W150 1427229-1•BVwG W150 1427229-1
W150 1427229-1Tribunal administratif fédéral1 déc. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz
W150 1427229-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch seinen Vater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.05.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem mj. XXXX gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 34 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.12.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit seinem Vater, XXXX, geb. XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sein Vater als gesetzlicher Vertreter für sich selbst und den minderjährigen Beschwerdeführer jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Vater des Beschwerdeführers einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er im Wesentlichen und auch bezogen auf den Beschwerdeführer angab, dass er sein Heimatland vor ca. drei Jahren [sohin im Frühjahr 2009] gemeinsam mit seiner
Ehegattin (= Mutter des Beschwerdeführers) und seinen beiden Kindern
(= Beschwerdeführer und dessen Bruder) verlassen und in der Folge im
Iran gelebt habe. Vor ca. fünf Monaten [sohin im Spätherbst 2011] seien er und seine Familie schlepperunterstützt an die türkische Grenze gebracht worden, wobei er und der Beschwerdeführer die Grenze überqueren hätten können. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers seien von der iranischen Polizei festgenommen worden und würden nach wie vor im Iran leben. Hingegen seien der Beschwerdeführer und sein Vater schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gereist, von wo aus sie vor ca. drei Tagen mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich gebracht worden seien.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, dass er Afghanistan aus Angst vor seinem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen [sohin der Großonkel und die Onkel zweiten Grades des Beschwerdeführers] wegen eines Grundstücksstreites verlassen habe. Im Zuge dieser Grundstücksstreitigkeiten habe der Vater des Beschwerdeführers einen seiner Cousins angezeigt, der daraufhin ins Gefängnis gekommen, dort geschlagen worden und nunmehr psychisch labil sei. Aus Angst um ihr Leben sei die Familie des Beschwerdeführers daher vor drei Jahren in den Iran geflohen; den Iran hätten sie aus Angst vor einer Abschiebung verlassen. Staatliche Sanktionen hätte der Vater des Beschwerdeführers nicht zu befürchten.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Vater des Beschwerdeführers am 17.04.2012 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, im Zuge derer er in Bezug auf den Beschwerdeführer angab, dass dieser XXXX heiße und sieben Jahre alt sei. Dokumente habe der Beschwerdeführer nie besessen. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers würden sich noch im Iran aufhalten.
Der Beschwerdeführer habe Probleme mit den Augen und zwar habe er eine Sehschwäche am linken Auge. Im Iran sei sein Sohn beim Arzt gewesen und habe ein Pflaster über das gesunde Auge bekommen, damit das schlechte Auge besser arbeite. In Österreich sei er noch nicht beim Arzt gewesen.
Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan in der Stadt XXXX [in der gleichnamigen afghanischen Provinz] gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder, seiner Großmutter, einem Onkel und einer Tante in einem eigenen Haus gelebt. Das Haus sei verkauft worden, da die gesamte Familie nunmehr im Iran lebe. Ein Großonkel väterlicherseits lebe mit seiner Familie noch im Dorf XXXX in der Provinz XXXX; eine Großtante lebe in der Stadt XXXX. Im Dorf XXXX habe die Familie des Beschwerdeführers noch Grundstücke. In Afghanistan habe der Vater des Beschwerdeführers seit seinem 15. Lebensjahr bis zur Ausreise als Bauarbeiter gearbeitet. Kontakt nach Afghanistan hätten der Beschwerdeführer und sein Vater nicht mehr.
Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, erstattete der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen das selbe Vorbringen wie in der Erstbefragung. Eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer wurden nicht vorgebracht. Zu den Rückkehrbefürchtungen gab der Vater des Beschwerdeführers in Bezug auf den Beschwerdeführer an, dass auch dessen Leben in Gefahr sei, da, wenn man die Person, an der man sich rächen wolle, nicht finde, räche man sich an den Familienangehörigen. Das sei normal in Afghanistan. Auf die Frage, ob es im Iran einen Vorfall gegeben habe, brachte der Vater des Beschwerdeführer vor, die Kinder (sohin auch der Beschwerdeführer) hätten im Iran nicht in die Schule gehen können und "sie" hätten die Familie nach Afghanistan abschieben wollen.
Explizit zum Verfahren des Beschwerdeführers befragt, gab dessen Vater an, dass das Auge des Beschwerdeführers geheilt werden solle, sodass er gut lesen könne.
Nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass er diese akzeptiere. Sein Problem sei die Familie. Mit offiziellen Organen habe er keine Probleme gehabt.
Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater hätten besondere Bindungen zu Österreich oder Verwandte in Österreich. Sie würden vom Staat versorgt. Der Beschwerdeführer besuche die Schule.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der minderjährige Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe, am XXXX geboren und afghanischer Herkunft sei. Er leide an einer Sehschwäche am linken Auge, sei unmündig und ledig. Sein Vater sei aufgrund von Familienstreitigkeiten ausgereist und habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt wäre. Es könne jedoch keine Gefährdung seiner Person im Fall der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Er befände sich im Fall der Rückkehr in der Obhut seines Vaters, der im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung und der Ortskenntnisse seines Vaters sei der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gewährleistet. Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seinem Vater in Österreich und besuche hier die Schule. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Seine Mutter lebe im Iran. Der Antrag auf internationalen Schutz seines Vaters sei sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und sei dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen worden.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 10 bis 17 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers mangels Urkundenvorlage nicht zweifelsfrei nachgewiesen habe werden können. Die Feststellung, dass er an einer Sehschwäche am linken Auge leide, stütze sich auf die Angaben seines gesetzlichen Vertreters in dessen Einvernahme. Sein gesetzlicher Vertreter habe angegeben, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Für ihn würden daher dieselben Fluchtgründe wie für seinen Vater aufgrund Sippenhaftung gelten. Es sei jedoch erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht glaubhaft darlegen habe können, dass die Familie seines Großonkels im gesamten Land nach dem Beschwerdeführer suchen würde. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Die Feststellungen zu seiner Person sowie zu seinem Privat- und Familienleben hätten sich aus den Angaben seines gesetzlichen Vertreters ergeben und würden als glaubhaft angesehen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers keine ihn persönlich betreffende Fluchtgründe angegeben habe. Im Fall seines Vaters sei die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festzustellen gewesen, da laut seinen Angaben die Familie des Großonkels aus rein privaten Motiven Rache am Vater des Beschwerdeführers nehmen wolle. Dem Beschwerdeführer und seinem Vater wäre auch die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden und sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Vater durch Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans einer drohenden Verfolgung entziehen könne. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Verfolgung seiner Person abzuleiten, wäre verfehlt. Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da in seinem Fall jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass, auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat ein allgemeines Gefahrenpotenzial festgestellt werden müsse, sei es dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht gelungen darzulegen, dass die Situation des Beschwerdeführers schlechter zu werten sei als jene der übrigen Bewohner des Herkunftsstaates. Aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen könne abgeleitet werden, dass seine Lebenssituation im Durchschnitt seiner Mitbürger liege. Es sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Afghanistan ebenso gewährleistet sei wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht. In Bezug auf seine Sehschwäche werde darauf hingewiesen, dass seine gesundheitliche Situation nicht jene besondere Schwere aufweise, die nach der Judikatur des EGMR vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Dem unbedenklichen Akteninhalt zufolge seien keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände im Sinne einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK im Fall seiner Überstellung nach Afghanistan ersichtlich. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland alleine habe sich keine Gefährdung ergeben und sei daher auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer befände sich bei einer Rückkehr in der Obhut seines Vaters. Die Familie verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb bei einer Rückkehr Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorliegen würden. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit und Berufserfahrung seines Vaters sei sein Lebensunterhalt gewährleistet. Es sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Da in seinem Fall auch keinem seiner Familienangehörigen dieser Status zuerkannt worden sei, komme eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausweisung nicht in seinem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ungerechtfertigt verletzt werden würde.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2012, Zl. XXXX, stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer und seinem Vater amtswegig eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite.
3. Der Vater des Beschwerdeführers erhob gegen den gegen ihn in seinem eigenen Asylverfahren ergangenen, inhaltlich gleichlautenden Bescheid mit Schriftsatz vom 04.06.2012, bei der Behörde eingebracht am 05.06.2012, fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mitangefochten wurde auch der in gegenständlichem Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers erlassene oben angeführte Bescheid. Betreffend den Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dieser an einer Sehschwäche am linken Auge leide, wobei ein protrahierter, respiratorischer Infekt und der Verdacht auf frühkindliches Schiel-Syndrom festgestellt worden seien. Weiters seien für den Beschwerdeführer eine engmaschige Kontrolle und der Beginn einer Okklusionstherapie empfohlen worden.
