W208 2001826-1•BVwG W208 2001826-1
W208 2001826-1Tribunal administratif fédéral5 déc. 2014
BIFIE, Dienstpflichtverletzung, Direktor, Disziplinarbeschuldigter,<br/>Freispruch, Genehmigung, Internes Kontrollsystem - IKS,<br/>Unterfertigung, Vertragsabschluss, Vier - Augen - Prinzip,<br/>Wertgrenze
W208 2001826-1/11E
W208 2003085-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Maria DITZ und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT, KUNST UND KULTUR, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT, KUNST UND KULTUR, vom 22.03.2013, GZ BMUKK-623/0024, gegen den Freispruch von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 und 02.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen und der Freispruch der Disziplinarkommission gem. § 126 Abs. 2 BDG bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschuldigte ist öffentlich-rechtlich Bediensteter im Ruhestand. Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, war er einer der beiden Direktoren des XXXX (B.) mit Dienstort XXXX(W.).
2. Am 29.03.2012 brachte der zuständige Sektionschef im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten ein. Gleichzeitig wurde er gemäß § 9 Abs. 4 2. Satz, 1. Fall (schwere Pflichtverletzung) des Bundesgesetzes über die Einrichtung des B., mit sofortiger Wirksamkeit als Mitglied des Direktoriums abberufen. Hintergrund war der Bericht eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der gravierende Mängel bei der Auftragsvergabe, der Einhaltung des internen Kontrollsystems (IKS), des Bestell- und Vertragsprozesses sowie der Rechnungsprüfung und Bearbeitung aufgezeigt hatte. Aufgrund der Anzeige wurden von der Disziplinarkommission (DK) weitere Unterlagen vom BMUKK angefordert.
Mit Schreiben vom 06.07.2012 konkretisierte der zuständige Sektionschef im BMUKK die Disziplinaranzeige. Im hier verfahrensgegenständlichen Zusammenhang wurde Folgendes ausgeführt [Anmerkung BVwG: Anonymisierungen durch das BVwG]:
"Bei der Beauftragung der Firma XXXX [2M.] mit Maßnahmen der Organisationsentwicklung und des Empowerments, wurde die Einzelermächtigungsgrenze, das interne Controllingsystem des B., das Vier-Augen-Prinzip und die gesetzliche Ausschreibungspflicht verletzt. Bisher entstanden Aufwände im Gesamtausmaß von 142.000,-- Euro. Es wurden im Rahmen des 30.000,-- Euro überschreitenden Gesamtauftrages, Teilbeträge angewiesen, die jeweils unter der Einzelermächtigung von 30.000,-- Euro liegen. Die Anweisungen wurden jeweils [vom Beschuldigten], XXXX [F-L.] bzw. XXXX [P.S.] beauftragt. Die Teilbeträge entsprechen den verschiedenen Teilbereichen des ursprünglichen Gesamtangebotes in Höhe von 141.840,-- Euro vom 21.06.2011. Die Beauftragung von XXXX GmbH erfolgte durch das Zentrum XXXX [ZW], schriftlich nur über einen Teilbetrag von 80.000,-- Euro. Die Unterschrift des zweiten Direktors fehlt."
Beigelegt war der "Beschluss des Direktoriums über das interne Kontrollsystem (IKS)", der als Dienstanweisung für alle Mitarbeiter/Innen und Führungskräfte mit 07.06.2011 ergangen war und von den beiden Direktoren unterschrieben wurde.
Dessen Prinzipien waren Transparenz, Vier-Augen-Prinzip und Funktionstrennung. Gem. IKS war die jeweilige Zentrumsleitung für das operative Geschäft verantwortlich und durfte nach den Regeln des IKS auch Verträge abschließen. Für die interne Kontrolle war im Auftrag der Direktoren das XXXX (ZMS) zuständig. Das Direktorium hatte zusätzlich stichprobenartig die Qualität der Prozesse zu prüfen. Bei Anschaffungen und Verträge, die die Grenze von 30.000,-
pro Geschäftsfall überstiegen, war von der Zentrumsleitung die sachliche Richtigkeit zu bestätigen und waren diese ohne Ausnahme direktoriumspflichtig, d.h. sie bedurften der schriftlichen Genehmigung beider Direktoren des B. Das ZMS hatte die formale Richtigkeit zu prüfen. Unter dieser Grenze war jede Zentrumsleitung befugt selbstständig über Verträge zu entscheiden. Wobei es aber ausdrücklich untersagt war, zur Umgehung der oa. Grenze Verträge zu teilen oder zu verketten. Bezüglich des Vieraugenprinzips der Direktoren galt, dass bei Verträgen zwischen 5.000,- und 30.000,- Euro ein Direktor gemeinsam mit der Leiterin des Büro des Direktoriums oder einem Zentrumsleiter entscheiden konnte. Über Anschaffungen oder Verträge über 30.000,- Euro mussten beide Direktoren gemeinsam entscheiden.
Hinsichtlich des konkreten Ablaufes war geregelt, dass die Zentrumsleitung einen Vertrag zu entwerfen, Offerte einzuholen, zu prüfen und zu vergleichen hatte. Verantwortlich dabei war die Zentrumsleitung, die sich allerdings einer Sachbearbeitung bedienen konnte. Wenn die Grenze von 30.000,- Euro bei einem Vertrag überschritten wurde, mussten zu einem rechtsgültigen Abschluss die Unterschriften beider Direktoren eingeholt werden. Erst mit der Leistung aller erforderlichen Unterschriften galt das Vertragsverhältnis als hergestellt. Das entsprechende Zentrum hatte den Vertragspartner (späteren Rechnungssteller) zur Leistungserbringung zu veranlassen. Danach waren alle Unterlagen in digitaler Form zu zentralen Sicherung und zur Aufnahme ins elektronische Vertragsarchiv an das Büro des Direktoriums in XXXX [S.] zu übermitteln. Damit war das ZMS in der Lage die Korrektheit der Verträge zu prüfen und das Direktorium war aktuell über den Stand informiert - da es auf dieses Archiv Zugriff hatte. Der Vorgang von der Vertragsabschließung bis zum Einlangen der unterzeichneten Verträge im Direktorium (zur Archivierung) durfte nicht länger als zwei Wochen dauern. Vor Einlagen der Verträge durften keine Überweisungen vorgenommen werden.
3. Am 25.04.2012 erließ die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluss, der im hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt II wie folgt lautet:
"Der Beauftragung von "2M." mit Maßnahmen der Organisationsentwicklung und des Empowerments, durch eine am 07.07.2011 erteilte Gesamtauftragssumme von 141.840,-- Euro sowie durch eine weitere Beauftragung und Begleichung der Rechnung für das ‚Projekt Managed Firewall/XXXX' mit einer Auftragssumme von EUR 78.900,-- im Dezember 2011, hinsichtlich der Firma XXXX [C.], die aufgrund einer Selbstbindung der Direktoren, gem. der IKS vom 07. Juni 2011, die in § 1 dieser Selbstbindung vorgesehenen Grenze, wonach alle 30.000,-- Euro übersteigenden Vertragsabschlüsse der Zustimmung des jeweiligen Zentrumsleiters sowie beider Direktoren bedürfen und daher auch durch XXXX [H.] zu unterzeichnen gewesen wäre. Das interne Controllingsystem des B. sowie das für derartige Auftragsvergaben vorgesehene Vier-Augen-Prinzip und die Verpflichtung zur Ausschreibung dieser Aufträge, verletzt zu haben. Es besteht daher gegen Sie der Verdacht, durch dieses Vorgehen, die ihnen gem. § 43 Abs. 1 BDG obliegenden Verpflichtung ihrer dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert wahrzunehmen, sowie die gem. § 9 Abs. 1 B-Gesetz 2008, dem Direktorium auferlegte Verpflichtung, die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten, verletzt und das B. in seinem Vermögen in einem betragsmäßig noch zu konkretisierenden Ausmaß geschädigt zu haben und es wird deshalb gegen sie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschlossen."
In der Begründung wird ausgeführt, dass trotz der Vorschrift, gemäß dem IKS für 30.000,- Euro übersteigende Aufträge die Zustimmung des jeweiligen Zentrumsleiters sowie die Unterschrift des zweiten Direktors einzuholen, er das Angebot der 2M., betreffend das Vorhaben "Strategie Rücken stärken", welches als Gesamtauftrag im Zeitraum vom November 2011 bis November 2012, Teamworkshops, für den Zeitraum vom Dezember 2011 bis Jänner 2013, die Abhaltung eines Praxislehrganges "Interne Komplementär-Beratungskompetenz" sowie vom Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2013 ein Team/Einzelcoaching beinhaltete, in der Gesamtauftragshöhe von 141.840,-- Euro angenommen und einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen habe.
4. Am 10.08.2012 brachte der Beschuldigte gegen den Einleitungsbeschluss Berufung ein. Der Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim BKA vom 24.10.2012, GZ 87/11-BKA/12 keine Folge gegeben. Im hier relevanten Spruchpunkt II, wurde lediglich die Wortfolge "am 07.07.2011" durch die Wortfolge "im Juli 2011" ersetzt.
5. Das Endgutachten der Finanzprokuratur zur Überprüfung der Vorwürfe gegen die Direktoren des B., enthält zu den Aufträgen der Firma 2M., konkret zum Angebot vom 21.06.2011, zur "Strategie Rücken stärken", Gesamtauftragsvolumen 141.840,- Euro, die Aussage, dass dieses auf 3 Teilangebote aufgesplittet wurde, eins zu 28.200,-
Euro, das zweite zu 72.000,- Euro und das dritte zu 18.000,- Euro. Ein handschriftlicher Vermerk auf dem Angebot "Beauftragt!" sowie die Feststellung, dass das Angebot vom stellvertretenden Leiter des B. in W. [Anmerkung des BVwG: P.S.] am 28.06.2011, von der Zentrumleiterin W., Frau Mag. F-L. [Anmerkung des BVwG: Die Ehefrau des Beschuldigten!] und [vom Beschuldigten], am 12.07. unterschrieben worden ist.
Aus einer E-Mail des H. gehe hervor, dass dieser das ursprüngliche Angebot vom 21.06.2011 abgelehnt hatte. Im Zuge der Untersuchung wären keine korrespondierenden Rechnungen und Zahlungsbelege identifiziert worden, was eine Realisierung dieses Angebots in Höhe von 141.840,-- Euro bewiesen hätten.
Zur Zulässigkeit der Teilung der Verträge führte die Finanzprokuratur aus, dass das erste Angebot der Firma 2M. zum Thema "Rücken stärken" (Auftragsvolumen 141.840,-- Euro) von Herrn H. abgelehnt worden wäre. Obwohl zuvor bereits eine Beauftragung erfolgt war, sei es auf Basis dieses Angebotes zu keiner Leistungserbringung gekommen. Aufgrund der Ablehnung des Angebots durch Herrn H., sei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Aufsichtsrat übergegangen (§ 9 Abs. 6 letzter Satz, § 10 Abs. 1 B-Gesetz). Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass auf dem Angebot kein Firmenstempel ersichtlich sei und sohin der Vertragspartner nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen sei.
Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes sei auffällig, dass weitere drei Angebote (jeweils vom 07.09.2011) durch die Firma 2M. gelegt worden wären, die in ihrer Gesamtheit den Inhalt des ersten zuvor abgelehnten Angebotes entsprochen hätten. Der Unterschied habe jedoch darin bestanden, dass die Teilangebote ein geringeres Auftragsvolumen aufwiesen und sohin jeweils unter der durch das IKS festgelegten Grenze von 30.000,-- Euro lagen.
Die Finanzprokuratur kam zum Schluss, dass das Angebot zur "Strategie Rücken stärken" vom 21.06.2011, mit einem Auftragsvolumen von 141.840,-- Euro, ohne die Einbeziehung des zweiten Direktors, von Herrn Mag. P.S. als stellvertretendem Leiter des B. sowie von der Zentrumsleiterin Frau Mag. F-L. und [vom Beschuldigten], unterschrieben und sohin beauftragt worden wäre. Eine solche Vorgangsweise widerspreche § 1 Abs. 6 IKS, wonach über Anschaffungen oder Verträge, welche pro Geschäftsfall 30.000,-- Euro übersteigen, beide Direktoren zu entscheiden hätten. Jedenfalls die Leistung bezüglich des Angebots vom 07.09.2012, sei durch das B. nachweislich in Anspruch genommen worden. Es stelle sich daher die Frage, ob in diesem Zusammenhang eine unerlaubte Teilung der Verträge in Umgehungsabsicht erfolgt sei. Diesbezüglich könne argumentiert werden, dass all diese Verträge ein einheitliches Ziel (Vermittlung von Soft- und Social Skills) verfolgt hätten und daher als Einheit betrachtet werden müssten. Auch das Vergaberecht kenne das Verbot des Auftragssplittens als Grundsatz der Berechnungsregeln. Wende man diese Berechnungsregeln ergänzend an, so seien Dienstleistungen des gleichen Fachgebietes erbracht worden, welche auch in einem sachlichen und zeitlichem Zusammenhang gestanden wären. Auch nach den Regeln des Vergaberechtes wäre eine Splittung der Aufträge daher unzulässig gewesen. Die Verträge wären daher als Gesamtheit anzusehen. Von wem die Teilung tatsächlich veranlasst wurde, könne aufgrund der bisherigen Information nicht festgestellt werden. Es erscheint jedoch so, als hätte [der Beschuldigte], zumindest von der Teilung gewusst und diese billigend in Kauf genommen. In dieselbe Richtung würden die Ausführungen der Prüfungsorgane in ihrem Endbericht vom 16.08.2012 gehen.
