W129 2008671-1•BVwG W129 2008671-1
W129 2008671-1Tribunal administratif fédéral4 déc. 2014
Bestellungsbeschluss, Revision, Verfahrenshilfe, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
W129 2008671-1/10Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die ordentliche Revision der XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2014, E129 2008671-1/3E, beschlossen:
Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 erhob Beschwerde gegen den am 17.03.2014 zugestellten Bescheid des Senats der Studienbeihilfenförderbehörde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2014, W129 2008671-1/3E, wurde die Beschwerde in gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG § 17 Abs. 1 Z 2 sowie § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als abgewiesen und der Antrag auf Kostenersatz gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Am 08.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2014, W129 2008671-1/5Z, wurde der Antragstellerin gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Gleichzeitig wurde der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Schreiben vom 09.10.2014, W129 2008671-1/6Z, von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt und ersucht, einen Rechtsanwalt zum Vertreter zu bestellen. Mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14.10.2014, Vv 33/2014, wurde XXXX zum Vertreter bestellt. Dem Vertreter wurde dieser Beschluss am 21.10.2014 rechtswirksam zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision erneut zu laufen. Am 03.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2014, W129 2008671-1/3E, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt der Studienbeihilfenbehörde. 2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
Gemäß § 45 Abs. 1 RAO hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschließt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit obliegt die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (§ 61), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist für die Antragstellerin, wenn sie - wie im konkreten Fall - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Da der Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14.10.2014, mit welchem XXXX zum Verfahrenshelfer für die Antragstellerin bestellt wurde, diesem am 21.10.2014 rechtswirksam zugestellt wurde, und die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision sohin ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen begann, war die am 03.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2014 jedenfalls verspätet und daher zurückzuweisen.
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