W189 2012376-1•BVwG W189 2012376-1
W189 2012376-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2014
Begründungspflicht, Dauer, Einreiseverbot, Ermittlungspflicht,<br/>gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Neuerungsverbot, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
W189 2012376-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, Zl. 646938904-1720095, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, Zl. 646938904-1720095, beschlossen:
A)
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, der Volksgruppe der Soninke angehörig und sunnitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 19.09.2013 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingangs darlegte, illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er habe nie einen Reisepass besessen.
Er habe Mali ca. vor sechs Monaten zu Fuß verlassen und sei zu Fuß bis nach Marokko gelangt, von wo er mit dem Boot nach Italien gefahren sei. Von dort sei er am 17.09.2013 mittels Zug nach Österreich gereist und habe den gegenständlichen Antrag gestellt.
Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, meinte er, seit der Scheidung seiner Eltern bei seinem Vater gelebt zu haben. Er habe große Probleme damit gehabt und habe sein Vater auch damit angefangen, ihn zu schlagen. Bei ihm zuhause seien Kühe heilig. Sie hätten eine große Wirtschaft mit Kühen gehabt. Jedes Mal wenn eine Kuh gefehlt habe, sei der Beschwerdeführer dafür bestraft und geschlagen worden.
Vor ca. sechs Monaten habe sein Vater gesagt, er solle das Haus verlassen. Daraufhin habe er das Land verlassen.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, von seinem Vater wieder geschlagen und nicht in Ruhe gelassen zu werden. Er habe außerdem in Mali keine Zukunft, da das Leben dort sehr schwer sei.
Der Beschwerdeführer habe kein Ausbildung absolviert und sei Analphabet.
Aufgrund der angegebenen Reiseroute wurden Dublin-Konsultationen mit Italien geführt, die letztlich zu keiner Zuständigkeit dieses Staates zur Durchführung des Asylverfahrens geführt haben.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.2013 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift zur Anzeige gebracht.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXX vom XXX, Zl. XXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG iVm. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Am 13.05.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt, Regionaldirektion Burgendland, niederschriftlich einvernommen, wo er auf Nachfrage bestätigte, gesund zu sein.
Ausdrücklich danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer bislang im Asylverfahren der Wahrheit entsprechende Angaben - aber bloß zusammenfassend - gemacht zu haben.
Der Beschwerdeführer sei obdachlos und bei Ute Bock gemeldet. Er gehe keiner Arbeit nach.
In Mali sei er Landwirt gewesen und habe Hirse und Mais angebaut. Es sei eine große Landwirtschaft mit einem Haus gewesen. Seine Eltern seien alt und würden dort auch wohnen. Diese würden die Landwirtschaft nicht mehr betreiben. Die Geschwister des Beschwerdeführers seien ausgewandert.
Seine Mutter habe ihm beim letzten Anruf vor einem Monat erzählt, nicht zu wissen, wo der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei. Der ältere Bruder sei ca. im Jahr 2007 an einer Krankheit verstorben.
Die Eltern würden von den jüngeren Geschwistern des Vaters leben. Diese würden im Haus des Vaters leben und die Landwirtschaft betreiben. Sein Vater sei gebrechlich und seit zwanzig Jahren arbeitsunfähig.
Befragt, wie er sich mit seinen Eltern und seinen Verwandten im Haus verstanden habe, meinte er ausgezeichnet. Er rufe sie einmal im Monat an. Der Beschwerdeführer führte die Telefonnummer seiner Angehörigen an.
Er habe nur seine Angehörigen im Dorf. Es handle sich um eine mittelgroße Stadt namens XXX, die im Westen XXX liege.
In Österreich könnte er in der Baubranche oder als Maler arbeiten. Er würde jede - auch schwere - Arbeit annehmen. Zurzeit erhalte er Zuwendungen von Bekannten.
Im Bundesgebiet sei er einmal aufgrund eines Suchtmitteldelikts verhaftet und verurteilt worden und für einen Monat ins Gefängnis gekommen.
Im Herkunftsstaat sei er nie straffällig und auch nicht behördlich gesucht worden.
Er habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, sondern lediglich einige Bekannte.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er habe für keine bewaffnete Gruppierung in Mali gekämpft. Für die Ausreise habe er drei Kühe seines Vaters verkauft, der eine Rückzahlung des Geldes verlangt habe.
Nach Dokumenten befragt, meinte der Beschwerdeführer, seine Mutter zu bitten, seine Geburtsurkunde zu übermitteln. Seinen Personalausweis habe er während der Ausreise verloren.
Er sei glaublich im Jahr 2008 zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit aus Mali weggegangen. Er sei durch Senegal durchgereist und habe sich ca. ein Jahr in Gambia aufgehalten, von wo er nach Marokko gereist sei, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten habe. Schließlich sei er für drei Tage in Italien gewesen und danach hier her gekommen.
Er sei zuletzt vor sechs Jahren in Mali gewesen und meinte auf Vorhalt, dass sich sein Vorbringen widerspreche, dass er nicht mehr wisse, wo er wie lange gewesen sei.
Nach den Gründen für die Antragstellung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Streit mit seinem Vater gehabt habe, da er drei Kühe verkauft habe. Auch habe er beim Hüten der Kühe nicht aufgepasst, sodass weitere Kühe seines Vaters verloren gegangen seien. Als er seinem Vater davon erzählt habe, habe dieser von ihm Geld gefordert. Obwohl die Familienangehörigen ihn davon abhalten hätten wollen, sei sein Vater dabei geblieben. Sein Vater habe versucht, mit einer Machete auf ihn einzuschlagen. Er sei dann weggelaufen. Verletzt habe er sich nicht, er sei danach aber nicht mehr zurückgekommen.
Die Kühe habe er eine Woche bevor er weggelaufen sei verkauft. Er habe für die Kühe kein Geld erhalten, sondern habe ihm jemand dafür bei der Ausreise geholfen.
Weitere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht.
Auf konkrete Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dass er, hätte er den Streit mit dem Vater nicht gehabt, dort weiterhin leben hätte können. Er habe seine Mutter, die auch mit dem Vater lebe, nicht alleine lassen wollen.
Sollte er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müssen, würde er von seinem Vater umgebracht werden, sofern er diesem nicht das Geld für die Kühe bezahle.
Auf den Hinweis, dass er auch woanders in Mali leben könne, wo ihn sein Vater nicht finden könnte, meinte er, dass er sich nicht sicher fühlen würde, da er erkannt und an seinen Vater verraten werden könnte.
In einem anderen Staat - außerhalb von Mali - habe er keine Probleme gehabt.
Auf neuerlich Nachfrage ob der Beschwerdeführer noch etwas angeben wolle, um einen umfassenden Bezug zu seiner Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten, meinte er, dass er alles gesagt habe und nichts mehr hinzufügen wolle.
Befragt, wann der Vorfall gewesen sei, bei dem er von seinem Vater bedroht worden sei, meinte er, dass er sich weder an den Tag, noch an den Monat noch an die Jahreszeit erinnern könne.
Dem Beschwerdeführer wurde erläutert, dass selbst bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, dieses nicht unter die Gründe der Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei. Vielmehr handle es sich um private Gründe. Der Beschwerdeführer meinte, dies verstanden zu haben, bei einer Rückkehr jedoch bedroht zu werden.
Auf Vorhalt erklärte er, früher gesagt zu haben, vor sechs Monaten ausgereist zu sein, er habe aber sechs Jahre gemeint.
Auch seine Widersprüche zu den Angaben betreffend seine Eltern wurden ihm vorgehalten und meinte er hiezu, dass seine Eltern seinetwegen auseinandergezogen seien, nunmehr aber wieder zusammen seien.
Er sei auch nicht von selbst geflohen, sondern sei, als er von seinem Vater bedroht worden sei, weggelaufen. Auf den Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen hingewiesen, wonach er zuerst angegeben habe, die Kühe schon verkauft zu haben, obwohl er noch nicht den Ausreiseentschluss gefasst habe, meinte er, dass nur mehr drei Kühe übrig gewesen seien. Diese habe er dem Mann gegeben. Erst dann sei er nachhause gegangen.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgelegt und dargelegt, dass ihm basierend darauf, eine Rückkehr dorthin möglich sei, zumal er aus keiner Region stamme, in der Bürgerkrieg geherrscht habe. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, hiezu eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten und meinte, dass dies zwar stimmen könne, er jedoch aufgrund seines Vaters nicht nach Mali zurückkehren könne.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, Zl. 646938904-1720095, vom 10.09.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt IV. gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In Spruchpunkt V. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren "befristetes unbefristetes" Einreiseverbot erlassen.
Darin wurde die Identität nicht festgestellt, auch nicht, dass der Beschwerdeführer in Mali Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund ausgesetzt gewesen sei.
Auch ein gegen ihn gerichtetes Bedrohungsszenario für den Fall einer Rückkehr liege nicht vor.
Nach Wiedergabe der allgemeinen Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein einem Konventionsgrund entsprechend zu subsumierendes Vorbringen erstattet habe, weshalb selbst bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens von keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen sei.
