W209 1433065-1•BVwG W209 1433065-1
W209 1433065-1Tribunal administratif fédéral1 déc. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung, Religion,<br/>wohlbegründete Furcht
W209 1433065-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2013, Zl. 12 10.523-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 13.8.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er im Beisein eines Dolmetschers, zu seinen Fluchtgründen befragt, zu Protokoll, dass sie in ihrem Dorf die einzigen Schiiten gewesen seien. Vor fünf Jahren habe sein Vater gesehen, wie ihn die anderen Kinder geschlagen hätten. Sein Vater habe diese Kinder ebenfalls geschlagen, daraufhin hätten die Eltern der Kinder seinen Vater getötet. Er und sein Bruder hätten zuhause niemanden mehr gehabt und deshalb ihr Land verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
3. Nach der Zulassung zum Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 15.1.2013 seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er sich nach seiner Flucht aus Afghanistan zunächst drei Jahre lang im Iran aufgehalten habe. Dort habe er als Hilfsarbeiter auf einer Hühnerfarm gearbeitet. Seinen jüngeren Bruder habe er bereits bei der illegalen Einreise in den Iran aus den Augen verloren. Sein Vater habe eine kleine Landwirtschaft samt einem kleinen Lehmhaus sowie eine Kuh und drei Schafe besessen. Die Reise habe er sich durch den Verkauf der Tiere finanziert. Sie seien ismailitische Schiiten und deswegen von der mehrheitlich sunnitischen Bevölkerung seines Dorfes verfolgt worden. Er und sein Bruder seien von den anderen Kindern belästigt, beschimpft und geschlagen worden. Eines Tages habe er die Tiere nachhause bringen wollen, als er von sunnitischen Jugendlichen angegriffen worden sei. Sein Vater sei ihm zu Hilfe geeilt und habe die Jugendlichen vertrieben. Dann seien die Väter der Jugendlichen gekommen, hätten sie als Ungläubige beschimpft und seinen Vater bewusstlos geschlagen und mit Messern und Steinen attackiert. Er habe von den anderen Schiiten im Dorf Hilfe holen wollen. Als sie gekommen seien, sei sein Vater schon tot gewesen. Rund zehn Tage nach dem Vorfall sei auch seine Mutter verstorben. Im Dorf würden etwa zehn schiitische Familien leben. Obwohl sie keine Ismailiten sind, hätten sie ihnen bei der Beerdigung ihrer Eltern geholfen. Dann hätten sein jüngerer Bruder und er noch zwei Jahre im Dorf gelebt. Im ersten Jahr hätten sie noch Ruhe gehabt. Dann habe das Ganze aber wieder begonnen. Sie seien immer wieder beschimpft und geschlagen worden, sodass sie schließlich beschlossen hätten, in den Iran zu gehen. Sonstige Fluchtgründe habe er keine.
4. Mit oben genanntem Bescheid vom 4.2.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seiner Heimat zu gewärtigen hätte. Eine staatliche Verfolgung seiner Person sei, gleich aus welchen Gründen, zur Gänze auszuschließen. Seinen Ausführungen habe nicht entnommen werden können, dass er als Hazara bzw. Schiit und/oder Ismailit verfolgt worden sei. Entgegen seinen Aussagen in der Erstbefragung würden offenbar mehrere schiitische Familien in seinem Dorf leben, die sich dort frei bewegen könnten, sonst hätten sie ihm nicht bei der Beerdigung seiner Eltern helfen können. Dies deute auf eine schiitenfreundliche Umgebung hin. Es sei auch denkmöglich, dass der gewalttätige Übergriff auf seinen Vater aus nichtigem Anlass heraus stattgefunden habe und nicht religiös motiviert gewesen sei. Derartiges könne auch anderswo vorkommen und nicht automatisch zur Annahme eines Verfolgungsrisikos führen, zumal er selbst angegeben habe, dass der Tod seines Vaters das Ergebnis einer plötzlich losgebrochenen Schlägerei mit tödlichem Ausgang gewesen sei. Dass der Tod seines Vaters nicht der Grund für die Ausreise gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass er danach noch zwei Jahre in seinem Dorf geblieben sei. Er sei zwar seinen Angaben nach nach dem Tod seines Vaters mit Belästigungen und Misshandlungen konfrontiert gewesen. Dass dies aber konkret mit dessen Tod zusammenhänge, lasse sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Schließlich hätte er auch eine inländische Fluchtalternative gehabt.
Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass seine kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur er nicht kenne, von einer überdurchschnittlichen Anpassung- und Selbsterhaltungsfähigkeit zeuge, die ihm bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis zugutekommen würde. Er könne somit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen oder von humanitären Organisationen unterstützt werden.
Die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder sonstigen Beziehungen verfüge, seinen Lebensunterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln bestreite und sein Aufenthaltsrecht lediglich auf seinem Asylantrag basiere.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.2.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass aufgrund seiner Minderjährigkeit der Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht obliegen wäre. Eine Auseinandersetzung des Bundesasylamtes als Spezialbehörde in Asylverfahren mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln habe jedoch nicht stattgefunden. Es seien keine Beweise erhoben worden und ausschließlich auf sein Vorbringen abgestellt worden. Die belangte Behörde hätte jedoch ermitteln müssen, inwieweit er einer tatsächlichen Gefährdung mit Asylrelevanz unterliege. Sein Vorbringen allein sei nicht ausreichend für eine generelle Versagung der Asylgewährung. So seien ihm zur Konkretisierung seines Fluchtvorbringens lediglich zwei Fragen gestellt worden. Seine Familie sei im Zentrum der Übergriffe durch sunnitische Dorfbewohner gestanden. Aus sunnitischer Sicht würden die Ismailiten Ungläubige darstellen. Diese würden 29 Imame anbeten, wobei der letzte Imam noch am Leben sei. Das theologische System der Ismailiten sei wesentlich offener als das anderer Muslime. Aus sunnitischer Sicht verstoße dies gegen den Eingottglauben. Die Imamiten bzw. Zwölfer-Schiiten würden nur zwölf Imame anbeten. Aus Sicht der Sunniten seien diese zwar ebenfalls Ungläubige, die Ismailiten würden jedoch als noch schlimmer eingestuft, da sie mehr Imame anbeten würden. Ihm sei der Zugang zum einzigen Wasserbrunnen abgeschnitten worden, da nach Ansicht der Sunniten der Brunnen unrein werden würde, wenn er das Wasser berühre. Dadurch seien die Felder ausgetrocknet. Er und sein damals siebenjähriger Bruder hätten daher oft Durst und Hunger gelitten. Die verbalen Drohungen seien schließlich zu körperlichen Übergriffen übergegangen. Er sei fast täglich von den Sunniten mit Holzstücken, Steinen und Fäusten geschlagen worden bis er geblutet habe. Als sie ihn schließlich auch mit dem Tod bedroht hätten und es nur eine Frage der Zeit gewesen sei, bis sie ihre Drohung wahr gemacht hätten, hätten sie das Land verlassen müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe jedenfalls nicht. Darüber hinaus habe es die Behörde unterlassen festzustellen, in welchen Landesteil er ausweichen hätte können, ob dieser Ort sicher erreichbar sei und ihm dort eine Ansiedlung zumutbar wäre. Auch handle es sich in seinem Fall um einen minderjährigen Jugendlichen, welcher der vulnerablen Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen angehöre und deshalb der UN Kinderrechtskonvention unterliege. Diese Gruppe sehe sich in mehrfacher Hinsicht einer außergewöhnlichen Gefährdung in Afghanistan gegenüber. Als Waise ohne jeglichen Familienanschluss unterliege er in Afghanistan einem besonders hohem Risiko. Diesbezüglich sei in der Einvernahme auch keine Abklärung erfolgt. Bei ihm liege eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung sowohl durch nichtstaatliche Organe aufgrund seiner Religion als auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisen in Afghanistan ohne jeglichen Familienanschluss vor.
Darüber hinaus wäre jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Seine Heimatprovinz bzw. der Weg dorthin zurück seien entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht sicher. Auch Kabul oder andere Landesteile würden als Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehen, weil er dort keine Existenzgrundlage finden würde.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 20.2.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
8. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.6.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 übermittelt.
