BVwG L511 2014093-1

L511 2014093-1Tribunal administratif fédéral4 déc. 2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht,<br/>Vorfrage

Texte intégral

BVwG L511 2014093-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.2014093.1.00

Spruch

L511 2014093-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. CERVINKA, gegen den Bescheid der Salzburger

Gebietskrankenkasse vom 20.10.2014, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl:

XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Einleitung des gegenständlichen Verfahrens

Gegenständliches Verfahren wurde durch den Strafantrag der Finanzpolizei an die Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.06.2014, FA-GZ XXXX, eingeleitet.

Darin ist im Wesentlichen festgehalten, dass am 29.04.2014 im Betrieb der Beschwerdeführerin, der Pension XXXX, eine Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzpolizei stattgefunden habe. Dabei seien drei polnische Arbeiter bei Gästezimmerumbauarbeiten angetroffen worden.

Die Beschwerdeführerin, als Gewerbeinhaberin und ihr Ehemann als Eigentümer der Pension, haben angegeben, dass die drei Arbeiter selbständig seien. Sie haben den Arbeitern mitgeteilt, welche Arbeiten zu erledigen wären. Die alten Sachen sollten herausgerissen, Rigips angebracht und die Duschen umgebaut werden. Einen schriftlichen Auftrag über diese Umbauarbeiten gäbe es nicht, sondern es sei alles mündlich vereinbart worden. Die Arbeiter seien am 22.04.2014 angekommen und hätten am 23.04.2014 zu arbeiten begonnen. Sie hätten Montag bis Freitag ca. 8 Stunden gearbeitet, am Samstag weniger und bekämen dafür pro Arbeiter 18,00 Euro pro Stunde. Die Stunden würden aufgeschrieben und nach Abschluss der Arbeiten bar bezahlt. Auch bekämen die Arbeiter einmal täglich Verpflegung und die kostenfreie Unterkunft in der Pension. Die Eheleute haben weiters angegeben, dass die drei Arbeiter nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, da sie selbständig wären. Einer von ihnen habe ein selbständiges Gewerbe in Deutschland angemeldet.

Einer der Arbeiter, Herr XXXX, habe die deutsche Sprache verstanden und sei niederschriftlich einvernommen worden. Er habe angegeben, seit 7 Jahren in Deutschland selbständig zu sein und habe eine Gewerbekarte der Handwerkskammer Düsseldorf vom 24.02.2010 mit dem Eintrag "Holz- und Bautenschutzgewerbe sowie Einbau von genormten Baufertigteilen" vorgelegt. Er habe keine Mitarbeiter und habe deshalb die beiden anderen Arbeiter, Freunde von ihm und in Polen selbständig, gefragt, ob sie hier mit ihm zu dieser Baustelle kämen. Was auf der Baustelle zu tun sei, das Herausreißen der alten Sachen, Trockenbau, Spachteln, Fliesen, Boden und Endmontage der Heizung, sei ihnen vom Ehemann der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. Das Werkzeug gehöre fast alles ihm, das Material sei vom Hausbesitzer. Vereinbart sei ein Bruttolohn zwischen 9,00 und 18,00 Euro pro Stunde, Arbeitszeit sei von 7.00 - 16.00 Uhr von Montag - Samstag, Essen und Unterkunft bekämen sie kostenlos im Haus. Die Baustelle würde noch ca. 2 bis 3 Wochen dauern. Die Arbeiten würden vom Ehemann der Beschwerdeführerin kontrolliert.

Die beiden anderen betretenen Arbeiter seien nicht deutschkundig gewesen und hätten daher Personenblätter in polnischer Sprache ausgefüllt. Darin sei angegeben worden, dass sie selbständig seien, 9,00 Euro brutto/Stunde bar ausbezahlt sowie kostenlos Unterkunft und Essen bekämen.

Abschließend legt die Finanzpolizei dar, dass davon auszugehen sei, dass bei einer Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die Herrn XXXX und XXXX nicht als selbständig anzusehen sind, sondern vielmehr als Dienstnehmer von der Beschwerdeführerin, als Firmenverantwortliche der Pension XXXX, gesehen werden müssen. Die ausgeübten Tätigkeiten entsprächen nicht den Gewerbescheinen, das verwendete Material stamme vom Hausbesitzer und Unterkunft und Essen sei von Familie XXXX zur Verfügung gestellt worden. Die drei Männer arbeiteten zusammen, so dass sich keine einzelnen Gewerke feststellen ließen, Herr XXXX sage den Arbeitern, was sie zu tun hätten, sie werden von diesem kontrolliert und rechnen nach Stunden ab. Auch gäbe es keine schriftlichen Verträge.

