W141 2013512-1•BVwG W141 2013512-1
W141 2013512-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2014
Impfschaden, Kausalität, Sachverständigengutachten
W141 2013512-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte Frau XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 08.10.2014, GZ 214-800174-002, betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1a, 1b, 2a und 3 Impfschadengesetz, in der geltenden Fassung iVm §§ 2, 31a, 54-60, 65-67, 69-72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 Heeresversorgungsgesetz (HVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 23.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht. Die erziehungsberechtigte Großmutter XXXX gibt an, dass am XXXX eine "Infanrix"-Impfung und eine Zeckenschutz-Impfung (FSME-Impfung) durchgeführt wurde und ihr Enkelsohn daraufhin am XXXX mit folgenden Diagnosen T88.0 und L03.1 im XXXX aufgenommen wurde. FrauXXXX mache die in den beiliegenden Befunden angegebene Gesundheitsschädigung nach dem Impfschadengesetz geltend. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass ein Entwicklungsrückstand in geistiger und körperlicher Form vorliege. Der Beschwerdeführer muss heute noch Windeln tragen und befinde sich in einem Entwicklungszustand eines zweijährigen Kindes. Derzeit benötige er immer noch intensive strukturierte Therapie inkl. Ergo- und logopädische Therapie und Rundumdieuhrbetreuung.
Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Gesundheitspass (Impfpass)
Kinderzettel, Krankenhaus XXXX vom XXXX
Patientenbrief, XXXX Wien vom 25.06.2010
Situationsbericht, XXXX vom 25.06.2014
Ärztliche Bestätigung, XXXX Krankenhaus XXXX, vom 26.07.2013
Elektroencephalographischer Befund, XXXX vom 02.07.2013
Am 08.05.2013 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen, Abteilung Pharmakovigilanz mit, dass vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt wurde.
Mit Schreiben vom 05.11.2013 forderte die belangte Behörde das XXXX Krankenhaus XXXX, XXXX für Kinder-und Jugendpsychiatrie, zur Übermittlung aller dort aufliegenden Krankengeschichten des Beschwerdeführers auf. Des Weiteren wurde die obsorgepflichtige Großmutter aufgefordert eine Kopie der Geburtsurkunde, den Mutter-Kind-Pass sowie eine Aufstellung aller Ärzte und Krankenanstalten mit Namen und Anschrift zu übermitteln, bei der ihr Enkelsohn (Beschwerdeführer) aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigung in Behandlung stand bzw. steht. Beiliegend wurde auch die Zustimmungserklärung an Frau XXXXgeschickt.
Folgende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
Geburtsurkunde
Meldezettel des Vaters XXXX
Meldezettel der Mutter XXXX, Mädchenname XXXX
Meldezettel der Großmutter, XXXX
Mutter-Kind-Pass
Aufstellung Ärzte und Krankenanstalten
Beschluss über die Obsorge des Beschwerdeführers, Bezirksgericht XXXX vom 26.11.2008
In Folge forderte die belangte Behörde die in der Aufstellungsliste behandelten Ärzte des Beschwerdeführers, XXXX, FA für Kinder- und Jugendheilkunde, XXXX, FA für Kinder- und Jugendheilkunde und das XXXX auf, die Befundberichte und die aufliegenden Krankengeschichten des Beschwerdeführers zu übermitteln.
FA Dr. Gerhard Eckehart meldete sich am 18.11.2013 lediglich telefonisch und teilte mit, dass die Mutter und die Großmutter "nicht ganz dicht im Kopf seien" und nur Kapital aus der Sache schlagen wollen. Zwar wären sie am XXXX erstmals in seiner Ordination gewesen, er will jedoch keinen Befundbericht schicken "wie komme er dazu", die Beurteilung eines Impfschadens sei Sache eines Sachverständigen.
Mit Schreiben vom 25.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.11.2013, übermittelte XXXX einen Karteiauszug und führt erklärend aus, dass er die Zusammenarbeit mit der Familie XXXX beendet habe, da in seiner Erinnerung die Betreuung des Beschwerdeführers äußerst mühsam war und die Großmutter des Kindes als Erziehungsberechtigte aufgetreten sei und die Mutter in seiner Ordination entmündigt habe. Als Behandlung wurden Wunschtherapien gefordert, teilweise ohne das Kind untersuchen zu dürfen, deren Ablehnung aus Sicht des Arztes schließlich auch zum Abbruch einer weiteren Behandlung führte. Terminvereinbarungen wurden mehrfach nicht eingehalten. Zu dem angesprochenen Gesundheitsschaden durch die Impfung am XXXX.2010 könne er nur sagen, dass ihm in dieser Zeit, häufiger als sonst, lokale Reaktionen auf Infanrix-Hexa aufgefallen seien. Diese führten zu Schwellungen, Rötungen und Erwärmungen der Impfstelle und waren nach 1 bis 2 Tagen wieder abgeklungen. Antibiotische Therapien waren nie erforderlich. Ein sprachlicher Rückstand des Beschwerdeführers wurde von der Oma erstmalig im Dezember 2010 geäußert. Wegen der Mehrsprachigkeit des Umfeldes des Beschwerdeführers habe er aber damals zu einem Abwarten bis zum Sommer 2011 geraten.
Folgende medizinische Unterlagen wurden daraufhin in Vorlage gebracht:
Meldung über eine Arzneimittel-Nebenwirkung, XXXX vom 29.06.2010
Krankengeschichte, XXXX
Patientenbrief, XXXX vom 25.06.2010
Einlageblatt zur Krankengeschichte, XXXX
Dekurs, XXXX vom 23.06.2010
Laborbefund, XXXX vom 24.06.2010
Mikrobiologischer Befund, XXXX vom 29.06.2010
Begleitschein für die mikrobiologische Untersuchung
Einwilligungserklärung, XXXX vom 13.06.2010
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde, mit Schreiben vom 16.12.2013, seitens der belangten Behörde, ein ärztliches Sachverständigengutachten und die Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Fragen in Auftrag gegeben.
