BVwG W123 2012039-1

W123 2012039-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, mangelnde<br/>Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W123 2012039-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2012039.1.00

Spruch

W123 2007531-1/8E

W123 2012039-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

XXXX beide StA. Afghanistan,

bei 1.) vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5, 1150 Wien,

bei 2.) gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5, 1150 Wien,

gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

vom 24.03.2014, Zl. 831895800-1774624, und

vom 03.09.2014, Zl. 1027026404-14840211,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

1. )

I. Die Beschwerde von XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde von XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 09.12.2015 erteilt.

2. )

I. Die Beschwerde von XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde von XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Yanser XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (W123 2007531-1), eine afghanische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.12.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie stamme aus der Provinz Ghazni, Afghanistan (später konkretisiert zu XXXX). Vor ca. 14 Jahren sei ihre Familie mit ihr von XXXX,/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person Pakistan übersiedelt, wo sie dann gewohnt hätten. Ihre Mutter und ihr Vater seien schon verstorben, sie habe noch eine Schwester und zwei Brüder. Sie sei ledig, habe aber einen Lebensgefährten (Freund) namens XXXX. Zu ihrem Fluchtgrund führte die Erstbeschwerdeführerin Folgendes an: Ihr Vater habe sie mit einem alten Mann, ca. 40-45 Jahre alt, verlobt, welcher auch bereits verheiratet gewesen sei. Ihr Vater habe diesem Mann Geld geschuldet. Sie habe diesen Mann nicht heiraten wollen und habe inzwischen ihren Freund in seinem Handygeschäft kennengelernt. Sie hätten sich verliebt und sie sei von ihm schwanger geworden. Erst dann habe sie ihrem Freund erzählt, dass sie bereits verlobt sei. Ihre zwei Brüder hätten auch Verdacht geschöpft, dass sie mit ihrem Freund befreundet sei. Aus Angst vor ihrer Familie (ihren Brüdern) und der Familie ihres Verlobten hätten sie und ihr Freund sich zur Flucht entschlossen.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, am 13.03.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe sonst keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan oder in Pakistan. Sie wiederholte ihr Fluchtvorbringen und führte näher aus: Ihr Vater habe sie vor ca. 1,5-2 Jahren einem älteren Mann versprochen und sie habe nichts dagegen tun oder sagen können. Da habe sie ihren Freund noch nicht gekannt; sie habe diesen erst vor einem Jahr kennengelernt. Sie sei mit ihrem Freund nicht verheiratet, habe aber seinen Nachnamen angenommen. Ihre zwei Brüder hätten vermutet, dass eine Beziehung bestehen würde. Die Brüder hätten den Freund einmal auf der Straße in XXXX geschlagen. Sie habe am 11.10.2013 von ihrer Schwangerschaft erfahren. Jetzt sei sie im fünften Monat. Sie sei dann damals mit ihrer Schwester zu ihrem Freund gegangen. Die Schwester habe gesagt, dass der Freund nun mit der Erstbeschwerdeführerin weggehen müsse, da sie bereits dem anderen versprochen sei und weil ihre zwei Brüder sie und den Freund umbringen würden. Zwei oder drei Tage später habe der Freund gesagt, dass er mit der Erstbeschwerdeführerin ausreisen wolle. Sie seien nach Kabul geflüchtet und dort habe der Vater des Freundes dann die Ausreise organisiert. Ihre Brüder würden nicht wissen, wo sie sich jetzt aufhalte. Sie sei immer wieder von ihren Brüdern geschlagen worden, habe nicht in die Schule gehen dürfen und habe keinerlei Freiheiten gehabt. Von ihrer Schwangerschaft wisse nur ihre Schwester. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie, von ihren Brüdern und dem Mann, dem sie versprochen sei, umgebracht zu werden. Der Mann besitze ein Haus in Afghanistan. Wo, wisse sie nicht. Dieser Mann würde sich auch immer wieder in XXXX aufhalten.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.03.2014 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft und habe keine Asylrelevanz. Eine konkrete Bedrohung ihrer Person habe sie nicht angegeben bzw. glaubhaft machen können. Glaubhaft sei, dass sie versucht habe, eine fiktive Fluchtgeschichte zu entwickeln, auf Basis einer vielleicht bevorstehenden Zwangsheirat bzw. eines Ehrenmordes. Wie der Mann, dem sie versprochen sei, darauf kommen sollte, dass sie wieder in Afghanistan sei, habe sie nicht logisch und nachvollziehbar begründen können. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch keiner wie immer gearteten konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen. Ihr angebliches Bedrohungsszenario resultiere somit aus einer Vermutung. Wären ihre Angaben auch als Sachverhalt festzustellen, hätten diese keine Asylrelevanz. Abgesehen vom sonstigen Vorbringen drohe der Erstbeschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau keine asylrelevante Bedrohung. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei davon auszugehen, dass der Freund der Erstbeschwerdeführerin ortsüblich für ihren und den Unterhalt ihres Kindes sorgen werde. Es bestehe ein familiäres Netzwerk. Kabul sei problemlos vom Ausland direkt zu erreichen und die Erstbeschwerdeführerin habe keinen plausiblen Grund angeben können, warum sie in Kabul nicht leben könnte.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin am 15.04.2014 - rechtzeitig - Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, die Behörde habe es gänzlich unterlassen, die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan zu befragen. Dieses Versäumnis wiege umso schwerer, als sie in der Einvernahme von sich aus davon gesprochen habe, als Frau in der traditionellen afghanischen Gesellschaft Probleme gehabt zu haben. Die Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die fluchtkausalen Vorfälle unter den Sachverhalt einer Bedrohung durch Zwangsverheiratung und Ehrenmord sowie der Verfolgung als westlich orientierte afghanische Frau fallen würden. Eine Bedrohung gehe sowohl von der Familie der Erstbeschwerdeführerin als auch von dem Mann, dem sie versprochen worden sei und den staatlichen Behörden aus. Es wäre (aus näher angeführten Gründen) durchaus möglich, dass die Verfolger von der unehelichen Schwangerschaft erfahren und die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan finden würden. Auch einer solchen privaten Verfolgung komme Asylrelevanz zu. Weiters werde in der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar begründet, warum das Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet werde. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, unrichtig ausgewertet (insbesondere betreffend die Situation der Frauen) und teilweise veraltet.

