BVwG W211 1422747-2

W211 1422747-2Tribunal administratif fédéral5 déc. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W211 1422747-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1422747.2.00

Spruch

W211 1422747-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, der am 31.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

Bei der Erstbefragung unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch am 01.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Mogadischu, Somalia geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Asharaf zu sein.

Er sei im Juni 2010 schlepperunterstützt per Flugzeug von Mogadischu in die Türkei und von dort in der Folge auf dem Seeweg nach Griechenland gereist. Ende Juli 2011 sei er schließlich, versteckt in einem Reisebus, nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, die Al Shabaab habe ihn zwangsrekrutieren wollen und zu diesem Zwecke ständig bedroht. Als sie ihm schließlich ein Ultimatum gestellt und gedroht habe, ihn zu verhaften, falls er sich der Al Shabaab nicht anschließe, habe der Beschwerdeführer zunächst zugesagt und sei anschließend sofort geflohen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von der Al Shabaab getötet zu werden.

Die Eltern des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und zwei Stiefkinder sowie seine drei Brüder würden alle in Mogadischu leben.

Am 19.08.2011 wurde der Beschwerdeführer unter Teilnahme eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Dabei gab er auf Nachfrage an, er sei Angehöriger der Benadiri-Asharaf. Er habe jedoch nie wegen seiner Clanzugehörigkeit Probleme gehabt. Befragt, ob nur die Asharaf von den Islamisten diskriminiert und verfolgt würden, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nur von den Asharaf. Er wisse nicht, was die Al Shabaab mit Mitgliedern anderer Stämme mache.

Er habe sein Land wegen der Al Shabaab verlassen müssen. Im April 2009 seien zwei ihrer Mitglieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn für den "heiligen Krieg" rekrutieren wollen, weil er ein junger und starker Mann sei. Nachdem sie ihn auch bedroht haben, habe der Beschwerdeführer zugesagt, ein Mitglied der Gruppe zu werden. Drei Tage nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer zunächst seinen engen Freunden davon erzählt und schließlich mit einem Schlepper seine Ausreise vereinbart. Kurze Zeit später sei er dann in die Türkei geflogen. Das sei der größte Grund gewesen. Die Asharaf seien ein Minderheitenstamm in Somalia und würden von den Islamisten diskriminiert und verfolgt. Bei Kämpfen würden meistens nur die Minderheiten eingeteilt. Früher hätten die Asharaf auch Probleme mit den Stammesführern und bewaffneten Gruppen gehabt und seien ausgeraubt geworden.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass zwischen der versuchten Rekrutierung und seiner Ausreise etwa ein Monat gelegen habe. In dieser Zeit seien keine Mitglieder der Al Shabaab zu ihm gekommen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, Männer der Al Shabaab seien zwischen April und Mai sechs bis sieben Mal bei ihm gewesen. Zwischen dem letzten Mal und der Ausreise des Beschwerdeführers habe etwa eine Woche gelegen, genau wisse er es jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer sei in Mogadischu geboren und aufgewachsen. Eine Schule habe er nie besucht. Vor seiner Ausreise habe er Gelegenheitsarbeiten erledigt, meistens als Träger.

Im Haus der Familie in Mogadischu würden jetzt noch der Vater, die Mutter, die Frau, die zwei Stiefkinder sowie die vier Brüder des Beschwerdeführers (zwischen 18 und 31 Jahre alt) leben. Seit etwa Mai 2009 habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Seine Familie habe eine Landwirtschaft besessen. Etwa die Hälfte davon habe sie jedoch verkauft, um die schlepperunterstützte Ausreise des Beschwerdeführers zu bezahlen.