Im Übrigen habe er jedoch seinen Fluchtgrund keinesfalls glaubwürdig geschildert. Weder seine Ausführungen zur Identität und zum Verlassen des Herkunftsstaates noch sein eigentliches Fluchtvorbringen habe er widerspruchsfrei und nachvollziehbar schildern können.
Auch die Länderfeststellungen würden für Mali - selbst wenn es sich um ein partielles Krisengebiet handle - keine besondere Gefährdungssituation darlegen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handle.
Der Beschwerdeführer sei auch nicht von der Todesstrafe betroffen, wobei diese in Mali in der Praxis abgeschafft worden sei und Todesurteile nicht vollstreckt werden würden.
Der Beschwerdeführer habe auch keine integrativen Aspekte während seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet dargelegt und es würden auch sonst keine Umstände für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen.
Aufgrund der strafrechtlichen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" stelle sein Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe eine negative Zukunftsprognose. Durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich und seinen Unwillen sich am Asylverfahren zu beteiligen, sei weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Der Beschwerdeführer habe im Übrigen ein offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet. Er habe versucht die Behörden durch seine Ausführungen vorsätzlich zu täuschen, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Beim Beschwerdeführer liege eine Qualifikation - nämlich die soeben erwähnte strafrechtliche Verurteilung vor -, weshalb ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum für die Dauer von bis zu zehn Jahren zu erlassen gewesen sei. Eine Erteilung eines Einreiseverbotes für sechs Jahre sei demnach angemessen.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Übergriffe durch Privatpersonen (hier durch die Mitglieder der Familie) geltend gemacht habe. Diese Übergriffe seien nicht konventionsrelevant, da sie nicht dem Staat zurechenbar seien. Im Übrigen sei im Herkunftsstaat von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Falle krimineller Übergriffe von Privatpersonen auszugehen.
Das Bundesamt versagte dem Vorbringen im Übrigen die Glaubwürdigkeit.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Mali abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, wobei vom Bundesamt berücksichtigt worden sei, dass sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat in manchen Bereichen als problematisch erweise.
Das Bundesamt hielt schließlich fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und körperlich arbeitsfähigen Mann handle, dem im Fall einer Rückkehr eine Arbeitsaufnahme und damit die Sicherstellung seiner Lebensgrundlage möglich sei.
Der Beschwerdeführer habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Familien- und Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.
In Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche bzw. er keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung nicht zukomme und der Beschwerdeführer demnach zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise zu verpflichten gewesen sei.
Zu Spruchpunkt V. wurde schließlich unter Heranziehung von Art. 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot begründet, da der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.
Es sei bereits festgestellt und verneint worden, dass familiäre und private Anknüpfungspunkte in Österreich sich nicht dergestalt darstellen würden, dass sein Verbleib in Österreich gerechtfertigt sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege demnach sein persönliches Interesse an einem Verblieb im Bundesgebiet.
Sein Aufenthalt stelle - wie in der Beweiswürdigung erläutert - eine erhebliche schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung eines gesonderten Einreiseverbotes sei daher zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles und der Verhinderung strafbarer Handlungen tunlich. Die Dauer des Einreiseverbotes entspreche dem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung bei sonstigem Wohlverhalten zu den österreichischen Rechtsvorschriften zu erwarten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Mit der Beschwerde wurde ua. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründend wurde dargelegt, dass es die Behörde verabsäumt habe, genügend Recherchen durchzuführen. Sein Vater sei ein anerkannter und gut angesehener Politiker in seinem Dorf. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr der Tod. Schon vor seiner Flucht sei er auf den Befehl seines Vaters hin verhaftet worden und von der Polizei verhört worden. Er sei der älteste Sohn und hätte die Kühe nicht verlieren sollen. Ihm sei es auch nicht wieder gelungen, die Kühe zu finden. Er sei deswegen in den Senegal und danach nach Gambia geflohen, um danach über den Senegal, Marokko und Italien nach Österreich zu gelangen.
Sein Vater sei im Übrigen Imam und muslimischer Fundamentalist und sei die Weltanschauung des Beschwerdeführers eine andere als die seines Vaters. Menschen wie der Beschwerdeführer würden in seinem Land verfolgt und getötet werden.
In einem der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Schreiben legte er seine Fluchtgründe - wie in der Beschwerde kurz umrissen - dar.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014 (OZ 3) wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend wurde darauf verwiesen, dass über die Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden könne. Der Beschwerdeführer habe ein reales Risiko der Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen gelten gemacht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 646938904-1720095, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 19.09.2013 (Erstbefragung AS 5-13) und am 13.05.2014 (AS 79-97) sowie die Beschwerde vom 23.09.2014 (AS 183-189).
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali, der Volksgruppe der Soninke angehörig und sunnitischer Moslem. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht mangels Vorlage irgendwelcher Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von ihm behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat war nicht glaubhaft.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mali in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt lediglich über eine Obdachlosenmeldung.
Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration wurden keine dargelegt und haben sich auch aus dem Akteninhalt nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer weist eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vom XXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften auf, wobei er zu einer siebenmonatigen teilbedingten Haftstrafe verurteilt wurde.
Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Ende März 2012 fand ein Militärputsch in Mali statt. Militärs unter Führung von Hauptmann Amadou Sanogo stürmten den Präsidentenpalast und erklärten die Regierung für inkompetent und abgesetzt. Präsident Amadou Toumani Touré konnte jedoch entkommen. Anfang April 2012 erklärten sich schließlich die Militärs bereit, den Weg zu einer Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung zu ebnen, indem sie eine Vereinbarung mit der ECOWAS (Economic Community Of West African States) schlossen, welche die Machtübergabe an eine zivile Regierung vorsah. Zugleich trat der gestürzte Präsident Touré offiziell zurück, um die Machtübergabe an eine Übergangsregierung zu ermöglichen. Er floh in den Senegal. Der bisherige Parlamentspräsident Dioncounda Traoré wurde als Übergangspräsident vereidigt. In der von den Militärs eingesetzten Regierung, die von Traoré und dem im April 2012 neu ernannten Premierminister Cheick Modibo Diarra geleitet wurde, waren neben zahlreichen Zivilisten auch den Putschisten nahe stehende hochrangige Militärs vertreten. Die Übergangsregierung nannte sich Regierung der nationalen Einheit. Im Dezember 2012 wurde offenbar auf Befehl Amadou Sanogos der Regierungschef Cheick Diarra zum Rücktritt gezwungen und verhaftet; die Übergangsregierung löste sich auf. Nur einen Tag nach der gewaltsamen Entmachtung von Cheick Modibo Diarra ernannte der Übergangspräsident Traoré Diango Cissoko zum neuen Premierminister, der eine neue Regierung bildete (GIZ 6.2013a).
Nach der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen am 28.7.2013 ging der ehemalige Premierminister Ibrahim Boubacar Keita laut offiziellem Wahlergebnis als Sieger aus der am 11.8.2013 abgehaltenen Stichwahl hervor. Für Keita stimmten 77,6 % der Wähler, sein Rivale Soumaila Cisse erhielt 22,4 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug bei der Stichwahl 45,8 % - um 3 % weniger als beim ersten Wahlgang (Der Standard 15.8.2013; vgl. Spiegel Online 15.8.2013). Der Urnengang in dem Krisenland war ohne größere Zwischenfälle abgelaufen. Vorwürfe der Wahlfälschung aus dem Lager Cisses wies das Verfassungsgericht zurück (Der Standard 15.8.2013). Die Beobachtermissionen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union bezeichneten den Ablauf der Stichwahl als friedlich, glaubwürdig und transparent (BPB 15.8.2013). Allerdings waren in den nördlichen Provinzen Kidal, Gao und Timbuktu keine EU-Wahlbeobachter eingesetzt. Die malische NGO APEM (Appui au Processus Electoral au Mali) kritisierte zwar einige Unregelmäßigkeiten (Wahlberechtigte schienen nicht oder unter falschem Namen im Wahlregister auf, die Verteilung der Registrierkarten war problematisch), sieht den Ablauf der Wahl aber grundsätzlich positiv (BMLVS 8.2013). Am 4.9.2013 erfolgte der offizielle Amtsantritt Keitas (BBC 4.9.2013), und bereits am 5.9.2013 ernannte er den Bankier Oumar Tatam Ly zum neuen Premierminister (Jeuneafrique 6.9.2013). Am Sonntag den 8.9.2013 stellte dieser seine neue Regierung vor. Mit dem Diplomaten Cheick Oumar Diarrah ist ein eigener Minister für nationale Versöhnung und die Entwicklung im Norden eingesetzt worden (Der Standard 9.9.2013). Noch im September kündigte der Premierminister Parlamentswahlen für Ende November 2013 an (Foxnews 18.9.2013).