In dieselbe Richtung gehe auch die Rechtsprechung des VwGH: Bei der Beurteilung, ob ein einheitliches Vergabevorhaben vorliege, seien das Fachgebiet, ein sachlicher und örtlicher Zusammenhang, ein gemeinsamer Zweck und eine gemeinsame Planung heranzuziehen. Die Aufteilung eines Vergabevorhabens bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung, die nach einem strengen Maßstab zu prüfen sei (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0116; 08.10.2010, 2007/04/0188).
Hinsichtlich der Beauftragung der Firma C., ohne Einbeziehung des zweiten Direktors, sei festgestellt worden, dass auch dieses Angebot vom 21.10.2011, in Höhe von 78.960,-- Euro, in den Anwendungsbereich des IKS gefallen sei. Nach diesen Bestimmungen seien die Anschaffungen und Verträge, die die Grenze von 30.000,-- Euro pro Geschäftsfall übersteigen, vom Zentrumsleiter für die sachliche Richtigkeit und Bedeckung zu unterzeichnen und ohne Ausnahme direktionspflichtig. Das heiße, sie hätten der schriftlichen Genehmigung beider Direktoren bedurft. Auf dem Angebot seien jedoch ausschließlich die Unterschriften von Mag. F-L. (Zentrumsleiterin ZW.), Herrn Mag. P.S., stellvertretender Zentrumsleiter ZW., und [vom Beschuldigten] ersichtlich.
6. Der im Akt befindliche Verhandlungsschrift vom 20.03.2013 ist im Gegenstand im Wesentlichen zu 2M. zu entnehmen, dass der Beschuldigte angegeben habe, dass das Angebot von 2M. vom 21.06.2011 niemals rechtsgültig geworden sei. Die Ebenen der Direktoren und der Zentrumsleitung seien vermischt worden. Er habe es zwar für sinnvoll gehalten und befürwortet, aber sodann dem H. zur Unterfertigung geschickt, was dieser abgelehnt habe. Die Mitarbeiter hätten sich diese Fortbildung gewünscht und dafür auf alle weiteren verzichtet. In die neuen Verhandlungen der ZW, die diese ihm Rahmen deren Prokura getätigt habe, sei er nicht involviert gewesen und sei ihm der Abschluss der drei Einzelverträge auch nicht zur Kenntnis gelangt. Bei Verträgen über 30.000,- Euro sei es sehr oft passiert, dass ein Direktor den anderen durch Verweigerung der Unterschrift habe lahmlegen können.
Zur Causa C. geht aus der Verhandlungsschrift hervor, dass auch dieses Angebot bzw. die Rechnung vom Beschuldigten nach S. zur Unterzeichnung durch H. geschickt worden und die Firma umgehend unterrichtet worden sei, dass das Angebot nicht genehmigt worden sei. Die Leistungen seien nicht erbracht worden, die Rechnungen storniert. Auf Vorhalt, dass es lt. dem Gutachten der Finanzprokuratur eine Gutschrift gegeben habe, führte er aus, dass er das Gutachten nicht kenne, sein Wissenstand sei, dass nichts bezahlt worden sei.
Der Zeuge XXXX (im BMUKK seit Juli 2011 und ua. Geschäftsführer für die Koordinationsarbeit des B.) gab an, dass sein Wissensstand zur IT-Lösung des B. "rudimentär" gewesen sei. Das B. habe hinsichtlich der Reifeprüfung Schwierigkeiten beim Finanzvolumen gehabt. Es seien 2010/2011 Zahlen vorgelegt worden, die das BMUKK überrascht hätten und erst in der zweiten Jahreshälfte 2011 konkrete Unterlagen.
Zu 2M. führte er aus, dass sich der zuständige Sektionschef, er selbst und zwei weitere Kollegen das Angebot angesehen und sich über die Höhe gewundert hätten. Ein Eingreifen sei aber nicht möglich gewesen. Der Auftrag hätte nur als Paket Sinn gemacht.
Hinsichtlich der C. wurde ihm die Frage gestellt, ob der Betrag von 78.960,- Euro überwiesen worden sei. Nach telefonischer Rückfrage beim ZMS erteilte der Zeuge die Auskunft, dass es am 19.03.2012 eine Buchung und eine Gutschrift gegeben habe. Auf die Frage warum, diese nicht gleich storniert worden sei, führte er aus, dass es Kritik und Diskussion gegeben und mit der C. Kontakt aufgenommen worden sei. Hätte H. den Zahlungsvorgang nicht gestoppt, wäre es zur Auszahlung gekommen. Die Rechnung sei ab der zweiten Februarhälfte bekannt gewesen.
Der Zeuge H. zeigte sich verblüfft, dass im Einleitungsbeschluss nur zwei Sprüche angeführt seien. Er verweise auf die Unterlagen im Ministerium und im B. Der Aufsichtsrat hätte alle Unterlagen gehabt, er sei kein Jurist, sondern Bildungswissenschaftler und hätte auch keinen Einblick in das Projekt gehabt. Zu 2M. habe er die Unterschrift verweigert, weil es Mängel im Antrag (Auftrag ausschreibungspflichtig, Honorare zu hoch, formale Aspekte) gegeben habe und deshalb habe es keine Beauftragung gegeben, obwohl er den Auftrag inhaltlich begrüßt habe. Zu den folgenden drei Verträgen, sei dies Aufgabe der Zentrumsleitung gewesen, sie hätten bereits die vierte Version der IKS gehabt und seien ein Unternehmen im Aufbau gewesen.
Zur Causa C. meinte er, dass der 28.12. ein heikles Datum gewesen sei. Die C. sei das Rechenzentrum des B. gewesen und es habe lange Geschäftsbeziehungen gegeben. Warum er nicht unterschrieben habe, könne er nicht mehr sagen, dazu müsste er Einblick in die Unterlagen nehmen, es sei sicher ein wirtschaftlicher oder technischer Grund gewesen. Auf Vorhalt, dass die Unterlagen den Eingangsstempel 21.12.2011 trügen, es am 28.12.2011 zur Auszahlung gekommen sei und dies aufgrund der Weihnachtsfeiertage dazwischen gar nicht möglich sein könne, gab er an, dass es ohne seine Unterschrift unmöglich sei, dass es zu einer Auszahlung kam.
In der Folge wurde, der Beschuldigte von der DK freigesprochen.
7. Der Bescheid der Disziplinarkommission vom 22.03.2013 lautet im hier relevanten Spruchpunkt II.:
"Der Beschuldigte wird von dem mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 25.07.2012 erhobenen und mit Bescheid der Berufungskommission vom 24.10.2012 wie folgt abgeänderten Vorwürfen, er hätte bei der Beauftragung von "2M." mit Maßnahmen der Organisationsentwicklung und des Empowerments, durch eine im Juli 2011 erteilte Gesamtbeauftragungssumme von 141.840,-- Euro sowie durch eine weitere Beauftragung und Begleichung der Rechnung für das Projekt Managed Firewall/C." mit einer Auftragssumme von 78.900,-- Euro im Dezember 2011 hinsichtlich der Firma C., die aufgrund einer Selbstbindung der Direktoren gem. der IKS vom 07.06.2011 in § 1 dieser Selbstbindung vorgesehenen Grenze, wonach alle 30.000,-- Euro übersteigenden Vertragsabschlüsse der Zustimmung des jeweiligen Zentrumsleiters sowie beider Direktoren bedürfen und daher auch durch H. zu unterzeichnen gewesen wären, das interne Controllingsystem des B. sowie das für derartige Auftragsvergaben vorgesehene Vier-Augen-Prinzip an die Verpflichtung zur Ausschreibung dieser Aufträge verletzt, gem. § 126 Abs. 2 BDG frei gesprochen. Die Kosten für das Verfahren sind gem. § 117 Abs. 1 Z 2 BDG vom Bund zu tragen."
In der Begründung zum hier relevanten Anschuldigungspunkt II wird ausgeführt:
"Der erste erhobene Vorwurf wird im Einleitungsbeschluss wie folgt begründet: Trotz der Vorschriften bezüglich einer gemeinsamen Entscheidungsfindung mit H. hätte der Beschuldigte das Angebot der 2M. betreffend das Vorhaben ‚Strategie Rücken stärken', welcher als Gesamtauftrag im Zeitraum vom November 2011 bis November 2012 Teamworkshops, für den Zeitraum vom Dezember 2011 bis Jänner 2013 die Abhaltung eines Praxislehrganges ‚Interne Komplementär-Beratungskompetenz' sowie vom Zeitraum Oktober 2011 bis Februar 2013 ein Team-/Einzelcoaching beinhaltete, in der Gesamtauftragshöhe von EUR 141.840,-- angenommen und einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen.
Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende Beweise aufgenommen:
B-Institutsordnung, genehmigt vom Aufsichtsrat am 15.09.2008 und von FBM am 16.09.2008
internes Kontrollsystem des B. (IKS) vom 07.06.2011
Angebot der Firma 2M. vom 21.06.2011
drei Angebote der Firma 2M. 07.09.2011
Befragung der Zeugen H. und XXXX.
Die Disziplinarkommission hat erwogen: Auf die gegenständliche Beauftragung ist die Fassung des IKS vom 07.06.2011 anzuwenden. Diese verlangt die Unterschrift eines zweiten Direktors bei Auftragsvergaben bzw. Bestellungen über 30.000,-- Euro. Das Angebot der Firma 2M. vom 21.06.2011 wurde vom zweiten Direktor H. nicht unterfertigt, weil es ihm zu teuer erschien und überdies ausschreibungspflichtig (Bundesvergabegesetz 2006) gewesen wäre. Der Vertrag ist deshalb nicht zustande gekommen.
Die drei Angebote der Firma 2M. vom 07.09.2011, im Auftragswert von 11.100,- netto bzw. 13.320,- Euro brutto, 22.000,- netto bzw. 26.400,- brutto, 18.000,- netto bzw. 21.600,- brutto, waren gem. § 1 Abs. 1 des IKS vom 07.06.2011 nicht direktoriumspflichtig und die Verträge wurden gem. § 1 Abs. 2 IKS von der Zentrumsleiterin und ihrem Stellvertreter abgeschlossen.
Der Beschuldigte hat also keine diesbezüglichen Aufträge an die Firma 2M. erteilt und kann somit auch keine diesbezügliche Dienstpflichtverletzung begangen haben. Überdies stehen die drei genannten Angebote der Firma 2M. nach ihrem jeweiligen inhaltlichen Fokus nicht in einem zwingenden Zusammenhang, sondern vermag jede dieser Veranstaltungen bzw. Maßnahmen für die teilnehmenden Mitarbeiter gesondert Nutzen zu erbringen, wie auch der Beschuldigte ausführte und wie es vom Zeugen H. bestätigt wurde. Es kann also auch nicht nachweislich von einer Umgehungshandlung durch ‚Splittung' des Angebots vom 21.06.2011 ausgegangen werden.
Zu dem weiteren im Anschuldigungspunkt II angeführten Vorwurf, der Beschuldigte hätte durch eine weitere Beauftragung und Begleichung der Rechnung für das Projekt Managed Firewall/C." mit einer Auftragssumme von EUR 78.900,-- im Dezember 2011 hinsichtlich der Firma C., die aufgrund einer Selbstbindung der B-Direktoren gem. der IKS vom 07. Juni 2011 im § 1 dieser Selbstbindung vorgesehene Grenze, wonach alle 30.000,-- Euro übersteigenden Vertragsabschlüsse der Zustimmung des jeweiligen Zentrumsleiters sowie beider XXXX-Direktoren bedürfen, und daher auch durch H. zu unterzeichnen gewesen wären, das interne Controllingsystem des B. sowie das für derartige Auftragsvergaben vorgesehene Vier-Augen-Prinzip und die Verpflichtung zur Ausschreibung dieser Aufträge verletzt, enthält der Einleitungsbeschluss in seiner Begründung keine Ausführungen.
Im Rahmen seiner Vernehmung wurde vom Beschuldigten ausgeführt, dass dieser Vertrag nicht zustande gekommen sei, weil das Angebot vom zweiten Direktor H. nicht unterfertigt worden sei. Die Rechnung sei von H. ebenfalls nicht unterschrieben worden und wurde nicht beglichen, sondern storniert. Dies wurde vom Zeugen XXXX nach telefonischer Rücksprache mit XXXX (stellvertretender Leiter des XXXX) bestätigt. Somit kann keine Dienstpflichtverletzung durch den Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorwurfes erwiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
8. Gegen diesen Bescheid erhob am 05.04.2013 der Disziplinaranwalt im BMUKK Berufung und begründete dies wie folgt:
"Die Disziplinarkommission hat den maßgeblichen Sachverhalt teilweise fehlerhaft festgestellt, insbesondere die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 sind nicht ausreichend berücksichtigt und schließlich unrichtige rechtliche Schlussfolgerungen gezogen worden.
Beauftragung von XXXX:
Der angefochtene Bescheid übersieht, dass das Angebot der Firma 2M. vom 21.06.2011 den handschriftlichen Vermerk ‚beauftragt' trägt und vom Beschuldigten mit Datum vom 12.07.2011 abgezeichnet wurde. Der vom Beschuldigten unterfertigte Vermerk ‚beauftragt!' lässt nach seinem eindeutigen Wortsinn keine andere Erklärung zu, als dass dieser einer angebotsgemäßen Auftragsvergabe, die über 30.000,- Euro lag, zustimmte, obwohl das interne Kontrollsystem (IKS) für einen derartigen Vertragsabschluss die Unterschrift des zweiten Direktors erfordert.
Die im angefochten Bescheid vertretene Rechtsansicht, es sei kein Vertrag zustande gekommen, weil das Angebot vom zweiten Direktor nicht unterfertigt wurde, ist verfehlt. Sie verkennt, dass für ein Zustandekommen des Vertrages das Vorliegen übereinstimmender (externer) Willenserklärungen der Vertragspartner (Angebot/Annahme erforderlich ist), welches auch bei einem Überschreiten (interner) Vollmachtsverhältnisse gegeben sein kann.