Auf Vorhalt einer Kurzinformation zu den Asharaf gab der Beschwerdeführer an, dass die Asharaf "früher" tatsächlich diskriminiert und verfolgt worden seien.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Somalia zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 21.09.2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof und brachte dabei unter anderem vor, er habe eine Diskriminierung und Verfolgung als Angehöriger der Asharaf nie bestritten, sondern nur ausgesagt, dass nicht diese, sondern die Gefahr der Zwangsrekrutierung fluchtauslösend gewesen sei. Darüber hinaus seien auch hinsichtlich der Gefahr einer Zwangsrekrutierung Angehörige der Asharaf besonders gefährdet, da die Al Shabaab den religiösen Status der Asharaf nicht anerkenne, und Sharif Hassan eine der treibenden Kräfte des Dschibuti-Abkommens von 2008 gewesen sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.07.2012 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen, der bekämpfte Bescheid jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Zur Begründung der Behebung des Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in Somaliland niederlassen könne, ohne diesen Punkt jedoch hinreichend geprüft zu haben.

Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. des ersten Bescheides wurde rechtskräftig.

Am 01.10.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er gehöre dem Clan der Ashraf und dem Sub-Clan der XXXX an. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern, seiner Ehefrau, seinen zwei Kindern, seinen drei Brüdern sowie seiner Schwester. Kontakt zu seiner Familie habe er seit langem nicht mehr.

Am 12.12.2012 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Süd- und Zentralsomalia übersetzt vorgehalten, aus denen sich im Wesentlichen ergab, dass sich die Situation in Mogadischu für Rückkehrer sowie für Benadiri deutlich gebessert habe. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor: "Es stimmt, was da steht. Es werden Leute entführt und umgebracht. Die Minderheiten wie Ashraf haben Probleme."

Befragt, wie es dem Beschwerdeführer derzeit gesundheitlich gehe, und ob er sich in ärztlicher Behandlung oder in Therapie befinde oder an einer chronischen Krankheit leide, gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund.

In Mogadischu habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern, seiner Schwester sowie seiner Ehefrau und deren zwei Kindern gelebt. Auf Vorhalt, dass er in einer früheren Einvernahme von vier Brüdern gesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeint habe, er habe vier Geschwister - drei Brüder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer habe manchmal Kontakt zu seiner Familie per E-Mail, zuletzt vor fünf Tagen. Konkret habe er da Kontakt mit seiner Mutter und seiner Ehefrau gehabt.

Die Familie werde nur vom ältesten Bruder unterhalten, der als Hilfsarbeiter auf Baustellen arbeite. Die anderen Brüder seien arbeitslos. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sein Vater mache Gelegenheitsarbeiten. Befragt, ob seine Familie Besitztümer habe, gab der Beschwerdeführer an: "Wir haben eine Plantage." Auf die Frage, wie groß diese sei, antwortete er: "Nicht so groß, diese wurde aber bereits verkauft. Sonst haben wir nichts." Später erneut danach befragt gab der Beschwerdeführer an, es sei nicht die gesamte Plantage verkauft worden, sondern nur ein Teil.

Die finanzielle Lage der Familie schätze er schlecht ein, seine Familie erwarte etwas von ihm. Onkel und Tanten habe er keine in Somalia. Seine Tanten mütterlicherseits würden im Jemen leben. Drei Brüder seines Vaters sowie deren Kinder leben in London. Diese Onkel hätten dem Beschwerdeführer Geld nach Griechenland geschickt, damit er nach Österreich habe kommen können.

Am 24.04.2014 wurde der Beschwerdeführer schließlich ein weiteres Mal unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Rückenschmerzen, und ihm seien deshalb therapeutische Massagebäder verschrieben worden. Betreffend eine Operation oder dergleichen sei dem Beschwerdeführer nichts gesagt worden.

