BVwG W179 1434911-1

W179 1434911-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W179 1434911-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W179.1434911.1.00

Spruch

W179 1434911-1/ 17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Internationaler Schutz:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 XXXX, geboren am XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX, geboren am XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28. November 2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser behoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Der Beschwerdeführer (kurz: BF), ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, beantrage am XXXX internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er vor einer XXXX im Wesentlichen an, seinXXXX gewesen und habe bei den XXXX insgesamt XXXX gearbeitet. Als dessen XXXX gewesen sei, habe der XXXX den XXXX kontaktiert und nach Hause bestellt, damit er seine XXXX XXXX bringen könne. Als der XXXX mit seiner XXXX und dem XXXX auf dem Weg XXXX gewesen sei, seien sie von den XXXX angehalten und kontrolliert worden, wobei die XXXX beim XXXX noch XXXX gefunden hätten. Auf der Stelle seien der XXXX, der XXXX und dessen XXXX getötet worden. Der BF selbst sei daraufhin von den XXXX mit dem Tod bedroht worden. Er habe daher aus Angst vor den XXXX die Heimat verlassen. Er habe seine XXXX des XXXX XXXX in der Heimat zurückgelassen.

In der Einvernahme im Asylverfahren am XXXX legte der BF als Beweismittel ein "Bestätigungsschreiben der XXXX aus dem Dorf XXXX vor. Eine im erstbehördlichen Akt vorliegende Übersetzung dieses Schreibens gibt die vom BF bisher vorgebrachten Fluchtgründe in Grundzügen wieder. In dieser Einvernahme hielt der BF sein Fluchtvorbringen aufrecht und ergänzte, ungefähr ein Jahr nach dem Tod des XXXX sei er mit seiner XXXX des XXXX XXXX nach XXXX gereist, wo er ungefähr XXXX bis zu seiner Flucht gelebt habe. Er habe dort für ca. XXXX den Beruf eines XXXX erlernt und diesen auch XXXX bis zu seiner Flucht im Jahr 2012 ausgeübt. Sie hätten in XXXX zusammen in einer XXXXgelebt. Durch seine Arbeit habe er gut für seine XXXX sorgen können. Ungefähr XXXXvor seiner Flucht habe er XXXX. XXXX lebe noch bei ihrem XXXX in XXXX. Sie hätten XXXX. Er sei persönlich in XXXX, außer von den XXXX, niemals verfolgt worden. Die XXXX hätten XXXX nach ihm gesucht, ihn aber nicht angetroffen, was zu ihrer ersten Flucht nach XXXX geführt habe. Er sei von den XXXX gesucht worden, weil er der XXXX des XXXX gewesen sei. Die Ermordung der XXXX sei auch angezeigt worden. Aus XXXX habe er drei bis vier Mal mit den XXXX seines XXXX telefoniert. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass ihn einige Dorfbewohner an die XXXX verraten hätten, nämlich dass er jetzt in XXXX XXXX wohne. Zu einem direkten Kontakt zwischen den XXXX und ihm selbst sei es nicht gekommen. In derselben Einvernahme erteilte der BF der belangten XXXX die Vollmacht, Erhebungen zum Vorbringen und der Person des BF in seiner Heimat, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes unter Wahrung der Anonymität des BF durchzuführen, sofern dies für das Asylverfahren notwendig sei.

Die belangte XXXX händigte dem BF Länderfeststellungen zu XXXX zur etwaigen Stellungnahme binnen 2 Wochen zur Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs 3 AVG aus.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte I und II); und wies den BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte XXXX im Wesentlichen aus, der BF sei einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies sei zukünftig auch nicht zu erwarten. Der BF sei im Falle seiner Rückkehr nach XXXX keinem erhöhten Gefährdungsrisiko im Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 oder Art 3 Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei hier kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 1 EMRK.

Beweiswürdigend führte die belangte XXXX konkret ua aus, es werde dem BF in keinster Weise geglaubt, dass die XXXX nach ihm gesucht und ihm XXXX bedroht hätten. Die Motivation der XXXX, den BF zu verfolgen, sei - bei Wahrheitsunterstellung -nach Ansicht der erkennenden XXXX auf keinen Fall aus einem der Gründe der Genfer Konvention erfolgt, sondern alleine deswegen, weil "sie [der BF] behaupteter Weise der XXXX XXXX sind, der XXXX". Auch habe der BF keine wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft machen können.