Quellen:
BBC (4.9.2013): Mali's new President Ibrahim Boubacar Keita sworn in, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23957259, Zugriff 15.10.2013
BMLVS/Hainzl, Gerald (8.2013): IFK Monitor: Mali nach der Operation Serval
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (15.8.2013):
Präsidentschaftswahl in Mali,
http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/165488/praesidentschaftswahl-in-mali, Zugriff 15.10.2013
Der Standard (15.8.2013): Offiziell: Ibrahim Boubacar Keita neuer Präsident Malis,
http://derstandard.at/1376533657723/Offiziell-Ibrahim-Boubacar-Keita-neuer-Praesident, Zugriff 15.10.2013
Der Standard (9.9.2013): Eigener Minister soll Versöhnung in Mali fördern,
http://derstandard.at/1378248460974/Eigener-Minister-soll-Versoehnung-in-Mali-vorantreiben, Zugriff 15.10.2013
Foxnews (18.9.2013): Mali calls parliamentary elections for November 24,
http://www.foxnews.com/world/2013/09/18/mali-calls-parliamentary-elections-for-november-24/, Zugriff 15.10.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmBH (6.2013a): Mali - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/mali/geschichte-staat/, Zugriff 15.10.2013
Jeuneafrique (6.9.2013): Mali : IBK nomme le banquier Oumar Tatam Ly au poste de Premier ministre,
Spiegel Online (15.8.2013): Wahl in Mali: Keita mit gewaltigem Vorsprung zum Präsidenten gewählt, http://www.spiegel.de/politik/ausland/keita-gewinnt-praesidentenwahlen-in-mali-mit-riesenvorsprung-a-916795.html, Zugriff 15.10.2013
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Mali hat sich seit der Eroberung des Nordens durch Tuareg Rebellen und islamistische Gruppierungen im Verlauf des Jahres 2012 und dessen Rückeroberung durch malische und französische sowie internationale Truppen zwischen Jänner und April 2013 zwar stabilisiert, bleibt jedoch volatil. Die Kontrolle über die Bevölkerungszentren und weite Teile des Nordens durch die malische Regierung wurde wiederhergestellt und die faktische Zweiteilung des Landes beendet. Von einer asymmetrischen Bedrohung durch terroristische Gruppen muss vor allem im Norden Malis weiterhin ausgegangen werden. Dort finden auch noch vereinzelte Kampfhandlungen statt. In letzter Zeit (Ende September, Oktober 2013) mehrte sich dort die Zahl islamistischer Angriffe; auch der Konflikt zwischen malischer Regierung und separatistischen Tuareggruppen in Kidal flammte wieder auf. Im Süden Malis und vor allem in der Hauptstadt Bamako ist das Risiko terroristischer Anschläge zwar geringer als im Norden Malis, ist aber auch dort noch als gegeben anzusehen (BAA 11.10.2013).
Am 1.7.2013 hat die MINUSMA (United Nations Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali) die Aufgaben von AFISMA (African-led International Support Mission to Mali) übernommen. Bis zu 11.200 Soldaten und 1.440 Polizisten, also insgesamt 12.640 Uniformierte, sind für die Mission vorgesehen (BMLVS 8.2013). Bisher sind etwa 6.000 UN-Blauhelmsoldaten in Mali stationiert. Derzeit verfügt die MINUSMA über zwei Hubschrauber; mehr wären gemäß UN-Sonderbeauftragten für Mali, Bert Koenders, nötig, um abgelegene Gegenden zu erreichen und die Bevölkerung zu schützen. (Der Standard 17.10.2013). Des Weiteren ist die Ausbildungsmission der EU (EUTM Mali - European Union Training Mission Mali) für die malischen Streitkräfte in Mali tätig. (BMLVS 8.2013).
Die Sicherheitslage in Mali hat sich im Vergleich zur Situation im Jänner 2013 bis Juli 2013 aus Sicht der deutschen Bundesregierung erkennbar verbessert (Bundestag 29.7.2013). Bewaffnete islamistisch-terroristische Gruppen sind signifikant geschwächt worden und stellen zumindest im Augenblick keine akute Bedrohung für das Land als Ganzes, wohl aber eine asymmetrische Bedrohung in Teilen des Nordens dar (Bundestag 29.7.2013, vgl. AA 8.2013a). Vor Reisen nach Mali mit Ausnahme der Hauptstadt Bamako wird seitens des Deutschen Auswärtigen Amtes allerdings weiterhin gewarnt, seitens des österreichischen BMeiA und dem schweizerischen Eidgenössischem Department für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wird von allen Reisen nach Mali abgeraten (BMeiA 25.10.2013; vgl. EDA 25.10.2013). Laut französischem Außenministerium wird von Reisen nach Mali abgeraten, zwingend notwendige Reisen in Teile Südmalis und nach Bamako werden als durchführbar eingeschätzt (France Diplomatie 25.10.2013). Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist laut EDA nach wie vor möglich. Es besteht das Risiko, dass auch soziale Unruhen ausbrechen könnten (EDA 25.10.2013). Laut Foreign and Commonwealth Office (FCO) ist die terroristische Bedrohung in Mali hoch; die Wahrscheinlichkeit von terroristischen Angriffen ist vor allem im Norden hoch. Es wird von allen Reisen nach Mali, mit Ausnahme von Bamako, abgeraten. Zwingend nötige Reisen nach Bamako können durchgeführte werden (FCO 25.10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.2013a): Mali - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mali/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.10.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.10.2013): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/MaliSicherheit.html, Zugriff 25.10.2013
BAA (11.10.2013): Mali - Entwicklungen, politische Lage Sicherheitslage
BMeiA (25.10.2013): Reiseinformationen Mali, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/mali-de.html, Zugriff 25.10.2013
BMLVS/Hainzl, Gerald (8.2013): IFK Monitor: Mali nach der Operation Serval
Bundestag (29.7.2013): Bundesregierung: Sicherheitslage in Mali deutlich verbessert,
http://www.bundestag.de/presse/hib/2013_07/2013_401/02.html, Zugriff 15.10.2013
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.10.2013): Reisehinweise Mali, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/afri/vmli/rhmal.html, Zugriff 25.10.2013
Der Standard (17.10.2013): UNO fordert mehr Soldaten für Mission in Mali,
http://derstandard.at/1381368856062/UNO-fordert-mehr-Soldaten-fuer-Mission-in-Mali, Zugriff 24.10.2013
FCO - Foreign and Commonwealth Office (25.10.2013): Foreign travel advice - Mali, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/mali, Zugriff 25.10.2013
France Diplomatie (25.10.2013): Mali, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/mali-12287/, Zugriff 25.10.2013
Der seit Anfang April 2012 von Aufständischen (Tuareggruppierungen, teilweise auch von radikal-islamistischen Kräften, die der Terrororganisation AQIM nahestehen) besetzte Norden konnte seit Anfang 2013 zu einem großen Teil zurückerobert werden (BMeiA 25.10.2013).
Mitte Juni 2013 einigte sich die malische Übergangsregierung mit einem Teil der Tuareg auf ein vorläufiges Friedensabkommen. Bis September 2013 herrschte Waffenruhe, die Malische Armee konnte sogar die letzte von den Rebellen gehaltene Stadt Kidal im Norden des Landes friedlich einnehmen und behielt dort während den Präsidentschaftswahlen die Kontrolle. Der seit Jänner 2013 herrschende Ausnahmezustand wurde daraufhin aufgehoben (BPB 15.8.2013). Ende September 2013 kam es in Kidal allerdings wieder zu Zusammenstößen zwischen malischen Regierungstruppen und Rebellen der MNLA (Nationale Bewegung für die Befreiung des Azawad), die Waffenruhe wurde aufgekündigt. Auch Kämpfer der von Iyad Ag Ghali geführten Ansar Dine sollen in die Stadt eingedrungen sein (Reuters 30.9.2013).
Die effektive Kontrolle und Wiederherstellung der staatlichen Ordnung im Norden Malis ist noch nicht gegeben (BMeiA 25.10.2013). Es finden weiterhin vereinzelte militärische Kampfhandlungen statt (AA 21.10.2013). Am 28.9.2013 erfolgte ein Bombenanschlag in der Nähe eines Militärlagers in Timbuktu, bei dem die zwei Angreifer und zwei Zivilisten getötet, sowie sieben malische Soldaten verletzt wurden. Die AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) übernahm die Verantwortung (Der Standard 8.10.2013; vgl. Reuters 30.9.2013). Am 1.10.2013 kam es zu Zusammenstößen zwischen islamistischen Kämpfern und französischen Truppen nördlich von Timbuktu. Etwa zehn Islamisten wurden dabei getötet (Jeuneafrique 10.10.2013). Am 7.10.2013 beschossen islamistische Rebellen die Stadt Gao mit schweren Waffen und verletzten einen malischen Soldaten (Jeuneafrique 7.10.2013; vgl. Der Standard 8.10.2013). Am 8.10.2013 sprengten Islamisten eine Brücke über einen Arm des Flusses Niger bei der Ortschaft Bentia südlich von Gao unweit der nigrischen Grenze. Die MUJAO (Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika) bekannte sich zu dem Anschlag, bei dem zwei Personen verletzt wurden (Jeuneafrique 8.10.2013; vgl. Der Standard 8.10.2013). Am 23.10.2013 attackierten Jihadisten Stellungen der tschadischen Armee sowie Angehörige der MINUSMA, in Tessalit. Dabei wurden zumindest zwei UN-Soldaten getötet und mehrere verletzt (France24 23.10.2013; vgl. BBC 23.10.2013). Eine kleine mit AQIM verbündete radikal-islamistische Gruppe übernahm die Verantwortung (Jeuneafrique 24.10.2013). Erstmals seit April 2013 konnten die Islamisten in dieser Häufigkeit zuschlagen (Jeuneafrique 9.10.2013). Am 24.10.2013 wurde bekannt, dass eine groß angelegte Militäroperation von französischen, malischen und MINUSMA-Soldaten (United Nations Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali) in Nordmali begonnen hat, um ein Wiedererstarken der islamistischen Gruppen zu verhindern (France24 24.10.2013; vgl. BBC 24.10.2013).
