BVwG L504 2000561-1

L504 2000561-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Kontrolle, Meldepflicht, verspätete Meldung, VwGH

Texte intégral

BVwG L504 2000561-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2000561.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. R. LIEDL-KENNDLER, Mag. T. PINTER, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.10.2013, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 49 Abs 2, 47 Abs 2 AlVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten bestätigte dieser die Entscheidung des Arbeitsmarktservice, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 4. bis 08.10.2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weil sie den vorgesehenen Kontrollmeldetermin am 04.10.2013 nicht eingehalten und sich erst wieder am 09.10.2013 beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe.

Begründend führte der Ausschuss aus, dass die Beschwerdeführerin am 04.09.2013 persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt habe. Im Zuge dieser Antragstellung sei mit ihr eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden, die auf Seite 2 auch eine Terminvereinbarung für den 04.10.2013 um 9:45 Uhr beinhaltet habe. Dieser Termin sei eindeutig als Kontrollmeldetermin bezeichnet worden. Im Textfeld stehe folgendes:

"Die mit Ihnen vereinbarten Kontrollmeldetermine sind gemäß § 49 AlVG verbindlich einzuhalten. Wenn sie diesen Termin ohne triftigen Grund nicht einhalten, kann dies den Verlust des Leistungsanspruches bis zu einer neuerlichen Meldung bewirken. Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert".

Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung angegeben, dass sie die Betreuungsvereinbarung erhalten habe. Die Arbeitsmarktservice-Betreuerin der Beschwerdeführerin, die mit ihr die Betreuungsvereinbarung abgeschlossen habe, habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin von ihr auch mündlich über den Kontrollmeldetermin informiert worden sei. Die Betreuungsvereinbarung sei ausgedruckt und Beschwerdeführerin ausgefolgt worden. Daher sei davon auszugehen, dass sie Kenntnis vom Inhalt dieser Betreuungsvereinbarung gehabt und auch über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermin informiert worden sei. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich den Kontrollmeldetermin vorzumerken. Offensichtlich habe sie diesen Termin vergessen. Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice zur Erinnerung an diesen Termin durch ein gesondertes SMS bestehe nicht und sei von der Betreuerin auch nicht in Aussicht gestellt worden.

Als Bezieherin von Arbeitslosengeld sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, vorgeschriebene Kontrollmeldetermine auch einzuhalten. Die Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins sei dann entschuldigt werden, wenn Umstände vorliegen, welche deren Einhaltung unmöglich bzw. unzumutbar gemacht hätten. Ein triftiger Hinderungsgrund für die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 04.10.2013 habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit nach dem klaren Inhalt der ihr am 04.09.2013 ausgefolgten Betreuungsvereinbarung wissen müssen, dass am 04.10.2013, um 9:45 Uhr, ein verbindlicher Kontrollmeldetermin einzuhalten gewesen wäre. Es bestehe keine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice die Beschwerdeführerin an diesen Termin nochmals zu erinnern. Es liege in ihrer Verantwortung, Vorkehrungen zu treffen, damit sie den Termin nicht vergesse bzw. dass sie den Termin auch einhalten könne. Es bestehe aufgrund des Kontrollmeldeversäumnisses ohne triftigen Grund keine Möglichkeit einer Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab der Versäumung des Kontrollmeldetermins bis zur persönlichen Wiederanmeldung zu veranlassen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der Beschwerde wurde gerügt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, auf welche Weise die Behörde zu der Feststellung gelangt sei, dass die Sachbearbeiterin des Arbeitsmarktservice bestätigt habe, die Beschwerdeführerin auch mündlich über den Kontrollmeldetermin informiert zu haben. Wäre der Beschwerdeführerin diesbezüglich Parteiengehör gewährt worden, hätte sie nochmals den Ablauf des Gespräches darlegen können, ihre eigene Einvernahme beantragen und ihre beiden Zeuginnen namhaft machen können. Wären diese beiden Zeugen einvernommen worden, wäre hervorgekommen, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin nicht mündlich mitgeteilt worden und sie nicht über die Folgen der Säumnis eines Kontrollmeldetermin belehrt worden sei.

Mit Erkenntnis vom 30. September 2014, 2013/08/0276, hat Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen:

Die Versagung des Anspruches auf den Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt, im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG, von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese einerseits wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen, ab (vgl. VwGH vom 6. Juli 2011, 2008/08/0093, mwN).

Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Absatz 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte einzutragen. Dies dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden und durch die Eintragung in die Kontrollkarte (Meldekarte) den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll; dies soll durch die Eintragung des Termins in die Kontrollkarte sichergestellt werden. Fehlt es daher an einer solchen Eintragung wurde der Kontrolltermin - wenn er auch dem Arbeitslosen niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist - nicht wirksam vorgeschrieben; dessen Versäumung kann daher nicht die Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 AlVG auslösen (vgl. VwGH vom 19. September 2007, 2006/08/0221). Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon deswegen als rechtswidrig, weil eine Eintragung die Meldekarte nicht festgestellt wurde.

Außerdem bedarf es im Hinblick darauf, dass eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 ASVG darstellt, einer derartigen Feststellung bzw. Auseinandersetzung durch die belangte Behörde (vgl. VwGH vom 20. November 2002,

2002/08/0136, mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei aufgrund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von der Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste, insbesondere wenn es sich -wie in Beschwerdefall - offenbar um einen ersten Kontrolltermin dieser Partei handelt (vgl. VwGH vom 7. September 2005, 2004/08/0253, mwN).

Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Vernehmung durch das Arbeitsmarktservice am 09.10.2013 angegeben, sie habe über den Kontrolltermin nicht Bescheid gewusst. In ihrer Berufung vom 18.10.2013 gegen den erstinstanzlichen Bescheid brachte sie ergänzend vor, anlässlich ihrer Antragstellung am 04.09.2013 sei mit ihr lediglich der Termin der Erst- kundInneninformation besprochen worden. Sie sei auch anlässlich der Ausfolgung der Betreuungsvereinbarung nicht über einen weiteren (Kontroll)Termin informiert und nicht darüber (mündlich) belehrt worden. Das Gespräch sei von zwei Personen mitgehört worden.

Die belangte Behörde hat keine weiteren Vernehmungen durchgeführt und sich auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Sachbearbeiterin des Arbeitsmarktservice beschränkt, wozu sie der Beschwerdeführerin überdies kein Parteiengehör eingeräumt hat.

Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung begnügen. Wo - wie hier - insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung des Arbeitslosen nur die Gegendarstellung einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice gegenüber steht und der Arbeitslose seine Darstellung auch während des gesamten Verfahrens (hier zur Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) nicht geändert hat, in Fällen also, in denen die Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen (sowie allenfalls weitere von der Partei namhaft gemachte Personen) förmlich als Zeugen bzw. als Partei niederschriftlich zu vernehmen (vgl. VwGH vom 15. Mai 2013, 2011/08/0226).

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.11.2014 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und dadurch Beweis erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin versäumte am 4.10.2013 einen Kontrollmeldetermin beim Arbeitsmarktservice. Die Bekanntgabe des Termins erfolgte auf Seite 2 der Betreuungsvereinbarung.

Der Beschwerdeführerin wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice keine Meldekarte in Entsprechung des § 47 Abs 2 AlVG ausgestellt, in der insbesondere die Zahl, die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen anzugeben sowie die eingehaltenen Kontrollmeldungen zu bestätigen sind. Dies ist seit mehreren Jahren nicht mehr Verwaltungspraxis beim Arbeitsmarktservice.

Die Beschwerdeführerin wurde bei ihrem ersten Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice nicht mündlich über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Die Versäumung des Kontrollmeldetermins ergibt sich unstreitig aus den Aussagen und der Aktenlage.

Dass der Termin lediglich in der Betreuungsvereinbarung auf S2 aufscheint, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den unstreitigen Aussagen der Verfahrensparteien und Zeugen.

Dass der Beschwerdeführerin keine Meldekarte iSd § 47 Abs 2 AlVG ausgestellt wurde, ergibt sich aus der Aktenlage, der Aussage der Beschwerdeführerin, der Zeugen sowie den Angaben des Vertreters der belangten Behörde. Letzterer gab auch an, dass die Meldekarte bereits seit Jahren nicht mehr der Verwaltungspraxis entspricht und die Information über den Kontrolltermin anderweitig erfolgt, etwa in der Betreuungsvereinbarung.

Dass die Beschwerdeführerin von der Sachbearbeiterin des Arbeitsmarktservice nicht mündlich über die Rechtsfolgen der Versäumung des Kontrolltermins belehrt wurde, ergibt sich unstreitig aus der Zeugenaussage der Sachbearbeiterin, der Beschwerdeführerin und einer weiteren Zeugin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich im Senat mit Beteiligung von 2 Laienrichtern.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, ist von der regionalen Geschäftsstelle eine Meldekarte auszustellen, in der insbesondere die Zahl, die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen zu bestätigen sind.

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG hängt die Versagung von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder einerseits zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH vom 6. Juli 2011, 2008/08/0093, mwN).

Gemäß § 47 Absatz 2 AlVG sind Kontrolltermine unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte einzutragen. Dies dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden und durch die Eintragung in die Kontrollkarte (Meldekarte) den Kontrolltermin in zweifelsfreie Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll; dies soll durch die Eintragung des Termins in die Kontrollkarte sichergestellt werden. Fehlt es daher an einer solchen Eintragung wurde der Kontrolltermin - wenn er auch dem Arbeitslosen niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist - nicht wirksam vorgeschrieben; dessen Versäumung kann daher nicht die Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 AlVG auslösen (vgl. VwGH vom 19. September 2007, 2006/08/0221).

Im konkreten Fall erfolgte keine Ausfolgung bzw. Eintragung des Kontrollmeldetermins in eine Meldekarte. Gegenständlich war dieser lediglich auf Seite 2 der Betreuungsvereinbarung - bei dieser handelt es sich um keine Niederschrift iSd §§ 14f AVG - angeführt, was der Verwaltungsgerichtshof hier als keine wirksame Vorschreibung des Termins erachtete. Durch die Versäumung dieses Termins konnte daher bereits aus diesem Grund nicht die Rechtsfolge des § 49 Abs 2 AlVG, nämlich der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Säumnis, eintreten.

Weiters ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 AlVG. Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei aufgrund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von der Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste, insbesondere wenn es sich -wie in Beschwerdefall - offenbar um einen ersten Kontrolltermin dieser Partei handelt (vgl. VwGH vom 7. September 2005, 2004/08/0253, mwN).

Eine solche mündliche Belehrung der Beschwerdeführerin zu ihrem ersten Kontrolltermin ist hier aber pflichtwidrig nicht erfolgt.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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