Gerade das Überschreiten dieses internen Vollmachtsverhältnisses ist der Vorwurf, der dem Beschuldigten gemacht wird. Das vom Beschuldigten abgezeichnete Angebot, dass den Vermerk ‚beauftragt!' trägt, belegt, dass mit Wissen und Willen, jedenfalls aber mit Billigung des Beschuldigten vom B. ein Angebot angenommen und damit ein Vertrag eingegangen wurde. Bei verständiger Würdigung des vom Beschuldigten am 12.07.2011 abgezeichneten Vermerks ist daher von einem bereits erfolgten (und mit der Abzeichnung durch den Beschuldigten zumindest billigend zur Kenntnis genommenen) Abschluss eines Vertrages zwischen dem B. und der Firma 2M. auszugehen. Es gibt überhaupt keinen Hinweis, dass der Beschuldigte diesen Vertragsabschluss nicht gebilligt hätte oder am (bzw. nach dem) 12.07.2011 aktiv Maßnahmen ergriffen hätte, beispielsweise um im Einvernehmen mit dem zweiten Direktor den erfolgten Vertragsabschluss zu sanieren oder im eigenen Bereich den Vertrag zu lösen.
Es ist offensichtlich, dass erst durch das selbständige Einschreiten des zweiten Direktors ein gegenseitiger Verzicht auf die Vertragserfüllung bewirkt wurde, daraus kann jedoch gerade nicht geschlossen werden, dass kein Vertrag vor dem bzw. am 12.07.2011 zwischen dem B. und der Firma 2M. abgeschlossen worden war. Die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung erscheint daher erfüllt.
Beauftragung von C.:
Der angefochtene Bescheid verkennt weiters, dass auch zwischen dem B. und der Firma C. ein Vertrag im Auftragswert von brutto 78.950,-
Euro, mit Wissen und Willen, jedenfalls aber mit Billigung des Beschuldigten zustande gekommen ist, obwohl die IKS hierfür die Einholung der Unterschrift des zweiten Direktors erfordert.
Das Angebot der C. Nr. 90110311 trägt unter den Zeilen ‚Angebot angenommen/Unterschrift des Kunden', mit Datum vom 21.12.2011, zwei Unterschriften von Mitarbeitern des B. und links daneben eine Abzeichnung durch den Beschuldigten.
Die auf dieses Angebot bezogene Rechnung der C. Nr. 20115219 wurde von zwei Mitarbeitern des B. am 29.12.2011 und (vermutlich am selben Tag) vom Beschuldigten abgezeichnet.
Wie sich in der Verhandlung ergab, wurde die Rechnung zum Zahlungsvollzug weitergeleitet und der Zahlungsvorgang erst in weiterer Folge durch den zweiten Direktor gestoppt; die buchhalterischen Vorgänge, die durch die Abzeichnung der Rechnung durch den Beschuldigten ausgelöst waren, wurden erst mehrere Wochen später durch eine Gutschrift der C. in Höhe des Rechnungsbetrages bereinigt.
Der angefochtene Bescheid übersieht, dass aus der Abzeichnung des Angebotes unter Rechnung durch den Beschuldigten eindeutig hervorgeht, dass ein Vertrag zwischen dem B. und der C., mit Wissen und Willen, jedenfalls aber mit Billigung des Beschuldigten zustande gekommen ist, obwohl diesem bewusst sein musste, dass er für eine Auftragsvergabe in dieser Höhe die interne Mitwirkung des zweiten Direktors benötigte.
Auch hier ist anzumerken, dass für ein Zustandekommen des Vertrages das Vorliegen übereinstimmender (externer) Willenserklärungen der Vertragspartner (Angebot/Annahme) erforderlich ist, welches auch bei einem Überschreiten (interner) Vollmachtsverhältnisse gegeben sein kann. Gerade das Überschreiten dieses internen Vollmachtsverhältnisses ist der Vorwurf, der dem Beschuldigten gemacht wird.
Das vom Beschuldigten abgezeichnete Angebot trägt unter den Zeilen ‚Angebot angenommen/Unterschrift des Kunden', mit Datum vom 21.12.2011 zwei Unterschriften vom Mitarbeitern des B., womit belegt ist, dass mit Wissen und Willen, jedenfalls aber mit Billigung des Beschuldigten, von B. ein Angebot angenommen und daher ein Vertrag eingegangen wurde.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Abzeichnung des Angebotes durch den Beschuldigten nicht hinreichend belegt ist, dass mit dessen Wissen und Willen, jedenfalls aber mit dessen Billigung ein Vertrag zustande gekommen wäre, so ist dies jedenfalls durch die Abzeichnung der Rechnung 20115219 eindeutig belegt: Durch die Abzeichnung dieser Rechnung bestätigte der Beschuldigte ihre sachliche Richtigkeit, die ihrerseits logisch voraussetzt, dass der Rechnung ein Vertrag, der durch die (vom Beschuldigten) abgezeichnete Annahme des Angebots der C. Nr. 90110311 zustande gekommen war.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Außenverhältnis des B. Handlungen gesetzt bzw. derartige Handlungen mit seinem Wissen und seinem Willen setzen hat lassen, oder jedenfalls derartige Handlungen billigend zur Kenntnis genommen hat, die seine im Innenverhältnis beschränkte Vollmacht deutlich überschreiten.
Der Umstand, dass die durch diese Handlungen bewirkten Verträge durch das Einschreiten des zweiten Direktors nicht erfüllt werden mussten, bzw. Zahlungsvorgänge gestoppt werden konnten, ändert nichts an der Tatsache, dass diese Verträge eine Überschreitung der im Innenverhältnis bestehenden Vollmacht zustande gekommen sind.
Es wird daher der Antrag gestellt, die Disziplinaroberkommission möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschuldigte hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 25.07.2012, abgeändert durch den Bescheid der Berufungskommission vom 24.10.2012 unter dem Punkt II. erhobenen Vorwürfe schuldig gesprochen und zu einer angemessenen Disziplinarstrafe verurteilt werden."
9. Den diesen Freispruch bestätigenden Bescheid der Disziplinaroberkommission beim BKA vom 21.06.2013, Zl. 21/12-DOK/13 bekämpfte der Disziplinaranwalt erneut.
10. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit seinem Erkenntnis vom 24.01.2014, Zl. 2013/09/0155-6 auf, welches dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2014 (registriert unter W208 2003085) zugegangen ist.
Der VwGH führte zum hier relevanten Punkt aus (Anonymisierung durch BVwG):
"2.) Für das fortzusetzende Verfahren wird das an die Stelle der belangten Behörde tretende Bundesverwaltungsgericht aber Folgendes zu beachten haben:
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines XXXX (B-Gesetz 2008) regelt in seinem § 9 Abs. 5 die Aufgaben des Direktoriums, unter anderem die Berücksichtigung eines "internen Kontrollsystems".
Nach § 10 Abs. 1 B-Gesetz 2008 vertritt das Direktorium das B. in allen Angelegenheit nach außen. Im Rahmen der Vertretung des B. durch das Direktorium haben beide Direktoren einvernehmlich vorzugehen. Nach dessen Abs. 3 ist jeder Direktor verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Regierungsmitgliedes für den Umfang seiner Befugnis, das B. zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen Dritte hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.
Das IKS ("Interne Kontrollsystem") vom 7. Juni 2011 bestimmt in seinem § 1:
"Die Verantwortungsgrenzen bei der Anschaffung von Sachmitteln und bei Vertragsabschlüssen werden durch das Direktorium folgendermaßen festgelegt:
(1) Anschaffung und Verträge, die die Grenze von EUR 30.000,-- pro Geschäftsfall übersteigen, sind vom Zentrumsleiter/von der Zentrumsleiterin für die sachliche Richtigkeit und Bedeckung zu unterzeichnen und ohne Ausnahme direktoriumspflichtig, d.h. sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung beider Direktoren des B.. Das ZMS prüft die formelle Richtigkeit."
§ 861 ABGB ("Abschließung des Vertrages") normiert des Zustandekommen des Vertrages durch Anbot und Annahme. Angebot und Annahme sind (mit Ausnahme des "Tatsächlichen Entsprechens" nach § 864 ABGB) einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie müssen dem Gegner gegenüber abgegeben werden, also erkennbar an ihn gerichtet sein (vgl. Rummel in Rummel3, Rz 1 f zu § 861). Die Erklärung ist rechtzeitig bei Zukommen (sog. Empfangstheorie) innerhalb der Annahmefrist (vgl. Rummel in Rummel3, Rz 2 f zu § 862a).
Der Tatvorwurf der in § 1 IKS genannten "Verträge", ist so zu verstehen, dass es zum Abschluss eines Vertrages kommt, der die Verantwortungsgrenzen überschreitet.
Nach dem Einleitungsbeschluss wird davon ausgegangen, dass die inkriminierten Auftragsvergaben unter Missachtung der Verantwortungsgrenzen des § 1 IKS erfolgten. Der Verstoß gegen
§ 1 IKS setzt einen Vertragsabschluss voraus, sohin ist hiefür § 861 ABGB maßgeblich.
Weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde haben
sich damit auseinandergesetzt. Es ist nicht festgestellt, ob das
Anbot mit dem Vermerk "Beauftragt" und der Abzeichnung durch den
Mitbeteiligten am 12. Juli 2011 dem Anbieter "2 ... GmbH" zugekommen
ist.
Ist dieses Schriftstück nur intern im XXXX geblieben, also dem
Anbieter "2 ... GmbH" nicht zugekommen, dann würde es sich nicht um
einen "Vertragsabschluss" im Sinne des § 1 IKS handeln. Der Mitbeteiligte hätte aus diesem Grund die ihm angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen.
Ist dieses Schriftstück aber dem Anbieter zugekommen, dann entfaltete es jedenfalls gemäß § 10 Abs. 3 B-Gesetz 2008 auch dann gegenüber diesem Dritten rechtliche Wirkung, wenn es entgegen § 1 IKS bzw. § 10 Abs. 1 B-Gesetz 2008 nur von einem Direktor (dem Mitbeteiligten) intern genehmigt war. Es würde sich dann um einen Vertragsabschluss im Sinne des § 1 IKS (Auftragssumme größer als EUR 30.000,--) handeln, der von beiden Direktoren hätte schriftlich genehmigt werden müssen. In diesem Fall hätte der Mitbeteiligte die angelastete Dienstpflichtverletzung begangen, weil der Vertrag ohne die Genehmigung des zweiten Direktors abgeschlossen worden wäre.
3. ) Zur Anlastung laut Einleitungsbeschluss "Projekt Managed Firewall/C":
Diesbezüglich wird zunächst auf die Ausführungen unter 2.) verwiesen.
Die Begründung der belangten Behörde verkennt die Rechtslage. Auch für diesen Anlastungspunkt ("Beauftragung und Begleichung der Rechnung") kommt es ausschließlich darauf an, ob ein Vertragsabschluss durch Zukommen des (wenn auch nur von einem Direktor) genehmigten Anbots zu Stande gekommen ist, ohne oder bevor das Anbot vom zweiten Direktor genehmigt wurde.
Nach den dürftigen Feststellungen sowohl der Behörde erster Instanz als auch der belangten Behörde scheint das nur vom Mitbeteiligten genehmigte Anbot der "Fa. C" dem Anbieter tatsächlich zugekommen zu sein, weil dieser die Rechnung vom 28. Dezember 2011 gelegt hat. Sohin scheint in diesem Fall die angelastete Dienstpflichtverletzung vom Mitbeteiligten begangen worden zu sein.
Hingegen ist es rechtlich gleichgültig, welche und von wem Handlungen in der Folge zur Rückabwicklung des Vertrages gesetzt wurden, sodass nach den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde die "beauftragte Firma" den Auftrag storniert und eine Gutschrift zur Bereinigung angewiesen habe.
Ebenso gleichgültig für den bereits erfolgten Vertragsabschluss ist es, dass - worauf sich die Behörde erster Instanz anscheinend auch stützte - der zweite Direktor in der Folge das Anbot nicht unterfertigt und dessen Rückabwicklung betrieben habe."
11. Am 06.10.2014 fand vor dem zuständigen Senat der erste Teil der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG statt, um gemäß dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, ob
a) die Annahme des Angebotes vom 21.06.2011 mit dem handschriftlichen Vermerk "Beauftragt!" und Abzeichnung durch den Beschuldigten am 12.07.2011 dem Anbieter 2M. zugekommen ist, und
b) die Angebotsannahme der Firma C. vom 21.10.2011, ebenfalls mit Abzeichnung durch den Beschuldigten vom 21.12.2011 dem Anbieter zugekommen ist, wobei hier eine Rechnung datiert mit 28.12.2011 vorliegt und sohin die angelastete Dienstpflichtverletzung vom Beschuldigten begangen worden zu sein scheint. Anzumerken ist, dass die Rechnung auch als Auftragsdatum den 28.12.2011 ausweist und vom Beschuldigten am 29.12.2011 abgezeichnet wurde. Weiters trägt die Rechnung die Stempel "GEBUCHT 14. März 2012" und "BEZAHLT AM 19.März 2012".
c) Um darüber hinaus zu klären, ob die Aufsplittung des Angebotes von 2M. vom 21. Juni 2011 eine bewusste Umgehungshandlung des § 1 IKS war und dem Beschuldigten anzulasten.
In der Sache gab der Beschuldigte bei dieser Verhandlung, bei der auch Zeugen aus dem B., der Firma 2M. und C. einvernommen wurden, das Folgende an:
Das B. sei wie folgt aufgebaut. Es habe die beiden Direktoren gegeben die gem. dem gesetzlichen Auftrag keine operativen, sondern strategische Aufgaben gehabt hätten. Diese hätten die im Gesetz festgelegten eigenen Arbeitsbereiche gehabt; nur im Bereich des Controlling und der Qualitätsprüfung hätten sie sich die Aufgaben geteilt. Hauptaufgabe sei gewesen die vom Aufsichtsrat genehmigten Jahrespläne zu überwachen.
