BVwG W166 2002676-1

W166 2002676-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W166 2002676-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2002676.1.00

Spruch

W166 2002676-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Der Grad der Behinderung von XXXX beträgt nunmehr 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXXbeim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Befund einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX vor. In weiterer Folge reichte die Beschwerdeführerin einen Befund von Fachärzten für Radiologie vom XXXX nach.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Hörstörung bds.

Fixer Rahmensatz 120201

Tab: Z5/K3 40

2 Posttraumatische Funktionsbehinderung des re. Hüftgelenkes

Unterer Rahmensatz, da die Beweglichkeit gut ist, das Hüftgelenk ist strukturell im MRT unauffällig, jedoch besteht ein ständiger belastungsabhängiger Schmerz an der Außenseite der Hüfte, der durch unterschiedliche Maßnahmen nicht besserungsfähig ist. GZ 020508 20

3 Teilamputation von Zeige- und Mittelfinger der li. Hand

Fixer Rahmensatz 020627 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 3 nicht weiter erhöht."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXXgemäß § 45 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom XXXX, beim Bundessozialamt am XXXX eingelangt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht aufgeben werde und es nicht sein könne, dass eine Entscheidung damit begründet werde, dass ein Leiden das andere Leiden nicht verstärke. Die Beschwerdeführerin müsse mit dem ganzen Körper arbeiten und da seien zwei verkürzte Finger, die sie oft nicht schlafen ließen, ihre rechte Hüfte bei der sie nach dem Betriebsunfall bereits zwei Mal infiltriert worden sei, ihr Gehör das unterschiedlich schlecht sei und sie könne daher nicht immer konzentriert arbeiten. Die Arbeitszeiten im XXXX seinen verlängert worden und die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie lange sie das noch aushalten könne. Mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. müsste mehr Rücksicht auf sie genommen werden. Außerdem habe sie immer noch starke Schmerzen und sie wisse nicht, wie lange sie das mit Schmerztabletten und Magenproblemen noch aushalten werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXXhat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung vorzunehmen und neue Befunde seien nicht vorgelegt worden. Da aus diesen Gründen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und legte ein fachärztliches Attest eines Facharztes für Hals, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX vor.

Mit Schreiben vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sich ihre Hüfte verschlechtert habe, und dass die Beschwerdeführerin wegen der verkürzten Finger und alleine schon wegen der Ohren einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. erhalten müsse. Die Beschwerdeführerin sei im XXXX im Krankenhaus gewesen und infiltriert worden. Falls die Schmerzen in der Hüfte sich verschlimmern, müsse sie an eine Hüftoperation denken. Die Beschwerdeführerin legte nochmals das fachärztliche Attest eines Facharztes für Hals, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX und einen Arztbrief vom Landesklinikum Amstetten vom XXXX vor.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals, Nasen- und Ohrenheilkunde und eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt.

In dem Gutachten des Facharztes für Hals, Nasen- und Ohrenheilkunde wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

"Eigenes Reintonaudiogramm vom XXXX:

Hochgradige eben an Taubheit grenzende Hörstörung rechts, eben hochgradige Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 80% rechts und 60% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser)

HNO-Fachärztliche Bewertung:

1. ) Hörstörung beidseits

12.02. 01 Tab.: Z5/K4 50 % GdB

2. ) Chronischer Tinnitus links

12.02. 02 10 % GdB

Unterer Rahmensatz, da keine nennenswerten psychischen oder vegetativen

Begleiterscheinungen dokumentiert sind

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert, die funktionelle Einschränkung des Leidens 1 wird durch Leiden 2 auf Grund von Geringfügigkeit nicht erhöht.

Eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich.

Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" bestehen.

Stellungnahme zu neu vorgebrachten Befund Abl.: 18/7:

Die aktuell klinisch audiologische Untersuchung bestätigt die Richtigkeit des "Ärztlichen Attestes" des XXXX vom XXXX (Abl.:18/7).

Stellungnahme zum Vorgutachten:

im Vergleich zur HNO fachärztlichen aktenmäßigen Vorbegutachtung vom XXXX (Abl.: 14-18) hat sich das Leiden geringfügig, aber doch einschätzungsrelevant verschlechtert."

