BVwG W217 1432202-1

W217 1432202-1Tribunal administratif fédéral4 déc. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W217 1432202-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1432202.1.00

Spruch

W217 1432202-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA:

Afghanistan, vertreten durch Verein Zeige, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 21.12.2012, Zl. 12 05.350-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 3. Dezember 2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.05.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte der BF vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe das Grundstück seines Vaters nach dessen Tod geerbt. Deswegen habe er große Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Söhne gehabt. Sie hätten für die Taliban gearbeitet und ihn töten wollen. Der BF sei schriftlich bedroht worden und habe deshalb fliehen müssen.

3. Am 06.06.2012 erfolgte eine Bestimmung des Knochenalters:

"Sämtliche Epiphysenfugen sind geschlossen, die Epiphysennarbe an Radius und Ulna ist nicht mehr nachweisbar, es besteht ein Stadium Schmeling 5.

Ergebnis:

GP, Schmeling 5

NB: Aspektmäßig posttraumatisch bedingte Absprengung des Processus styloideus ulnae."

4. Bei der Einvernahme am 04.07.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu brachte der BF vor, seine Eltern seien bereits verstorben, der Vater vor acht Jahren, die Mutter von drei Jahren. Sein Bruder lebe in Afghanistan bei seinem Onkel mütterlicherseits. Der BF sei 16 Jahre und zwei Monate alt. Er verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er habe mit seinem Bruder von den Einkünften aus ihrer eigenen Landwirtschaft gelebt. Ein Jahr nach dem Tod seiner Mutter seien sie dann zu ihrem Onkel mütterlicherseits geflohen, welcher dann für den BF und seinen Bruder gesorgt habe. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, der Onkel väterlicherseits und dessen Söhne hätten gewollt, dass der BF und sein Bruder ihr Elternhaus verlassen, damit dieser Onkel sich die Grundstücke aneignen könne. Der BF sei mehrmals von seinem Onkel mündlich bedroht worden, einmal habe er auch einen Brief erhalten. Da der BF jedoch nicht lesen könne, habe ihm sein Onkel mütterlicherseits gesagt, dass in diesem Brief gestanden sei, dass der Onkel väterlicherseits das Grundstück haben wolle. Sollte er sich beschweren, würde man ihn umbringen. Der Brief sei von den Taliban gekommen, zu welchen der Onkel väterlicherseits gute Kontakte habe. Der Brief sei vor etwa drei Jahren, bevor die Mutter des BF gestorben sei, gekommen. Nach dieser schriftlichen Bedrohung vor etwa drei Jahren habe es keine weiteren Bedrohungen gegeben.

5. In der Folge wurde eine Altersfeststellung durchgeführt. Im Gesamtgutachten des LBI f. klinisch-forensische Bildgebung vom 25.10.2012 kam der Gutachter zu dem Schluss, dass laut der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchungen unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten beim BF ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren besteht. Der BF war zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt.

6. Bei einer weiteren Einvernahme am 06.08.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu wurde mit dem BF das medizinische Sachverständigengutachten erläutert, dessen Ergebnisse vom BF akzeptiert wurden. In der Folge stellte das Bundesasylamt die Volljährigkeit des BF fest, und entließ den Rechtsberater aus der gesetzlichen Vertretung.

