BVwG W141 2001055-1

W141 2001055-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2014

Regest

Befangenheit, Kausalität, Sachverständigengutachten,<br/>VerbrechensopferG, Verdienstentgang

Texte intégral

BVwG W141 2001055-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2001055.1.00

Spruch

W141 2001055-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom 27.11.2013, GZ 114-614055-002, betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes VOG, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

hat am 08.11.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) eingebracht. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz des Verdienstentganges in Verbindung mit einer einkommensunabhängigen Zusatzleistung inklusive Härteausgleich sowie eine Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Sein Vater war Herr XXXX, geb. XXXX, seine Mutter war Frau XXXX, geb. XXXX vormals XXXX. Am 04.08.1965 wurde der Beschwerdeführer durch die Kinderübernahmestelle der Stadt XXXX in die Obhut der XXXX Jugendwohlfahrt genommen. Geführt sei er dort unter der Aktenzahl bei der XXXX unter 1062/65/KÜST worden.

Am 04.08.1966 kam der Beschwerdeführer zur Pflegefamilie XXXX, wo es ihm sehr gut ging. Aus schulischen Gründen wurde er mit 01.09.1972 in das Kinderheim der Stadt XXXX, überstellt. Dort war er Heimzögling bis zum 28.08.1979. Ab diesem Zeitpunkt kam er ins Jugendheim XXXX. Dort verbrachte er die Zeit bis zum 30.08.1982. Der Beschwerdeführer erlernte den Beruf eines XXXX. Anschließend sei vorgesehen gewesen, ihn in das Gesellenheim der Stadt XXXX, in der XXXX zu überstellen. Diese Überstellung habe er aber aufgrund von schlechten Erfahrungen mit dem Kinder- und Jugendheimen der Stadt XXXX nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer ging nach XXXX und lebte auf der Straße, bis er von der Polizei in das XXXX gebracht wurde.

Aufgrund seiner Erlebnisse im Heim und die dort stattgefundene Gewaltanwendung bzw. Missbrauchshandlungen konnte sich der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt trotz seiner absolvierten Ausbildung nur sehr schwer behaupten. Kürzere bzw. längere Beschäftigungsverhältnisse waren sehr häufig durch Phasen der Arbeitslosigkeit unterbrochen.

Nach einer festgestellten Tumorerkrankung 1989/1990 und der erfolgten Operation häuften sich die Krankenstände sowie die Zeiträume des Arbeitslosengeldbezugs bzw. Notstandshilfebezugs des Beschwerdeführers. Wegen des schlechten gesundheitlichen Gesamtzustandes wurde ihm der Status einer 90-ig prozentigen Behinderung durch das Landesinvalidenamt XXXX zuerkannt. Zwei Versuche als selbständiger XXXX beruflich Fuß zu fassen, scheiterten 1994 bzw. 1997. In den Jahren 1994 bis 1996, 1997 bis 2000 sowie 2001 bis 2003 war der Beschwerdeführer aufgrund seiner 90-ig prozentigen Behinderung durchgehend arbeitslos bzw. Notstandshilfebezieher. Im Jahr 2007 bzw. seit Oktober 2011 sei er ebenfalls wiederum arbeitslos bzw. Notstandshilfebezieher.

Die Stadt XXXX habe gemeinsam mit der Hilfsorganisation XXXX die gegen den Beschwerdeführer während seiner Zeit als Heimzögling im Kinderheim XXXX und im Jugendheim XXXX gesetzten Unrechtstaten anerkannt.

Die Belastung durch die seinerzeitigen Gewaltanwendungen und den Missbrauch werden von der Stadt XXXX und der Hilfsorganisation XXXX so akut eingestuft, dass eine zweijährige Therapie genehmigt worden sei.

Zu der Zeit im Kinderheim XXXX (1972 bis 1979):

Im Kinderheim XXXX sei der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren fortgesetzt der Gewaltanwendung und dem Missbrauch durch Erzieher und Erzieherinnen, aber auch durch Mitzöglinge, ausgesetzt gewesen.

Im Einzelnen könne er folgende Sachverhalte schildern, die im Zusammenhang mit Gewaltanwendung und Missbrauch gegen ihn ausgeübt worden seien:

Erniedrigungen, Schläge auf Körper und Kopf, Zwangsfütterung, Lüftungsbetten machen, wenn es nicht gepasst habe, die ganze Nacht Wiederholungen; keine Erlaubnis die Toilette zu benützen, im eigenen Urin stehen. Die schlimmste Strafe sei das Zipfelzwicken gewesen, bis er vor Schmerz geschrien habe.

Annäherungsversuche der Erzieher: es sei zu Kopfstreicheln, Rückenstreicheln, Bauchstreicheln sowie Zipfelstreicheln gekommen.

Sexueller Missbrauch und Beischlaf durch Erzieherinnen und Erzieher, die den Beschwerdeführer als unbesuchtes Kind am Wochenende zu sich nach Hause "ausliehen."

Daraus würden nachfolgende Straftaten die gegenüber dem Beschwerdeführer durch Erzieher und Mitzöglinge verübt worden seien, folgen:

Körperverletzung (§ 83 StGB).

Schwere Körperverletzung (§ 84 StGB).

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB).

Absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 StGB).

Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB).

Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB).

Sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207 StGB).

Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB).

Zu der Zeit im Jugendheim XXXX (1979 bis 1982):

Im Jugendheim XXXX sei der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren fortgesetzt der Gewaltanwendung und dem Missbrauch durch Erzieher und Erzieherinnen, aber auch Mitzöglingen ausgesetzt gewesen.

Straftaten, die gegenüber seiner Person durch Erzieher und Mitzöglinge verübt worden seien:

Dort habe er ebenfalls Lüftungsbetten machen und stundenlang in der Nacht neben dem Bett stehen müssen. Er dürfte die Toilette nicht aufsuchen, bis er sich selbst angemacht habe. Dem Beschwerdeführer sei auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen worden. Er wurde als Taugenichts und Verbrecher beschimpft. Einige Zeit sei er einer Gruppe behinderter Jugendlicher zugeordnet gewesen, wo er miterleben musste, wie diese Kinder misshandelt und geschlagen worden seien. Sie seien von den anderen Jugendlichen gedemütigt worden. Beim Schwimmen wurde der Beschwerdeführer so lange unter das Wasser getaucht, dass er fast ertrunken wäre.

In XXXX erlernte der Beschwerdeführer den Beruf als XXXX, dies sei eine sehr harte Zeit gewesen. Er konnte im ersten Lehrjahr noch nicht so gut mit der XXXX gehen. Ein Geselle trat die Leiter weg, woraufhin der Beschwerdeführer zu Boden fiel. Er habe Prellungen und Abschürfungen davongetragen. Die Sache sei vertuscht worden, er habe auch nicht ins Spital gehen dürfen.

Ein Erzieher namens "XXXX" habe den Beschwerdeführer und andere misshandelt. Als der Beschwerdeführer eine Maschine in der XXXX putzte, sei diese von einem Gesellen bewusst eingeschaltet worden, was fast zum Verlust eines Fingers des Beschwerdeführers geführt habe. Diese Sache wurde ebenfalls vertuscht.

Daraus würden nachfolgende Straftaten, die gegenüber dem Beschwerdeführer durch Erzieher und Mitzöglinge verübt worden seien folgen:

Körperverletzung (§ 83 StGB).

Schwere Körperverletzung (§ 84 StGB).

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB).

Absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 StGB).

Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB).

Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB).

Sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207 StGB).

Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB).

Zwischen 2003 und 2007 sei es bei dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers XXXX ebenfalls zu Beschimpfungen, Tritten sowie zu Schlägen auf den Kopf gekommen. Ein entsprechendes Verfahren sei bei der belangten Behörde anhängig gewesen.

Das Privat- und Arbeitsleben des Beschwerdeführers sei von Anfang an zerrüttet gewesen bzw. stand durch seine vorangegangenen Erfahrungen unter einem schlechten Stern. Durch die schwere psychische Traumatisierung, die Zeugungsunfähigkeit und in weiterer Folge der Tumorerkrankrung ab dem 25. Lebensjahr fand der Beschwerdeführer über viele Jahre keinen Halt und keinen Anschluss.

Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei bereits während seiner Heimzeit im Kinderheim XXXX durch Gewalteinwirkung durch Heimerzieher eine Hodenatrophie zugefügt worden. Es sei auch ein Hodenbruch aufgetreten, der unbehandelt blieb, was in weiterer Folge zur Unfruchtbarkeit führte.

Wegen Depressionen und Suizidgefahr als Spätfolgen der Gewaltanwendungen und des Missbrauchs kam es unter anderem 1989, 1990 und 2002 zu Aufenthalten in der Allgemein Medizinischen Abteilung und der Psychiatrie. So etwa vom 18.12.1989 bis 24.12.1989 im Krankenhaus XXXX, vom 12.03.1990 bis zum 17.03.1990 im XXXX, vom 22.03.1990 bis zum 31.03.1990 im XXXX, vom 31.03.1990 bis zum 03.04.1990 im Krankenhaus XXXX, vom 25.03.2002 bis zum 02.04.2002 im XXXX, vom 05.04.2002 bis zum 09.02.2002 im Sozialmedizinischen Zentrum XXXX sowie am 05.05.2006 im Sozialmedizinischen Zentrum

XXXX.

Im Dezember 1989 kam es zu einem Hörsturz mit Schwindel und Tinnitus. Es wurde ein Tumor in Form eines Akustikusneurinoms festgestellt, der am 23.03.1990 operativ zum größten Teil entfernt worden sei. Eine vollständige Entfernung konnte laut Befund nicht erfolgen, da dies weitreichende Folgen auf die Gehörfunktion gehabt hätte.

Durch die jahrelang erlittenen Misshandlungen und den Missbrauch sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dergestalt beeinträchtigt worden, dass er in weiterer Folge eine Tumorerkrankung erlitt, zeugungsunfähig wurde und unter einem psychisch labilen Zustand leide.

Nachstehend angeführte Unterlagen und Beweismittel wurden von dem Beschwerdeführer in Vorlage gebracht:

Einverständniserklärung zur Aktenanforderung vom 08.11.2012.

Links und Berichte zum Themenkreis Kindesmisshandlung sowie Krebserkrankung.

Versicherungsdatenauszug vom 03.12.2012.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde um Übermittlung des Clearingberichts durch den XXXX gebeten.

Dieser enthielt im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Der Beschwerdeführer kenne seine Ursprungsfamilie nicht. Er kam mit 18 Monaten in die Kinderübernahmestelle und danach in das XXXX. Mit 2 Jahren kam er zu Pflegeeltern in die XXXX. Er bezeichne sie als erste Menschen, die ihn menschlich behandelten. Er begann die Volksschule. Dort sei er als sehr lebhafter Knabe aufgefallen. Auf Betreiben der Schulleitung soll er in eine Sonderschule wechseln. Damit sei ein Wechsel ins Kinderheim XXXX verbunden. Die Pflegeeltern, die ihn sogar adoptieren wollten, kämpften noch um seinen Verbleib.

Mit sieben Jahren sei der Beschwerdeführer nach XXXX gekommen. Dort lernte er als erste Disziplin, in einer Zweierreihe stehen und gehen und Prügel für jede Art von Vergehen. Ganz egal wer etwas Falsches getan hat, alle bekamen Prügel. Die Kinder mussten sich in einer Einserreihe anstellen und der Erzieher stand vor ihnen und habe ihnen rechts und links eine Ohrfeige gegeben.

