BVwG I403 1250978-3

I403 1250978-3Tribunal administratif fédéral9 déc. 2014

Regest

Einreiseverbot, familiäre Situation, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texte intégral

BVwG I403 1250978-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1250978.3.00

Spruch

I403 1250978-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 1002216802/14859532, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 02.06.2004 beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er, unter voneinander abweichenden Darstellungen zwischen den einzelnen Einvernahmen, vor, dass er die Nachfolge seines Vaters bei einer Geheimgesellschaft habe antreten sollen. Er sei aufgefordert worden, Menschenköpfe zu einer Zeremonie zu bringen. Seine Mutter sei dagegen gewesen und sei dann auch vom Vater umgebracht worden. Später meinte er dann allerdings, dass er dies doch nicht so genau wisse. Er sei zuletzt nach Lagos geflüchtet, wo sie ihn aber auch gefunden hätten, wobei er später meinte, dass dies doch nicht den Tatsachen entspräche. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung. Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge in die Slowakei, wo er unter einem anderen Namen erfasst wurde. Auf Basis der

Dublin-Verordnung fand am 07.09.2006 eine Rücküberstellung nach Österreich statt. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.07.2007 wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe, konkrete Feststellungen zu treffen, die im Zusammenhang zum Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers stehen würden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer minderjährig gewesen sei. Auch die innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Es könne im Falle des angefochtenen Bescheides nicht von einer schlüssigen Beweiswürdigung die Rede sein. Das Bundesasylamt führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Unter anderem fand eine Einvernahme am 09.10.2007 statt. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Beschwerdeführer nochmals seinen Fluchtgrund: "In meinem Dorf war mein Vater der König. Er hatte viele Töchter von seinen vielen Frauen. Aber ich bin der einzige Sohn. Als ich zur Welt kam, wusste man, dass ich ihn nach seinem Tod ersetzen müsse. Es war auch erforderlich, dass sieben Menschen geopfert werden. Meine Mutter, die Christin ist, war dagegen, dass ich bei jener Sache mitmache. Man brachte mich in ein anderes Dorf. Mein Vater schickte immer wieder Leute, die mich mit Gewalt dazu bringen wollten, Sachen zu machen, die ich nicht machen wollte. Ich glaube, mein Vater hat meine Mutter umbringen lassen, ich weiß es nicht genau, aber ich habe sie nicht mehr gesehen. So floh ich nach Lagos. Dort half mir ein Priester auf ein Schiff." Das Bundesasylamt erachtete das fluchtkausale Vorbringen weiterhin für nicht glaubhaft und wies den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 ab. Es erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Dagegen wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.12.2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 12.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 abgewiesen.

Beweiswürdigend führte der unabhängige Bundesasylsenat aus: "Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar dar, auf welchem Weg es zur Überzeugung gelangte, dass ein fluchtkausales Vorbringen nicht glaubhaft ist. Das Bundesasylamt führte dabei insbesondere an, dass der Berufungswerber das fluchtkausale Ereignis in wesentlichen Punkten unterschiedlich schilderte. Sollte er ursprünglich zwei Menschenköpfe beibringen, so waren es zuletzt deren sieben. Legte er zuerst dar, dass es Faktum sei, dass seine Mutter umgebracht wurde, so gab er später an, dass er dies nur glaube. Brachte er zuerst vor, dass er auch in Lagos verfolgt bzw. aufgefunden wurde, so gab er dann zu, dass dies doch nicht den Tatsachen entsprechen würde. Auch hinsichtlich Nebenumständen machte er unterschiedliche Angaben. So machte er differierende Angaben hinsichtlich seines Glaubensbekenntnisses oder gab zuerst an, er wäre bloß für zwölf Monate in die Schule gegangen, um dann daraus sechs Jahre zu machen. Das Bundesasylamt hat ihm in der Einvernahme auch die wesentlichen Widersprüche vorgehalten, die er aber nicht plausibel aufklären habe können. [...] Im Übrigen wird die Beweiswürdigung der Erstbehörde in der Berufung auch nicht konkret und substantiiert bekämpft. Im Berufungsschriftsatz wird im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und behauptet, dass er ein gleichbleibendes nachvollziehbares Detail, genaues und konkretes Vorbringen erstattet habe und sein Vorbringen sei deshalb glaubhaft. Ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupteten bzw. Bestreiten von Umständen in der Berufungsschrift ist nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (vgl. z. B. VwGH 30.01.2000, 2000/20/0356)." Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der der Beschwerde am 28.01.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2010, Zl. 2008/20/0071-8, wurde die Behandlung der Beschwerde allerdings abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Beschwerde keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen aufwerfe, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor. Damit war das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen.

2. Der Beschwerdeführer trat am 31.01.2014 eine Haftstrafe in der Justizanstalt Wien Josefstadt an. Es wurde vermerkt, dass sich bei den Depositen ein Reisepass sowie ein Personalausweis befanden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte am 29.07.2014 um Übermittlung von Kopien dieser Dokumente, um ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleiten zu können. Die Kopie eines nigerianischen Reisepasses, lautend auf den Namen XXXX, Vorname: XXXX, geboren am XXXX und ein spanischer Aufenthaltstitel, lautend auf denselben Namen, gültig bis zum XXXX, wurden in Kopie zum Akt genommen.