Es habe neben den beiden Direktoren, vier Zentrumsleitungen mit jeweils unterschiedlichen Aufgabengebieten gegeben, diese seien sowohl hinsichtlich des Budgets als auch des Personal eigenverantwortlich gewesen. Die Befugnisse der Zentrumsleitungen seien durch das IKS und die Institutsordnung geregelt gewesen. Sie hätten die Direktoren bei deren strategischen Aufgaben zu unterstützen gehabt. Operativ hätten diese bis zu einer Summe von 30.000,- Euro selbstständig agieren können, darüber hinaus hätten sie die Genehmigung beider Direktoren benötigt. Die beiden Direktoren seien dabei in den Aktenlauf nur punktuell eingebunden gewesen. Ihre Aufgabe sei gewesen zu prüfen, ob die Aufträge im Jahresplan und vom Budget gedeckt seien und ob diese im strategischen Sinn vernünftig gewesen seien. Dazu führte er wörtlich aus:
"Die Zentrumsleitung musste, wenn sie einen Auftrag vergeben wollte, die Vorarbeiten erledigen. Dies war Aufgabe eines speziellen Sachbearbeiters. Wenn der Auftrag unter 30.000 Euro lag, wurde danach der Auftrag unterschrieben und zwar sowohl von der Zentrumsleitung, als auch der stellvertretenden Zentrumsleitung. Beide waren mit Prokura ausgestattet. Die Direktoren bekamen diese Aufträge nicht vorgelegt, allenfalls im Rahmen eines stichprobenartigen Controllings im Nachhinein, hätten wir davon Kenntnis erlangen können. Das von der Zentrumsleitung unterschriebene Angebot geht dann an das zentrale Management nach S. (ZMS) und diese hatten es nach einer Formalprüfung frei zu geben.
Bei Aufträgen, die 30.000 Euro überstiegen haben, waren die Vorbereitungsarbeiten, wie beschrieben, ebenfalls vom Sachbearbeiter der Zentrumsleitung durchzuführen. Danach die sachliche Richtigkeit durch die Zentrumsleitung und den stellvertretenden Zentrumsleiter zu bestätigen, danach zuerst dem einen Direktor vorzulegen. Von dort ist es wieder zurückgegangen an das Sekretariat der Zentrumsleitung, die die Weiterleitung an den zweiten Direktor zu veranlassen hatte. Nach Unterschrift des zweiten Direktors kam das Angebot wieder zurück an die Zentrumsleitung und diese durften erst dann den Auftrag erteilen. Dieser Prozess war schriftlich festgelegt und für alle Beteiligten verbindlich. Zum Beweis, dass sowohl im Fall C., als auch zum Angebot 2M., diese Vorlage vom zweiten Direktor nach XXXX erfolgt ist, lege ich 2 Schreiben vor, eines vom 28. Juni 2011, aus dem hervorgeht, dass das Angebot Rückenstärken ‚zur weiteren Verwendung' vorgelegt wurde und eines vom 21. Dezember 2012, woraus hervorgeht, dass das C-Angebot mit der ‚Bitte um Unterschriftseinholung von Direktor XXXX und Rücksendung des Angebots' vorgelegt wurde."
Die Aufgabe des ZMS sei es gewesen zu prüfen, ob die notwendigen Unterschriften oben gewesen seien und danach den Auftrag freizugeben. Er habe nie einen Auftrag erteilt. Die beiden Unterschriften auf den Angeboten/Aufträgen würden zwar von ihm stammen, seien aber im IKS Ablauf genauso vorgesehen.
Der Vermerk "Beauftragt" habe sich zum Zeitpunkt seiner Unterschrift beim 2M.-Gesamt-angebot noch nicht oben befunden. Der Vermerk könnte von seiner Frau stammen, gegen sie sei aber kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, es sei nur darum gegangen ihn zu beseitigen. Die folgenden drei Teilangebote an 2M. habe er gar nicht mehr zu Gesicht bekommen, weil diese in Eigenverantwortung der Zentrumsleitung beauftragt werden hätten können, er sei auch diesbezüglich nicht in die Verhandlungen eingebunden gewesen.
Zum C-Angebot bzw. der Auftragserteilung habe er die im IKS vorgesehene Zustimmung erteilt und danach das Schriftstück wie vorgesehen über die Kanzlei nach S. vorgelegt, einen Auftrag habe er nicht erteilt. Gefragt, warum er die Rechnung am 29.12.2011 abgezeichnet habe, wenn gar kein Auftrag erteilt worden wäre, gab er wörtlich an:
"Die zuständige Sachbearbeiterin Frau XXXX [SC.] hat inhaltlich geprüft und auch die Ausschreibung betreut, die Angebote geprüft und deren Unterschrift war oben, ebenso die Unterschriften der Zentrumsleitung und der Stellvertretung. Daher habe ich auch meine Unterschrift darunter gesetzt, unterschrieben, sowie auch bereits im Angebot, über die Kanzlei an den zweiten Direktor in S. weiter geleitet. Dass letztlich bereits der Auftrag vom zweiten Direktor nicht genehmigt worden war, habe ich zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst. Meine Urgenzen, dass die Rechnung noch vor Jahresende vorgelegt und auch vom zweiten Direktor unterschrieben wird, hatten einerseits budgetären Hintergrund, andererseits habe ich ein hohes Sicherheitsrisiko beurteilt, weil auf diesem Server die Maturafragen lagen und mir das Angebot mit der höchsten Sicherheit gerechtfertigt erschien. Für mich war zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht ersichtlich, dass keine Leistung erbracht worden ist, weil auch kein Auftrag erteilt worden ist.
Auf Vorhalt, dass das Angebot erst am 21.12. von der Zentrumsleitung und wohl auch vom Beschuldigten unterschrieben wurde und bereits einige Tage später am 28.12. die Rechnung gelegt wurde, gebe ich an, dass es nicht meine Aufgabe war, zu prüfen, wie lange die Angebotsbewertung gedauert hat.
Ich habe bei meiner Unterzeichnung nachgefragt, wie lange das Aufspielen dauern würde, ich habe die Auskunft erhalten, das sei in 4 Stunden erledigt. Für mich war daher plausibel, dass die Rechnung noch am 28. gelegt wurde. Erst im Nachhinein habe ich erfahren, dass eben nichts passiert ist, was mir dann sogar auch noch vorgeworfen wurde."
Der Vertreter der belangten Behörde wies daraufhin, dass der zweite Direktor H. in der Verhandlung ausgesagt habe, dass es nach den internen Abläufen gar nicht hätte möglich sein dürfen, dass die Rechnung ohne die Unterschrift beider Direktoren bezahlt werde. Tatsächlich sei die Rechnung aber beglichen und der Rechnungsbetrag im März rücküberwiesen worden. Dazu gab der Beschuldigte an, dass es für ihn diesbezüglich auffällig sei, dass der Rechnungsbetrag in drei Teilbeträgen rücküberwiesen worden sei.
Darauf angesprochen, gab der Beschuldigte an, er habe nur die Rechnung bekommen und nicht den gesamten Akt, der sei bereits vorgeprüft worden.
Zum Vertrag 2M. wurde die Geschäftsführerin von 2M. als Zeugin befragt. Sie gab im Wesentlichen an, ihre Verhandlungspartner seien Fr. Mag. F-L. und Herr Mag. P.S. gewesen, mit dem Beschuldigten habe sie nie verhandelt. Sie habe die Rückmeldung erhalten, dass ihr Angebot vom 21. Juni 2011 auf trennbare Einzelangebote aufzusplitten wäre, weil die Leistungen auch über mehrere Jahre zu erbringen gewesen wären.
Der Zeuge Mag. P.S. damals stellvertretender Leiter des ZW. gab zur Geschäftsgebarung bei über 30.000,- Euro Aufträgen an, die Auftragspapiere seien in eine Unterschriftenmappe gekommen und dem Direktor in W. vorgelegt worden. Danach sei die Unterschriftenmappe wieder in das Sekretariat der Zentrumsleitung gegangen und von dort durch die Sekretärin eigenständig nach S. vorgelegt worden. Ob der zweite Direktor in S. unterschrieben habe, hätten sie in der Regel nicht erfahren. Wenn der Auftrag in Ordnung gewesen sei, hätten sie irgendwann die bestellte Leistung bekommen, wenn nicht, dann eben nicht. Beim 2M-Auftrag hätten sie - so glaube er - über den Beschuldigten erfahren, dass dieser nicht unterschrieben worden sei. Es sei Aufgabe des ZMS gewesen zu kontrollieren, ob die Zustimmung des zweiten Direktors vorgelegen sei und dieses hätten dann direkt den Auftrag an den Auftragnehmer erteilt. Mit 2M. habe es Vorgespräche gegeben. Er habe die Verhandlungen geführt und seiner Chefin Fr. L-M. vorgelegt, danach sei die Mappe zum Beschuldigten gegangen und routinemäßig nach S. vorgelegt worden. Der Vermerk "Beauftragt" stamme vermutlich von der Sekretärin die diesen wohl irrtümlich angebracht habe, weil besser "Befürwortet" hätte oben stehen sollen. Nachdem sie von der Ablehnung erfahren hätten, hätten sie einzelne Leistungen in 3 Teilaufträgen dennoch in Auftrag gegeben. Das Angebot vom 21. Juni 2011 habe jedenfalls das Haus nicht verlassen.
Auf die Frage, ob das Angebot der C. vom 28.11.2011 angenommen worden sei, könne er das nicht sagen. Die Tatsache, dass sie eine Rechnung bekommen hätten, deute darauf hin, im Postausgangsbuch von W. sei vermerkt, dass dieses nach S. vorgelegt worden sei. Er nehme an, dass aufgrund der Abzeichnungen auf der Rechnung "MB" (bedeute XXXX) und "SC" (XXXX) die Leistungserbringung erfolgt sei. Gefragt, wie er sich erkläre, dass die Firma C. am 28.12.2011 eine Rechnung gelegt habe, die am 19.03.2012 lt. Vermerken auf der Rechnung bezahlt worden sei, obwohl kein Auftrag erteilt worden ist, könne er sich das nur so erklären, dass die Beauftragung durch S. erfolgt sei, weil dort alle Beteiligten ansässig gewesen seien. Der Auftrag hätte formal nur nach der zweiten Unterschrift des Direktors in S. erteilt werden dürfen, dass Zweifel an der richtigen Beauftragung vorgelegen seien, habe er erst durch die Ladung des BVwG erfahren.
Gefragt, ob die unterschiedlichen Formulierung der Vorlagen nach S. eine Bedeutung hätten - bei C. "bitte um Unterschriftseinholung" [Anmerkung BVwG: Kopie des Schreibens vom 21.12.2011 wurde vom Beschuldigten in der Verhandlung vorgelegt.] und bei 2M. "zur weiteren Verwendung" (Anmerkung BVwG: Kopie des Schreibens vom 28.07.2011 wurde vom Beschuldigten in der Verhandlung vorgelegt, das Schreiben weist auch eine Überschrift "Bitte um Unterschriftseinholung" auf, das Angebot "Rücken stärken" ist jedoch unter der Überschrift zur weiteren Verwendung angeführt) - gab er an, das könne er nicht sagen, die Schreiben seien von der Sekretärin verfasst worden.
Der Zeuge XXXX [K.] vom ZMS gab zum allgemeinen Aktenlauf an, dass üblicherweise ein Angebot eingeholt worden sei, danach sei der IKS-Stempel vom Sachbearbeiter für die sachliche Richtigkeit, die Kostenstelle und die Verantwortlichkeit hinaufgekommen, dann die Unterschriften der jeweiligen Zentrumsleitung und danach die der beiden Direktoren.
Auf die Frage, wer dem Auftragnehmer kommuniziere, dass der Auftrag erteilt werde, gab er an, dass das in der Praxis entweder der Sachbearbeiter oder die Zentrumsleitung gemacht habe. Das ZMS habe fallweise Aufträge erteilt.
Das Angebot 2M. vom 21.06.2011 sei nicht beauftragt worden, da der Direktor H. die Unterschrift verweigert haben. Die Aufschrift "Beauftragt" würde von Fr. F-L. stammen, dass schließe er aus anderen Dokumenten die ihre Handschrift trügen.
Das Angebot der Firma C. müsse angenommen worden sein, weil es eine Rechnung gäbe, die begutschriftet worden sei. Die Rechnung sei aber nicht wirklich bezahlt worden, der Bezahlstempel sei falsch, weil nur gebucht worden sei. Der Vermerk "GS 120906" sei die interne Gutschriftenzahl. Auf die Frage, warum die Buchung und die Gutschrift den Datumsstempel 14. bzw. 19. März trügen, könne er keine Auskunft geben.
Hinsichtlich des Auftrages an C. glaube er nicht, dass das ZMS den Auftrag erteilt habe, er nehme an, dass sich die Zentrumsleitung bemüht habe, dass die notwendigen Unterschriften auf den Auftrag gekommen seien und dann den Auftrag kommuniziert habe. Er sei sich nicht sicher.
Die Prüfung der formellen Richtigkeit, wie das im IKS stehe, sei in der Praxis nur bei Rechnungen vom ZMS erfolgt, bei den Aufträgen sei das in der Praxis nicht so gewesen, sie seien nicht in alle über 30.000-Aufträge involviert gewesen.