Eine andere Art der Bestrafung sei "Lüftungsbetten bauen" gewesen. Mitten in der Nacht sei ein Erzieher in den Schlafsaal gekommen, ließ alle "antreten", Betten abziehen und wieder beziehen. Erst wenn alle Leintücher gespannt waren, durften die Kinder schlafen gehen. Die Leintücher waren nie ordentlich genug gespannt.

Wenn der Beschwerdeführer wieder nicht schlafen wollte, musste er ins Dienstzimmer kommen und sich zum Erzieher ins Bett legen, eine "Höhle" machen (er vorne und der Erzieher lag hinter ihm) und er wurde "lieb gehabt". Jeder kam an die Reihe.

Übermütige Buben in der Dusche wurden mit eiskaltem Wasser solange angespritzt, bis sie in die Krankenabteilung kamen. Dann wurden sie in der Nacht vom Erzieher "besucht", der sie streichelte und wissen wollte, ob sie etwas ausgeplaudert hätten.

Die Erzieherin Frau XXXX und der Erzieher Herr XXXX nahmen den Beschwerdeführer am Wochenende vom XXXX mit zu sich nach Hause nach XXXX bzw. nach XXXX. Dort sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen.

Es habe nie ein Lob gegeben, nur Demütigungen und Beschimpfungen (sie seien Verbrecher und würden alle einmal im Häfen landen). Man drohte ihm immer wieder damit, dass er nicht zu seinen Pflegeeltern fahren dürfe. Wenn er dann einmal dort gewesen sei, musste er alles abliefern, was er von ihnen mitbekommen hatte.

Als besonders dramatisch schildere der Beschwerdeführer das Zwangsfüttern. Wenn er nicht fertigessen wollte, wurde er vom Erzieher von hinten am Kopf festgehalten und gefüttert. Erbrach er danach, fütterte er das Erbrochene in ihn weiter.

Immer wieder bat er den Heimleiter, Herrn XXXX etwas zu unternehmen. Aber dieser habe ihn nur weggeschickt. Mit 13/14 Jahren riss er mehrmals erfolglos aus. Mit 15 Jahren kam er ins Lehrlingsheim XXXX. Besonders demütig empfand der Beschwerdeführer, dass er in die Behindertengruppe "XXXX" kam. Daneben machte er die Lehre zum XXXX. In dieser Gruppe musste er auf die wirklich behinderten Kinder aufpassen. Auch da sei es zu sexuellen Übergriffen seitens der Erzieher gekommen.

Die Erzieher vergingen sich im Besonderen an den Behinderten. Wenn der Beschwerdeführer sie in Schutz nehmen wollte, setzte es Schläge. Wenn die Hände der Erzieher vom Schlagen weh zu tun begannen, traten sie mit den Füßen weiter. Irgendwann spürte er nichts mehr.

Bei seinen wenigen Urlauben bei der Pflegefamilie veränderte sich das Verhältnis zu ihnen. Die Pflegemutter fürchtete sich immer mehr vor seiner Aggression. Nach Beendigung der Lehre ging er nur für kurze Zeit zurück. Die Pflegeeltern schmissen ihn letztendlich hinaus. Er brachte sein erspartes Geld schnell durch und landete auf der Straße.

Er ging nach XXXX, war obdachlos bis er in das XXXX in der XXXX kam. Dort bemühte man sich, dass er eine Arbeit fand.

Als er in XXXX angestellt war, brach er eines Tages zusammen. Im Krankenhaus eröffnete man ihm, dass er einen Tumor im Kopf habe (acusticus neuronom). Prof. XXXX, der behandelnde Arzt, fragte, ob er oft geschlagen worden wäre, da so etwas nur von heftigen Schlägen gegen den Kopf herrühre.

Der Beschwerdeführer schilderte seine Lebensgeschichte mit viel Zynismus und sei anfänglich davon überzeugt gewesen, dass man ihm sowieso nicht glauben werde. Er verstehe nicht, dass das alles nicht so im Akt stehe, wie er es erlebt habe. Er sei voller Zorn und äußere immer wieder, dass er endlich diesen Zorn loswerden möchte. Er habe schon oft seine Arbeitsstelle verloren und verstehe nicht warum. Er könne sich daher gut vorstellen, in einer Therapie diese Themen anzugehen.

Zur Feststellung allfälliger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt um Übermittlung sämtlicher Bescheide, Gutachten sowie medizinische Unterlagen aus dem Behinderteneinstellungsakt gebeten. Folgende Unterlagen wurden übermittelt:

Bescheid vom 05.10.1990, in welchem ein Grad der Behinderung in Höhe von 90 v.H. festgestellt wurde.

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 03.08.1993.

Antrag auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 29.06.1990.

OP-Bericht XXXX, vom 23.03.1990 (Neurinom des N. akustikus links).

Anamnesebericht XXXX, vom 23.03.1990 (operierter Hodenbruch).

Befund KH XXXX, Abteilung für HNO vom 08.01.1990 .

Sachverständigengutachten Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 25.07.1990.

Sachverständigengutachten Dr. XXXX, FA für HNO, vom 05.09.1990.

Sachverständigengutachten Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, vom 06.09.1990.

Schreiben betreffend Zuschuss zum Ankauf einer XXXX

Akt betreffend Ansuchen um den Betrieb eines XXXX

Die belangte Behörde forderte mit Schreiben vom 04.01.2013 den Beschwerdeführer auf, Unterlagen betreffend der MA 11 zu übermitteln und Unterlagen aus einem allfälligen Pflegschaftsakt nachzureichen. Der Beschwerdeführer brachte am 10.01.2013 persönlich den Pflegschaftsakt der belangten Behörde vorbei. Die in diesem Akt dokumentierten Verletzungen rühren seinen Angaben nach jedoch nicht aus Unfällen her.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.1965 wegen Obdachlosigkeit (Gefährdung) an das XXXX für den XXXX überstellt. Die Mutter war wegen Vagabundage und geheimer Prostitution einige Male für Monate in Haft und hatte keinen festen Wohnsitz. Es wurden bereits damals Anzeigen laut, dass die Kindesmutter ihre Kinder oft alleine einsperrt und ihren Vergnügungen nachgeht. Meist wurde sie in Begleitung von fremden Männern angetroffen. Der Vater stellte Anschuldigungen gegen die Mutter als Verleumdung dar und machte eine Anzeige gegen unbekannte Täter, obwohl er zugab, dass die Mutter des Öfteren in den späten Nachtstunden ausging. Er selbst gibt an, die Kinder beaufsichtigt zu haben, da er arbeitslos war. Bei weiteren Anzeigen, die aus der Umgebung beim Jugendamt einlangten, hat der Vater immer wieder die Kindesmutter gedeckt und für ihre Vergnügungssucht und Unwirtschaftlichkeit (Kindesmutter versetzt dauernd Hausrat und Kindersachen) Entschuldigungen gefunden.

Im Terminbericht vom 04.02.1966 ist festgehalten: "Die häuslichen Verhältnisse haben sich seit dem letzten Bericht eher verschlechtert. Die Kindesmutter ist geschieden und lebt mit ihrem Lebensgefährten, von welchem sie in zwei Monaten ein Kind erwartet, in der Wohnung des geschiedenen Gatten, welcher gleichfalls dort lebt. Für die zwei in Pflege stehenden Kinder XXXX und XXXX sorgt sie sehr schlecht. Sie müssen im Kindergarten untergebracht werden und die Belassung des Minderjährigen XXXX in der Gemeindepflege war daher erforderlich."

Am 5. November wurde zur Anzeige gebracht, dass die Kindesmutter eines unbekannten Aufenthaltsortes war, was der Kindesvater auch schon zur Abgängigkeitsanzeige gebracht habe. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde in der Zwischenzeit von einer Hauspartei, welche angeblich die natürliche Großmutter des Kindes war, notdürftig versorgt. Schließlich wurde vom Kindesvater in Erfahrung gebracht, dass die Kindesmutter zu ihrer Mutter gezogen sei, wohin dann auch das Kind gebracht worden sei. Sie lebte dort mit ihrem Lebensgefährten und arbeitete als XXXX. Im April des Jahres kehrte sie im 5. Schwangerschaftsmonat mit den beiden jüngeren Kindern und dem Lebensgefährten zurück. Die häusliche Situation gestaltete sich immer schwieriger. Der Kindesvater setzte sie mit dem Kind (XXXX) vor die Tür. Des Weiteren hat er die Vaterschaft zu den beiden minderjährigen Kinder XXXX und XXXX bestritten und voraussichtlich wird XXXX die eheliche Geburt aberkannt werden. Den minderjährigen XXXX behielt der Kindesvater vorerst bei sich. Für den minderjährigen XXXX bestand keine andere Unterbringungsmöglichkeit. Somit bestand die dringende Notwendigkeit einer Heimunterbringung, woraufhin ein Antrag auf Übernahme und Pflege der XXXX gestellt wurde.

Am 01.08.1966 wurde Fam. XXXX, XXXX, Stmk. informiert, dass der kleine XXXX am 04.08.1966 vom Jugendamt in XXXX, zwischen 9:00 und 9:30 Uhr abgeholt werden kann.

Am 05.06.1967 wurde der Beschwerdeführer einer Entwicklungsprüfung nach Bühler-Hetzer unterzogen. Im Befund und Gutachten vom Psychologischen Dienst (Pflege- und Adoptionswesen) steht u.a: "Auch in seiner übrigen Entwicklung weist der Beschwerdeführer große Rückstände auf und ist für eine Adoption mit einem EQ von 0,76 keinesfalls geeignet. Am schlechtesten schneidet der Bub im Test in den Bereichen des Sozialverhaltens und des Lernens ab." "Eine Belassung in der Pflegefamilie, in der sich der Beschwerdeführer sehr wohl fühlen dürfte, wäre für ihn das Beste."

Im Terminbericht vom 01.02.1967 wird festgehalten, dass die Kindesmutter kein Interesse an dem Minderjährigen Beschwerdeführer hat und ihre Lebensverhältnisse undurchsichtig seien.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund schlechter Leistungen für die Sonderschule vorgeschlagen (Sonderschulheim; Kinderheim XXXX). "Sollte bis zum Herbst kein ASO-Besuch in unmittelbarer Nähe möglich sein (...), müsste der Minderjährige im Kinderheim XXXX aufgenommen werden (Urlaub bei der Pflegefamilie möglich). Am 18.07.1972 wurde die Pflegemutter darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Hauptfürsorgerin Frau XXXX den Beschwerdeführer für ein Sonderschulheim vorgemerkt habe und ihn kurz vor Schulbeginn heraufholen würde, sie jedoch hoffe, dass er den Sommer bei der Pflegefamilie verbringen könne. Am 22.08.1972 erging die nächste Benachrichtigung, dass die Familie XXXX den Beschwerdeführer am 01.09.1972 um 14:00 Uhr in die Bezirkshauptmannschaft XXXX zu bringen habe, um ihn dann ins Kinderheim XXXX zu überstellen.