6. Mit Schreiben vom 24.07.2014, beim BFA eingelangt am 31.07.2014, stellte der Zweitbeschwerdeführer (W123 2012039-1), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (Familienverfahren). Vorgelegt wurden eine Meldebestätigung, ein Auszug aus dem Geburtseintrag, die Geburtsurkunde sowie eine Geburtsbestätigung des Zweitbeschwerdeführers, ein Vaterschaftsanerkenntnis des Lebensgefährten der Mutter (XXXX), sowie eidesstättige Erklärungen der Eltern und eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.09.2014 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde ausgeführt, der Zweitbeschwerdeführer habe weder Asylgründe, noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht (Antrag im Familienverfahren ohne Vorbringen eigener Fluchtgründe). Das Alter des Zweitbeschwerdeführers schließe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bestehen einer Gefährdungssituation aus, die über das Vorbringen des gesetzlichen Vertreters hinausgehe oder davon differiere. Es sei das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Verfahren der Eltern vollinhaltlich zu übernehmen. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 bestehe nicht.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, am 09.09.2014 - rechtzeitig - Beschwerde. Darin wurde vorrangig auf die Beschwerden der Eltern verwiesen. Zudem sei der gesetzliche Vertreter des Zweitbeschwerdeführers nicht gesondert niederschriftlich einvernommen worden, weshalb das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Auch sei das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden.

9. Am 10.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

R: Wo sind Sie geboren?

BF: In Afghanistan, in XXXX.

R: Wann sind Sie nach Pakistan gezogen?

BF: Ungefähr mit 9 Jahren.

R: War Ihre Familie auch ursprünglich in XXXX?

BF: Ja.

R: Wo leben jetzt Ihre Familienangehörigen?

BF: In Pakistan, in XXXX.

R: Was machen Sie für einen Fluchtgrund geltend?

BF: Ich bin deshalb geflüchtet, weil ich den Ehemann, den ich jetzt habe, als Ehemann akzeptierte und er gut ist und ich mit dem Mann, mit dem ich verlobt wurde, Probleme hatte und er nicht gut zu mir war.

R: Was hatten Sie mit diesem Mann für Probleme?

BF: Mein erstes Problem war, dass er älter als ich war. Er war 45. Er hatte noch eine andere Frau. Er hatte sogar Söhne in meinem Alter und ich wäre eigentlich seine Tochter gewesen und nicht seine Frau.

R: Haben Sie ihn persönlich kennengelernt?

BF: Er ist zu uns gekommen ins Haus. Ich habe ihn gesehen, aber ich bin nicht zu ihm gegangen. Ich habe mich geweigert ihn zu sehen.

R: Das hat sich alles in Pakistan abgespielt?

BF: Ja.

R: Haben Sie jemals mit ihm gesprochen?

BF: Nein.

R: Es gab auch keine Drohungen?

BF: Nein.

R: Wo lebt dieser Mann?

BF: Seine Familie befindet sich in Afghanistan. Er arbeitet in XXXX und lebt dort.

R: Wo lebt er genau?

BF: Dadurch, dass er in XXXX arbeitet, lebt er auch dort.

R: Woher wissen Sie, dass sich die Familie von diesem Mann in Afghanistan befindet?

BF: Ich weiß es dadurch, weil er in XXXX in einer Pension oder Hotel untergebracht war und ich konnte nicht zu ihm. Er ist zu uns nach Hause gekommen und mein Vater sagte, dass er sein Haus in Afghanistan hat.

..........

R: Woher kennt Ihr Vater diesen Mann?

BF: Mein Vater hat bei ihm gearbeitet.

R: Wo?

BF: In Pakistan, in XXXX. Das ist ein Randbezirk von XXXX.

..........

R: Von wem wissen Sie, dass dieser Mann ein Haus in Afghanistan besitzt?

BF: Mein Vater erzählte mir, dass er in Pakistan arbeitet und seine Familie in Afghanistan lebt; auch das Haus befindet sich in Afghanistan.

R: In welcher Provinz von Afghanistan?

BF: In XXXX, Ghazni.

R: Warum haben Sie dann vor dem BFA ausgesagt, dass Sie nicht wissen, wo sich das Haus von diesem Mann befindet?

BF: Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, wo sich von ihm ganz genau sein Haus befindet. Ich wusste nur, dass er in XXXX und in Ghazni lebt. Ganz genau die Adresse wusste ich nicht.

..........

R: Wann wurden Sie damals diesem Mann versprochen?

BF: Mein Vater ist eineinhalb Jahre verstorben. Eineinhalb Jahre

vorher wurde ich diesem Mann versprochen.

..........

R: Wie viele Familienangehörige haben Sie noch bzw. wo wohnen diese?

BF: Meine Schwester ist verwitwet, hat 2 Kinder. Ich habe 2 Brüder. Alle wohnen im Haus in XXXX. Meine Schwester wohnt in ihrem eigenen Haus in XXXX. Ich habe noch eine Stiefmutter, die in Pakistan lebt.

R: Sie haben gesagt, dass Sie bis zum 9. Lebensjahr in Afghanistan waren. Welche Erinnerungen haben Sie an diese Zeit?

BF: Ich habe keine Erinnerung an die Zeit in Afghanistan.

R: Das verstehe ich nicht ganz. Normalerweise beginnt doch die Erinnerung bei Kindern ca. ab dem 3. bis 4. Lebensjahr. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich verstehe das Wort "Erinnerung" nicht auf Farsi.