3. Am 31.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er bestätigte, dass er am 31.01.2014 von Holland an Österreich ausgeliefert worden sei und am 27.05.2014 wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Er sei im Besitz eines nigerianischen Reisepasses und eines abgelaufenen spanischen Aufenthaltstitels. Dieser sei 2012 abgelaufen. Er habe sich seit 13.09.2012 bis zu seiner Ausreise in den Niederlanden in Gerichtshaft befunden und habe daher seinen Aufenthaltstitel in Spanien nicht verlängern lassen können. Zu seinem Namen gab er an, dass er erstmals in Österreich im Jahr 2004 eingereist sei und dort unter seinem richtigen Namen, XXXX geboren am XXXX, einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Er wisse gar nicht, wie das Verfahren ausgegangen sei. Er sei dann 2007 in Spanien gewesen, wo ein Freund von ihm, namens XXXX, gewohnt habe. Dieser sei jedoch in die USA verzogen und habe ihm Lichtbilder dagelassen, welche er nach Nigeria geschickt habe, von wo er dann einen gefälschten Reisepass bekommen habe. Da der Betreffende XXXX mit einer Spanierin verheiratet gewesen sei, habe er daher eine Aufenthaltsberechtigung in Spanien von 2007-2012 erhalten. Er sei dann jedoch 2007 wieder nach Österreich zurückgefahren und habe hier wieder als XXXX als Asylwerber gelebt. 2011 sei er dann nach Holland gefahren und habe sich den falschen Reisepass gegen einen richtigen Reisepass, allerdings noch immer mit dem falschen Namen, umtauschen lassen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er Folgendes an: "Ich bin ledig und für ein Kind sorgepflichtig. Meine Familienangehörigen leben in Nigeria. In Österreich lebt mein Sohn, dieser wurde im Mai drei Jahre alt, geboren am XXXX. Ich kann nicht belegen, dass ich der Vater bin. Bei der Geburt befand ich mich in Holland. Die Mutter des Kindes ist Nigerianerin (K., geborene XXXX, geboren im Jahr XXXX), welche sich legal im Bundesgebiet befindet. Die Kindesmutter ist mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Das Kind hat denselben Familiennamen wie der Gatte meiner Frau (K.). Die Kindesmutter kam bereits mehrmals während meiner jetzigen Haft zu Besuch mit dem Kind, jedoch will sie nicht, dass ich meine Vaterschaft anerkennen lasse. Sie brach den Kontakt daher ab und werde ich derzeit nicht mehr besucht. Ich bin in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ich war zuletzt nicht aufrecht gemeldet und nirgends aufhältig, da ich ja ausgeliefert wurde. Es bestehen keinerlei Bindungen zu Österreich."

Dann erklärte der Beschwerdeführer, dass er neuerlich um Asyl ansuchen wolle, er könne nicht nach Nigeria zurück. Er fürchte dort um sein Leben. Als er 2004 nach Österreich gekommen sei, habe er mit dem Schlepper vereinbart, dass er ihm für die Schleppung nach Österreich 50.000,-- EUR bezahlen werde, er habe aber nur 7.000,-- an ihn zahlen können. 2011 habe der Schlepper dann sowohl ihn hier in Österreich als auch seine Eltern in Nigeria unter Druck gesetzt, deshalb sei er nach Holland verzogen. Er habe weder in Österreich noch in Holland die Möglichkeit gehabt, legal zu arbeiten, daher habe er mit Drogengeschäften versucht, das Geld für seine Schulden aufzubringen. Er sei dann allerdings eingesperrt worden und daher seien die Schulden weiterhin offen. Wenn er nach Nigeria abgeschoben werden sollte, werde der Schlepper ihn töten. Auf Grund der Drohung eines Schleppers hätten auch seine Eltern ihre Heimatregion verlassen müssen und seien weit fort gezogen. Er habe über den Schlepper bei der Polizei noch nie ausgesagt, da dieser in Nigeria so mächtig sei.

3. Die Erstbefragung zum Folgeantrag fand am 07.08.2014 durch die Landespolizeidirektion Wien statt. Der Beschwerdeführer wiederholte seine persönlichen Angaben, er erklärte, dass sein tatsächlicher Name XXXX sei und dass er aus Nigeria stamme. Er habe einen Sohn, der am XXXX in Österreich geboren sei. Er habe die Kindesmutter im Jahr 2011 verlassen. Das sei nach der Geburt gewesen. Er habe mit ihr von 2008 bis 2011 gelebt. Sie hätten keinen gemeinsamen Haushalt gehabt, er habe aber immer wieder bei ihr übernachtet. Polizeilich sei er nicht bei ihr gemeldet gewesen. Er sei nicht offiziell als Kindesvater geführt, da die Mutter des Kindes einen anderen Mann geheiratet habe und diesen als Kindesvater angeführt habe. Sie sei damals schon verheiratet gewesen und habe ihm erzählt, dass sie durch die Heirat mit dem Österreicher einen Aufenthaltstitel bekommen habe. Er habe die Vaterschaft annehmen wollen, aber die Kindesmutter habe ihm gesagt, dass das nicht gehe, ansonsten würde der Sohn keinen österreichischen Reisepass bekommen. Die Ehe der Kindesmutter sei eine Scheinehe, sie habe mit dem echten Ehemann keinen Kontakt. Er zahle für seinen Sohn keine Alimente. Die Kindesmutter sei sorgepflichtig. Nochmals nach dem nigerianischen Reisepass gefragt, wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Freund namens XXXX seit 2001 illegal in Spanien gelebt habe, dann eine Spanierin im Jahr 2007 geheiratet habe. Er sei dann allerdings in die USA gefahren, wo seine Familie bereits einen Aufenthaltstitel bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe von ihm verschiedene Dokumente, wie eine Heiratsurkunde bekommen. Er habe sich dann einen falschen nigerianischen Reisepass unter dem Namen des Freundes besorgt. Im Anschluss habe er dann einen Aufenthaltstitel beantragt und auch bekommen. Er sei dann zurück nach Österreich gegangen und habe sich in Wien im Jahr 2009 polizeilich gemeldet. Er habe dann bei der nigerianischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass beantragen wollen. Es sei ihm aber gesagt worden, dass er eine hohe Summe dafür zahlen müsste, daher habe er davon abgelassen. 2011 in Holland habe er sich dann bei der nigerianischen Botschaft in Den Haag einen Reisepass ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer gab zu, dass die im Zuge des ersten Asylverfahrens angeführten Gründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten, sondern ihm vom Schlepper nahegelegt worden seien. Er könne aber nun nicht nach Nigeria zurückgehen, da er Angst vor der Person habe, die ihn nach Europa gebracht habe. Er schuldet dieser Person noch immer