Am 25.08.2014 wurde von Univ. Prof. Dr. XXXX, FA für Kinder- und Jugendheilkunde, Additivfacharzt für Pädiatrische Pulmologie, nach persönlicher Untersuchung vom 10.02.2014, nachstehend angeführtes
Gutachten erstellt:
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Frau XXXX, geb. XXXX, Großmutter und alleinige Obsorgeträgerin seit 26.11.2008 des Beschwerdeführers, geb XXXX, stellt mit 23.10.2013 einen Antrag zur Versorgung nach dem Impfschadensgesetz nachdem der Beschwerdeführer im Zuge der 4. Teilimpfung mit "Infanrix" und einer Zeckenimpfung mit FSME "Encepur" am 22.06.2010 eine "Impfreaktion T88.0 und eine Phlegmone des rechten Armes L03.1" erlitten habe. Gleichzeitig macht die Großmutter des Kindes die Tatsache eines Entwicklungsrückstandes in geistiger und körperlicher Form geltend.
Im vorliegenden Sachverständigengutachten wird mit besonderer Bedachtnahme auf den Zustand der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges zwischen Impfung und körperlichen Veränderungen eingegangen. Bei der Einschätzung einer Wahrscheinlichkeit wird auf die gängige Auslegung zurückgegriffen, nachdem "Wahrscheinlichkeit" zutrifft, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
1. Welches Krankheitsbild liegt bei dem mj. Beschwerdeführer vor?
Grundlage für die Beantwortung nachfolgender Fragen ist das Studium der Unterlagen (Brief- und Befunddokumentationen), welche über den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers vorliegen (Mutter-Kind-Pass, Impfpass, Patientenbriefe von Herrn. XXXX(Kinderfacharzt), von der Abteilung für Kinder und Jugendheilkunde des XXXX XXXX, von der XXXX für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten). Bei der Erstvorstellung an der Abteilung für Kinder und Jugendheilkunde des XXXX XXXX am 23.06.2010 wird die Diagnose "Impfreaktion, Phlegmone rechter Oberarm" nach der 4. Teilimpfung mit Infanrix und der ersten Teilimpfung mit FSME (Encepur) gestellt. Der rechte Oberarm ist "massiv geschwollen, gerötet, überwärmt und die Einstichstelle induriert". Der Beschwerdeführer fiebert bei 38°C und zeigt ein erhöhtes CRP von 37mg/r und eine Leukozytose von 18.6x10 hoch 3/ul. Aus der Blutkultur wird ein Micrococcus luteus-Keim nachgewiesen (nach Anreicherung), welcher auf Augmentin empfindlich ist. Nach i. v. antibiotischer Versorgung mit Augmentin kommt es zu einer raschen Besserung der Beschwerden (innerhalb von 2 Tagen), die Rötung und Schwellung ist deutlich rückläufig, das Fieber ist abgeklungen. Die antibiotische Therapie wird oralisiert (Saft) und der Beschwerdeführer am 25.6.2010 in häusliche Therapie entlassen. Die Therapie ist bis 29.06.2010 vorgesehen gewesen. Ein sprachlicher Entwicklungsrückstand wird laut Großmutter mit Dezember 2010 geäußert: wegen der Mehrsprachigkeit wird durch den Kinderfacharzt ein Zuwarten bis 2011 empfohlen. Im Juni 2010 wird durch den KFA XXXX vermerkt "sprachlich noch retardiert". Im Juni 2011 wird durch den KFA XXXX die sprachliche Entwicklung als altersgemäß bezeichnet (MuKiPass). Die Grundlage der aktuell vorliegenden Entwicklungsverzögerung ist eine Bestätigung von der XXXXXXXX für Kinder und Jugendpsychiatrie vom 26.07.2013, wobei eine Betreuung des Beschwerdeführers an derselben Klinik seit 24.07.2013 wegen frühkindlichem Autismus F84.0 festgehalten wird. Eine strukturierte Therapie mittels Ergotherapie, Logopädie und eine Rundumdieuhrbetreuung sind eingeleitet worden.
Zusammenfassend liegen bei dem Beschwerdeführer
eine lokale Impfreaktion mit Schwellung, Rötung und Induration der Impfstelle vor, welche unter antibiotischer Therapie nach 2 Tage rückläufig war. Eine bleibende funktionelle Einschränkung des Armes liegt nicht vor, und
ein frühkindlicher Autismus vor, welcher 3 Jahre nach der besagten Impfung diagnostiziert wurde. Das EEG vom Juli 2013 wird als leicht diffus abnormes EEG ohne Zeichen einer erhöhten zerebralen Erregungsbereitschaft beschrieben.
2. Welche Auswirkung hat die festgestellte Gesundheitsschädigung?
Zum Zeitpunkt der Begutachtung (10.02.2014) zeigt sich ein ängstlicher Knabe mit adipösem Habitus (Gewicht 23 kg) ohne körperliche Einschränkungen. Die Sprachentwicklung lässt sich nicht feststellen. Das Ausmaß einer Autismusspektrumerkrankung ist in diesem Untersuchungsrahmen nicht zu erheben Die Gesundheitsschädigung ist laut Befund der XXXXXXXX für Kinder und Jugendpsychiatrie deutlich einer Autismusspektrumerkrankung zuzuordnen, welche eine beträchtliche Entwicklungseinschränkung mit sich bringt und eine umfassende Therapie benötigt.