Die D erklärt der BF, was der R unter Erinnerung meint (Mutter, glückliche Kindheit, Schule).

BF: Wir waren sehr arm. Ich bin nicht in die Schule gegangen. Die Mutter war krank.

R: Was hat sie gehabt?

BF: Sie hatte Krebs. In Afghanistan war sie krank. Wir wussten nicht welche Krankheit sie hatte. In Pakistan wurde Krebs diagnostiziert.

R: Weitere Erinnerungen!

BF: Ich durfte nicht in die Schule gehen, ich durfte nicht aus dem Haus gehen. Ich durfte nicht hingehen, wo ich wollte. Das bezieht sich sowohl auf die Zeit in Afghanistan als auch auf Pakistan.

..........

R: Wie spielt sich jetzt Ihr Leben ab, seit Sie in Österreich sind?

BF: Wo ich bin, gibt es leider keinen Deutschkurs. Ich möchte schon was lernen. Aber ich habe keine Möglichkeit.

R: Sind Sie gläubige Muslimin?

BF: Ja.

R: Praktizieren Sie den muslimischen Glauben?

BF: Ich praktiziere schon den islamischen Glauben, so wie beten. Und den Fastenmonat befolge ich.

R: Haben nicht die Moslems noch andere Pflichten?

BF: Ich wäre gerne in die Moschee gegangen, aber dort gibt es keine Moschee.

R: Was sagen Sie generell zum Islam? Insbesondere zu den Rechten der Frauen.

BF: Im Islam hat eine Frau so viele Rechte wie ein Mann. Die Frau hat auch die gleichen Rechte wie ein Mann, um zu studieren. Es ist der Mensch im Islam. Ob Mann oder Frau ist egal.

R: Wieso tragen Sie diesen Schleier?

BF: Weil ich bete und dem Fastengebot folge, trage ich diese Kopfbedeckung.

R: Tragen Sie das immer?

BF: Ja.

R: Auch im Haus?

BF: Nein. Nur wenn ich aus dem Haus rausgehe.

R: Haben Sie vor, Ihren Lebensgefährten in Österreich zu heiraten?

BF: Ja.

R: Wann?

BF: Wenn ich einen Mollah finde.

R: Wie würden Sie das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Lebensgefährten beschreiben?

BF: Ich bin sehr froh, dass ich ihn habe. Er zwingt mich zu nichts, was ich nicht machen will.

R: Arbeitet er?

BF: Nein.

R: Hat er irgendwelche Hilfstätigkeiten gemacht?

BF: Ohne Arbeitsbewilligung bekommt er keinen Job. Der Ort, wo wir wohnen, ist sehr klein. Dort gibt es nicht so viele Möglichkeiten für Gelegenheitsarbeiten.

R: Wie spielt sich jetzt der Alltag ab für Sie?

BF: Wir sind sehr froh. Wenn das Wetter gut ist, gehen wir spazieren. Sonst sind wir zu Hause und machen es uns bequem.

R: Wer kauft ein?

BF: Einmal ich, einmal mein Lebensgefährte.

R: In welches Geschäft gehen Sie einkaufen?

BF: Merkur.

R: Kaufen Sie immer dort ein?

BF: Ja. Der Merkur befindet sich ein bisschen außerhalb von unserem Wohnsitz. Wir fahren mit dem Bus dorthin um einzukaufen.

R: Was gibt es in Ihrem Ort?

BF: Gegenüber von uns gibt es eine Rezeption, ein Hotel, ein kleines Geschäft, eine Kirche.

R: Wer macht den Haushalt?

BF: Wir zusammen. Wenn ich nicht mit dem Kind beschäftigt bin, mache ich den Haushalt. Wenn ich beschäftigt bin, macht mein Lebensgefährte den Haushalt.

R: Verfolgen Sie in den letzten Jahren, speziell seit Sie in Österreich sind, die Lage der Frauen in Pakistan bzw. Afghanistan im Vergleich zu Europa?

BF: Ich will auch so leben wie in Österreich, frei.

R: Wissen Sie, dass die Arbeitslage hier in Österreich angespannt ist? Es ist sehr schwierig, hier einen Job zu finden.

BF: Ja.

R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich möchte hier eine Ausbildung absolvieren, damit ich eine Arbeit finden kann.

R: Was stellen Sie sich da genau vor?

BF: Ich möchte Kosmetikerin werden.

R: Sie haben gesagt, dass Sie nähen können und in Pakistan für jemanden genäht haben (teils gegen Entgelt). Haben Sie damals in Afghanistan noch eine andere Tätigkeit, wenn auch unentgeltlich, gemacht?

BF: Nein.

R: Wieso wollen Sie Kosmetikerin werden?

BF: Ich mag das. Ich mag schminken. Ich habe ein Talent dazu. Ergänzend gebe ich an, dass man diese Näherei in Pakistan nicht mit einer Schneiderarbeit vergleichen kann. Schneidern kann ich nämlich nicht.

R: Was ist, wenn das mit der Kosmetik nichts wird, was machen Sie dann?

BF: Ich schaue, wo es eine Arbeit gibt, und werde mich dafür ausbilden lassen.

R: Verfolgen Sie die politische Lage in Afghanistan?

BF: Ich verstehe die Frage nicht ganz.

R: Kennen Sie nicht den Begriff Politik?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Wahlen in Afghanistan verfolgt?

BF: Ich verstehe das nicht. Wie soll ich mich darüber erkundigen. Im Fernsehen ist das alles nur auf Deutsch, ich verstehe die Sprache noch nicht.

R: Wie Sie noch in Pakistan waren, haben Sie da irgendetwas verfolgt?

BF: Die Frage stelle ich mir auch, warum sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan die Frauen unterdrückt werden, obwohl das im Islam nicht so vorgesehen ist.

R: Sie haben vom Präsidentenwechsel in Afghanistan nichts mitbekommen?

BF: Nein.

R: Sie wissen auch nicht, wie der Präsident heißt?