Zwischen 29.11.1972 und 20.02.1979 gibt es mehrere Führungsberichte vom Kinderheim XXXX, die im Wesentlichen aussagen, dass der Beschwerdeführer höflich und hilfsbereit sei, gleichzeitig sei er auch sehr fleißig und manchmal gegenüber dem Betreuer fast unterwürfig. Die Sommer und Winterferien verbrachte er bei seinen Pflegeeltern, ansonsten hatte er keinen Ausgang. Er ist den Erziehern gegenüber sehr freundlich und wird gerne gelobt. Er schließe sich sehr stark an den Erzieher an und Lob oder Tadel nehme er sich sehr zu Herzen. Beim Spielen könne er einen großen Ehrgeiz entwickeln und kann bei Misserfolgen recht jähzornig werden.

Aus einem Terminbericht vom 27.04.1976 geht hervor, dass die Kindesmutter, die 3 Kinder in ihrem Haushalt zu versorgen hat, nervlich nicht in der Lage gewesen sei ein weiteres Kind, den minderjährigen Beschwerdeführer, bei sich aufzunehmen, was den Weiterverbleib des Minderjährigen in Pflege und Erziehung unbedingt erforderlich mache.

Am 28.09.1979 ist eine Fraktur des Daumens dokumentiert. Zum Unfallhergang gab der minderjährige Beschwerdeführer an, dass er beim Fußballspielen in der Turnhalle stürzte und sich den Daumen der linken Hand verletzte. Die Verletzung war lt. Krankenhaus XXXX schwer und wurde ambulant behandelt.

Am 06.02.1981 ist eine offene Fraktur des li. Zeigefingers dokumentiert. Der Unfall ereignete sich am 21.1.81 in der XXXX beim Putzen des Ventilators. Die Verletzung wurde im Krankenhaus XXXX stationär behandelt.

Am 09.06.1982 kam es abermals beim Fußballspielen zu einem Sturz, in dem sich der minderjährige Beschwerdeführer eine Prellung des linken Knies zugezogen hat (Kont. Gen sin.). Die Verletzung wurde stationär von 14.04.1982 bis 17.04.1982 behandelt.

Am 31.08.1979 begann der Beschwerdeführer eine Lehre zum XXXX. Mit Schreiben vom 16.06.1982 wird die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Gesellenheim der Stadt XXXX genehmigt.

Am 09.01.2013 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Schreiben des XXXX, wonach ihm von Seiten der Stadt XXXX eine Entschädigung in Höhe von

€ 30.000,-- sowie die Kostenübernahme von 80 Therapiestunden zuerkannt wurde.

Mit Schreiben vom 10.01.2013 bat die belangte Behörde die behandelnde Psychotherapeutin um Diagnosen, Angaben zum Leidenszustand des Beschwerdeführers sowie zum Therapiebeginn.

Die behandelnde Psychotherapeutin brachte daraufhin am 04.02.2013 eine Stellungnahme ein, wo sie im Wesentlichen vorbrachte, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.08.2012 bei ihr in Behandlung sei. Es haben sich folgende Diagnosen ihm Rahmen der Therapie gezeigt:

Nach ICD 10

F43.1 (posttraumatische Belastungsstörung).

F51.0 (nichtorganische Insomnie - Klagen über Einschlaf- und Durchschlafstörungen).

F62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung).

Z61.1 (Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit).

Z61.5 (sexueller Missbrauch in der Kindheit durch Personen außerhalb der engeren Familie).

Z62.2 (institutioneller Aufenthalt in Heimen).

Der Beschwerdeführer sei bereits mit 18 Monaten in die Kinderübernahmsstelle der Stadt XXXX gekommen. Er verbrachte einige Jahre bei einer Pflegefamilie, mit sieben Jahren wurde er in das Kinderheim XXXX gebracht und anschließend bis zu seiner Volljährigkeit nach XXXX. Es sei in beiden Heimen zu massiven sexuellen Übergriffen und physischer Gewalt mit nachhaltigen körperlichen Beeinträchtigungen gekommen. Der Beschwerdeführer leide seit dieser Zeit an sich aufdrängenden Erinnerungen, die durch unspezifische Situationen ausgelöst werden. Die Störungsbilder stehen in eindeutigem Zusammenhang zu den Erlebnissen in der Kindheit und der Jugendzeit und entsprechen nach fachlichen Erkenntnissen einer möglichen Symptombildung aufgrund dieser speziellen traumatischen Erfahrungen. Die Psychotherapie werde schwerpunktmäßig als Traumatherapie durchgeführt.

Die belangte Behörde bat mit Schreiben vom 04.04.2013 um Übermittlung der kompletten Krankengeschichte durch das XXXX, das Sozialmedizinische Zentrum XXXX, das Krankenhaus XXXX sowie das XXXX.

Das Sozialmedizinische Zentrum XXXX sendete daraufhin die Krankengeschichte sowie den Patientenbrief mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich vom 05.04.2002 bis zum 09.04.2002 in stationärer Behandlung befunden. Der Beschwerdeführer sei durch das Kriseninterventionszentrum vermittelt worden. Nach den Angaben einer Mitarbeiterin befand sich der Beschwerdeführer in einer akut suizidalen Krise nach einer Trennungssituation. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nach einer sieben-monatigen Beziehung mit einer an Bulimie erkrankten Frau unter deren Trennung leide. Er habe bereits einmal die Situation erlebt, während eines stationären Aufenthalts verlassen zu werden. Nach einer Lehre als XXXX habe der Beschwerdeführer im Krankenhaus XXXX im XXXX gearbeitet. Er sei jedoch aufgrund seiner Erkrankung an einem Akustikusneurinom bewusstlos geworden, wodurch er mit einem XXXX einen Unfall gebaut habe. Daraufhin sei er im XXXX operiert worden. Es finde sich als Restzustand eine Taubheit des linken Ohres und eine leichte Fazialisparese links. Der Patient beklage sich über seine schwierige Lebenssituation, erhalte keine Invaliditätspension, könne aber auch keine Arbeit finden, da er aufgrund seiner Erkrankung immer wieder entlassen werde. Er versuche bei XXXX eine Anstellung zu finden, eine solche habe er zuletzt jedoch verloren, da er in unvorsichtiger Weise auf dem XXXX agiert habe. Der Beschwerdeführer gebe dazu sehr diffuse Angaben, so meine er, dass wenn er auf dem XXXX stehe, er sich so frei fühlen würde, es bestünde jedoch auch die Möglichkeit hinunter zu springen.

Dr. XXXX vom XXXX diagnostizierte 1990 einen Kleinhirnbrückenwinkeltumor links (Akustikusneurinom). Im Dezember 1989 kam es zu einem plötzlichen Hörsturz auf der linken Seite mit Schwindel und Tinnitus. Zudem wurde eine alte Abduzensparese links nach Trauma im Kindesalter festgestellt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 12.03.1990 bis zum 17.03.1990 in stationärem Aufenthalt.

Das XXXX sendete einen Befundbericht von Dr. XXXX, vom 16.04.2002, (Dolentes ISG bds. M 54.9; Diskusprotrusion L5/S1 ohne klin.-neurolog. Defizit M 51.1).

Das Krankenhaus XXXX sendete einen Befundbericht, vom 08.01.1990, nach Aufnahme wegen eines Hörsturzes links.

Mit Schreiben vom 06.06.2013, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs, gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass das Ansuchen auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld nach dem VOG aufgrund der Schädigungen im Zeitraum von 1965 bis 1966 und 1972 bis 1982 abgewiesen werde, da der Anspruch nur für Straftaten bestehe, die ab dem 01.06.2009 begangen worden seien. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Bescheid vom 04.07.2013 wurde der Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld gem. § 1 Abs. 1 und §§ 6a und 16 Abs. 10 VOG mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld bestehe nur bei Handlungen iSd § 1 Abs. 1 VOG, welche eine schwere Körperverletzung zur Folge hatten und die nach dem 31.05.2009 begangen wurden (§§ 6a, 16 Abs. 10 VOG). Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, es sei innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme eingelangt.

Die belangte Behörde ersuchte die behandelnde Psychotherapeutin des Beschwerdeführers nähere Angaben bezüglich des sexuellen Missbrauchs zu machen. Dem daraufhin übermittelten Gesprächsprotokoll war im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer kam mit ca. sieben Jahren in das Kinderheim XXXX und mit 14 Jahren nach XXXX. Der Beschwerdeführer sei in seiner Anfangszeit im Heim Bettnässer gewesen, weshalb der diensthabende Erzieher regelmäßig in der Nacht zu seinem Bett kam und unter die Decke griff um nachzusehen, ob sie nass war. In diesem Fall musste der Beschwerdeführer aufstehen, sich ausziehen und der Erzieher zog an seinem Glied bis er aufschrie. Der Erzieher nannte diese Maßnahme "Spatzerlziehen". Danach musste der Beschwerdeführer mit ihm auf die Toilette und solange stehen bis er urinieren konnte. Dabei blieb der Erzieher hinter ihm stehen und demütigte ihn weiter. Wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelang oder er sich verweigerte, trat der Erzieher von hinten, mit dem Fuß, zwischen dessen Beine, auf die Hoden.

Neben den normalen Duschtagen mussten die "schlimmen Kinder" (dazu gehörte der Beschwerdeführer, wenn er eingenässt hatte oder sonst etwas angestellt hatte) zusätzlich duschen. Dabei wurden sie vom Erzieher mit eiskaltem Wasser solange auf das Glied gespritzt bis sie zu schreien begannen. Der Erzieher nannte das "Sonderbehandlung fürs Spatzerl". Diese Art des Duschens fand regelmäßig statt.

Als der Beschwerdeführer nicht mehr einnässte, kam derselbe Erzieher zu ihm und holte ihn in sein Dienstzimmer, weil er ja jetzt "so ein lieber Bub" sei. Dort musste sich der Beschwerdeführer ins Bett legen, der Erzieher legte sich hinter ihn und rieb sein Glied solange an dem Kinderkörper bis er einen Orgasmus bekam. Dann war der Beschwerdeführer wieder "schmutzig" und musste geduscht werden ("Sonderbehandlung fürs Spatzerl").

Derselbe Erzieher nahm den Beschwerdeführer auch einmal an einem Wochenende mit nach Hause nach XXXX zu seiner Familie. Da sich seine Frau aber vehement weigerte den Buben ins Haus zu lassen, musste der Erzieher wieder mit ihm umkehren und mit dem Auto ins Heim zurückbringen. Auf dem Weg blieb er am Wegrand stehen und verging sich an dem Kind (er rieb sein Glied wieder so lang bis er einen Orgasmus hatte). Im Anschluss sei er weiter gefahren.

Im Sommer, wenn die meisten Kinder nach Hause fuhren und der Beschwerdeführer im Heim blieb, ging derselbe Erzieher mit ihm gemeinsam duschen. Dabei rieb der Erzieher wieder solange sein Glied an dem Kinderkörper, bis er einen Orgasmus bekam. Danach wurde der Beschwerdeführer vom Erzieher wieder gewaschen. Dieses Duschen musste er viele Male über sich ergehen lassen. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit einer Krankheit auf der Krankenstation lag, wurde er von der Krankenschwester täglich "untersucht". Dabei untersuchte sie ausschließlich sein Glied und zog daran herum.

Es gab eine Erzieherin namens Frau XXXX, die die Burschen gerne mit einem langen Stab schlug. Es gab Hiebe, wenn in der Nacht noch geredet wurde. Der Beschwerdeführer musste aufstehen, die Hosen herunterziehen und bekam von ihr mit dem Stab Schläge auf sein Glied. Er musste sich dabei auch bücken und bekam Schläge auf sein Gesäß. Zusätzlich fuhr sie mit dem Stab in seinen Anus. Wenn er zu schreien begann, setzte sie nochmals Schläge.

