W147 2014310-1•BVwG W147 2014310-1
W147 2014310-1Tribunal administratif fédéral4 déc. 2014
aufschiebende Wirkung, Revision
W147 2014310-1/15Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan
KANHÄUSER über den Antrag des XXXX, geb. am XXXX, StA: Marokko alias Lybien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2014, W147 2014310-1/10Z, erhobenen ordentlichen
Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall wurde gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2014 am 3. Dezember 2014 eine ordentliche Revision eingebracht.
Mit zahlreichen Beschlüssen hat der Verfassungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ausgesprochen: "Dieser Beschluss bedarf, weil Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, keiner Begründung (§ 85 Abs. 2 zweiter Satz VfGG)" (vgl. VfGH, 10. 11. 2014, E 1629/2014-3, 14. 11. 2014, E 1666/2014-3).
Diesen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes folgend war daher auch im verfahrensgegenständlichen Revisionsverfahren der Beschwerde ohne näherer Begründung (§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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