BF: Nein. Ich wusste, dass eine Präsidentenwahl in Afghanistan bevorstand, aber ich weiß nicht, wer gewonnen hat.

R: Kennen Sie bei uns Politiker?

BF: Nein.

R: Können Sie mir etwas über Europa sagen?

BF: Hier sind Frauen und Männer gleich. Hier können Frauen und Männer arbeiten gehen.

R: Kennen Sie Barack Obama?

BF: Er ist Amerikaner.

R: Interessieren Sie sich auch für Amerika?

BF: Ich weiß nur, dass er Amerikaner ist und dass es Amerika gibt.

R: Interessieren Sie sich fürs Fernsehen?

BF: Ja.

R: Was schauen Sie an?

BF: Verschiedene Sendungen, je nachdem was es gibt.

R: Können Sie ein bisschen Englisch?

BF: Ja.

R: Wenn Sie fernsehen, schauen Sie auch englische Programme?

BF: Dort gibt es keine englischen Programme.

R: Was schauen Sie dann dort an?

BF: Shoppingsendungen, Shopping Queen, VOX.

R: Das ist alles auf Deutsch?

BF: Ja. Ich verstehe nicht das ganze. Manches habe ich halt aus dem Zuschauen gelernt.

R: Schauen Sie Filme?

BF: Manchmal schaue ich auch Filme.

R: Interessieren Sie sich für Musik?

BF: Ja.

R: Haben Sie ein Radio?

BF: Nein. Wir haben nur das Fernsehen. Wenn es dort Musik gibt, dann höre ich die Musik.

R: Haben Sie einen Computer?

BF: Nein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Hazara. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, XXXX ist aber vor ca. 14 Jahren mit ihrer Familie nach Pakistan übersiedelt. Die Erstbeschwerdeführerin hat nur mehr eine Schwester, zwei Brüder und eine Stiefmutter in Pakistan, sonst hat sie keine Familienangehörigen in Afghanistan oder Pakistan. Die Erstbeschwerdeführerin hat einen Lebensgefährten, ist aber nicht mit ihm verheiratet. Mit diesem Lebensgefährten hat sie einen gemeinsamen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, der in Österreich geboren ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Erst- und Zweitbeschwerdeführern in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach Österreich im Dezember 2013 "westliches" Verhalten oder "westliche" Lebensführung in einem Ausmaß angenommen hat, dass dadurch eine so intensive "westliche Orientierung" vorliegen würde, deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre oder ihr einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Die Provinz Ghazni (Staatendokumentation des BFA vom 19.11.2014)

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).

Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden

1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

1.2.2. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 05.10.2014, Osten und Süden

Gemäß Fortschrittsbericht der deutschen Bundesregierung gilt die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten so-gar als "nicht kontrollierbar".52 In diesem Teil des Landes ereigneten sich zudem die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten im-provisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, gefolgt von Khost, Ghazni und Nangarhar. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivil-bevölkerung verdreifacht.53 Auf dem Markt von Orgun, Provinz Paktika, forderte am 15. Juli 2014 der bisher schwerste Anschlag des Jahres mindestens 89 Todesopfer. Im Juni haben Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani (Bezirk Sangin, Provinz Helmand) unter ihre Kontrolle gebracht.

1.2.3. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht (Jänner 2014)

Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage".

1.2.4. Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

1.2.5. Frauen in Afghanistan (Länderberichte entnommen aus der jüngsten Staatendokumentation des BFA vom 19.11.2014):

Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert, die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen bleibt fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 31.3.2014). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institute 27.1.2004). Ein Meilenstein wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Für Frauen sind per Verfassung 68 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben und sind zu 50% mit Frauen zu besetzen (CRS 17.9.2014; vgl. CRS 11.7.2014).

Bildung

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, dass mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und verwirklichen (Max Planck Institute 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums (MoE) hat sich die Zahl der angemeldeten Schüler von 2001 bis 2011 auf mehr als 7,3 Millionen verachtfacht. Mehr als 38% von ihnen sind Mädchen. 2002 waren alle 900.000 Schüler männlich. Im Jahr 2012 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren, 8.328.350, davon waren 38,04% weiblich (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut Statistiken aus dem Jahre 2013, betrug die Anzahl der Schulen

14.394. Das umfasst Volks-, Mittel-, Berufs- und Nachtschulen, sowie Lehrercolleges und religöse Schulen. Laut der zentralen afghanischen Statistikorganisation waren zwischen 2010 und 2011 von 12.802 Schulen 1.974 Mädchenschulen und 6.858 gemischte Schulen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Zwischen den Jahren 2011 - 2012 waren 112.367 Studenten an 60 öffentlichen und privaten Universitäten eingeschrieben, davon waren