Aufgrund der Kampfhandlungen und der volatilen Sicherheitslage sind große Teile der Bevölkerung sowohl im Land, als auch in den Nachbarländern auf der Flucht. Verschärft wird die Situation durch die bereits seit längerem bestehende Nahrungsmittelkrise in der Sahelzone (BMeiA 25.10.2013).
Die Zahl der verbliebenen aktiven Kämpfer der Organisationen AQIM und MUJAO schätzt die deutsche Bundesregierung auf insgesamt 550. Demgegenüber umfasse die malische Armee mit dem Stand Juni 2013 rund
4. 300 Soldaten, die ECOWAS habe demnach etwa 6.200 Soldaten in Mali stationiert und Frankreich sei mit etwa 3.200 Soldaten vor Ort. Im Rahmen der Ausbildungsmission EUTM (European Union Training Mission Mali) seien ferner 670 malische Soldaten ausgebildet worden (Bundestag 29.7.2013) .
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (21.10.2013): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/MaliSicherheit.html, Zugriff 21.10.2013
BBC (23.10.2013): UN troops from Chad killed in Mali's Tessalit town, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-24643733, Zugriff 24.10.2013
BBC (24.10.2013): UN and French forces in 'large-scale' operation in Mali, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-24658349, Zugriff 25.10.2013
BMeiA (25.10.2013): Reiseinformationen Mali, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/mali-de.html, Zugriff 25.10.2013
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (15.8.2013):
Präsidentschaftswahl in Mali,
http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/165488/praesidentschaftswahl-in-mali, Zugriff 15.10.2013
Bundestag (29.7.2013): Bundesregierung: Sicherheitslage in Mali deutlich verbessert,
http://www.bundestag.de/presse/hib/2013_07/2013_401/02.html, Zugriff 15.10.2013
Der Standard (8.10.2013): Islamisten im Norden Malis verstärken Angriffe,
http://derstandard.at/1379293459184/Islamisten-im-Norden-Malis-verstaerken-Angriffe, Zugriff 21.10.2013
France24 (23.10.2013): Deux soldats de l'ONU et un civil tués dans un attentat suicide au nord du Mali, http://www.france24.com/fr/20131023-soldats-onu-civil-tues-attentat-suicide-nord-mali-tessalit, Zugriff 25.10.2013
France24 (24.10.2013): Au Mali, une opération militaire majeure pour contrer les djihadistes,
http://www.france24.com/fr/20131024-mali-operation-militaire-majeure-contrer-terroristes, Zugriff 25.10.2013
Jeunafrique (7.10.2013): Mali : des jihadistes ont tiré des obus sur Gao,
http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20131007140635/terrorisme-attentat-jihad-armee-francaisemali-des-jihadistes-ont-tire-des-obus-sur-gao.html, Zugriff 21.10.2013
Jeuneafrique (8.10.2013): Mali : des jihadistes font exploser un pont au sud de Gao,
http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20131008122659/niger-islamistes-terrorisme-attentatmali-des-jihadistes-font-exploser-un-pont-au-sud-de-gao.html, Zugriff 21.10.2013
Jeuneafrique (9.10.2013): Mali : les jihadistes reprennent du poil de la barbe,
http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20131009114228/mali-terrorisme-aqmi-gaomali-les-jihadistes-reprennent-du-poil-de-la-barbe.html, Zugriff 21.10.2013
Jeuneafrique (10.10.2013): Mali : une dizaine d'islamistes tués par les forces spéciales françaises, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20131010152103/mali-islamisme-bamako-armee-francaisemali-une-dizaine-d-islamistes-tues-par-les-forces-speciales-francaises.html, Zugriff 21.10.2013
Jeuneafrique (24.10.2013): Mali : l'attentat de Tessalit revendiqué par un groupe proche d'Aqmi,
http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20131024084801/onu-mali-islamistes-terrorisme-terrorisme-mali-l-attentat-de-tessalit-revendique-par-un-groupe-proche-d-aqmi.html, Zugriff 24.10.2013
Reuters (30.9.2013): Malian army clashes with Tuareg rebels for second day in Kidal,
http://www.reuters.com/article/2013/09/30/us-mali-rebels-idUSBRE98T0H620130930, Zugriff 21.10.2013
Gemäß deutschem Auswärtigen Amt hat sich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Bamako entspannt. (AA 25.10.2013) Die Situation ist dort im Allgemeinen ruhig (FCO 25.10.2013), von nicht zwingend notwendigen Reisen dorthin wird allerdings abgeraten. (AA 25.10.2013; vgl. FCO 25.10.2013) Laut Eidgenössischem Department für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bleibt die politische Lage volatil; die weitere Entwicklung bleibt ungewiss. Das Risiko von Attentaten auch in Bamako wird als Folge der internationalen Militärintervention seitens der EDA als sehr hoch eingeschätzt. (EDA 25.10.2013) In Bamako wurden die Sicherheitsmaßnahmen bei der Zufahrt zum Flughafen und am Flughafen selber verschärft (Straßenkontrollen, Streifen). (AA 25.10.2013) Ende August war Bamako von einem Hochwasser betroffen, durch das etwa 100 Häuser zerstört und Tausende Menschen obdachlos wurden. (BBC 29.8.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.10.2013): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/MaliSicherheit.html, Zugriff 25.10.2013
BBC (29.8.2013): Mali capital Bamako hit by deadly floods, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23879622, Zugriff 21.10.2013
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.10.2013): Reisehinweise Mali, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/afri/vmli/rhmal.html, Zugriff 25.10.2013
FCO - Foreign and Commonwealth Office (25.10.2013): Foreign travel advice - Mali, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/mali, Zugriff 25.10.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013).
Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entschieden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Friedensrichter übten untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistete dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 19.4.2013).
Die Verfassung gewährleistete ein faires Verfahren, und die Justiz setzte diese Vorgabe zumeist um. Es gilt die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, zeitnah über die Details der Anklagepunkte gegen sie informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl oder einen auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellten. In ländlichen Gegenden war der prompte Zugang aufgrund administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Angeklagte und ihre Anwälte haben das Recht auf angemessene Vorbereitungszeit für die Verteidigung, Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln und sie dürfen Zeugen befragen sowie eigene Zeugen aufrufen und Beweismittel zu ihren Gunsten vorlegen. Die Regierung respektierte diese Rechte üblicherweise. Gegen Urteile kann beim Obersten Gerichtshof berufen werden. Korruption und limitierte Ressourcen beeinträchtigten die Fairness von Verfahren. Gemäß inländischen Menschenrechtsgruppen war Bestechung und Einflussnahme an den Gerichten weit verbreitet (USDOS 19.4.2013).
Malis jüngste Krise wurzelt in der jahrelangen Vernachlässigung wesentlicher Institutionen, die für Rechtsstaatlichkeit verantwortlich sind, hier im Wesentlichen die unter mangelnden Ressourcen leidende Justiz. Das Ignorieren von Korruptionsskandalen ermöglichte es, dass eine Kultur der Straffreiheit Fuß fassen konnte (HRW 3.9.2013).
Quellen:
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/243048/366413_de.html, Zugriff 22.10.2013
HRW - Human Rights Watch (3.9.2013): Mali: New Government at Crossroads, http://www.ecoi.net/local_link/257477/382742_de.html, Zugriff 21.10.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/245097/368544_de.html, Zugriff 21.10.2013
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden umfassen die Gendarmerie, die Nationalgarde, die nationale Polizei und die Generaldirektion für Staatsicherheit (DGSE). Die Nationalgarde untersteht verwaltungstechnisch dem Verteidigungsministerium, die operative Kontrolle obliegt allerdings dem Ministerium für Interne Sicherheit und Zivilschutz. Die Nationalgarde verfügt über spezialisierte Grenzsicherheitseinheiten. Die Verantwortung des Ministeriums für Interne Sicherheit und Zivilschutz umfasst die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung während außergewöhnlichen Umständen wie Katastrophen oder Aufständen. Die DGSE hat die Befugnis, auf Anordnung ihres Direktors jeden Fall zu untersuchen und Personen temporär zu inhaftieren; üblicherweise tat sie dies in Fällen, die Terrorismus oder die Staatsicherheit betrafen. Die nationale Polizei sowie die Gendarmerie unterstehen dem Ministerium für Interne Sicherheit und Zivilschutz. Polizeibeamte sind für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten. Die nationale Polizei war nur beschränkt effektiv und wies ernste Mängel auf, was Ressourcen und Ausbildung betraf (USDOS 19.4.2013).