Zur Ausreisemöglichkeit hält die belangte XXXX ebenso fest, dass XXXX oder XXXX unter Berufung auf die Judikatur des Asylgerichtshofes als hinreichend sicher anzusehen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wird dem BF gemäß § 66 Abs 1 AsylG ein Verein als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gegen jenen Bescheid (Spruchpunkt I, II und III) richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig (am XXXX via Telefax) eingebrachte und zulässige Beschwerde. In dieser wird Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, mit dem Begehren, dem BF den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, sowie allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Weiters wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, persönlich einvernommen zu werden, sowie einen länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des BF und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes zu bestellen.

Zugleich mit der Beschwerde legt der dem Beschwerdeführer rechtsberatenden Verein einen nicht in deutscher Sprache abgefassten Brief vor, mit Telefax vom XXXX. Der damalige Asylgerichtshof veranlasst eine Übersetzung dieses Briefes, welche er am XXXX erhält: Der Brief gibt nochmals die Fluchtgründe, teilweise detaillierter als bisher, wieder.

Mit Telefax vom XXXX legt der BF eine Bestätigung einer Stadt vom XXXX vor, wonach der BF im Rahmen eines sozialen Projektes im Jahr XXXX im Ausmaß von 120 Stunden gemeinnützig in einem XXXX gearbeitet hat. Mit Telefax von ebenfalls XXXXersucht der BF das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft, wann mit einer Entscheidung in seinem Fall zu rechnen sei.

Mit Datum vom XXXX sendet das Bundesverwaltungsgericht den BF hierzu ein Antwortschreiben.

Mit Telefax vom XXXX macht der BF eine weitere, nicht übersetzte Eingabe. Mit Schreiben vom XXXX übermittelt der rechtsberatende Verein eine nichtauthentische Übersetzung dieses Schreibens, der zufolge der BF um eine baldige Entscheidung bitte und nochmals seine familiäre Lage darstelle.

Mit Telefax vom XXXX teilt nochmals eine näher bestimmte Stadt mit, dass der BF weitere 120 Stunde gemeinnützige Beschäftigung, diesmal im XXXX, geleistet hat.

Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer (für dieses Verfahren beeideten und bestellten) XXXX eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF teilnimmt. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung (vorerst) unentschuldigt fern. Im Rahmen der Befragung werden die Antragsgründe des BF eingehend erörtert. Vom BF wird eine mit XXXX datierte Bestätigung über den Besuch eines XXXX an einer XXXX in Vorlage gebracht.

Mit E-Mail vom XXXX entschuldigt sich die belangte Behörde für die (stattgefundene) Verhandlung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, heißt XXXX, ist Staatsangehöriger XXXX, zugehörig der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zum XXXX Glauben. Als glaubhaftes Geburtsdatum wird für das vorliegende Verfahren der XXXX angenommen.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX XXXX. Dort besuchte erXXXX die Schule. Das maßgebliche familiäre Netzwerk des BF befindet sich weiterhin in XXXX.

Der Beschwerdeführer arbeitete als Friseur und hat ansonsten keine weiterführende Berufsausbildung.

Der Beschwerdeführer versteht sehr gut Deutsch, kann auf Deutsch antworten und besuchte mehrere Deutschkurse in Österreich. Seine Muttersprache ist XXXX.

Der Beschwerdeführer war im Rahmen eines sozialen Projektes für ein XXXX einer näher bestimmten Stadt im Ausmaß von 120 Stunden sowie weitere 120 Stunden gemeinnützig in einem XXXX tätig. Derzeit besucht der Beschwerdeführer an einer XXXX den Kurs "XXXX".

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

1.2. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Es wird ihm auch nicht aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe ein staatlicher Schutz vor Verfolgung durch Privatpersonen verwehrt.

Im Fall der Rückkehr nach XXXX ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungshandlung iSd GFK ausgesetzt.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:

Überblick über die politische Lage:

Die Einwohnerzahl der islamischen Republik XXXX wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der XXXX (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.

Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik XXXX, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)

Der jüngste monatelange Machtkampf in XXXX ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.

Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.

Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise XXXX zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und XXXX komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem XXXXabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.

Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine XXXX Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in XXXX geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden XXXX im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der XXXX auf afghanische und XXXX Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen KampfXXXX sollen XXXX bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter XXXX XXXX am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der XXXX Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten XXXX 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale XXXX-Schutztruppe ISAF die XXXX für "extrem geschwächt". Die XXXX müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.

Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-KampfXXXX noch andauern.

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und

1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in XXXX unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.

Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den XXXX sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

XXXX-Führer, XXXX Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach XXXX, vom 12.11.2012; APA, XXXX hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, XXXX "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA,

Karzai: Nach XXXXabzug in XXXX kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

Sicherheitslage im Raum XXXX:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz XXXX nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt XXXX mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in XXXX eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in XXXX jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.

XXXX:

XXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXXX

XXXX XXXX XXXXXXXX

XXXXXXXX XXXX XXXX XXXX

XXXX

XXXX XXXX XXXX

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. NordXXXX verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)

Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem XXXX Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in XXXX beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in XXXX sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für XXXX sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein XXXX beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von XXXX und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium XXXX 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in XXXX aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in XXXX. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt XXXX, Oktober 2013, S. 18)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei XXXX unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in XXXX keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to XXXX, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach XXXX zurückzukehren. Die Provinz XXXX bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach XXXX zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt XXXX, Sicherheitslage in XXXX und humanitäre Lage in XXXX, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, XXXX, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Echte XXXX unwahren Inhalts:

EchteXXXX unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

Minderheitenrechte:

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen

Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschicken 25-27%, XXXX 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der islamischen Republik XXXX, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, XXXX, vom 15.2.2012).

XXXX ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben XXXX und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der XXXX-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten XXXX verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik XXXX, Stand:

Jänner 2012).

Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in XXXX sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und den in der hg durchgeführten Verhandlung gemachten Angaben. Weiters ist im Detail zu würdigen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungs-gerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person, Lebensumständen und Umfeld des Beschwerdeführers stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg Verhandlung.

Da der BF sein Vorbringen zur Verfolgung (siehe dazu unten) - zur Gänze - nicht glaubhaft machen konnte, kann jedoch konsistenter Weise das (vorläufige) Ende der Flucht in XXXX mit dortigem XXXX Aufenthalt mit der XXXX des (angeblich) XXXX XXXX als nicht bescheinigt gelten. Zudem ist fraglich, ob die XXXX des BF (XXXX, XXXX und dessen Gattin) überhaupt getötet wurden, vielmehr scheint wahrscheinlich, dass diese noch am Leben sind. Es wird somit hg davon ausgegangen, dass sich das maßgebliche familiäre Netzwerk des BF weiterhin in XXXX befindet.

Die Feststellung zur Kenntnis der deutschen Sprache des Beschwerdeführers beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.

Die Feststellungen hinsichtlich des Besuches zahlreicher Deutschkurse gründen sich auf den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf den diesbezüglich vorgelegten Urkunden.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer hg erfolgten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gibt in seinen im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben selbst an, in XXXX weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, noch wegen einer eigenen politischen Aktivität verfolgt zu werden. Vergleiche dazu nur die Angaben in der hg mündlichen Verhandlung.

Soweit der Beschwerdeführer allerdings vorbringt, einer sozialen Gruppe (Familie) anzugehören und als XXXX seines (angeblich) XXXX XXXX bzw auf Grund der seinem XXXX unterstellten politischen Gesinnung von den XXXX verfolgt zu werden, geht das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Gründen nicht davon aus, dass dieser vorgebrachte Fluchtgrund den Tatsachen entspricht:

Denn das Vorbringen dazu in der hg Verhandlung ist geprägt von einer nicht authentisch wirkenden Körpersprache und Mimik, von zögerlichen Antworten, von wiederkehrenden konstruierten Antwortfindungen, auffallenden Widersprüchen und vorgebrachten (vagen) Vermutungen, sodass das Gericht zur nachhaltigen Überzeugung gelangt, es handelt sich um ein konstruiertes.