19. 934 Frauen. Von den 4.873 Lehrenden waren 603 weiblich. In der beruflichen Ausbildung gab es nur wenige Frauen: 3.245 von 27.019. Die meisten Frauen gab es in in Management und Buchhaltung mit rund 50% (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Der Anstieg der Zahl der Schülerinnen ist zurückzuführen auf Programme des Bildungsministeriums (MoE) zur Bewältigung des Geschlechtergefälles, mit dem Ziel, Schulen in der Nähe von Dörfern zu bauen, was auch mehr Mädchenschulen beinhaltet. Die Zahl der LehrerInnen ist von 2002 bis 2011 auf 174.400 beträchtlich gestiegen. Davon waren ca. 50.000 Frauen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Nichtsdestotrotz, scheint der Fortschritt in Bildungsergebnissen für Männer stärker als für Frauen zu sein, was darauf hindeutet, dass geschlechtsspezifische Unterschiede größer werden. In Afghanistan hat Exklusion eine starke Geschlechterdimension: Frauen haben noch immer limitierten Zugang zu produktiven Ressourcen. Die weibliche Alphabetenrate beträgt 22% während sie bei den Männern 51%beträgt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Mehr als die Hälfte aller Mädchen geht immer noch nicht zur Schule. Die Verbesserungen im Zusammenhang mit anderen Faktoren bezüglich weiblicher Alphabetisierung sind bescheidener, als ursprünglich angenommen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Ein anderer Aspekt in Bezug auf Bildung von Frauen und Mädchen ist Sicherheit. Eltern, speziell in unsicheren Gegenden, zögern, aus Angst vor Vergeltung ihre Töchter - wie zum Beispiel Säureangriffe auf Mädchen oder das Anzünden von Schulen - in die Schule zu schicken (BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2012 gab es periodische Angriffe auf SchülerInnen, LehrerInnen und Schulgebäude, insbesondere im konservativeren Süden und Osten des Landes, von wo der Talibanaufstand seine größte Unterstützung bekommt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Solche Angriffe werden von ultrakonservativen Elementen der afghanischen Gesellschaft koordiniert, die gegen weibliche Bildung sind (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Staatspräsident Karzai fordert von lokalen Anführern die Förderung von Fairness und Gleichheit gegenüber Frauen in der Bildung. Ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die afghanische Regierung hat sich international verpflichtet, die weibliche Alphabetenrate in den nächsten sieben Jahren um 60% zu steigern (BFA Staatendokumentation 3.2014). Sie arbeitet gemeinsam mit mehreren internationalen Organisationen und NGOs, aber auch Partnerländern an der Verbesserung von Bildung (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat USAID seit dem Jahr 2002 mehr als 600 Schulen errichtet und mehr 100 Millionen Schulbücher landesweit zur Verfügung gestellt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Ein anderes Hemmnis, warum Frauen es vorziehen zuhause zu bleiben, ist sexuelle Belästigung: weibliche Mitarbeiter sind gezwungen durch festverwurzelte sexistische und patriarchale Einstellungen zu navigieren und sexuelle Annäherungsversuche zu entschuldigen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Laut einem Bericht von HRW aus dem Jahr 2013, ist sexuelle Belästigung ein großes Problem im öffentlichen und privaten Sektor in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 3.2014).

2010 lag die Beschäftigungquote von Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren bei 9,8% (BFA Staatendokumentation 3.2014). Fortschritt kann an der steigenden Zahl von Mädchen gemessen werden, die Zugang zu Bildung haben, was in einer steigenden Anzahl an Mitarbeiterinnen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Regierungsinstitutionen und internationalen Organisationen resultiert (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Manche Frauen haben angefangen an ihren eigenen Karrieren zu arbeiten. Eine Umfrage der zentralen Statistikorganisation aus dem Jahre 2009 fand heraus, dass Frauen schneller bei der Regierung angestellt werden als Männer. Sollte sich der Trend fortsetzen, werden weibliche Mitarbeiter im Jahr 2020 mehr als 40% im öffentlichen Dienst ausmachen (BBC 2.4.2014). Laut Islamic Relief sind momentan mehr als ein Viertel der Parlaments- und Regierungsbediensteten Frauen (BBC 2.4.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014). Frauen im öffentlichen Sektor im Jahr 2010: 4,7% Richterinnen, 6,4% Staatsanwältinnen, 15,2% Lehrende an den Universitäten und 18,5% öffentlich Bedienstete, zusätzlich waren 6,1% Anwältinnen. Es gibt allerdings regionale Unterschiede (BFA Staatendokumentation 3.2014).

In den größeren Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Krankenschwestern und Ingeunerinnen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es ist wichtig die regionalen Unterschiede von Stadt Land in Betracht zu sehen, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet. Statistiken zufolge arbeiteten 2010 32,1% der weiblichen Bevölkerung in der Landwirtschaft (BFA Staatendokumentation 3.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert - einfache landwirtschaftliche Aktivitäten. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Afghanische Unternehmerinnen arbeiten zum Großteil auf der Mikro-Ebene und benötigen sowohl internationale als auch nationale Unterstützung. Die größten Hindernisse für Unternehmerinnen in Afghanistan sind konservative Einstellungen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen der Beschwerdeführer gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Das seitens der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFA erstattete Fluchtvorbringen (drohende Zwangsverheiratung, uneheliche Beziehung bzw. Schwangerschaft) bezieht sich auf den Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Pakistan und ist schon aus diesem Grunde nicht von asylrechtlicher Relevanz (siehe dazu unten 3., rechtliche Beurteilung). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach ihr im Falle der Rückkehr nach Afghanistan von ihren Brüdern Gefahr drohen würde, erscheint wenig glaubwürdig, da die beiden Brüder der Erstbeschwerdeführerin - nach ihren Aussagen - in Pakistan, XXXX, leben würden. Zudem hätten die Brüder der Erstbeschwerdeführerin weder von ihrem Verhältnis mit XXXX, noch von der Schwangerschaft gewusst (vgl. die Aussage der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA: "F: Wussten ihre Brüder von Ihrem Verhältnis zum XXXX. A: Sie wussten es nicht hundertprozentig, aber sie hatten Zweifel.").

Aber auch die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, wonach von jenem Mann, dem sie von ihrem Vater versprochen worden sei, eine Gefahr ausgehen könnte, da dieser Mann ein Haus in Afghanistan besitzen würde, ist nicht glaubwürdig. Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht selbst ausgeführt, dass sie mit diesem Mann niemals gesprochen habe und folglich auch keine Drohungen von ihm ausgegangen sein können. Sie habe ihn zwar in ihrem Haus in Pakistan - nachdem er zur Familie gekommen wäre, um sich vorzustellen - gesehen, sei aber nicht zu ihm hingegangen ("BF: Ich habe mich geweigert, ihn zu sehen."). Aus diesen Aussagen ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Mann gar nicht kennt. Die Erstbeschwerdeführerin konnte zudem nicht glaubhaft darlegen, ob dieser Mann nun ein Haus in Afghanistan besitzen würde oder nicht bzw. wo genau er sich in Afghanistan aufhalten würde. Ihre Angaben zwischen der Einvernahme vor dem BFA und jener vor dem Bundeverwaltungsgericht waren diesbezüglich widersprüchlich. Während die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA am 13.03.2014 aussagte:

"Dieser Mann besitzt ein Haus in Afghanistan, wo weiß ich nicht, und lebt auch immer wieder in XXXX, Pakistan.", gab sie plötzlich vor dem Bundeverwaltungsgericht am 10.10.2014 an, dass sich das Haus in XXXX, Ghazni befinde. Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll: "Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, wo sich von ihm ganz genau sein Haus befindet. Ich wusste nur, dass er in XXXX und in Ghazni lebt. Ganz genau die Adresse wusste ich nicht." (S 8 des Protokolls). Diese Angabe vermag den Widerspruch nicht aufzuklären. Nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichts liegt hier ein "gesteigertes Vorbringen" der Erstbeschwerdeführerin vor, um sich eine bessere Ausgangsposition im Verfahren vor dem Bundeverwaltungsgericht, insbesondere im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005, schaffen zu können.

Ungeachtet dieses Umstandes konnte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2014 zudem nicht überzeugend darlegen, dass sie die sogenannte "westlich orientierte" Einstellung bereits derart verinnerlicht hat, um eine asylrelevante Verfolgung als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen. Dies zeigte sich (äußerlich) zunächst daran, dass die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mit einem längeren Schleier erschienen ist (siehe S. 16 des Protokolls). Dies ist insofern bemerkenswert, als sie in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid noch ausgeführt hat: "Auch musste ich in Afghanistan und in Pakistan einen Schleier tragen und konnte nicht frei entscheiden, wie ich mich kleiden möchte." (AS 231). Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Erstbeschwerdeführerin in Österreich, wo sie nun selbst entscheiden könnte, wie sie sich kleidet, immer noch einen Schleier trägt. Wenngleich es für die Beurteilung der Frage, ob eine Frau "westliches Verhalten" angenommen hat, nicht alleine darauf ankommen kann, ob Beschwerdeführerinnen am Tag der Verhandlung mit einer Kopf- bzw. Schleierbedeckung erscheinen oder nicht, ist im konkreten Fall jedenfalls von einer religiös-traditionellen Grundeinstellung der Erstbeschwerdeführerin auszugehen, welche im Tragen des Schleiers zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. auch die diesbezüglichen Aussagen in der Verhandlung: "R: Sind Sie gläubige Muslimin? BF: Ja. R: Praktizieren Sie den muslimischen Glauben? BF:

Ich praktiziere schon den islamischen Glauben, so wie beten. Und den Fastenmonat befolge ich. R: Haben nicht die Moslems noch andere Pflichten? BF: Ich wäre gerne in die Moschee gegangen, aber dort gibt es keine Moschee. R: Was sagen Sie generell zum Islam?

Insbesondere zu den Rechten der Frauen. BF: Im Islam hat eine Frau so viele Rechte wie ein Mann. Die Frau hat auch die gleichen Rechte wie ein Mann, um zu studieren. Es ist der Mensch im Islam. Ob Mann oder Frau ist egal. R: Wieso tragen Sie diesen Schleier? BF: Weil ich bete und dem Fastengebot folge, trage ich diese Kopfbedeckung.

R: Tragen Sie das immer? BF: Ja. R: Auch im Haus? BF: Nein. Nur wenn ich aus dem Haus rausgehe."). Die bewusste Entscheidung zugunsten des öffentlichen Tragens eines traditionellen Schleiers aus religiösen Gründen erscheint somit als Indiz gegen eine "westliche-orientierte" Lebensführung.

Aber auch die übrigen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin auf gezielte Fragen des erkennenden Richters, die ganz bewusst in Richtung "westlich-orientierte" Grundeinstellung abgefragt wurden, vermochten nicht zu überzeugen. Beispielsweise hat die Erstbeschwerdeführerin auf die doch sehr fokussierte Frage, ob sie in den letzten Jahren, speziell seit ihrem Aufenthalt in Österreich, die Lage der Frauen in Pakistan bzw. Afghanistan im Vergleich zu Europa verfolgen würde, lediglich geantwortet: "Ich will auch so leben wie in Österreich, frei." Diese Aussage drängt sich (aus der Sicht einer Beschwerdeführerin, die in Österreich um Asyl ansucht) geradezu auf und ist daher insoweit nachvollziehbar. Sie kann aber keineswegs bereits als ausschlaggebendes Motiv für eine "westliche Orientierung" der Erstbeschwerdeführerin angesehen werden, andernfalls ähnlich stereotyp gelagerte Antworten automatisch dazu führen müssten, dass Beschwerdeführerinnen in jedem Falle Asyl aufgrund der sozialen Gruppe "Frauen" zu gewähren wäre. Generell machte die Erstbeschwerdeführerin auf Fragen, die nur ansatzweise die Themen Politik und Gesellschaft berührten, die nach Ansicht des erkennenden Richters für die Bewertung einer "westlichen Orientierung" in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind, einen sehr unsicheren Eindruck. Es war der Erstbeschwerdeführerin sichtlich unangenehm, darüber Auskünfte erteilen zu müssen. Dies äußerte sich insbesondere in den äußerst knapp und oberflächlich gehaltenen Antworten der Erstbeschwerdeführerin auf gezielte Fragen des erkennenden Richters (vgl. dazu insbesondere den Auszug aus der Niederschrift, oben I., 9., beginnend bei "Verfolgen Sie die politische Lage in Afghanistan?" bis "Haben Sie einen Computer?").

Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Beschwerde vom 15.04.2014 an, dass sie in Österreich "zunächst gut Deutsch lernen und dann eine Berufsausbildung machen möchte". Sie könne sich z.B. vorstellen, als Kosmetikerin zu arbeiten. Diese Aussage entspricht jener auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, was sie sich beruflich genau vorstelle (vgl. "Ich möchte Kosmetikerin werden."). Die Erstbeschwerdeführerin führte jedoch gleichzeitig aus, dass sie keine Möglichkeit hätte, einen Deutschkurs zu besuchen ("Ich möchte schon was lernen. Aber ich habe keine Möglichkeit."). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass es sich generell für Asylwerber, die in kleineren Ortschaften wohnhaft sind (wie im Falle der Erstbeschwerdeführerin), schwieriger darstellt, an Ausbildungen teilzunehmen, als für jene, die in Wien oder nahe Wiens ansässig sind. Die Annahme der Erstbeschwerdeführerin, wonach für sie keine Möglichkeit bestehen sollte, "etwas zu lernen", kann aber im Hinblick der grundsätzlich für Asylwerber bestehenden bundesländerübergreifenden Sprach- bzw. Ausbildungsangebote nicht nachvollzogen werden. Die Erstbeschwerdeführerin hat somit seit ihrem Aufenthalt in Österreich offenkundig keine selbstständigen Initiativen gezeigt, um zumindest einen Sprachkurs für Deutsch besuchen zu können. Auch dieses Verhalten ist nicht gerade dazu angetan, um von sich selbst behaupten zu können, bereits "westlich orientiert" eingestellt bzw. besonders gut integriert in Österreich zu sein. Aber auch der seitens der Erstbeschwerdeführerin geäußerte Wunsch, ausgerechnet als "Kosmetikerin" berufstätig sein zu wollen, ist vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihres Aufenthaltes in Pakistan bereits praktische Erfahrungen als "Näherin" vorzuweisen hat, nicht gänzlich nachvollziehbar. Naheliegender wäre gewesen, hätte die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung zumindest auch ihre (offenbar in Pakistan erlernte) Tätigkeit als "Näherin" zugunsten eines allfälligen beruflichen Einstieges in Österreich anklingen lassen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin erst seit Ende Dezember 2013, also noch nicht einmal ein ganzes Jahr in Österreich aufhält (zur Berücksichtigung einer erst kurzen Aufenthaltsdauer siehe etwa AsylGH 15.02.2013, C1 422494-1/2011) und die Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits Anfang Oktober 2014 erfolgte. Diese sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich (bzw. im "westlichen" Europa) fand demgemäß ihren Niederschlag im Auftreten (samt Auskünften) der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Der Gesamteindruck ergab dabei keinesfalls das Bild einer bereits stark verinnerlichten "westlichen Orientierung" (zur Zulässigkeit der Einbeziehung der Aufenthaltsdauer siehe auch EGMR 20.07.2010, Appl. 23.505/09, N. gegen Schweden; im Anlassfall in der Länge von etwa sechs Jahren).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Zur Erstbeschwerdeführerin:

1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Erstbeschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen fluchtauslösenden Ereignisse betreffend die Erstbeschwerdeführerin in Pakistan vorgefallen (z.B. Verlobung mit einem fremden Mann, Kennenlernen des Freundes und Eingehen einer Beziehung). Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

Aber selbst wenn sich - entgegen der Annahme in der Beweiswürdigung - eine Verbindung zu Afghanistan herstellen ließe (Vermutung, dass die Brüder der Erstbeschwerdeführerin nach Afghanistan kommen und sie finden könnten und der Mann, dem die Erstbeschwerdeführerin versprochen gewesen sei, habe tatsächlich ein Haus in XXXX, Afghanistan, und dessen Familie lebe dort), hat die Erstbeschwerdeführerin damit keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, ihr Vater habe sie mit einem älteren Mann verlobt, den sie nicht habe heiraten wollen. Sie habe dann ihren Freund kennengelernt und sei von ihm schwanger geworden. Nun habe sie aufgrund dieser Beziehung Angst vor ihren Brüdern und dem Verlobten sowie vor den staatlichen Behörden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese behauptete Verfolgung auf einem der in der GFK aufgezählten Gründe beruhen würde. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der politischen Gesinnung scheidet aus. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (im Zusammenhang mit Beziehung, Schwangerschaft und der Angst vor den Verfolgern) kommt hier nicht in Betracht. Eine soziale Gruppe liegt dann vor, wenn es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (d.h. angeboren oder unveränderlich) handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen (siehe dazu ausführlich AsylGH 25.01.2013, C18 407212-1/2009 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im gegenständlichen Fall ist die Erstbeschwerdeführerin nicht wegen eines ihr "innewohnenden" Merkmals von Verfolgungsmaßnahmen Privater bedroht, sondern deshalb, weil sie eine nach kultureller Tradition - in Ausübung von Selbstjustiz - möglicherweise mit Ehrenmord zu sanktionierende Tat begangen hat bzw. ihr eine solche unterstellt wird.

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 15.04.2014 vor, dass es das Bundesamt unterlassen hätte, die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan zu befragen. Auf Seite 41 der Beschwerde zählte die Erstbeschwerdeführerin verschiedene Punkte auf, die sie ausgesagt hätte, wenn sie das Bundesamt zu ihrer Situation als Frau befragt hätte und verwies auf den "westlichen Lebensstil", den die Erstbeschwerdeführerin pflegen würde. Dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum die Erstbeschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesamt von sich aus (aktiv) auf diesen sog. "westlichen Lebensstil" hingewiesen hat, zumal ihr im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe darzulegen. Demzufolge ist auch nicht von einem mangelhaften Verfahren vor dem Bundesasylamt iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG auszugehen. Auch die Tatbestände des § 20 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG scheiden gegenständlich aus. Die nachträglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 15.04.2014 sind daher vom Neuerungsverbot iSd § 20 Abs. 1 BFA-VG umfasst.