In der Folge listet die Finanzpolizei noch die rechtlichen Grundlagen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG auf und zitiert die VwGH-Judikatur zur Abgrenzung eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag. Demnach sei von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wonach die drei polnischen Arbeiter gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden gewesen wären.

Dem Strafantrag sind angeschlossen eine Niederschrift vom 29.04.2014 mit Herrn XXXX, zwei Personenblätter vom 29.04.2014 in polnischer Sprache von XXXX und XXXX, ein Kontrollblatt mit allen zum Kontrollzeitpunkt angetroffenen Personen, sowie ein Auszug aus dem Unternehmensregister.

Die weiteren als Anlagen angeführten Beilagen, eine weitere Niederschrift, 2 SV-Abfragen sowie 7 Bilder finden sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt.

Ebenfalls nicht im Akt finden sich die offenbar im Zuge der Niederschrift vorgelegten Dokumente der angetroffenen Arbeiter.

Verfahren vor der Gebietskrankenkassen zu XXXX

Mit Bescheid vom 19.08.2014, Zahl: XXXX, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 29.04.2014 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Unter Sachverhalt wurde ausgeführt, dass die drei angeführten Personen am 29.04.2014 arbeitend für den Betrieb der Beschwerdeführerin angetroffen worden seien und dass die Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei zur Sachverhaltsfeststellung des bekämpften Bescheides erhoben werden.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Sachverhalt auf den Niederschriften durch die Finanzpolizei und auf deren Wahrnehmungen beruhe. Diese seien öffentlich Bedienstete und es ergeben sich keine Hinweise, dass der protokollierte Sachverhalt nicht dem realen entspräche. Dem Dienstgeber sei der inkriminierte Sachverhalt schon zum Kontrollzeitpunkt bekannt gewesen, da er bereits im Rahmen der Betretung niederschriftlich einvernommen worden sei. Diese Stellungnahme sei im Verfahren berücksichtigt worden. Die Niederschrift mit den Dienstnehmern bestätige den von der Finanzpolizei festgestellten Sachverhalt.

Nach Anführung der rechtlichen Grundlagen wird ausgeführt, dass sich der Beitragszuschlag aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500,00 sowie dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,00 zusammensetze.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 26.08.2014.

Mit Schreiben vom 22.09.2014, Poststempel vom selben Tag, wurde gegen den Bescheid der GKK vom 19.08.2014, Zahl: XXXX, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin führte die Beschwerdeführerin - in Ermangelung von Parteiengehör - erstmals zum Sachverhalt aus, und beantragte, die in der Beschwerde angeführten Beweismittel aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlos zu beheben, in eventu die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, die Verletzung des Parteiengehörs sei gegeben, da es nicht ausreichend sei, der Beschwerdeführerin lediglich anlässlich der Vernehmung durch die Finanzpolizei ohne vorherige Übermittlung sämtlicher Vernehmungsprotokolle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Auch seien Aussagen von XXXX im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben bzw. Feststellungen getroffen worden, die im Ermittlungsverfahren keine Deckung finden würden. So habe Herr XXXX in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin angegeben, dass er in Deutschland selbständig tätig sei, auf der gegenständlichen Baustelle zwei - ebenfalls selbständige - Subunternehmer eingesetzt habe, das verwendete Werkzeug ihm gehöre, sie für die Gewährleistung einzustehen hätten und selbst entscheiden würden, wie viel und wie lange sie arbeiten würden. Es handle sich daher um selbständige Unternehmer und es lägen demnach keine Dienstverhältnisse mit unselbständigen Dienstnehmern vor.

Im gegenständlichen Fall würden entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ausschließlich Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit und eines Werkvertrages vorliegen: es habe zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Arbeitspflicht bestanden, eine Substitution sei den Unternehmern erlaubt gewesen, sie hätten eigene Arbeitsmittel verwendet und seien nicht in die Organisation der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen. Die seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Weisungen seien sachlicher Natur gewesen und auch bei einem Werkvertrag zulässig. Im Falle der Nichterbringung des Werkes wäre auch kein Honorar fällig gewesen. Zudem seien die unentgeltliche Gewährung von Kost und Logis sowie Gewährleistungsansprüche für ein Dienstverhältnis atypisch.

Zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin drei selbständige Unternehmer mit Umbauarbeiten beauftragt habe, wurden der Beschwerde Urkundenkopien beigeschlossen, woraus ersichtlich sei, dass die drei betretenen Personen über Gewerbeanmeldungen verfügten (Beilagen zur Beschwerde ./1-./7). Weiters wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt.

Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch die GKK

Seitens der GKK wurden keine ergänzenden Ermittlungsschritte gesetzt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2014, Zahl: XXXX, wies die GKK die Beschwerde, gegen den Bescheid vom 19.08.2014, Zahlen: XXXX ab.

Unter Sachverhalt wird darin angegeben, dass die Beschwerdeführerin vorbringe, der Bescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben, da gegenständlich das Parteiengehör verletzt worden sei und Beweisergebnisse unberücksichtigt geblieben seien. Gegenständlichen Umbauarbeiten seien von den drei im angefochtenen Bescheid bezeichneten Personen auf Basis eines Werkvertrages selbständig erledigt worden.

Beweiswürdigend wurde unter Hinweis auf VwGH 11.06.2014, 2012/08/0170, zur Verletzung des Parteiengehörs ausgeführt, dass die GKK kein Ermittlungsverfahren geführt habe, dessen Ergebnisse sie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis hätte bringen müssen. Die Würdigung jener - der Beschwerdeführerin bereits bekannten - Beweismittel, insbesondere die Einvernahmeprotokolle der Finanzbehörde, und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung müsse der Partei nicht vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.

Für die GKK stehe fest, dass drei Personen, zwei polnische Staatsangehörige und ein deutscher Staatsangehöriger, bei Umbauarbeiten in der Pension der Beschwerdeführerin angetroffen worden seien. Die Arbeiten - Abbrucharbeiten, Fliesen- und Bodenverlegearbeiten, Spachtel- und Trockenausbauarbeiten - seien seit 23.04.2014 täglich außer Sonntag von 07:30 bis 12:00 sowie von 13:00 bis 17:00 erfolgt. Das Arbeitsmaterial sei von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeiter seien mit einem Stundenlohn zwischen EUR 9,00 und EUR 18,00 entlohnt worden und haben darüber hinaus kostenlos Verpflegung und Unterkunft in der der Pension der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen.

Die Innehabung entsprechender Gewerbeberechtigungen, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde berufe, schließe das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht aus. Bei - wie gegenständlich vorliegend - manuellen Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten, die auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen Gestaltungsspielraum der Dienstnehmer erlauben würden, könne bei Integration der Beschäftigen in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden. Daran würde auch die Aussage des Herrn XXXX sowie etwaige Gewerbescheine nichts ändern, da sich die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform richten würde.

Rechtlich ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerde abzuweisen war.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 22.10.2014.

Vorlageantrag und Beschwerdevorlage

Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 22.09.2014 an das Bundesverwaltungsgericht.

Die GKK übermittelte am 10.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage den Verwaltungsakt samt Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung.

Die GKK verwies auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der GKK zu bestätigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Die GKK hat es verabsäumt, die für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitragszuschlages wesentliche Vorfrage, ob die Herren XXXX XXXX, XXXX und XXXX durch ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin - Umbauarbeiten in der Pension der Beschwerdeführerin - einer Versicherungspflicht nach § 4 oder §5 ASVG unterlagen, zu klären und hat somit den Sachverhalt in nicht ausreichendem Maße festgestellt.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (Ordnungszahl des hg. Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 1).

Der nicht durchnummerierte und ohne Inhaltsverzeichnis übermittelte Verwaltungsakt beinhaltet folgende Aktenteile:

Vorlageantrag vom 04.11.2014 samt Originalkuvert

Beschwerdevorentscheidung samt Zustellnachweis vom 20.10.2014

internes Informationsaustauschblatt der GKK vom 24.09.2014

Beschwerde vom 22.09.2014 samt durchnummerierten Beilagen in Kopie und Kuvert in Kopie

Bescheid vom 19.08.2014 samt Zustellnachweis

Anzeige der Finanzpolizei vom 24.06.2014 samt Kontrollblatt vom 29.04.2014, Personenblatt von XXXX und XXXX vom 29.04.2014, Niederschrift mit Herrn XXXX vom 29.04.2014 und ein Auszug aus dem Unternehmensregister vom 03.06.2014

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.

Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).

Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen die ersten Bescheide der belangten Behörde gerichteten Beschwerden durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerden gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen sind, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

Rechtsgrundlage und Judikatur

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof (davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat) sowie den Rechtsmittelbehörden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass die Rechtsmittelbehörden die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnten, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (insbesondere zum Asylverfahren) ausgeführt, dass es gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG im zu begründenden Ermessen der Rechtsmittelbehörde lag, ob sie von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch machte und eine kassatorische Entscheidung traf, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführte und in der Sache entschied. Bei dieser Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte war demnach zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern vor allem auch, dass der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Verfahrens auch einen Instanzenzug - im Fall des Asylverfahrens etwa zunächst zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz sowie später zur einem Gericht - als besonderen Garanten eines fairen (Asyl)verfahrens einrichtete. Diese Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache degradiert würde (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118 mwN; 30.06.2011, 2008/23/1107; 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll eine ernsthaft Prüfung eines Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglichte es daher der Kontrollinstanz, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion der Berufungsbehörde als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084).

Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zunächst der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er einerseits der erstinstanzlichen Behörde in § 14 VwGVG die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat, um Verfahrensmängel zu sanieren, und andererseits, den Verwaltungsgerichten in § 28 Abs. 3 VwGVG eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte, Kassationsbefugnis eingeräumt hat, welche sich darin äußert, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für eine Kassation weggefallen ist (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG Anm1; §18 VwGVG Anm11]).

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) nunmehr davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung zwar nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

zum gegenständlichen Verfahren

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung seitens des Dienstgebers (oder einer sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Person/Stelle oder einer bevollmächtigten Person nach § 35 Abs. 3 ASVG) nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wird - wie im gegenständlichen Fall - bestritten, dass die zu beurteilende Tätigkeit überhaupt eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0010).

Dem angefochtenen Bescheid der GKK vom 20.10.2014 ist nicht zu entnehmen, dass sich die GKK im vorliegenden Fall mit dieser Vorfrage, nämlich ob die Tätigkeit der Herrn XXXX, XXXX und XXXX eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hatte, auseinandergesetzt hat.

Einleitend ist gegenständlich festzuhalten, dass - wie bereits aus dem Verfahrensgang ersichtlich - die GKK trotz der bereits in den Niederschriften und in den Einvernahmen der Finanzpolizei auftretenden, sich durch die Beschwerde vertiefenden Widersprüchen, KEINERLEI Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, was die GKK auch in der Beschwerdevorentscheidung auf Seite 2 ausführt: "[...] verweist die Salzburger Gebietskrankenkasse darauf, dass sie kein Ermittlungsverfahren führte, dessen Ergebnisse sie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis hätte bringen müssen.".

So wurden etwa die vorgelegten Gewerbeberechtigungen völlig ignoriert und keine Ermittlungen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Tätigkeit der Herrn XXXX und XXXX bei der Beschwerdeführerin unternommen, obwohl alle Beteiligten angaben, die Umbauarbeiten im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchzuführen.

Diesen Hinweisen auf das Vorliegen eines Werkvertrages ist die GKK auch im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens trotz der begründeten Ausführungen in der Beschwerde in keiner Art und Weise nachgegangen.

Die Feststellungen zum Sachverhalt beschränken sich daher auch darauf, die Arbeitszeit und Arbeitsform - wie sie bereits die Finanzpolizei in ihrer Anzeige festhält - wiederzugeben. Feststellungen zum Gegenstand des Vertrages, dauernde Arbeitsleistung oder Umbau, Einbindung in den Betrieb der Beschwerdeführerin, persönliche Weisungsunterworfenheit fehlen - mangels diesbezüglicher Ermittlungen - völlig.

Ergänzend darf an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass eine Beweiswürdigung, warum gerade dieser Sachverhalt angenommen wird, völlig fehlt.

In der Folge zieht sich die Beschwerdevorentscheidung daher auch auf die Aneinanderreihung von Rechtssätzen zurück, ohne diese in Bezug zum Sachverhalt zu setzen.

So stützt sich die GKK darauf, dass bei manuellen Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann, ignoriert dabei aber, dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn eine Integration des/der Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers gegeben ist.

