W137 1427307-3•BVwG W137 1427307-3
W137 1427307-3Tribunal administratif fédéral2 déc. 2014
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Bangladesch gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 18.10.2013 in Österreich einen Antrag (seinen insgesamt zweiten) auf internationalen Schutz gestellt. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückverwiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.
Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.12.2013, Zl. C12 427.307-2/2013/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Dieser hat das genannte Erkenntnis mit seinem Erkenntnis vom 19.09.2014, Zahl: U 2674/2013-21, wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.
Unmittelbar nach Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2014 wurde am 23.10.2014 eine ZMR-Abfrage vorgenommen, aus der sich ergab, dass der Beschwerdeführer seit 20.05.2014 in Österreich nicht mehr gemeldet ist. Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde der Rechtsanwalt, der den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem VfGH vertreten hatte, ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle (ladungsfähige) Adresse des Beschwerdeführers bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 05.11.2014 gab der (rechtsfreundliche) Vertreter an, dass er den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht vertrete und ein briefliches Ersuchen an den Beschwerdeführer um Kontaktaufnahme - bereits vom 05.06.2014 - von der Post mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" retourniert worden sei. Auch eine weitere ZMR-Abfrage am 01.12.2014 ergab keine neue behördliche Meldung des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das im Spruch genannte Beschwerdeverfahren ist aufgrund der oben angeführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nunmehr erneut beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer ist seit 20.05.2014 nicht mehr in Österreich gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten oder Familienmitglieder. Der von ihm für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bevollmächtigte Rechtsanwalt vertritt den Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht. Auch diesem Rechtsanwalt ist der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt. Vielmehr hat dieser bereits am 05.06.2014 erfolglos versucht den Beschwerdeführer brieflich zu kontaktieren.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere aus ZMR-Abfragen vom 23.10.2014 und 01.12.2014 sowie dem Schreiben vom 05.11.2014.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit beinahe sieben Monaten in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet und er hat seinen neuen (gegenwärtigen) Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht mitgeteilt. Überdies ist er (jedenfalls seit Juni) noch nicht einmal für jenen Anwalt zu erreichen, den er selbst mit der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betreffend die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013 bevollmächtigt hat.
Da dadurch der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht (länger) bekannt ist - und auch nicht leicht festgestellt werden kann - sowie sich bereits aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zumindest das Erfordernis eines schriftlichen Parteiengehörs zur aktuellen Lage in Bangladesch ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu der hier relevanten Rechtsfrage existiert umfangreiche detaillierte Judikatur, an der sich auch die gegenständliche Entscheidung orientiert. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Judikatur allein durch die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr anzuwenden sein sollte.
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