L504 2006352-1•BVwG L504 2006352-1
L504 2006352-1Tribunal administratif fédéral1 déc. 2014
Arbeitslosengeld, Krankenstand, Meldepflicht, Unterbrechung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. T. PINTER und Dr. R. LIEDL-KENNDLER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, geb. 16.04.1960 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.03.2014, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs 5 AlVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden kurz "AMS") hat mit Bescheid vom 28.1.2014 festgestellt, dass XXXX(im Folgenden kurz bP [beschwerdeführende Partei]) das Arbeitslosengeld gem. § 17 Abs 2 iVm den §§ 46 und 50 AlVG idgF ab dem 23.1.2014 gebühre. Die bP habe sich nicht innerhalb der sieben Tage nach Ende des Krankenstandes, sondern erst am 23.1.2014 bei ihrem zuständigen AMS zurückgemeldet.
Mit Schriftsatz vom 17.2.2014 wurde durch die bP dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde betreffend der Wiedermeldung erhoben. Sie sei am 28.11.2013 krank gemeldet worden und sei zwei Tage im Krankenhaus gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe die bP geglaubt, dass ab einer bestimmten Zeit eine Meldung zum Chefarzt erfolge. Sie habe nicht gewusst, dass dies geändert worden sei. Auch sei ihr keine Krankenstandsbescheinigung geschickt worden, woraus ersichtlich gewesen wäre, dass der Krankenstand ab Anfang Dezember 2013 beendet wäre. Erst als sie einen anderen Arzt aufsuchte, sei ersichtlich gewesen, dass sie nicht mehr krankgeschrieben war. Sie habe sich sofort beim AMS und der Gebietskrankenkasse gemeldet. Auf Grund dessen würde sie bitten den Bescheid aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.
Mit Schreiben vom 25.2.2014 übermittelte das AMS der bP die Ermittlungsergebnisse samt ihrer Rechtsansicht und forderte bis 12.3.2014 zur Stellungnahme auf, andernfalls das AMS auf Grund der Aktenlage entscheiden würde. Dem vorliegenden Akt ist nicht zu entnehmen, dass die bP dazu Stellung bezogen hätte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.3.2014 hat das AMS die Beschwerde vom 17.2.2014 abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP seit 1.5.2013 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 36,87 Euro beziehe. Am 21.11.2013 habe das AMS mit der bP verbindlich den Einstieg in die Maßnahme "Zukunftschancen + Vöcklabruck" mit Beginn 25.11.2013 vereinbart. Durch eine Meldung vom Maßnahmenträger habe das AMS am 25.11.2013 erfahren, dass die bP dort telefonisch bekannt gegeben habe, dass sie nicht kommen könne, weil sie einen Termin im Krankenhaus habe. Am 27.11.2013 habe die Gattin der bP beim AMS persönlich vorgesprochen und bekannt gegeben, dass die bP ab 25.11.2013 krank geschrieben worden sei. Das AMS habe das Arbeitslosengeld mit Beginn des Krankengeldbezuges am 28.11.2013 eingestellt. Im Zeitpunkt der Unterbrechung sei dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes nicht bekannt gewesen.
Am 23.1.2014 habe die bP beim AMS persönlich vorgesprochen. Laut Krankenstandsbescheinigung der XXXXGebietskrankenkasse sei die bP vom 25.11.2013 bis 5.12.2013 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen und habe ab 28.11.2013 Krankengeld bezogen. Das AMS habe der bP ab 23.1.2014 das Arbeitslosengeld wieder zuerkannt.
Bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes ab 1.5.2013 sei die bP mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular informiert worden, dass bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges durch Krankengeld innerhalb einer Woche (7 Tage) nach Ende des Unterbrechungsgrundes eine neuerliche persönliche Wiedermeldung erforderlich sei um das Arbeitslosengeld weiter zu beantragen. Auf diese Meldeverpflichtung sei sie sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite der bundeseinheitlichen Mitteilungen aufmerksam gemacht worden. Es liege in der Verantwortung der bP bei einer Krankschreibung die erforderlichen Veranlassungen bzw. Schritte zu setzen, damit sie Kenntnis vom Ende der Krankschreibung erlange und in Folge die entsprechende Meldung an das AMS bewirken könne. Die bP habe sich 48 Tage nach dem Ende des Krankengeldbezuges am 23.1.2014 wieder persönlich beim AMS gemeldet und habe ihr somit erst ab diesem Tag das Arbeitslosengeld wieder zuerkannt werden können.
