BVwG W171 1423603-1

W171 1423603-1Tribunal administratif fédéral4 déc. 2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W171 1423603-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1423603.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte dieser bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2011 im Wesentlichen vor, dass er aus der Stadt XXXX in der Provinz ZHEJIANG stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an, sei buddhistischen Bekenntnisses und habe zuletzt als Landwirt gearbeitet. Er sei von 13.01.2009 bis 17.01.2009 von XXXX nach HONGKONG gereist und sei anschließend mit dem Zug nach Italien gefahren. Er sei über eine ihm nicht mehr näher erinnerliche Strecke über Hongkong, Italien und Tschechien (mit längerem Aufenthalt) am 23.07.2011 nach Österreich eingereist. Als Fluchtgrund brachte er vor, er habe in seiner Heimatstadt Streit mit einem Beamten (Polizisten) gehabt. Er kenne jedoch weder den Namen des Beamten noch die Polizeidienststelle, wo dieser arbeite. Der Streit habe im September 2008 bei ihm zuhause angefangen. Der Streit habe eigentlich seinen namentlich genannten Sohn betroffen. Es sei darum gegangen, dass ein Polizist das Grab seines Vaters wegnehmen habe wollen. Dieser habe gesagt, dass das Grab nicht behördlich genehmigt worden sei. Es habe schon vor dem Tod seines Vaters existiert, der sich davor auch um das Grab gekümmert habe. Genaue Daten wisse er aber nicht. Wegen des Grabes habe sein Sohn mit einem Polizisten zu raufen begonnen, der Beschwerdeführer habe seinem Sohn geholfen. Dann habe die Polizei ihn festgehalten und ins Gefangenenhaus eingeliefert. Eines Tages sei er dort auf die Toilette gegangen und habe "irgendwo" aus dem Gefängnis ausbrechen und flüchten können.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 31.08.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jänner 2009 von zuhause aufgebrochen. Davor habe er zwanzig Jahre mit seinem Sohn zusammengelebt, der ihn unterstützt habe. Nach Verlassen seines Heimatlandes habe er keinen Kontakt mehr dorthin gehabt, dort würden noch seine Ex-Frau und sein Sohn leben. Er und sein Sohn hätten große Probleme mit der Obrigkeit, zum Beispiel mit dem Dorfvorsteher und der Polizei, gehabt. Er sei zwei Monate lang in Polizeihaft gewesen und dann geflüchtet. Gefragt, ob es gegen ihn ein Strafverfahren gegeben habe, meinte er, dass er davon ausgehe, es aber nicht genau wisse. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, sein Vater habe viel Geld für ein Grab auf dem Land investiert. Das Grundstück habe zu einem Dorf gehört, dessen Vorsteher später auf die Entfernung des Grabes bestanden habe, weil die Straße angeblich verbreitert werden müsse. Er habe vom Abrisstermin gewusst und mit seinem Sohn auf das Erscheinen des Arbeitstrupps gewartet. Der Bürgermeister sei mit etlichen Männern aufgetaucht, darunter auch Bedienstete der "Aushilfspolizei". Diese hätten das Grab demolieren wollen. Als einer der Männer mit dem Spaten ins Grab gestochen habe, habe sich der Beschwerdeführer einen Stein geschnappt und damit auf diesen eingeschlagen. Der Dorfvorsteher und ein weiterer Mann hätten sich seinen Sohn "vorgeknöpft", die beiden Aushilfspolizisten hätten sich auf den Beschwerdeführer gestürzt. Einer habe ihm den linken Arm auf den Rücken gedreht, der andere habe seinen Kopf so heftig auf den Boden gestoßen, dass er geblutet habe. Danach sei er auf die Dienststelle abgeführt, wo er festgehalten und eigesperrt worden sei. Nach 24 Stunden sei er in ein Gefangenenhaus überstellt worden. Bei einem morgendlichen Spaziergang der Gefangenen habe er um Erlaubnis gebeten, austreten zu dürfen, wobei sich die Gelegenheit zur Flucht ergeben habe. Der Vorfall mit dem Grab müsse im Oktober 2008, der Gefängnisausbruch im Jänner 2009 gewesen sein. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide an einer chronischen Wirbelsäulenerkrankung.

In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2011 brachte er im Wesentlichen vor, er habe für seine Eltern ein kleines Grundstück gekauft, wo deren Grab errichtet worden sei. Eines Tages sei ihm mitgeteilt worden, dass das Grab aufgrund einer Straßenerrichtung/ -erweiterung abgerissen werden müsse. Am Tag des Abrisses im Oktober 2008 sei der Dorfvorsteher mit sechs bis sieben Männern gekommen. Er und sein Sohn seien mit dem Abriss nicht einverstanden gewesen. Sein Sohn und der Dorfvorsteher seien in Handgreiflichkeiten geraten, im Zuge dieser habe der Beschwerdeführer einen Stein vom Boden genommen und damit auf die Schulter des Dorfvorstehers geschlagen. Dieser habe geblutet, er wisse aber nicht, wie schwer dieser verletzt gewesen sei. Er glaube, dieser sei schwer verletzt gewesen, da der Stein groß gewesen sei. Zwei Beamte hätten den Beschwerdeführer festgehalten und zu Boden gedrückt, wovon er Narben im Gesicht davon getragen habe. Er sei zur Polizeistelle gebracht und dort 24 Stunden festgehalten worden, danach sei er in U-Haft gebracht worden, wo er zwei Monate verbracht habe. Die Bewachung dort sei sehr streng; zweimal täglich dürfe man auf einem "offenen Platz" im Freien spazieren gehen. Einmal habe er gesagt, dass er auf die Toilette gehen müsse, dabei sei ihm die Flucht gelungen. Für die Ausreise habe er 100.000 RMB gezahlt, wovon er in China gut leben hätte können. Den Kontakt zu seinem Sohn habe er verloren, es könne sein, dass dieser festgenommen worden sei. Die Ausreise habe er durch Zinsen aus Kreditgeschäften finanziert. Das Kapital für die Kreditgeschäfte habe er aus einem Grundstücksverkauf in den 1970er Jahren lukriert. Davon und vom Lohn seines Sohnes habe er gelebt. Sein Sohn habe auch seine schlepperunterstütze Ausreise organisiert und diese bezahlt. Gefragt, wie er mit diesem Kontakt aufgenommen habe, gab er an, sein Sohn sei mit einem Gefängnisangestellten (Wachpersonal) befreundet gewesen, dieser habe ihm sein Handy gegeben, damit er seinen Sohn anrufen könne. Zu der Enteignung des Grabgrundstückes befragt, gab er an, sie seien die einzigen Betroffenen gewesen, da das Grab auf einem Berg gewesen sei. Nach dem Projekt befragt, gab er an, er sei in China üblich, eine Straße zu errichten, wenn keine vorhanden sei. Es sei eine Straße geplant gewesen, um den Verkehr im Dorf zu verbessern. Sein Vater habe das Grundstück gekauft.

In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten ärztlichen Befunde an einen medizinischen Sachverständigen, der in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 31.10.2010 ausführte, es handle sich um ein Morbus Bechterew, der aus der Jugend stamme, und altersentsprechende Abnützungserscheinungen, welche eine medikamentöse Therapie bedingen würden, die mit Sicherheit in der Volksrepublik China vorhanden sei. Eine ausschließlich in Österreich durchführbare Therapie stehe bei dieser Grundkrankheit nicht zu Diskussion.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers als gänzlich unwahr erachtet würden, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannten Tatsachen sei kein Sachverhalt, der gem. § 8 AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würde, hervorgekommen. Hinweise, dass bei einer Ausweisung unzulässig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde, seien nicht hervorgekommen.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, die Behörde wäre bei einem korrekten Ermittlungsverfahren und einer folglich richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem für ihn vorteilhafteren Ergebnis gekommen. In einer Beschwerdeergänzung vom 02.01.2012 wurde unter geraffter Wiederholung seines Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, er habe China aufgrund von Problemen mit der Polizei verlassen. Die chinesischen Behörden würden weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig arbeiten. Die Befragung des Beschwerdeführers sei oberflächlich und einseitig gewesen, er habe kaum die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe detailliert zu schildern. Die belangte Behörde habe nur Gegenvermutungen hinsichtlich seines Vorbringens angestellt, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. In weiterer Folge wurde ein Länderbericht von Amnesty International 2011 zitiert. Der Beschwerdeführer habe außerdem keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu reagieren, weshalb der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass die chinesische Polizei nicht schutzfähig und -willig sei, weshalb es bei einer Abschiebung zur Verletzung von Art. 3 EMRK kommen würde und diese nicht zulässig sei. Hinsichtlich der Ausweisung verkenne die belangte Behörde, dass er sich erst kurz in Österreich aufhalte und eine weitgehende Integration bisher nicht möglich gewesen sei; dennoch habe er bereits erste Schritte gesetzt.