Der Zeuge XXXX [R.] von der Fa. C. war der damalige Vertriebsleiter und Verhandlungspartner des B. Er gab dazu befragt an, dass seine Ansprechperson bei B. Fr. Dipl. Ing. SC. gewesen wäre. Der Auftrag sei mündlich von Fr. SC. beauftragt worden. Ob er auch mit dem Beschuldigten gesprochen habe, könne er nicht mehr sagen. Er lege zum Beweis ein E-Mail vor, aus dem hervorgehe, dass er Fr. SC. am 20.12.2011 ein aktualisiertes Angebot geschickt und um Prüfung ersucht habe. Das Angebot habe für Leistungen gegolten die in den nächsten drei Jahren erbracht werden hätte sollen. Das Angebot sei mündlich angenommen worden, deshalb sei eine Rechnung gelegt worden. Die Leistung sei bis heute nicht erbracht worden. Es sei üblich gewesen die Rechnung im Vorhinein zu legen. Darüber hinaus sei er von Fr. SC. und möglicherweise auch vom Beschuldigten gebeten worden, die Rechnung noch heuer zu legen. Es habe in der Folge nichts rückzubuchen gegeben, weil nichts bezahlt worden sei. Als Beweis lege er eine Gutschrift vor, datiert mit 23.01.2012, Summe:
78. 960,- Euro. Die Gutschrift sei nur erforderlich gewesen, um die Buchhaltung wieder von der Rechnung zu entlasten.
Gefragt, ob er sich erinnern könne, was der genaue Wortlaut gewesen sei, den Fr. SC. bei der mündlichen Auftragserteilung benutzt habe, gab er an, es sei eher um die Rechnung gegangen, sie wären sicher gewesen, dass sie den Auftrag bekommen würden, da sie in ständigen Geschäftsbeziehungen mit der ZW. des B. gestanden seien. Es habe mehrere Telefonate mit Fr. SC. und dem Beschuldigten gegeben, es sei Druck gemacht worden, die Rechnung noch zu legen. Für ihn sei daher klar gewesen, dass der Auftrag erteilt worden sei. Er sei sehr überrascht gewesen, dass im Jänner der Auftrag formal dann doch nicht erteilt worden sei. Gefragt ob der Auftrag vom Beschuldigten erteilt worden sei, gäbe er an, ob das Wort "Auftrag" verwendet worden sei, könne er nicht mehr sagen. Es sei bei den Gesprächen jedenfalls um Details gegangen. Er sei schließlich Vertriebsleiter und interessiert am Umsatz zum Jahresende gewesen.
Der Beschuldigte reagierte auf diese Zeugenaussage indem er angab, er habe hinsichtlich der Rechnungslegung auf die Fa. C. eingewirkt, es habe auch Gespräche bezüglich der Qualität der Leistungen gegeben. Er habe jedoch weder einen Auftrag erteilt, noch Fr. SC. dazu ermächtigt. Fr. SC. habe eine Pflichtverletzung begangen, sei in der Folge im Krankenstand gewesen und gekündigt worden.
Nachdem die Zeugin SC. - trotz Ladung - nicht erschienen war, beantragte der Rechtsvertreter des Beschuldigten die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich 2M. sei klar hervorgekommen, dass sein Mandant nicht in die Auftragsvergabe der Zentrumsleitung involviert gewesen sei. Hinsichtlich C. mute es schon seltsam an, dass ein Auftrag in dieser Höhe kommentarlos von der Firma, nur wenige Tage später, wieder storniert worden sei. Diese spreche für ein Missverständnis hinsichtlich der tatsächlichen Auftragserteilung. Auch von einer Einvernahme von Fr. SC. seien keine weiteren wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Eine Auftragserteilung durch diese könnte seinem Mandanten nicht zugerechnet werden.
Der Disziplinaranwalt beantragte die nochmalige Ladung und Befragung der Zeugin SC.
Nach Beratung mit dem Senat wurde die Verhandlung zur Befragung von Fr. SC. auf 02.12.2014 vertagt.
In der fortgesetzten Verhandlung am 02.12.2014 gab die nunmehr erschienene Zeugin Fr. Dipl. Ing. SC. An, sie sei von 01.12.2010 bis 30.06.2012 im B. als IT-Bereichsleiterin tätig gewesen, danach sei ihr Arbeitsverhältnis mit dem B. einvernehmlich aufgelöst worden. Die Dienstanweisung über das IKS habe sie nicht gekannt, ebensowenig gewusst, dass für Aufträge über 30.000,- Euro die Unterschrift beider Direktoren notwendig gewesen sei.
Auftagsvergabe sei nicht in ihren Zuständigkeitsbereich gefallen, sie habe die Aufgabe gehabt Projekte aus technischer Sicht zu leiten und mit externen Partnern abzuwickeln. Zum Auftrag an C. können sie sagen, dass Hr. Ing. N. (ein externer Consulter) beauftragt worden sei drei verschiedene Angebote zu bewerten und man habe sich - nach Absprache mit dem Beschuldigten - aus verschiedensten Gründen, die auch im Protokoll nachlesbar seien, für die Fa. C. entschieden. Die Abwicklung (technisch und organisatorisch) des Projektes sei ihr Zuständigkeitsbereich gewesen; Auftragserteilung, Rechnungsanlegung nicht. Für die Auftragserteilung sei die Zentrumsleitung und der Herr Direktor zuständig gewesen. Auf der Rechnung sei als Sachbearbeiter "MB" angeführt. Sie habe keinen Auftrag an die Fa. C. erteilt, sie wisse nicht von wem der Auftrag erteilt worden sei; nach der Bewertung habe ihre Zuständigkeit geendet und sie habe die Unterlagen dem Direktor vorgelegt. Die gesamte Abwicklung der Plattform habe sie mit dem Direktor gemacht.
Gefragt, ob sie vom Beschuldigten den Auftrag bekommen habe Herrn R. von der C. zu informieren, dass er den Auftrag bekommen werde, verneinte sie dies. Sie habe zwar mit R. gesprochen, weil sie seit Dezember 2010 mit ihm aufgrund der Betreuung der Reifeprüfungsplattform in Kontakt gestanden wäre, dafür sei sie auch aufgenommen worden, über den konkreten Auftrag habe sie jedoch nicht gesprochen.
Gefragt, ob sie R. gebeten habe, dass er die Rechnung möglichst rasch legen solle oder ob der Beschuldigte auf sie eingewirkt habe, dass die Rechnung möglichst rasch gelegt werde, verneinte sie dies, dass sei nicht ihre Zuständigkeit gewesen. Das Kürzel "SC" auf der Rechnung beim Feld Sachbearbeiter, habe nicht sie angebracht, sie habe mit der Rechnung nichts zu tun gehabt (Anmerkung BVwG: Die Rechnung ist an sie adressiert!).
Gefragt, ob die auf der Rechnung vom 28.12.2011 angeführten Leistungen erbracht worden seien, gab sie an, die Leistungen seien erbracht worden, wann wisse sie nicht.
Auf Vorhalt das R. angegeben habe, die Leistungen seien nicht erbracht worden, blieb sie bei ihrer Aussage. Gefragt, ob ihr als technische Leiterin des Projektes kommuniziert worden sei, dass die Leistungen erbracht worden seien, führte sie aus, sie sei nicht vor Ort gewesen, sie habe keinen Zugriff auf den Server gehabt. Das sei schon drei Jahre her. Sie müsse ihre Notizen konsultieren.
Auf Vorhalt das Herr R. ausgesagt habe, dass sie den Auftrag mündlich erteilt habe, gab sie an, das stimme nicht und sie werde ohne ihren Anwalt keine weiteren Aussagen machen.
Nachdem sie darauf hingewiesen wurde, dass es nicht gegen sie gehe, sondern darum, ob Sie dem Herrn R. kommuniziert haben, vielleicht auch unbewusst, dass er den Vertrag bekommen werde, gab sie an, dass sei nicht ihr Zuständigkeitsbereich gewesen, sie habe nur über technische Details mit ihm gesprochen und keinen Auftrag erteilt.
Sie wurde daraufhin ersucht den Verhandlungssaal vorerst zu verlassen und sich für eine allfällige weitere Befragung bereit zu halten.
In der Folge wurde die Zeugin XXXX (MB.) befragt. Sie ist nach wie vor beim B. angestellt und war die Sekretärin des Beschuldigten. Sie gab an, die IKS zu kennen und dass dort die 30.000,- Euro Grenze geregelt, ab der die Unterschrift beider Direktoren erforderlich gewesen sei. Zum C. Auftrag könne sie inhaltlich gar nichts sagen, dafür sei die Sachbearbeiterin SC. verantwortlich gewesen. Sie sei gemeinsam mit einer Kollegin dafür verantwortlich gewesen, dass die einlangenden Rechnungen einen Stempel erhalten und diese nach S. weitergeleitet wurden. Ihre Kollegin habe das Angebot C. zur Unterschriftsleistung nach S. weitergeleitet, sie habe nach Einlangen der Rechnung bei SC. Nachgefragt, ob diese in Ordnung sei. Diese hätte als Sachbearbeiterin die Angebote einzuholen und bei Rechnungslegung die Rechnung mit dem zuvor eingeholten Angebot zu vergleichen gehabt. Im konkreten Fall sei Fr. SC. für die inhaltliche Prüfung verantwortlich gewesen, ob die Leistungen auf der Rechnung tatsächlich erbracht worden seien. Aufgrund ihrer Anmerkung "lt. SC" habe sie wahrscheinlich telefonisch nachgefragt. Ob die Leistung erbracht worden sei, können sie nicht sagen, dafür sei sie nicht zuständig gewesen. Die anderen Vermerke auf der Rechnung würden nicht von ihr stammen, sondern vermutlich von der Buchhaltung in S.. Sie wisse nicht, ob es üblich gewesen sei, Rechnungen zu legen, bevor die Leistung erbracht worden sei. Sie habe vom Beschuldigten keinen Auftrag erhalten, mit der Fa. C. Kontakt aufzunehmen oder einen Auftrag zu erteilen.
Fr. Dipl. Ing. SC. wurde im Anschluss noch einmal in den Verhandlungssaal gebeten und gab unaufgefordert an, sie hätte nachgedacht, es habe eine Besprechung mit S. gegeben, der Auftrag sei gestoppt worden, wer den Auftrag erteilt habe, an das könne sie sich nicht erinnern. Sie können sich auch nicht erinnern, dass MB. mit ihr bei Eintreffen der Rechnung telefoniert habe.
Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt (Zitat):
Schlussantrag des Disziplinaranwaltes (DA):
"Die zwei Hauptverhandlungen haben gezeigt, dass es zwei Problemkreise in diesem Verfahren gibt, die Sache ‚2M.' und die Sache ‚C.'. Im Zuge dieser Hauptverhandlungen hat sich gezeigt, dass bei der Sache 2M. der Auftrag nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Aus diesem Grund ist von Seiten des DA klar, dass dieser Themenkreis, rein von der Anklage her, nicht gehalten werden kann (Unterlagen und Zeugen). Ich beantrage, hinsichtlich des Themenkreises 2M. den Freispruch des Beschuldigten.
Hinsichtlich des Beschwerdepunktes C. ergibt sich ein anderes Bild. Hier sind für mich als DA die Aussagen der geladenen Zeugen relevant. Insbesondere die von Herrn R.. So wurde durch die Zeugen entsprechend bestätigt, dass es eine dauernde Geschäftsbeziehung zwischen B. und C. gegeben hat. Gleichzeitig hat der Zeuge R. bestätigt, dass es eine mündliche Zusage gegeben hat. Aus Praxis und Lehre und Rechtsprechung in Zivilrechtssachen ist dieser Vertrag mit der Fa. C. gültig zustande gekommen. Des Weiteren hat sich gezeigt, bei der heutigen Einvernahme der Zeugin SC., dass die Unterlagen direkt der Geschäftsleitung vorgelegt wurden, was für eine rasche Abwicklung dieser Sache gesprochen hat. Für mich als DA ist klar, dass das IKS nicht eingehalten wurde, deswegen der Vertrag gültig zustande gekommen ist und das eine Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten darstellt. Ich beantrage daher, die Verhängung einer Geldstrafe gegen den Beschuldigten, die im Ermessen des Gerichtes gelegen sein soll, einschließlich einer dienstrechtlichen Verwarnung."
Schlussantrag des DK-Vorsitzenden bezüglich C.:
"Ich bleibe beim Freispruch auch in diesem Punkt, da es nicht auf die Frage ankam, ob der Vertrag im Außenverhältnis zustande gekommen ist oder nicht, sondern darauf, ob dem Beschuldigten der Vorwurf zu machen war, dass er das Vieraugenprinzip im IKS umgangen hat. Dieser Vorwurf konnte nach Befragung der Zeugen H. sowie XXXX nach dessen telefonischer Rücksprache mit Andres K. (stellvertretender Leiter ZMS) ausgeräumt werden. Dementsprechend ist auch in diesem Punkt ein Freispruch des Beschuldigten durch den Disziplinarsenat erfolgt. Die DK ersucht um Rückübermittlung der Originalunterlagen."