Zivile Behörden behielten während des Jahres 2012 nicht die effektive Kontrolle über das Militär, über Polizei und Gendarmerie hingegen im Allgemeinen schon. Die Regierung verfügt über keine effektiven Mechanismen, um Misshandlungen durch und Korruption von Sicherheitsbehörden oder Streitkräften zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/245097/368544_de.html, Zugriff 21.10.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut Verfassung sind Folter oder unmenschliche Behandlung verboten, es gab jedoch Berichte, dass Polizei und militärische Junta diese während des Jahres 2012 anwendeten. Lokale Menschenrechtsgruppen berichteten von einem Anstieg an Belästigungen von Zivilisten durch Polizeibeamte, darunter Vorwürfe von Folter und Schlägen (USDOS 19.4.2013). Malische Regierungssoldaten waren während des Jahres 2012 für willkürliche Verhaftungen und in mehreren Fällen für Exekutionen von Männern, denen sie Kollaboration mit den Rebellen im Norden vorwarf, verantwortlich (HRW 31.1.2013).
Islamistische Gruppen, namentlich Ansar Dine, MUJAO (Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika) und AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb), verübten Misshandlungen an der lokalen Bevölkerung bei der Durchsetzung ihrer Interpretation der Scharia nach der Vertreibung der MNLA (Nationale Bewegung für die Befreiung des Azawad) aus dem Norden, die im Juni 2012 erfolgt war. Zu diesen Misshandlungen gehörten Schläge, Auspeitschungen sowie willkürliche Verhaftungen aber auch Steinigungen und Amputationen (HRW 31.1.2013).
Auch nach der Rückeroberung des Nordens durch malische, französische und afrikanische Truppen Anfang 2013 kam es zu Menschenrechtsverletzungen im Norden. Malische Soldaten waren unter anderem für Verschwindenlassen und außergerichtliche Exekutionen, malische Soldaten und Angehörige der Sicherheitskräfte für Folter und unmenschliche Behandlung verantwortlich. Auch bewaffnete Gruppen verübten weiterhin Menschenrechtsverletzungen. So kam es Anfang Februar durch Angehörige der MUJAO zu willkürlichen Tötungen von Zivilisten, die öffentlich ihre Unterstützung für die französische Intervention zeigten (AI 7.6.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (7.6.2013): Mali - Preliminary Findings of a four-week mission - serious human rights abuses continue, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR37/004/2013/en/e113c0d4-a341-4fcd-b5a4-4b7bfbd80f7b/afr370042013en.pdf, Zugriff 22.10.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/237073/359947_de.html, Zugriff 22.10.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/245097/368544_de.html, Zugriff 21.10.2013
Gesetzlich sind Strafen für Korruption bei Staatsbediensteten vorgesehen. Die Regierung setzte diese Vorgaben jedoch nicht effektiv um, und Regierungsbeamte konnten ungestraft Bestechungsgelder annehmen. Korruption im Justizbereich war weit verbreitet. Polizeibeamte wurden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen. Beamte, Polizisten und Angehörige der Gendarmerie forderten häufig Bestechungsgeld. Gemäß Verfassung müssen der Präsident, der Premierminister und andere Regierungsmitglieder ihr Einkommen und Vermögen jährlich dem Obersten Gerichtshof melden. Die Meldungen werden jedoch nicht öffentlich gemacht (USDOS 19.4.2013).
Regierungsinstitutionen zum Kampf gegen die Korruption waren die Antikorruptionsbehörde (CASCA) und das unabhängige Büro des Generalrevisors. Zur CASCA, die direkt dem Präsidenten untersteht, gehören mehrere kleinere Antikorruptionseinheiten in verschiedenen Ministerien. Öffentliche Verwaltung und Justiz blieben dennoch jene Sektoren, die am meisten für Korruption anfällig waren. Der öffentliche Zugang zu Regierungsinformationen ist gesetzlich garantiert. Dieser wurde Bürgern, Ausländern und auch ausländischen Medien üblicherweise auch in der Praxis gewährt (USDOS 19.4.2013).
Eine Anzahl von Anti-Korruptionsinitiativen wurde unter der Regierung von Präsident Amadou Toumani Touré gestartet. Korruption blieb jedoch ein Problem in Regierung, öffentlicher Beschaffung sowie bei öffentlichen und privaten Vertragsabschlüssen. Mali lag im Korruptionsindex von Transparency International 2012 auf Platz 105 von 176 (FH 1.2013).
Quellen:
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/243048/366413_de.html, Zugriff 22.10.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/245097/368544_de.html, Zugriff 21.10.2013
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsgruppen operierten im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Untersuchungen und Ergebnisse über Menschenrechtsfälle wurden publiziert, beispielsweise von Amnesty International und Human Rights Watch. Regierungsbeamte waren üblicherweise kooperativ und ihren Ansichten gegenüber zugänglich (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/243048/366413_de.html, Zugriff 22.10.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/245097/368544_de.html, Zugriff 21.10.2013
Gemäß der Verfassung ist die Nationale Kommission für Menschenrechte (CNDH) eine unabhängige Institution, die dem Justizministerium angehört. Während des Jahres 2012 stattete die Regierung die Kommission mit einem Hauptquartier und einem kleinen Stab von Beschäftigten aus (USDOS 19.4.2013). Die Kommission veröffentlichte im Juli 2013 ihren Jahresbericht für 2012 (CNDH 7.2013).
Quellen:
CNDH - Commission nationale des Droits de l'Homme (7.2013): Rapport Annuel 2012,
http://www.cndhmali.org/images/stories/PDF/Rapport2012.pdf, Zugriff 22.10.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/245097/368544_de.html, Zugriff 21.10.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Verlauf des Jahres 2012 kam es insbesondere im durch islamistische Gruppen kontrollierten Norden Malis zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. Steinigungen oder das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Im Verlauf des Jahres 2013 kam es im Rahmen der Rückeroberung der Städte im Norden zu vereinzelten Racheakten durch die malische Armee an Tuareg (AA 8.2013a). Gemäß Amnesty International haben sich Regierungstruppen schwerer Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht, darunter willkürliche Verhaftungen von Personen unter Verdacht, einer islamistischen Bewegung anzugehören, aber auch außergerichtliche Hinrichtungen. Bei französischen Luftangriffen kamen vereinzelt Zivilisten ums Leben. Amnesty International dokumentierte auch Berichte über außergerichtliche Hinrichtungen durch islamistische Gruppen. Es gab ebenfalls Hinweise, dass Islamisten Kindersoldaten rekrutierten und an den Kampfhandlungen teilnehmen ließen (AI 1.2.2013).
Menschenrechtsbeobachter wurden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen entsendet. Auch der Menschenrechtsrat wird einen unabhängigen Beobachter entsenden. Seitens des Internationalen Strafgerichtshofs werden auf Antrag der malischen Regierung wegen möglicher Völkerrechtsverbrechen Vorermittlungen durchgeführt. Menschenrechte sind Teil der Ausbildung durch die EUTM (European Union Training Mission Mali) (AA 8.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.2013a): Mali - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mali/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.10.2013
AI - Amnesty International (1.2.2013): Mali:
Menschenrechtsverletzungen auf allen Seiten, http://www.amnesty.de/2013/2/1/mali-menschenrechtsverletzungen-auf-allen-seiten, Zugriff 21.10.2013
IPI - International Press Institute (28.8.2013): Fresh start for press freedom in Mali,
http://www.freemedia.at/home/singleview/article/fresh-start-for-press-freedom-in-mali.html, Zugriff 22.10.2013
RSF - Reporter ohne Grenzen (17.1.2013): Journalisten kommen nicht in die Kampfgebiete in Mali,
http://www.reporter-ohne-grenzen.de/presse/pressemitteilungen/meldung-im-detail/artikel/journalisten-kommen-nicht-in-die-kampfgebiete/, Zugriff 22.10.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/245097/368544_de.html, Zugriff 21.10.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Praxis abgeschafft, Todesurteile werden nicht vollstreckt (AI 31.3.2013). Im Mai und im Juni 2012 verurteilte das Schwurgericht in Bamako zehn Männer zum Tode. Vier Männer wurden wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung und wegen Raubes, Verschwörung und illegalen Schusswaffenbesitzes verurteilt, zwei Männer wegen Beihilfe zum Mord (AI 23.5.2013).
In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden im Norden Malis in einigen Fällen Menschen basierend auf der Scharia Rechtsprechung von den dort herrschenden islamistischen Gruppen hingerichtet (Badische Zeitung 5.10.2012; vgl. Spiegel Online 30.7.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (31.3.2013): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 24.10.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/248001/374164_de.html, Zugriff 24.10.2013
Badische Zeitung (5.10.2013): UNO bereitet Intervention gegen Malis Islamisten vor,
http://www.badische-zeitung.de/nachrichten/ausland/uno-bereitet-intervention-gegen-malis-islamisten-vor, Zugriff 24.10.2013
Spiegel Online (30.7.2013): Mali: Ehebruch - Islamisten steinigen Paar,
http://www.spiegel.de/panorama/mali-radikale-islamisten-steinigen-paar-wegen-ehebruchs-a-847081.html, Zugriff 24.10.2013
Religionsfreiheit
Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte dieses Recht in der Praxis üblicherweise auch in jenen Regionen, über die sie die Kontrolle hatte (USDOS 20.5.2013). Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat (USDOS 20.5.2013; vgl. FH 1.2013) und gestattet religiöse Praktiken, die keine Gefahr für soziale Stabilität und Frieden darstellen (USDOS 20.5.2013). Religiöse Minderheiten genießen staatlichen Schutz (FH 1.2013). Die Handlungsweise der Regierung in Bezug auf Religionsfreiheit änderte sich während des Jahres 2012 nicht signifikant. Es gab keine Berichte über Missachtung der Religionsfreiheit oder gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit im von der Regierung kontrollierten Süden. Der malische Hohe Rat des Islam (Malian High Council of Islam - HCIM), eine Dachorganisation aller bedeutenden muslimischen Gruppen, dient als Bindeglied zwischen der Regierung und jenen Gruppen. Die Verfahrensweise der Regierung bei wichtigen bzw. potentiell kontroversen Themen ist es, den HCIM und das Komitee der weisen Männer, dem der katholische Erzbischof von Bamako, protestantische Führer und andere muslimische Führer angehören, zu konsultieren (USDOS 20.5.2013).