43. 000,-- EUR. Dieser werde ihn umbringen. Der Mann, dem er das Geld schulde, sei sehr mächtig. Er nenne sich XXXX. Er sei am XXXX geboren und habe viele Leute bei der Polizei. Dieser Mann habe bereits mehr als 5.000 Leute nach Europa gebracht, das sei sein Geschäft.

4. Eine Recherche in der Datenbank der spanischen Fremdenpolizei ergab, dass auf den Namen XXXX tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Ehevertrages mit einer spanischen Staatsangehörigen beantragt und auch genehmigt worden war.

5. Eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 02.09.2014 statt. Der Beschwerdeführer gab an, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. Er wiederholte, dass die im ersten Asylverfahren getätigten persönlichen Angaben richtig seien, dass er aber seine Identität nicht nachweisen könne. Der Mann, dem er Geld schulde, reise überall herum, normalerweise sei er in Nigeria. Alle paar Monate fahre er nach Europa und kassiere das Geld, das noch offen sei. Er habe dieses Problem im ersten Asylverfahren nicht angeführt, da er Angst gehabt habe, dass diese Person ihm etwas antue. Nun habe er keine Angst mehr. Wenn er ihn töten wolle, soll er ihn töten. Er sei auch nur deswegen im Gefängnis, weil er versucht habe, Geld aufzutreiben. Abgesehen davon habe er keine weiteren Probleme in Nigeria. Er habe 2004 Nigeria verlassen, da es ihm sehr schlecht ergangen sei. XXXX habe ihm gesagt, dass es ihm in Europa viel besser gehen würde. Bezüglich seines Sohnes gab er an, dass er lediglich durch einen DNA-Test beweisen könne, dass dieses Kind sein Sohn sei. Während seiner Haft in Wien sei er regelmäßig von seinem Kind und der Kindesmutter besucht worden. Er sei am 12.08.2014 in die Justizanstalt Linz überstellt worden, auch dort würde ihn die Kindesmutter nächste Woche besuchen kommen. Bezüglich seiner Integration gab er an, 2004 einen Deutschkurs besucht zu haben. Einen weiteren Deutschkurs habe er nicht besucht, gearbeitet habe er nie. Er befinde sich noch bis 29.01.2016 in Strafhaft.

6. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 08.10.2014 in der Justizanstalt Linz statt. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit amtswegigen Erhebungen vor Ort einverstanden und auch mit einer Rückfrage bei der Botschaft von Nigeria in Wien. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Während seiner Haft habe man festgestellt, dass er eine gebrochene Hüfte habe. Die Operation sei aber zu teuer. Er könne nicht auf der linken Seite schlafen oder sich am Boden niedersetzen. Ansonsten sei er aber gesund. 2011 habe ihm der Schlepper das erste Mal Probleme wegen des Geldes gemacht. Er sei dann nach Holland gegangen, weil er geglaubt habe, dass er dort das Geld beschaffen könne. Er sei zu ihm gekommen und habe das Geld verlangt. Er habe das nicht nur bei ihm getan, sondern er habe insgesamt etwa 200 Leute nach Österreich gebracht, von denen er dann das Geld wollte. Der Schlepper habe ihn bedroht. Es sei auch bekannt, dass drei Leute bereits tot seien, die ihm Geld geschuldet haben. Nach diesen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie in Frankreich gelebt hätten. Einer sei verschwunden, seine Leiche sei nie gefunden worden, die anderen beiden seien erschossen worden. Man sage, dass das XXXX war. Alles seien in Nigeria, als sie zuhause gewesen seien, getötet worden. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei bereits einmal bedroht worden, das sei im Dezember 2010 gewesen. Er habe dann seine Familie gebeten, in einen anderen Staat zu ziehen. Wenn er wollte, könnte er sie dort aber auch finden. Sie würden jetzt im Norden Nigerias, in M., wohnen. Er hätte einen Bruder gehabt, dieser sei aber auf der Überfahrt von Libyen nach Italien gestorben. Er habe noch eine Halbschwester in Nigeria, zu der er aber keinen Kontakt habe. Mit seinen Eltern stehe er telefonisch in Kontakt, das letzte Mal vor etwa zwei bis drei Monaten. Sein Vater sei Landwirt, er wisse aber nicht, was er jetzt mache. Der Beschwerdeführer wiederholte auf Nachfrage, dass er mit der Kindesmutter seines Sohnes von XXXX in einer Beziehung gelebt habe. Nach der Geburt des Sohnes habe er die Kindesmutter verlassen. Zusammen gewohnt hätten sie aber auch damals nicht. Der letzte Besuch der Kindesmutter und des Sohnes sei im Juni gewesen. Er glaube, dass er der Vater sei, weil dies die Kindesmutter gesagt habe. Nochmals nach dem Gläubiger befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Leute hier habe, die das für ihn erledigen würden. Er kenne 15 von den Leuten. Auf Vorhalt, dass 50.000,-- EUR etwas hoch seien, meinte der Beschwerdeführer, dass man in Nigeria denke, dass 50.000,-- EUR der Währung in Nigeria entsprechen würden, was man schnell besorgen könne. Er könne sich in Bezug auf diesen Mann nicht an die Behörden wenden, da dieser selbst eine Polizeieskorte habe. Zu seiner Ausbildung meinte der Beschwerdeführer, dass er in Nigeria sechs Jahre lang die Grundschule besucht habe und dann Landwirt gewesen sei. In Österreich habe er nie gearbeitet, sondern von der Grundversorgung gelebt. Er würde aber gerne arbeiten, wenn er könnte. Wenn er zurück nach Nigeria müsste, würden bereits bei der Einreise Freunde am Flughafen den Schlepper informieren und der würde ihn finden und töten. Zu familiären Interessen in Österreich meinte der Beschwerdeführer, er wolle später mit seinem Sohn zusammenleben. Zur Frage, ob er wieder bei der Mutter seines Kindes wohnten könnte, meinte der Beschwerdeführer: "Nein. Sie wollte, dass ich sie in Nigeria heirate. Ich sagte aber nein, worauf sie meinte, dass sie mit meinem Kind nicht mehr auf Besuch kommen wird." Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Nigeria ausgefolgt und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe zur Seite gestellt.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AslyG wurde abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1