Schlussantrag des Rechtsvertreters des Beschulidgten:
"Zu 2M. gebe ich dem DA Recht. Bei C. kann ich ihm nicht zustimmen. Es wird erkennbar vorgeworfen, er hätte den 2. Direktor umgangen und hätte einen Vertragsabschluss zu verantworten. Das ist nicht richtig. Wenn es überhaupt zu einem Vertragsabschluss gekommen ist, dann ergänze ich den Herrn DA, durch einen ‚falsus procurator'. Es ist die eindeutige Aussage des Herrn R., dass das Anbot durch SC. beauftragt wurde. Frau SC. hat angegeben, dass Sie keinen Auftrag [vom Beschuldigten] hatte, einen Auftrag an Fa. C. zu kommunizieren. Sie hat in Unkenntnis des IKS agiert. Im Gegensatz dazu hat [der Beschuldigte], das IKS eingehalten, was durch die Übermittlung des Angebotes der Fa. C. nach S. dokumentiert ist. Von einer Umgehung des IKS kann keine Rede sein. Von der Vorgangsweise der Fr. SC. hatte er keine Kenntnis. Ebenso nicht von der Rechnung, die direkt an Fr. SC. ging. Im Übrigen ist ganz offensichtlich die Fa. C. selbst nicht von einem Vertragsabschluss ausgegangen, da das Unternehmen nicht im Entferntesten irgendwelche Ansprüche aus einem angeblichen Vertragsabschluss geltend gemacht hat. Unrichtig ist auch, aufgrund der Beweislage, der Vorwurf [der Beschuldigte] hätte die Begleichung der Rechnung zu verantworten. Es hat sich herausgestellt, dass keine Zahlungen, weder hin, noch zurück, geflossen sind. Und lediglich eine buchhalterische Bereinigung stattgefunden hat. Es liegt daher auch zum Komplex ‚C.' keine Dienstpflichtverletzung vor."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschulidgten
Der 62-jährige Beschuldigte wurde gem. § 23 Abs. 3 B-Gesetz 2008 an das BMUKK versetzt und dem B. zur Dienstleistung zugewiesen, davor war er Landesschulinspektor. Im B. war er von 01.04.2008 - 29.03.2012 Mitglied des Direktoriums und wurde von dort mit der Begründung einer "schweren Dienstpflichtverletzung" gem. § 9 Abs. 4
2. Satz leg cit von der Frau Bundesminister (FBM.) abberufen.
Nun mehr befindet er sich seit 01.07.2012 im Ruhestand. Ein Zivilrechtsverfahren, in dem es um ausstehende Prämien ging, hat er vor dem Arbeits- und Sozialgericht gewonnen. Er hat weder disziplinäre noch strafgerichtliche Vorstrafen.
Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten, da seine beiden Kinder bereits erwachsen sind. Seine Ehefrau XXXX (F-L.) war zu den Tatzeitpunkten Leiterin des ZW.. Der Dienstort des Beschuldigten war am Standort des ZW.
Der Beschuldigte und seine Ehefrau lagen nach den Unterlagen im Akt im Jänner 2012 mit dem zweiten Direktor im Streit, wegen dessen Verweigerung von Unterschriften für die Einstellung von Mitarbeitern bzw. die Einhaltung des Personal- u. Budgetplanes. Informationen an die FBM. und Mobbingklagen waren die Folge.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Das B. wurde von zwei Direktoren strategisch geführt, die auch Controlling-Aufgaben wahrzunehmen hatten. Basis dafür war das sog. internen Kontrollsystems - IKS, das vom Aufsichtsrat genehmigt worden war, sowie die Institutsordnung und die jeweiligen Jahrespläne über Budget und Personal.
Die Einrichtung eines IKS war primär vom B-Gesetz aufgetragen und wurde mit Dienstanweisung der beiden Direktoren vom 07.06.2011 in Kraft gesetzt. Die Prinzipien waren Transparenz, Vier-Augen-Prinzip und Funktionstrennung. Gem. IKS war die jeweilige Zentrumsleitung für das operative Geschäft verantwortlich und durfte nach den Regeln des IKS auch Verträge abschließen. Für die interne Kontrolle war im Auftrag der Direktoren das ZMS zuständig. Das Direktorium hatte zusätzlich stichprobenartig die Qualität der Prozesse zu prüfen. Bei Anschaffungen und Verträge, die die Grenze von 30.000,- Euro pro Geschäftsfall überstiegen, war von der Zentrumsleitung die sachliche Richtigkeit zu bestätigen und waren diese ohne Ausnahme direktoriumspflichtig, d.h. sie bedurften der schriftlichen Genehmigung beider Direktoren des B. Das ZMS hatte die formale Richtigkeit zu prüfen. Unter dieser Grenze war jede Zentrumsleitung befugt selbstständig über Verträge zu entscheiden. Wobei es aber ausdrücklich untersagt war, zur Umgehung der oa. Grenze Verträge zu teilen oder zu verketten. Bezüglich des Vieraugenprinzips der Direktoren galt, dass bei Verträgen zwischen 5.000,- und 30.000,- Euro ein Direktor gemeinsam mit der Leiterin des Büro des Direktoriums oder einem Zentrumsleiter entscheiden konnte. Über Anschaffungen oder Verträge über 30.000,- Euro, mussten beide Direktoren gemeinsam entscheiden.
Hinsichtlich des konkreten Ablaufes war geregelt, dass die Zentrumsleitung einen Vertrag zu entwerfen, Offerte einzuholen sowie zu prüfen und zu vergleichen hatte. Verantwortlich dabei war die Zentrumsleitung die sich allerdings einer Sachbearbeitung bedienen konnte. Wenn die Grenze von 30.000,- Euro bei einem Vertrag überschritten wurde, mussten zu einem rechtsgültigen Abschluss die Unterschriften beider Direktoren eingeholt werden. Erst mit der Leistung aller erforderlichen Unterschriften galt das Vertragsverhältnis als hergestellt. Das entsprechende Zentrum hatte den Vertragspartner (späteren Rechnungssteller) zur Leistungserbringung zu veranlassen. Danach waren alle Unterlagen in digitaler Form zu zentralen Sicherung und zur Aufnahme ins elektronische Vertragsarchiv an das Büro des Direktoriums in S. zu übermitteln. Damit war das ZMS in der Lage die Korrektheit der Verträge zu prüfen und das Direktorium war aktuell über den Stand informiert - da es Zugriff zu diesem Archiv hatte. Der Vorgang von der Vertragsabschließung bis zum Einlangen der unterzeichneten Verträge im Direktorium (zur Archivierung) durfte nicht länger als zwei Wochen dauern. Vor Einlagen der Verträge durften keine Überweisungen vorgenommen werden.
In den Aufgabenbereich des Beschuldigten viel - gemeinsam mit dem zweiten Direktor - die strategische Leitung und das Controlling hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Aufsichtsrates.
Unter anderem sahen diese Vorgaben vor, dass die Befugnis der jeweiligen Zentrumleitungen, für das B. Verträge abzuschließen, an eine Bedingung geknüpft war. Ab einer 30.000,- Euro übersteigenden Auftragssumme, war neben der Zustimmung des jeweiligen Zentrumsleiters bzw. der Zentrumsleiterin und deren Stellvertreter, auch die Unterschrift beider Direktoren (4-Augen-Prinzip) notwendig. Da der zweite Direktor H. seinen Sitz in S. hatte, mussten die Verträge von W. dorthin geschickt werden.
Dem Beschuldigten wurde vom BMUKK bzw. im Einleitungsbeschluss - soweit im Beschwerdeverfahren relevant - vorgeworfen, dieses 4-Augenprinzip bei der Vergabe von 2 Aufträgen (Auftrag an 2M. in Höhe von EUR 141.840,- und an die Firma C. in Höhe von EUR 78.900,-) verletzt bzw. die Verpflichtung zur Ausschreibung dieser Aufträge umgangen zu haben. Er habe ohne die Unterschrift des zweiten Direktors einzuholen diese Aufträge erteilt (vgl. Verfahrensgang I.3.).
Dies konnte vom BVwG nicht festgestellt werden, der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Aufträge nicht erteilt bzw. die Pflichtverletzungen nicht begangen.
Zu 2M.:
Der Auftrag an 2M. in Höhe von 141.840,- Euro vom 07.07.2011 hat das B. nicht verlassen und ist der Auftragsnehmerin 2M. nie zugegangen. Der Beschuldigte hat das Angebot zwar unterzeichnet, nachdem dies auch schon die Zentrumsleitung W. getan hatte, hat aber sodann den Auftrag, wie im IKS vorgesehen, über das ZW. an den zweiten Direktor nach S. vorgelegt. Der Schriftzug "Beauftragt" stammt von seiner Ehegattin der Leiterin des ZW. und nicht von Beschuldigten. Es ist nicht beweisbar, dass dieser sich bereits vor der Unterzeichnung durch den Beschuldigten auf dem Schriftstück befunden hat.
Der Geschäftsführerin der 2M. wurde von ihren Ansprechpartnern im B.
Eine bewusst Umgehung des § 1 IKS durch die Aufsplittung der Angebots von 2M. in drei Einzelangebote lag nach Ansicht des BVwG zwar vor, doch ist diese nicht dem Beschuldigten, sondern der damaligen Leitung des ZW. anzulasten.
Auftrag Firma C.:
Das B. stand zumindest seit 2010 mit der Fa. C. in Geschäftsbeziehungen. Als Kontaktperson des B. zur Firma C. fungierte die eigens für diese Zwecke aufgenommene Fr. Dipl. Ing. SC., die als IT-Bereichsleiterin ua. Projekte mit externen Partner technisch und organisatorisch abwickeln sollte.
Anlässlich des Auftrages für eine Firewall für die Reifeprüfungsplattform, wurde neben zwei anderen Firmen auch die Firma C. vom B. (Sachbearbeiterin SC.) eingeladen ein Angebot abzugeben. Die Bewertung und Analyse der Angebote wurde einem externen Consulter übergeben. Dieser hat eine Auswertung geliefert und in Absprache mit dem Beschuldigten hat sich Fr. SC. für das Angebot von C. vom 21.10.2011 entschieden. In einem E-Mail vom 20.12.2011 wandte sich der Vertriebsleiter der C., Herr R. nochmals an SC. mit einem aktualisierten Angebot (Gesamtbetrag auf 36 Monate und spezieller Sonderrabatt) und ersuchte um Prüfung. Fr. SC. führte mit R. technische Gespräche, in denen sie dem R. - in Unkenntnis des IKS - mündlich zu verstehen gab, dass die Fa. C. den Auftrag bekommen würde. R. ging daraufhin davon aus, dass der Auftrag von ihr an C. erteilt worden sei bzw. vom B. erteilt werden wird. Nachdem mit Schreiben vom 21.12.2011, das ZW. den Auftrag der von der dortigen Zentrumsleitung und dem Beschuldigten am selben Tag unterzeichnet worden war, nach S. an den zweiten Direktor zur Unterschrift übermittelt worden war, begann der Beschuldigte aufgrund des herannahenden Jahresende sogleich mit Urgenzen betreffend der ausstehenden Unterschrift und einer Rechnungslegung durch die C. noch im Jahr 2011. Aufgrund der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem B. und der C. kam der an einer entsprechenden Umsatzsteigerung interessierte Vertriebsleiter R. diesem Wunsch nach und legte am 28.12.2011 eine Rechnung, obwohl noch keine Leistung erbracht worden und weder schriftlich vom B. noch vom Beschuldigten, formal der Auftrag erteilt worden war. Bereits kurze Zeit später musste er zur Kenntnis nehmen, dass der Auftrag nicht erteilt wurde und veranlasste am 23.01.2012 eine Gutschrift der bereits in der Buchhaltung der C. gebuchten Auftragssumme vom 78.960,-. Bemerkenswert dabei ist, dass lt. IKS ein Rechnungsbetrag in dieser Höhe ohne die beiden Unterschriften der Direktoren - wovon eine ja gerade nicht vorlag - überhaupt nicht überwiesen hätte werden dürfen.
Vor diesem Hintergrund unerklärlich ist, dass im B. eine Rechnung adressiert an Fr. SC. mit einem Auftrags- und Rechnungsdatum 28.12.2011 vorliegt, die den Stempel "GEBUCHT 14. März 2012" und "BEZAHLT AM 19.MÄRZ 2012" trägt, wo doch bereits seit Jänner klar war, dass der Auftrag nicht erteilt worden war und bereits die Rückbuchung der Gutschrift erfolgt ist.
Diese Rechnung wurde vom Beschuldigten, sowie der Leitung des ZW. zwar am 29.11.2011 abgezeichnet, diese gingen jedoch offensichtlich davon aus, dass die fehlende Unterschrift eingeholt und der Auftrag wie gewünscht erteilt worden ist, weil sich auf der Rechnung der Hinweis "lt. SC." der zuständigen Sachbearbeiterin MB. befand und sie ein massives Interesse daran hatten, dass die Rechnung noch in das Budget 2011 ging.
Für den Senat war aufgrund der dargestellten Umstände davon auszugehen, dass die Rechnung keinen tauglichen Beweis dafür liefert, dass der Auftrag überhaupt und insbesondere vom Beschuldigten erteilt wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, sowie den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen in den beiden Verhandlungen vor dem BVwG.
Zum Auftrag an 2M. haben alle Zeugen - einschließlich der Geschäftsführerin von 2M. übereinstimmend ausgesagt, dass die Firma 2M. zwar ein entsprechendes Angebot gelegt hat, dieses aber in der Form vom 21.06.2011 - trotz des handschriftlichen Vermerks "Beauftragt!" - nie beauftragt worden ist. Der Beschuldigte hat zwar die Auftragsvergabe befürwortet und abgezeichnet, jedoch sodann an die Zentrumsleitung rückübermittelt, welche dieses zur Einholung der Unterschrift an den Direktor in S. weitergeleitet hat. Der Beschuldigte war danach nicht mehr involviert und stammt auch der Schriftzug "Beauftragt!" nicht von ihm. Tatsächlich hat dieser Auftrag auf Basis des Angebotes vom 21.06.2011 das B. nie verlassen. Dass er von den anderen drei Aufträgen (nach der Aufsplittung) in der Folge zumindest im Detail keine Kenntnis hatte, ist - trotz der Tatsache, dass er mit der auftragserteilenden Zentrumsleiterin W. verheiratet ist - nicht zu widerlegen. Dies hat den Disziplinaranwalt auch dazu veranlasst bezüglich dieses Spruchpunktes einen Freispruch zu beantragen.