1.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme unterrichtet und gleichzeitig aufgefordert, Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zu beantworten. Dazu langte am 22.07.2013 eine Stellungnahme ein, in der auf Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hingewiesen und unter einem ein Konvolut medizinischer Unterlagen übermittelt wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aktuelle, ihn betreffende medizinische Unterlagen zu übermitteln. Dem entsprechend langten mit Schreiben vom 28.04.2014 diverse Befunde und Berichte älteren Datums (August 2011 bis Juni 2013) sowie ein Schreiben der WGKK (Gesundheitszentrum WIEN-SÜD) vom 28.01.2014 ein. Mit Schreiben vom 12.05.2014 wurden weitere, aktuelle medizinische Unterlagen übermittelt, so ein Schreiben der WGKK (Gesundheitszentrum WIEN-SÜD), aus welchem als Diagnose eine Spondylitis Ankylosans (Anm.: dies entspricht dem Morbus Bechterew), die seit Mai 2012 mit Remicade therapiert werde, hervorgeht. Unter laufender Therapie gebe es eine deutliche Besserung der Symptomatik und der Beweglichkeit der Wirbelsäule. Unbedingt erforderlich seien regelmäßige Infusionen mit Remicade in sechswöchigem Abstand. Aus einem weiteren Schreiben der WGKK (Gesundheitszentrum WIEN-SÜD) vom 05.02.2014 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an multisegmentalen Osteochondrosen leide. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.08.2013 zur Verfügbarkeit des vom Beschwerdeführer benötigten Medikaments geht zusammengefasst hervor, dass einige öffentliche Internetquellen darauf schließen ließen, dass das Medikament Remicade in China verfügbar sei und in China (seit September 2007) von Xian Janssen vermarktet werde. Remicade sei derzeit das einzige genehmigte biologische Mittel für die Behandlung von Morbus Crohn in China (Stand September 2012). In China werde Remicade nicht in der aktuellen NRDL (National Reimbursement Drugs List) [Nationale Liste der erstattungsfähigen Medikamente] geführt, obwohl es in ausgewählten PRDLs (Provincial Reimbursement Drugs List) enthalten sei und ein Jahr Behandlung von Morbus Crohn mit Remicade derzeit ca. $ 14.000 (US-Dollar) koste.

1.4. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er habe keine Verwandten in Österreich und auch keine österreichischen Bekannten, einen Deutschkurs habe er bisher nicht besucht. Seine Eltern seien verstorben, seine Gattin habe ihn im Jahr 1985 verlassen. Er habe einen Adoptivsohn im Alter von etwa 34 Jahren, dessen Aufenthaltsort er nicht kenne und zu dem er auch keinen Kontakt habe. Dieser könnte wegen des Streites von zuhause weggelaufen sein. Nach dem Gefängnisausbruch habe er seinen Sohn nicht mehr wiedergesehen. Dieser habe ihn im Gefängnis auch nicht besucht, weil Verwandte das gar nicht dürften. Er habe daher seinen Sohn seit den Streitigkeiten wegen dem Grab nicht mehr gesehen. In China habe er ein Haus besessen, wisse aber nicht, was mit diesem jetzt passiert sei.

Er habe auch bereits in China eine Wirbelsäulenentzündung gehabt, damals sei es aber noch nicht so schlimm gewesen. Er habe eine entzündliche Wirbelsäulenerkrankung sowie überlastungsbedingt veränderte Bandscheiben. Sein Polyp sei entfernt worden. Der Beschwerdeführer legt mehrere Medikamente vor, und zwar: Bezafibrat Redart 400 mg Filmtabletten, dabei handelt sich um ein Medikament zur Verringerung des Blutfettwertes; Lisinopril 10 mg Tabletten, dabei handelt es sich um blutdrucksenkende Mittel; Parkemed 500 mg, dabei handelt es sich um schmerzstillende Mittel; Indozid 25 mg Kapseln, dabei handelt es sich um ebenfalls schmerzlinderte Mittel. Darüber hinaus bekomme er noch alle sechs Wochen ambulant eine Infusion mit Remicade. Dem Beschwerdeführer wurde das Ermittlungsergebnis vom 01. August 2013, aus dem sich ergibt, dass die Behandlung mit dem Medikament Remicade in China auch durchgeführt werde, vorgehalten. Das Produkt werde auch dort vermarktet, es sei jedoch die Behandlung mit diesem Medikament in China sehr kostspielig. Dazu gab er an, dass es eine derartige Behandlung seiner Meinung nach zumindest in der Zeit vor seiner Ausreise in China nicht gegeben habe.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater das Grabgrundstück gefunden und es dann gekauft habe. Er könne keine Skizze zur Beschaffenheit des Grabes machen. Es gebe bei dem Grab drei etwa 75 Zentimeter große Figuren und zwar einen Löwen, einen Drachenkopf und eine Figur eines Generals. Es gebe dort weiters drei Tore á 45 cm, das Grab sei aufsteigend und etwa drei Meter breit. Seine Mutter und sein Vater hätten gemeinsam ein Grab, das ganze Grundstück sei mit dem Grab verbaut. Probleme habe es dann mit dem Grab gegeben, weil dort eine Straße gebaut werden sollte. Er habe dann einen Brief vom Dorfvorsteher erhalten der ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass dort eine Straße gebaut werden soll. Es habe sich um den Dorfvorsteher von dem Dorf, in dem sich das Grab befunden habe, gehandelt. Der Dorfvorsteher habe vom Verkäufer ihres Grundstücks erfahren, dass sie nun Eigentümer seien. In diesem Brief sei mitgeteilt worden, dass dort eine Straße gebaut werde und er bis zu einem gewissen Zeitpunkt das Grab dort wegsiedeln müsse. Andernfalls würde es weggeschoben werden. Von einer Entschädigung sei nichts in dem Brief gestanden. Sein Sohn sei dann zu diesem Dorfvorsteher gegangen und habe ihm die Situation erklärt. Er habe ihm gesagt, dass das ein sehr teures Grab gewesen sei und dass die Straße auch durchaus knapp daneben geführt werden könne. Der Dorfvorsteher sei auf den Vorschlag seines Sohnes nicht eingegangen und habe darauf bestanden, dass das Grab weg müsse. Es habe an dieser Stelle wo die Straße gebaut werden sollte, nur einen kleinen Fußgängerweg gegeben. Die Grundstücke um das Grab herum seien landwirtschaftlich genutzt worden. Den anderen Personen sei eine Entschädigung von sieben YUAN/m² angeboten worden, das sei knapp unter einem Euro. Sein Sohn hat damals schon gefragt, warum es bei ihnen keine Entschädigung geben solle, es sei ihnen aber mitgeteilt worden, dass es für sie keine Entschädigung geben werde, da sie nicht aus dem Dorf seien. Es sei dann weiter nichts passiert, sie hätten den Tag abgewartet, an dem die Straße durch das Grundstück gebaut werden sollte und seien dann dorthin gegangen. Am Vormittag seien dann insgesamt sechs Personen (der Dorfvorsteher und drei Bauern aus diesem Dorf sowie zwei Sicherheitsleute) gekommen. Der Dorfvorsteher habe begonnen, mit einer Art Schaufel Steine, die als Dekoration auf dem Grab gedacht gewesen seien, heraus zu heben. Die Bauern seien mit Stangen zum Grab gegangen und hätten dort die Figuren und das Tor beschädigt. Sein Sohn sei dann zum Dorfvorsteher gelaufen um ihn daran zu hindern, mit der Schaufel Steine auszugraben. Der Beschwerdeführer selbst habe einen Stein genommen und diesen aus zwei Meter Entfernung auf den Arm des Dorfvorstehers geworfen. Der Stein habe etwa die Ausmaße von 20 cm gehabt und sei etwa 2 cm dick gewesen. Mit diesem Stein habe er dann den äußeren Teil des Oberarms des Dorfvorstehers in etwa der Schulterhöhe einmal geschlagen. Er habe dann von einem scharfen Gegenstand einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei danach bewusstlos gewesen. Er sei blutverschmiert gewesen und könne sich nun auch erinnern, dass seine Hand bzw. sein Arm von einem Sicherheitsmann festgehalten worden sei. Als er wieder ganz zu sich gekommen sei, sei er bereits im Polizeigefängnis gewesen. Er sei zuerst in einen Polizeiarrest gekommen, wo er erwacht sei. Nach 24 Stunden sei er in ein Gefängnis überstellt worden. Man habe ihm damals nur mitgeteilt, dass er bei einem Schuldspruch sieben bis acht Jahre im Gefängnis bleiben müsse. Er glaube, dass er dem Dorfvorsteher damals den Oberarm gebrochen habe, weil sein Sohn so etwas während der Handgreiflichkeiten gerufen habe.

