BVwG W139 2014754-1

W139 2014754-1Tribunal administratif fédéral5 déc. 2014

Regest

Dauer der Maßnahme, Dienstleistungsauftrag, Dringlichkeit, drohende<br/>Schädigung, Eignungskriterien, einstweilige Verfügung,<br/>Interessensabwägung, Kalkulation, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Nachvollziehbarkeit, Nichtigerklärung der<br/>Zuschlagsentscheidung, öffentlicher Auftraggeber, öffentliches<br/>Interesse, Provisorialverfahren, Punktevergabe, Referenzprojekt,<br/>Schaden, Transparenz, Untersagung der Zuschlagserteilung,<br/>Vergabeverfahren, Zuschlagskriterien, Zuschlagsverbot für die Dauer<br/>des Nachprüfungsverfahrens

Texte intégral

BVwG W139 2014754-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W139.2014754.1.00

Spruch

W139 2014754-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der XXXX, vom 28.11.2014 betreffend das Vergabeverfahren "ÜBA 2 Handel/Verkaufs- und sonstige Dienstleistungsberufe in Neusiedl", Projektnummer: 242874, des Auftraggebers Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), vertreten durch das AMS Burgenland, vertreten durch RA Dr. Roland Katary, Neubaugasse 64-66/1712, 1070 Wien, beschlossen:

A.

Dem Antrag, "zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin wider die Antragsgegnerin auf Nichtigerklärung der mit Telefax vom 19.11.2014 zugestellten Zuschlagsentscheidung betreffend das Vergabeverfahren "ÜBA 2 Handel/Verkaufs- und sonstige Dienstleistungsberufe in Neusiedl", Projektnummer: 242874, wonach die Antragsgegnerin beabsichtigt, XXXX, den Zuschlag zu erteilen, der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung bis zur rechtskräftigen Erledigung des auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsantrages zu untersagen", wird stattgegeben.

Dem Auftraggeber wird gemäß §§ 328 Abs. 1, 329 Abs. 1, 3 und 4 BVergG für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im Vergabeverfahren "ÜBA 2 Handel/Verkaufs- und sonstige Dienstleistungsberufe in Neusiedl", Projektnummer:

242874, zu erteilen.

B.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 28.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz stellte die Antragstellerin das im Spruch ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Gebührenersatz. Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Antragstellerin sei Bieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren "ÜBA 2 Handel/Verkaufs- und sonstige Dienstleistungsberufe in Neusiedl", Projektnummer: 242874. Angefochten werde die mit Telefax vom 19.11.2014 mitgeteilte Zuschlagsentscheidung lautend auf die XXXX.