10. Am 27.11.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete aus dienstlichen Gründen auf die Teilnahme. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte er sein bisheriges Vorbringen, antwortete auf alle Fragen detailliert und widerspruchsfrei und machte einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben, insbesondere jene, dass der Großteil der sunnitischen Bewohner seines Heimatsdorfes mit den Taliban sympathisiere oder diesen zuzurechnen sei, stimmen mit den gängigen Länderinformationen über die Situation in seiner Heimatsprovinz Baghlan überein. Zum Vorhandensein eines allfälligen unterstützenden familiären oder sozialen Netzwerkes in Afghanistan befragt, gab er wie in den Einvernahmen davor glaubwürdig an, dass er in Afghanistan über keine Familienangehörigen mehr verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, muslimisch ismailitisch-schiitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und spricht Dari.
Er stellte am 11.8.2012 einen Asylantrag.
Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er als Angehöriger der einzigen ismailitischen Familie in seinem Heimatdorf von den mehrheitlich sunnitischen Dorfbewohnern, die mit den Taliban sympathisieren würden oder diesen zuzuordnen seien, mit dem Tod bedroht worden sei, ist glaubwürdig und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, zumal der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Angehörigen mehr verfügt und somit mangels eines ihn unterstützenden familiären oder sozialen Netzwerks nicht in andere Landesteile ausweichen kann.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 27.11.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur mangelnden innerstaatlichen Fluchtalternative:
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und - vor dem Hintergrund der Verhältnisse in der Provinz Baghlan - plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hinterließ persönlich einen glaubwürdigen Eindruck und war bemüht, auf die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. Laut einschlägigen herkunftsstaatsspezifischen Erkenntnisquellen sind die Ismailiten in Afghanistan zwar keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt (z.B. ACCORD zur Situation von Ismailiten vom 28.8.2013 [a-8500-1] und vom 13.8.2012 [a-8083]). Vertreter dieser Glaubensrichtung sind sogar im Parlament vertreten und haben vereinzelt großen wirtschaftlichen und politischen Einfluss. Dennoch konnte der Beschwerdeführer glaubhaft schildern, dass er als Angehöriger der einzigen ismailitischen Familie in seinem Dorf einer Verfolgung durch die mehrheitlich sunnitischen Dorfbewohner ausgesetzt war, weil er in deren Augen als Ungläubiger galt. Dies erscheint im Hinblick auf die orthodoxe Koranauslegung seitens der den Taliban nahestehenden sunnitischen Bevölkerung Afghanistans auch plausibel.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit der staatlichen Behörden in Afghanistan sowie zu den Gefahren, die Zurückkehrenden ohne ausreichendem sozialen Netzwerk drohen, ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014, aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013. Die prekäre Sicherheitslage in Heimatsprovinz Baghlan des Beschwerdeführers und die mangelnde Rückkehrmöglichkeit dorthin ergeben sich ebenfalls aus zahlreichen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, u.a. aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in Provinz Baghlan vom 13.11.2013 [a-8556], und sind überdies gerichtsnotorisch.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Damit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: ihm droht in seinem Heimatdorf Verfolgung durch die den Taliban nahestehenden sunnitischen Dorfbewohner.
Die erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, weil der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in der ihm von seinen Verfolgern zugeschriebenen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt, welche aus deren Sicht darauf beruht, dass er ein schiitischer Ismailit und damit in deren Augen ein Ungläubiger ist.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Angehörigen mehr verfügt, die ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen könnten.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer - wie in der von ihm zitierten Entscheidung des UBAS vom 17.11.2005, 245.480/0-XIV/08/03, dargelegt - als Angehöriger der sozialen Gruppe der Waisen ohne jeglichen Familienanschluss, die in Afghanistan mangels eines unterstützenden familiären Netzwerkes in besonderem Ausmaß bedroht sind, ebenfalls eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention droht, ist im Hinblick auf dieses Ergebnis nicht mehr weiter einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers in Bezug auf die behauptete Verfolgung glaubhaft ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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