Bei einem Ausflug in den XXXX musste der Beschwerdeführer mit einer Betreuerin auf einen Hochstand klettern. Dort wollte sie, dass er mit ihren Busen spiele und daran saugen solle. Danach bekam er eine Ohrfeige und eine Androhung niemandem etwas zu sagen.

Der Direktor des Heims, Herr XXXX, ermutigte die Kinder immer wieder, dass sie jeder Zeit zu ihm kommen könnten, wenn sie etwas bedrückte. Der Beschwerdeführer schildere, dass er aber jedes Mal, wenn er die sexuellen Übergriffe meldete, ihm kein Glauben geschenkt wurde.

Mit einer einzigen Erzieherin im Heim habe er ein gutes Verhältnis gehabt. Sie war immer nett zu ihm und er bemühte sich "brav" zu sein. Dafür nahm sie ihn mit zu einem XXXX besaß. Dort zeigte sie ihm, wie man mit einer Frau schlafen sollte. Er habe mindestens zweimal Verkehr mit ihr gehabt. Er verehrte sie aber nach wie vor und erzählte niemanden davon. Trotzdem wurde unter den Kindern gemunkelt. Als ihr das zu Ohren kam, wurde sie böse, gab ihm eine Ohrfeige und beendete diese Beziehung wieder. Der Beschwerdeführer wünscht ausdrücklich, dass ihr Name hier nicht genannt werden soll.

Mit 14 Jahren kam der Beschwerdeführer ins Lehrlingsheim XXXX. Zunächst kam er in die Gruppe 2. Kurze Zeit später wechselte er auf den XXXX, wo nur behinderte Jugendliche untergebracht waren. Dort sollte er sich auf Anweisung eines Erziehers zu einem geistig behinderten Jungen in ein Bett legen. Kurze Zeit später riss ihn dieser Erzieher aus diesem Bett und schimpfte ihn einen "Schwulen".

Er kam zurück auf die Gruppe 2, wo er von seinen Mitbewohnern empfangen wurde. Er wurde festgehalten und von einem Zögling sexuell missbraucht. Dabei sahen die diensthabenden Erzieher zu und griffen nicht ein. Als der Zögling fertig war, traten die Erzieher mit den Füßen auf den Beschwerdeführer ein, bis er bewusstlos wurde. Mit einem Hodenbruch wachte er auf der Krankenstation wieder auf. Danach kannte er die "Spielregeln" und passte sich an.

Für den Beschwerdeführer war besonders schlimm nie zu wissen, wann der Erzieher kam und wie er gelaunt war. Er habe immer geglaubt, dass er selbst schuld an allem sei. In XXXX gab es immer nur Gewalt. Es setzte ständig für jede Kleinigkeit Schläge auf den Kopf. Es wurde getreten und geschlagen (besonders gerne wurde der Kopf auf den Tisch geschlagen).

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden von der belangten Behörde ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für HNO, nach persönlicher Untersuchung am 11.10.2013 eingeholt.

Im nervenärztlichen Sachverständigengutachten wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Er habe XXXX gelernt, als Einziger von 40 Lehrlingen habe er auch ausgelernt und die Gesellenprüfung gemacht. Er habe dann auch in verschiedenen Firmen gearbeitet, sei zuletzt im Pflegeheim XXXX im XXXX tätig gewesen, bis er wegen Neurinomen 1989/90 operiert werden musste. Danach habe er die Arbeit verloren. Sei beim AMS in Betreuung. Er lebe alleine, habe seit 8 Jahren eine Freundin, aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie sei XXXX. Sie würden sich am Wochenende treffen. Kinder habe er keine. Seine Hoden seien in der Kindheit durch Hiebe verletzt worden, sodass er keine Kinder zeugen könne (Der Beschwerdeführer beginne zu weinen).

Frühere Erkrankungen:

Rissquetschwunden durch Schläge im Heim, Hodenbruch durch Misshandlung im Heim, Akusticus-Neurinom Operation 1989/90. Seither Taubheit links, Gesichtsnervenlähmung links, Taubheitsgefühl linke Gesichtshälfte.

Der Beschwerdeführer sei seit 2 Jahren einmal wöchentlich in Psychotherapiebehandlung. Dies tue ihm gut. Er befand sich in stationärem Aufenthalt im XXXX wegen Suizidversuches.

Der Beschwerdeführer wisse über seine leiblichen Eltern und seine Ursprungsfamilie nichts. Er sei mit 18 Monaten in die Kinderübernahmestelle gekommen und mit 2 Jahren zu Pflegeeltern in die XXXX. Diese seien gut zu ihm gewesen. Als kleiner Bub sei er sehr lebhaft gewesen, man habe ihn in eine Sonderschule geben wollen, sodass er ins Kinderheim XXXX habe wechseln müssen. Dort hätten die Misshandlungen, Sadismen und auch die sexuellen Übergriffigkeiten begonnen. Er sei Bettnässer gewesen, wofür man ihn bestraft hätte durch Stehenlassen, zum Urinieren gezwungen hätte, ihn kalt geduscht hätte. Der Erzieher hätte dann oftmals auch die Situation ausgenutzt und sich an ihm gerieben bis zum Orgasmus. Sonst seien die üblichen Beschimpfungen, Abwertungen und Drohungen an der Tagesordnung gewesen. Zwangsfütterungen und den Zwang, Erbrochenes aufzuessen. Auch Schläge und Tritte seien eine übliche Behandlung gewesen.

Mit 14 Jahren sei er dann ins XXXX gekommen. Auch dort habe er Sadismen, Schläge und Verletzungen erleiden müssen. Einmal sei er so misshandelt worden, dass er bewusstlos geworden sei und mit einem Hodenbruch in der Krankenstation wieder zu sich gekommen wäre. "Die Erlebnisse in den Heimen haben sein gesamtes Leben vergiftet und er habe nie eine Chance gehabt."

Derzeit bestehe keine Suizidalität. Er sei resignativ, teilweise anklagend, fokussiert auf die erlittenen Missbrauchserlebnisse. Fühle sich "betrogen und chancenlos". Anamnestisch dürfte er zu Impulsdurchbrüchen geneigt haben, da die Pflegeeltern dann zunehmend Angst vor ihm bekommen hätten. Biorhythmusstörungen, Schlafstörungen.

Beantwortung der gestellten Fragen:

An psychischem Leiden liege eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Traumata in der Kindheit vor.

Diese sei mit Wahrscheinlichkeit auf die angeführten Verbrechen zurückzuführen.

Derzeit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor.

Teilweise erfolgte eine stationäre Aufnahme im Rahmen einer Krisensituation bei suizidaler Einengung, teilweise wegen Schmerzen im Bewegungsapparat und wegen des Akusticusneurinoms.

Die kausale Gesundheitsschädigung habe den beruflichen Werdegang sicher beeinflusst, aber nicht maßgeblich.

Im HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

1989 Hörsturz links mit Vestibularisbeteiligung, im KH XXXX stationär mit Infusionen behandelt, vom 18.12. bis 24.12.1989 (Arztbrief Abl. 58 vom 8.1.1990).

Am 23.3.1990 Operation eines Akustikusneurinoms links im XXXX (Abl. 134 bis 139 inclusive Operationsbericht).

BEinst- GA 05.09. 1990: Facialisparese links 40% GdB

Taubheit links 20% GdB

pos. Vestibularis 40% GdB

Jetzige Beschwerden:

Facialisparese und Taubheit links unverändert. Kein Tinnitus. Die Schwindelbeschwerden zwischen 1990 und 2001 haben sich gebessert, der Beschwerdeführer konnte deshalb erst 2001 den Führerschein erwerben. Heute habe er keine Probleme mehr bezüglich des Schwindels, keine Probleme beim Besteigen einer Leiter, Radfahren sei ohne Schwierigkeiten möglich. Keine Medikamente, auch nicht wegen des Schwindels. Lediglich zeitweise Kopfschmerzen.

Diagnose:

Taubheit links Pos. 642 GdB 20%

Oberer Rahmensatz da kein Restgehör.

Vestibularisausfall links GZ Pos. 640 GdB 10%

Pos. und oberer Rahmensatz da zwischenzeitlich weitestgehend zentrale Kompensation des Vestibularisausfalles.

Beurteilung:

Ein Akustikusneurinom sei eine schicksalshafte Erkrankung und könne nicht durch psychische oder physische Gewalteinwirkung ausgelöst werden, auch nicht mit Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit.

Zu Abl. 58:

Die hier getätigte Feststellung, die damals bestehende vestibuläre Störung sei "durch die Traumata in der Kindheit ausreichend belegt", sei vor dem Hintergrund der nur drei Monate danach erfolgte Operation und Diagnose widerlegt, sei doch die vestibuläre Symptomatik ein obligates Teilsymptom eines Akustikusneurinoms.

Mit Schreiben vom 04.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Die belangte Behörde führt im Wesentlichen aus, der berufliche Werdegang sei aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung zwar beeinflusst worden, dies jedoch nicht maßgeblich. Laut dem eingeholten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten sei ein Akustikusneurinom eine schicksalhafte Erkrankung, die nicht durch psychische oder physische Gewalteinwirkung ausgelöst werden könne, dies auch nicht mit Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit. Die damals bestehende vestibuläre Störung sei ein obligates Teilsyndrom des Akustikusneurinoms gewesen. Es konnte weder eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden noch finden sich Hinweise auf allfällige verbrechenskausale Krankenstände. Da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, sei das Ansuchen nicht zu bewilligen. Eine bloße Möglichkeit der Verursachung reiche für eine Leistung nach dem VOG nicht aus. Es sei eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gefordert. Es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Annahme, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 VOG spreche.

Der Beschwerdeführer brachte am 18.11.2013 eine Stellungnahme zum Parteiengehör ein. Im Wesentlichen wurde Folgendes vorgebracht:

Die dem Beschwerdeführer zugefügte verbrechenskausale Persönlichkeitsstörung habe seinen beruflichen Werdegang sehr wohl maßgeblich beeinflusst. Zudem könne ein Akustikusneurinom sehr wohl durch psychische und physische Gewalteinwirkung ausgelöst werden bzw. könne diese Kausalität nicht ausgeschlossen werden. Es sei ein juveniler Hirninfarkt diagnostiziert worden, der ebenfalls auf die vom Beschwerdeführer erlittene Traumatisierung über viele Jahre hinweg zurückzuführen sei.

Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers sei charakterisiert von langen Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Notstandshilfe sowie häufigem Arbeitsstellenwechsel. Bereits sein Berufseinstieg als XXXX sei nicht von ihm selbst gewählt worden, sondern erfolgte auf Druck der Erzieher, die den Beschwerdeführer über Jahre hinweg physisch und psychisch misshandelt haben und sexuell missbrauchten. Seine intellektuellen Fähigkeiten seien durch das "Kerkermeistermilieu", unter welchem er seine gesamte Kindheit verbracht habe, unterdrückt worden. Er sei durch die XXXX "analphabetisiert" worden. Er habe deshalb auch nicht die Möglichkeit gehabt, eine mittlere oder höhere Schulausbildung anzustreben. Aufgrund von dieser Ausbildungsbasis und der verbrechenskausalen Persönlichkeitsstörung sehe er sich mit Arbeitslosigkeit und permanentem Stellenwechsel konfrontiert. Der Beschwerdeführer sei faktisch sein gesamtes berufliches Leben in den letzten 30 Jahren mit einigen kurzen Unterbrechungen arbeitslos gewesen. Aufgrund seiner geringen Belastbarkeit und der verbrechenskausalen Persönlichkeitsstörung sei es häufig zu Kündigungen gekommen.

