L515 2006112-1•BVwG L515 2006112-1
L515 2006112-1Tribunal administratif fédéral1 déc. 2014
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Oberösterreich vom 13.02.2014, Zl. OB: XXXX VN: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm §§ 2, 3 und 14 BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: BF) stellte am 08.08.2011 (beim Bundessozialamt einlangend am 24.08.2011) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Nach Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit einem Ergebnis von 50 v.H. GdB wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 07.11.2011 festgestellt, dass er ab 24.08.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
I.2. Der BF wurde in der Folge einer neuerlichen ärztlichen Begutachtung zugeführt. Ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 19.12.2013 kam nun zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
I.3. Dem BF wurde dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 15.01.2014 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine fristgerechte Stellungnahme des BF dazu ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2014 wurde festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass er mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Die belangte Behörde berief sich im Rahmen ihrer Ausführungen auf das zitierte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.12.2013, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
I.5. Mit Schreiben vom 13.02.2014 (beim Bundessozialamt einlangend am 18.02.2014) erklärte der BF, dass er mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nicht einverstanden sei.
I.6. Mit Schreiben vom 05.03.2014 (zur Post gegeben am 11.03.2014) erhob der BF "Berufung" gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 13.02.2014.
I.7. Die Vorlage der Beschwerde erfolgte mit 14.03.2014, sie langte am 25.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Mit Schreiben vom 19.05.2014 erfolgte die Einräumung des Parteiengehörs an das Bundesozialamt, mit Schreiben vom 27.05.2014 erfolgte ein diesbezügliches Ergänzungsschreiben.
I.9. Am 14.07.2014 nahm das Sozialministeriumsservice in der Sache der bP Stellung.
I.10. Am 13.10.2014 wurde unter Teilnahme des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
I.11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 13.10.2014 beschloss der erkennende Senat, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Das Gutachten vom 25.09.2011 eines medizinischen Sachverständigen kam - basierend auf der Einschätzungsverordnung - im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:
"...
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. 05.05.03 GdB 50 %
Pos. Nr. 02.05.09 GdB 30 %
Pos. Nr. 03.06.01 GdB 10 %
Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20 %
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1: 50% bei eingeschränkter Herzleistung nach abgelaufenem Herzinfarkt bei 53% Sollwert und rascher körperlicher Erschöpfung mit notwendiger regelmäßiger Medikation
ad 2: 30% Fixwert, entsprechend der Bewegungseinschränkung 0-30-90 Grad
ad 3: 10% bei reaktiver Depression ohne regelmäßiger Medikation
ad 4: 20%, bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen ohne sensomotorischen Ausfällen oder Veränderungen, bei subjektiver Schmerzhaftigkeit
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führende Position ist Punkt 01.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2,3, 4 nicht erhöht.
Begründung: da eine negative Wechselwirkung vorliegt und der Krankheitswert zu gering ist.
Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keinen Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate überschreitende) Behinderung:
Nikotinabusus, Hyperlipidämie
...
Nachuntersuchung in 2 Jahren, weil Verbesserung Punkt 01 möglich.
...."
II.1.2. Das Gutachten vom 19.12.2013 eines medizinischen Sachverständigen kam - basierend auf der Einschätzungsverordnung - im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:
".....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Bei medikamentös gut eingestellter Herzmuskelfunktion und ungestörten Alltags- und Berufsleben
Pos. Nr. 05.05.01 GdB 10 %
bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen mit mäßiggradigen Bewegungseinschränkungen
Pos. Nr. 02.05.09 GdB 30 %
gut eingestellter Medikation mit geringgradigen stabilen Verlauf
Pos. Nr. 03.06.01 GdB 10 %
geringgradigen Bewegungseinschränkungen ohne sensomotorischen Ausfällen und subjektiven Schmerzreizen
Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20 %
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führende Position ist Punkt 03, der durch die negative Wechselwirkung der Punkte 01, 03 und 04 nicht erhöht wird.
.....
Stellungnahme zu Vorgutachten:
deutliche Verbesserung Punkt 01
...."
II.1.3. Mit Schreiben vom 13.02.2014 nahm der BF zum Gutachten vom 19.12.2013 Stellung und führte aus, dass er mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei.
Der untersuchende Arzt sei nicht ausreichend auf seine Beschwerden eingegangen, dieser habe einige Einschränkungen überhaupt nicht berücksichtigt. So seien seine psychischen Probleme nicht erfasst worden und auch nicht seine Probleme mit der linken Hüfte. Er habe das Gefühl gehabt, dass diese Untersuchung den Arzt nicht sonderlich interessiert habe und seiner Meinung nach sei es unmöglich, in nur fünf Minuten und nicht wie angegeben in dreißig Minuten, ein Gutachten zu erstellen.
Er ersuche um einen neuerlichen Untersuchungstermin, bzw. könne er neuere Befunde vorlegen und auch ein psychologisches Gutachten zur Untersuchung mitbringen.
Die Beschwerde vom 05.03.2014 ist mit dieser Stellungnahme vom 13.02.2014 inhaltsgleich.
II.1.4. Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice wurde ausgeführt, dass keine Möglichkeit zur Abgabe einer schlüssigen Stellungnahme bestehe, ob und inwiefern die Beschwerdeausführungen eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken würden.
II.1.5. Die öffentliche mündliche Verhandlung am 13.10.2014 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"...
