W185 1313541-2•BVwG W185 1313541-2
W185 1313541-2Tribunal administratif fédéral4 déc. 2014
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer
W185 1313541-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 07 05.751-BAS, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen
Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.06.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid vom 09.07.2007, Zl 07 05.751-EAST-WEST, wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19.07.2007 Berufung.
Am 04.04.2011 langte eine Vollmachtsbekanntgabe für Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt, Herrengasse 12/1, 9020 Klagenfurt, ein.
In einer Stellungnahme vom 06.04.2011 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 10.07.2007 in Österreich ein schützenswertes Privatleben etabliert habe und unbescholten sei. Sie habe seit Einreise immer über eine ortsübliche Unterkunft verfügt. Sie spreche bereits gut Deutsch und werde demnächst einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A2 des Europarates besuchen. Nach Abschluss werde sie die Integrationsprüfung auf dem A2 Niveau ablegen. Bestätigungen würden so rasch als möglich vorgelegt werden. Sie sei praktizierende Christin. Sie würde gerne als Kellnerin arbeiten, was jedoch bisher mangels freier Kontingentplätze nicht möglich gewesen sei. Daher sei jedenfalls Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu beheben.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2011 legte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung des XXXX, XXXX, XXXX, vom 15.04.2001 vor, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit 11.04.2011 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/2 im Ausmaß von 75 Unterrichtsstunden besucht. Weiters wurde ein Schreiben der XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, datiert mit 19.04.2011, vorgelegt, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 2006 festes Mitglied dieser Christengemeinde sei. Die Beschwerdeführerin sei eine enge Mitarbeiterin der Leiterin des "XXXX", welches die Integration von Ausländern erleichtern möchte.
Der gegen den Bescheid vom 09.07.2007 am 19.07.2007 erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011, Zl A8 313.541-1/2008/15E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 11.01.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, wobei diese u.a. angab, dass sie seit einem Jahr im Club "XXXX" als Prostituierte arbeite. In Zukunft möchte sie einer "normalen" Arbeit nachgehen, was aber aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei. Sie habe in Österreich bereits viele Freunde gewonnen und spreche auch bereits gut Deutsch.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2012 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass kein Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich bestünde; sie lebe alleine in Österreich. Die Beschwerdeführerin würde zwar bereits seit Mitte 2007 in Österreich leben, es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die Zeit ihres Aufenthalts in Österreich in irgendeiner Form (zB Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation, gemeinnützige Tätigkeiten, Vorsprache beim AMS zur Erlangung einer Saisonnierstelle, Mitgliedschaft in einem Verein etc) zur dauerhaften gesellschaftlichen Einbindung genützt hätte. Nichts deute darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in nennenswerter Weise von ihrem Herkunftsstaat entfremdet hätte. In Österreich bestünden kein Familienleben und auch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführerin. Eine erkennbare Integration in Österreich habe nicht stattgefunden. Es würden nach wie vor enge Bindungen zum Heimatland bestehen. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise iSv Art 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Mit Beschwerde vom 07.02.2012, verfasst von RA Dr. Farhad Paya, Herrengasse 12/1, 9020 Klagenfurt, wurde der genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Als Beschwerdegründe geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Konkret zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie entgegen den Feststellungen der Behörde seit ihrer Einreise in Österreich am 23.06.2007 sehr wohl ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben etabliert habe, welches das öffentliche Interesse an ihrer Ausweisung überwiege. Der Begriff des Privatlebens umfasse alle sozialen, persönlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Bindungen, die der Fremde während seines Aufenthalts geschaffen habe. Auch Beziehungen beruflicher und geschäftlicher Art würden darunter fallen. In ihrem Fall würden keine zwingenden Gründe für einen Grundrechtseingriff sprechen. Die belangte Behörde hätte in ihrer Interessensabwägung berücksichtigen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrem nunmehr beinahe 4 Jahre und 8 Monate dauernden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nichts zu Schulden habe kommen lassen und unbescholten sei. Somit sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art 8 Abs 2 EMRK durch deren Verbleib im