Selbst wenn man aber im gegenständlichen Fall das Vorbringen in der Beschwerde zur "westlichen Orientierung" als sog. "Nachfluchtgrund" qualifizieren würde, ließe sich für die Erstbeschwerdeführerin aus der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht herleiten:

Zunächst ist im gegenständlichen Fall jedenfalls festzuhalten, dass bloß die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (siehe dazu u.a. AsylGH 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH 15.02.2013, C1 422494-1/2011; BVwG 19.02.2014, W123 1437699-1/3E).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich jedenfalls keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich - laut jüngsten Länderberichten - die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat und "außer Frage" steht, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde (vgl. dazu die unter Punkt 1.2.5. getroffenen Länderfeststellungen).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Daraus ergibt sich, dass einer Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994).

Eine von den Gerichten ausjudizierte einheitliche Definition, wann und unter welchen Voraussetzungen von einer "westlichen Orientierung" (bzw. von "westlichem Verhalten/westlicher Lebensführung") auszugehen ist, existiert nicht. Daher ist stets auf den konkret zu behandelnden Einzelfall abzustellen. Nach Ansicht des erkennenden Richters kann sich aber eine abschließende Beurteilung über die "westliche Orientierung" einer Beschwerdeführerin nicht alleine in dem Umstand erschöpfen, vorgefertigte bzw. vorbereitete Antworten auf Fragen eines Richters zu geben, die man sich im Zusammenhang mit dem Vorbringen, "westlich orientiert" eingestellt zu sein, im Vorfeld einer Verhandlung erhoffen durfte. Eine derartige Herangehensweise würde letztlich dazu führen, dass bereits der Umstand, "Frau in Afghanistan" zu sein, ausreichte, um den Status einer Asylberechtigten zu erlangen. Zudem könnte eine solche Praxis Auslöser für eine Vielzahl an Asylanträgen von nur scheinbar "westlich eingestellten" Beschwerdeführerinnen - ähnlich den sog. "Scheinkonvertiten" - sein. Dem Verwaltungsgerichtshof kann jedenfalls nicht unterstellt werden, ein solches Ergebnis mit seinen Erkenntnissen zur "westlichen Orientierung" afghanischer Frauen (beginnend mit VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 und VwGH 20.06.2002, 99/20/0172), beabsichtigt zu haben. Abgesehen davon hatte der VwGH in den Erkenntnissen aus dem Jahre 2002 noch die Lage der Frauen unter der Taliban-Herrschaft zu beurteilen und sind daher schon aus diesem Grunde mit dem gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar (siehe Länderfeststellungen). Dies gilt auch für die übrigen (oben) zitierten Erkenntnisse des VwGH zur "westlichen Orientierung" afghanischer Frauen. Im Unterschied zum gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt haben sich die dortigen fluchtauslösenden Ereignisse allesamt in Afghanistan zugetragen. Ferner hat der VwGH in den Erkenntnissen 2008/19/0994 und Ra 2014/20/0017 die unterlassenen konkreten Feststellungen zur "westlichen" Lebensweise der Asylwerberin und die fehlende Prüfung des diesbezügliches Vorbringen (unter Würdigung ihres aktenkundigen Auftretens) bemängelt. Auch diesbezüglich war der Sachverhalt anders gelagert.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine allfällige Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin nach Afghanistan unter den derzeit dort vorherrschenden Bedingungen durchaus eine reale Gefahr für ihre physische und psychische Integrität darstellen könnte, die in ihrer Intensität den Grad einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen würde und ihr daher derzeit auf Grund dieser außergewöhnlichen Umstände eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls nicht zumutbar ist. Gerade deshalb wird der Erstbeschwerdeführerin aber mit dem gegenständlichen Erkenntnis der Status der subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich zuerkannt (siehe dazu sogleich im Folgenden Punkt 1.2.).

Zusammenfassend ist festzuhalten dass von der Erstbeschwerdeführerin eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. Beweiswürdigung).Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Die Erstbeschwerdeführerin hat ein gerade erst vor ein paar Monaten geborenes Kind zu versorgen und ist daher zum einen als derzeit nicht arbeitsfähig zu bezeichnen. Der Erstbeschwerdeführerin fehlt auch jeglicher familiärer Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat, da sie nach ihren glaubwürdigen Angaben keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan hat. Der UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen. Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen (vgl. Länderfeststellungen unter 1.2.4.).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin aus der Provinz Ghazni stammt. Ghazni zählt jedoch zu den unsichereren Provinzen, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Generell herrscht in den ländlichen Gebieten im Osten und Süden eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage" (vgl. Länderfeststellungen unter 1.2.1., 1.2.2. und 1.2.3.).

Im vorliegenden Fall muss mit für gegenständliche Entscheidung maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in ihren Heimatort in der Provinz Ghazni zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz als dermaßen unsicher zu beurteilen, dass die Anreise der Erstbeschwerdeführerin in ihren Heimatdistrikt XXXX gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für ihre Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere Kabul in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung der Erstbeschwerdeführerin in der Stadt Kabul steht allerdings neben ihrer familiären Situation auch ihre fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal sie bereits vor ca. 14 Jahren als Kind mit ihrer Familie nach Pakistan übersiedelt ist und dann in der Folge auch dort gelebt hat.

Die Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Erstbeschwerdeführerin somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

2. Zum Zweitbeschwerdeführer:

Gemäß § 34 AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen des Absatz 3 - keine Straffälligkeit des Familienangehörigen, keine Möglichkeit der Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat, kein Aberkennungsverfahren gegen den Ankerfremden und keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - ist dem Familienangehörigen ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 ist u.a., wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005).

Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall vor.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der nicht der Status der Asylberechtigten, jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren war. Daher war die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen des Familienverfahrens betreffend Spruchpunkt I. (Asyl) abzuweisen, ihm aber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Gleichzeitig war gemäß § 8 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass hinsichtlich des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin kein Familienverfahren in Frage kommt, da sie nicht verheiratet sind und somit im Herkunftsstaat Afghanistan keine Ehe bestanden hat. Das Verfahren betreffend den Lebensgefährten als Beschwerdeführer wurde gesondert geführt und bereits entschieden (siehe das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014, W123 2007529-1/9E).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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