Zum Auftrag an C. ist festzuhalten, dass hier von den Zeugen nicht mit der Aktenlage bzw. anderen Zeugenaussagen übereinstimmende Angaben gemacht wurden. Für das BVwG stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die Zentrumsleitung W. unterstützt durch den Beschuldigten, alles daran gesetzt hat, dass die Firma C. den gegenständlichen Auftrag erhält und noch vor dem Jahreswechsel 2011/2012 die Rechnung budgetwirksam gelegt wurde. Der Beschuldigte selbst hat jedoch keinen Auftrag an die Fa. C. erteilt, dass ergibt sich sowohl aus der Zeugenaussage der SC. als auch aus jener des R.. Die übrigen Zeugen konnten dazu - mit Ausnahme der MB., die bestätigte, dass ihre Kollegin am 21.12.2011 ein Schreiben an den Direktor nach S., mit dem Ersuchen "um Unterschriftseinholung von Herrn Direktor H. und Rücksendung des Angebots C." (Beilage zur VHS vom 06.10.2014) geschickt wurde, keine Angaben machen und stellten lediglich Mutmaßungen aufgrund der Rechnung (K., P.S.) an bzw. hatten Erinnerungslücken (SC.).
Die Rechnungslegung erfolgte noch vor Leistungserbringung und wurde sowohl die Zahlung als auch die Rückbuchung der Auftragssumme als Gutschrift nur buchhalterisch durchgeführt. Hinsichtlich des Rückbuchungsdatums liegen unterschiedliche Angaben und Beweismittel vor. Der Vertriebsleiter von C. gab dazu glaubhaft an - und hat auch ein entsprechendes Beweismittel vorgelegt (Beilage zur VHS vom 06.10.2014) -, dass die Gutschrift am 23.01.2012 erfolgt ist. Aus den Unterlagen des B. (Stempel) geht hingegen hervor, dass diese am
14. bzw. 19.03.2012 erfolgt ist, was nicht nachvollziehbar ist, weil der Auftrag - sofern er überhaupt erteilt wurde - bzw. die Rechnung bereits seit Jänner/Februar storniert hätte sein müssen.
Ungewöhnlich ist auch, dass das Angebot der Fa. C. das Datum 21.10.2011 trägt, aber einen Eingangsstempel 23.12.2011. Das Angebot wurde an das ZW., Fr. SC. vorgelegt (diese erachtete sich aber gar nicht mehr zuständig, obwohl sie die sachliche Richtigkeit zu bestätigen hatte); am 21.12.2011 von der Zentrumsleitung W. unter der Überschrift "Angebot angenommen" unterschrieben und vom Beschuldigten abgezeichnet. Der Vertriebsleiter von C. hat dazu ein Mail vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er am 20.12.2011 ein aktualisiertes Angebot - das allerdings mit jenem vom 21.10.2011 völlig ident ist und auch dieses Datum trägt - mit der Bitte um Feedback an Fr. SC. per Mail übermittelt und darin von einer Aktualisierung und einem Sonderrabatt gesprochen.
Auffällig ist weiters, dass die Rechnung sowohl als Rechnungsdatum als auch als Auftragsdatum den 28.12.2011 ausweist und der darauf angebrachte Stempel, zwei Kürzel von Sachbearbeiterinnen "MB" und "SC", Datum ebenfalls 28.12.2011 sowie mit Datum 29.12.2011 die Unterschriften der Zentrumsleitung W. und jene des Beschuldigten. Auf der ersten Seite oben befindet sich einen weiterer Stempel "30.12.2011", während sich auf der letzten Seite der Stempel BEZAHLT "19.03.2012" und "GEBUCHT 14.03.2012" befinden. Da die Rechnung allerdings nach der glaubwürdigen Zeugenaussage des R. bereits im Dezember 2011 gebucht worden sein muss, sonst wäre ja im Jänner 2012 kein Rückbuchung erforderlich gewesen, sind diese Angaben auf der im Original vorgelegten Rechnung nicht nachvollziehbar.
Nach Aussage des Zeugen K. hätte die Rechnung ohne die Unterschrift des zweiten Direktors nie bezahlt werden dürfen und sind ihm die diesbezüglich Stempel nicht erklärlich.
Die Rechnung wurde nach Ansicht des Senates der den Angaben des Zeugen R. folgt, noch vor Leistungserbringung auf Urgenz unter anderem des Beschuldigten ausgestellt, ohne das noch eine Leistung erbracht bzw. ein Auftrag erteilt wurde. Alle Beteiligten waren sich sicher, dass die Fa. C. den Auftrag bekommen würde, eine formelle Auftragserteilung ist tatsächlich jedoch - insbesondere durch den Beschuldigten -nicht erfolgt. Die Rechnung wurde, da für die Fa. C. risikolos, aus finanzpolitischen bzw. budgettechnischen Gründen noch vor Auftragsvergabe von der Fa. C. gelegt, dessen Vertriebsleiter sich angesichts eines zumindest buchhalterischen Umsatz von EUR 78.960,- noch kurz vor dem Jahreswechsel nicht lange bitten lies und die diesbezüglichen Urgenzen als Auftragsvergabe verstand, wenngleich das Wort "Auftrag" zumindest vom Beschuldigten nicht gesagt wurde. Der Rechnung kommt aufgrund all dieser Ungereimtheiten keinerlei Beweiswert dafür zu, dass der Auftrag vom Beschuldigten unter Umgehung der IKS erteilt wurde.
Angesichts der Tatsache, dass die beabsichtigte Auftragserteilung nach S. geschickt wurde und kurze Zeit später tatsächlich eine Rechnung - wenngleich nach Urgenzen - gelegt wurde, konnte der Beschuldigte - auch aufgrund der Abzeichnungen der Verantwortlichen des ZW - davon ausgehen, dass die Unterschrift des zweiten Direktors auch tatsächlich erbracht worden und die Firma C. den Auftrag hatte.
Dass der Auftrag erteilt hat, ist angesichts der vagen Zeugenaussage des Vertriebsleiters mehr als zweifelhaft, der allenfalls Aussagen in diese Richtung gedeutet hat. Das Faktum, dass der Vertriebsleiter der Fa. C. keinen schriftlichen (unterschriebenen) Auftrag vorlegen konnte, sondern sich - auf eine im Geschäftsverkehr mit öffentlichen Stellen völlig unübliche - mündliche Auftragserteilung berief, ist ebenso ein deutliches Indiz dafür, wie die unplausiblen Datumsangaben auf dem Auftrag und der Rechnung und der von der Verteidigung angeführte Umstand, dass keinerlei rechtliche Maßnahmen gegen die "überraschende" Stornierung des Auftrages erfolgt sind.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass letzterer die Rechnung in der nicht unberechtigten - und auch durch die Urgenzen und Gespräche mit dem Beschuldigten und der Sachbearbeiterin SC. befeuerten - Hoffnung gelegt hat, den Auftrag ohnehin zu bekommen.
Die Sachbearbeiterin SC. hat in der Verhandlung den Eindruck vermittelt, dass sie selbst Angst von rechtlicher Verfolgung hat und es tunlichst vermieden, für sie belastende Aussagen zu tätigen. Insgesamt hatte der Senat dennoch den Eindruck, dass ihr Beharren auch sie habe keinen Anlass für eine diesbezügliche Deutung ihrer Aussagen gegeben, wenig überzeugend waren.
Im Übrigen lag die Gesamtverantwortung für den Abschluss von Verträgen - und damit auch die Einholung der dafür nach dem IKS notwendigen Unterschriften - bei der Zentrumsleitung W. und nicht beim Beschuldigten. Dass dieser möglicherweise - aufgrund der Tatsache, dass er mit der Zentrumsleiterin W. verheiratet war - mehr wusste, als ihm offiziell in seiner Rolle als Direktor zur Kenntnis gebracht wurde, wurde ihm nicht vorgeworfen und wäre ihm auch schwer zu beweisen.
Insgesamt hat sich für den Senat das Bild ergeben, dass zwar Verstöße gegen das IKS vorgelegen sind, diese aber nicht dem Beschuldigten angelastet werden können.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a BDG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, durch den Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Im Übrigen war durch das Bundesverwaltungsgericht bei der gegenständlichen Entscheidung auch das im Verfahrensgang dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
§ 126. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 134. Disziplinarstrafen sind
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Die relevanten Bestimmungen des XXXX-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. XXXX/2008 lauten:
§ 9. (1) Dem Direktorium obliegt die Leitung des XXXX sowie die Vertretung des XXXX nach außen. Es ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des XXXX gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(5) Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
Erstellung einer Institutsordnung;
Auswahl und Verfügung über das Personal und die Finanz- und Sachmittel des XXXX;
Führen eines den Anforderungen des XXXX entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;
Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);
Abschluss von Verträgen.
(6) Die Institutsordnung (Abs. 5 Z 1) hat die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktoren oder Direktorinnen festzulegen und voneinander abzugrenzen. Dabei ist vorzusehen, dass aufgabenübergreifende Entscheidungen sowie Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung, jedenfalls solche gemäß § 11 Abs. 6 Z 5, nur im Einvernehmen beider Direktoren oder Direktorinnen getroffen werden können. In den Fällen, in denen das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist der Aufsichtsrat zu befassen und hat dieser die Entscheidung zu treffen.
§ 10. (1) Das Direktorium vertritt das XXXX in allen Angelegenheiten nach außen. Im Rahmen der Vertretung des XXXX durch das Direktorium haben beide Direktoren oder Direktorinnen einvernehmlich vorzugehen; § 9 Abs. 6 letzter Satz findet Anwendung. Die Institutsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis auch nur eines Direktors oder einer Direktorin vorsehen.
(2) Das XXXX wird durch die vom Direktorium im Namen des XXXX geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Das Direktorium ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des XXXX gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.
(3) Jeder Direktor oder jede Direktorin ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Regierungsmitgliedes für den Umfang seiner Befugnis, das XXXX zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen Dritte hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.
(4) Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das XXXX können mit rechtlicher Wirkung an jeden Direktor oder jede Direktorin oder an gemäß Abs. 2 letzter Satz bevollmächtigte Bedienstete erfolgen.
Die relevanten Bestimmungen des Beschlusses des Direktoriums bzw. die Dienstanweisung Internes Kontrollsystem - IKS vom 07.06.2011 lauten (Auszug):
[Seite 1] Das vorliegende, vom Direktorium konzipierte IKS, beinhaltet die ablauforganisatorischen Umsetzungsmaßnahmen bezüglich der vom Direktorium in der Institutsordnung 2008 des XXXX verfassten Aufbauorganisation, insbesondere der dort in §§ 4 und 5 Abs. 7 spezifizierten Aufgaben- und Verantwortungsbereiche. Es stellt eine Dienstanweisung des Direktoriums für alle Mitarbeiterinnen des XXXX dar. [...] Das aktuelle IKS ist im Intranet des XXXX abrufbar und es gehört zu den Dienstpflichten aller Mitarbeiter/innen, die für sie wesentlichen IKS-Vorgaben zu kennen und anzuwenden. [...]
[Seite 3] Die grundsätzliche Verantwortung der Zentrumsleitung (ZL) in diesem System ist in der XXXX-Institutsordnung (2008) beschrieben: Die jeweilige ZL ist verantwortlich für das gesamte operative Geschäft zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die Verwendung und Einhaltung des vom Direktorium zugewiesenen Budgets. Zu diesen Aufgaben gehört die Bestellung von Sachmitteln sowie der Abschluss von Verträgen, die nach den Regeln dieses internen Kontrollsystems des XXXX abzuwickeln sind. Für die interne Kontrolle und wesentliche Teile der Abwicklung ist im Auftrag des Direktoriums das zentrale Management (ZMS) in XXXX zuständig, das Direktorium prüft zusätzlich stichprobenartig die Qualität der Prozesse.
§ 1 (1) Anschaffungen und Verträge, die die Grenze von € 30.000,-
pro Geschäftsfall übersteigen, sind vom Zentrumsleiter/von der Zentrumsleiterin für die sachliche Richtigkeit und Bedeckung zu unterzeichnen und ohne Ausnahme direktoriumspflichtig, d.h. sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung beider Direktoren. Das ZMS prüft die formelle Richtigkeit.
(2) Jede Zentrumsleitung (ZL gemeinsam mit Stellvertreter/in) kann gemeinsam über Anschaffungen und Verträge in ihrem Zentrum zu einem Betrag von € 30.000,- pro Anschaffung oder Vertrag entscheiden, wenn diese Anschaffungen und Verträge bereits Teil der genehmigten Jahresplanung bzw. des genehmigten Leistungsverzeichnisses sind und eine entsprechende Bedeckung dafür im jeweiligen aktuellen Aufgaben- oder Zentrumsbudget gesichert ist. [...]
(4) Teilung oder Verkettung von Verträgen zur Umgehung dieser Grenze sind untersagt.
(5) Zur Herstellung der erforderlichen Vertragsverhältnisse wird vom Direktorium den Zentrumsleiter/innen und Stellvertreter/innen sowie der Leiter des Büros des Direktoriums einen den jeweiligen Verantwortungsbereich entsprechend ausgestattete Handlungsvollmacht Sinne des § 54 UGB erteilt. [...]
(6) [...] Über Anschaffungen oder Verträge von € 5000,- - € 30.000,-
kann ein Direktor gemeinsam mit der Leiterin des Büro des Direktoriums oder einem Zentrumsleiter entscheiden. Über Anschaffungen oder Verträge über € 30.000,- muss von beiden Direktoren entschieden werden.
§ 2 [...]