Der Beschwerdeführer habe sich von 16.10.2013 bis 31.10.2013 in stationärem Aufenthalt im XXXX aufgrund eines Hirninfarkts durch eine Embolie zerebraler Arterien befunden. Es sei eine weitere Gesundheitsschädigung festzustellen. Ein Juveniler Infarkt könne unter Umständen auch aus Dissoziativen Störungen entstehen. In der Dissertation von Raupp: Juvenile Schlaganfälle und deren Veränderung über die Zeit seien nachzulesen, dass nahezu jedes neurologische Ausfallsyndrom auf psychogener Grundlage entstehen könne.

Dissoziative Störungen treten häufig im Zusammenhang mit traumatischen Erlebnissen auf. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf einen Artikel von netdoktor.de. Zudem haben die physischen Belastungen, Schläge und das Quälen den Körper des Beschwerdeführers derart geschwächt, dass das Akustikusneurinom ideale Wachstumsbedingungen habe. Er habe keine Abwehrkräfte mehr, die eine derartige Wucherung verhindern hätten können. Der Beschwerdeführer beantrage daher eine neuerliche ärztliche Untersuchung aufgrund des erlittenen Juvenilen Hirninfarkts, eine Untersuchung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Akustikusneurinoms und der erlittenen Gewalt, eine berufskundliche Beurteilung seiner Berufs- bzw. "Arbeitslosen- und Notstandshilfebezieherlaufbahn" sowie eine Untersuchung der Kausalität der Berufslaufbahn mit der verbrechenskausalen Traumatisierung.

Der Beschwerdeführer legte einen stationären Patientenbrief des XXXX vom 31.10.2013 vor, in welchem ein Juveniler Infarkt, ein Akustikusneurinom, eine Fazialisparese sowie eine Spasmusfacialis diagnostiziert wurde. Am 14.11.2013 legte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug vor.

Mit Bescheid vom 27.11.2013, zugestellt am 04.12.2013, wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges sei mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu prüfen. Da der Antrag erst am 08.11.2012 gestellt worden sei, sei der Antrag mit 01.12.2012 zu prüfen.

Laut nervenfachärztlichem Aktengutachten vom 18.10.2013 liegt beim Beschwerdeführer eine anhaltende Persönlichkeitsstörung nach Traumata in der Kindheit vor. Die kausale Gesundheitsschädigung hat den beruflichen Werdegang vom Beschwerdeführer sicher beeinflusst, jedoch nicht maßgeblich.

An akausalen Gesundheitsstörungen sind eine Facialisparese, Taubheit links und ein Vestibularisausfall links aktenkundig. Laut Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für HNO-Heilkunde vom 18.10.2013 ist ein Akustikusneurinom eine schicksalhafte Erkrankung und kann nicht durch psychische oder physische Gewalteinwirkung ausgelöst werden, auch nicht mit Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit. Die damals ebenfalls bestehende vestibuläre Störung war ein obligates Teilsyndrom des Akustikusneurinoms.

Weder konnte ärztlicherseits eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden, noch finden sich in den Unterlagen Hinweise auf allfällige verbrechenskausale Krankenstände.

Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG wurde nicht bewilligt, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Dezember 2012) somit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG muss mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen und den Missbrauch erlittenen Schädigungen den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers dermaßen beeinträchtigten, dass er heute nicht den Beruf ausüben kann, den er bei Nicht-Erleben der Misshandlungen nachgehen hätte können und deshalb heute (d.h. ab Dezember 2012) noch immer einen Verdienstentgang erleide.

Die belangte Behörde hält fest, dass es durchaus möglich sein kann, dass sich die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers wegen der erlittenen Misshandlungen und dem Missbrauch und den daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen anders gestalten hätte können. Es ist aber leider so, dass die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreicht. Dafür ist nämlich die erhebliche Wahrscheinlichkeit gefordert. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nämlich nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und

§ 3 VOG spricht. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte. Die Annahme der Wahrscheinlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf die Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung als auch auf den ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung bzw. Körperverletzung mit dieser Handlung (Ernst-Prakesch; Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, S.13, FN 8 zu § 1 VOG).

Für die belangte Behörde konnte somit nicht festgestellt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in Bezug auf den Heimaufenthalt der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers wesentlich anders verlaufen wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach §§ 1 Abs. 1 und 3 und § 3 VOG sind somit nicht erfüllt.

Weiters wird angemerkt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.

Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen war - aufgrund der fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdienstentgang - entbehrlich. Von weiteren Erhebungen war daher abzusehen.

Laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers musste er eine Lehre als XXXX beginnen, die nicht seinen Wünschen entsprach, welche er aber abgeschlossen hat. Dass der Beschwerdeführer nicht seinen bevorzugten Beruf erlernen durfte, steht mit den Misshandlungen bzw. dem Missbrauch in keinem Zusammenhang und stellt keine anspruchsbegründende Straftat dar.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu Zeiten der Arbeitslosigkeit und permanenten Stellenwechsel geführt hat und deswegen sein beruflicher Werdegang beeinflusst wurde, ist laut belangter Behörde das Gutachten von Frau Dr. XXXX entgegenzuhalten, in welchem diese feststellt, dass die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang zwar beeinflusst hat, allerdings nicht maßgeblich. Dies wäre allerdings Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruches nach dem VOG.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sein kürzlich erlittener juveniler Hirninfarkt auf die erlittenen Traumatisierungen zurückzuführen sei, kann nicht gefolgt werden, da keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines kausalen Zusammenhanges vorliegen.

Eine eingehende hypothetische Prüfung des Ausbildungsverlaufes und der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers erübrigt sich aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für die Gewährung betreffend den Verdienstentgang.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers war ebenfalls insgesamt nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung der Ermittlungsergebnisse zu ermöglichen.

Mit Schreiben vom 29.12.2013 an die Bundesberufungskommission (BBK), wurde gegen den Bescheid seitens des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Wie bescheidmäßig festgestellt wurde und somit außer Streit steht, war der Beschwerdeführer von September 1972 bis August 1979 im Kinderheim der XXXX und von August 1979 bis September 1982 im Jugend- und Lehrlingsheim in XXXX untergebracht. Der Beschwerdeführer wurde dort, wie bescheidmäßig festgestellt wurde, Opfer physischer und psychischer Gewalt, welche unter anderem in Form sexuellen Missbrauchs und Schlägen an ihm vollzogen wurden. Laut nervenärztlichem Gutachten vom 18.10.2013 liegt beim Beschwerdeführer eine anhaltende Persönlichkeitsstörung durch physische und psychische Gewalt hervorgerufene Traumata aus der Kindheit, welche unter anderem in Form sexuellen Missbrauchs und Schlägen an ihm vollzogen wurden, vor.

Bescheidmäßig stellte man dann fest, dass diese anhaltende Persönlichkeitsstörung nach Traumata in der Kindheit als kausale Gesundheitsschädigung zu bewerten seien, diese den beruflichen Werdegang sicher auch beeinflusst haben, "jedoch nicht maßgeblich". Bei der Bewertung des beruflichen Werdegangs legte man ausschließlich das nervenfachärztliche Gutachten von 18.10.2013 zu Grunde, - ging auf die weiteren im Akt liegenden Berichte der seit nunmehr knapp zwei Jahren begleitenden Psychotherapeutin des Beschwerdeführers aber nicht ein. Ebenso wenig wurde ein berufskundliches Gutachten eingeholt, um die historische und prognostische Berufslaufbahn des Beschwerdeführers entsprechend fachmännisch zu bewerten.

Zur Bescheinigung der maßgeblichen Beeinflussung des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers durch die verbrechenskausale Persönlichkeitsstörung führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

  1. Der vom Beschwerdeführer, durch die XXXX, erfasste berufliche Werdegang, erfasst die Jahre 1979 bis 2013. Er ist charakterisiert von langen Zeiten der Arbeitslosigkeit und Bezug von Notstandshilfe und einem häufigen Arbeitsstellenwechsel.

  2. Bereits der Berufseinstieg des Beschwerdeführers als "Arbeiterlehrling" als XXXX sei nicht von ihm autonom gewählt, sondern erfolgte vielmehr auf Druck jener Erzieher und Begleitpersonen in den Heimen der SXXXX und XXXX, die den Beschwerdeführer über Jahre physisch und psychisch misshandelt haben und darüber hinaus sexuell missbraucht haben sollen. Eine andere Lehre oder ein abweichender Berufsweg wurde dem Beschwerdeführer nicht gestattet.

  3. Durch das Kerkermeistermilieu, unter dem der Beschwerdeführer seine ganze Kindheit verbracht habe, seien seine intellektuellen Fähigkeiten nicht nur nicht gefördert, sondern unterdrückt worden; er gibt an, dass er sozusagen durch die XXXX "analphabetisiert" worden sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch keine Chance gehabt, etwa eine mittlere oder höhere Schulausbildung anzustreben und erfolgreich abzuschließen.

  4. Durch diese Ausbildungsbasis und seine verbrechenskausale Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer von Anfang an mit Arbeitslosigkeit und permanenten Arbeitsstellenwechsel konfrontiert gewesen.

  5. Seine Arbeitslosen-, Krankengeld- und Notstandbezugszeiten sind nachfolgend dargestellt. Der Beschwerdeführer sei faktisch sein gesamtes berufliches Leben in den letzten 30 Jahren mit einigen kurzen Unterbrechungen arbeitslos gewesen.

Arbeitslos 01.09.1982 bis 02.01.1983

Arbeitslos 18.01.1983 bis 31.03.1983

Ohne Arbeitslosenbezug 31.03.1983 bis 02.11.1983

Arbeitslos 04.02.1985 bis 03.03.1985

Arbeitslos 12.07.1985 bis 04.08.1985

Krankengeld, Sonderfall Arbeitslos 08.08.1985 bis 19.08. 1985

Arbeitslos 20.08.1985 bis 20.09.1985

Arbeitslos 05.11.1985 bis 24.03.1986

Arbeitslos 22.11.1986 bis 10.04.1987

Arbeitslos 13.01.1988 bis 02.02.1988

Arbeitslos 04.03.1988 bis 05.03.1988

Arbeitslos 27.07.1988 bis 13.09.1988

Arbeitslos 15.07.1989 bis 04.09.1989

Krankengeld 03.04.1990 bis 01.05.1990

Krankengeld 23.05.1990 bis 18.06.1990

Krankengeld 07.11.1991 bis 08.12.1991

Arbeitslos 27.05.1994 bis 30.04.1996

Notstandshilfe 01.08.1997 bis 14.05.2000

Arbeitslos 01.06.2001 bis 18.10.2001

Notstandshilfe 19.10.2001 bis 27.03.2002

Krankengeld, Sonderfall Arbeitslos 28.03.2002 bis 29.08.2002

Notstandshilfe 16.09.2002 bis 19.11.2002

Krankengeld, Sonderfall Arbeitslos 20.11.2002 bis 07.12.2002

Notstandshilfe 08.12.2002 bis 28.02.2003

Arbeitslos 22.03.2007 bis 30.09.2007

Arbeitslos 01.10.2011 bis 29.06.2012

Notstandshilfe 30.06.2012 bis 18.10.2013

Krankengeld, Sonderfall Arbeitslos 19.10.2013 laufend.