Die Zuschlagsentscheidung beschränke sich überwiegend auf die Bekanntgabe der vergebenen Punkte für das Konzept und den Preis und erfülle neuerlich nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Es werde der Ausschreibungstext wiederholt. Die Zuschlagsentscheidung beinhalte nur formelhafte Sätze. Die Gründe für die unterschiedliche Punktevergabe seien sehr allgemein gehalten und würden keine nachvollziehbare Begründung beinhalten. Darüber hinaus sei die Beurteilung der Zuschlagskriterien fehlerhaft erfolgt. Dies betreffe die Bewertung der Qualifikation des eingesetzten Personals. Die Bewertung "Gender: 1 P" bloß mit einem Punkt sei nicht nachvollziehbar, obwohl die Gender-Trainingsstunden weit über dem geforderten Nachweis von sechs Stunden liegen würden. Da dem Auftraggeber bei der Bewertung der Antragstellerin Fehler unterlaufen seien, sei auch anzunehmen, dass auch das Team der präsumtiven Zuschlagsempfängerin inkonsistent bewertet worden sei. Insbesondere sei bei der Nachprüfung der Berechnung zu prüfen, ob von richtigen "Erfahrungszeiten", die für die, in der Zuschlagsentscheidung erstmals angeführte Berechnungsformel entscheidend seien, ausgegangen worden sei. Bezüglich der Bewertung der Kosten der Maßnahme habe der Auftraggeber nicht die Gesamtkosten der Maßnahme herangezogen. Die Maßnahmennebenkosten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin seien um EUR 31.100,-- geringer als jene der Antragstellerin, obwohl diese bei richtiger Berechnung im Wesentlichen gleich hoch sein müssten. Indirekt habe der Auftraggeber offenbar im Bewusstsein der unrichtigen Berechnung der Maßnahmennebenkosten durch XXXX jeweils gleich hohe Maßnahmennebenkosten herangezogen und daher nicht, wie bei vergleichbaren Vergabeverfahren mit anderem Standort, die jeweils angebotenen Gesamtmaßnahmenkosten bei der Punkteberechnung. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe aber entweder die Gehaltskosten der TeilnehmerInnen fehlerhaft kalkuliert oder fälschlicherweise keine bzw unrealistisch geringe Kosten für Berufsschule und Internat veranschlagt. Das Ausbildungsinstitut müsse die Maßnahmennebenkosten aber zu 100% vorfinanzieren. Wegen wesentlicher Mängel in der Angebotskalkulation wäre daher das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen. Zumindest wäre aber im Rahmen des Aspektes "erfolgversprechende Maßnahmenumsetzung", die allerdings von der Bewertungskommission nicht thematisiert worden sei, zu berücksichtigen gewesen, dass die fehlerhafte Berechnung von Gehältern bzw falsche Kosten für Berufsschule und Internat jedenfalls negative Auswirkungen auf die TeilnehmerInnen haben würden, was zu Punkteabzügen hätte führen müssen. Der Auftraggeber habe ohne rechtliche Grundlage stillschweigend die Falschkalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausgebessert und ohne Offenlegung einen nicht nachvollziehbaren Maßnahmennebenkostenbetrag angenommen. Darüber hinaus lasse die Bewertung der "Konzeptiven Qualität im Hinblick auf erfolgversprechende Umsetzung" durch die Kommissionsmitglieder eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Konzeptes im Sinne einer objektivierbaren Bewertung unter Anführung fundierter Gründe vermissen. Der Beurteilung durch den Auftraggeber sei entgegen zu halten, dass ein Konzept per definitionem die Metaebene behandle und die allgemein zu haltende theoretische Grundlage für die parktische Umsetzung bestimmter Vorhaben sei. Dagegen würden die Ausführungen des Auftraggebers betreffend die Vorzüge des Konzeptes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auf eine Darstellung von situationsbezogenem Methodeneinsatz schließen lassen. Der Auftraggeber ändere mit den Anforderungen an die Naschvollziehbarkeit und Strukturiertheit auch für Kursteilnehmer den Beurteilungsmaßstab für das Konzept, ohne dass dies in den Ausschreibungsunterlagen Deckung finde. Auch die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Gleichstellungsorientierung und Frauenförderung" mit lediglich 15,99 Punkten sei falsch. Insgesamt sei die Bewertung der Zuschlagskriterien weder richtig noch transparent und objektiv nachvollziehbar.

Abgesehen davon habe es die Auftraggeberin verabsäumt, die Erfüllung der Eignungskriterien durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin transparent darzulegen. Die betreffe den Nachweis der behindertengerechten Ausstattung, den Nachweis der notwendigen räumlichen Mindestausstattung sowie den Nachweis regionaler Netzwerkkontakte. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Eignungskriterien nicht erfülle. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin werde laut Stellungnahme des Auftraggebers im vorangehenden Nachprüfungsverfahren nur bei Auftreten eines etwaigen Bedarfs einen Treppenlift einbauen lassen und verfüge somit nicht über die geforderte behindertengerechte Ausstattung. Die Ausschreibung definiere aber für den Standort explizite Eignungsanforderungen betreffend den Umfang der behindertengerechten Ausstattung auf Basis der ÖNORM B1600, indem die "Allgemeinen Bestimmungen" ausdrücklich als Anforderungsminimum definiert würden. Die Antragstellerin sei überzeugt, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keinen behördlich bewilligten, den einschlägigen ÖNORMEN entsprechenden Umbauplan beinhalte und dass auch keine Vorbereitungshandlungen für sofortige Adaptionsmaßnahmen im Bedarfsfall getroffen worden seien.

Die Antragstellerin betreibe in Neusiedl am See ein Bildungsinstitut mit Schwerpunkt Jugendausbildung und führe seit 2007 im Auftrag der Antragsgegnerin bezüglich der im Vergabeverfahren beschriebenen Zielgruppe die überbetriebliche Lehrausbildung in Neusiedl am See durch. Aufgrund ihrer Spezialisierung und langjährigen Erfahrung in der Jugendausbildung verfüge sie über ein bewährtes Konzept, einen modernen, behindertengerecht ausgestatteten Standort im Technologiezentrum Neusiedl am See, eine profunde Organisations- und Netzwerkstruktur und Langzeitkooperationen mit einem erfahrenen TrainerInnenteam.