i. V. m. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit Spruchpunkt V. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt.

Es wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers durch die Vorlage des nigerianischen Reisepasses feststehe. Die Echtheit des Dokumentes sei gegeben. Der Beschwerdeführer sei XXXX, geboren am XXXX. Diesen Namen habe er auch bei seiner Asylantragstellung in der Slowakei benützt. Die im ersten Verfahren verwendete Identität habe nicht belegt werden können, es sei ihm ja auch im ersten Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er gebe selbst an, einen Sohn zu haben, als offizieller Vater scheine er aber jedoch nicht auf. Er lebe in keiner Beziehung. Er sei gesund, mit Ausnahme von Hüftschmerzen, wobei ihm aber dennoch die Verrichtung von Arbeiten in der Justizanstalt möglich sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung verfolgt werde. Festgestellt werde zudem, dass er in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei. Er habe keine Probleme mit den Behörden, der Polizei, der Regierung o. Ä. Es sei ihm problemlos möglich gewesen, ein Reisedokument von Nigeria zu erlangen. Es habe auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig. In seiner Heimat lebten Vater und Mutter, zu denen er das letzte Mal vor wenigen Monaten Kontakt gehabt habe. Es sei nicht feststellbar, dass er in Nigeria nach seiner Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im angefochtenen Bescheid finden sich auf Seite 23 bis 77 umfassenden aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria. Es wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer strafrechtliches UNrechtsverhalten gesetzt habe. Das ergebe sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Wiens vom 27.05.2014, Zl.: 072S Hv 20/14h, wo der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Dem Urteil wurde zugrunde gelegt, dass er in Amsterdam als Mitglied einer kriminellen Vereinigung einem anderen Suchtgift, Kokain, überlassen habe und diesem aufgetragen habe, das Suchtgift nach Österreich einzuführen.

