BVwG W205 2014595-1

W205 2014595-1Tribunal administratif fédéral4 déc. 2014

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W205 2014595-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W205.2014595.1.00

Spruch

W205 2014595-1/6E

XXXX, geb. XXXX W205 2014598-1/6E

XXXX, gebXXXX

W205 2014603-1/6E

XXXX, geb. XXXX

W205 2014600-1/6E

XXXX

W205 2014596-1/6E

XXXX

XXXX

alle StA. Russische Föderation

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.)XXXX, 4.)XXXX, 5.)XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014, Zahlen ad 1: 1028954108/14893323; ad 2:

1028954903/14893366, ad 3: 1028954500/14893331, ad 4:

1028954707/14893340, ad 5: 1028954805/14893358, beschlossen:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als

verspätet zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden jeweils I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 19.08.2014 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Polen zurückzubegeben habe. Unter Spruchpunkt II. wurde jeweils ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde sowie gegen die beschwerdeführende Partei gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt werde, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist.

2. Diese Bescheide wurden laut Übernahmsbestätigung jeweils am Donnerstag, dem 06.11.2014 von der 1.-beschwerdeführenden Partei, die die Mutter und gesetzliche Vertreterin der 2.-bis 5.- beschwerdeführenden Parteien ist, persönlich übernommen.

3. Die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde wurde am Freitag, dem 14.11.2014 mittels Telefax an das BFA EAST Ost übermittelt.

4. Die Verspätung der Beschwerden wurde den beschwerdeführenden Parteien mit hg. Schreiben vom 28.11.2014 vorgehalten, zu diesem Vorhalt äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien stellten 19.08.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch die 1.-Beschwerdeführerin (für sich und als gesetzliche Vertreterin für alle übrigen beschwerdeführenden Parteien) am Donnerstag, dem 06.11.2014. Die Beschwerde gegen diese Bescheide wurde Freitag, dem 14.11.2014, mittels Telefax an das BFA EAST Ost übermittelt. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt, Zustelldatum und Datum der Einbringung der Beschwerden blieben zudem unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerden:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Im vorliegenden Fall wurden die jeweils den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG zurückweisenden angefochtenen Bescheide den beschwerdeführenden Parteien am Donnerstag, dem 06.11.2014 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diese Bescheide, auf die in der Rechtsmittelbelehrung jeweils zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Donnerstag, dem 13.11.2014.

Die Beschwerden wurden jedoch erst am Freitag, dem 14.11.2014, eingebracht. Sie erweisen sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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