Er sei dort ungefähr zwei Monate in Haft gewesen und dabei nicht schlecht behandelt worden. Auf Vorhalt, dass er in der Vernehmung vom 31.08.2011 (AS 97) gesagt habe, dass es lediglich um die Verbreiterung einer Straße und nicht um den Neubau gegangen sei, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dies müsse unkorrekt übersetzt worden sein, er habe das so nie gesagt. Auf Vorhalt, dass er in den vorangegangenen Befragungen (AS 97 und AS 181) gemeint habe, sein Kopf sei von jemanden so heftig auf den Boden gestoßen worden dass er blutete und dass er heute gemeint habe, er sei von einem Gegenstand am Kopf getroffen worden, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, zuerst sei er auf den Kopf geschlagen und dann mehrmals mein Kopf auf den Boden gedrückt worden. Dabei habe er sich verletzt und habe er noch eine Narbe auf seiner Stirn. Weiters habe er auch eine Narbe auf dem Hinterkopf, was er im Folgenden demonstrierte. Für das Gericht war eine Narbe auf dem Hinterkopf eindeutig ersichtlich und die Narbe auf der Stirn nicht eindeutig erkennbar.

Zu seinem Ausbruch aus dem Gefängnis befragt, gab er an, der dortige Gefängniswärter sei mit meinem Sohn indirekt befreundet gewesen, es sei der Freund eines Freundes meines Sohnes gewesen. Der Wärter sei dann ersucht worden, ihn beim Vollzug gut zu behandeln und sei er dann eines Tages, als sie spazieren gewesen seien, geflüchtet.

Im Festnahmezeitpunkt sei er noch nicht schuldig gesprochen worden. Deswegen sei es kein richtiges Gefängnis gewesen, sondern sei der Vollzug dort nicht so streng wie in der definitiven Strafhaft gewesen. Auf die Frage, wie man als über sechzigjähriger einem Gefängniswärter davonlaufen könne, gab er an, er sei damals körperlich eigentlich fit gewesen, außerdem sei ihm damals niemand nachgelaufen. Es habe damals nur diesen befreundeten Wachebeamten gegeben. Sie hätten im Hof frische Luft schnappen dürfen und seien auch im Kreis gegangen. Er sei dann zum Wacheorgan gegangen und habe gesagt, dass er auf die Toilette müsse. Er sei dann aufs Klo gegangen und von dort von seinem Sohn und einem Zweiten mit Hilfe eines Seiles in Freiheit gezogen worden. Nunmehr korrigiere er, es sei nicht sein Sohn selbst anwesend gewesen, sondern nur zwei Freunde von ihm. Auf Vorhalt, dass er bereits in dieser Verhandlung angegeben habe, mit seinem Sohn keinen Kontakt gehabt zu haben, weder im Gefängnis noch nach dem Ausbruch und bis zu seiner Ausreise und es daher in der geschilderten Form eine der Versionen nicht richtig sein kann, gab er an, er sei im Oktober 2008 festgenommen worden und im Jänner 2009 geflüchtet. Während dieser Zeit hätte er ohne Hilfe seines Sohnes niemals die Gelegenheit gehabt zu flüchten. Nach dem Ausbruch habe er versucht, mit seinem Sohn Kontakt aufzunehmen, dies sei aber nicht möglich gewesen. Sein Sohn hat auch die Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland mehr oder weniger organisiert und dafür etwa 100.000 YUAN bezahlt.

Auf Nachfrage, wie es sein könne, dass sein Sohn, der bei der Situation am Grab ebenso tätlich gewesen sei, nicht auch von der Polizei mitgenommen worden sei, gab er an, er habe ja den Dorfvorsteher verletzt und sein Sohn habe davonlaufen können. Er habe viele Freunde und so sei seine Flucht organisiert worden. Auf Vorhalt, dass es unglaubhaft erscheine, wenn er keinen Kontakt mit irgendjemanden im Gefängnis gehabt habe, weil er ja nicht besucht werden durfte, dass er dann wusste, an welchem Tag zu welcher Stunde er von welchem Ort aus befreit werde, gab er an, er sei vorher informiert worden, als er ebenfalls auf der Toilette gewesen sei. Es sei dann ein Freund seines Sohnes draußen auf der Mauer gewesen und habe ihm den Zeitpunkt für seine Flucht bekanntgegeben.

Festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer mit der Ladung die der zukünftigen Entscheidung zu Grunde zulegenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates in China mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme übersandt worden seien und hierzu bisher keine Stellungnahme eingelangt sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass diese Länderfeststellungen für die zukünftige Entscheidung herangezogen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die chinesische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, war im Herkunftsstaat in XXXX in der Provinz ZHEJIANG wohnhaft und ist buddhistischen Bekenntnisses. Er war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht in seinem Herkunftsland auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat, aus welchen Gründen immer, in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräften geraten ist und war auch nicht politisch aktiv bzw. war diesbezüglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer leidet an Spondylitis Ankylosans/Morbus Bechterew sowie an multisegmentalen Osteochondrosen, die von ihm benötigte Medikation steht in China zur Verfügung.

1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

1. 2 Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.4 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat der Welt bei einer Fläche von 9 596 961 km2 (CIA 4.12.2013).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 11.2013a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 11.2013).

Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 1.2.2013).

Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 19.4.2013).

Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 11.2013a, vgl. USDOS 19.4.2013).

An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt. Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 11.2013a).

Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 11.2013a). Der 3.000 Mitglieder zählende NVK wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2.2013).

Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 11.2013a).

Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 11.2013a, vgl. FH 1.2.2013). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 19.4.2013). Die Vergabe der Posten war bereits am Kongress der Partei beschlossen worden. Die Wahl beim Volkskongress war daher reine Formsache (Die Zeit 14.3.2013).

Die delikate Phase des Führungswechsels wurde im Februar 2012 gestört, als ein von Bo Xilai (damals Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing) entlassener Polizeioffizier mit belastenden Dokumenten in einem US-Konsulat um Asyl ansuchte (FH 1.2.2013). Die Spannungen des Führungsübergangs entluden sich daraufhin in einer Politaffäre, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Bo Xilai, Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, wurde gestürzt. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die chinesische Mafia bekämpfte. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers Chinas erschütterte die Partei bis ins Mark (Die Zeit 25.5.2012). Die Entwicklungen wurden begleitet von einem landesweiten, rigorosen Durchgreifen gegen Aktivisten (FH 1.2.2013).

Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Konservative machen die Mehrheit des neuen Ständigen Ausschusses des Politbüros aus (FH 1.2.2013).

Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkumg der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 11.2013a). Gleichzeitig wurde mit dem Parteitag eine striktere Zensur und Kontrolle des Internets eingesetzt (FH 1.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

CIA The World Factbook (4.12.2013):

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.6.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.2011): Zwischen Kontinuität und Wandel,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 20.11.2013

USDOS (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 20.11.2013.

Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013

Die Zeit (25.5.2012): Fast wie bei Mao, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.11.2013

Die Zeit (14.3.2013) Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013

1.3. Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013).

Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013).

Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen um den Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen als destabilisierend (FH 1.2.2013).

Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

1.4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die VR China verfügt gemäß ihrer Verfassung über keine unabhängige Justiz. Ein Rechtsstaat erfordert ein Justizsystem, das unabhängig und fachlich kompetent ist und das über entsprechende Macht verfügt, Fälle fair und unparteilich zu lösen. Chinas Justiz erfüllt keines dieser drei Kriterien. Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Kommittes (HRW 31.1.2013). Diese "Kommissionen für Politik und Recht" sichern den Einfluss der KPCh auf die Rechtsprechung (AA 18.6.2013).

Die wichtigste Einrichtung der Partei zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR), welche neben dem Präsidenten des Gerichts, den stv. Parteisekretär, die Staatsanwaltschaft und die lokalen Leiter der Büros verschiedener Fachministerien (v.a. Justiz, öffentliche Sicherheit, Staatssicherheit, Supervision) umfasst. Das ZKPR ist eine Einrichtung der Partei und somit auf jeder Verwaltungsebene verankert. Jede untergeordnete Ebene ist der übergeordneten Ebene verantwortlich (ÖB 9.2013).

Es gibt somit mehrere Stufen zur politischen Kontrolle der Gerichte. Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013).

Die Funktionäre des Rechtskommittes werden von der Partei bestellt. Gerichte sind nur insoweit "unabhängig", als die verhandelten Fälle nicht die Interessen der KPCh bzw. lokaler Machthaber berühren. Untere Gerichte sind angehalten, bei bedeutsamen Fällen die Oberen Volksgerichte um eine Beurteilung zu bitten. Dies soll helfen, eine etwaige spätere Aufhebung von Urteilen zu vermeiden. Auch kann durch verbindliche Gesetzesinterpretationen der Oberen Gerichte in laufende Verfahren lenkend eingegriffen werden (AA 18.6.2013).