Im März 2012 erlangten Rebellen die Kontrolle über die nördlichen zwei Drittel des Landes; im Juli 2012 waren sie von radikalen islamistischen Gruppen verdrängt worden, die religiöse Monumente zerstörten und ihre strikte Interpretation der Scharia einführten (USDOS 20.5.2013; vgl. FH 1.2013). Jene Personen, denen Verletzungen derselben vorgeworfen wurden erhielten strenge Strafen, unter anderem Exekution, Amputation oder Auspeitschung. Die islamistischen Gruppen verboten Maliern, Musik zu hören und traditionelle Feste zu feiern, sowie untersagten sie Taufen, Heiraten und Beschneidungen (USDOS 20.5.2013).
Quellen:
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/243048/366413_de.html, Zugriff 22.10.2013
USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/247506/371091_de.html, Zugriff 24.10.2013
Die Bevölkerung ist gemäß USDOS zu 90% muslimisch; 4% sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch). Die verbleibenden 6% gehören indigenen Religionen an oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 20.5.2013).
Gemäß CIA sind 94,8% der Bevölkerung Moslems, 2,4% Christen, 2% Animisten, 0,5% haben kein Religionsbekenntnis; 0,3% sind nicht näher spezifiziert (CIA 25.9.2013).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (25.9.2013): The World Factbook - Mali,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 25.10.2013
USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/247506/371091_de.html, Zugriff 24.10.2013
Ethnische Minderheiten
Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oder den Sicherheitskräften. Weit zurückreichende Konflikte zwischen zahlenmäßig stärkeren Gruppen der sesshaften Bevölkerung und den nomadisch lebenden Gruppen haben immer wieder zu Instabilität geführt, bis hin zur Rebellion 2012 (FH 1.2013). Der Konflikt von 2012 bis 2013 führte jedoch zu einer stärkeren Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen als vorhergehende Konflikte (IRIN 23.10.2013). Große Teile der Bevölkerung sehen Tuareg und Araber als Unterstützer der Islamisten bei deren Machtübernahme im Norden (Irinnews 23.10.2013; vgl. The Globe and Mail 21.1.2013), obwohl viele diese gar nicht unterstützten (The Globe and Mail 21.1.2013). Als Frankreich im Jänner 2013 intervenierte, entstand ein Klima des Misstrauens. Tuareg und Araber wurden zum Ziel von Racheakten durch Zivilisten (IRIN 23.10.2013) aber auch durch Sicherheitskräfte, die Angehörige jener Gruppen töteten (The Globe and Mail 21.1.2013).
Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tamasheq, oft als Bellah bezeichnet, kam weiterhin vor. Einige schwarze Tamasheq wurden ziviler Freiheiten durch andere ethnische Gruppen beraubt, in Form von traditioneller der Sklaverei ähnelnden Praktiken oder ererbter Dienstverhältnisse. Schwarze Tamasheq in Menaka berichteten von systematischer Diskriminierung durch lokale Behörden, die sie daran hinderten, offizielle Dokumente oder Wählerkarten zu erlangen, angemessenen Wohnraum zu finden, ihre Kinder in Schulen einzuschreiben, ihre Tiere vor Raub zu schützen, andere Formen rechtlichen Schutzes in Anspruch zu nehmen, sowie Bildung oder Entwicklungshilfe zu erhalten. Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Verschlechterung der Situation für Bellah im Norden. In zumindest einem Fall wurden ein Bellah-Sklave und seine Mutter durch seinen "Besitzer" getötet (USDOS 19.4.2013).
Am 23.5.2012 wurden bei Zusammenstößen zwischen Peul, traditionell Hirten, und Dogon, traditionell Landwirte, zumindest 30 Personen der ethnischen Gruppe der Peul getötet. Grund des Konflikts in der Nähe der Grenze zu Burkina Faso waren Landstreitigkeiten (USDOS 19.4.2013).
Dem Parlament gehörten vor dem Putsch 15 Mitglieder historisch marginalisierter Gruppen, Tuareg und Araber, an, die die östlichen und nördlichen Regionen Gao, Timbuktu und Kidal repräsentieren (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/243048/366413_de.html, Zugriff 22.10.2013
IRIN (23.10.2013): Mali conflict inflames ethnic tensions, http://www.irinnews.org/report/98987/mali-conflict-inflames-ethnic-tensions, Zugriff 25.10.2013
The Globe and Mail (21.1.2013): Ethnic conflict escalates in Mali, http://www.theglobeandmail.com/news/world/ethnic-conflict-escalates-in-mali/article7565805/, Zugriff 25.10.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/245097/368544_de.html, Zugriff 21.10.2013
Minderheitengruppen
Die Bevölkerung besteht zu 50% aus Mande (Bambara, Malinke, Soninke), zu 17% aus Peul, 12% Volta-Gruppen, 6% Songhai, 10% Touareg und Mauren und zu 5% aus anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.9.2013).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (25.9.2013): The World Factbook - Mali,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 25.10.2013
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektierte diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis. Die Polizei führte routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach dem Putsch im März 2012 erhöht. In vielen Fällen waren diese Checkpoints von Militärs bemannt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Mali, http://www.ecoi.net/local_link/245097/368544_de.html, Zugriff 21.10.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Suspendierung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit aber auch die Verschlechterung der ökonomischen Rahmenbedingungen durch Putsch und Unabhängigkeitserklärung des Nordens hatten negative Folgen für die malische Wirtschaft, die in eine Rezession geriet (-1,2 %, zum Vergleich: 2011 4,3 % Wachstum) (AA 8.2013b).
Die Verringerung der Armut macht - u.a. wegen hohen Bevölkerungswachstums (einer malischen Erhebung 2009 zufolge 3,6 %) und institutionellen Schwächen - nur langsam Fortschritte. Mali zählt zu den ärmsten Ländern der Erde; 59 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Es wird der Gruppe der LDC (least developed countries) zugeordnet. Im Bericht der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung für 2013 ist das Sahelland, das zu 65 % aus Wüste und Halbwüste besteht, auf Platz 182 von 186 positioniert (AA 8.2013b).
Gute Ernten, der hohe Goldpreis und die gestiegenen Baumwollpreise waren in den vergangenen Jahren Faktoren für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung. Das seit mehreren Jahren um die 5 % liegende Wirtschaftswachstum Malis liegt aber weit unter den für eine wirksame Armutsreduzierung erforderlichen 7 % (AA 8.2013b).
Trotz der vergangenen landesweit sehr guten Ernte ist die Ernährungslage in weiten Teilen Nordmalis infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen und der Schließung der algerischen Grenze angespannt. Nach Schätzungen des UN-Welternährungsprogramms gelten dort ca. 585.000 Personen als ernährungsgefährdet. Die graduelle, wenn auch von einem alarmierend niedrigen Ausgangsniveau ausgehende, langfristige Verbesserung der Ernährungssituation lässt sich auch an der Entwicklung des Welthunger-Indexwertes erkennen. Dieser betrug für Mali 1996 26,3 und hatte sich bis 2012 auf 16,2 verbessert (Vergleichswerte für 2012: Niger 22,3 / Burkina Faso 17,2 / Senegal 13,7). 2011 belegte Mali Rang 53 von insgesamt 81 bewerteten Staaten mit einem Indexwert von über 5 (2010: Rang 52 von 84 Staaten) (GIZ 6.2013c).
Die Masse der malischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz im modernen Wirtschaftssektor (Industrie und Dienstleistungen) zu finden, beschränken sich weitgehend auf die Städte. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und der anhaltend hohen Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit auch in den Städten ein ernstes Problem dar, wovon auch zahlreiche Hochschulabsolventen betroffen sind. Hieran konnten bislang auch staatliche Förderprogramme nur wenig ändern. Gewerkschaften engagieren sich gegen Arbeitsplatzabbau in Folge der Privatisierung staatlicher Unternehmen und für bessere Arbeitsbedingungen in den Goldminen (GIZ 6.2013b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.2013b): Mali - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mali/Wirtschaft_node.html, Zugriff 25.10.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmBH (6.2013b): Mali - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 25.10.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmBH (6.2013c): Mali - Wirtschaft Entwicklung, http://liportal.giz.de/mali/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 25.10.2013
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Bamako ist begrenzt, vor allem bei Notfällen. Eine private Klinik bietet jedoch die Möglichkeit einer qualitativ guten Diagnostik und Behandlung, auch auf dem Gebiet der Intensivmedizin (AA 25.10.2013).