  1. Die angestellten bzw. selbständigen beruflichen Phasen des Beschwerdeführers seien durch permanente Kündigung bzw. "Freisetzungen" als Arbeitnehmer geprägt. Die Grundlage dafür waren seinen Angaben zufolge, seine verhältnismäßig geringe Belastbarkeit bzw. seine verbrechenskausale Persönlichkeitsstörung.

Der erstinstanzliche Bescheid sei laut Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben oder wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes dahingehend zu berichtigen, dass dem Beschwerdeführer sein Anspruch gemäß

§ 1 Abs. 1 und 3 und § 3 Verbrechensopfergesetz (VOG) iVm § 10 Abs. 1 VOG zuzuerkennen sei.

Der Beschwerdeführer gibt außerdem an, dass die belangte Behörde sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf ein von ihr eingeholtes nervenärztliches Gutachten vom 18.10.2013 stütze und die am 17.11.2013 erfolgte ergänzende Stellungnahme nach entsprechender Akteneinsicht vom 14.11.2013 sei dem Bescheid gar nicht mehr materiell zu Grunde gelegt worden.

  1. Laut Beschwerdeführer sei hier das bisherige Verfahren mangelhaft, da bei der Bewertung der "Maßgeblichkeit" der Beeinflussung seines beruflichen Werdegangs die vorgelegten Nachweise gar nicht gewürdigt worden seien. Eine Würdigung sei durch das Fehlen einer berufskundlichen Befundung gar nicht möglich gewesen, da eine nervenärztliche Gutachterin gar nicht dazu fachmännisch in der Lage sei, einen Berufswerdegang zu beurteilen.

Ohne nähere Begründung aufgrund mangelnder sachlicher Feststellungen, sei eine "Maßgeblichkeit" der Beeinflussung des beruflichen Werdegangs festgestellt worden.

  1. Darüber hinaus sei das Verfahren laut Beschwerdeführer mangelhaft, da es keine weitere Untersuchung der Kausalität und Zuordnung der Fazialislähmung/Fazialparese zu verübten Misshandlungen gegen ihn gegeben habe und entsprechend bewertet und gewürdigt worden seien. Ein Gerichtsmediziner hätte hier ergänzend zugezogen werden müssen, um die Kausalitäten ergänzend zu prüfen.

Ohne nähere Begründung sei eine "akausale Gesundheitsschädigung" in Form der Fazialislähmung/Fazialparese festgestellt worden, ohne dies jedoch materiell auf Grund der oben dargestellten Lehrmeinungen und einer ergänzenden Befundung zu erörtern.

  1. Darüber hinaus sei für den Beschwerdeführer das bisherige Verfahren mangelhaft gewesen, da es keine weitere Untersuchung der Kausalität und Zuordnung des Akustikusneurinoms zu verübten Misshandlungen und Missbrauch gegen ihn gegeben habe und die Ergebnisse bewertet und entsprechend gewürdigt worden seien. Insbesondere sei keine onkologische Befundung und ergänzende psychologisch bzw. psychoonkologische Befundung des Beschwerdeführers vorgenommen worden.

Ohne nähere Begründung sei eine "akausale Gesundheitsschädigung" in Form des Akustikusneurinoms festgestellt worden, ohne dies jedoch materiell auf Grund der oben dargestellten Lehrmeinungen und einer ergänzenden Befundung zu erörtern.

  1. Darüber hinaus sei das bisherige Verfahren für den Beschwerdeführer mangelhaft, da es keine weitere Untersuchung der Kausalität und Zuordnung des Hirninfarkt durch eine Embolie zerebraler Arterien (Juveniler Infarkt) zu verübten Misshandlungen gegen seine Person gegeben habe und diese entsprechend bewertet und gewürdigt worden seien. Ein Gerichtsmediziner bzw. Neurologe hätte hier ergänzend zugezogen werden müssen, um die Kausalitäten ergänzend zu prüfen.

Ohne nähere Begründung sei eine "akausale Gesundheitsschädigung" in Form des Hirninfarkts durch eine Embolie zerebraler Arterien (Juveniler Infarkt) festgestellt worden, ohne dies jedoch materiell auf Grund der oben dargestellten Lehrmeinungen und einer ergänzenden Befundung zu erörtern.

Darüber hinaus sei laut Beschwerdeführer der Sachverhalt auch rechtlich falsch beurteilt worden, da allein auf Grund seiner bescheinigten Vorbringen die Maßgeblichkeit der Beeinflussung des beruflichen Werdegangs schon rechtlich gemäß den einschlägigen

§ 1 Abs. 1 und 3; § 3 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes abzuleiten gewesen wäre.

Folgende Beweismittel wurden der Berufung beigelegt:

Informationen zum Thema Fazialislähmung/Fazialparese aus der Fachliteratur sowie aus der Quelle www.facialisparese.com.

Informationen zum Thema Akustikusneurinom und der Auswirkung von Stress auf Tumorbildung aus der Fachliteratur sowie basierend auf einem Krebs- Mausversuch der University of Texas www.nature.com/nm/journal/v12/n8/abs/nm1447.html.

Informationen zum Thema Psychoneuroimmunologie und Krebs; Thieme eJournals- Abstract,www.gesundheitsverband.net/seelische.html, http://drwalterweber.de/krebsbehandlung-dr-weber-onkologe-hamburg/.

Dissoziative Störungen-Ursachen unter netdoktor.de.

Informationen zum Thema Hirninfarkt durch eine Embolie zerebraler Arterien (Juveniler Infarkt) unter www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/5361/pdf/MeikeRaupp Dissertation.pdf.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 01.08.2014 um Erstellung eines ausführlichen und detaillierten, ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtungen HNO-Heilkunde und Psychiatrie und Neurologie ersucht, mit der Bitte, die bereits befassten Sachverständigen zu beauftragen und folgende Fragen zu beantworten:

Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch die vorliegenden und neu vorgelegten Unterlagen dokumentiert?

Insbesondere wäre auch der vorgelegte Befund des XXXX "Juveniler Hirninfarkt"

Abl. 233 bei Relevanz in das Gutachten aufzunehmen beziehungsweise im Bedarfsfall weitere medizinische Unterlagen aus dem Allgemeinen Krankenhaus der XXXX anzufordern.

Weitere Befunde wären zu berücksichtigen:

Abl. 150-156, 144-149, 141-143, 134-138, 131-132, 127-130, 112-113.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des seinerzeitigen Parteiengehörs, Abl. 224-228, Einwendungen erhoben, welche sich in seiner Bescheidbeschwerde, Berufungsakt Abl. 3-18, wiederholen sich teilweise und beinhalten auch einige neue Aspekte. Hier wäre zu prüfen:

Welche der vorgebrachten Gesundheitsschädigungen sind akausal?

Falls die Gesundheitsschädigungen konstitutionell bedingt oder durch umwelt- und sozialisationsbedingte Faktoren entstanden sind und nicht als Folge einer Traumatisierung aufgrund einer Handlung gem. § 1 Abs. 1 VOG hervorgerufen wurde, wird um Stellungnahme ersucht, zu welchem Prozentsatz diese Schädigungen allenfalls verstärkt oder chronifiziert wurden.

In welchem Ausmaß kann der gesamte Anteil dieser akausalen Faktoren an den derzeit festgestellten Gesundheitsschädigungen angenommen werden (mehr als 50%)? Um ausführliche Begründung wird gebeten.

Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) auf die angegeben körperlichen und seelischen Misshandlungen während der Heimaufenthalte, vom September 1972 bis August 1979 im Kinderheim der Stadt XXXX und vom August 1979 bis September 1982 im Jugend- und Lehrlingsheim in XXXX, zurückzuführen.

Falls die Verbrechen nicht alleinige Ursache für die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sind, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, in welchem Ausmaß die Misshandlungen nach einer Handlung gem. § 1 Abs. 1 VOG zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben (mehr oder weniger als 50% bzw. zu einem geringeren oder höheren Anteil als die akausalen Belastungsfaktoren?).

Falls mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) gesagt werden kann, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Misshandlungen nach einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sind, wird um Stellungnahme ersucht, ob das verbrechenskausale Leiden

eine Berufsunfähigkeit bewirkt hat?

Für eine Dauerleistung nach dem VOG (im Sinne eines lebenslangen Verdienstentganges) muss objektiviert werden, inwieweit sich das gesamte Berufsleben des Beschwerdeführers anders gestaltet hätte, wenn die schädigenden Ereignisse nicht stattgefunden hätten. Es ist also aus medizinischer Sicht zu beurteilen, inwieweit sich die Misshandlungen auf den Berufsverlauf ausgewirkt haben und inwieweit noch heute ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann.

Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass sich ohne der Traumatisierungen durch die Misshandlungen nach einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG ein Berufsverlauf des Beschwerdeführers ergeben hätte, der vom derzeitigen Zustand in der Weise abweicht, dass der Beschwerdeführer noch heute einer kontinuierlichen Beschäftigung nachgehen und somit auch ein aktueller Verdienstentgang abgeleitet werden könnte?

Im ergänzenden Gutachten vom 08.08.2014 wird von Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

1. Es läge zwar vom XXXX, Neurologie, vom 31.10.2013, ein neuer Befund vor, allerdings nur Seite 1 von 4. Aus diesem Befund gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vom 16.10.2013 bis zum 31.10.2013 in stationärer Behandlung gewesen sei und mit folgenden Diagnosen entlassen worden sei:

Hirninfarkt durch Embolie zerebraler Arterien

Status post Akustikusneurinom

Facialisparese (periphere) links

Spasmus (hemi)facialis

Keine dieser Erkrankungen kann ursächlich und überwiegend auf die traumatisierende Biografie durch die Unterbringung in den Heimen zurückgeführt werden. Die spekulativen Erörterungen, die der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschreiben vorbringt, seien interessant, aber entsprechen nicht der eindeutigen wissenschaftlichen Lehrmeinung. Der Beschwerdeführer berufe sich auf Forschungen, die an Mäusen gemacht wurden. Bis eine Analogie zu Menschen eindeutig und wissenschaftlich gemacht werden könne, bedarf es noch weiterer Forschungen.

Was der Beschwerdeführer in seinem Leiden und seiner mangelnden Fähigkeit zur Überwindung der Traumataerfahrungen verabsäumt, sei, dass vieles im Leben nicht einseitig kausal auf nur eine Ursache zurückgeführt werden könne, sondern dass vieles multifaktoriell sei. So müssten ja, wenn die Logik von dem Beschwerdeführer allgemeine Gültigkeit hätte, alle durch Heimunterbringung traumatisierten Menschen einen katastrophalen sozialen und beruflichen Lebensweg aufweisen. Tun sie aber nicht. Manchen Menschen gelinge es auf Grund welcher Bedingungen auch immer, die Traumata zu überwinden, daraus einen Reifeprozess abzuleiten und trotzdem eine glückliche und erfolgreiche weitere Biografie aufzuweisen. Bei dem Beschwerdeführer sei eben manches zusammengekommen. Heimunterbringung, katastrophale Ursprungsfamilie, später gescheiterte Lebensbeziehung, etc.

