G303 1416958-1•BVwG G303 1416958-1
G303 1416958-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
G303 1416958-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III. gerichtete Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten von Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, Zl. 1008.520-BAG, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der BF stellte am 14.09.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, wobei dieser angab, am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, moslemischen Glaubens und ledig zu sein sowie acht Jahre die Grundschule und vier Jahre die allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht zu haben. Er sei gesund und habe als Bauhilfsarbeiter im Herkunftsstaat gearbeitet. Seine Eltern sowie seine vier Brüder würden weiterhin im Kosovo leben.
Am 01.09.2010 habe der BF schlepperunterstützt seinen Herkunftsstaat verlassen und sei am 03.09.2010 in das Bundesgebiet eingereist.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zugestellt am 06.12.2010, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4. Mit dem am 17.12.2010 beim Bundesasylamt eingebrachtem, mit 16.12.2010 datiertem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, oder aber diesen aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, oder aber vom Ausweisungsausspruch Abstand zu nehmen.
Die Ausweisung erweise sich als rechtswidrig, zumal der BF weder verwaltungsstrafrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und er über familiären Anschluss in Österreich verfüge.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 27.12.2010 vorgelegt.
5. Mittels Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2014, dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 17.02.2014 zugestellt, wurden diesem seitens des Bundesverwaltungsgerichts aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übermittelt und dem BF die Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung eingeräumt.
6. Mit Schriftsatz vom 25.02.2014 wird seitens des BF vorgebracht, seit 2011 durchgehend über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen und als Gärtner beschäftigt zu sein, wodurch dieser ein monatliches Einkommen von EUR 1.115,- erwirtschafte. Zudem sei er selbstständig versichert und sei auf keinerlei staatlichen Unterstützungen angewiesen. Weiters habe er zwischenzeitig einen Deutschkurs absolviert.
Hinzukomme, dass der BF seit ungefähr eineinhalb Jahren eine EU-aufenthaltsberechtigte Freundin habe und beabsichtigen würde diese zu heiraten. Abschließend führte der BF an, seine Miete aus eigenem zu bezahlen, spärlichen Kontakt zu seinen im Kosovo lebenden Angehörigen zu haben und dass sein Onkel samt dessen Familie in Österreich aufhältig sei.
7. Mit Schriftsatz vom 20.03.2014 wurde bekanntgegeben, dass Rechtsanwalt XXXX hinkünftig mit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beauftragt wurde.
8. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 04.06.2014 wurde das Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 in Vorlage gebracht.
9. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 31.07.2014 wurden folgende Urkunden vorgelegt:
Versicherungsdatenauszug
Lohnzettel betreffend den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 sowie Lohn/Gehaltsabrechnungen von Februar 2014 bis Juli 2014
Arbeitsbestätigung der Firma XXXX vom 30.07.2014
Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost vom 28.07.2014 betreffend die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 22.08.2014 bis 21.08.2015
Zahlreiche Unterstützungserklärungen
10. Mit dem am 06.11.2014 eingelangten Schriftsatz zog der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und erklärte, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufrecht bleibe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF heißtXXXXund ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist albanisch.
Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge am 01.09.2010 den Herkunftsstaat Kosovo und reiste am 03.09.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Sein Lebensmittelpunkt und sämtliche soziale Bindungen liegen in Österreich. Er hat spärlichen Kontakt zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat Kosovo.
Der BF geht in Österreich einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Nach einer Auskunft aus dem Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A 2.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf seine glaubhaften Angaben im Verfahren. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo, zur Einreise in Österreich und dem Aufenthalt des BF im Bundegebiet ergeben sich aus den Angaben des BF, dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und dem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellung, dass der BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem, seitens des erkennenden Gerichts beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung angefragten, GVS-Auszug vom 12.06.2014.
Der BF hat seine Deutschkenntnisse mit einem österreichischen Sprachdiplom belegt.
Die Feststellung, dass der BF einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus den vorgelegten Beschäftigungsbewilligungen, Lohn/Gehaltsabrechnungen und einer Arbeitsbestätigung seines bisherigen Arbeitsgebers sowie aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellung, dass der BF über soziale Kontakte in Österreich verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsunterschriften.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 17.12.2010 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 27.12.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof noch anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar
Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen würde:
Der BF kann auf eine - im gegenständlichen Fall - die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden, Aufenthaltsdauer in Österreich von über vier Jahren zurückblicken, und war in dieser Zeit strafrechtlich unbescholten. Des Weiteren ist die Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge entstanden; der BF hat nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihm diesbezüglich auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen.
Der BF hat gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen sehr hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in seiner beständigen Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt ist dem BF der Umstand, dass er bereits seit 2011 nahezu durchgehend zur vollsten Zufriedenheit beim gleichen Arbeitsgeber beschäftigt ist, und damit vollkommen selbsterhaltungsfähig ist, jedenfalls besonders zu Gute zu halten.
Die zahlreichen Unterstützungsunterschriften belegen seine soziale Integration in Österreich. Hingegen besteht ausschließlich zur Familie des BF im Herkunftsstaat Kosovo spärlicher Kontakt.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des BF ins Gewicht, zu seinem Lasten ist zum einen zu berücksichtigen, dass er unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die besonders intensiven privaten Interessen des BF auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.
Der Beschwerde war daher stattzugegeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der BF hat im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters detailliert zu seinem Privatleben vorgebracht und Beweismittel vorgelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA- VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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