7. Bei der Einvernahme am 20.11.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu brachte der BF vor, er sei in der Provinz XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Diese hätten ein eigenes Haus samt Landwirtschaft besessen. Der Onkel habe das Haus und die Grundstücke jedoch an sich gerissen. Der BF habe keine Schule besucht. Er habe einen jüngeren Bruder. Bis zum Tod des Vaters hätte die Familie von der Landwirtschaft gelebt. Nach dem Tod des Vaters im Jahre 2004 sei die Familie von seinem Onkel väterlicherseits versorgt worden. Die Mutter habe in der Landwirtschaft gearbeitet, sei jedoch im Jahre 2009 verstorben. Zunächst habe sich der BF ca. fünf Monate in XXXX aufgehalten. Fünf Monate nach dem Tod der Mutter sei sein jüngerer Bruder zu dem Onkel mütterlicherseits gezogen. Der Onkel habe dem BF geraten, das Land zu verlassen. Er habe Afghanistan ca. acht Monate nach dem Tod seiner Mutter, welche Anfang September 2009 verstorben sei, verlassen. Schlepperunterstützt sei der BF nach XXXX gekommen. Nach zweieinhalb Monaten sei er in den Iran gereist. Über den Iran und die Türkei sei er weiter nach Griechenland gefahren, wo er ca. 8,5 Monate geblieben sei. Auf Nachfrage führte der BF aus, dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2009 ca. acht Monate in Afghanistan verbracht habe, dann sei er ca. zwei Monate unterwegs nach Griechenland gewesen, wo er ca. 8,5 Monate geblieben sei. Anschließend sei er nach Österreich gefahren. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er familiäre Probleme mit seinem Onkel gehabt habe. Nach dem Tod seines Vaters habe der Onkel väterlicherseits die Grundstücke der Familie übernommen. Die Mutter des BF habe ein wenig Geld für den Lebensunterhalt vom Onkel bekommen. Nach dem Tod seiner Mutter habe der BF mit dem Onkel väterlicherseits über die Anteile an der Erbschaft seines Vaters gesprochen. Auch die Mutter des BF habe vor ihrem Tod bereits mit dem Onkel darüber gesprochen. Der Onkel habe jedoch zu seiner Mutter gesagt, dass das Haus eigentlich auf seinem Grund stehe, weshalb der Onkel zur Mutter und später auch zum BF gesagt hätte, dass sie keinen Anspruch auf das Haus des Großvaters und auf die Grundstücke hätten. Diese Grundstücke hätten der Onkel und der Vater des BF gemeinsam gekauft. Dort hätten sie bis zum Tode der Mutter gelebt. Nach dem Tode seiner Mutter im Jahr 2009 sei der BF zu seinem Onkel gegangen und habe ihn um die Anteile am Erbe gebeten. Der Onkel habe jedoch ausgeführt, dass der BF keinen Anspruch auf das Grundstück habe. Daraufhin habe der BF die Ältesten im Dorf konsultiert und um Hilfe gebeten. Der Onkel habe jedoch auch zu diesen gesagt, dass der BF keinen Anspruch habe und er auch nicht bereit sei, dem BF etwas zu geben. Die Dorfältesten hätten den BF gewarnt, dass der Onkel gesagt hätte, dass er den BF töten würde, wenn er hartnäckig bliebe. Weiters hätten die Dorfältesten erzählt, dass der Onkel auch mit den Taliban zusammenarbeite und erwachsene Söhne hätte. Diese würden dem BF etwas antun. Die Dorfältesten hätten ihm geraten, von seinem Onkel nichts zu verlangen. Der Onkel mütterlicherseits habe dem BF empfohlen, die Heimat zu verlassen, da er andernfalls von seinem Onkel väterlicherseits getötet würde. Dreimal sei der BF von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden. Einmal über die Dorfältesten, einmal telefonisch, einmal habe der Onkel mütterlicherseits einen Drohbrief des Onkels väterlicherseits erhalten. Dieser Drohbrief sei vor dem Haus des BF hinterlegt worden und von dessen Bruder dem Onkel nach XXXX gebracht worden.

8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.12.2012, Zl. 12 05.350-BAI, zugestellt durch Hinterlegung am 03.01.2013, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.05.2012 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm des Status eines Asylberechtigten ebenso wie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsland. Der BF gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei Sunnit und afghanischer Staatsangehöriger. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Fall der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Der BF habe mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Im Zuge seiner Einvernahme hätten sich zahlreiche Widersprüche ergeben, die geeignet seien, das Vorbringen des BF in ein unglaubwürdiges Licht zu rücken: So habe der BF vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass seine Mutter vor ihrem Tod mit dem Onkel väterlicherseits über die Erbschaft gesprochen hätte. Auf näheres Nachfragen habe jedoch im Widerspruch dazu ausgeführt, dass die Mutter niemals über die Anteile an der Erbschaft gesprochen hätte. Sie habe lediglich mit dem Onkel über die Ernte nicht aber über die Erbanteile gesprochen. Weiters habe er vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sein Onkel ihn und seinen jüngeren Bruder nach dem Tod der Mutter bedroht habe. Im Widerspruch dazu habe er jedoch am 04.07.2012 ausgeführt, dass es nach der schriftlichen Bedrohung vor etwa drei Jahren keine weiteren Bedrohungen gegeben hätte. Die letzte Bedrohung sei durch den besagten Drohbrief vor dem Tode der Mutter erfolgt. Ebenso habe der BF keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern können, weshalb er die Ausreise erst angetreten habe, nachdem er über einen Zeitraum von einem Jahr - offensichtlich unbehelligt - in der Heimat habe leben können. Sollte die vorgebrachte Bedrohungssituation unmittelbar nach dem Tod der Mutter derart akut erschienen sein, hätte er wohl nicht noch ein weiteres Jahr mit der Flucht gewartet. Weiters habe der BF angegeben, dass die letzte Bedrohung durch den besagten Drohbrief vor dem Tod seiner Mutter stattgefunden habe. Im Widerspruch dazu habe er vor dem Bundesasylamt XXXX behauptet, dass er nach dem Tod seiner Mutter insgesamt dreimal von seinem Onkel bedroht worden sei. Somit habe er sich auch hinsichtlich seiner Aussagen zu seinem Fluchtvorbringen selbst widersprochen.