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die vorgebrachte Tötung des XXXX, XXXX und der XXXX XXXX nicht überzeugte. So führt die bereits angegebene Todesursache (Erschießen) in Zusammenschau mit dem Unvermögen des BF, die Einschussstellen an den Körpern der XXXX anzugeben, obwohl er die Leichname gesehen haben will, dazu, dass der BF die Tötung nicht glaubhaft machen kann:

1.2. Denn der BF will vom Tod dieser drei XXXX durch den XXXX erfahren haben, der die XXXX gefunden und ins Dorf gebracht hätte, wo der BF diese gesehen habe. Doch schon bei der Frage nach dem Ort der Einschusswunden an den XXXX kommt der BF auffallend "ins Schwimmen", muss angestrengt länger nachdenken, wird nervös, tastet sodann mit der Hand (fragend) den eigenen Körper ab, kann sich länger nicht entscheiden, um sich sodann - sehr zögerlich - auf den Brust- und Halsbereich zu deuten und diesen Bereich unsicher festzulegen. Auf Nachfrage zu den Einschussstellen beim XXXX wird der BF zunehmend weiter nervös, weiß augenscheinlich nicht die Antwort, denkt wiederum nach einer Antwort suchend nach, um zeitverzögert und konstruiert wirkend anzugeben, es sei an der Schulter gewesen, genau wisse er es aber nicht. Als das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt in der Verhandlung darauf zurückkommt und den Ort der Einschussstellen bei der XXXX wissen will, ringt der BF mimisch wiederum mit sich um eine Antwort, um sodann - resignierend - anzugeben, sie sei erschossen worden, aber wo sie getroffen worden sei, wisse er nicht, obwohl er ihren Leichnam gesehen haben will. Zusammenfassend ist hier zu sagen, der BF konstruierte sich durch diese Fragen, wirkte selbst wenig überzeugt von seinen Antworten, zusehendes nervös und war hier gänzlich unglaubwürdig.

2. Stünde man dem Vorbringen des Erschießens der genannten XXXX Wahrheitsgehalt zu, was das Gericht nicht tut, stützt sich das weitere Vorbringen zur Tat durch die XXXX wegen einer XXXXXXXX des XXXX für XXXX XXXX samt Angaben zu Einzelheiten des Vorfalles (zB wer wurde zuerst erschossen) auf bloße Vermutungen des BF, die somit nichts glaubhaft machen können, sondern sich vielmehr die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes als nicht brauchbar erweisen.

2.1. So gibt der BF selbst zu, es gebe keine Zeugen des behaupteten Vorfalles der Tötung seiner XXXX, vielmehr habe ein XXXX XXXX später gefunden und ins Dorf gebracht, selber habe dieser nichts (!) erzählt. Folglich beruhen die Ausführungen in Hinblick auf die potentiellen Täter und den genauen Ablauf der Geschehnisse lediglich auf Mutmaßungen des Beschwerdeführers. So kann der BF auf die Frage, woher er denn wisse, dass die Täter XXXX gewesen seien, nur angeben, ein XXXX werde von niemand außer von XXXX umgebracht, womit er selbst wiederum den Vermutungscharakter seines Vorbringens stützt. Darauf angesprochen, es sei also eine Vermutung, wird der BF wieder unruhig, rutscht ein bisschen am Stuhl hin und her, um angestrengt nachzudenken und dann anzugeben, er sei sich zu 100% sicher, weil er später selbst von den XXXX verfolgt worden sei. Da diese eigene Verfolgungsgeschichte, wie noch unten zu zeigen sein wird, gleichermaßen ein gänzlich unglaubwürdiges Vorbringen ist, kann sie seine Vermutungen hier keinesfalls stützen.

2.2. (Somit hätte das vorgebrachte, nicht glaubhaft gemachte Erschießen auch ein rein krimineller Akt unbekannter Dritter gewesen sein können.)

2.3. Dass der Hergang der Tat völlig konstruiert bzw ein vermuteter ist, zeigt sich auch an weiteren Elementen des Vorbringens, die sich wandeln, um weiterhin ins Konzept zu passen: So seien die XXXX in der erstbehördlichen Fassung des Vorbringens von den XXXX angehalten und kontrolliert worden, wobei der XXXXXXXX des XXXX gefunden worden sei, woraufhin alle - auf der Stelle - erschossen worden seien. Dies, insbesondere das "auf der Stelle Erschießen" kann der BF ohne Zeugen des Vorfalles zunächst keinesfalls wissen. Auf spätere Fragen zur XXXX, die als XXXX erschossen worden sein soll, gibt der BF in Abwandlung seines Vorbringens nun an, zuerst sei der XXXX erschossen worden, daraufhin hätten der XXXX und die XXXX bestimmt geweint, deshalb seien sie auch getötet worden, um dann zuzugeben, dies seien reine Vermutungen.