In Mogadischu würden noch die beiden Stiefkinder, die Eltern sowie die drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben. Nach dem Kontakt zu seiner Familie befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe einmal mit seinem kleinen Bruder über Skype Kontakt gehabt. Das Verhältnis zu seinen Angehörigen sei gut gewesen. Er, sein Bruder und sein Vater hätten gearbeitet. Jetzt habe er keinen Kontakt. Seine Ehefrau habe der Beschwerdeführer im Jahr 2008 geheiratet. Diese habe zwei kleine Kinder mit in die Ehe gebracht. Die Ehefrau lebe derzeit bei der Familie des Beschwerdeführers in Mogadischu, Kontakt zu ihr habe er zuletzt keinen gehabt. Der Familie des Beschwerdeführers gehöre ein kleines Haus, ansonsten habe sie keine Besitztümer. Der Vater unterhalte die Familie durch seine Arbeit auf Baustellen. Die Brüder des Beschwerdeführers würden derzeit nicht arbeiten, da Krieg herrsche und es sehr schwierig sei, Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer selbst habe in seiner Heimat als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Eine Schulbildung habe er nicht.

Nach seinen Lebensumständen in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Deutsch gelernt, könne es jedoch (noch) nicht sprechen. Er besuche nach wie vor Kurse. Einer legalen Beschäftigung sei er nicht nachgegangen, er habe keine Papiere. Er sei jedoch arbeitsfähig und würde gerne arbeiten. Derzeit lebe er von den Leistungen der Grundversorgung. Verwandte habe er in Österreich nicht, jedoch Freunde.

Für den Fall einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Konkret habe er vor der Al Shabaab Angst. Nachgefragt, was ihn hindern würde in Somalia zu leben, wenn er keine Angst vor der Al Shabaab haben würde, gab der Beschwerdeführer an, dass es kein Problem wäre in Somalia zu leben, wenn es die Al Shabaab nicht gäbe.

Auf Vorhalt, dass sich im Verfahren bisher keine derart engen oder familiären Bindungen ergeben hätten, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzulässig erscheinen ließen, gab dieser an, dass er gerne Papiere erhalten wolle, damit er hier arbeiten und seiner Familie in Somalia helfen könne.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: Bestätigungen über die Teilnahme mehrerer Deutsch- bzw. Alphabetisierungskurse von Jänner 2012 bis März 2013 im Ausmaß von insgesamt 192 Einheiten zu je 50 Minuten; ein Schreiben einer Mitarbeiterin des Projekts "XXXX" vom Verein SOS-Menschenrechte, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer an diesem Projekt teilnehme und sich dabei verlässlich und, was die deutsche Sprache betrifft, lernwillig zeige; sowie einen Therapieplan, in dem sechs Termine für Massagebäder aufgelistet sind.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand September 2013, ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 08.05.2014 nahm der Beschwerdeführer zu den ausgehändigten Länderberichten Stellung und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass die Sicherheitslage in ganz Somalia durch eine sehr hohe Allgemeinkriminalität gekennzeichnet sei, was eingeschränkt auch für Somaliland gelte. Clanstrukturen seien die einzige Möglichkeit für rudimentären Schutz. Mitglieder eines Minderheitenclans, wie dem der Ashraf, seien mangels funktionierenden Schutzmechanismus besonders gefährdet.

Die Al Shabaab sei auch in Mogadischu nicht zur Gänze verschwunden. Sie würde weiterhin massiv Zwangsrekrutierungen durchführen. Deserteure seien immer wieder Ziel von Attentaten durch die Al Shabaab. Die Sicherheitssituation in Mogadischu sei wegen Terrorismus und Kriminalität prekär, Zahl und Art der Anschläge in Mogadischu hätten zuletzt zugenommen.

Auch in Somaliland und Puntland sei die allgemeine Lage unsicher, in Puntland betreffe dies insbesondere Flüchtlinge und Angehörige von Minderheitengruppen. Eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative existiere in Somalia nicht.

Generell sei die allgemeine Menschenrechtslage seit Jahren extrem schlecht. Es komme unter anderem immer wieder zu Zwangsrekrutierungen. Personen ohne Clan-Schutz seien einem permanenten Risiko ausgesetzt, willkürlich zum Ziel der Islamisten zu werden.