VR befragt die P, ob sie in der Zwischenzeit eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, dies wird verneint.
VR befragt die P, ob sie derzeit einem Beruf nachgeht.
P: Ja, ich arbeite immer noch bei der Firma XXXX. Ich arbeite gerne, habe aber Angst, dass ich gekündigt werde, weil ich im Freien nicht arbeiten darf.
VR: Warum dürfen Sie im Freien nicht arbeiten?
P: Wegen der weißen Blutkörperchen.
VR: Seit wann ist das so?
P: Seit dem Herzinfarkt.
VR fragt die P, ob das ho. Gericht zurecht davon ausgeht, dass sie durch ihre Beschwerde gegen den Bescheid des SMS (damals Bundessozialamt) vom 19.12.2013 bekannt geben will, dass die belangte Behörde im genannten Bescheid, welcher sich im Wesentlichen auf das ärztliche Gutachten vom 27.1.2014 stützt, ihren Gesundheitszustand ihrer Ansicht nach falsch einschätzte.
P: Ja.
VR: Hat sich am Zustand ihres linken Beines seit dem Zeitpunkt, als mit Bescheid vom 7.11.2011 festgestellt wurde, dass sie dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören etwas geändert?
P: Nein.
Der VR stellte fest, dass der P gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Verhandlung folgende Unterlagen zugestellt wurden:
Zu diesen Unterlagen ging bis dato keine Stellungnahme ein. Auf
Nachfragen des VR äußerte sich die P hierzu wie folgt:
P: Ich will meine Prozente wieder haben. Im Juli habe ich einen Herzkatheter bekommen.
VR erörtert den Inhalt der seitens der P im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde.
Die P gibt hierzu Folgendes an:
P: Vor der Setzung des Herzkatheters drückte es mich am Herzen. Ich nehme zusätzliche Medikamente ein. Danach gefragt gebe ich an, dass die Beschwerden nach der Setzung des Katheters wieder weg sind.
Keine Fragen des BR1
Keine Fragen des BR2:
Keine Fragen des BehV:
...
Fragen an BehV:
VR: Vertreten Sie nach wie vor als belangte Behörde die Ansicht, dass ein Gutachten erforderlich ist. Wenn ja, zu welchem konkreten Beweisthema?
BehV: Zur linken Hüfte finde ich nichts in den beigelegten Unterlagen. Die rechte Hüfte ist damals noch nicht operiert gewesen. Es wäre daher denkbar, dass der Grad der Behinderung nach der Operation noch weiter fallen wird.
BehV: Hält die Ansicht, welche im angefochtenen Bescheid vertreten wird, aufrecht.
..."
II.1.6. Dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen vom 19.12.2013 folgend ergibt sich beim BF daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte Gutachten vom 19.12.2013 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Ebenso wurde die geringere Bewertung - im Vergleich zum Vorgutachten - überzeugend begründet. Im Übrigen handelte es sich um den gleichen Gutachter.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er mit seiner Beschwerde habe zum Ausdruck bringen wollen, dass gemäß dem angefochtenen Bescheid sein Gesundheitszustand falsch eingeschätzt worden sei.
Die Frage, ob sich am Zustand seines linken Beines seit der Bescheiderlassung vom 07.11.2011 etwas geändert habe, beantwortete er mit "Nein".
Nach Erörterung der vom BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde durch den Vorsitzenden gab der BF an, dass es ihn vor der Setzung des Herzkatheters am Herzen gedrückt habe. Er nehme zusätzliche Medikamente ein. Die Beschwerden seien nach der Setzung des Katheters wieder weg.
Der Beschwerdeführer trat mit seinen Ausführungen in der Beschwerde den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene und mit gleicher fachlicher Qualifikation entgegen und zeigte auch sonst keine Ungereimtheiten auf.
Dem Vorbringen des BF und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen; solche Anhaltspunkte kamen auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht hervor. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Sachverständigen abzugehen; der Inhalt wird vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt.
Soweit im Gutachten vom 19.12.2013 angeführt ist - "Führende Position ist Punkt 03, der durch die negative Wechselwirkung der Punkte 01, 03 und 04 nicht erhöht wird." - handelt es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler. Richtig muss es heißen:
"Führende Position ist Punkt 02,...". Das ergibt sich eindeutig aus dem Kontext (vgl. Aktseite 103).
Soweit die belangte Behörde schriftlich die Einholung weiterer Gutachten anregt ist festzuhalten, dass sich in der Beschwerdeverhandlung ergab, dass hierzu kein taugliches Beweisthema vorliegt, weshalb das ho. Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absah.
Das im Akt befindliche Sachverständigengutachten und die Einwände im Verfahren (Beschwerde sowie Verhandlung) wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Aufgrund des sich daraus ergebenden Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass der seitens der belangten Behörde angenommene Sachverhalt dem zu erlassenden Erkenntnis zu Grunde zu legen ist. Es ergab sich auch kein neuer Sachverhalt, der im Widerspruch zu diesem Beweisergebnis steht.
Gemäß dem angeführten Gutachten vom 19.12.2013 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 2 Abs 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
Gemäß § 2 Abs 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 14 Abs. 3 BeinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).
Das Sachverständigengutachten vom 19.12.2013 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Dieses Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß diesem Gutachten vom 19.12.2013 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche Verhandlung wurde am 13.10.2014 durchgeführt.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfuhr keine substantielle Änderung.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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