2.4. Darauf angesprochen, woher er wisse, dass der XXXX wegen seiner XXXXXXXX erschossen worden sei, gibt der BF zunächst an, der XXXX sei durchsucht worden und die XXXX hätten seinen XXXXXXXX gefunden, was der BF jedoch wiederum nicht wissen kann. Darauf wiederum angesprochen, woher er denn ohne Zeugen wisse, dass sein XXXX durchsucht und sein XXXX gefunden wurde, weiß der BF zunächst wiederum keine Antwort, ringt mit sich um eine solche, denkt aufgeregt nach, seine Gesichtsmimik wirkt zunehmend angestrengt, um sich nach - auffallend langer - Nachdenkphase plötzlich zu erhellen und freudig (triumphierend) eine denklogische Antwort zu präsentieren, der XXXXXXXX sei vom Buslenker neben der Leiche des XXXX gefunden worden, daher seien XXXX auch zu ihnen gebracht worden. Wenngleich der BF damit eine denklogische Antwort in der hg Verhandlung "gefunden" hat, übersieht er die erhebliche, durch die "Antwortfindung" verursachte lange Zeitverzögerung und die durch das Gericht sehr wohl (auch mimische) wahrgenommene Konstruktion der Antwort. Zudem bringt der BF nun erstmals vor, der XXXX sei neben den XXXX gelegen, dieser Umstand blieb in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vollkommen unerwähnt, und widerspricht den eingangs zur Verhandlung gemachten Angaben, wonach der XXXX keine Details erzählt habe, sondern nur gesagt habe, dass er XXXX gefunden hätte.

2.5. Doch selbst wenn der Fund des XXXX stimmen sollte, was das Gericht wiederum keinesfalls glaubt, belegt dies weiterhin nicht eine Tat der XXXX.

3. Hinsichtlich der Bedrohung des Beschwerdeführers selbst ("Besuch" der XXXX bei ihm zu Hause und Anrufe durch die XXXX in XXXX), waren seine Angaben insgesamt als sehr allgemein gehalten und wenig detailreich einzustufen. Sie erschöpften sich in losen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche im Allgemeinen die Schilderung von derart dramatischen Ereignissen auszeichnet, wenn sie tatsächlich selbst erlebt wurden. Der Beschwerdeführer schilderte keinen einzigen Vorfall näher und blieb bei seinen Ausführungen und Antworten stets oberflächlich. So sprach er nur sehr allgemein davon, dass er bei der Warnung seinerseits durch andere Personen in die Berge geflüchtet sei und von dort die Autos der XXXX entdeckt habe und war der Beschwerdeführer, trotz wiederholter Versuche in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, anzugeben, wer ihn die restlichen Male (bis auf das erste Mal) vor den "Besuchen" der XXXX bei ihm zu Hause gewarnt habe, und erklärte diesen Umstand lediglich damit, dass er "das nicht mehr sagen [könne, er] habe alles vergessen".

3.1. Zur ersten Warnung ist zu sagen, dass diese gänzlich unglaubwürdig ist: So sei vom Bazar eine Person zum BF gekommen, um den BF zu warnen. Auf Frage nach der Identität der Person, gibt der BF zuerst lediglich allgemein an, diese sei aus - seiner - Ortschaft gewesen, und ergänzt hier sehr zögerlich, er könne sich an den Namen nicht erinnern. Nach nonverbaler skeptischer Reaktion des Gerichts wird der BF wiederum nervös, rutscht am Stuhl etwas hin und her, kratzt sich verlegen an der Nase, denkt fieberhaft nach, um dann stockend kundzutun, er glaube, es wäre XXXX gewesen. Nach Eruierung der Größe des Dorfes des BF, zw 18 bis 23 Häuser laut BF, und Vorhalt, dann müsste der BF doch alle Personen persönlich kennen (Anmerkung: also auch die, die ihn gewarnt haben sollen), stockt der BF wiederum in seiner Antwort und versucht dieses Dilemma aufzulösen, indem er auf einmal ausweichend angibt, XXXX sei nicht aus seinem Dorf, sondern aus einem anderen Dorf. Dies steht aber im Widerspruch zum unmittelbar vorherigen Vorbringen, er sei von jemandem aus - seiner - Ortschaft gewarnt worden.