Nach Wiederholung der wesentlichen Gesetzesbestimmungen sowie Zitierung von Judikatur des Verwaltungs- und Asylgerichtshofes wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Vater angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos nicht möglich sei, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Wie den Länderberichten im angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, funktioniere der staatliche Schutz vor Verfolgung durch die Cousins in Afghanistan nicht. Es sei dem Beschwerdeführer und seinem Vater nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne die Gesundheit oder ihr Leben zu gefährden. Dem Umstand Rechnung tragend, dass dem Beschwerdeführer und seinem Vater in Afghanistan Verfolgung wegen der Grundstücksstreitigkeiten drohe und ihnen kein staatlicher Schutz zur Verfügung stehe, lasse für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zutreffen. Auch wären der Beschwerdeführer und sein Vater bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer sehr instabilen Situation ausgesetzt, die bei entsprechender Berücksichtigung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätte. Unter wörtlicher Zitierung eines Judikats des Asylgerichtshofes wurde weiter ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers außer seiner Tante in XXXX - in unmittelbarer Nähe zu den ihn verfolgenden Cousins - weder in Kabul noch an einem anderen Ort in Afghanistan soziale Kontakte habe. Weiters würden der Beschwerdeführer und sein Vater versuchen, die deutsche Sprache zu lernen und besuche der Beschwerdeführer in Österreich die Schule. Daher hätte die bekämpfte Ausweisung nicht erlassen werden dürfen.
Der Beschwerde beigelegt war ein ambulanter Arztbrief eines Landesklinikums, Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirurgie, vom 25.05.2012 betreffend die Sehschwäche des Beschwerdeführers mit dem Therapievorschlag einer augenfachärztlichen Kontrolle bezüglich Brille sowie Verordnung einer neuen Brille.
4. Im Beschwerdeverfahren legte der Vater des Beschwerdeführers zunächst mit Urkundenvorlagen vom 19.06.2012, vom 24.08.2012, vom 23.10.2012, vom 22.11.2012, vom 19.08.2013 und vom 29.08.2013 für sich und den minderjährigen Beschwerdeführer einige Unterlagen vor, wobei die Folgenden ausschließlich betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt wurden:
bereits in der Beschwerde vorgelegter ambulanter Arztbrief vom 25.05.2012,
Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom 28.05.2012 betreffend eine Verletzung an der rechten Hand des Beschwerdeführers,
Ambulanter Arztbrief eines Landesklinikums, Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirurgie, vom 14.08.2012 betreffend die Sehschwäche des Beschwerdeführers, in welchem ausgeführt wurde, dass nunmehr regelmäßig das rechte Auge verklebt werde, um das linke Auge zu trainieren (= Okklusionstherapie) sowie dass wahrscheinlich eine längere Behandlung der Schwachsichtigkeit mit häufigen Kontrollen notwendig sei,
Ambulanter Arztbrief eines Landesklinikums, Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirurgie, vom 08.11.2012 betreffend die Sehschwäche des Beschwerdeführers, in welchem ausgeführt wurde, dass die Brille ständig zu tragen sei, die Okklusionstherapie weiter geführt werden solle und eine Kontrolle in der Schielambulanz in zwei Monaten zu vereinbaren sei,
Jahreszeugnis des Beschwerdeführers als außerordentlicher Schüler in einer ersten Klasse Volksschule vom 28.06.2013 sowie
Ambulanter Arztbrief eines Landesklinikums, Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirurgie, vom 20.08.2013 betreffend die Sehschwäche des Beschwerdeführers, in welchem um Verordnung einer Bifokalbrille ersucht und die faziale Okklusion täglich für zwei Stunden weiter empfohlen werde
Mit Stellungnahme vom 18.09.2013 brachte der Vater und gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass es diesem psychisch schlecht gehe, da er seine Mutter vermisse. Er wünsche sich hier eine Zukunft für den Beschwerdeführer und versuche, sich in sein Umfeld zu integrieren sowie für den Beschwerdeführer eine gute Schulbildung zu erlangen.
In der Folge legte der Vater des Beschwerdeführers mit Urkundenvorlagen vom 17.12.2013, vom 17.02.2014, vom 03.04.2014, vom 07.05.2014 und vom 20.05.2014 weitere Unterlagen betreffend ihn und den Beschwerdeführer vor, wobei sich die Folgenden wieder ausschließlich auf den Beschwerdeführer beziehen:
Arztbrief eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 07.11.2013, demzufolge der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode ohne psychotischen Symptomen leidet,
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 27.01.2014,
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 03.12.2013 mit dem Titel "Vereinbarung über die Unterstützung der Erziehung gemäß § 13 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz", demzufolge dem Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Behandlung, beginnend mit Feber 2014, in der Dauer von ca. 30 Wochen einmal wöchentlich zukommen wird,
Schreiben des von der Bezirkshauptmannschaft XXXX bestellten Psychotherapeuten vom 23.04.2014, dem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer eine psychiatrische ambulante Behandlung und eine damit verbundene Medikation erforderlich seien sowie
Sozialbericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.05.2014
5. Mit Schriftsatz vom 30.07.2014 stellte der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter des Vaters des Beschwerdeführers jeweils Fristsetzungsanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof betreffend die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seines Vaters.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2014, Zlen. Fr XXXX bis XXXX, wurde die Verfahrenshilfe (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabegebühr nach § 24a VwGG) für die Fristsetzungsanträge bewilligt.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2014, Zlen. Fr XXXX, wurde betreffend die Fristsetzungsanträge dem Bundesverwaltungsgericht die Aufforderung erteilt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
6.1. Am 11.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Vater des mj. Beschwerdeführers in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertreterin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
6.2. Eingangs der Verhandlung gab der Vater des mj. Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen aber regelmäßig Medikamente einnehme, wie auf dem vorgelegten Verordnungsblatt und bei Bedarf einen Magenschutz. Weiters legte er einige medizinische Bestätigungen, seine eigene Person und den Beschwerdeführer betreffend vor.