Zum angegebenen Fluchtgrund im zweiten Asylverfahren, nämlich der Furcht vor einem Schlepper, dem er Geld schulde, wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass diesem Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Dies wurde zunächst mit dem Preis von 50.000,-- EUR Schlepperkosten begründet. Dieser Preis sei zu hoch, das Argument, dass der Beschwerdeführer gedacht habe, es handle sich bei 50.000,-- EUR um den gleichen Wert wie 50.000 Naira, also der Währung in Nigeria, sei anzuführen, dass das dann wiederum 234,-- EUR gewesen seien, wobei dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass dieser Preis wiederum für eine Verbringung nach Europa viel zu tief sei. Es sei auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er in Österreich und auch in Nigeria vom Schlepper gefunden werden würde, dann aber erklärt habe, er wolle nach Ghana oder in ein anderes westafrikanisches Land, nur nicht nach Nigeria, wo der Mann sicher von seiner Rückkehr erfahre. Es sei nicht schlüssig, dass der genannte Schlepper den Beschwerdeführer in Ghana oder sonst in Westafrika nicht finden würde, wenn er sich wirklich so verhalten würde, wie der Beschwerdeführer behauptete. Der Beschwerdeführer sei seit 2004 lange Zeit in Österreich aufhältig gewesen, von XXXX nach seinen Aussagen sogar durchgängig. Er habe die von ihm behaupteten Probleme mit seinen Schulden in keinem der Beschwerdeverfahren, die doch bis 2010 angedauert hätten, erwähnt. Zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit wurde darauf verwiesen, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hatten. Der Beschwerdeführer habe auch am Ausgang seines Verfahrens offenbar keinerlei Interesse gehabt, er habe sich eine andere Identität besorgt und dann in der Slowakei um Asyl angesucht. Nachdem der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren angegeben hatte, seine Mutter sei von seinem Vater getötet worden, habe er im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung am 07.08.2014 erklärt, der Name seiner Mutter sei XXXX. Bei seiner Einvernahme am 08.10.2014 habe er ihr den Namen Elisabeth gegeben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt worden und habe sich in Strafhaft befunden. Ebenso in Holland, wo er auch eine Haftstrafe verbüßt habe. Es sei also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände seiner Glaubwürdigkeit so massiv in Zweifel ziehen würden, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen bzw. Gründen, warum er nicht mehr in die Heimat zurückkehren könne, den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden konnten. Doch selbst, wenn rein fiktiv tatsächlich eine Bedrohung seitens Krimineller zu befürchten wäre, so wäre dennoch kein internationaler Schutz zu gewähren. Der befürchtete Übergriff wäre vielmehr einem kriminellen Täter zuzuordnen und daher nicht fähig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen gegeben sein oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage sein, diesen Schutz zu gewähren. Es könne aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass die nigerianischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Es könne auch nicht erkannt werden, dass im Falle einer Rückführung nach Nigeria die Existenzgrundlage fehlen würde bzw. eine Reintegration ausgeschlossen wäre. Dies auch unter dem Aspekt, dass sich seine Familie in seiner Heimat befinde. Es handle sich bei ihm um einen relativ gesunden, arbeits- und anpassungsfähigen, nicht vulnerablen Menschen. Ausgenommen von Schmerzen in der Hüfte sei er gesund und gehe auch in der Justizanstalt Arbeiten nach. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass stattgefundene Übergriffe sich als ausreisekausal darstellen müssten. Sei dies nicht der Fall, seien diese Übergriffe nicht geeignet, dem Antragsteller den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Solche Fluchtgründe haben nicht erkannt werden können und seien von ihm auch nicht behauptet worden. Daher scheide die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich gewesen seien, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in das Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht erkannt werden können, dass ihm als volljähriger, gesunder und erwerbsfähiger Person, die in Nigeria über ein familiäres Netz verfüge, im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer verfüge in Nigeria über ein soziales Netz, nämlich seine Eltern, zu denen er auch noch Kontakt habe. Er sei in der Vergangenheit in der Lage gewesen, sein Leben in Nigeria zu meistern und deute nichts daraufhin, dass dies auch nicht nach einer Rückkehr möglich wäre. Er habe eine sechsjährige Schulbildung im Herkunftsland genossen und dort als Landwirt gearbeitet, weshalb nicht feststellbar sei, dass er nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen könne. Selbst wenn man unterstelle, dass sein Vorbringen wahr sei, würde dies nicht zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die nigerianischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Allein aufgrund des Umstandes, dass Bestechung und Korruption vorkommen kann, könne nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lasse. Es sei nämlich keine Polizei in jedem Fall im Stande, eine strafbare Handlung im Vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies könne dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz herangezogen werden. Bezüglich der derzeit herrschenden Ebola-Epidemie wurde im angefochtenen Bescheid erwähnt, dass die Entlassung des Beschwerdeführers im Jänner 2016 geplant sei. Vor einer eventuellen Abschiebung sei ohnehin eine weitere Prüfung der Situation in seinem Heimatland durch das Bundesamt zwingend vorgesehen. Aus dieser Gesamtschau ergebe sich, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er gebe selbst an, einen Sohn zu haben. Er scheine als Vater nicht auf. Er habe das Kind bisher zweimal bei Besuchen in der Justizanstalt gesehen, jetzt lehne die Mutter weiteren Kontakt zu ihm ab. Die Vaterschaft sei derzeit nicht anerkannt, weshalb in Österreich kein Familienleben vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Wohnung, er gehe keiner Beschäftigung nach, er sei in keinen Vereinen tätig. Trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich sei keine besondere Integration zu erkennen. Zusammenfassend verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben und trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich nur über ein sehr eingeschränktes Privatleben, das sich in seinem Wunsch in Österreich zu bleiben und in einigen Bekanntschaften erschöpfe. Dem sei gegenüber zu stellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrfach wegen Suchtmittelhandels verurteilt worden sei und dies auch in Holland geschehen sei. Unter Abwägung aller Tatsachen wiege das öffentliche Interesse schwerer als sein gegenläufiges familiäres und privates Interesse am Verbleib in Österreich. An dieser Abwägung würde auch eine eventuell vorliegende Vaterschaft nichts ändern, da er 2011, zur Geburt seines vermeintlichen Sohnes, bereits kein Aufenthaltsrecht in Österreich mehr hatte. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Nigeria würden vorliegen.

Zur Erlassung des Einreiseverbotes in Höhe von acht Jahren wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Ziffer 5 FPG vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht zuletzt durch sein strafrechtliches Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es könne davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich nicht gewillt sei, bestehende Gesetze bzw. Rechtsordnungen zu respektieren, insbesondere da er nicht einmal durch eine bereits verbüßte Haftstrafe von weiteren Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung habe abgehalten werden können. Es sei nicht auszuschließen, dass er in Zukunft erneut straffällig würde. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass er nicht über Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er in absehbarer Zukunft eine Beschäftigung finden würde. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft. Sein persönliches kriminelles Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr dar und es sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Sowohl das Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe als auch die Art der von ihm gesetzten Delikte würden einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erscheinen lassen.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sei, da aufgrund seiner bisherigen Strafrechtssdelinquenz mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass er weiterhin strafbare Handlungen begehen würde. Sein Aufenthalt stelle somit eine massive Gefahr für die österreichische Rechtsordnung und somit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Für die belangte Behörde stehe fest, dass für ihn bei Rückkehr nach Nigeria keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei ihm daher zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

9. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 30.10.2014 zugestellt.

10. In offener Frist wurde mit Schriftsatz vom 05.11.2014, eingelangt im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2014, Beschwerde erhoben. Es wurden folgende Anträge gestellt:

Den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren;

Für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und den Spruchpunkt III. aufzuheben;

In eventu festzustellen, dass eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG i. V. m. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amtswegen zu erteilen ist;

In eventu die oben genannten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines inhaltlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 und/oder 4 VwGVG an das Bundesamt zurückzuverweisen;

Sowie das auf die Dauer von acht Jahren befristete Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen;

Sowie wegen Gefahrenverzug die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen sieben Tagen zuzuerkennen;

