegatten kohärent.
Die von der belangten Behörde angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend, die aufgezeigten Ungereimtheiten in Bezug auf die Örtlichkeit, den Zeitpunkt und die Darstellung der Ermordung von XXXX, können nicht als solche erkannt werden und wurden diese im weiteren Verfahren nachvollziehbar aufgeklärt.
Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen übereinstimmend berichtet haben sowie dass ihre Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
2.5. Dadurch, dass der Kommandant XXXX, der Bruder der Erstbeschwerdeführerin, von einem politischen Gegner erschossen wurde und danach sein Mörder (XXXX) wiederum von einem Mitarbeiter des Kommandanten getötet wurde, was aber dem Zweitbeschwerdeführer zugerechnet wurde, wurde dieser zum Fokus der Feindschaft zwischen der Familie von XXXX des Bruders seiner Frau, und der Familie dessen Mörders XXXX, dessen politischen Gegners. Von der Familie des XXXX wurde dem Zweitbeschwerdeführer unterstellt, dass er XXXX getötet hat, um Rache für die Ermordung seines Schwagers XXXX zu nehmen. Aus diesem Grund wurde er von den Brüdern des XXXX verfolgt. Dass die Bedrohungssituation - auch nach über zwei Jahrzehnten - noch aufrecht ist, wird durch den Angriff auf seine Person bei seiner Rückkehr in sein Heimatdorf und die Ermordung eines weiteren Bruders seiner Ehefrau bestätigt.
Es ist im Falle einer Rückkehr des Zweitbeschwerdeführers nach Afghanistan davon auszugehen, dass dieser von Verfolgungsmaßnahmen durch die Familie des XXXX betroffen sein würde, welche sich auf Grundlage der Länderberichte auch auf seine beiden älteren Söhne, den Fünft- und Sechstbeschwerdeführer, sowie auf den Achtbeschwerdeführer als Neffen seiner Ehefrau und Neffen des ermordeten KommandantenXXXX erstrecken.
Den Quellen ist zu entnehmen, dass lokale Machthaber (Kommandeure) die größte Bedrohung für Menschenrechtsverletzungen seitens Dritter darstellen, als diese etwa in ihrem Machtbereich jegliche Opposition mit Waffengewalt unterdrücken und dies häufig ohne Sanktionen bleibt. Ferner ergibt sich aus den Berichten eine in Nord- und Zentralafghanistan herrschende Auffassung der Bevölkerung, durch Selbstjustiz ihre Rechte zu sichern, wenn die Zentralregierung zu schwach ist, um den Menschen den notwendigen Schutz zu gewähren. Feindschaften oder Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan kann nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, ausreichend Schutz zu gewähren und ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative vor dem Hintergrund der bereits vor der Ausreise und bei der kurzzeitigen Rückkehr des Zweitbeschwerdeführers gegebenen Verfolgung durch die Brüder des Mörders seines Schwagers auszuschließen.
2.6. Die Erstbeschwerdeführerin konnte in der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass sie in einer Weise leben möchte bzw. bereits eine Lebensführung angenommen hat, die nicht mit den traditionellen-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Ihre Einstellung und ihr Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben für sich und ihre Kinder steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat weitgehend bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertevorstellungen der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unterstellt werden würde und in Ermangelung staatlicher Schutzfähigkeit in ihrer ländlichen Herkunftsregion (und dem zuletzt massiv erhöhten dortigen Einfluss der Taliban) und der als Frau bereits per se erhöhten Vulnerabilität Verfolgungshandlungen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
2.7. Für die achtjährige Drittbeschwerdeführerin, den siebenjährigen Viertbeschwerdeführer und den zwölfjährigen Siebtbeschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt eine individuelle Verfolgungsgefahr auf Basis der Länderberichte in ihrer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Geschlechtszugehörigkeit vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH 31.01.2002, 99/20/04978; 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN). Dies gilt insbesondere für Frauen, wenn diese gerade wegen ihres Geschlechts Verfolgungen der geforderten Intensität ausgesetzt sind (zuletzt BVwG 18.06.2014, Zl. W187 2004314-1).
Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.1.2008, 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.7.2011, 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 1. 6. 2010, 2006/19/1197; 10. 12. 2009, 2006/19/1197; 16. 1. 2008, 2006/19/0182).
Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (vgl. VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083). Richtet sich nämlich die Rache gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem vermeintlichen Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, so stellt sich die Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517, und die zuvor zitierten nachfolgenden Erkenntnisse).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies folgendes:
3.2.1. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität einerseits aus politischen Gründen, andererseits wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (der Familie). Die Verfolgung des Zweitbeschwerdeführers ist zum einen darin begründet, dass seine Verfolger einer gegnerischen politischen Gruppierung angehören - so wurde sein Schwager, der Kommandant, wegen der politischen Feindschaft zwischen den Gruppen bzw. aus politischen Gründen von XXXX getötet - und zum anderen darin, dass er als Schwager und Cousin von XXXX beschuldigt wurde, dessen - politisch motivierte - Ermordung gerächt zu haben, indem er den Mörder von XXXX umgebracht hat.
Auch beim Fünft-, Sechst- und Achtbeschwerdeführer besteht ein GFK-Konnex aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (des Vaters des Fünft- und Sechstbeschwerdeführers auf der einen Seite und des Onkels des Fünft-, Sechst- und Achtbeschwerdeführers, nämlich des ermordeten Kommandanten XXXX auf der anderen Seite, dessen Ermordung wiederum politisch motiviert war).
Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist gegeben.
Es liegt ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage und die bereits erfolgten Übergriffe eindeutig indiziert. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann nicht gesprochen werden.
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Zweitbeschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Zweitbeschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Somit befindet sich zusammengefasst der Zweitbeschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Zweitbeschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die obigen Ausführungen gelten auch für den Fünft-, Sechst- und Achtbeschwerdeführer und war diesen daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.2. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität einerseits aus Aspekten der Annahme einer als staatsfeindlich angesehenen und als politisch gewerteten Gesinnung. Durch ihr Verhalten und ihre Einstellung hat sie die sozialen Normen verletzt und wird sie diese verletzen, in dem sie gegen das bestehende traditionellen Gesellschaftssystems verstößt, was als feindliche politische Gesinnung gewertet werden kann. Hinzu treten andererseits Aspekte der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen (auf eine "westliche Lebensart"/ein "selbstbewusstes Auftreten" respektive eine entsprechende auch nach außen tretende [oder von außen zugeschriebene] innere Wertehaltung abstellend etwa zuletzt BVwG 08.09.2014, Zl. W169 1426466-1; BVwG 18.06.2014, Zl. W187 2004314-1 mit Verweis auf AsylGH 28.11.2012, Zl. C16 425.061-1/2012; weiters AsylGH 27.04.2012, Zl. C7 423979-1/2012, AsylGH 09.03.2012, Zl. C2 422.385-1/2011,; die Fülle der, Frauen treffenden, Diskriminierungen, die als Klima latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen [vielfach] einer Verfolgung gleichzuhalten seien, betonend AsylGH 20.03.2012, Zl. C6 305.297-1/2008 mwN).
Es liegt entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Intensität dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ergibt sich eindeutig aus der Quellenlage.
Aufgrund der Länderberichte ist es für die Zentralregierung zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen; gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Im konkreten Fall besteht keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Ausgehend von den der Erstbeschwerdeführerin drohenden Konsequenzen, der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden und mangels familiärere Anknüpfungspunkte insbesondere in Kabul kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.
Somit befinden sich zusammengefasst die Erstbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und sind im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Drittbeschwerdeführerin und den Viert- und Siebtbeschwerdeführer:
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Drittbeschwerdeführerin, der Viert- und der Siebtbeschwerdeführer sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da sowohl der Erstbeschwerdeführerin als auch dem Zweitbeschwerdeführer der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist der Drittbeschwerdeführerin, dem Viert- und dem Siebtbeschwerdeführer daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Drittbeschwerdeführerin, dem Viert- oder dem Siebtbeschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin oder dem Zweitbeschwerdeführer in einem anderen Staat möglich wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und nicht anzunehmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Allgemeinen und zur Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan im Speziellen sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.