Chinas Richter haben keine Unabhängigkeit und genießen auch keinen erhöhten Schutz und können zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 9.2013).

Die lokalen Richter werden vom örtlichen Volkskongress bestellt, der Haushalt der Gerichte wird von der Lokalregierung bewilligt (AA 18.6.2013).

Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Es richtet sich am Rechts-und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschafts-ordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken willkürlicher Machtausübung (AA 18.6.2013).

Die Regierung widmet seit mehreren Jahren sowohl der juristischen Ausbildung als auch der Schaffung der juristischen Infrastrukturgroße Aufmerksamkeit. Die Fortentwicklung des "Sozialistischen Rechtssystems chinesischer Prägung" bleibt aus Sicht der chinesischen Regierung ein Kernelement der Garantie langfristiger politischer Stabilität, sozialer Harmonie, nationaler Einheit und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Nach dem Aufbau eines rechtlichen Rahmens bis 2010 liegt der Schwerpunkt nach dem 2011 veröffentlichten Weißbuch jetzt auf einer verbesserten Umsetzung (AA 18.6.2013).

Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt. Hinzu kommt, dass bis vor wenigen Jahren noch mehr als 50% der Richter keine universitäre Ausbildung hatten (ÖB 9.2013).

Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" der Justizbeamten und Staatsanwälte in juristischen Prozessen unterbinden. So nennt eine 2010 erlassene Richtlinie zwölf Sachverhalte, die eine Untersuchung gegen Justizbeamte erlauben, darunter die bewusste Verfolgung unschuldiger Personen, Freilassung von Personen trotz hinreichenden Schuldnachweises, illegale Festnahme oder Anwendung anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen oder die Anwendung von Folter. In der Praxis geht die beabsichtigte Verbesserung der Qualität der Justiz- und Strafvollzugsbehörden einher mit einer verstärkten Kontrolle und letztlich auch der Möglichkeit willkürlichen Vorgehens gegen Justizbeamte (AA 18.6.2013).

Eine unabha¿ngige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwa¿lte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Zudem verbleiben erhebliche Diskrepanzen zwischen den gesetzlichen Grundlagen und der o¿rtlichen Umsetzung. Das Recht auf Anho¿rung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewa¿hrleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen z. T. auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden ko¿nnen. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verha¿ngung von Untersuchungshaft und/ oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest du¿rfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbeho¿rden angeordnet werden (AA 18.6.2013).

Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013; AA 18.6.2013).

Der Zeugenschutz wird gesta¿rkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 18.6.2013).

Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013). Die nunmehr gesetzliche Regelung dieser Praxis wird Beho¿rden ku¿nftig zu einer Begru¿ndung und Beschra¿nkung ihres Handelns zwingen. Weite Interpretationsspielra¿ume und die fehlende Unabha¿ngigkeit der Justiz lassen jedoch Raum fu¿r willku¿rliche Handhabung (AA 18.6.2013). Dadurch könnte die Praxis des "Verschwinden lassens" legalisiert werden (FH 1.2.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Mit Tatbesta¿nde der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefa¿hrden" (§§ 102-114) ko¿nnen vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/ Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeintra¿chtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzbuches fa¿llt durch eine Vielzahl unbestimmter und damit dehnbarer Rechtsbegriffe auf (AA 18.6.2013).

Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013).

Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013).

Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der O¿ffentlichkeit gefu¿hrt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch ru¿ckwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschra¿nkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefa¿llen wird ihm vom Gericht u¿berhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 18.6.2013).

Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Die zula¿ssige Ho¿chstdauer der Untersuchungshaft wird oft u¿berschritten, Verfahrensvorschriften wie die Benachrichtigung von Angeho¿rigen u¿ber die Festnahme einer Person binnen 24 Stunden nicht eingehalten. Willku¿rliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen ha¿ufig vor. Personen werden oft u¿ber lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 18.6.2013).

Das chinesische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung (§ 7 chinesisches StGB). Nach § 10 des chinesischen StGB kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen StGB zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschla¿gig verurteilt wurde. Von einer Strafe kann abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Verurteilte im Ausland bereits eine Haftstrafe verbu¿ßt hat oder die Haftstrafe fu¿r das Delikt nach chinesischem Recht maximal drei Jahre betra¿gt. Sippenhaft gibt es in China offiziell nicht. Es kommt allerdings vor, dass Angeho¿rige von Regierungskritikern und Menschenrechtsverteidigern unter Druck gesetzt werden (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Sicherheitsbehörden und Dokumente

Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 19.4.2013). Die Sicherheitskräfte arbeiten auf allen Ebenen eng mit der KP zusammen. 2012 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung" aus, mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird (FH 1.2.2013).

Die Zentrale Milita¿rkommission der Partei fu¿hrt die Streitkra¿fte des Landes. Fu¿r die innere Sicherheit sind insgesamt sieben Organe zusta¿ndig, drei davon widmen sich im Wesentlichen der Verfolgung von Rechtsversto¿ßen:

(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsversto¿ße des Normalbu¿rgers verfolgen;

(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Versto¿ße von KP-Mitgliedern einschreitet;

(3) Einheiten des Ministeriums fu¿r Verwaltungskontrolle, die fu¿r Pflichtverletzungen im Amt zusta¿ndig sind (AA 18.6.2013).

Fu¿r den Bereich der Gefahrenabwehr ist prima¿r das dem Staatsrat unterstehende Ministerium fu¿r O¿ffentliche Sicherheit mit seinen Polizeikra¿ften verantwortlich, das daneben auch noch fu¿r Strafverfolgung zusta¿ndig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Im Bereich geheimer, nachrichtendienstlicher Aufkla¿rung sind das Ministerium fu¿r Staatssicherheit als Regierungsinstitution sowie der sorgfa¿ltig durchstrukturierten Nachrichtendienst der Streitkra¿fte - die 2. und 3. Hauptverwaltung im Generalstab der Volksbefreiungsarmee - ta¿tig (AA 18.6.2013).

Das Ministerium fu¿r O¿ffentliche Sicherheit ist fu¿r den gesamten Bereich der "inneren Sicherheit" zusta¿ndig. Es unterha¿lt beispielsweise Bu¿ros und Personal fu¿r den Schutz von Regierung und politischer Fu¿hrung, lebenswichtiger Wirtschaftsanlagen sowie der See- und Landgrenzen, fu¿r das Nachrichtenwesen, fu¿r die Administrativhaft und fu¿r die Koordination mit anderen Sicherheitsinstanzen. Auf der Provinzebene unterstehen dem Ministerium fu¿r O¿ffentliche Sicherheit die "Sicherheitsa¿mter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbu¿ros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab (AA 18.6.2013).

Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfu¿gung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie fu¿r die Durchfu¿hrung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren origina¿r zusta¿ndig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden ko¿nnen, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, wa¿hrend sie sonst prima¿r die Ta¿tigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung u¿ber die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur fu¿r kriminalstrafrechtliche, sondern auch fu¿r Ermittlungen so genannter "Verwaltungsstraftaten" sowie die Verha¿ngung der Sanktionen zusta¿ndig (AA 18.6.2013).

Seit einigen Jahren ist die Regierung bemu¿ht, die Polizei zu reformieren und ihre Machtausu¿bung zu begrenzen. Mit dem im Ma¿rz 2012 verabschiedeten und ab 1.1.2013 in Kraft tretenden neuen Strafprozessgesetz werden die Rechte von Beschuldigten auch in dem maßgeblich von Polizei und Staatsanwaltschaft gefu¿hrten Ermittlungsverfahren gesta¿rkt, es verbleiben jedoch Ausnahmen (AA 18.6.2013).

Neben der dem Ministerium fu¿r O¿ffentliche Sicherheit unterstehenden Polizei gibt es noch Volkspolizeien des Ministerium fu¿r Staatssicherheit, der Gefa¿ngnisse, der Beho¿rden fu¿r Arbeitserziehung und die Justizpolizei der Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften (AA 18.6.2013).

Das Ministerium fu¿r Staatssicherheit ist u. a. zusta¿ndig fu¿r die Auslandsaufkla¿rung sowie fu¿r die U¿berwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeintra¿chtigen ko¿nnten. Es u¿berwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausla¿ndischen Journalisten und chinesischen Bu¿rgern. Zudem sind viele Arbeitseinheiten in Kommissionen, Ministerien und beim Milita¿r parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit U¿berwachungsaufgaben von in- und ausla¿ndischen Bu¿rgern befasst. Auf Seite der Partei werden die meisten dieser Organe durch die Abteilung fu¿r Politik und Recht des Zentralkomitees "angeleitet". Die U¿berwachung chinesischer Staatsangeho¿riger im Ausland sowie Gruppierungen, deren Handeln fu¿r die Sicherheit der VR China relevant ist, erfolgt hauptsa¿chlich u¿ber informelle Mitarbeiter des Ministeriums fu¿r O¿ffentliche Sicherheit und des Ministeriums fu¿r Staatssicherheit (AA 18.6.2013).