Sowie zur gebotener Ergänzung des mangelhaft gegebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst vorgebracht, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner hohen Schlepperschulden von 43.000,-- EUR an XXXX in Gefahr wäre. Diese Schulden seien auch der Grund für die seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Suchtmitteldelikte gewesen. Drei ihm bekannte Personen seien bei ihrer Rückkehr nach Nigeria ermordet worden. Dasselbe Schicksal zu erleiden, befürchte er bei einer Rückkehr nach Nigeria, zumal XXXX sofort von seiner Ankunft aufgrund seiner durch Korruption bedingten Kontakte zur Polizei und Einwanderungsbehörde erfahren würde. Die Behörde habe das Vorbringen als unglaubhaft bewertet und habe dies damit begründet, dass die Summe von 50.000,-- EUR zu hoch sei, um glaubhaft zu sein, dass die Summe von 50.000 Naira wiederum zu nieder sei, um glaubhaft zu sein. In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, dass Behauptungen des Asylwerbers keinesfalls durch Behauptungen und Vermutungen der Behörde widerlegt werden würden, in der Meinung, gegen letztere müsse der Antragsteller dann strikte Beweise erbringen. Was ihm die Behörde entgegen halte, müsse auf besseren Gründen beruhen, also objektiv näher an der Wahrheit sein. Diesen Voraussetzungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Richtigerweise hätte die Behörde daher sein Vorbringen als glaubhaft beurteilen müssen. Auch die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung erscheine rechtswidrig getroffen worden zu sein, da der Umstand, dass in Österreich sein aufenthaltsberechtigter Sohn lebe, nur unzureichend berücksichtigt worden sei und keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen worden sei. Auch die Höhe des verhängten Einreiseverbots sei ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung getroffen worden. Die Tatsache, dass in Österreich sein aufenthaltsberechtigter Sohn lebe, bleibe dabei völlig unberücksichtigt. Zudem würden die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG zutreffen, daher sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2014 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass man auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.

12. Mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 17.11.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer hatte erstmals am 02.06.2004 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der abgewiesen wurde. Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 12.05.2010 abgelehnt. Im ersten Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer erklärt geflüchtet zu sein, da er sich geweigert habe, in Nachfolge seines Vaters Menschenopfer zu vollziehen. Dieser Fluchtgrund war aufgrund divergierender Angaben als nicht glaubwürdig festgestellt worden.

Der Beschwerdeführer hielt sich in den letzten zehn Jahren in verschiedenen Ländern der EU auf, unter anderem in Spanien, den Niederlanden und der Slowakei.

Der Beschwerdeführer erklärt, einen Sohn in Österreich zu haben. Dieser sei aber nicht offiziell als sein Sohn anerkannt. Nach seiner Weigerung die Kindesmutter in Nigeria zu heiraten, habe sie erklärt, ihn nicht mehr in der Justizanstalt besuchen zu wollen. Es besteht kein besonders schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, da das Familienleben nur eine geringe Intensität aufweist.

Sonstige besondere Integrationsmerkmale bzw. Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer war zwar erstmals bereits 2004 in Österreich. Ein mehr als zehnjähriger dauernder Aufenthalt in Österreich führt regelmäßig zur Anerkennung eines schützenswerten Privatlebens; im gegenständlichen Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht durchgängig in Österreich aufhältig war, sondern in mindestens drei anderen EU-Staaten ebenfalls einen längeren Aufenthalt hatte. Zudem nützte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nicht, um irgendwelche Schritte Richtung Integration zu setzen und sich der österreichischen Gesellschaft anzunähern.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.05.2014 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Der Beschwerdeführer war bereits 2007 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden und befand sich auch in den Niederlanden in Strafhaft, ehe er von dort nach Österreich überstellt worden war.

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können, da er seinem Schlepper noch 43.000 Euro schulde. Der Schlepper habe ihn auch 2011 in Österreich bedroht. Diesbezüglich liegt keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vor. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Lauf des Verfahrens bekannt wurde, ist auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 23 bis 77 des angefochtenen Bescheides vom 29.10.2014 umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht abschließend festgestellt werden, hat er doch in den letzten Jahren verschiedene Namen verwendet. Der Beschwerdeführer behauptet, dass der bereits im Asylverfahren aus dem Jahr 2004 verwendete Name sein richtiger sei und dass der Pass, den man bei ihm gefunden hatte, auf den Namen eines in den USA aufhältigen Freundes laute, dessen Identität er in Spanien angenommen habe, um in den Besitz seines spanischen Aufenthaltstitels zu kommen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dies eine Schutzbehauptung ist, um der Abschiebung zu entgehen und dass es sich dabei um seine echte Identität handelt.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister; die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse wird auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in den vor dem BFA am 02.09.2014 und 08.10.2014 aufgenommenen Niederschriften verwiesen. In der Beschwerde wurde über die Tatsache hinaus, dass in Österreich der Sohn des Beschwerdeführers lebe, keine Integration des Beschwerdeführers in Österreich behauptet. Hinsichtlich dieses Sohnes hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA erklärt, dass er die Kindesmutter XXXX, nach der Geburt des Sohnes am XXXX, verlassen habe. Sie hätten von XXXX eine Beziehung geführt, aber nicht zusammengelebt. Sie sei zu dieser Zeit auch verheiratet gewesen und habe dadurch einen Aufenthaltstitel bekommen. Sie habe ihn im Gefängnis besucht. Er wolle später mit seinem Sohn leben, mit der Kindesmutter gemeinsam sei dies aber nicht möglich, da diese gewollt habe, dass er sie in Nigeria heirate. Auf seine abschlägige Antwort hin habe sie angekündigt, ihn nicht mehr besuchen zu wollen. Diesbezüglich besteht kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer hatte selbst angegeben, seine frühere Freundin bereits im Jahr XXXX, das heißt kurz nach der Geburt des Kindes verlassen zu haben. Mit dem Kind lebte er niemals in einem gemeinsamen Haushalt, die Beziehung beschränkte sich auf vereinzelte Besuche in der Justizanstalt. Nach der Geburt des Kindes war der Beschwerdeführer in den Niederlanden gewesen, von wo er am 31.01.2014 nach Österreich überstellt worden war. Es ist für diesen Zeitraum auch nicht von einem intensiven Familienleben auszugehen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Vater eines Kindes in Österreich ist, kann nicht abschließend festgestellt werden. Aufgrund der besonderen Konstellation, in der eine nähere Beziehung nicht erkennbar ist, wäre ein allfälliger Eingriff in das Familienleben aufgrund der entgegenstehenden öffentlichen Interessen aber jedenfalls gerechtfertigt (vgl. dazu auch AsylGH, 25.10.2010, A2 413.310-1/2010).