In dem Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, wurde zusammengefasst im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Im Vorgutachten am XXXX festgestellter Gesamtbehinderungsgrad von 40 v. H. wegen bds. Hörstörung, posttraumatischer Funktionsbehinderung des re. Hüftgelenkes und Teilamputation des Zeige- und Mittelfingers der li. Hand.

Dagegen wurde Berufung eingelegt und vom Bundesverwaltungsgericht ein HNO-Untersuchungsbefund in Auftrag gegeben. Dieser Untersuchungsbefund vom XXXXergibt eine bds. Hörstörung mit einem Behinderungsgrad von 50 % und einen chronischen Tinnitus li. mit einem Behinderungsgrad von 10 %.

Weiters wird ein Arztbrief der Orthopädie XXXX nach Aufenthalt XXXXnachgereicht. Hier wird eine Hüftgelenksabnützung re. beschrieben und eine Schmerztherapie mit Infusionen, Physiotherapie und Infiltrationen, weiters ein fachärztliches Attest eines HNO-Arztes.

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Hörstörung bds.

Unterer Rahmensatz, berücksichtigt die resultierende Diskriminationsstörung. 120201

Tab: Z5/K4 50

2 Posttraumatische Funktionsstörung und Arthrose des re.

Hüftgelenkes

Fixer Rahmensatz, da schmerzbedingte Bewegungsbehinderung besteht und rezent auch eine fachärztliche Behandlung erforderlich war. GZ 020509 30

3 Teilamputation von Zeige- und Mittelfinger der li. Hand

Fixer Rahmensatz 020627 10

4 Chronischer Tinnitus li.

Unterer Rahmensatz, da keine nennenswerten psychischen oder vegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind. 120202 10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 3 und 4 nicht weiter erhöht.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde die Hörstörung höher eingeschätzt und das Hüftleiden ebenfalls um eine Stufe angehoben, da ein Behandlungsbefund der Orthopädie mit der Beschreibung einer behandlungspflichtigen Funktionsstörung der re. Hüfte vorgelegt wurde. Der Tinnitus wurde ebenfalls neu erfasst. Der Gesamtbehinderungsgrad steigt dem zufolge auf 50%."

Mit Schreiben vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahmen ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXXeinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.

Es handelt sich um einen Dauerzustand und daher sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel vom XXXX.

Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX und dem zusammenfassenden ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX. In den ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die medizinischen Sachverständigen haben die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde in die Stellungnahmen einbezogen und berücksichtigt. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Hals, Nasen- und Ohrenheilkunde hat umfassend ausgeführt, dass eine hochgradige an Taubheit grenzende Hörstörung rechts und eine hochgradige Hörstörung links vorliegen und die Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ärztlichen Attestes eines Facharztes für Hals, Nasen- und Ohrenheilkunde bestätigt. In der medizinischen Stellungnahme wurde weiters festgestellt, dass ich im Vergleich zur HNO fachärztlichen aktenmäßigen Vorbegutachtung das Leiden geringfügig aber doch einschätzungsrelevant verschlechtert hat, der Tinnitus links neu aufzunehmen ist und nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung im HNO Bereich im Ausmaß von 50 v.H. vorliegt.

Was die Feststellung des medizinischen Gutachters betrifft, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" vorliegen ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Zusatzeintragung handelt, die nicht verfahrensgegenständlich ist.

Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass auch das Hüftleiden um eine Stufe (von 20 v.H. auf 30 v.H.) anzuheben war, da ein orthopädischer Befund vorgelegt wurde, der eine behandlungspflichtige Funktionsstörung der re. Hüfte beschreibt, und dass sich nunmehr insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. ergibt.

Mit Schreiben vom XXXX wurden die beiden Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde übermittelt, und wurden von diesen nicht beeinsprucht.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Das medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Hals- Nasen und Ohrenheilkunde vom XXXX und das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.

Wie bereits ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Hals-Nasen und Ohrenheilkunde vom 3.9.2014 und das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.9.2014, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet und von der Beschwerdeführerin sowie von der belangten Behörde unbeeinsprucht geblieben sind, zugrunde gelegt. In diesen Gutachten wird der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin, im Gegensatz zur Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage, mit 50 v.H. als Dauerzustand eingeschätzt.

Da nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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