3.2. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er in XXXX von den XXXX drei bis viermal einen Anruf erhalten habe und gewarnt worden sei, die XXXX würden ihn suchen, ohne jedoch zu den einzelnen Vorfällen konkrete und substantiierte Angaben zu tätigen. Letztlich fehlen seinen Ausführungen jene Details, welche derartige Erlebnisse in der Regel auszeichnen. Auch hier ist besonders der Umstand hervorzuheben, dass der BF wieder nicht angeben kann, wer ihn oder seine XXXX angerufen haben und wer sie somit konkret vor Bedrohungen gewarnt habe soll. Alles waren die XXXX, wer aber genau, kann der BF (zunächst) nicht sagen. Hier ergibt sich derselbe Antwortfindungsprozess, der BF macht eine allgemeine Angabe (XXXX) und kann die konkrete Person auf Nachfrage nicht sofort nennen, muss nachdenken, bekommt einen verzweifelten und ratlosen Gesichtsausdruck, wird nervös, um dann zögerlich anzugeben "AH, der XXXX. Damit konnte der BF keinesfalls glaubhaft machen, jemals tatsächlich gewarnt bzw bedroht worden zu sein.

3.3. Auch die Angaben, der BF sei bei erfolgter Warnung im Haus gewesen und sei sodann alleine in die Berge geflohen und habe somit seine XXXX XXXXXXXX und der XXXX, XXXX XXXX alleine im Haus zurückgelassen, obwohl die XXXX und somit behaupteten Täter im "Anmarsch" gewesen seien, ist nicht schlüssig und XXXX unglaubwürdig: Immerhin haben den Angaben des BF zufolge die Täter auch die XXXX XXXX erschossen, wieso sollte also die XXXXvor diesen in Sicherheit gewesen sein. Somit hätte denklogisch der BF den beiden ebenso zur Flucht verhelfen müssen, oder wenn er, aus welchen Motiven auch immer alleine geflohen wäre und die beiden zurückgelassen hätte, wäre wohl berechtigterweise anzunehmen, dass die XXXX genug Frucht gehabt haben müsste, um mit dem XXXX ebenso zu fliehen, immerhin soll bereits XXXX und ihre XXXX XXXX von denselben Menschen erschossen worden sein, die auf dem Weg zu ihr waren. Auch diesen Widerspruch kann der BF keinesfalls aufklären. Er flüchtet sich hier lediglich in die Aussage, er habe sich aus Furcht nicht mehr ausgekannt. Doch selbst wenn er aus Angst blind davongestürmt sein sollte, wieso sollte die XXXX mit dem XXXX zurückbleiben und nicht ebenso (blindlings) davon laufen? Auch hier kommt das Gericht auf Grund des Vorbringens des BF und seiner dabei gezeigten Mimik und Gestik zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hier keinesfalls Tatsachen entsprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht somit in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass der Beschwerdeführer in der hg Verhandlung nicht authentisch und in seinem Vorbringen völlig unglaubwürdig war, er lediglich versuchte, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren, was ihm nicht gelang und die in keinem Zusammenhang mit seiner Person steht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte aufgrund von Körpersprache, Mimik, zeitverzögerten Antworten, merkbaren konstruierten Antwortfindungsprozessen, Ungereimtheiten, Widersprüchen und vagen, teilweise völlig allgemein gehaltenen Angaben nicht den Tatsachen entspricht, weshalb der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Damit ist aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF bei Rückkehr nach XXXX eine Verfolgung droht.

