BVwG W117 1424379-1

W117 1424379-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2014

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat

Texte intégral

BVwG W117 1424379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1424379.1.00

Spruch

W117 1424379-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXX, geb. am XXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die beschwerdeführende Partei stellte am XXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom XXX, Zl. XXX abgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Bescheid wurde am XXX Beschwerde erhoben.

3. Am 27.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Länderbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am XXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgereist ist.

Entscheidungsgrundlagen:

· gegenständliche Aktenlage

Würdigung der Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Die beschwerdeführende Partei ist am XXX freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgereist. § 25 (1) Z 1 AsylG 2005 ist unzweifelhaft erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der (grundsätzliche) Bedeutung zukommt.

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