In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente ohne besondere Schwierigkeiten mo¿glich. Nach Einscha¿tzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und besten Fa¿lscherwerksta¿tten weltweit. Viele verfu¿gen u¿ber neueste Technik. Von falschen oder gefa¿lschten Dokumenten wird zu vielfa¿ltigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - China,

www.ecoi.net/local_link/245124/368570_de.html, Zugriff 5.12.2013

1.5. Haftbedingungen, inkl. Umerziehungslager, "black jails", psychiatrische Anstalten

Es wird geschätzt, dass 3-4 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart mit Berichten von ungenügendem Essen, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 1.2.2013).

Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingera¿umt. Ein effektiver unabha¿ngiger U¿berwachungsmechanismus fu¿r die Begutachtung der Situation von Inhaftierten fehlt (AA 18.6.2013).

Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maß- nahmen als sogenannte Administrativhaft:

"Umerziehung durch Arbeit" (laojiao), "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsma¿ßige Drogenrehabilitation in Isolation". Administrativhaft ist eine durch die Polizeibeho¿rden ohne gerichtliche Verhandlung verha¿ngbare Zwangsmaßnahme, die von mehreren Tagen bis zu mehreren Jahren dauern kann. Die Umerziehung durch Arbeit kann ohne Gerichtsurteil fu¿r eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Mo¿glichkeit der Verla¿ngerung um ein Jahr verha¿ngt werden. Es erfolgt dann die Einweisung in ein Arbeitslager. Diese Form der Administrativstrafe wird meist bei Delikten verha¿ngt, die als nicht schwerwiegend genug erachtet werden, um strafrechtlich dagegen vorzugehen, aber auch in Fa¿llen, wo die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Verurteilung vor Gericht zu erwirken. Entscheidungen u¿ber die Verha¿ngung von Laojiao werden von einem Komitee aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Bu¿ros fu¿r O¿ffentliche Sicherheit getroffen. Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung haben in den seltensten Fa¿llen Erfolg. Die Straftatbesta¿nde, die durch "Umerziehung durch Arbeit" geahndet werden ko¿nnen, sind nur sehr vage definiert. Die Mehrheit der Insassen sind Drogenabha¿ngige sowie Prostituierte und Freier. Laojiao ist aber auch Bestandteil der Anti-Falun-Gong-Kampagne (AA 18.6.2013).

Die "Umerziehung durch Arbeit" Lager, werden auch systematisch als Repression und Bestrafung von Kritikern genutzt (USDOS 19.4.2013).

Da die Umerziehung durch Arbeit neben anderen Administrativstrafen existiert, schwanken die Zahlen der aufgrund dieser Strafe in Arbeitslagern befindlichen Insassen. 2009 gab es laut einem Bericht des VN-Menschenrechtsrats 320 Umerziehungslager mit 190.000 Insassen. Aktuellere Zahlen wurden bislang nicht zur Verfu¿gung gestellt. In den davor liegenden Jahren hatte die Zahl der Insassen nach Angabe des chinesischen Justizministeriums stets ca. 300.000 betragen. Der Ru¿ckgang la¿sst sich zuru¿ckfu¿hren auf das seit Juni 2008 in Kraft befindliche "Anti- Drogengesetz", nach welchem Drogenabha¿ngige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft werden. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahme weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bietet noch der Resozialisierung der Drogenabha¿ngigen dient. Vielmehr steht im Vordergrund der Freiheitsentzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit (AA 18.6.2013).

Von den Zwangsarbeitslagern profitiert die Regierung finanziell (USDOS 19.6.2013).

Missbra¿uchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder eine unabha¿ngige medizinische Evaluierung oder aufgrund falscher oder gefa¿lschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor. Zuverla¿ssige Zahlen stehen dazu allerdings nicht zur Verfu¿gung. Wa¿hrend unter internationalen Standards der anwendbare Rahmen des "Gefa¿hrdungs"-Kriteriums i. d. R. auf Situationen begrenzt ist, in denen psychisch Kranke fu¿r sich selbst und andere eine direkte physische Gefahr darstellen, wird es in China auch auf Personen wie z.B. Dissidenten angewendet, die die Regierung als Gefahr fu¿r die gesellschaftliche Ordnung sieht. Nach glaubhaften Berichten von NROs sind mindestens 3.000 politischer Verbrechen Angeklagte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten fu¿r "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung (Elektroschocks) berichtet (AA 18.6.2013).

Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzunge für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013).

Kritikpunkt von NGOS bleibt weiterhin, dass keine ausreichende Sicherungen gegen unfreiwillige Einweisungen und Entmu¿ndigungen durch z.B. Sicherheitsbeho¿rden oder Familienangeho¿rige bestehen (AA 18.6.2013).

Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).

Petenten, die Vergehen von lokalen Beho¿rden und Kadern in Peking oder in den Provinzhauptsta¿dten anzeigen wollen, werden ha¿ufig von angeheuerten Schla¿gertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in illegal betriebenen Gefa¿ngnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens in sogenannten "black jails" ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. Die Regierung bestreitet die Existenz solcher Gefa¿ngnisse, Berichte hieru¿ber finden sich jedoch immer wieder in den chinesischen Print- und Online-Medien (AA 18.6.2013). Solche neuen Arten von außerrechtlichen Haftformen wuchsen in den letzten Jahren (FH 1.2.2013).

Print- und elektronische Medien greifen gelegentlich verdächtige Todesfa¿lle in Haftanstalten auf. Offizielle Angaben u¿ber Todesfa¿lle in chinesischen Gefa¿ngnissen gibt es in der Regel nicht. Als Ursachen werden hauptsa¿chlich Schla¿gereien unter Gefangenen oder Unfa¿lle angefu¿hrt. Soweit derartige Fa¿lle o¿ffentlich werden, fu¿hrt zunehmend Druck der aktiven Interneto¿ffentlichkeit dazu, dass sie durch ho¿here Instanzen untersucht und anschließend disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Vorkommnisse haben den Ruf nach weiteren Reformbemu¿hungen besonders der Untersuchungshaftanstalten, die unter der Verantwortung des Ministeriums fu¿r o¿ffentliche Sicherheit stehen, versta¿rkt. Im Ma¿rz 2012 vero¿ffentlichte der Staatsrat neue Vorschriften fu¿r von der Polizei gefu¿hrte Gefa¿ngnisse fu¿r Admininistrativhaft, die u.

a. Zwangsarbeit und Misshandlung von Inhaftierten unter Verbot stellen (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Psychiatry online (1.6.2013) China's New Mental Health Law:

Reframing Involuntary Treatment, http://ajp.psychiatryonline.org/article.aspx?articleID=1682419, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - China,

www.ecoi.net/local_link/245124/368570_de.html, Zugriff 5.12.2013

USDOS - US Department of State (19.6.2013): Trafficking in Persons Report 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/250782/374904_de.html, Zugriff 3.12.2013

1.7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein a¿ußerst zwiespa¿ltiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freira¿ume der Bu¿rger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Fu¿hrung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilita¿t und der Machterhalt der KPCh oberste Pra¿misse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Fu¿hrung kompromisslos und unvera¿ndert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Priorita¿ten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bu¿rgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwa¿lte, Petitiona¿re oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc) (AA 18.6.2013).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsversta¿ndnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, ha¿ufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausu¿bung durch Zentralregierung und regionale Amtstra¿ger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte gefu¿hrt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilita¿t" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschra¿nkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abla¿ufe wird gegenu¿ber den Rechten des Individuums Vorrang eingera¿umt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilita¿t operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalita¿t (AA 18.6.2013).

Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan fu¿r Menschenrechte fu¿r 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermo¿glicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabha¿ngigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsa¿tzlich vorgesehen. Dazu geho¿ren u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religio¿sen Aktivita¿ten. Einschra¿nkend sind allerdings alle Bu¿rgerinnen und Bu¿rger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausu¿bung u.

a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf ra¿umliche Privatspha¿re (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwu¿rde durch im Wege der Folter erzwungene Gesta¿ndnisse (Art. 247 StGB), der ko¿rperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von gro¿ßerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013).

Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbeho¿rdliche Einweisungen in ein Lager fu¿r Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willku¿r, parteiabha¿ngige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013).

In den Minderheitenregionen wie Tibet, Xinjiang und der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Es kommen mitunter auch U¿bergriffe lokaler Amtstra¿ger vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen. In diesen Fa¿llen ist der Schutz der Betroffenen vor Missbrauch staatlicher Gewalt kaum gewa¿hrleistet. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Familie) oder die U¿berwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großsta¿dte werden ha¿ufig Fa¿lle gemeldet, in denen von Beho¿rden beauftragte Menschen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fa¿llen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fa¿llen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat (AA 18.6.2013).