Aber auch seine eigene Verantwortung darf nicht außer Acht gelassen werden. In seinem biografischen Schreiben beschreibe er nachvollziehbar seine Beziehung zu einer Frau mit 2 Kindern, die anfangs sehr beglückend gewesen sein muss. Aber im Laufe der Jahre immer mehr zu weiteren Kränkungen und Verletzungen geführt habe. Der Beschwerdeführer habe dann eine eigene XXXX betrieben, durch unkluges Verhalten Schulden angehäuft und diese dann schließen müssen. Der Beschwerdeführer habe mehr Geld aus der Kasse genommen, als richtig gewesen wäre.

2. Der Beschwerdeführer mache für alle seine Schwierigkeiten wie Zeiten der Arbeitslosigkeit, Notstandshilfebezug, häufiger Arbeitsplatzwechsel etc. die Heimunterbringung und die dort erlebten negativen Erfahrungen verantwortlich.

Aber dies würde dem Beschwerdeführer jegliche Selbstverantwortung absprechen. Der Beschwerdeführer mag mit Sicherheit nicht ausreichend gefördert worden sein, mag auch einfach strukturiert sein, aber er war zumindest in der Lage einen Beruf zu erlernen. Dass ihn dieser Beruf nicht gefreut habe, ist tragisch, aber er hätte dies später jederzeit ändern können. Die Heimunterbringung und die dort erlebten Traumata dafür verantwortlich zu machen, dass er keine Ausdauer und keine Verlässlichkeit aufbringen könne, sei nicht nachvollziehbar.

Die kausale Gesundheitsschädigung "anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Traumata in der Kindheit" sei mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen während der Heimunterbringung zurückzuführen. Aber auch andere Faktoren spielen im Lebenslauf des Beschwerdeführers eine Rolle. Problematische Ursprungsfamilie mit möglicherweise genetischer Belastung, Wechsel von liebevoller Pflegefamilie zu Heimunterbringung wegen Sonderschulbedarfs, intellektuelle Minderbegabung als angeborenes Leiden und verschiedene Lebensereignisse wie Partnerkonflikte und Beziehungsprobleme, Verschuldung und Geldsorgen, die nicht ausschließlich auf die kausalen Gründe zurückzuführen seien.

Das Akustikusneurinom und der Hirninfarkt sowie die Facialisparese seien als schicksalshafte Leiden anzusehen, wie auch das HNO-fachärztliche Gutachten bestätige. Dass ausschließlich psychische Gründe diese Leiden ausgelöst haben, sei spekulativ und entbehrt der Wissenschaftlichkeit.

Prozentsätze seien Bedingungen von Statistik und nicht von ärztlicher Beurteilung. Also kann nur gesagt werden, dass die Persönlichkeitsveränderung mit Wahrscheinlichkeit auf die jahrelangen traumatisierenden Erfahrungen während der Heimunterbringung zurückzuführen sei. Aber nicht zum ausschließlichen und überwiegenden Teil.

Akausal seien die neurologischen Erkrankungen, Akustikusneurinom, Hirninfarkt, Facialisparese, Beschwerden seitens des Bewegungsapparates, wie Schmerzen in den Sacroilicalgelenken und Bandscheibenvorwölbung 15/51 ohne neurologisches Defizit.

Die anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Traumata in der Kindheit durch Heimunterbringung sei kausal, aber nicht zum überwiegenden Teil.

3. Das Verbrechen werde in Gesamtschau der gesamten bisherigen Biografie vom Beschwerdeführer nicht als alleinige Ursache angesehen. Akausale, genetische und vor der Heimunterbringung stattgehabte Erlebnisse haben mit Sicherheit auch dazu beigetragen. Der Beschwerdeführer sei als knapp 2-jähriger Bub nach einem Leben in desolaten familiären Zuständen in die Kinderübernahmestelle gekommen. Mit 2 Jahren dann die Übergabe in eine Pflegefamilie, welche als gut und liebevoll beschrieben werde. Als nächstes Trauma wurde der Beschwerdeführer aber dann wegen intellektueller Minderbegabung wieder in ein Heim gebracht. Und danach Heimunterbringung bis zum Ende der Lehrzeit.

Dass er also vom 2. bis zum 7. Lebensjahr in einer Pflegefamilie untergebracht worden sei, ist einerseits als positiv zu bewerten, andererseits durch den neuerlichen Verlust der Bezugspersonen auch negativ. Alle Erfahrungen haben mitgewirkt, das Leben vom Beschwerdeführer den Verlauf nehmen zu lassen, den es genommen habe. Prozentangaben seien seriös nicht zu machen.

4. Das verbrechenskausale Leiden habe keine Berufsunfähigkeit bewirkt.

Der Beschwerdeführer habe einen Beruf erlernt, diesen auch zeitweilig ausgeübt und auch andere Tätigkeiten gemacht. Habe dann zweimal versucht, sich mit einer XXXX selbständig zu machen, sich aber aus nicht kausalen Gründen verschuldet und sei damit gescheitert.

Hätte man ihn nicht "gezwungen" XXXX zu lernen, so hätte er mit Wahrscheinlichkeit auch einen anderen Lehrberuf erlernen können. Trotz seiner Lese- und Rechtschreibschwäche. Aber es gebe keinen nachvollziehbaren Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nur auf Grund der schrecklichen Erlebnisse nicht in der Lage gewesen sei, kontinuierlich zu arbeiten. Andere Faktoren haben da mit Sicherheit eine Rolle gespielt. Persönlichkeitsmerkmale, die nicht ausschließlich auf die Traumata zurückzuführen seien, haben da eine Rolle gespielt. Sonst müsste jeder Mensch, der eine ähnliche traumatische Erfahrung gemacht habe, im Leben scheitern. Es gebe Menschen, die, egal was sie erlebt haben, daraus Kraft schöpfen und das Erlebte als schicksalshafte Lebensaufgabe und Anreiz zur Bewältigung ansehen. Es gibt Menschen, die, egal was sie erlebt haben, nicht "Opfer" bleiben, sondern selbstverantwortlich ihr Leben gestalten. Auch der Beschwerdeführer habe etliche Möglichkeiten gehabt. Dass er sie nicht wahrgenommen habe, kann nicht nur auf die Verbrechen zurückgeführt werden.

Im fachärztlichen Sachverständigengutachten, vom 26.09.2014, führt Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, im Wesentlichen aus:

Ad 1)

Abl. 233: Neurologie 2013, Juveniler Hirninfarkt - ohne HNO - Relevanz.

Zu den Abl. 150 - 156: Leserlich lediglich Abl. 155, ein Arztbrief, wahrscheinlich aus 1990, welcher eine Nachkontrolle nach einer Akustikusneurinornoperation zum Inhalt hat.

Abl. 144 - 149: Krankengeschichte aus 1990 über einen stationären Aufenthalt wegen eines Hörsturzes links.

Abl. 141 - 143: stationärer Aufenthalt wegen Diskusprotrusion - ohne HNO - Relevanz.

Abl. 134 -138: Krankengeschichte der Neurochirurgie über den stationären Aufenthalt zur Exstirpation des Akustikusneurinomes am 23.03.1990 inklusive Operationsbericht.

Abl. 131 - 132: stationärer Aufenthalt wegen suizidaler Einengung - ohne HNO - Relevanz.

Abl. 127 - 130: die Krankengeschichte dazu - ohne HNO - Relevanz.

Abl. 112 - 113: psychotherapeutischer Befund - ohne HNO - Relevanz.

Beurteilung:

Die o. a. Befunde enthalten keine neuen Aspekte über den Hörsturz links und die Akustikusneurinomoperation links mit den bekannten (unvermeidlichen) Operationsfolgen.

Ad 2)

Wie schon in seinem Gutachten Abl. 210 dargestellt, sei das Akustikusneurinom eine schicksalshafte Erkrankung und könne keineswegs durch physische oder psychische Gewalteinwirkung induziert werden (Siehe auch: Das Gutachten des HNO- Arztes, XXXX).

Jegliche Argumentation, insbesondere jene auf Abl. 227, die persönliche tragische Biographie habe den Körper derart geschwächt, dass das Akustikusneurinom ideale "Wachstumsbedingungen" erhalten habe, sei rein ontologisch nicht nachvollziehbar, da unwissenschaftlich, spekulativ sei und in Richtung Esoterik gehe.

Ad 3 und 4)

Da die bestehenden HNO - Leiden Taubheit links und Vestibularisausfall links keine verbrechenskausalen Leiden darstellen, sind die Punkte 3 und 4 ohne HNO- Relevanz.

Wie im Gutachten sei nochmals darauf verwiesen, dass die Interpretation auf AbI. 58 aus 1989, also 1 Jahr vor der Akustikusneurinomoperation, "insgesamt deutliche posttraumatische zentralvestibuläre Störung durch Trauma im Kindesalter" ausreichend erkläre aus der Sicht ex post nicht zutreffend sei, ja gerade einer Fehldiagnose gleichkomme, da sich das Akustikusneurinom ganz typischerweise durch vorangehenden Hörsturz (auch rezidivierend) und/oder Schwindelbeschwerden ankündige.

In den 90iger Jahren lag das Intervall zwischen Erstsymptomen und gesicherter Diagnose eines Akustikusneurinorm zwischen Monaten und sogar Jahren, ein Umstand, der heute durch den nun routinemäßigen Einsatz des MRT der Vergangenheit angehöre.

Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben vom 10.11.2014 wurde vom Beschwerdeführer folgende Stellungnahme vorgebracht. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen hervor, dass die Bewertung des Akustikusneurinoms als "schicksalshafte Erkrankung" im Gutachten von Dr. XXXX ausdrücklich zurückgewiesen werde. Er verweise in diesem Zusammenhang auf eine Internetseite, auf welcher die Entstehung eines Akustikusneurinoms erklärt wird. Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass der Gutachter weder unparteilich noch objektiv wäre, sowie dass er seinen wissenschaftlichen Sorgfaltspflichten in seiner gutachterlichen Funktion nicht nachkäme.

Darüber hinaus führt er bezüglich dem Gutachten von Dr. XXXX aus, dass die Feststellungen der Gutachterin als spekulativ und sogar als abwertend sowie behindertendiskriminierend zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Beschwerde einige Stellen aus dem Gutachten, welche er als unwissenschaftlich empfinde und bezeichnet Dr. XXXX als polemische Gutachterin. In diesem Zusammenhang wirft er auch der Gutachterin die fehlende Unparteilichkeit und Objektivität vor. Außerdem beanstande er auch in diesem Fall ausdrücklich ihre fehlende wissenschaftliche Sorgfaltspflicht in ihrer gutachterlichen Funktion.

Der Beschwerdeführer erachte die Argumentationen beider Gutachter als behindertendiskriminierend und strebe daher ein Verfahren vor der belangten Behörde an. Außerdem ersuche der Beschwerdeführer um einen neuen, unabhängigen Gutachter, da er ansonsten die Rechtskonformität des Verfahrens nicht anerkennen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nicht einverstanden erklärt hat, war diese zu prüfen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben von August 1965 bis September 1965 in KÜST, von September 1965 bis August 1966 im XXXX, von September 1972 bis August 1979 im Kinderheim XXXX und von August 1979 bis September 1982 in XXXX. Während den Aufenthalten in den Heimen XXXX und XXXX wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Opfer psychischer und physischer Gewalt, welche er unter anderem in Form von sexuellem Missbrauch und Schlägen erlebte.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zusätzlich auf den ausführlichen Verfahrensgang verwiesen.