Dass dies tatsächlich der Fall war, dazu fehlen jegliche Ermittlungen und Feststellungen. Da die GKK weitere Ermittlungen zu dieser Thematik offenbar nicht für notwendig erachtet hat, drängt sich der Schluss auf, dass die GKK die Auffassung vertritt, dass bei untergeordneten Tätigkeiten eine Selbständigkeit per se nicht in Betracht käme. Dass ein Privater oder - wie gegenständlich - ein in anderen Bereichen tätiger Gewerbetreibender bei durchzuführenden Umbauarbeiten an einem Gebäude, die durchführenden Personen immer direkt anstellen müsste, entbehrt jeglicher Grundlage und würde (in Österreich sogar gemäß § 94 GewO 1994 gebundene) Gewerbe, wie etwa Baumeister, Bodenleger, Platten- und Fliesenleger, Maler und Anstreicher, Stuckateure und Trockenausbauer, etc. obsolet machen (vgl. zu dieser Thematik insbesondere auch VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024 mit Hinweis auf 03.11.2013, 2013/08/0146).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsansicht der GKK, wonach sie die verwendeten und der Beschwerdeführerin bekannten Beweismittel der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis bringen müsse, nur dann richtig ist, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich in Kenntnis der Beweismittel gewesen wäre.

Zunächst fehlt für diese Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Beweismittel kannte, ebenso wie für den Sachverhalt eine Begründung in der Beschwerdevorentscheidung. Aber auch aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin alle Beweismittel der GKK tatsächlich bekannt gewesen wären. Aus der Anzeige der Finanzpolizei ergibt sich nicht, dass die im Akt befindliche Niederschrift, die Personalblätter oder die Anzeige der Beschwerdeführerin zugekommen sind. Dass die GKK der beschwerdeführenden Partei die einzigen verwendeten Beweismittel im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht hätte, lässt sich dem Akt auch nicht entnehmen.

Wenngleich dem Grunde nach die Möglichkeit der Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw. durch die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren alles vorbringen zu können, besteht (vgl. VwGH E 23.05.1996, 94/15/0060; E 23.12.1991, 88/17/0010), so kann diese jedoch nur in jenen Fällen erfolgen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies aber - wie im gegenständlichen Fall - nicht geschehen, dh ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0324).

Dies wäre im gegenständlichen Fall daher Aufgabe der GKK im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gewesen. Dass dies passiert wäre, lässt sich dem Akt jedoch nicht entnehmen.

Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass sich auch aus dem in der Beschwerdevorentscheidung herangezogenen und nur zur Hälfte zitierten Rechtssatz (Beschwerdevorentscheidung Seite 2) des Verwaltungsgerichtshofes nichts anderes ergibt. Dem (nicht zitierten Teil) nach sind die Beweismittel dem Parteiengehör zuzuführen und allfällige Widersprüche, soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind, auf geeignete Weise aufzuklären (VwGH 11.06.2014, 2012/08/0170).

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher Aufgabe der GKK sein, zunächst festzustellen, welche konkreten Tätigkeiten auf Grund welcher Vereinbarung zwischen welchen Personen zu erbringen waren und in welcher Form die Arbeiten tatsächlich geleistet wurden, zumal die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines - nicht per se unmöglichen - Werkvertrages behauptet und es sich bei allen Betroffenen um Gewerbetreibende handelt. Je nach Ausgang dieser Ermittlungen wird gegebenenfalls weiter zu ermitteln sein, in wie weit die angetroffenen Arbeiter in den Betrieb der Beschwerdeführerin, einer Gästepension, integriert waren, ob sie in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den persönlichen Weisungen der Beschwerdeführerin unterlagen oder nicht, sowie ob eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorlag.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die GKK wie oben dargestellt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung der Dienstnehmereigenschaft der Herrn XXXX und XXXX im Betrieb der Beschwerdeführerin unterlassen hat, und somit keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte. Es handelt sich dabei schon deshalb um besonders gravierende Ermittlungslücken, da sämtliche für das Verfahren unerlässliche Ermittlungen vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wären, da gegenständlich seitens der GKK - trotz bereits von Beginn an bestehender Widersprüche - jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063; 10.09.2014, Ra2014/08/0005).

Illustrierend darf angemerkt werden, dass gegenständlich lediglich die Anzeige der Finanzpolizei vorliegt, aus der sich die - nicht unbegründete - Ansicht der Beschwerdeführerin bereits ergibt. Die GKK hat sich mit dem Vorbringen aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Weder wurden Einvernahmen durchgeführt, noch die fehlende Niederschrift von der Finanzpolizei eingeholt. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen, da das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden müsste. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten - etwa Sozialversicherungsdatenauszüge, Anzahl der Beschäftigten in einem Betrieb zu einem bestimmten Datum, etc.-, nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, bestand zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche der Verwaltungsgerichtshof wie dargelegt in seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG fortführte. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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