Wegen der mangelnden Unabha¿ngigkeit der Justiz wa¿hlen viele Betroffene von Beho¿rdenwillku¿r den Weg der Petition bei einer u¿bergeordneten Beho¿rde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bu¿rgern gegen Rechtsbru¿che lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich ta¿glich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Das Petitionswesen kann die Misssta¿nde allerdings nicht lo¿sen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die o¿rtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, u¿ber die Verbindungsbu¿ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, ha¿ufig von Schla¿gertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespu¿rt und in Ihre Heimatregionen zuru¿ckgebracht oder zur Ru¿ckkehr gezwungen werden. Als Sanktion fu¿r ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager fu¿r "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefa¿ngnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Vor und wa¿hrend besonderer Jubila¿umsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im Ma¿rz 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), ha¿ufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelma¿ßig in ihrer Freiheit eingeschra¿nkt (AA 18.6.2013).

Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo im Dezember 2010, der Umsturzbewegungen in Nordafrika und Aufrufen im chinesischen Internet zur "Jasminbewegung" im Fru¿hjahr 2011 hat sich das Klima fu¿r Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verscha¿rft. Ein versta¿rkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Beho¿rden gegenu¿ber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bu¿rgerrechtsanwa¿lte, kritische Intellektuelle und Ku¿nstler, Petitiona¿re, Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen a¿ußern, die die chinesische Fu¿hrung als sensibel ansieht etc.) ist zu beobachten. Sie werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Einschu¿chterungsmaßnahmen umfassen willku¿rliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangeho¿rige; in einigen Fa¿llen wurden lange Haftstrafen verha¿ngt. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer A¿ußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefa¿hrdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsa¿ußerungen zu beobachten (AA 18.6.2013).

Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden mindestens 130 Personen in Haft genommen oder mit anderen Beschränkungen belegt, um Kritik und Proteste zu vereiteln (AI 23.5.2013).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine u¿ber ihrer Rechte zunehmend besser informierte O¿ffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willku¿rliches Handeln der staatlichen Organe nicht la¿nger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Ha¿usern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer sta¿rker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstu¿tzung der chinesischen O¿ffentlichkeit im Internet fu¿r soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur u¿ber Blogs und Mikroblog-Netzwerke gena¿hrt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013).

Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013)

Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013).

Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

1.8. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevo¿lkerung mit Nahrungsmitteln ist gewa¿hrleistet. Der Lebensstandard der Bevo¿lkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erho¿hte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres- einkommen der chinesischen Stadtbevo¿lkerung gegenu¿ber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa 2.670 €). Fu¿r die Landbevo¿lkerung gab es 2011 ein Einkommensplus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen betra¿gt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 €) (AA 18.6.2013).

China ist seit 2010 vor Japan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt und ist derzeit auf dem Weg, die USA als größte Handelsnation abzulösen. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Die Lohnkosten haben sich in China zwischen 2006 und 2010 verdoppelt und steigen weiter an. China steht unverändert vor gewaltigen Aufgaben: In den Städten lebten Ende 2012 bereits über 700 Mio. Menschen (52,6% der Gesamtbevölkerung Chinas). Rund 660 Mio. Menschen leben noch auf dem Lande und sind zum großen Teil in ihrer wirtschaftlichen Existenz von der Landwirtschaft abhängig. Die Landwirtschaft trägt aber nur noch 10,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Ihr Anteil sinkt, während die Anteile von Industrie (45,3%) und Dienstleistungen (44,6%) langfristig steigen. Wachstumsziel der chinesischen Regierung für 2013 ist 7,5 %. 2012 lag das Wachstum bei 7,7 %, im 3. Quartal 2013 stieg es auf 7,8 % und liegt damit etwas über dem Zielwert der Regierung. Der Leistungsbilanzüberschuss reduzierte sich 2012 nach vorläufigen Berechnungen weiter auf rund 2,6 % des Bruttoinlandsproduktes (zum Vergleich Deutschland: 6,3 %). Die sinkenden Überschüsse in der Leistungsbilanz lassen die Aufwertungserwartungen für den Yuan zurückgehen. Das gesamte Exportvolumen 2012 betrug 2,1 Bill. USD. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,9%. China bleibt Exportweltmeister vor den USA und Deutschland. Das chinesische Bankensystem befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Die Staatsbanken verbuchen hohe Gewinne; ihre Hauptkreditnehmer sind die großen Staatsunternehmen. Für kleinere und mittlere Unternehmen bleibt die Finanzierung der Ausweitung ihrer Geschäfte durch Bankkredite weiterhin schwierig.

China hat sich seit Ende der 70er Jahre und förmlich mit seinem Ende 1990 beschlossenen Zehnjahresprogramm langfristig zur Politik der wirtschaftlichen Reform und Öffnung bekannt. Das Konzept der "sozialistischen Marktwirtschaft" wurde zunächst in die Parteistatuten, im März 1993 erstmals auch in die Verfassung aufgenommen und durch ergänzende Verfassungsänderungen vom März 1999 weiter präzisiert. Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zunehmender Arbeitslosigkeit geführt (AA 11.2013a).

Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Scha¿tzungen immer noch ein U¿berangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskra¿ften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Bescha¿ftigung nachgehen (AA 18.6.2013).

Sie verrichten in den Städten für Niedriglöhne Schwerstarbeit. Andererseits müssen jährlich ca. 6 Millionen Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ende 2011 waren nach offiziellen Angaben 4,1 % der registrierten städtischen Erwerbsbevölkerung als arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber finden bis zu 30 % der Arbeitskräfte auf dem Lande dort keine oder keine ausreichende Beschäftigung (AA 11.2013b).

Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den na¿chsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Bo¿den zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in la¿ndlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zuru¿ckgebliebenen Schlu¿sselregionen investieren (AA 18.6.2013).

Ein Hauptziel der chinesischen Wirtschaftspolitik bleibt die Wahrung der sozialen Stabilität. Dies ist aufgrund des zunehmenden Wohlstandsgefälles in der chinesischen Gesellschaft schwierig. Es bestehen große Unterschiede zwischen Stadt und Land. Erleichterung für die teils noch in bitterer Armut lebenden Chinesen soll beispielsweise die Abschaffung der Besteuerung der Landwirtschaft und die Entwicklung in den Erschließungs- beziehungsweise Revitalisierungsprogrammen bieten. Darüber hinaus wird der industrielle Aufbau für die armen westlichen Gebiete weiter vorangetrieben (AA 11.2013b).

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfu¿gbarer Einkommen in den sta¿dtischen und la¿ndlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im Ma¿rz 2011 verabschiedete Fu¿nf- jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe pra¿ziser Zielvorgaben fu¿r die Schaffung von Arbeitspla¿tzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie fu¿r den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfu¿gt China zum ersten Mal in seiner Geschichte u¿ber einen einheitlichen Rechtsrahmen fu¿r alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang (AA 18.6.2013).

Eine systematische staatliche Unterstu¿tzung fu¿r Bedu¿rftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevo¿lkerung in den Sta¿dten. Fru¿her kam die jeweilige "Arbeitseinheit" fu¿r die soziale Sicherheit ihrer Bescha¿ftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewa¿hren sich gegenseitig Unterstu¿tzung. Kinder werden ha¿ufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben (AA 18.6.2013).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

  1. Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  2. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013

AA- Auswärtiges Amt (11.2013b):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.12.2013.

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

1.9. Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 11.12.2013).

Zum Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist fu¿r große Teile der chinesischen Bevo¿lkerung nur unzureichend gewa¿hrleistet. Fu¿r wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großsta¿dten an der Ostku¿ste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten fu¿r eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das mo¿glich ist - hoch verschulden (AA 18.6.2013).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013).

Von diesem neu eingefu¿hrten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem wurden Ende 2011 nach Angaben des nationalen Bu¿ros fu¿r Statistik 97,5% der Landbevo¿lkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten fu¿r die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Daru¿ber hinaus gibt es fu¿r die Landbevo¿lkerung bisher kein fla¿chendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Sta¿dten erfasst 472,91 Mio. Menschen, davon 252,26 Mio. Bescha¿ftigte und 220,66 Mio. in Pilotprojekten fu¿r nicht erwerbsta¿tige Einwohner. Daru¿ber hinaus werden 46,41 Mio. in den Sta¿dten lebende Arbeitsmigranten aus la¿ndlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst. Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbetra¿ge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt 11.12.2013 China: Reise- und Sicherheitshinweise.

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 11.12.2013

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

1. 9a. Verfügbarkeit von Remicade

Das Medikament Remicade ist in China verfügbar und wird (seit September 2007) von Xian Janssen vermarktet.

In Suzhou Municipal Hospital/Suzhou Hospital Affiliated to Nanjing Medical University, Suzhou, Jiangsu Province, China wurde im Jahr 2011 eine Infliximab - Studie zur Behandlung von aktivem Morbus Crohn durchgeführt.

