BVwG I402 2014481-1

I402 2014481-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

BVwG I402 2014481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2014481.1.00

Spruch

I402 2014481-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch 1.) Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und 2.) RA Dr. Lennart Binder, LL.M., Rochusgasse 2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl. 496382002-1305934, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist (oder war) tunesischer Staatsangehöriger. Er stellte (unter Angabe eines anderen Namens und einer anderen Staatsangehörigkeit) am 14.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Erledigung dieses Antrags genehmigte das Bundesasylamt am 28.01.2011 einen Bescheid zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und zur Ausweisung des Beschwerdeführers und veranlasste dessen Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 und 23 ZustG. Einem vom Beschwerdeführer in weiterer Folge gestellten Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist gab die Behörde keine Folge. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese Beschwerde und die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde gegen den Bescheid in der Sache legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof im Jahr 2011 zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis vom 16.06.2014, I402 1420601-1/18E, I402 1420601-2/16E, gelangte das (seit 01.01.2014 zuständige) Bundesverwaltungsgericht zur Schlussfolgerung, dass der Bescheid über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht wirksam zugestellt wurde und daher nicht existent geworden ist. Ausgehend davon änderte es den Bescheid über den Wiedereinsetzungsantrag dahingehend ab, dass dieser Antrag mangels Versäumung einer Frist aufgrund fehlender fristauslösender Bescheiderlassung zurückgewiesen wird. Gleichzeitig wies es die (gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene) Beschwerde zurück.

2. Im Juli 2014 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) das verwaltungsbehördliche Verfahren fort, führte mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme durch, nahm vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen entgegen und führte eine Anfrage bei der ÖB Tunis durch.

3. Mit Bescheid vom 03.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2010 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien) ab (Spruchpunkte I. und II.). Gleichzeitig sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt wird, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Tunesien zulässig ist, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt VI. (gemeint wohl: IV.) erkannte die belangte Behörde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 (zu ergänzen wohl: BFA-VG) ab.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines ausgewiesenen Vertreters am 06.11.2014 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig am 19.11.2014 eingebrachte Beschwerde, in der unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ist unbestritten und aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 18 BFA-VG hat folgenden Wortlaut:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

3.2. Die belangte Behörde hat die im angefochtenen Bescheid verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass sich aus der Beweiswürdigung dieses Bescheides ergebe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers (gemeint: zu seiner Bedrohungssituation) "offenkundig tatsachenwidrig" sei. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers sei zeitnah möglich. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat "keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung" gegeben sei. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da dem Antrag des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige "reale und menschenrechtsrelevante Gefahr" im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des Verfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

3.3. Während des dreieinhalbjährigen Zeitraums (von Jänner 2011 bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2014) sind die Behörden von Annahme der Existenz eines wirksam erlassenen Ausweisungsbescheids und der Verspätung der dagegen erhobene Beschwerde (dem Wiedereinsetzungsantrag kam aufschiebende Wirkung nicht zu) ausgegangen, haben aber - soweit ersichtlich - keine Schritte zur Vollziehung der Ausweisung gesetzt (und sohin offenbar keinen Anlass zur "sofortigen Umsetzung" ihres Bescheides gesehen). Während dieses Zeitraums hat der Beschwerdeführer weiter in Österreich gelebt. Er beruft sich in der nunmehrigen Beschwerde darauf, dass seine privaten Bindungen in Österreich im Lichte von Art. 8 EMRK schützenswert seien. Darin liegt eine vertretbare Behauptung und es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass nunmehr eine sofortige, dh. bereits während des anhängigen Verfahrens effektuierte Außerlandesschaffung eine Verletzung von Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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