Die Stellungnahme stützte sich unter anderem auf Berichte des Auswärtigen Amtes, des Bundesasylamtes, des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des U.S. Department of State.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei, und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges, samt aller Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt bzw. dem Bundesamt, stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass der Beschwerdeführer aus Mogadischu stamme, dem Clan der Benadiri-Ashraf angehöre und an keinen lebensbedrohlichen und/oder behandlungsbedürftigen Krankheiten leide.

Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könne bei einer Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt bestreiten. Weiters habe er noch drei Brüder, eine Schwester, seine Gattin, zwei Stiefkinder und seine Eltern, die ihn unterstützen könnten. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder sonstigen engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen.

Weiters traf das Bundesamt Feststellungen zur Lage in Somalia, so insbesondere zur politischen und zur Sicherheitslage, zu Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschlicher Behandlung, Korruption, NGOs, zu Wehrdienst, Zwangsrekrutierungen, Kindersoldaten, zur Allgemeinen Menschenrechtslage, zu Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, zu Haftbedingungen, Todesstrafe, Religionsfreiheit, zu ethnischen Minderheiten und Clanstrukturen, zur Lage von Frauen, Kindern und Homosexuellen, zur Bewegungsfreiheit, zu Grundversorgung und Wirtschaftslage, zu medizinischer Versorgung sowie zur Behandlung von Rückkehrern.

Für das gegenständliche Verfahren wesentlich sind die folgenden Passagen aus den getroffenen Länderfeststellungen:

Betreffend die Sicherheitssituation in Mogadischu geht der angefochtene Bescheid davon aus, dass sich die Sicherheitssituation im Allgemeinen verbessert habe. Es gebe kaum noch direkt bewaffnete Zusammenstöße. Zivilisten seien vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der Al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liege, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben. Es bestehe aufgrund der verdeckten Präsenz von Al Shabaab in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden sei, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden seien, würden Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohung darstellen (AS 474f).

Die Ashraf seien teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum seien größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle würde allerdings angeben, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten (AS 476). Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe gehe, als jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert habe. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten (AS 500f). Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Reer Hamar, Midgan, Gaboye) würden unter schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt sehen. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Insgesamt habe sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu sei es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Es gebe in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spiele die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem habe an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich sei der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur (AS 501). Die Benadiri wiederum seien nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibe, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, seien Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings könne dies von Ort zu Ort variieren und es hänge davon ab, was der Einzelne beitragen kann (AS 502).

Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, sei äußerst schwierig. Somalia sei eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme seien nicht vorhanden; private Hilfe werde allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, seien unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig (AS 509).

Die medizinische Versorgung sei im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser seien mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindere die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden müssen Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia habe eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet (AS 511).

Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum sei zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia habe die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es sei allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer würden zur Teuerung in der Hauptstadt beitragen (z.B. Mietpreise). Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gebe es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters seien alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden würden in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere haben auf IDP-Lager ausweichen müssen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheine auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (AS 511f).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne zu seiner Familie bzw. seinen Clanangehörigen zurückkehren und mit Hilfe dieser Personen ein neues Leben mit seiner Familie beginnen. Er sei auch in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wenn es sich zu Beginn auch nur um Gelegenheitsarbeiten handeln würde. Was die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu betreffe, so sei diese durch eine gewisse Stabilität durch Clan-Schutz geprägt und sorge die Polizei in akzeptablen Parametern für Ruhe. Eine erhöhte Gefährdung im Zusammenspiel mit der Lage in Mogadischu habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können. Das Vorbringen der behaupteten Verfolgungshandlung durch die Al Shabaab sei, wie bereits der Asylgerichtshof festgestellt habe, nicht glaubwürdig gewesen. Da die Al Shabaab keine Kontrolle mehr über Mogadischu habe, sei das Risiko der Zwangsrekrutierung oder der Verfolgung unbedeutender Deserteure dort als äußerst gering anzusehen. Dass der Beschwerdeführer für die Al Shabaab eine große Bedeutung gehabt hätte, gehe aus dessen Angaben nicht hervor.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde, soweit wesentlich, demzufolge geschlussfolgert, dass weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK drohe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; allenfalls die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben; sowie zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers sei am 05.07.2014, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, bei einem Bombenanschlag in Mogadischu ums Leben gekommen, als er in der Nähe eines Regierungsgebäudes unterwegs gewesen sei. Die älteren zwei Brüder des Beschwerdeführers seien seither spurlos verschwunden. Von seiner Ehefrau habe sich der Beschwerdeführer schon lange getrennt. Sie wohne wieder bei ihren Eltern, und der Beschwerdeführer habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihr. Zu Hause würden somit nur noch die Mutter, die Schwester und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers leben. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie im Falle der Rückkehr irgendeine wirtschaftliche Unterstützung erhalte.