Remicade ist derzeit das einzige genehmigte biologische Mittel für die Behandlung von Morbus Crohn in China (Stand September 2012). In China wird Remicade nicht in der aktuellen NRDL (National Reimbursement Drugs List) [Nationale Liste der erstattungsfähigen Medikamente] geführt, obwohl es in ausgewählten PRDLs (Provincial Reimbursement Drugs List) enthalten ist und ein Jahr Behandlung von Morbus Crohn mit Remicade derzeit ca. $ 14.000 (US-Dollar) kostet, das ist mehr als das Dreifache des durchschnittlichen pro-Kopf-Einkommens.

Quellen:

News-Medical.Net (ohne Datum): What is Infliximab (Remicade)?, http://www.news-medical.net/health/What-is-Infliximab-(Remicade).aspx, Zugriff 1.8.2013 Wien, 01. August 20132

1.10. Behandlung nach Rückkehr

Soweit Ru¿ckfu¿hrungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zuru¿ckgefu¿hrten Personen die Passkontrolle nach einer Identita¿tsu¿berpru¿fung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Ru¿ckfu¿hrungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es prima¿r auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person fu¿r Regierung und Partei ausgehen ko¿nnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsla¿ufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzu¿bertrittsbestimmungen verlassen haben, ko¿nnen bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfu¿giges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabha¿ngigen besonderen Interesses - keine politisch begru¿ndeten, unmenschlichen Repressalien auslo¿st. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche U¿berschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumsta¿nde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder U¿berwachung und zusa¿tzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Fu¿hrung fu¿hrenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch fu¿r bekannte Perso¿nlichkeiten, die o¿ffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie fu¿r Angeho¿rige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Versta¿ndnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine U¿berwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Ru¿ckkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).

Aktivita¿ten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Beho¿rden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere der Weltverband der Uiguren, die Ostturkistanische Union in Europa e.V., der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und das Komitee der Allianz zwischen den Vo¿lkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistan Aufkla¿rung u¿ber die und Beka¿mpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung za¿hlen zu den obersten Priorita¿ten des Staatsschutzes. Anha¿nger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Ha¿rte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Ru¿ckkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums fu¿r Staatssicherheit u¿ber Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen. Die Beteiligung an einer Demonstration fu¿r die Belange einer als staatsgefa¿hrdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Fu¿hrungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverscha¿rfend. Gewaltfreies Eintreten fu¿r eine Sache schu¿tzt nicht vor harten Strafen. Die Intensita¿t von Repressionen bei der Ru¿ckkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch o¿ffentliche A¿ußerungen der politischen Fu¿hrung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen vero¿ffentlichten 2005 erstmals eine A¿ußerung des Parteisekreta¿rs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Beho¿rden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zuru¿ckkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzu¿bertritt festgenommen ha¿tten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fa¿llen unstrittiger ausla¿ndischer Staatsbu¿rgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begru¿ndung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identita¿t und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt. Es sind bisher keine Fa¿lle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zuru¿ckgekehrt sind. Berichtet wird jedoch u¿ber Fa¿lle von Abschiebungen nach China aus anderen La¿ndern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 18.6.2013).

Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen.

2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da diesem Widersprüchlichkeiten in wesentlichen Punkten seiner Aussagen innerhalb des gegenständlichen Verfahrens zum Vorwurf gemacht werden müssen.

Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Im konkreten Fall begab sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Streites um das Grab seiner Eltern mehrfach in Widersprüche. So machte er bereits zum Auslöser des Streits insofern unterschiedliche Angaben, als er bei der Erstbefragung angab, das Grab hätte mangels behördlicher Genehmigung entfernt werden sollen (Akt Seite 41). Vor der belangten Behörde nannte er als Grund für den Abriss die geplante Verbreiterung der Straße (Akt Seite 97), später gab er eine Straßenerrichtung/ -erweiterung als Grund an (Akt Seite 181). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht führte er ins Treffen, es hätte dort eine Straße gebaut werden sollen, bisher hätte es nur einen kleinen Fußgängerweg gegeben. Aus den divergierenden Vorbringen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande war, den Grund für die angebliche Grabentfernung zu nennen, wobei insbesondere die Abweichung zwischen mangelnder behördlicher Genehmigung und geplanten Straßenbauarbeiten ins Gewicht fällt. Den weiteren, erheblichen Widerspruch zwischen Straßenverbreiterung und Straßenneubau konnte der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen. Dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht festlegen konnte, ist nicht nachvollziehbar, da davon auszugehen ist, dass er sich mit den dortigen örtlichen Gegebenheiten auskennen und deshalb wissen müsste, ob nun eine bereits bestehende Straße erweitert oder eine Straße gänzlich neu gebaut werden hätte sollen. Soweit er sich hierbei auf eine unkorrekte Übersetzung berief, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Einvernahmeprotokolle hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte, weshalb sich dies als reine Schutzbehauptung darstellt.

Miteinander unvereinbare Angaben machte er auch hinsichtlich des Grabkaufes, wobei er zum einen anführte, sein Vater hätte diesen getätigt (Akt Seite 97, Protokoll der mV), zum anderen aber meinte, er selbst hätte dies gekauft (Akt Seite 181). Hinsichtlich der behaupteten Enteignung widersprach sich der Beschwerdeführer insofern, als er vor der belangten Behörde auf dezidierte Nachfrage, ob noch weitere Grundstücke (Personen) enteignet worden wären, ausdrücklich angab, sie wären die einzigen gewesen, da sich das Grundstück auf einem Berg befunden hätte (Akt Seite 189). Demgegenüber legte er aber vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass den anderen Personen (die Grundstücke um das Grab wären von den Eigentümern landwirtschaftlich genutzt worden) eine Entschädigung (sieben YUAN pro m2) angeboten worden wäre (Protokoll der mV) und es für ihn und seinen Sohn keine Entschädigung gegeben hätte, weil sie nicht aus dem Dorf wären. Dadurch, dass er einerseits angab, er und sein Sohn wären die einzigen Enteigneten gewesen, andererseits aber ausführlich über Entschädigungszahlungen an die anderen Enteigneten berichtete, zeigt sich, dass es sich bei dem Vorbringen um ein rein gedankliches Konstrukt handelt.

Auch in unwesentlich erscheinenden Details konnte der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben machen - so brachte er etwa vor dem Bundesasylamt vor, er wäre von dem Dorfvorsteher mündlich über die Enteignung verständigt worden (Akt Seite 189), führte jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er hätte durch einen Brief des Dorfvorstehers von dem Straßenbau und der Enteignung erfahren.

