W140 1241615-2•BVwG W140 1241615-2
W140 1241615-2Tribunal administratif fédéral2 déc. 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
W140 1241615-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2011, Zl. 11 10.872-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird
festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist Bangladesch. Der Beschwerdeführer gehört dem sunnitischen Islam an. Am 04.03.2003 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 22.08.2003 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch wurde gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung. Am 12.08.2004 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2003 zurückziehe.
Am 15.11.2006 wurde von der BPD XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde mit Berufungsbescheid vom 16.12.2013 (UVS Wien, Zahl: UVS-FRG/23/10744/2013-9), gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.
Am 20.09.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag. Mit Bescheid vom 01.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Antragsteller vorgebracht: Er sei Staatsangehöriger von Bangladesch, am XXXX geboren. Er sei Moslem sunnitischen Glaubens. Er sei verheiratet gewesen. Seit XXXX sei er geschieden. Er habe 10 Jahre die Schule besucht. Er wäre in Bangladesch als Händler - Großhandel mit Bananen - tätig gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten noch in Bangladesch. Der Beschwerdeführer führte aus: "Es ist mittlerweile 11 Jahre her. Am Anfang war ich Mitglied der Jatiya Party, damals war im Zuge einer Versammlung eine Auseinandersetzung mit Mitgliedern der BNP, ich glaube das war im Jahr 2002. Wir waren in der Überzahl und einige BNP-Leute wurden verletzt mit gewalttätigen Auseinandersetzungen. Damals war die BNP an der Macht, deshalb hatten wir Angst wegen der Sicherheit, deshalb verließ ich Bangladesh und kam über verschiedene Länder nach Österreich. Ich habe hier um Asyl angesucht und dann habe ich am 22. August 2003 einen negativen Bescheid bekommen. Ich habe fristgerecht Berufung eingebracht. Nachdem ich geheiratet habe, habe ich um einen Niederlassungstitel angesucht bei der Polizei damals. Mir wurde damals aufgetragen, mein Asylverfahren abzuschließen bzw. zurückziehen. Ich habe es zurückgezogen. Dann wurde mir ein Niederlassungstitel erteilt, danach flog ich nach Bangladesch, bevor ich nach Bangladesch flog, ist mein Bruder der BNP beigetreten. Nach 2 1/2 Monaten kam ich wieder nach Österreich zurück." Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahr 2011 einen weiteren Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer führte aus: "Die Leute der Awami-League, wussten, dass mein Bruder bei der BNP war, deswegen haben sie uns gesucht, mich und meinen Bruder. Die Polizei hat uns ebenfalls gesucht." Sein Bruder wäre XXXX der Jubo Dal, des Wahlsprengels XXXX des Polizeiverwaltungsbezirkes XXXX, gewesen. Es handle sich um eine Unterorganisation der BNP. Momentan habe sein Bruder keine Probleme, es könne wieder von vorne anfangen. Er befürchte wegen seines Bruders Probleme zu bekommen.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, die seine soziale und berufliche Integration in Österreich belegen sollen: u.a. ein Sprachzertifkat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds vom 09.09.2011, Niveaustufe A 2 des Europarats, eine Arbeits- und Lohnbestätigung des Gastronomiebetriebes XXXX vom 27.10.2014 sowie ein Schreiben mit einer Reihe von "Unterstützungserklärungen", die sich für seinen Verbleib in Österreich aussprechen.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Platz für einen B1-Kurs zugesichert bekommen habe. Er sei selbsterhaltungsfähig seit 2004, er habe keine Schulden. Er sei Mitglied in der XXXX. Dieser Verein trage wesentlich zur Integration der Bengalen in Österreich bei. Er spiele auch in einem Cricketverein und habe mittlerweile einen großen Freundeskreis, unter anderem auch mit Österreichern. Er beabsichtige seine Lehre als Koch abzuschließen, sein Chef sei bereit ihn bei dieser Lehrstelle zu unterstützen. Von der Vertretung des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2004 in ungekündigter Stellung als Koch im Restaurant XXXX, beschäfigt wäre, mit einem derzeitigen Brottogehalt von 1.433 Euro. Seine Beschäftigungsbewilligung gründe sich auf eine Bestätigung des AMS Wien vom 28.07.2004.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig. Er geht die meiste Zeit einer Beschäftigung nach und ist selbsterhaltungsfähig. Er beherrscht Deutsch, jedenfalls auf Niveaustufe A 2 des Europarats. Er ist im Rahmen der XXXX aktiv und hat eine Vielzahl sozialer Kontakte in Österreich aufgebaut.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Die Verfahrensdauer des anhängigen Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten Unterlagen.
Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:
1.1. Wie dargestellt brachte der Beschwerdeführer am 20.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 01.12.2011 auf Grundlage des AsylG 2005.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).
Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück, wodurch diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich, über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - des Spruchpunktes III. des Bescheides abzusprechen.
Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung. (vgl EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00), sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215); dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.
Nicht zuletzt berücksichtigt der EGMR, mit welchen Schwierigkeiten der Partner (Familienangehörige) der betroffenen Person im Herkunftsstaat/Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme konfrontiert wäre (Putzer, Asylrecht2, Rz 337a), wobei der Umstand, dass eine Person, die ihren Partner in dessen Herkunftsland begleitet, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, für sich allein nicht geeignet ist, ein aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig zu machen.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ob er an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und ihm bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder Sozialhilfe bezogen wurde (vgl VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124, VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 ua).
Aspekte zugunsten des/der Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse und ausreichender Wohnraum sein. (vgl VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zu Ungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration.
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
1.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2003 - somit seit über 11 Jahren - im österreichischen Bundesgebiet. Sein daraus resultierender Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Allerdings ist sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ein maßgeblich relevanter Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).
Der Beschwerdeführer geht einer geregelten Tätigkeit nach, ist selbsterhaltungsfähig und hat sich in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut. Der Beschwerdeführer hat in Österreich erfolgreich an Deutschkursen teilgenommen, ein Sprachzertifikat (Niveaustufe A2 des Europarates) erworben und besitzt damit Deutschkenntnisse in ausreichendem Ausmaß. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013), obwohl sie sich ua auf eine wiederholte Antragstellung gründet. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass dieses Folgeverfahren inhaltlich geführt wurde und nicht zu einer Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache geführt hat. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem Sachverhalt, die der Entscheidung des EGMR 8. 4. 2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, zugrunde lag und in dem der EGMR im Ergebnis zu dem Schluss gelangt, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe und jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könne, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat besonders intensiv wären. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.
Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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