3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
3a. Nebenwirkungen des Impfstoffes Infanrix hexa mit den Inhaltsstoffen Diphtherie, (D)-, Tetanus (T)-, Pertussis (azelluläre Komponenten) (Pa)-, Hepatitis B (rDNA) (HBV)-, Poliomyelitis (inaktiviert) (IPV)- und Haemophilus influenzae Typ b (Hib)- Konjugatimpfstoff (adsorbiert) gemäß Gelbe Liste (www.gelbe-liste.de) bzw. Fachinformation des Herstellers sind:
Aus klinischen Studien:
Stoffwechsel- und Ernährungsstörungen: sehr häufig: Appetitverlust.
Psychiatrische Erkrankungen: sehr häufig: ungewöhnliches Schreien,
Reizbarkeit, Unruhe. Häufig: Erregbarkeit.
Erkrankungen des Nervensystems: gelegentliche: Somnolenz.
Sehr selten Krampfanfälle (mit und ohne Fieber).
Erkrankungen der Atemwege, des Brustraums und Mediastinums:
gelegentlich: Husten.
Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts: häufig: Durchfall, Erbrechen.
Erkrankung der Haut des Unterhautzellgewebes: selten: Hautausschlag, sehr selten Dermatitis.
Allgemeine Erkrankungen und Beschwerden am Verabreichungsort: sehr häufig: Fieber
= 38°C, Schwellung an der Injektionsstelle (bis 50 mm), Mattigkeit, Schmerzen, Rötung
Häufig: Fieber 39,5°C, Reaktionen an der Injektionsstelle, einschließlich Verhärtung, Schwellung an der Injektionsstelle (über 50 mm).
Gelegentlich: Diffuse Schwellung der Extremität, an der die Injektion vorgenommen wurde - mitunter unter Einbeziehung des angrenzenden Gelenkes.
Post-Marketing-Surveillance:
Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems: Lymphadenopathie.
Erkrankungen des Immunsystems: Anaphylaktische Reaktionen, anaphylaktoide Reaktionen (einschließlich Urtikaria), allergische Reaktionen (einschließlich Pruritus).
Erkrankungen des Nervensystems: Kollaps oder schockähnlicher Zustand (hypotone-hyporesponsive Episode).
Erkrankungen der Atemwege, des Brustraums und Mediastinums: Apnoe [siehe Abschnitt 4.4 zu Apnoe bei sehr unreifen Frühgeborenen (geboren vor der vollendeten 28. Schwangerschaftswoche)].
Erkrankungen der Haut und des Unterhautzellgewebes: Angioödem.
Allgemeine Erkrankungen und Beschwerden am Verabreichungsort:
Schwellung der gesamten Extremität, an der die Injektion vorgenommen wurde, ausgedehnte Schwellung an der Injektionsstelle, Verhärtung an der Injektionsstelle, Bläschen an der Injektionsstelle. Kinder, denen zur Grundimmunisierung Impfstoffe mit azellulärer Pertussiskomponente verabreicht wurden, haben im Vergleich zu Kindern, die mit Ganzkeim-Pertussisimpfstoff grundimmunisiert wurden, eine höhere Wahrscheinlichkeit, nach dem Booster eine Schwellung zu entwickeln. Diese Reaktionen klangen durchschnittlich innerhalb von vier Tagen ab.
Erfahrungen mit dem Hepatitis-B-Impfstoff: In extrem seltenen Fällen wurde über Paralyse, Neuropathie, Guillain-Barre-Syndrom, Enzephalopathie, Enzephalitis und Meningitis berichtet. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung konnte nicht festgestellt werden. Nach der Verabreichung von Hepatitis-B-Impfstoffen wurde über Thrombozytopenie berichtet.
Eine Entwicklungsstörung/Entwicklungsverzögerung gehört expressis verbis nicht zu den angeführten Ereignissen nach Impfungen, insbesondere nach einer 6-fach Impfung mit Tetanus, Diphterie, Hep B, Polio, Haemophilus und Pertussis. Jedoch sind in der Literatur Diskussionen zu einem Zusammenhang zwischen bestimmten Impfungen (vor allem Masern-Mumps-Röteln; MMR) und Autismus bzw. Autismus-Spektrum-Erkrankung aufgekommen. Erwähnt wird dies, da eine Entwicklungsstörung bei beiden Krankheitsbildern, jener bei Niklas und jener bei Autismus-Erkrankung auftritt. Ein direkter und kausaler Zusammenhang zwischen Autismus und MMR Impfung ließ sich nicht erhärten. Anfiebern gehört zu den häufigen Impfreaktionen, welche auch der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Impfung aufwies, jene wiederum zu einer Spitalsbeobachtung führte. Somit sind in der Literatur Entwicklungsstörungen oder Entwicklungsverzögerungen weder als Impfreaktion noch als Impfkomplikation beschrieben.
Zusammenfassung: Schmerzen, Rötung, Schwellung an der Injektionsstelle werden als häufige Nebenwirkungen nach dieser Impfung beschrieben, welche beim Beschwerdeführer im Verlauf zutreffend sind. Entwicklungsstörungen oder Entwicklungsverzögerungen sind weder als Impfreaktion noch als Impfkomplikationen beschrieben.
3b. Nebenwirkungen des Impfstoffes FSME Encepur mit den Inhaltsstoffen FSME-Adsorbat-Impfstoff (adsorbiert) gemäß Gelbe Liste (www.gelbe-liste.de) bzw. Fachinformation des Herstellers sind:
Wie alle Arzneimittel kann Encepur Kinder Nebenwirkungen haben, die aber nicht bei jedem auftreten müssen.