1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) sind nicht erfüllt, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Es konnte weder ärztlicherseits eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden, noch finden sich in den Unterlagen Hinweise auf allfällige verbrechenskausale Krankenstände.

1.3. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ist am 08.11.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befangenheit trifft insofern ins Leere, da die Befangenheitsgründe nicht schon bei der Erstbestellung der Sachverständigengutachter geltend gemacht wurden, sondern erst nach Einholung der ergänzenden Gutachten Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes. Also erst dann, als der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der Sachverständigengutachten nicht einverstanden war (vgl. VwGH vom 18.03.1992, GZ 90/12/0167). Darüber hinaus wird festgehalten, dass die bestellten Amtssachverständigen von sich aus eine Befangenheit hätten geltend machen müssen (vgl. VwGH vom 28.06.2001, GZ 2000/07/0040). Weiters scheint es dem entscheidenden Gericht nicht geboten, zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen, da weder nur geringste Befangenheitsgründe erkennbar sind noch scheint der Sachverhalt ungenügend dargestellt und geklärt sowie erforscht worden zu sein. Außerdem war die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Gutachter eine fehlende Unparteilichkeit und Objektivität aufweisen ebenso ungeboten und unbegründet (vgl. VwGH vom 15.12.2004, GZ 2003/09/0121).

Befangenheit eines Sachverständigen könne eingewendet werden, "wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden könne (VwGH v. 27.01.2011, Gz 2008/09/0189).

Tatsächlich bestehe aber keinen Grund, die Sachverständigengutachter wegen Befangenheit nur aufgrund der vom Beschwerdeführer bemängelte wissenschaftliche Sorgfaltspflicht, Unparteilichkeit und Objektivität, abzulehnen.

Abgesehen von der absoluten Befangenheit (Gründe gemäß § 7 Abs. 1 Z

1 - 2 (und 4) AVG liegen nicht vor), stelle der VwGH bei der

Unbefangenheit von Sachverständigen auf die relativen Befangenheitsgründe des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ab (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0139).

Diese müssen vor der Vernehmung geltend gemacht werden, außer die Partei mache glaubhaft, dass sie die Ablehnungsgründe vorher nicht erfahren habe oder wegen eines unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

Von Befangenheit sei nach der Rechtsprechung dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte.

Es sei aber nicht alles Befangenheit im Rechtssinn, was von den Verfahrensparteien so bezeichnet werde. Die bloße Unzufriedenheit mit den Gutachten reiche zur Annahme einer

mangelnden Objektivität eines Sachverständigen jedenfalls nicht aus. Genau das liege aber im vorliegenden Fall vor.

Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.11.2014 gehe hervor, dass Bedenken gegenüber der Sachverständigen lediglich deshalb bestehen, weil das Ergebnis ihrer Begutachtungen nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Diese Ausführungen vermögen weder eine Befangenheit zu begründen noch eine Unrichtigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Feststellung auf Ablehnung der Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit und mangelnder wissenschaftlicher Sorgfalt und Unparteilichkeit beziehe, sei diese überdies nunmehr als verspätet anzusehen.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten vom 11.10.2013, 08.08.2014 und 26.09.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurden von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß für eine Arbeitsfähigkeit und Kausalität für den Ersatz des Verdienstentganges des Beschwerdeführers ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen, des umfangreichen Aktenstudiums und eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Tatsachen.

Insbesondere in den ergänzenden Gutachten wurden auch alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand und die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die kausalen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers darstellen, zu entkräften.

Auch der neu vorgelegte Befund vom XXXX, Neurologie, vom 31.10.2013 war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, da keine der darin angeführten Erkrankungen laut Sachverständigengutachten ursächlich und überwiegend auf die traumatisierende Biografie durch die Unterbringung in den Heimen zurückgeführt werden kann. Die spekulativen Erörterungen, die der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschreiben vorbringt entsprechen darüber hinaus nicht der eindeutigen wissenschaftlichen Lehrmeinung.

Aus dem Sachverständigengutachten geht außerdem hervor, dass die kausale Gesundheitsschädigung "anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Traumata in der Kindheit" mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen während der Heimunterbringung zurückzuführen sei. Aber auch andere Faktoren spielen im Lebenslauf des Beschwerdeführers eine Rolle. Problematische Ursprungsfamilie mit möglicherweise genetischer Belastung, Wechsel von liebevoller Pflegefamilie zu Heimunterbringung wegen Sonderschulbedarfs, intellektuelle Minderbegabung als angeborenes Leiden und verschiedene Lebensereignisse wie Partnerkonflikte und Beziehungsprobleme, Verschuldung und Geldsorgen, die nicht ausschließlich auf die kausalen Gründe zurückzuführen seien.

Das Akustikusneurinom und der Hirninfarkt sowie die facialisparese seien als schicksalshafte Leiden anzusehen, was sich auch aus dem HNO-fachärztlichen Gutachten ergebe. Dass ausschließlich psychische Gründe diese Leiden ausgelöst haben, sei spekulativ und entbehrt der Wissenschaftlichkeit.

Auch aus dem schlüssigen und ausführlich begründeten HNO - fachärztlichem Gutachten geht eindeutig hervor, dass das Akustikusneurinom eine schicksalshafte Erkrankung sei und es könne keineswegs durch physische oder psychische Gewalteinwirkung induziert werden. Auch die bestehenden HNO - Leiden Taubheit links und Vestibularisausfall Links stellen laut Sachverständigengutachter keine verbrechenskausalen Leiden dar.

Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde (§ 1 Abs. 1 VOG).

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG).

Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (§ 2 VOG).

Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer

durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf

2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2.068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen (§ 3 Abs. 1 VOG).

Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden

(§ 3 Abs. 2 VOG).

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist (§ 10 Abs. 1 VOG).

Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind (§ 10 Abs. 2 VOG).

Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden (§ 10 Abs. 3 VOG).

Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden (§ 10 Abs. 4 VOG).

Aus den schlüssigen Sachverständigengutachten geht hervor, dass die verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen, keine wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers darstellen. Dem Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges konnte nicht gefolgt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte.

Auch der vom Beschwerdeführer neu vorgelegte Befund des XXXXs vom 31.10.2013 wurde in den Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde berücksichtigt, führt jedoch auch nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da keine dieser im Befund festgestellten Erkrankungen ursächlich und überwiegend auf die traumatisierende Biografie durch die Unterbringung in den Heimen zurückgeführt werden kann. Die spekulativen Erörterungen, die der Beschwerdeführer seinem Berufungsschreiben vorbringt entsprechen nicht der eindeutigen wissenschaftlichen Lehrmeinung. Der Beschwerdeführer berufe sich darin auf Forschungen, die an Mäusen gemacht wurden aber bis eine Analogie zu Menschen eindeutig und wissenschaftlich gemacht werden könne, bedarf es noch weiterer Forschungen.

Weiters hält die Sachverständigengutachterin Frau Dr. XXXX fest, dass vieles im Leben nicht einseitig kausal auf nur eine Ursache zurückgeführt werden könne, sondern dass vieles multifaktoriell sei. Wenn nämlich die Logik vom Beschwerdeführer allgemeine Gültigkeit hätte, würden alle durch Heimunterbringung traumatisierten Menschen einen katastrophalen sozialen und beruflichen Lebensweg aufweisen, was allerdings nicht mit der Realität in Einklang steht.

Weiters mache der Beschwerdeführer für alle seine Schwierigkeiten, wie zum Beispiel die Zeiten der Arbeitslosigkeit, Notstandshilfebezug, häufiger Arbeitsplatzwechsel etc. die Heimunterbringung und die dort erlebten negativen Erfahrungen verantwortlich.

Laut der Gutachterin würde dies dem Beschwerdeführer aber jegliche Selbstverantwortung absprechen. Der Beschwerdeführer mag mit Sicherheit nicht ausreichend gefördert worden sein, mag auch einfach strukturiert sein, aber er war zumindest in der Lage einen Beruf zu erlernen. Dass ihn dieser Beruf nicht gefreut habe, ist tragisch, aber er hätte dies später jederzeit ändern können. Die Heimunterbringung und die dort erlebten Traumata dafür verantwortlich zu machen, dass er keine Ausdauer und keine Verlässlichkeit aufbringen könne, sei für die Sachverständigengutachterin nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus gibt die Sachverständigengutachterin an, dass das verbrechenskausale Leiden keine Berufsunfähigkeit bewirkt habe. Begründend führt sie aus, dass der Beschwerdeführer einen Beruf erlernt habe, diesen auch zeitweilig ausgeübt und auch andere Tätigkeiten gemacht habe. Außerdem habe er dann zweimal versucht, sich mit einer XXXX selbständig zu machen, sich aber aus nicht kausalen Gründen verschuldet und sei damit gescheitert. Hätte man ihn nicht "gezwungen" XXXX zu lernen, so hätte er mit Wahrscheinlichkeit auch einen anderen Lehrberuf erlernen können. Trotz seiner Lese- und Rechtschreibschwäche. Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass es keinen nachvollziehbaren Grund gebe, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nur auf Grund der schrecklichen Erlebnisse nicht in der Lage gewesen sei, kontinuierlich zu arbeiten, denn andere Faktoren haben mit Sicherheit auch eine Rolle gespielt, wie beispielsweise Persönlichkeitsmerkmale, die nicht ausschließlich auf die Traumata zurückzuführen seien. Sonst müsste laut Sachverständigengutachterin jeder Mensch, der eine ähnliche traumatische Erfahrung gemacht habe, im Leben scheitern. Außerdem habe der Beschwerdeführer auch etliche Möglichkeiten gehabt nicht "Opfer" zu bleiben, sondern selbstverantwortlich sein Leben zu gestalten und dass er diese nicht wahrgenommen habe, kann nicht nur auf die Verbrechen zurückgeführt werden.

Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten kausalen Gesundheitsschädigungen sind somit keine überwiegende Ursache für dessen Arbeitsunfähigkeit.

Beim Beschwerdeführer liegt demnach zwar eine anhaltende Persönlichkeitsstörung, nach Traumata in der Kindheit, vor und die kausale Gesundheitsschädigung hat den beruflichen Werdegang vom Beschwerdeführer sicher beeinflusst, jedoch nicht maßgeblich.

Weder konnte ärztlicherseits eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden, noch finden sich in den Unterlagen Hinweise auf allfällige verbrechenskausale Krankenstände.

Somit könne das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Feststellungen, dass er einen anderen Beruf ergriffen hätte, wenn ihm die Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse nicht widerfahren wären, sind kein Garant dafür, dass der Beschwerdeführer noch heute einer Beschäftigung nachgehen würde. Insofern ist diese Feststellung nicht kausal gewesen, da eine bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreichend ist. Hier müsste zumindest eine Wahrscheinlichkeit vorliegen, die mehr für als gegen die Voraussetzungen für einen Verdienstentgang spräche. Hierfür fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ersatzes des Verdienstentganges sind nach der vorliegenden Aktenlage und den Sachverständigengutachten, welche sowohl von der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholt wurden, nicht gegeben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist

(§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Nichtgewährung des Verdienstentganges ist mangelnde Ursächlichkeit der diagnostizierten kausalen Gesundheitsschädigungen für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die Sachverständigengutachten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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