Weder aus den Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, das im Lichte der Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in den Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder drohe im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch folgende substantiellen schlechten oder nicht vorhandene Infrastruktur in reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Beim BF handle es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er habe in Afghanistan noch Familienangehörige, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten würde. Ebenso könne sich der BF auch in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten hätte. Im Übrigen verfüge er auch über eine Berufserfahrung als Mechaniker, weshalb ihm durchaus auch zugemutet werden könne, dass er sich seinen eigenen Lebensunterhalt, allenfalls auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, hinreichend sichere. Da beim BF weder familiäre Bindungen im Bundesgebiet vorliegen würden, noch aus dem Privatleben des BF objektive Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, sei der BF aus dem Bundesgebiet auszuweisen.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des BF vom 17.01.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verfahrensmängeln angefochten wurde. Begründend wurde moniert, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und die Beweiswürdigung fehlerhaft sei. Der BF sei nach den Drohungen nicht ein Jahr in der Heimat verblieben. Er habe vielmehr für fünf Monate geheim in einem Geschäft in XXXX gearbeitet und habe sich zumeist verstecken müssen. Der BF sei Analphabet, fehlende Zeitfenster seien allein auf die fehlende Bildung des BF zurückzuführen. Außer den beiden Onkeln gebe es keine Verwandtschaft des BF mehr in Afghanistan. Er habe also auch keine Möglichkeit, woanders hin zu gehen, da es ihm an einem sozialen Netzes mangle, er somit in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Annahme, der BF habe ein Jahr bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt und wäre von diesem unterstützt worden, sei nicht richtig.

10. Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustell- und Vertretungsvollmacht des Vereins ZEIGE vorgelegt.

11. Eine Anfrage an das Strafregister vom 29.10.2014 ergab, dass hinsichtlich des BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen.

12. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den 02.12.2014 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

13. Mit Eingabe vom 31.10.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Integrationsnachweise (Deutschkursbestätigungen, Unterstützungserklärung und Arbeitsbestätigungen) vorgelegt.

14. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2014, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, gab der BF an, in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er selbst habe immer nur in der Provinz

XXXX gelebt, lediglich einen Monat sei er vor seiner Ausreise aus Afghanistan bei einem Schlepper in der Provinz XXXX gewesen. Sein Bruder wohne seit der Ausreise des BF bei seinem Onkel mütterlicherseits im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX. Der letzte telefonische Kontakt sei vor ca. sechs Monaten erfolgt, seither funktioniere der Telefonkontakt jedoch nicht mehr. Der BF sei Analphabet, habe keine Berufsausbildung und keine Besitztümer in Afghanistan.

Der BF legte diverse Deutschkursbestätigungen, eine Sporturkunde, Bestätigungen über die Absolvierung gemeinnütziger Tätigkeiten sowie Unterstützungserklärungen vor.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Beratung mit seinem Vertreter zog der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III wurden ausdrücklich aufrechterhalten.

Hinsichtlich der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte verwies der BF auf das Schreiben vom 28.11.2014, welches der BF in der mündlichen Verhandlung vorlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, ledig, Sunnite und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Er stammt aus der Provinz XXXX, wo er auch aufgewachsen ist und immer gelebt hat. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan war er einen Monat bei einem Schlepper in der Provinz XXXX. Der BF ist Analphabet und verfügt über keine Berufsausbildung und über keine Besitztümer in Afghanistan.

Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er hat keine Verwandten in Österreich und ist strafrechtlich unbescholten.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen Angaben des BF sowie aus dem Akteninhalt.

Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 % mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2.9.2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15.Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 % höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16.November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5.3.2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 % der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13.6.2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1.Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6.9.2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage in einzelnen Provinzen:

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinz XXXX

Die Provinz XXXX wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz XXXX verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in XXXX province" vom 24. August 2013)

Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral XXXX und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.

(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF XXXX Operation" vom 16. August 2013)

In XXXX, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen XXXX und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Provinz XXXX

Die Provinz XXXX bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. XXXX ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in XXXX" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk XXXX von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

XXXX stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXXs führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach XXXX als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen mehrere sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage vom 4.6.2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff.)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4.6.2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5.Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweithöchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits-und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikoprofile:

Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem sie gezielt diejenigen angreifen, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

(UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 16; Statement of Leadership Council of Islamic Emirate Regarding the Inception of Al-Farooq Spring Operation, 2. Mai 2012, http://theunjustmedia.com/Afghanistan/Statements/May12/Statement%20of%20Leadership%20Council%20of%20Islamic%20Emirate%20r egarding%20the%20inception%20of%20Al-Farooq%20Spring%20operation.htm; The Long War Journal, Taliban announce start of Al Farooq spring offensive, 2. Mai 2012,

http://www.longwarjournal.org/archives/2012/05/taliban_announce_beg_1.php. In einer weiteren Stellungnahme von August 2012 benannten die Taliban zivile Staatsbedienstete als legitime Angriffsziele. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,

http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 17.

Statement of Leadership Council of Islamic Emirate Regarding 'Khalid bin Waleed' Spring Operation, 27. April 2013, http://shahamatenglish.

com/index.php/paighamoona/30919-statement-of-leadership-council-of-islamic-emirate-regarding-%E2%80%98khalid-binwaleed% E2%80%99-spring-operation; NBC News, Taliban Marks Start of 'Monumental' Spring Offensive with Deadly Attack, 28. April 2013, http://worldnews.nbcnews.com/_news/2013/04/28/17955309-taliban-marks-start-of-monumental-spring-offensive-with-deadly-attack.

Siehe eine Analyse der öffentlichen Stellungnahmen der Taliban zu Opfern unter der Zivilbevölkerung, siehe UNAMA, Afghanistan:

Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013, http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 29-33.

UNAMA, Afghanistan: Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013,

http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 27-29; UN General Assembly (Human Rights Council), Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the Human Rights Situation in Afghanistan and Technical Achievements in the Field of Human Rights, A/HRC/22/37, 28. Januar 2013,

http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=A/HRC/22/37, Absatz 4; UN General Assembly /Security Council, The Situation in Afghanistan and Its Implications for International Peace and Security, A/67/619 - S/2012/907, 6. Dezember 2012, http://www.refworld.org/docid/50f527ee2.html, Absatz 57.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Streitkräfte arbeitet.

Am 8. November "verhaftete" eine Gruppe der Taliban einen Mann in dem Distrikt Marawara in der Provinz Kunar, weil er angeblich für die Internationalen Streitkräfte (IMF) spioniert habe. Am 9. November 2012 wurde der Mann von einem Taliban-Gericht zum Tode verurteilt und anschließend umgebracht. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4, 22, 24.

Am 01. Februar 2012 hat ein Taliban-Gericht in der Provinz Badghis Berichten zufolge einen Teenager wegen Spioniage für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte verurteilt und ihm zur Strafe ein Ohr abgeschnitten. Im Dezember 2011 hat ein Taliban-Gericht in der Provinz Kapisa Berichten zufolge einen Mann wegen Spionage für die internationalen Streitkräfte verurteilt und hingerichtet. Im September 2011 wurde ein Mann aufgrund des Verdachts, regierungstreue Kräfte mit Benzin beliefert zu haben, hingerichtet. Dem Bericht zufolge wurden die Augen des Opfers postmortal entfernt. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 21, 24-25.

UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,

http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4. UNAMA berichtete, dass am 12. Mai 2012 eine Gruppe regierungsfeindlicher Kräfte einen Zivilisten im Distrikt Alishing in der Provinz Laghman erschoss, nachdem der Mann angeblich damit gedroht hatte, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte über die geplante Installierung von improvisierten Sprengkörpern in der Nähe seiner Wohnung zu informieren. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 17.

Der UN-Generalsekretär berichtet: "Kinder wurden zum Zwecke der Einschüchterung in Fällen entführt, bei denen die Familien tatsächlich oder vermeintlich für die Regierung oder die internationalen Streitkräfte gearbeitet haben." [Übersetzung durch UNHCR]. UN General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict, 15. Mai 2013, A/67/845-S/2013/245, http://www.refworld.org/docid/51b9864e4.html, Absatz 27. UNAMA berichtet von der Entführung eines Mannes im Februar 2012, dem die rechte Hand amputiert wurde, weil vermutet worden war, dass Angehörige seiner Familie für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeiteten. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 24-25. Berichten zufolge werden auch Familienangehörige von Soldaten der afghanischen nationalen Streitkräfte bedroht. Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation (Report by Dr. Antonio Giustozzi), 9. September 2011, http://www.landinfo.no/asset/1745/1/1745_1.pdf, S.

12.

Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Verfahren in parallelen Justizsystemen, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. Zivilisten, die der Teilnahme an von der Regierung unterstützten Aufständen gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte verdächtigt werden, wurden Berichten zufolge Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der gezielten Tötung von Zivilisten.

UNAMA, Afghanistan: Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013,

http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 21-23; AFP, Taliban Accused of Beheading Two Afghan Boys, 10. Juni 2013, http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-accused-beheading-two-afghan-boys; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,

http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4, 17, 24.

Im Jahr 2012 wurde von mehreren Aufständen gegen die Taliban und andere regierunsgfeindliche Kräfte in der Zentralregion, sowie in den nördlichen, südöstlichen und östlichen Regionen berichtet. Der bedeutsamste Aufstand fand im Distrikt Andar in der Prozinz Ghanzi statt und begann im April 2012. Nachdem er anfangs von Hezb-e-Islami geführt wurde, wurden ab Oktober 2012 Streitkräfte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte in Andar eingesetzt, um den Aufstand zu unterstützen. UNAMA führt hierzu aus: "Die Vergeltungsmaßnahmen der Taliban gegen Zivilisten in Andar waren brutal; dazu gehörten absichtliche und gezielte Angriffe auf Zivilisten. So haben beispielsweise Gemeindemitglieder des Andar-Distrikts UNAMA darüber informiert, dass ein örtlicher Taliban-Richter eine Fatwa (Rechtsgutachten) gegen die Mitglieder des Aufstandes erlassen hat, welche die Mudschaheddin dazu anwies, alle am Aufstand teilnehmenden Männer zu töten und ihre Ehefrauen mitzunehmen. Vergeltungsmaßnahmen fanden auch in Form gezielter Tötungen statt. In diesem Zeitraum wurden fünf Vorfälle gezielter Tötungen dokumentiert, bei denen die Taliban Gemeindemitglieder wegen ihrer vermeintlichen Beteiligung am Aufstand töteten. Unter dem humanitären Völkerrecht dürfen die Zivilbevölkerung oder einzelne Zivilisten nicht zum Ziel von Vergeltungsmaßnahmen werden." [Übersetzung durch UNHCR]. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,

http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 48-49 [Fußnote weggefallen].

Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der BF weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz XXXX deutlich verschlechtert. Laut INSO-Bericht vom Jänner 2014 ist die Anzahl der Angriffe bewaffneter oppositioneller Gruppierungen von 2011 bis 2013 um 120 % gestiegen. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen bei.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls XXXX oder Kabul in Betracht kommen. Eine Ansiedlung in der Provinz XXXX erscheint aufgrund der sich dramatisch verschlechterten Sicherheitslage jedoch höchst problematisch. Nicht verkannt wird auch, dass sich der Weg von Kabul nach XXXX als gefährlich darstellt und es auf dieser Route zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 gekommen ist, sodass dem BF eine Reise auf dem Landweg von Kabul in das Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, wo der BF niemals zuvor gewohnt hat, jedoch sein Bruder bei seinem Onkel mütterlicherseits lebt, unzumutbar ist. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu verschaffen. Zumal der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

So ist es dem BF nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt B.)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011;

BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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