Bei der Bewertung der Nebenwirkungen werden folgende
Häufigkeitsangaben zu Grunde gelegt:
Sehr häufig: 10 %
Häufig: 1 bis 10 %
Gelegentlich: 0,1 bis 1 %
Selten: 0.01 bis 0.1 %
Sehr selten: 0.01 % einschließlich Einzelfälle
Aufgrund von Daten aus klinischen Studien und aus Erfahrungen während der Vermarktung des Impfstoffes haben sich folgende Häufigkeiten von Nebenwirkungen ergeben.
Lokale Reaktionen am Injektionsort
Sehr häufig: Vorübergehende Schmerzen am Injektionsort
Häufig: Rötung, Schwellung
Sehr selten: Derbes Knötchen (Granulom) am Injektionsort, das ausnahmsweise auch
flüssig einschmelzen kann
Systemische Reaktionen
Körper als Ganzes.
Sehr häufig: Fieber 38,0° C bei Kindern von 1 und 2 Jahren.
Häufig: Allgemeines Unwohlsein, grippeähnliche Symptome (Schweißausbrüche,
Schüttelfrost): vor allem nach der ersten Impfung Fieber 38 °C bei Kindern
von 3 bis 11 Jahren.
Gastrointestinal-Trakt
Häufig: Übelkeit.
Selten: Erbrechen, durchfallartiger Stuhl.
Muskulatur und Gelenke
Häufig: Muskelschmerzen.
Selten: Gelenkschmerzen.
Sehr selten: Gelenk- und Muskelschmerzen im Nackenbereich.
Blut und lymphatisches System
Sehr selten: Lymphknotenschwellungen.
Nervensystem
Sehr häufig: Kopfschmerzen.
Sehr selten: Missempfindungen (z.B.: Kribbeln, Taubheitsgefühl) Fieberkrämpfe.
Immunsystem
Sehr selten: Allergische Reaktionen (wie z.B. Hautausschläge, Schwellung der Schleimhäute pfeifendes Atemgeräusch, Atemstörung, krampfartige Verengung/Schwellung der Atemwege, Blutdruckabfall und andere Kreislaufreaktionen (eventuell mit vorübergehenden unspezifischen Sehstörungen), vorübergehende Abnahme der Blutplättchen).
Die oben genannten grippeähnlichen Symptome und Fieber treten vor allem nach der ersten Impfung auf und klingen im Allgemeinen innerhalb von 72 Stunden wieder ab. Falls notwendig wird vorgeschlagen den Arzt nach einer fiebersenkenden Behandlung zu fragen.
Gelenk- und Muskelschmerzen im Nackenbereich können das Bild eines Meningismus (Symptome sind ähnlich einer Hirnhautentzündung jedoch ohne nachweisbare Hirnhautentzündung) ergeben. Diese Symptome sind sehr selten und klingen innerhalb weniger Tage folgenlos ab.
Nach FSME-Impfungen wurden in Einzelfällen Erkrankungen des zentralen oder
peripheren Nervensystems, einschließlich aufsteigender Lähmungen bis hin zur Atemlähmung (z.B.: Barre-Syndrom) beschrieben.
Zusammenfassung:
a) Schmerzen, Rötung, Schwellung an der Injektionsstelle werden als häufige Nebenwirkungen nach dieser Impfung beschrieben, welche beim Beschwerdeführer im Verlauf zutreffend sind.
b) Entwicklungsstörungen oder Entwicklungsverzögerungen im Sinne einer Autismusspektrumerkrankung sind weder als Impfreaktion noch als Impfkomplikationen beschrieben.
4. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Für einen Zusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung (lokale Impfreaktion) und Impfung spricht sicherlich der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschädigung. Das Auftreten der Entwicklungsverzögerung im sprachlichen Bereich sowie die später diagnostizierte Autismusspektrumerkrankung sind nicht als bekannte Nebenwirkung der zwei Impfungen beschrieben. Das zeitliche Naheverhältnis (Auftreten 2 - 3 Jahre nach Impfung) spricht nicht für einen direkten Zusammenhang.
5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
Das Naheverhältnis zwischen Impfung und Beginn der lokalen Schwellung, Rötung und Induration ist grundsätzlich als verdächtig anzusehen (unmittelbar nach der Impfung aufgetreten). Die Abschwellung und das Abfiebern sprechen gewichtig für einen Zusammenhang im Sinne der lokalen Impfreaktion. Bzgl. Auftreten/Manifestation der Autismusspektrumerkrankung im Vollbild ca. 3 Jahre nach den Impfungen ist ein kausaler Zusammenhang bedingt durch die zeitliche Abfolge und der fehlenden wissenschaftlichen Evidenz nicht wahrscheinlich.
6. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Gegen den Zusammenhang von Impfung und sprachlicher Entwicklungsverzögerung bzw. frühkindlichem Autismus spricht die Tatsache, dass in der Produktbeschreibung einerseits aber auch in der Literatur andererseits kein Zusammenhang zu finden ist.
7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen?
Die fehlende Literaturdokumentation einer sprachlichen Entwicklungsverzögerung bzw. das Auftreten eines frühkindlichen Autismus sowohl nach Infanrix als auch nach FSME Encepur sprechen gewichtig gegen einen direkten Zusammenhang der Ereignisse.
8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
Wie oben unter Punkt 6 und 7 ausgeführt und angedeutet sprechen in Summe erheblich mehr Aspekte gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Entwicklungsverzögerung und des frühkindlichen Autismus im Zuge der 4. Teilimpfung mit Infanrix und der 1. Teilimpfung mit FSME Encepur. Der Zusammenhang zwischen Impfung und Lokalreaktion ist als Impfreaktion ohne nachfolgende Gesundheitsschädigung einzustufen.
9. Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
Aus ärztlich-wissenschaftlicher Sicht ist daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang der Entwicklungsverzögerung und des frühkindlichen Autismus im Zuge der 4. Teilimpfung mit Infanrix und der 1. Teilimpfung mit FSME Encepur anzunehmen. Es ist allerdings ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Impfungen und Lokalreaktion ohne Konsequenzen im Sinne einer Gesundheitsschädigung anzusehen.
10. Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?
Es darf wohl von einer Impfreaktion ausgegangen werden, die innerhalb weniger Tage mit antibiotischer Therapie abgeklungen ist. Bzgl. der Entwicklungsverzögerung und des frühkindlichen Autismus im Zuge der 4. Teilimpfung mit Infanrix und der 1. Teilimpfung mit FSME Encepur ist kein Zusammenhang anzusehen. Es liegen somit keine dauernden Gesundheitsschädigungen auf der Grundlage der Impfungen vor. Eine Gesundheitsschädigung im Sinne des frühkindlichen Autismus liegt vor, jedoch ohne kausalen Zusammenhang mit den Impfungen.
11. Welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen (BGBL. Nr. 151/1965) das Krankheitsbild bei Vorliegen eines Impfschadens zuzuordnen ist?
Nicht zutreffend.
12. Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat danach platzzugreifen?
Nicht zutreffend.
13. Ob und in welchem Ausmaß der Impfschaden Pflege und Wartung (Pflegezulage § 27 HVG, demzufolge nach Maßgabe des § 18 und 63 KOVG) erfordert?
Nicht zutreffend.
Zusammenfassend kann die anfangs gestellte Fragestellung bzgl. Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen 4. Infanrix-Impfung und
1. FSME Encepur-Impfung und a) dem Auftreten einer Lokalreaktion und
b) dem Auftreten einer Entwicklungsverzögerung/frühkindlichem Autismus wie folgt beantwortet werden:
die lokale Schwellung und Phlegmone steht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit den Impfungen im Sinne einer "lokalen Impfreaktion" im Zusammenhang.
der "frühkindliche Autismus" steht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mit den Impfungen in kausaler Beziehung. Demzufolge sprechen mehr Hinweise gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen der nachhaltigen und zum Zeitpunkt der Einreichung des Impfschadenantrages vorliegenden sprachlichen Entwicklungsverzögerung bzw. der Autismusspektrumerkrankung und den Impfungen Infanrix bzw. FSME Encepur.
Literatur
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2. Carrillo-Marquez M, White L. (2013) Current controversies in childhood vaccination.
S D Med 2013; Spec no: 46-51.
3. Geier DA, Geier MR. (2006) A meta-analysis epidemiological assessment of neurodevelopmental disorders following vaccines administered from 1994 through 2000 in the United States Neuro Endocrinol Lett. 27(4): 401-13.
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8. Mahajan, D., Menzies, R., Cock, J., Macartney, K., Mclntyre, P. (2011) Supplementary report: surveillance of adverse events following immunisation among children aged less than 7 years in Australia, 1 January to 30 June 2010. Communicable diseases intelligente, 35(1), 21-28.
9. Monteiro, S. A. M. G., Takano, O. A., Waldman, E. A. (2010). Surveillance for
adverse events alterDTwP/Hib vaccination in Brazil: sensitivity and factors associated with reporting. Vaccine, 28(18), 3127-3133.
2. Mit Schreiben vom 18.09.2014 wurde der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 30.09.2014 gab die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers ihre Stellungnahme wie folgt ab.
Die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers gibt an, nicht mit dem Ermittlungsverfahren einverstanden zu sein, weil der Beschwerdeführer eine abgelaufene Infanrix bzw. FSME Encepur Impfung bekommen hätte. Der Beschwerdeführer wäre davor nicht autistisch gewesen, weil er vorher gesprochen hätte und jetzt eine Sprachstörung und Probleme habe, weil das Gehirn zu langsam sei.
Mit Schreiben vom 06.10.2014 forderte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst auf, eine Stellungnahme zum Vorbringen der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers abzugeben und ob sich dadurch eventuell Änderungen der Kausalitätsbeurteilung ergeben würden.
Am 07.10.2014 führt Frau Dr. XXXX aus, dass kein Hinweis vorliege, dass der Beschwerdeführer eine abgelaufene Impfung bekommen hätte und die übrigen Punkte im Gutachten ausführlich begründet sind und sich daher keine Änderung der Sachlage ergibt.
2.1. Mit Bescheid vom 08.10.2014 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b, 2a und 3 abgewiesen.
Begründend wird ausgeführt, dass es laut dem von Univ. Prof. Dr. XXXX am 25.08.2014 erstellten Sachverständigengutachten zu einer lokalen Impfreaktion mit Schwellung, Rötung und Induration im Bereich der Impfstelle kam, welche unter antibiotischer Therapie nach wenigen Tagen rückläufig war. Eine bleibende funktionelle Einschränkung im Sinne eines Dauerzustandes liege nicht vor, auch war die aufgetretene Impfreaktion nicht als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB einzustufen.
Zu der weiter als Impfschaden angezeigten Gesundheitsschädigung "Entwicklungsstörung bzw. Entwicklungsverzögerung" führt der Sachverständige aus, dass das Auftreten der Entwicklungsverzögerung im sprachlichen Bereich sowie die später diagnostizierte "Autismusspektrumerkrankung" aufgrund von Daten aus klinischen Studien und aus Erfahrungen während der Vermarktung der Impfstoffe nicht als bekannte Nebenwirkungen der zwei angeführten Impfungen beschrieben werde.