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen zweiten Asylverfahren vorgebracht, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria damit rechnen müsste, vom Schlepper, dem er 50.000 Euro für die Fahrt nach Europa gezahlt habe, wegen seiner Schulden bedroht zu werden. Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird entfaltet dies keine Relevanz im Sinne einer Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention. Sonstige asylrelevante Verfolgungshandlungen hatte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen zu Nigeria im angefochtenen Bescheid:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 23 bis 77 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Zudem ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen eine Rechtsfrage zu beantworten war, nämlich ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund einen Grund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Eine "Glaubwürdigkeitsprüfung" konnte unterbleiben.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können, da sein Leben durch den Schlepper, dem er noch Geld schulde, bedroht sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Der Beschwerdeführer wird nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Gesinnung verfolgt, und es gibt keine soziale Gruppe der "von kriminellen Gläubigern verfolgten Geldschuldner". Die diesbezüglich restriktive Haltung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt sich auch in der Entscheidung vom 26.06.2001, 2007/01/0479. In diesem Fall konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Geldschuldner" ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Dies scheiterte schon daran, dass die Schuldnereigenschaft weder ein besonderes geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht. Aus der Verfolgung durch einen Schlepper, dem der Beschwerdeführer Geld schuldet, kann daher keine schützenswerte soziale Gruppe der Verfolgten gebildet werden (vgl. dazu auch Asylgerichtshof, 28.03.2012, E6 315.754-1/2008; Behandlung der Beschwerde dagegen durch VfGH abgelehnt). Der Beschwerdeführer hat daher im gegenständlichen Asylverfahren keinen Fluchtgrund vorgebracht, welcher Asylrelevanz entfalten würde.

Auf die Frage, ob der Staat diesbezüglich seiner Schutzpflicht nachkommen kann, kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/574, aber auch VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406), was gegenständlich nicht der Fall ist.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Ausbruch des Ebola-Virus konnte in Nigeria von der WHO am 20.10.2014 für beendet erklärt werden, seit September 2014 gab es keine bekannte Neuinfektion, so dass auch diesbezüglich nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann (Vgl. etwa http://www.who.int/mediacentre/news/statements/2014/nigeria-ends-ebola/en/;

Zugriff am 09.12.2014).

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Festzuhalten ist, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Zudem könnte er mit familiärer Unterstützung in Nigeria rechnen, da er mit seinen Eltern telefonisch in Kontakt steht. Aber auch ohne familiäre Unterstützung sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt zu verdienen, falls er es vorziehen würde, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor, daran vermag auch eine gebrochene Hüfte nichts zu ändern. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Wie der EGMR bereits im Fall Osman festgehalten hat, beinhaltet Art.2 EMRK auch die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz solcher Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen Dritter gefährdet werden könnte (EGMR 28.10.1998 [GK], Fall Osman, Appl. 23.452/94, insb. Z115; vgl. aus jüngerer Zeit insb. auch EGMR 14.9.2010, Fall Dink, Appl. 2668/07 ua., Z64). Es ist in Hinvlick auf Art. 2 EMRK auch zu prüfen, ob das Leben des Beschwerdeführers durch den Schlepper bedroht wäre. Die Frage, ob der Beschwerdeführer von Seiten des Schleppers, dem er nach eigenen Angaben Geld schuldet, bedroht ist, entfaltet daher sehr wohl Relevanz für die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK droht. Der Beschwerdeführer hatte erklärt, dass XXXX ihn für 50.000 Euro nach Europa gebracht habe; er habe ihm nur 7.000 Euro zurückzahlen könne. XXXX habe ihn bedroht, und es sei bekannt, dass bereits drei Personen gestorben seien, welche ihm Geld schulden würden. Er habe auch seine Familie gebeten, in einen anderen Bundesstaat zu ziehen.