Unter Verweis auf Berichte von ACCORD bzw. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass die Benadiri-Ashraf keinen Clanschutz erwarten könnten.

Unter Verweis auf einen weiteren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass es für ihn als Rückkehrer, der einer Minderheit angehöre und über keine Ausbildung verfüge, sehr schwierig sei, Arbeit zu finden, mit der er sich seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Aus dem Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergebe sich auch, dass die Versorgung mit Lebensmitteln durch Hilfsorganisationen oft von "good will" sogenannter "gatekeeper" abhänge. Im Süden des Landes würden Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen darüber hinaus immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen. Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Ärzte ohne Grenzen" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia bedeute eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage. Hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er aufgrund seiner Rückenschmerzen nur eingeschränkt körperliche Tätigkeiten verrichten könne.

Weiters enthält die Beschwerde Auszüge bzw. eine Zusammenfassung von Teilen des UNHCR-Berichtes zu Somalia aus Jänner 2014.

Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für die Al Shabaab als Deserteur gelte, weil er zwar seine Mitarbeit zugesichert, den Dienst jedoch nicht angetreten habe.

Aus all dem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde und bei ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben wäre.

Hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides verwies der Beschwerdeführer auf die von ihm absolvierten Alphabetisierungs- und Deutschkurse sowie die Teilnahme am Projekt

"XXXX".

Der Beschwerde beigefügt waren erneut das Schreiben der Mitarbeiterin vom Verein SOS-Menschenrechte sowie eine Todesmeldung eines Krankenhauses in Mogadischu in englischer Sprache, in der bestätigt wird, dass ein namentlich näher bezeichneter 50-jähriger Mann am 05.07.2014 als Folge einer Bombenexplosion gestorben sei. Im Schreiben selbst wurde weiter angegeben, dass es für die im Ausland lebenden Angehörigen des Verstorbenen ausgestellt worden sei, und dass dieser keine Angehörigen in Somalia mehr habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 31.07.2011, der Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundes(asyl)amt, des Bescheides vom 07.11.2011, der Beschwerde vom 22.11.2011, des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24.07.2012, der Beschwerde vom 18.07.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias und stammt aus Mogadischu. Er gehört der Minderheit der Asharaf/Benadiri an.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung und verrichtete in Somalia Gelegenheitsarbeiten.

In Mogadischu leben zumindest noch die Mutter, die Schwester und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers. Weiter besteht die Möglichkeit, dass noch zwei Brüder des Beschwerdeführers dort leben. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner verbleibenden Familie in Somalia.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, wie auch aufgrund der schwierigen Versorgungslage in Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst.

Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers in Mogadischu ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Dass Kontakt besteht, wurde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht und geht auch aus der Beschwerde hervor.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 25.11.2014.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Die Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Länderinformationen zieht, sind jedoch andere, als die, die das Bundesamt gezogen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aus den Länderberichten eine zwar verbesserte, aber immer noch instabile Sicherheitslage in Mogadischu, die unter anderem durch eine Guerillapräsenz der Al Shabaab und damit einhergehende Terroranschläge gekennzeichnet ist. Von "Sicherheit" sowie von der Fähigkeit der Regierungskräfte, für Sicherheit zu sorgen, kann daher weder nach den Länderinformationen, auf denen der angefochtene Bescheid fußt, noch nach aktuelleren Berichten gesprochen werden.

Während Angehörige von Minderheiten zwar nach Ansicht der Länderberichte keine gewaltsamen Übergriffe (mehr) nur aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit befürchten müssen, muss dennoch zumindest von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Diskriminierung von Minderheiten in Mogadischu ausgegangen werden. Sie sind wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass einzelne Angehörige von Minderheiten - nach den Länderinformationen - aufgrund von sozialen und politischen Verbindungen, Vermögen und Bildung eine gefestigte und wirtschaftlich abgesicherte Stellung in der Gesellschaft in Mogadischu einnehmen können. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine Schulbildung und verdingte sich bis zu seiner Ausreise als Gelegenheitsarbeiter. Sein Vater war Bauarbeiter. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation von der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Diskriminierung von Minderheitenangehörigen in Mogadischu tatsächlich nicht betroffen sein würde.

Die Versorgungslage in Somalia und auch in Mogadischu ist schwierig, soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden, und die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar nach eigenen Angaben noch über seine Mutter, seine Schwester und seinen jüngeren Bruder in Mogadischu. Eventuell besteht auch noch Kontakt zu zwei älteren Brüdern. Der Beschwerdeführer gab allerdings durchgehend konsistent an, dass die wirtschaftliche Lage der Familie äußerst angespannt ist. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den sonstigen Ermittlungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass die Familie des Beschwerdeführers über das notwendige Unterstützungsnetz durch Clan- oder erweiterte Familienverbindungen verfügt, die für eine entsprechende Aufnahme des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr notwendig scheinen.

Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:

3.2.1. Dem Asylwerber ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (u.a. § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Überdies ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.2.2. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.2.3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, u.a. zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137; 26.06.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

3.2.4. Einer Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

3.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.3.1. Wie in der Beweiswürdigung angeführt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit und aufgrund der prekären Sicherheitssituation in Somalia und Mogadischu einer aktuellen und maßgeblichen Gefahr ausgesetzt sein würde, Opfer dieser Sicherheitslage zu werden oder in eine existentielle Notlage zu geraten. Insbesondere ausschlaggebend für das Bundesverwaltungsgericht sind für diese Beurteilung die Berichte zur instabilen Sicherheitslage wie auch das hohe Risiko einer Diskriminierung und damit einhergehend der mangelnde Schutz durch die Familie und den Clan, sei es betreffend eventueller Sicherheitsrisiken oder betreffend die Aufnahme in Bezug auf wirtschaftliche Notwendigkeiten.

Aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit kann der Verbleib von Kernfamilie des Beschwerdeführers in Mogadischu zurzeit nicht als ausreichende Familien- und Clanverbindung vor Ort angesehen werden. Dazu fehlt es dem Beschwerdeführer an Schuldbildung und anderen individuellen Voraussetzungen, die als Hinweise dafür angesehen werden könnten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr liefe, in eine existentielle Notlage zu geraten.

3.3.2. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

3.3.3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen, da die angeführten Risiken sich auf das gesamte Gebiet Süd- und Zentralsomalias beziehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland oder Puntland muss ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer in Somaliland oder Puntland über keine Angehörigen verfügt (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs 82ff).

Genauso wenig kann im gegenständlichen Fall von einer entsprechenden Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.

3.3.4. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist.

3.3.5. Daher war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3.6. Auf eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im gegenständlichen Fall verzichtet werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand. Der Beschwerdegegenstand, die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, betraf schließlich nur eine Rechts- und keine Tatsachenfrage.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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