Mit Schreiben vom 24.3.2014 erstattete die bP einen Vorlageantrag, dass sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei. Hinsichtlich der Gründe verweise die bP auf den Inhalt ihrer Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat ab 1.5.2013 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezogen. Sie meldete dem AMS das Eintreten eines Krankenstandes und bezog vom 28.11.2013 bis 5.12.2013 Krankengeld. Danach war sie nicht mehr krank geschrieben. Am 23.1.2014 meldete sie beim AMS das Ende des Ruhenszeitraumes bzw. Krankenstandes.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei. Die bP ist den Ermittlungsergebnissen des AMS, zu denen die Behörde das rechtliche Gehör wahrte, nicht entgegen getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 17 AlVG
(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltend-machung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
[....]
§ 16 AlVG
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
[....]
§ 46 AlVG
[...]
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
§ 50 AlVG
(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
[....]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die bP bezog mit Unterbrechungen seit 1.5.2013 Arbeitslosengeld. Sie veranlasste am 27.11.2013 beim AMS die Meldung, dass sie ab 25.11.2013 krankgeschrieben worden war und kam damit ihrer Meldepflicht gem. § 50 Abs 1 AlVG nach.
Ab Bezug des Krankengeldes (28.11.2013) hat das AMS durch den Eintritt eines Ruhenstatbestandes iSd § 16 Abs 1 lit a AlVG gemäß § 46 Abs 6 AlVG den Arbeitslosengeldbezug eingestellt. Die Ruhenstatbestände entsprechen dem Grundsatz des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, dass bereits jede der Leistungen, die der Existenzsicherung dient, für sich allein die Aufgabe der Existenzsicherung erfüllt und ein Doppelbezug solcher Leistungen verhindert werden soll.
Im Zeitpunkt der Unterbrechung war dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes nicht bekannt.
Am 23.1.2014 hat die bP erstmals im Zuge einer persönlichen Vorsprache dem AMS mitgeteilt, dass der Krankenstand bzw. der Bezug des Krankengeldes nur bis 5.12.2013 erfolgte. Gemäß § 46 Abs 5 AlVG ist nach Ende des Ruhenszeitraumes - im konkreten Fall somit nach Ende des Krankengeldbezuges - für einen Fortbezug des Arbeitslosengeldes eine Wiedermeldung der bP beim AMS erforderlich. Da die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes erfolgte, gebührte gemäß § 46 Abs 5 AlVG das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, somit der 23.1.2014.
Soweit die bP in der Beschwerde mangelndes Verschulden bzw. Unkenntnis von der Wiedermeldung bzw. über die Krankenstandsmodalitäten einbringt, ist dazu Folgendes festzuhalten:
Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 46 Abs. 5 AlVG (wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, dieses dem AMS mitzuteilen) eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass bei Beendigung eines 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes eine (erleichterte) Geltendmachung von (weiteren) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form einer (grundsätzlichen) persönlichen Wiedermeldung normiert wurde (dies betrifft offenkundig die meisten Krankenstandsfälle). Der Zeitraum von einer Woche zur Wiedermeldung ist bzw. die Sanktionsfolgen in § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG sind sachlich gerechtfertigt, damit sich der Arbeitslose innerhalb angemessener Frist dem AMS zur weiteren Vermittlung wieder zur Verfügung stellt (VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht (VwGH 10.04.2013, 2011/08/0017).
Ergänzend ist anzumerken, dass die bP vom AMS insbesondere schon anlässlich der Antragstellung auf Bezug des Arbeitslosengeldes nachweislich über die Modalitäten bei Eintritt eines Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes, wie etwa jenem des Eintrittes einer Krankheit, belehrt wurde.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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