Die Antragstellerin würde vorliegend ein zentrales Referenzprojekt, mit welchem sie sehr stark in der öffentlichen Wahrnehmung verbunden werde, verlieren. Durch Nichterteilung des Zuschlages verliere die Antragstellerin einen Umsatz in der Höhe der Angebotssumme. Der damit einhergehende Abbau von Arbeitsplätzen bedeute für die Antragstellerin den Verlust von Fachwissen, Expertise und damit verbundene organisatorische Einschränkungen. Dies seien existenzgefährdende Faktoren. Weiters drohe ihr frustrierter Aufwand in Zusammenhang mit der Angebotslegung. Es sei überdies von erheblichem öffentlichem Interesse, welches Ausbildungsinstitut das gegenständliche Projekt durchführe. Es gehe um die Lebens- und Ausbildungsperspektive von Jugendlichen, vornehmlich aus benachteiligten sozialen Verhältnissen und mit besonderen Vermittlungshindernissen und Verhaltensauffälligkeiten. Durch einen Wechsel des Ausbildungsinstitutes während der Lehrausbildung würden viele Jugendliche ihre stabile Bezugsperson verlieren.

Die Antragstellerin erachte sich durch die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die XXXX in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung sowie auf gesetzmäßige Begründung der Zuschlagsentscheidung verletzt.

Der Entgang des Auftrags und die oben aufgezeigten damit verbundenen Schäden würden nur durch die begehrte Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden können. Die Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter sowie die Kontinuität der Ausbildung der Jungendlichen liege im öffentlichen Interesse. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung würden keine überwiegenden Interessen der Antragsgegnerin entgegenstehen.

2. Am 03.12.2014 erteilte der Auftraggeber, Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), vertreten durch das AMS Burgenland, vertreten durch RA Dr. Roland Katary, Neubaugasse 64-66/1712, 1070 Wien, allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mitgeteilt, dass für den Auftraggeber ein besonderes öffentliches Interesse an der raschen Durchführung der diesem Vergabeverfahren zugrundeliegenden Maßnahmen bestehe. Die Kurse würden der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung dienen und seien daher Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, welche bereits am 01.12.1024 hätten starten sollen. Darüber hinaus hätten die die daraus resultierenden Kennziffern nicht nur arbeitsmarktbezogene sondern auch gesamtwirtschaftliche Auswirkungen. Da es sich bereits um das zweite Nachprüfungsverfahren im selben Vergabeverfahren handle, könne dem Auftraggeber die zeitlich knappe Situation nicht zum Vorwurf gemacht werden. Allerdings verzichte der Auftraggeber vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur, wonach dem EV-Antrag nur in Ausnahmefällen statt zu geben sei, auf eine nähere Stellungnahme und Bescheinigung, was aber nicht bedeute, dass Dringlichkeit nicht vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen wird im Rahmen des Provisorialverfahrens folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Der Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), dieses vertreten durch das AMS Burgenland, schrieb die gegenständliche Leistung "Überbetriebliche Lehrausbildung Handel/Verkaufs- und sonstige Dienstleistungsberufe in Neusiedl" in einem sogenannten "Standardverfahren des AMS" im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt EUR 550.000,-- bis EUR 600.000,--. Die Öffnung der Angebote erfolgte formlos ohne Teilnahme der Bieter am 19.09.2014. Die Antragstellerin legte fristgerecht ein Angebot. Am 17.10.2014 wurde den Bietern die Zuschlagsentscheidung lautend auf die XXXX mittels Telefax bekannt gegeben. Diese Zuschlagsentscheidung wurde über Antrag der Antragstellerin mit Erkenntnis vom 14.11.2014, W139 2013456-2/16E, für nichtig erklärt.

Am 19.11.2014 wurde den Bietern die Zuschlagsentscheidung wiederum lautend auf die XXXX mittels Telefax bekannt gegeben.

Am 28.11.2014 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Es wurde weder der Zuschlag erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages

Auftraggeber iSd § 2 Z 8 BVergG ist der Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), vertreten durch das AMS Burgenland. Dieser ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Ausgeschrieben ist eine nicht prioritäre Dienstleistung gemäß § 6 BVergG, welche in einem sogenannten "Standardverfahren des AMS" nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll. Nach den Angaben des Auftraggebers beträgt der geschätzte Auftragswert EUR 550.000,-- bis 600.000,--, sodass gemäß § 12 Abs. 1 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs. 2 BVergG iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 lit e B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs. 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorerst im Rahmen des Provisorialverfahrens davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs. 1 BVergG zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde entrichtet.