Der Vater des mj. Beschwerdeführers erklärte, dass er und damit auch der mj. Beschwerdeführer von XXXX vertreten werde und legte dazu eine schriftliche Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) vor. Sonst bestünden keinerlei Vertretungsverhältnisse oder Zustellvollmachten. Alle bisherigen Vertretungsverhältnisse und Zustellvollmachten habe er widerrufen.
Name und Familienname seien korrekt. Er stamme aus dem XXXX in der Stadt XXXX (Provinz XXXX). Seine Großtante väterlicherseits lebe in der Stadt XXXX und sein Großonkel väterlicherseits gemeinsam mit seinen Söhnen, mit denen der Vater des mj. Beschwerdeführers verfeindet ist, leben in der Provinz XXXX im ländlichen Gebiet. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers lebe derzeit in XXXX (Iran) mit dem Bruder des mj. Beschwerdeführers.
6.3. Der Vater des mj. Beschwerdeführers wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zum Fluchtvorbringen.
6.4. Zusätzlich beantragte der Vater des mj. Beschwerdeführers, diesem (und damit dann ihm selbst im Familienverfahren) Asyl zu gewähren, da der mj. Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater von Verfolgung im Sinne der GFK (Soziale Gruppe Familie) bedroht wäre. Dem mj. Beschwerdeführer würde die Tötung durch die Brüder des ältesten Cousins, drohen, diese würden dadurch einen Ausgleich für den durch das Verhalten des Vaters des mj. Beschwerdeführers eingetretenen Schaden schaffen wollen. Sie machten den Vater des mj. Beschwerdeführers dafür verantwortlich, mit seiner Anzeige bei der Polizei bzw. Bezirksverwaltung, verantwortlich für die schwere Behinderung des ältesten Sohnes dessen Onkels väterlicherseits des Vaters des mj. Beschwerdeführers zu sein. Mangels Schutzfähigkeit des afghanischen Staates stünde dem mj. Beschwerdeführer kein staatlicher Schutz zur Verfügung. Eine interne Fluchtalternative werde jedenfalls unzumutbar, da der mj. Beschwerdeführer an keinem sicheren Ort in Afghanistan über das zur Existenzsicherung notwendige soziale Netz verfüge. Auf folgende Rechtsprechung des BVwG wird verwiesen: W109 1425865 vom 12.05.2014, W199 1427403-2 vom 11.04.2014.
7. Aufgrund des neuen Vorbringens brachte das Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2014 im Rahmen des Parteiengehörs dem mj. Beschwerdeführer zwei ACCORD Berichte mit einer 14-tägigen Frist zur Rückäußerung zur Kenntnis, die sich mit dem Thema Blutrache und der Lage von Personen, die zum Zeitpunkt einer dafür ursächlichen Tötung minderjährig waren, bzw. es noch immer sind, auseinandersetzen.
8. Daraufhin zogen mit Schriftsatz vom 24.11.2014 beide Beschwerdeführer ihre Beschwerde hinsichtlich Punkt I (Nicht-Zuerkennung des Status d. Asylberechtigten) des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides zurück; bezüglich des Spruchpunktes II (Nicht-Zuerkennung des Status d. subsidiär Schutzberechtigten wurde die Beschwerde hingegen ausdrücklich aufrecht erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der mj. Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er hat vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Afghanistan in XXXX gelebt.
1.2. Der mj. Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX (AIS-Zl. XXXX), dem mit Erkenntnis vom 01.12.2014 Zl. W150 1427228-1/35E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde. Der mj. Beschwerdeführer gehört sohin dessen Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Der mj. Beschwerdeführer ist noch nicht strafmündig und es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre.
Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheide folgende Erwägungen getroffen:
Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des durch seinen Vater vertretenen mj. Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten im Verfahren des Vaters des mj. Beschwerdeführers. Auch das Bundesasylamt ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass dem mj. Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Aufgrund seines Alters ist der mj. Beschwerdeführer noch strafunmündig.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Der mj. Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX, sodass der mj. Beschwerdeführer die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen erfüllt.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Da dem Vater des mj. Beschwerdeführer durch die oben genannte Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat der mj. Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines Vaters gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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