Im Bereich der Gesundheitsversorgung weist Mali eine Reihe besorgniserregender Indikatoren auf. Unzureichender Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Armut, fehlende Sanitäranlagen, weitverbreitete Unter- und Mangelernährung sowie mangelndes sauberes Trinkwasser stellen vielfach eng miteinander verknüpfte Probleme dar, welche in einer erhöhten Anfälligkeit weiter Kreise der Bevölkerung gegenüber schwerwiegenden Erkrankungen (zum Beispiel Malaria, ernste Durchfallerkrankungen) resultieren. 2011 und 2012 wurden aus verschiedenen Landesteilen Choleraepidemien gemeldet. Im Mai 2013 wurden in der Region Gao erneut Cholerafälle verzeichnet. Ein erhebliches Problem stellt der Verkauf gefälschter Medikamente dar (GIZ 6.2013b).
Ein wichtiges Kernelement der nationalen Gesundheitspolitik ist das PRODESS, ein auf die Verbesserung des Gesundheitswesens abzielendes nationales Entwicklungsprogramm. Im Rahmen der Dezentralisierung des Gesundheitswesens wurde als eine neue Institution der Basisgesundheitsversorgung die CSCOM gegründet. Insbesondere auf dem Lande sind in den letzten fünfzehn Jahren zahlreiche neue CSCOM gebaut worden. Bei den CSCOM handelt es sich um Gesundheitszentren, die von Nutzergruppen betrieben werden und vor allem in den folgenden Bereichen tätig sind: Impfungen gegen die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, Erste-Hilfe-Versorgung, Entbindungen sowie die Bekämpfung der Kindersterblichkeit (GIZ 6.2013b).
Krankenhäuser gibt es bislang weitgehend nur in den größeren Städten. Vor allem in Bamako gibt es eine rasch steigende Zahl privater Arztpraxen und Kliniken, deren Leistungen in vielen Fällen jedoch Gegenstand einer kontroversen Debatte sind (GIZ 6.2013b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.10.2013): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/MaliSicherheit.html, Zugriff 25.10.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmBH (6.2013b): Mali - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 25.10.2013
Auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesamt (vormals Bundesasylamt) hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im o.a. Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in substantiierter Weise ergänzt wurden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer - wie noch darzulegen sein wird - in der Beschwerde versucht, sein Vorbringen asylzweckbezogen zu gestalten bzw. zu steigern.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, zumal er keine Dokumente zum Nachweis hiefür vorgelegt hat. An seiner Staatsangehörigkeit haben sich aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren und den von ihm dargelegten Ortskenntnissen keine Zweifel ergeben.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich dermaßen dar, dass er im Herkunftsstaat Probleme mit seinem Vater gehabt haben will, nachdem ihm die Kühe, die ihm von diesem anvertraut worden seien, abhandengekommen seien.
Das Bundesamt ist vollkommen zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass das vorgetragene Fluchtvorbringen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht standhält.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Weiters geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH vom 07.06.2000, 2000/01/0250).
Zu verweisen ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen können, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen. (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650)
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich insbesondere widersprüchlich und massiv gesteigert dargestellt. Auch seine persönliche Glaubwürdigkeit war zu verneinen.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesamt kein unter einen Konventionsgrund zu subsumierendes Vorbringen dargelegt. In der Beschwerde steigert er sein Vorbringen, indem er behauptete, vor der Ausreise im Zusammenhang mit den verschwundenen Kühen auf Veranlassung seines Vaters, der in seinem Dorf ein mächtiger Mann sei, von der Polizei verhaftet und verhört worden zu sein.
Weder in der Erstbefragung noch in der ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer erwähnt, von den staatlichen Behörden verfolgt worden zu sein. Vielmehr hat er unmissverständlich dargelegt, nach dem Streit mit seinem Vater aufgrund der Kühe weggelaufen zu sein, nachdem er von seinem Vater bedroht worden sei (AS 93). Für sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er auf Veranlassung seines Vaters verhaftet worden sei, bleibt bei seiner Schilderung vor dem Bundesamt kein Raum.
Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich erklärt, dass er weiterhin zuhause leben hätte können, wenn es den Streit mit dem Vater nicht gegeben hätte. (AS 93)
Letztlich ergibt sich aus den gesamten Ausführungen zu seiner Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt kein Anhaltspunkt für eine Haft oder einen Polizeieinsatz. Diese in der Beschwerde geschaffene Dimension der Verfolgung - die Verhaftung durch die Polizei - erscheint auch insofern unlogisch, als der Vater diesfalls das Geld für die verlustig gegangenen Kühe nicht erhalten hätte. Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst angegeben, dass er lediglich mit dem Geld für die Kühe zurückkehren müsste, um das Problem mit seinem Vater zu lösen (AS 93).
Im Lichte der dargelegten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, muss das in der Beschwerde nachgeschobene Vorbringen als vollkommen unglaubwürdig bewertet werden. Die erkennende Richterin kann nur zu diesem Schluss kommen, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.05.2014 bereits eingangs beteuerte, in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Ausführungen gemacht zu haben. Auch erklärte er alle Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen zusammenfassend angegeben zu haben. In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer jedoch nichts von einer polizeilichen Intervention bzw. Inhaftierung erwähnt. Auch im Verlauf der Einvernahme am 13.05.2014 wurde der Beschwerdeführer nach freier Schilderung seiner Ausreisegründe befragt, ob er noch etwas hinzuzufügen habe, was er noch nicht erwähnt habe. Der Beschwerdeführer meinte, dass er alles gesagt habe und nichts mehr hinzuzufügen habe (AS 93)
Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten und näher erläutert, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens dieses nicht unter die Gründe der Flüchtlingskonvention zu subsumieren wäre und meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass er im Falle einer Rückkehr bedroht werde. Eine Inhaftierung oder eine Intervention durch die Polizei wurden nicht angeführt.
Verfahrensgegenständlich ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den markanten Umstand einer Festnahme nicht im Verfahren vor dem Bundesamt erwähnt hat, vor allem im Lichte der dargelegten Fragestellungen und Vorhalte in der Einvernahme am 13.05.2014.
Bloß am Rande weist die erkennende Richterin auf das Neuerungsvebot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG hin, wonach In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden dürfen, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte gesteigerte Vorbringen erfüllt keinen der Tatbestände des § 20 Abs. 1 BFA-VG. Es handelt sich um ein Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer bereits seit seiner Ausreise bekannt ist und hatte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung, insbesondere jedoch in der ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesamt jedenfalls genug Gelegenheit gerade diesen wesentlichen Umstand seiner Fluchtgeschichte vorzubringen. Auch vor dem Hintergrund, dass das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation vor der Ausreise keinen Raum für diesen - eingeschobenen - Umstand einer Festnahme durch die Polizei bietet, war dieses Vorbringen in der Beschwerde jedenfalls lediglich als Versuch zu werten, das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu verzögern.
Abgesehen davon, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist, ist es jedenfalls vom Neuerungsverbot umfasst.
Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht, war der Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen. Das Staatsgebiet von Mali erstreckt sich auf eine Fläche von 1,2 Millionen km². Er könnte sich demnach zweifellos den lokalen korrupten Polizisten in seinem Dorf bzw. seinem Vater mit unmittelbarem Einfluss auf diese entziehen.
Soweit in der Beschwerde weiters versucht wird, eine religiöse Verfolgung zu begründen, in dem kurz und vollkommen allgemein darauf verwiesen wird, dass der Vater des Beschwerdeführers Imam und muslimischer Fundamentalist sei, der Beschwerdeführer dessen Ansichten nicht teile und Menschen wie der Beschwerdeführer in seinem Land verfolgt und getötet werden würden, muss dem entgegengehalten werden, dass er Derartiges weder in seiner der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Darlegung seines Fluchtvorbringens noch in der Einvernahme nur mit irgendeinem Wort erwähnt hat. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dort ausdrücklich erklärt, dass er im Herkunftsstaat geblieben wäre und dort leben könnte, hätte er den Streit mit seinem Vater nicht gehabt. Eine nähere Präzision dieses Vorbringens ist nicht erfolgt.
Das Vorbringen wonach sein Vater angesehener Imam bzw. angesehener Politiker gewesen sein soll erscheint auch insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer diesen in der Einvernahme noch als gebrechlichen Mann beschrieben hat, der bereits seit 20 Jahren arbeitsunfähig sei (AS 89).
Im Ergebnis handelt es sich beim Beschwerdevorbringen demnach zweifelsfrei um ein gesteigertes Vorbringen, dass nicht glaubwürdig ist. Dieses Ergebnis muss auch im Zusammenhang mit seinem Versuch gesehen werden, seine Identität zu verschleiern. So hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vorerst angegeben, sich eine Geburtsurkunde aus dem Herkunftsstaat besorgen zu können (AS 91), hat dies in der Folge jedoch offenbar im Bewusstsein seiner Falschangaben unterlassen.
Das Bundesamt hat jedoch noch weitere Umstände aufgegriffen, die die Glaubwürdigkeit bzw. persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen.