(2) a) Das Zentrum (= ZL/Stv/Sachbearbeiter/in) plant einen Vertrag oder Ankauf, holt entsprechende Offerte ein, prüft und vergleicht und der Vertragstext bzw. die Bestellung werden verfasst - wobei in passenden Fällen die Vorlagen/Formulare des XXXX zur Anwendung kommen (dies alles kann auch durch Sachbearbeiter/innen geschehen, unter Verantwortung der ZL). [...]
d) Wird die Grenze von € 30.000,- bei einem Vertrag oder Bestellung überschritten, müssen zu einem rechtsgültigen Abschluss die Unterschriften der beiden Direktoren eingeholt werden. [...]
e) Mit der Leistung aller erforderlichen Unterschriften ist das Vertragsverhältnis hergestellt. Das entsprechende Zentrum veranlasst den/die Vertragspartner/in (späterer Rechnungsaussteller/in) zu vereinbarten Leistungserbringung. [...]
f) Danach übermittelt das ausstellende Zentrum unverzüglich die Verträge (vollständig samt ev. Offerten, Angebote oder Ausschreibungsunterlagen), die Personalverträge nebst allen Anlagen als sachliche Einheit in digitaler Form an das Direktorium zur zentralen Sicherung zur Aufnahme ins elektronische Vertragsarchiv
XXXX (zuständig: Büro des Direktoriums in XXXX). Jede ZL hat danach über das Intranet Zugriff auf ihre/seine Unterlagen für ihr/sein Zentrum. Das ZMS kann damit die Korrektheit der Verträge und Bestellungen prüfen und das Direktorium ist aktuell über den Stand aller Verträge und Bestellungen informiert. Somit wird eine systematische Dokumentation erreicht.
Der Vorgang von der Bestellung/Vertragsschließung und dem Einlangen der unterzeichneten Verträge im Direktorium (zum Archivieren) darf nicht länger als zwei Wochen dauern. Vor Einlangen der Verträge im Direktorium werden keine Überweisungen vorgenommen. [...]
§ 3 [...]
(2) Auf allen Rechnungen/Honorarnoten werden von dieser Einlaufstelle beim Eingang des Dokuments ein IKS-Stempel des jeweiligen Zentrums aufgedruckt sowie das jeweilige Eingangsdatum eingetragen. [...]
(4) Der/die jeweils zuständige Sachbearbeiter/in ist zunächst verantwortlich für das korrekte Ausfüllen der IKS-Stempel in den Bereichen Kostenstelle, Kostenträger Finanzierungspartner [...] und für die Prüfung der Vollständigkeit. Ist die Rechnung/Honorarnote vom Aussteller vollständig ausgefüllt und sachlich richtig, zeichnet der/die zuständige Sachbearbeiter/in es ab und leitet das jeweilige Dokument an die zuständige Zentrumsleitung weiter. Ist das vorliegende Dokument mangelhaft, muss der/die zuständige Sachbearbeiter/in mit dem/der Rechnungsaussteller/in Kontakt aufnehmen und die notwendigen Berechtigungen oder eine Neuausstellung einfordern. [...]
(5) Die Zentrumsleitung kontrolliert die Entscheidung des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit, prüft die budgetärer Bedeckung und genehmigt die Auszahlung des Rechnungsbetrages bzw. des jeweiligen Vertrages durch Abzeichnung/Unterschrift. Wird das vorliegende Dokument durch die jeweilige Leitung als mangelhaft bewertet, geht es an den/die zuständige Sachbearbeiter/in zur nochmaligen Prüfung zurück. Die jeweiligen Zentren übermitteln möglichst umgehend ab Eingang im eigenen Zentrum die abgezeichneten Dokumente (Rechnungen, Honorarnoten, etc.) zur Weiterverarbeitung an die Rechnungseinlaufstelle des ZMS (im Rechnungswesen).
(6) Das ZMS prüft die Vollständigkeit der Angaben/Unterschriften auf dem IKS-Stempel des Zentrums, bucht und veranlasst die entsprechende Zahlungsanweisung. Mangelhafte Dokumente (Rechnungen, Honorarnoten usw.) werden vom ZMS direkt an die entsprechende Zentrumsleitung zurückgesendet. Rechnungen über € 30.000,- müssen immer vom Direktorium zusätzlich geprüft, genehmigt und von beiden Direktoren unterschrieben werden.
[...]
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Der Beamte ist zwar verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen. Der Beamte darf allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, ist auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, abzustellen (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/09/0126; E 8. August 2008, 2006/09/0131; E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364). Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Dienstes ist Gegenstand des Disziplinarrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf. Fehler bei der Rechtsanwendung sind somit disziplinär zu behandeln, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Verwaltung in Frage steht und dem Beamten zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Nur solche Akte der Rechtsanwendung, die eine besondere oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht disziplinär nicht verantwortlich (Hinweis B OGH 29. September 2009, Ds7/09, RS0072522). Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) ist nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).
Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 2 BDG 1979, wonach das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten hat (vgl. E 9.4.1986, Zl. 85/09/0173; VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).
Aus § 126 Abs. 2 BDG 1979 ist - unter anderem - zu folgern, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im § 118 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen (Hinweis E 21.10.1998, Zl. 96/09/0209; VwGH 15.09.2004, 2001/09/0137 ).
Aus § 126 Abs. 2 BDG 1979 folgt, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch von einer ihm im Anschuldigungspunkt des Verhandlungsbeschlusses zur Last gelegten Tat hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür zutreffen. Diese vom Wortlaut nahe gelegte Auslegung wird auch durch die Einrichtung der Selbstanzeige (§ 111 BDG 1979) untermauert, die dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, die Einleitung des Disziplinarverfahrens selbst herbeizuführen, um den im Raum stehenden Vorwurf, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, überprüfen zu lassen (VwGH 21.10.1998, 96/09/0209).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gem. § 1 IKS waren alle Mitarbeiter des B. und somit auch die beiden Direktoren (die es erlassen und unterschrieben haben), die Zentrumsleitung W. die aus der Zentrumsleiterin und ihrem Stellvertreter bestand, sowie die dortigen Sachbearbeiter (im konkreten Fall auch Dipl. Ing. SC.) an das IKS gebunden. Da das IKS mittels Dienstanweisung in Kraft gesetzt wurde, im Intranet des B. verfügbar war und ausdrücklich erklärt wurde, dass dessen Einhaltung zu den Dienstpflichten aller Mitarbeiter gehört und diese es zu kennen und anzuwenden haben, ist davon auszugehen, dass eine Nichteinhaltung eine zumindest fahrlässige Dienstpflichtverletzung darstellt. Gerade für den erlassenden Direktor, wäre ein bewusster Verstoß - aufgrund der Vorbildwirkung und seiner besonderen Stellung - wohl auch als besonders schwerwiegend anzusehen. Da auch Verwaltungsvorschriften (Dienstvorschriften, Erlässe und Richtlinien) und zivilrechtliche Bestimmungen zur "geltenden Rechtsordnung" gem. § 43 Abs. 1 BDG gehören, würde ein Verstoß gegen das IKS auch einen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG darstellen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 133, 137).
Gem. der Präambel des IKS ist die jeweilige Zentrumsleitung für das gesamte operative Geschäft verantwortlich, wozu auch der Abschluss von Verträgen gehörte. Für die interne Kontrolle war das ZMS zuständig. Die Direktoren hatten zusätzlich die Qualität der Prozesse zu prüfen. In § 1 Abs. 1 der IKS ist geregelt, dass Verträge, die die Grenze von 30.000,- Euro pro Geschäftsfall übersteigen, von der Zentrumsleitung auf sachliche Richtigkeit und budgetäre Bedeckung zu prüfen und nur mit Genehmigung beider Direktoren abgeschlossen werden dürfen. Dem ZMS war die Prüfung der formellen Richtigkeit auferlegt. Eine Teilung oder Verkettung von Verträgen zur Umgehung dieser Grenze war ausdrücklich untersagt (§ 1 Abs. 4 IKS).
Für den Bestellvorgang regelt § 2 Abs. 2 IKS, dass die Verträge durch das Zentrum (Zentrumsleiterin, Stellvertreter und Sachbearbeiterin) zu planen, prüfen und zu verfassen waren. Wenn die Grenze von 30.000,- Euro überschritten wurde, waren vor einem Abschluss die Unterschriften beider Direktoren eingeholt werden müssen (lit d) und nur bei Vorliegen dieser kam der Vertrag rechtsgültig zustande. Das Zentrum hatte dann den Vertragspartner zu Leistung zu veranlassen (lit e).
Auch bei Rechnungen ist vorgesehen, dass diese vom jeweiligen Zentrum und der dort zuständigen Sachbearbeiterin auf sachliche Richtigkeit zu prüfen war (§ 3 Abs. 2 und 4 IKS). Die Zentrumsleitung hatte die Entscheidung der Sachbearbeiterin auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Rechnungen samt Unterlagen zur Weiterverarbeitung an das Rechnungswesen des ZMS zu übermitteln (§ 3 Abs. 5 IKS). Rechnungen über 30.000,- Euro mussten zusätzlich vom Direktorium geprüft, genehmigt und von beiden Direktoren unterschrieben werden (§ 3 Abs. 5 IKS).
Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass die primäre Verantwortlichkeit für den Abschluss von Verträgen und deren formell richtiges Zustandekommen - auch durch Einholung der notwendigen Unterschriften - bei der Zentrumsleitung und nicht bei den Direktoren lag. Ein Nachweis, dass der Beschuldigte, als einer der Direktoren ohne sich an die Vorgaben des IKS zu halten, eigenmächtig Verträge abgeschlossen hat, ist dem Disziplinaranwalt nicht gelungen.
3.3.2. Beschwerdepunkt 2M. - vermuteter Vertragsabschluss durch den Vermerk "Beauftragt"
Das Schreiben vom 21.06.2011 bzw. die Angebotsannahme mit dem Vermerk "Beauftragt" (der von der Gattin des Beschuldigten stammt) ist der Fa. 2M. nie zugegangen. Es ist daher einerseits kein Vertrag zustande gekommen und andererseits hat der Beschuldigte, nach der Abzeichnung des Angebots, das Schriftstück über das ZW. nach S. vorgelegt. Ein Verstoß gegen § 1 IKS und damit gegen § 43 Abs. 1 BDG lag daher nicht vor. Dem Rechnung tragend, hat der Disziplinaranwalt auch den Freispruch in diesem Punkt beantragt, was einer Zurückziehung der Beschwerde gleichkommt.
3.3.3. Fa. C. - vermuteter Vertragsabschluss weil Rechnung gelegt und gebucht wurde
Das vom Beschuldigten am 21.12.2011 unter der Überschrift "Angebot angenommen", abgezeichnete Angebot der Fa. C. vom 21.10.2011 ist der Fa. C. ebenfalls schriftlich nie zugegangen. Ein mündlicher Abschluss eines Vertrages durch den Beschuldigten kann durch die Aussage des Vertriebsleiters der Fa. C. ausgeschlossen werden.
Eine Beauftragung der Sachbearbeiterin SC. den Vertrag mündlich abzuschließen, ist durch deren Aussage, von diesem nicht beauftragt worden und nicht zuständig gewesen zu sein, auszuschließen.
Aufgrund der weiteren Aussagen der SC. und des Vertriebsleiters der C. - wonach SC. einerseits angab, keinen mündlichen Auftrag erteilt zu haben (mangels Zuständigkeit), andererseits der Vertriebsleiter von C. davon ausging, dass ihm ein mündlicher Auftrag von SC. erteilt worden sei, obwohl das Wort "Auftrag" nicht gefallen sei, aber technische Details besprochen wurden und auch eine Rechnung noch im Jahr 2011 urgiert worden sei - ist zweifelhaft, ob tatsächlich ein mündlicher Vertrag abgeschlossen wurde oder nicht vielmehr nur eine berechtigte Hoffnung - aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehungen, der Detailgespräche und der Urgenz der Rechnungslegung - vorlag.
Demgegenüber steht fest, dass auch wenn man wie der Disziplinaranwalt von einem rechtsgültigen Abschluss eines Vertrages ausgeht, die (vom ZW. und dem Beschuldigten beabsichtigte) Angebotsannahme vom 21.12.2011, die am selben Tag nach S. zur Unterschriftseinholung des zweiten Direktors übermittelt wurde und nicht nachgewiesen werden konnte, das der Beschuldigte selbst oder jemand in seinem Auftrag, den Vertrag mit der C. abgeschlossen hat. Die vom Beschuldigten unterzeichnete Rechnung (mit ihren vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse, widersprüchlichen Bearbeitungsvermerken) bzw. die Urgenzen diese noch im Jahr 2011 zu legen, mag am Ergebnis, dass das oa. vom Beschuldigten unterzeichnete Angebot dem Auftragnehmer nicht zugekommen ist, nichts zu ändern. Der Vetriebsleiter der C. konnte diesbezüglich, bis auf die Rückbuchung (Gutschrift vom 23.01.2012) und ein Mail vom 20.12.2014 mit der er um Überprüfung des Angebots ersuchte, auch keine Beweismittel, insb. keine Auftragsbestätigung vorlegen und hat ausdrücklich angegeben vom Beschuldigten selbst keinen Auftrag erhalten zu haben.
Da der Beschuldigte die ihm im Einleitungsbeschluss (vorne I.3.) vorgeworfenen Tathandlungen, er habe das 4-Augen-Prinzip des IKS und seine Pflichten nach § 9 Abs. 1 XXXX-Gesetz verletzt - nicht begangen hat, wurde er von der DK zu Recht gem. § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.
Die allenfalls ergangene mündliche Zusage einer dafür nicht zuständigen Mitarbeiterin des ZW. kann nicht als Vertragsabschluss i. S.d. § 861 ABGB gewertet werden.
Der Beschuldigte selbst hat die Verträge nicht abgeschlossen. Dass er sie durch seine Abzeichnung gebilligt hat, ist noch kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 XXXX-Gesetz, § 1 IKS und damit § 43 Abs. 1 BDG, weil genau dieser Prozessablauf im IKS vorgesehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Punkt II.3.3. dargestellte Rechtsprechung des VwGH und das in der Sache bereits ergangene Erkenntnis im Gegenstand vom 24.01.2014, 2013/09/0155 darf verwiesen werden.
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