Massive Widersprüche ergeben sich bei dem vom Beschwerdeführer zentral dargestellten Vorfall am Tag des Abrisses des Grabes. Bei der Erstbefragung dachte er sich eine nur untergeordnete Rolle zu, wobei der Streit eigentlich seinen Sohn betroffen und er diesem, als dieser mit einem Polizisten zu raufen begonnen hätte, nur geholfen hätte (Akt Seite 41). Bei der Einvernahme am 31.08.2011 gab er demgegenüber an, dass er selbst die tätliche Auseinandersetzung begonnen hätte, indem er auf den das Grab zu demolieren beginnenden Mann mit einem Stein eingeschlagen hätte, erst daraufhin hätten der Dorfvorsteher und ein weiterer Mann sich seinen Sohn "vorgeknöpft" (Akt Seite 97). Bei der Einvernahme am 11.10.2011 brachte er davon wiederum abweichend vor, sein Sohn und der Dorfvorsteher wären in Handgreiflichkeiten geraten, woraufhin der Beschwerdeführer mit einem Stein auf die Schulter des Dorfvorstehers geschlagen hätte (Akt Seite 181). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er aus, sein Sohn wäre zum Dorfvorsteher gelaufen, der gerade Steine ausgraben hätte wollen, während der Beschwerdeführer selbst einen Stein aus zwei Metern Entfernung auf den Dorfvorsteher geworfen und diesen daran anschließend mit dem Stein einmal geschlagen hätte (Protokoll der mV). Bei einer Zusammenschau der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Geschehensabläufe ergibt sich, dass er diese vom Mal zu Mal anders darstellte und sich insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und der Rollenverteilung (insbesondere der Fragen, ob er oder sein Sohn mit körperlichen Übergriffen begonnen hätte und in welcher Weise diese ausgeführt worden wären) erheblich widersprach. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, erhellt sich auch daraus, dass er bei der belangten Behörde angab, bei der Auseinandersetzung von zwei (Aushilfs)Polizisten überwältigt und mit dem Kopf so fest auf den Boden gestoßen worden wäre, dass er geblutet hätte (Akt Seiten 97 und 181) und davon abweichend in der Beschwerdeverhandlung schilderte, er hätte mit einem scharfen Gegenstand einen Schlag auf den Kopf bekommen, wäre danach bewusstlos gewesen und könne sich nur noch daran erinnern, dass sein Arm von einem Sicherheitsmann festgehalten worden wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er den Schlag gegen seinen Kopf nicht zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren erwähnt hätte. Gleichzeitig fällt auf, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr (entsprechend seinen bisherigen Angaben) aus eigenem vorbrachte, dass er mit dem Kopf gegen den Boden gedrückt/gestoßen worden wäre. Erst auf Vorhalt dieser Abweichung verknüpfte der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsvariationen und meinte, er wäre zuerst auf den Kopf geschlagen und dann zu Boden gedrückt worden. Der Beschwerdeführer konnte damit den Widerspruch nicht glaubwürdig auflösen, da er nicht plausibel erklären konnte, warum er von der Verletzung durch den Schlag sowie der nunmehr behaupteten Bewusstlosigkeit nicht bereits früher berichtet hätte. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gezeigte Narbe auf dem Hinterkopf war zwar klar ersichtlich, konnte dem vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfall aber auch nicht zugeordnet werden, da diese auch eine gänzlich andere Ursache haben könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis dahin im Verfahren lediglich angab, von dem Vorfall Narben im Gesicht, am Nasenbein bzw. auf der Nase davongetragen zu haben (Akt Seite 181), eine Narbe am Hinterkopf aber nicht erwähnte. Schließlich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung keinerlei Angaben zu Verletzungen gemacht hat, was aufgrund der später behaupteten Schwere der Eingriffe in seine körperliche Integrität nicht nachvollziehbar ist. Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch angab, nicht zu wissen, wie schwer der Dorfvorsteher tatsächlich verletzt worden wäre (Akt Seite 181), er jedoch vor dem erkennenden Gericht recht spezifisch angab, zu glauben, dass er dem Dorfvorsteher damals den Oberarm gebrochen hätte, weil sein Sohn so etwas während der Handgreiflichkeiten gerufen hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage war Details, die er noch vor der belangten Behörde nicht anzugeben vermochte in der Beschwerdeverhandlung genau zu schildern. Daher sind seine Angaben nachhaltig in Zweifel zu ziehen.

Soweit er zum Gefängnisausbruch vorbrachte, er wäre beim Gang auf die Toilette "irgendwo" ausgebrochen (Akt Seite 41) oder hätte sich, nachdem er bei einem Spaziergang die Erlaubnis bekommen hätte, auszutreten, die Gelegenheit zur Flucht ergeben (Akt Seite 97) oder wäre ihm, nachdem er gesagt hätte, er müsste auf die Toilette, die Flucht gelungen (Akt Seite 181), erweist sich dieses Vorbringen als vage und unrealistisch. Gemein ist diesen Schilderungen, dass der Beschwerdeführer seine Flucht durchgehend als zufällig darstellte und diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt ein geplantes Zusammenwirken mit anderen Personen erwähnte. In der Beschwerdeverhandlung schilderte er erstmals, dass er auf die Toilette gegangen wäre, von wo aus er von seinem Sohn und einer zweiten Person mit Hilfe eines Seiles "in die Freiheit gezogen worden" wäre. Ungereimtheiten ergeben sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer zuvor in der Verhandlung behauptete, er hätte seinen Sohn bereits seit den Streitigkeiten am Grab nicht mehr gesehen, was in krassem Widerspruch zu dessen Anwesenheit bei der Flucht steht. Dass er gleich darauf korrigierte, nicht sein Sohn selbst, sondern zwei Freunde wären anwesend gewesen, vermag an der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens nicht zu ändern. Allein daraus, dass der Beschwerdeführer zu einem derart zentralen und einprägsamen Aspekt seiner Flucht, wie der persönlichen Beteiligung seines Sohnes, überhaupt divergierende Angaben machte, zeigt, dass es sich dabei um ein rein gedankliches Konstrukt handelt, das keine Entsprechung im Tatsächlichen hat. Hinzu kommt, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer diesen zweiten Teil seiner Flucht aus dem Gefängnis, insbesondere die Beteiligung anderer Personen daran, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt schilderte, sondern seine Flucht bis dahin immer so dargestellt hat, als wäre er alleine geflohen. Nicht überzeugen konnte auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von Zeitpunkt und Ort der Befreiungsaktion ebenfalls auf der Toilette erfahren, als ein Freund seines Sohnes draußen auf der Mauer gewesen wäre und ihm den Fluchtzeitpunkt bekanntgegeben hätte. Diese Darstellung erweist sich nicht nur als lebensfremd, sondern auch als unplausibel. Da keinesfalls anzunehmen ist, dass man auf einer Gefängnismauer lange unentdeckt verweilen könnte, ist auszuschließen, dass der angebliche Fluchthelfer bis zum zufälligen Auftauchens des Beschwerdeführers auf der Toilette dort verweilen hätte können. Woher der Beschwerdeführer wissen hätte können, wann und wo er Informationen zur Flucht bekommen würde, blieb jedoch bis zuletzt im Dunklen. Der Beschwerdeführer hat durch die lebensfremde Schilderung zur Flucht aus dem Gefängnis seinem Vorbringen gänzlich den Boden der Tatsachen entzogen.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen, seiner Meinung nach hätte es vor seiner Ausreise das Medikament Remicade in China nicht gegeben, keine Zweifel an der Stichhaltigkeit der zu Grunde gelegten Feststellungen hervorrufen.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Im konkreten Fall gelangt das erkennende Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Han-Chinesen sowie der buddhistischen Religionsgemeinschaft angehört und auch kein Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen politischen Aktivität erstattet hat, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines handgreiflichen Streites um die Enteignung eines Grabes und der Verletzung eines Dorfvorstehers inhaftiert worden wäre, hat sich als unglaubwürdig erwiesen.

Unabhängig von der Beweiswürdigung ist hierzu anzumerken, dass dieses Vorbringen für sich genommen nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer hat in keinem Zeitpunkt einen Zusammenhang der Enteignung oder Inhaftierung mit einem Konventionsgrund behauptet.

Sofern der Beschwerdeführer die Volksrepublik China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in seiner Heimat Eigentümer eines Hauses ist. Er verfügt und durch seinen Adoptivsohn, der ihn auch in den letzten 20 Jahren vor seiner Ausreise unterstützt hat, grundsätzlich über familiären Anschluss in seiner Heimat. Da der Beschwerdeführer angab, er habe seine Ausreise aus den Zinsen von Kreditgeschäften finanziert, ist davon auszugehen, dass ihm das Kapital, dem die Kreditgeschäfte zugrunde lagen, noch zur Verfügung steht. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Unter Zugrundelegung der zur Stellungnahme vorgehaltenen und im Detail unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China kann aber auch kein Grund erkannt werden, weshalb der bei einer Rückkehr in Hinblick auf ihre Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Spondylitis Ankylosans/Morbus Bechterew sowie multisegmentale Osteochondrosen) ist auf die ständige Judikatur des EGMR zu verweisen. Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2.Mai 1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

Nach der Judikatur des EGMR (vgl. auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen aktuell eine Behandlung durch regelmäßige Infusionen mit Remicade in sechswöchigem Abstand ergibt. Es ist beim Beschwerdeführer jedoch kein lebensbedrohender Zustand anzunehmen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hat ergeben, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Remicade-Infusionen in China prinzipiell zu Verfügung stehen, wenn diese auch kostspielig sind.

Infolge der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen zu China ist davon auszugehen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers behandelt werden kann, weshalb nicht von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG ausgegangen werden kann.

Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befindet wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Wie oben dargelegt, ist der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland (so ist die medizinische Grundversorgung fu¿r große Teile der chinesischen Bevo¿lkerung nur unzureichend gewa¿hrleistet) und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen (nach der Judikatur des EGMR) nicht ausschlaggebend, da es eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch weitere Medikamente vorzeigte, ist zu bemerken, dass die medizinisch indizierte Notwendigkeit der Einnahme dieser vom Beschwerdeführer nicht belegt wurde, weshalb von einer solchen auch nicht auszugehen ist.

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass eine medizinische Versorgung (konkret den Beschwerdeführer betreffend: Remicade) grundsätzlich möglich ist. Es ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr wegen einer Erkrankung in eine im Sinne von § 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführer hat keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte.

Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

3.6. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin keine Gefahren i. S. d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun vermag, war der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen.

3.7. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

3.8. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer, welcher zudem (Adoptiv)Vater eines im Herkunftsstaat lebenden Sohnes ist, ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Aktuell brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er habe in Österreich weder Verwandte noch österreichische Bekannte und habe hier auch keinen Deutschkurs besucht.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben am 23.07.2011 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale (welche jedoch bislang nicht vorgebracht wurden) eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

3.9. Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeits-Auseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.