In der Erstbefragung meinte der Beschwerdeführer noch, den Herkunftsstaat vor ca. sechs Monaten Richtung Senegal verlassen zu haben. Zuvor erklärte er, den Ausreiseentschluss vor sechs Monaten gefasst zu haben und erklärte schließlich bei den näheren Ausführungen zur Reiseroute noch einmal, vor sechs Monaten Mali verlassen zu haben. (AS 9-11) Soweit er am 13.05.2014 vermeint, tatsächlich bereits im Jahr 2008 aus Mali ausgereist zu sein und er sich auf eine Verwechslung berief, kann dem nicht gefolgt werden, zumal die Wörter für Monat und Jahr in Soninke (die Sprache, in der die Erstbefragung durchgeführt wurde) vollkommen unterschiedlich sind. (AS 93) Die Beliebigkeit seiner Ausführungen wird verstärkt, wenn er am 13.05.2014 auch unter Berücksichtigung einer Ausreise im Jahr 2008 nicht darlegen kann, wann er sich wo aufgehalten hat. Sein dahingehendes Vorbringen hat sich widersprüchlich dargestellt und meinte er auf Nachfrage, nicht zu wissen, wo er wie lange gewesen sei. (AS 91)
Schließlich variiert auch die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. So meinte er einerseits, dass er drei Kühe verkauft habe und als sein Vater davon erfahren habe, die Rückzahlung verlangt habe und dies der Grund für die Ausreise gewesen sei (AS 91). Später meinte er, die Kühe jemandem gegeben zu haben, der ihn bei der Ausreise geholfen habe (AS 91). Zumal der Beschwerdeführer sich erst nach dem Streit mit seinem Vater zur Ausreise entschlossen haben will bzw. der Streit mit seinem Vater der Ausreisegrund war, ist nicht nachvollziehbar bzw. denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer bereits davor die Kühe zum Zweck der Ausreise eingetauscht hat.
Zusammenfassend war demnach von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen, wobei - wie dargelegt - insbesondere sein gesteigertes Vorbringen in der Beschwerde diesen Eindruck verstärkt hat.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Mali finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diesen weder in der Einvernahme am 13.05.2014 noch in der Beschwerde etwas entgegengesetzt.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere gibt es in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keinen Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er in seinem Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und es haben sich auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und hat die Entscheidung zu Spruchpunkt I. durch Erkenntnis zu ergehen. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mittels Beschluss aufzuheben (Spruchpunkt II.).
I.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt - Streit mit seinem Vater, da ihm die von diesem anvertrauten Kühe abhandengekommen sein sollen -, wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, gänzlich unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen, wobei diesem vor dem Bundesamt vorgetragenen Sachverhalt bereits dem Grunde nach jeglicher Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen fehlt.
In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt, dass dem gesteigerten Beschwerdevorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war und selbst bei Wahrheitsunterstellung es dem Beschwerdeführer offensteht, sich bei einer Rückkehr in einem anderen Landesteil von Mali niederzulassen. Aus den Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt hat, geht eindeutig hervor, dass die Verfassung sowie die Gesetze Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleisten und die Regierung dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis respektiert. Der Beschwerdeführer könnte sich den lokalen Problemen in seinem Dorf mit seinem Vater und damit zusammenhängend mit den korrupten Polizisten durch die Niederlassung in einen anderen Landesteil entziehen. Betont wird jedoch noch einmal, dass dem Beschwerdeführer das gesteigerte Beschwerdevorbringen nicht geglaubt wird.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus den in der GFK genannten Gründen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und ist der Ausspruch des Bundesamtes in Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Mali einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer überhaupt nicht aus den partiellen Krisengebieten im Landesnorden stammt.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, den keine weiteren Sorgepflichten treffen und dem bei einer Rückkehr zugemutet werden kann, seinen lebensnotwendigen Unterhalt aus eigener Arbeit zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Mali sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist und entsprechende Sprachkenntnisse aufweist und dementsprechend mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für Mali zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe, auch wenn es zutrifft, dass die Versorgungslage - vor allem im Norden - angespannt ist.
Der Beschwerdeführer hat keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung und einen damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Behandlungsbedarf behauptet und hat sich ein solcher - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - aus dem Akteninhalt bzw. den vorgelegten medizinischen Befunden nicht ergeben. Vielmehr erklärte er, gesund zu sein. Demnach war auch eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in keiner Weise fassbar und wurde Derartiges auch im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle der Abschiebung nach Mali in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Wie soeben ausgeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im September 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Mali kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Er ist ledig und verfügt eine Obdachlosenmeldung beim Verein Ute Bock.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr seit gut einem Jahr im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Der Beschwerdeführer hat in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes auch keinerlei Ansätze einer Integration dargelegt. In seiner Einvernahme am 13.05.2014 erklärte der Beschwerdeführer kein Deutsch zu sprechen. Er sei im Übrigen obdachlos und habe eine entsprechende Meldung bei Frau Ute Bock. Er arbeite im Bundesgebiet auch nicht und lebe von Zuwendungen von Bekannten.
Im Herkunftsstaat halte sich seine Familie auf, wobei er erklärte, mit dieser in telefonischem Kontakt zu stehen.
Es wurde bereits dargelegt, dass dem Beschwerdeführer unabhängig von seiner Familie eine Rückkehr in den Herkunftsstaat und die Aufnahme einer Arbeit im Herkunftsstaat zumutbar ist. Zumal der Beschwerdeführer Analphabet ist, erscheint aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch eine Arbeitsaufnahme im Herkunftsstaat wesentlich einfacher als im Bundesgebiet, wo der Beschwerdeführer sich nicht verständigen kann.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Darüber hinaus waren keine weiteren integrativen Aspekte erkennbar. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet nicht aus- oder fortgebildet, ist kein Mitglied in einem Verein und ist auch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
Ganz im Gegenteil ist der Beschwerdeführer in Österreich bereits kurz nach der Einreise wegen eines Suchtmitteldeliktes verurteilt worden und hat sich ein Monat lang in Strafhaft befunden.
Strafrechtliche Verurteilungen verschieben die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv und muss dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, dass er unmittelbar nach der Einreise straffällig geworden ist.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, der nicht vorhandenen Integration und der strafrechtlichen Verurteilung jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wird dahingehend auf die umfassenden Ausführungen in der Beweiswürdigung zum Beschwerdevorbringen, wo auch das Neuerungsverbot angeführt wird, verwiesen.
Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit, alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Befragung am Ende seiner Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigte das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos. Das Bundesamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der Befragung vor dem Bundesamt mit dem Leiter der Einvernahme bzw. dem beigezogenen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Aufgrund des kurz verstrichenen Zeitraumes seit Entscheidung des Bundesamtes weisen die Länderinformationen zum Herkunftsstaat die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die
zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die unter A) wiedergegebene Rechtsprechung an.
II.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Im gegenständlichen bekämpften Bescheid bringt bereits der Spruch die Dauer des Einreiseverbotes nicht zum Ausdruck. Darin wird nämlich einerseits ausgeführt, dass ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wird, andererseits, dass ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen wird. Auch ein Blick in die Begründung des Bescheides bringt keine Klärung, da sich dieser auf abstrakte Ausführungen beschränkt.
Mangels Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt, hat das Bundesamt seine Begründungspflicht in Hinblick auf die Prognoseentscheidung der Dauer des Einreiseverbotes nicht entsprochen.
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot offenbar deshalb erlassen, da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt worden ist. Das Bundesamt hat es in diesem Zusammenhang bereits unterlassen, konkret in der Begründung bzw. der rechtlichen Beurteilung die strafrechtliche Verurteilung bzw. das Delikt anzuführen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Aus der Begründung im Bescheid geht weder die Tathandlung hervor (Haupttäter oder Beteiligter), noch ist eine einzelfallbezogene Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes erfolgt (vgl. VwGH vom 29.04.2008, 2007/21/0004; VwGH vom 29.04.2008, 2007/21/0057 und VwGH vom 22.05.2013, 2011/18/0259), noch wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen dazu näher befragt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.05.2014 beschränkt sich das Bundesamt auf die Nachfrage, ob der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig geworden ist, was dieser bejahte. Irgendeine Frage, um die nach § 53 Abs. 3 FPG durchzuführende Prognoseentscheidung treffen zu können, wurde nicht gestellt.
Das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid dementsprechend auf die Wiedergabe von Textbausteinen ohne jeglichen Bezug zum konkreten Fall beschränkt.
Eine Gefährlichkeitsprognose über den Beschwerdeführer wurde demnach nicht schlüssig und nachvollziehbar erstellt. Damit hat es sich insbesondere die Möglichkeit genommen, die Dauer des Einreiseverbotes zu begründen.
Die belangte Behörde wird daher in ihrem neu zu erlassenden Bescheid die strafrechtlichen Verurteilung anführen müssen, welche als Begründung für die Erlassung des Einreiseverbotes herangezogen wurde, aber vor allem eine begründete Prognoseentscheidung treffen müssen, um die Dauer des Einreiseverbotes festzulegen.
Es hat sich auch nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Das Bundesamt hat jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren gelangt ist.
Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt krasse Ermittlungslücken bestehen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG liegt auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal diese Bestimmung eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90) trifft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.