Bundesgebiet nicht zu befürchten. Seit Einreise in Österreich habe die Beschwerdeführerin immer über eine ortsübliche Unterkunft verfügt. Seit dem 08.08.2008 lebe sie gemeinsam mit Freunden in einer Wohngemeinschaft in XXXX, XXXX. Sie beherrsche die deutsche Sprache mittlerweile bereits so gut, dass sie anlässlich der Einvernahme vor der Behörde am 11.01.2012 teilweise in Deutsch kommunizieren habe können. Neben intensivem Selbststudium und dem Besuch mehrerer Deutschkurse im Jahre 2011 habe sie im Dezember 2011 die Integrationsprüfung auf der Niveaustufe A2 des Europarats erfolgreich abgelegt. Das entsprechende Zertifikat werde sie in Kürze vorlegen. Sie interessiere sich sehr für die österreichische Kultur und Lebensart und identifiziere sich vollständig mit dem in Österreich vorherrschenden politischen System und den demokratischen Werten. Sie habe auch zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte. Sie sei bekennende Christin und besuche regelmäßig den Gottesdienst. Sie sei auch Mitglied des christlichen "XXXX" in XXXX, wo sie im "Ladys International Team" mitarbeite. Dieses setze sich für die Integration in Österreich lebender Ausländer ein. Ein Empfehlungsschreiben des "XXXX" habe sie bereits am 06.04.2011 vorgelegt. In Bezug auf ihre berufliche Integration könne die Beschwerdeführerin zwar bis dato lediglich auf eine Tätigkeit als Prostituierte verweisen, welche sie seit ca einem Jahr auf der Grundlage eines Werkvertrages mit dem Club "XXXX" ausübe. Aus dieser legalen Tätigkeit verfüge sie jedoch über ausreichende Einkünfte, um ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten zu können. Obwohl die Beschwerdeführerin gerne unselbständig arbeiten würde, etwa als Kellnerin, sei dies mangels zur Verfügung stehender freier Kontingentplätze bisher leider nicht möglich gewesen. Die lange Dauer des Asylverfahrens beruhe nicht auf einem Verschulden der Beschwerdeführerin. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde stelle die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten sehr wohl einen gravierenden Eingriff in ihr durch Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben dar.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten bei der sodann zu treffenden Rückkehrentscheidung besonderes Augenmerk auf das seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Juli 2007 von der Beschwerdeführerin in Österreich etablierte schützenswerte Privatleben iSd Art 8 EMRK zu legen sei. Dieses überwiege das bei der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Des Weiteren bestünden auch keine in § 9Abs 1 BFA-VG iVm Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründe für den durch die Rückkehrentscheidung bewirkten Eingriff in das der Beschwerdeführerin durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützte Grundrecht auf Achtung ihres Privatlebens, zumal die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten sei. Auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hätten klargestellt, dass unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes und der Integration des Fremden ungeachtet seiner familiären Bindungen zu prüfen sei, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in das dem Fremden durch Art 8 EMRK garantierte Grundrecht auf Achtung seines Privatlebens darstelle. Im Falle der Beschwerdeführerin liege eine tiefgreifende und nachhaltige Integration in Österreich vor. Diese beherrsche die Deutsche Sprache in Wort und Schrift bereits sehr gut; dies durch Selbststudium und Kursbesuche. Am 06.05.2013 habe die Beschwerdeführerin schließlich auch die Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt und verfüge seitdem über ein Deutschsprachzertifikat auf der Niveaustufe A2. Seit ihrer Einreise habe die Beschwerdeführerin auch immer über eine ortsübliche Unterkunft verfügt; seit dem 08.08.2011 (Anm: gemeint wohl 2008; siehe ZMR-Abfrage) sei sie unter der Adresse XXXX, XXXX„ den meldegesetzlichen Vorschriften entsprechend gemeldet. Sie interessiere sich sehr für die österreichische Kultur und Lebensart und identifiziere sich vollständig mit dem in Österreich vorherrschenden politischen System und den demokratischen Werten sowie der österreichischen Rechtsordnung. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche (auch österreichische) Freunde und Bekannte. Sie sei praktizierende Christin und besuche regelmäßig den Gottesdienst. Ebenso sei sie Mitglied des christlichen "XXXX"; das entsprechende Empfehlungsschreiben sei bereits am 06.04.2011 vorgelegt worden. Zu ihrer beruflichen Integration sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2011 auf der Grundlage eines Werkvertrages mit dem Club "XXXX" eine Tätigkeit als Prostituierte ausübe. Dies sei eine legale selbständige Erwerbstätigkeit. Aus diesen Einkünften leiste die Beschwerdeführerin Einkommenssteuer und Beiträge zur Sozialversicherung. Eine weitergehende berufliche Integration sei bis dato nur deshalb unterblieben, da Beschäftigungstitel an Asylweber nur in Form von Kontingentbewilligungen nach § 5 AuslBG ausgestellt würden. Seit 01.07.2011 bedürfe die erstmalige Erteilung einer solchen Kontingentbewilligung überdies noch einer einhelligen Befürwortung des Regionalbeirats beim AMS , was die Möglichkeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Asylwerber noch zusätzlich erschweren würde. Obwohl die Beschwerdeführerin etwa als Kellnerin arbeiten möchte, seien deren potentiellen Arbeitgebern mangels zur Verfügung stehender freier Kontingentplätze solche Bewilligungen bedauerlicher Weise nicht erteilt worden. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen in Form einer Aufenthaltsberechtigung plus erfüllen würde. Dadurch würde ihr der uneingeschränkte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zukommen. Die Beschwerdeführerin halte sich nämlich bereits seit 7 Jahren und zweieinhalb Monaten im Bundesgebiet auf und sei ihr Aufenthalt seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 13 AsylG 2005, rechtmäßig. Auf den hohen Integrationsgrad der Beschwerdeführerin sei bereits hingewiesen worden. Da das Asylverfahren jedoch noch in Bezug auf den Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten offen sei, sei die Erteilung des oben genannten Aufenthaltstitels aus formalen Gründen nicht möglich. Es werde eine unverzügliche Entscheidung beantragt, ansonsten ein Fristsetzungsantrag gestellt würde. Unter einem wurde die Kopie des Prüfungszeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds vom 06.05.2013 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung mit 85 Punkten bestanden hat.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 wiederholte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin - neben Ausführungen zur Lage in Nigeria, insbesondere der Lage der Frauen, und zu Ebola-Fieber - sein im Schriftsatz vom 09.09.2014 erstattetes Vorbringen zur privaten und beruflichen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich. Diese halte sich nunmehr bereits 7 Jahre und 5 Monate im Bundesgebiet auf.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 zog die Beschwerdeführerin ihre mit Eingabe vom 07.02.2012 erstattete Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II des Bescheides vom 27.01.2012 zurück, hielt jedoch die Beschwerde zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Anm: Ausweisung aus dem Bundegebiet nach Nigeria) aufgrund ihrer nachhaltigen Integration in Österreich ausdrücklich aufrecht.
Am 20.11.2014 wurde die mündliche Verhandlung abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin reiste im Juni 2007 illegal nach Österreich ein und hält sich nunmehr seit sieben Jahren und fünf Monaten aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin ist seitdem im Bundesgebiet aufrecht gemeldet.
Seit dem Jahre 2006 ist die Beschwerdeführerin Mitglied des christlichen "XXXX" und enge Mitarbeiterin der Leiterin des "XXXX", welches sich um die Integration von Ausländern bemüht.
Spätestens seit dem Jahre 2011 arbeitet die Beschwerdeführerin als Prostituierte im Club "XXXX" in XXXX und übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Die Beschwerdeführerin ist selbsterhaltungsfähig und befindet sich seit 05.08.2007 nicht mehr in der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin erwarb am 06.05.2013 das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarats.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.
Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Rückkehrentscheidung - im Hinblick auf den mehr als siebenjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich und das inzwischen begründete Privatleben - ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor (siehe auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124).
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.
Denn nach den Feststellungen reiste die Beschwerdeführerin zwar im Juni 2007 illegal nach Österreich ein und hält sich seit sieben Jahren und fünf Monaten aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar auch zu, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und dass sie sich daher ihres unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von mehr als sieben Jahren in keiner Weise der Beschwerdeführerin angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Die Beschwerdeführerin verfügt ist seit ihrer Einreise in Österreich über ortsübliche Unterkünfte (Anm: seit 08.08.2008 XXXX in XXXX) und ist durchgehend polizeilich gemeldet.
Die Beschwerdeführerin unternahm während ihres Aufenthaltes in Österreich gewisse Anstrengungen zu ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft:
Die Beschwerdeführerin verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. So erwarb sie am 06.05.2013 das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveaustufe A2 des Europarats.
Spätestens seit dem Jahre 2011 ist die Beschwerdeführerin als Prostituierte selbständig tätig und selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin ist praktizierende Christin und seit dem Jahre 2006 Mitglied des "XXXX" bzw des "XXXX", welches sich um die Integration von Ausländern bemüht.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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