Ungeachtet des Umstandes, dass die Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - insbesondere aufgrund der außergewöhnlich hohen Summe - durchaus nachvollziehbar und schlüssig ist, kann selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Person eine hohe Summe schulden würde, nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich von dieser Person bedroht wird. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme am 31.07.2014 erklärt hatte, dass diese Person ihn auch in Österreich und zwar 2011 bedroht habe. Es ist daher nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer sich einem besonderen Risiko aussetzen sollte, wenn er nach über 10 Jahren nach Nigeria zurückkehren würde. Zudem habe er seinen Eltern geraten, umzuziehen, nachdem auch diese von dem Schlepper bedroht worden seien. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass der Schlepper seine Familie überall finden könne, doch scheint seine Familie nach dem Umzug nicht weiter belästigt worden zu sein. Die Größe Nigerias und das fehlende Meldewesen erlaubt es, auch bei behördlichen Ermittlungen "unterzutauchen", es ist daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von dem Schlepper gefunden werden würde, wenn er es nicht will. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 Asylgesetz würde daher jedenfalls offenstehen.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG zu erteilen, widersprechen würden.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist ebenfalls den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2004 nach Österreich. Bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurde in der Judikatur des VwGH wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen (vgl. etwa VwGH 26.08.2010, 2010/21/0009 oder auch vom 26.08.2010, 2010/21/0206 bzw. vom 21.01.2011, 2010/22/0158). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. dazu VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100). Im gegenständlichen Fall hielt sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht durchgehend in Österreich, sondern in verschiedenen Ländern (Spanien, Niederlande, Slowakei) auf. 2014 wurde er von den Niederlanden nach Österreich überstellt, da er in den Niederlanden in Bezug auf einen Drogenschmuggel nach Österreich verhaftet worden war und sich bereits seit 2012 in Strafhaft befunden hatte. Der Beschwerdeführer nützte die Jahre in Österreich nicht für eine Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, da in Österreich der aufenthaltsberechtigte Sohn des Beschwerdeführers lebe. Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohl schützenswertes familiäres Band, also auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2011, Rs. 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände. Es ist also hier zu relevieren, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers offiziell nicht bestätigt ist, dass der Beschwerdeführer nie an der gleichen Adresse gemeldet war wie die Kindesmutter und selbst erklärte, sie kurz nach der Geburt des Sohnes verlassen zu haben und nach Holland gegangen zu sein. Der Beschwerdeführer erklärte selbst, dass die Kindesmutter den Kontakt abbrechen wolle, da er sich geweigert habe, sie in Nigeria zu heiraten. Von einigen Besuchen in der Justizanstalt abgesehen fand kein Familienleben statt. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher der Vater des Kindes ist, ist in dieser besonderen Konstellation, in welcher eine nähere Beziehung nicht erkennbar ist, ein allfälliger Eingriff in das Familienleben aufgrund der massiven entgegenstehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint es im Beschwerdefall geboten, dass der Beschwerdeführer nach Nigeria zurückkehrt. Zudem hatte in die Abwägung miteinzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind auch im Falle einer Ausweisung nach Nigeria fortgesetzt werden kann (VfGH 01.07.2009, U 992/08). Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach Aussage des Beschwerdeführers die Kindesmutter, welche ebenfalls aus Nigeria stammt, ihn sogar um eine Heirat in Nigeria gebeten hatte. Ein gemeinsames Familienleben wäre daher unter Umständen in Nigeria möglich. Zudem wurde bei Fällen eines Familienlebens geringer Intensität der Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte vom VwGH und EGMR für ausreichend erachtet, um eine Ausweisung für zulässig zu erklären (Judikatur zusammengefasst in Asylgerichtshof, 11.07.2011, A2 410.936-3/2011). Im gegenständlichen Fall steht es der Kindesmutter offen, den Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche in Nigeria aufrechtzuerhalten bzw. kann dieser über verschiedene Medien (Skype, Telefon) Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn halten.

Insbesondere muss auch auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verwiesen werden, welche in der Abwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ebenfalls zu berücksichtigen ist. Außerdem sind trotz der langen Abwesenheit die Bindungen zu seinem Heimatstaat noch nicht abgerissen bzw. gibt er selbst an, in telefonischem Kontakt mit seinen Eltern zu stehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Dass eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht vorliegt, wurde bereits im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

In der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, die Höhe des Einreiseverbotes ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung getroffen und insbesondere den Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich lebe, nicht berücksichtigt zu haben.

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung

"der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in

der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar. (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237)

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation (Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz) hervorzuheben.

Gegen den Beschwerdeführer war bereits einmal ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, da er während seines ersten Asylverfahrens (in den Jahren 2004 bis 2007) wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetzes insgesamt fünfmal angezeigt und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 02.05.2005 rechtskräftig verurteilt worden war. Auch in den Niederlanden war der Beschwerdeführer laut angefochtenem Bescheid wegen Suchtmitteldelikten in Strafhaft gewesen. Grundlage des vom Bundesamt erlassenen Einreiseverbotes ist die aktuelle rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 27.05.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Suchtgifthandels. Die früheren Anzeigen zeigen aber klar auf, dass es sich dabei nicht um einmaliges Vergehen handelte, sondern dass der Beschwerdeführer auch in früheren Jahren und zwar bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich im Suchtgifthandel aktiv gewesen war.

Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer immer wieder straffällig wurde, ist ihm hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.

Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, einen minderjährigen Sohn in Österreich zu haben, zu diesem - wie oben dargelegt - aber keine besondere Bindung hat, verließ er doch aus eigenem Willen kurz nach dessen Geburt Österreich. Eine allfällige Trennung von seinem Sohn hätte er im öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen in Kauf zu nehmen, zumal wie bereits dargelegt aufgrund der nigerianischen Herkunft der Kindesmutter und ihrer von ihm behaupteten Bereitschaft, ihn in Nigeria zu heiraten, Besuche des Sohnes in Nigeria möglich wären.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das strafbare Verhalten stark gemindert.

Was die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so ist auf die auch vom Bundesamt angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, die den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung von Suchtmitteln beteiligt sind. Entscheidend ist, bis zu welchem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung des Beschwerdeführers angenommen werden kann. Insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung verschiedener Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz ist jedenfalls für die Dauer von 8 Jahren eine Gefährdung iSd. § 53 FPG anzunehmen. Die Verhängung eines achtjährigen Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer behauptet, einen Sohn in Österreich zu haben, als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig, zumal das Höchstmaß von zehn Jahren im gegenständlichen Fall gar nicht ausgenützt wurde.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden. Die mit dem Einreiseverbot allenfalls verbundenen Auswirkungen in Bezug auf andere Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens weisen schon aus diesem Grund nicht ein derartiges Gewicht auf, dass sie die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes in den Hintergrund treten lassen würden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):

Mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 17.11.2014 war festgestellt worden, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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