2. Inhaltliche Beurteilung des Antrages

Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Gemäß § 329 Abs. 4 BVergG ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der ihr am 19.11.2014 bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung lautend auf die XXXX. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen zumindest nicht denkunmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit ist im Provisorialverfahren nicht abzusprechen. Diese wird im Hauptverfahren durch den zuständigen Senat zu beurteilen sein.

Da somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (zumindest teilweise) zutreffen, droht der Antragstellerin durch die Fortsetzung des Vergabeverfahrens die Vereitelung einer Zuschlagschance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen. Um derartigen Schaden abzuwenden, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die grundsätzliche Möglichkeit einer allfälligen Zuschlagserteilung an die Antragstellerin wahrt (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch EBRV 1171 BlgNr XXII. GP 141).

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auf finanzielle, existenzgefährdende Einbußen, den Verlust von Know-How und auf strukturelle Einschränkungen, den frustrierten Aufwand der Angebotslegung sowie auf den Verlust eines bedeutenden Referenzprojektes verweist. Beim Verlust eines Referenzprojektes handelt es sich nach stRsp um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden (Vermögens)Nachteil (VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVA 21.02.2007, N/0012-BVA/07/2007-13; BVA 09.06.2010, N/0008-BVA/02/2010-7 uva). Im Rahmen der Interessenabwägung ist darüber hinaus auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Vorrangs des primären - durch Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen zu gewährleistenden - Rechtsschutzes (EuGH 28.10.1999, Rs C-81/98, Alcatel Austria AG ua; 18.06.2002, Rs C-92/00, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH) sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse liegt (VfGH 25.10.2002, B1369/01; siehe insb. bereits BVA 25.01.2002, N-128/01-45 uvm), Bedacht zu nehmen.

Der Auftraggeber verweist seinerseits auf die Dringlichkeit der Durchführung der diesem Vergabeverfahren zu Grunde liegenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit. Die Maßnahme hätte demnach bereits am 01.12.2014 starten sollen. Der Auftraggeber unterlässt es allerdings bewusst, die Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würden, näher unter Beweis zu stellen, wenngleich er dies bloß im Bewusstsein der ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrolle macht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit gegebene Notwendigkeit der (kontinuierlichen) Durchführung derartiger überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen. Diese Argumentation in ihrer Allgemeinheit würde allerdings das Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich derartiger Ausbildungsmaßnahmen weitgehend ausschalten. Wenn der Auftraggeber weiters vorbringt, dass dem Auftraggeber die zeitlich knappe Situation aufgrund des nunmehr zweiten Nachprüfungsverfahrens nicht vorzuwerfen sei, so ist dieser darauf hinzuweisen, dass er bei einem beabsichtigten Beginn der Maßnahme am 01.12.2014 offenbar selbst ein einziges Nachprüfungsverfahren nicht berücksichtigt hat, zumal die Entscheidungsfrist für das BVwG im vorangehenden Nachprüfungsverfahren noch gar nicht abgelaufen wäre. Dass eine die Kontinuität der Maßnahme wahrende und dennoch allenfalls eintretende Verzögerungen infolge von Vergabekontrollverfahren berücksichtigende Verfahrensplanung nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht und finden sich hierfür auch keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon war die erste Zuschlagsentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht für nichtig zu erklären und kann die daraus resultierende und dem Auftraggeber zuzurechnende Verfahrensverzögerung keinesfalls zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden gehen. Im Übrigen sind dem Bundesverwaltungsgericht keine möglicherweise geschädigten Interessen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bzw sonstiger Bieter sowie sonstige besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würden, bekannt.

Unter Zugrundelegung der obigen Überlegungen ist daher ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs. 1 BVergG nicht anzunehmen, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend anzusehen, weswegen die im Spruch ersichtliche Sicherungsmaßnahme als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSd § 329 Abs. 3 BVergG auszusprechen war.

Zur Dauer der Provisorialmaßnahme ist auszuführen, dass eine einstweilige Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens nach derzeitiger hA gemäß § 329 Abs. 4 BVergG als hinreichend befristet zu bewerten ist (ua BVwG 10.01.2014, W187 2000170-1/11; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVA 10.02.2011, N/0011-BVA/10/2011-9, BVA 10.05.2011, N/0035-BVA/08/2011-12 mwN; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054).

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;

30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;

29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153; 10.12.2007, AW 2007/04/0054) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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