Soweit der BF ein einseitiges handschriftliches Schreiben im erstbehördlichen Verfahren vorlegt, indem die XXXXdes XXXX des BF seine Fluchtgeschichte bestätigen, ist in Abwägung zur oben zusammengefassten totalen Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen in der hg Verhandlung auszuführen, dass diese Unglaubwürdigkeit gänzlich überwiegt und jenes Schreiben diesen nachhaltig gewonnenen Eindruck des Gerichts nicht ansatzweise zu erschüttern vermag, weil das Gericht durch die gesamte Verhandlung durchgängig den sicheren Eindruck hatte, keine wahren Begebenheiten erzählt zu bekommen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in XXXX:

• Amnesty International, XXXX: 14 Hinrichtungen in zwei Tagen, vom 21.11.2012

• Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012

• ANSO (XXXX XXXX), Quarterly Data Report Q. 1 2013

• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to XXXX, vom 29.05.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik XXXX, vom 10.01.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik XXXX, vom 03.06.2013

• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011

• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010

• Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht XXXX, vom November 2012

• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011

• Human Rights Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012

• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011

• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011

• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt XXXX, Sicherheitslage in XXXX und humanitäre Lage in XXXX, vom Dezember 2011, Asylmagazin

• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014

• AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik XXXX, Stand:

Jänner 2012 / CIA World Factbook, XXXX, vom 15.2.2012

• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

• ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in XXXX - XXXX, Februar 2010

• US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - XXXX, 8.4.2011

• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011

• U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012

• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt XXXX, Oktober 2013, S. 18

Hierbei wurden Berichte verschiedener XXXX Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

a) Zum Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A

Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).

2. Da im vorliegenden Beschwerdefall dem Beschwerdeführer auf dem Boden des zuvor Festgestellten eine Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht (siehe Feststellungen und Beweiswürdigung), kommt eine Asylgewährung, wie vom VwGH diesfalls mehrfach ausgesprochen, nicht in Betracht (vgl zB VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0131).

Somit stellt sich nicht die Frage, ob die behauptete und nicht glaubhaft gemachte Verfolgung einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, zB der politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe der Familie, zugeordnet werden kann.

Andere Gründe, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention ein Asylgrund sein könnten, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Auch aus der allgemeinen Lage in XXXX lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798 und vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 9. Mai 1996, Zl 95/20/0161; vom 30. April 1997, Zl 95/01/0529, sowie vom 8. September 1999, Zl 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Dem Antrag, einen länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des BF zu bestellen, wurde nicht nähergetreten, weil für das erkennende Gericht bereits nach dem Durchführen der hg mündlichen Verhandlung hinreichend feststand, dass die Angaben des BF nicht mit der Faktenlage übereinstimmen (siehe Beweiswürdigung).

Zusammenfassend ist festgestellt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Akten ist kein Anhaltspunkt für eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK zu entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer somit der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in XXXX und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

Somit war die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

b) Zum subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs 2 leg cit).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs 3 und § 11 Abs 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in XXXX eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu erwägen:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in XXXX in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in XXXX - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach XXXX Art 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach XXXX insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb XXXXsowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz XXXX stammt, die gemäß dem XXXX aus dem Jahr XXXX als XXXX eingestuft wird. Eine Wiederansiedlung in der Provinz XXXX scheidet daher - abgesehen von der fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - aus diesen Erwägungen aus.

4. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 8 Abs 3 iVm § 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt XXXX oder in der Stadt XXXX, zur Verfügung steht:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich einige Jahre die Schule besuchte, über keine weiterführende Berufsausbildung verfügt und sich sein maßgebliches familiäres Netzwerk in XXXX befindet.

Was eine Niederlassung in XXXX anbelangt, ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer zuvor niemals in XXXX aufhielt und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Ebenso wird nicht davon ausgegangen, dass der BF Familienanschluss in XXXX hat (siehe Beweiswürdigung), sondern sich sein maßgebliches familiäres Netzwerk nach wie vor in XXXX befindet.

Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach XXXX oder XXXX daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in XXXX oder XXXX kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX zuzuerkennen.

c) Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III. dieses Erkenntnises):

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

d) Zur Behebung der Ausweisung (Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheides):

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war das Verfahren gemäß § 10 AsylG 2005 zu führen. Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG nicht mehr vor, weshalb der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides über die darin angeordnete Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit eine behauptete Verfolgung aus einer von den XXXX dem Beschwerdeführer unterstellten und gegen XXXX gerichteten politischen Gesinnung bzw aus Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des XXXX mangels Glaubhaftmachens und damit mangels maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derselben asylrelevant ist.

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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