Da die vorliegenden Gesundheitsschädigungen "sprachliche Entwicklungsverzögerung" und "frühkindlicher Autismus" somit nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die am 22.06.2010 verabreichte Infanrix Impfung und FSME-Impfung zurückzuführen sind, war der Antrag mangels Kausalität abzuweisen.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Einwand erhoben, dass bei den Impfungen ein Impfstoff mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum verabreicht wurde. Aus dem Impfpass geht jedoch hervor, dass der verabreichte Infanrix-Impfstoff noch bis 03.2012 und der FSME-Impfstoff noch bis 10.2011 verwendbar wären.
Weiters verneine die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2014 das Vorliegen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung "Autismus". In ihrem Antrag vom 23.10.2013 weise sie jedoch auf den beigelegten Befund vom 26.07.2013 hin, in dem Herr Univ. Prof. XXXX angibt, dass der Beschwerdeführer seit dem 24.07.2013 wegen "frühkindlichem Autismus" bei ihm in ambulanter Betreuung stehe. Auch in dem am 30.10.2013 von Herrn Bernert Günter, FA für Kinder- und Jugendheilkunde, erstellten ärztlichen SV-Gutachten wird die Diagnose "frühkindlicher Autismus" angeführt.
Mit der Niederschrift vom 16.10.2014, wurde von der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben:
Ihr Enkelsohn wurde am 22.06.2010 geimpft und kam sofort darauf ins Krankenhaus (siehe beil. Befunde). Er war bis zu diesem Zeitpunkt ein gesundes Kind und seine Entwicklung altersentsprechend; es lagen bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Behinderungen oder sonstige Entwicklungsstörungen vor (siehe beil. Befunde betr. XXXX ehemals XXXX heute XXXX= Schwiegertochter).
Folgende medizinische Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
Terminbestimmung, XXXX vom 04.04.2008.
Patientenbrief, XXXX vom 25.06.2010 (bereits in Vorlage gebracht).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers mit der Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu prüfen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine erziehungsberechtigte Großmutter, beantragte mit Schreiben vom 23.10.2013 Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Ihren Ausführungen (Großmutter des Beschwerdeführers) zufolge, traten nach der am 22.06.2010 erfolgten
4. Teilimpfung mit "Infanrix" und der ersten Teilimpfung mit FSME-Impfung (Encepur) eine massive Schwellung des rechten Oberarmes, eine Rötung und Überwärmung sowie eine indurierte Einstichstelle auf. Der Beschwerdeführer fieberte bei 38°C und zeigte ein erhöhtes CRP von 37mg/l und eine Leukozytose von 18.6*10 hoch 3/ul. Nachdem mit er Augmentin behandelt wurde, kam es innerhalb von 2 Tagen zu einem deutlichen Rücklauf der Schwellung und der Rötung.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zusätzlich auf den ausführlichen Verfahrensgang verwiesen.
1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz sind nicht erfüllt, da nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang des bestehenden Leidenszustandes (frühkindlicher Autismus, Entwicklungsstörung/Entwicklungsverzögerung) mit der angeschuldigten Impfung festgestellt werden konnte.
1.3. Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 23.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, eingelangt.
Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 25.08.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses Gutachten und die ergänzende Stellungnahme auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten und der Stellungnahme wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und auf die Ursächlichkeit der Infanrix und FSME Impfung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung, des umfangreichen Aktenstudiums sowie des ausführlichen Literaturstudiums und eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Tatsachen.
Im Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme wurden auch alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde berücksichtigt. Auch der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand, dass der Beschwerdeführer bis zur Infanrix und FSME-Impfung am 22.06.2010 nicht autistisch war und seine Sprachentwicklung altersgemäß erschien bzw. war, waren letztendlich nicht geeignet, eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung herbeizuführen.
Wie nämlich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten und der Stellungnahme eindeutig hervorgeht, wurde bei dem Beschwerdeführer zwar eine lokale Impfreaktion mit Schwellung, Rötung und Induration der Impfstelle festgestellt, welche aber unter antibiotischer Therapie nach 2 Tagen rückläufig war. Diese Art der Nebenwirkungen würden laut Sachverständigen relativ häufig auftreten und würden auch keine bleibende funktionelle Einschränkung des Armes verursachen. Eine Entwicklungsstörung oder Verzögerung im Sinne einer Autismusspektrumerkrankung sind weder als Impfreaktion noch als Impfkomplikation in der Fachliteratur beschrieben.
Auch ist dem Sachverständigengutachten sowie der Stellungnahme zu entnehmen, dass diese Gesundheitsschädigungen nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nicht ursächlich auf die angeschuldigte Impfung zurück zu führen seien, in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den Impfungen stehen und somit kein Impfschaden im Sinne des Gesetzes vorliege.
Sachverständigengutachten sowie die abgegebene Stellungnahme mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten und der abgegebenen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Sachverständigengutachten und die abgegebene Stellungnahme daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadens durch einen Senat. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Der Bund hat ferner für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes vom 8. April 1874, deutsches RGBl., S. 31, in der Fassung der Kundmachung GBlÖ. 1939, Nr. 936, ab 27. April 1945 im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten
(§ 1a Impfschadengesetz).
Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist
(§ 1b Abs. 1 Impfschadengesetz).
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind
(§ 1b Abs. 2 Impfschadengesetz).
Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind (§ 1b Abs. 3 Impfschadengesetz).
Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist (§ 2a Abs. 1 Impfschadengesetz).
Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe (§ 2a Abs. 2 Impfschadengesetz).
Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist (§ 2a Abs. 3 Impfschadengesetz).
Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen
(§ 2a Abs. 4 Impfschadengesetz).
Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 3 Abs. 2 Impfschadengesetz).
Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden
(§ 3 Abs. 3 Impfschadengesetz).
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 Impfschadengesetz).
Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden (§ 3 Abs. 5 Impfschadengesetz).
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 HVG anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen (§ 2 Abs. 1 HVG).
Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).
Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 2 Abs. 3 HVG).
Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlass (§ 31a Abs. 1 HVG).
Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt (§ 31a Abs. 2 HVG).
Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 5 und § 17 Abs. 6 oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen (§ 54 HVG).
Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. (§ 55 Abs. 1 HVG)
Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind (§ 55 Abs. 2 HVG).
Die Hinterbliebenenrenten und die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 46) werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein (§ 55 Abs. 3 HVG).
Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig (§ 55 Abs. 4 HVG).
Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen (§ 56 Abs. 1 HVG).
Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen
(§ 56 Abs. 2 HVG).
Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:
1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;
2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt; das gleiche gilt für die Erhöhung einer Witwenrente wegen der Erwerbsunfähigkeit der Witwe;
3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten sinngemäß für
a) Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 26a) bei Veränderungen im Zustand der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,
b) Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§§ 26b, 46) bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht,
c) Pflege- und Blindenzulagen (§§ 27, 28) bei Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit oder Blindheit und
d) Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;
4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen
Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt, oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;
5. eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 23) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (§ 21 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkt der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monats ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig (§ 56 Abs. 3 HVG).
Eine vom Einkommen (§ 25) abhängige Versorgungsleistung ist bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder der in Betracht kommenden Einkommensgrenze neu zu bemessen oder einzustellen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 25) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen (§ 56 Abs. 4 HVG).
Hat der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, so ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 21 und § 22 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) nicht mehr zulässig, wenn der Beschädigte das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Wird innerhalb der zehn Jahre die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb des vorangeführten Zeitraumes erlassenen Bescheiden miterfasst ist, nicht mehr herabgesetzt werden (§ 56 Abs. 5 HVG).
Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Rente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wesentliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen glaubhaft bescheinigt wird (§ 56 Abs. 6 HVG).
Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen
(§ 56 Abs. 7 HVG).
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 56 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung (§ 57 HVG).
Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 74) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein (§ 58 Abs. 1 HVG).
Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben
(§ 58 Abs. 2 HVG).
Die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen (§ 58 Abs. 3 HVG).
Wenn die Verpflichtung zum Ersatz des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden (§ 58 Abs. 4 HVG).
Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine vom Einkommen (§ 25) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Rente oder Pension aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Renten(Pensions)anfalles ergibt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Renten(Pensions)beträge wirksam (§ 59 Abs. 1 HVG).
Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Einleitung des Renten(Pensions)feststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen (§ 59 Abs. 2 HVG).
Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt (§ 60 Abs. 1 HVG).
Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde
(§ 60 Abs. 2 HVG).
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer gleichwertigen Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte (§ 65 HVG).
Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die Hälfte der ruhenden Rente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist (§ 66 Abs. 1 HVG).
Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die Versorgungsleistungen in dem durch § 94a für den Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge können vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden
(§ 66 Abs. 2 HVG).
Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung der Familienzuschläge für Kinder(§ 66 Abs. 3 HVG).
Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen ist
(§ 66 Abs. 4 HVG).
Die Leistung der Versorgung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn und solange der Versorgungsberechtigte
1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht oder
2. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, oder
3. sich einem ihm zumutbaren Rehabilitationsverfahren ohne triftigen Grund nicht unterzieht oder
4. durch sein Verhalten den Erfolg eines Rehabilitationsverfahrens gefährdet oder vereitelt (§ 67 Abs. 1 HVG).
Das gleiche gilt hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nach § 23 Abs. 5, wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist, unbegründet ablehnt (§ 67 Abs. 2 HVG).
Voraussetzung für eine Verfügung nach Abs. 1 oder 2 ist jedoch, dass der Beschädigte auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt (§ 67 Abs. 3 HVG).
Wurde eine Versorgungsleistung oder ein Teil derselben nach Abs. 2 versagt, kann den im Inland wohnenden Familienangehörigen (§ 26 Abs. 2), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist, die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden Rententeiles ausgefolgt werden (§ 67 Abs. 4 HVG).
Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig
(§ 69 Abs. 1 HVG).
Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im Nachhinein auszuzahlen (§ 69 Abs. 2 HVG).
Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig (§ 69 Abs. 3 HVG).
Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (§ 70 Abs. 1 HVG).
Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland trägt der Bund (§ 70 Abs. 2 HVG).
Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden (§ 71 Abs. 1 HVG).
Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und die Kreditunternehmung, bei der das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass im Fall des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen rücküberwiesen werden(§ 71 Abs. 2 HVG).
Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten (§ 71 Abs. 3 HVG).
Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des § 71 an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken (§ 72 Abs. 1 HVG).
Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Abs. 1) kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen
(§ 72 Abs. 2 HVG).
Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten (§ 72 Abs. 3 HVG).
Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 73a Abs. 1 HVG).
Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen
(§ 73a Abs. 2 HVG).
Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu (§ 73a Abs. 3 HVG).
Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach § 46b dieses Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß
§ 25 Abs. 4 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt (§ 82 Abs. 1 HVG).
Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden (§ 82 Abs. 2 HVG).
Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 82 Abs. 3 HVG).
Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 55), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt (§ 82 Abs. 4 HVG).
Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gelten als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht (§ 83 Abs. 1 HVG).
Im Fall eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes sind den Versorgungswerbern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen zu gewähren, wenn es wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist (§ 85 Abs. 1 erster Satz HVG).
Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Fall der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen
(§ 85 Abs. 2 HVG).
Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen (§ 86 Abs. 1 HVG).
Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzt, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen
(§ 86 Abs. 2 HVG).
Den Sachverständigen und den nach Abs. 2 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 86 Abs. 3 HVG).
Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren. Diese umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zustehen. Der Anspruch ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge am Ende der Vernehmung zu belehren (§ 87 Abs. 1 HVG).
Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung in der Sache zuständige Behörde (§ 74). (§ 87 Abs. 2 HVG).
Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken (§ 87a Abs. 1 HVG).
Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität, die ärztliche und berufskundliche Beurteilung sowie die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Versorgungsleistungen bilden (§ 87a Abs. 2 HVG).
Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Behörden der Heeresversorgung zugänglich sind, entnommen werden können (§ 87a Abs. 3 HVG).
Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren (§ 87b HVG).
In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden (§ 88 Abs. 1 HVG).
Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung (§ 88 Abs. 2 HVG).
Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten
(§ 88 Abs. 3 HVG).
Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört
(§ 88a Abs. 1 HVG).
Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag (§ 88a Abs. 2 HVG).
Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten (§ 92 HVG).
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales (§ 93 HVG).
Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlass Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 94 Abs. 1 HVG).
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Versorgungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen (§ 94 Abs. 2 HVG).
Erbringt der Bund dem Beschädigten (Hinterbliebenen) Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so kann er von den Personen, die als seine Organe in Vollziehung der Gesetze die Gesundheitsschädigung oder den Tod (§ 1) rechtswidrig und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, den Rückersatz dieser Leistungen in dem Umfang begehren, als das schädigende Organ nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes schadenersatzpflichtig wäre; die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, über den Rückersatzanspruch sind sinngemäß anzuwenden. Soweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht bestehen, der Bund jedoch nach dem Amtshaftungsgesetz haftet, bleiben die Rückersatzansprüche des Bundes nach dem Amtshaftungsgesetz unberührt
(§ 94 Abs. 3 HVG).
Der Bund kann einen gemäß Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Angehörigen des Bundesheeres nur geltend machen, wenn
1. dieser den Eintritt des schädigenden Ereignisses vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
2. das schädigende Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund
gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht (§ 94 Abs. 4 HVG).
Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 bis 4 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 94 Abs. 5 HVG).
Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
1. in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
2. in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten
Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 v.H., wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 v.H. dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v.H. dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfassten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 v.H. auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über (§ 94a Abs. 1 HVG).
Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden (§ 94a Abs. 2 HVG).
Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 93) anzurechnen (§ 94a Abs. 3 HVG).
Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor (§ 94a Abs. 4 HVG).
Wenn auf Grund der Bestimmung des § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 entsprechend zu mindern oder einzustellen (§ 98a Abs. 7 HVG).
Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 25 Abs. 3 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben (§ 98a Abs. 8 HVG).
Nach dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme, die für schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden, stehen die Schwellung und Phlegmone, die direkt nach der Infanrix- und FSME-Impfung (Encepur) aufgetreten sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit den Impfungen im Sinne einer lokalen Impfreaktion im Zusammenhang. Der frühkindliche Autismus und die Entwicklungsstörung/Entwicklungsverzögerung stehen jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mit den Impfungen in kausaler Beziehung. Demzufolge sprechen mehr Hinweise gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen der nachhaltigen und zum Zeitpunkt der Einreichung des Impfschadenantrages vorliegenden sprachlichen Entwicklungsverzögerung bzw. der Autismusspektrumerkrankung und den Impfungen Infanrix bzw. FSME Encepur.
Weiters liegt laut Sachverständigengutachten zwar ein zeitlicher Zusammenhang vor, der für einen Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung (lokale Impfreaktion) und der Impfung spricht, jedoch das Auftreten der Entwicklungsverzögerung im sprachlichen Bereich sowie die später diagnostizierte Autismusspektrumerkrankung ist nicht als bekannte Nebenwirkung im Pharmaindex (Gelbe Liste) sowie in der Literatur der zwei Impfungen beschrieben und das zeitliche Naheverhältnis (Auftreten 2-3 Jahre nach Impfung) spricht hier nicht für einen direkten Zusammenhang.
Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass in der Produktbeschreibung einerseits aber auch in der Literatur andererseits kein Zusammenhang zu finden ist gegen den Zusammenhang von Impfung und sprachlicher Entwicklungsverzögerung bzw. frühkindlichem Autismus. Die fehlende Literaturdokumentation einer sprachlichen Entwicklungsverzögerung bzw. das Auftreten eines frühkindlichen Autismus sowohl nach Infanrix als auch nach FSME Encepur sprechen somit gewichtig gegen einen direkten Zusammenhang der Ereignisse.
Die Möglichkeit eines Zusammenhanges der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung wird auch in keinem der vorgelegten bzw. angeforderten Befunde erwogen. Eine Gesundheitsschädigung im Sinne des frühkindlichen Autismus liegt vor, jedoch ohne kausalen Zusammenhang mit den Impfungen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen, den Feststellungen des Sachverständigengutachtens und der abgegebenen Stellungnahme keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Schädigung Entwicklungsrückstand und "frühkindlicher Autismus" auf die angeschuldigten Impfungen zurückzuführen wären. Ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen den Impfungen und den angegebenen Gesundheitsschädigungen ist somit nicht objektivierbar.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist
(§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Nichtgewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nicht kausal auf die angeschuldigten Impfungen zurück zu führen sei. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Impfreaktionen direkt nach der Impfung (Armschwellung, Fieber) seien möglich, jedoch weder als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB noch als bleibender Impfschaden zu werten. Es gibt laut Sachverständigengutachten keinen erwiesenen Zusammenhang zwischen den angegebenen Gesundheitsschädigungen (frühkindlicher Autismus mit Entwicklungsstörung/ Entwicklungsverzögerungen) und einem Zustand nach den erfolgten Impfungen (4. Teilimpfung mit Infanrix, FSME-Impfung). Es konnte somit kein objektivierbarer Befund gefunden werden.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das Sachverständigengutachten und die abgegebene Stellungnahme der belangten Behörde herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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