BVwG G309 2010080-1

G309 2010080-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2014

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G309 2010080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2010080.1.00

Spruch

G309 2010080-1/6E Schriftliche Ausfertigung des am 13.11.2014 mündlich

verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,

geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.06.2014, Passnummer: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, nach öffentlicher Verhandlung am 12.11.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 04.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" ein. Dem Antrag waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

ein Ärztlicher Befundbericht von XXXX, Facharzt für Urologie vom 04.07.2012

zwei ärztliche Berichte der Urologischen Abteilung des A.ö. Krankenhauses XXXX vom 04.09.2012

ein Befundblatt der Urologischen Ambulanz des A.ö. Krankenhauses XXXX vom 04.09.2012

ein Kumulativbefund des A.ö. Krankenhauses XXXX vom 06.09.2012

ein Rezept über "Scheriproct Slb 30 g", ausgestellt vom LKH XXXX, Abteilung für Chirurgie vom 01.08.2012

eine Ambulanzkarte des LKH XXXX, Abteilung für Chirurgie vom 11.07.2012

ein MRT-Befund des Beckenbodens von XXXX von XXXX vom 31.07.2012

ein Befund von XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom 04.10.2011 sowie vom 08.06.2011

ein Entlassungsbericht des Schlaflabors des Landesklinikums XXXX vom 23.05.2012

ein Polysomnographiebefund der Pulmologischen Abteilung des Landesklinikums XXXX vom 22.05.2012

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung am 17.05.2013, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 17.05.2013, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Degenerative Wirkbelsäulenveränderungen bei Osteochondrose und Spondylosen der gesamten Wirbelsäule

(unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Klinik) 190 30

2 Allgemeine degenerative Gelenksveränderungen mit Funktionseinschränkung insbesondere in den Knie-, Hüft- und Schultergelenken

(zwei Stufen über dem untersten Richtsatzwert entsprechend dem Befundausmaß) 418 40

3 Rezidivierende depressive Störung

(fünf Stufen über dem untersten Richtsatzwert entsprechend dem Befundausmaß) 585 50

4 Diabetes mellitus

(oberste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Klinik) 382 10

5 Inkontinenz leichten Grades

(unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Klinik bei medikamentöser Inkontinenztherapie, zweimalige Prostataadenomentfernung 2011 und 2012) 262 20

6 Schlafapnoesyndrom

(oberste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Klinik bei nächtlicher Beatmungstherapie) GZ 293 20

7 Hämorrhoiden I°

(fixer Richtsatzwert entsprechend der Klinik) GZ 215 10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS 3 durch die GS 1 und die GS 2 um eine weitere Stufe angehoben werde, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Die GS 4, GS 5, G S6 und GS 7 heben wegen fehlender negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter an.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird folgendes ausgeführt:

"Das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Gehstrecke ohne Hilfsmittel beträgt laut Antragsteller ca. 1 km. Es besteht eine leichte Harninkontinenz. Eine medikamentöse Inkontinenztherapie wird eingenommen. Eine komplette Stuhlinkontinenz ist in den Befunden nicht dokumentiert."

3. Mit Bescheid vom 03.06.2013 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 %.

4. Mit Parteiengehör vom 03.06.2013 wurde dem BF durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

5. Mit E-Mail vom 25.06.2013 brachte der BF vor, dass es ihm nach zweimaliger Prostataoperation nach wie vor nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel ohne WC zu benützen. Er sei daher auf einen Pkw angewiesen, um sofort anhalten zu können. Der BF führte aus, dass er nicht feststellen könne, wenn er einen Drang verspüre, ob er "vorn oder hinten" müsse, und wenn er nicht sofort ein WC zur Verfügung habe, rinne es auch bei Windeln durch. Dies sei im Gutachten des Sachverständigen nicht berücksichtigt worden und sei dieser als Gutachter abzulehnen, da er nicht nach ärztlichen Kriterien entscheiden würde. Auch sei anzunehmen, dass die per Fax nachgereichten Befunde nicht berücksichtigt worden seien, zumal zwischen dem Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2013 und der Befundübermittlung lediglich en Arbeitstag liege.

6. In einer weiteren E-Mail vom 25.06.2013 führte der BF aus, dass seine Gesundheitsschädigung nicht auf die Wegstrecke zu berücksichtigen sei, sondern es sei darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF nach zweimaliger Prostataoperation nicht feststellen könne, wann er auf das WC müsse, wenn er einen Drang verspüre. Daher sei es ihm nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Hinsichtlich des medizinischen Gutachtens brachte der BF vor, dass es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsgutachten gegenüber seinen Auftraggebern handle, da der Sachverständige wisse "wer sein Brotgeber ist".

7. Mit Fax-Schreiben vom 31.05.2013 brachte der BF vor, dass die Hämorrhoiden wieder verstärkt auftreten würden, jedoch nicht operierbar seien, dies zu berücksichtigen sei und legte weitere medizinische Beweismittel vor:

Befunde von XXXX, Facharzt für Radiologie vom 29.07.2008, 06.11.2012, 04.05.2012, 24.09.2010, 17.08.2010, 17.06.2005 sowie vom 22.05.2006,

Befundberichte von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.05.2003, 22.07.2003, 31.03.2004 sowie vom 8.03.2003

Wiedervorstellung der Urologischen Ambulanz des A.ö. Krankenhauses XXXX vom 01.09.2011 sowie vom 01.03.2013

ein Befundblatt der Urologischen Ambulanz des A.ö. Krankenhauses XXXX vom 05.08.2011

Arztberichte der Urologischen Ambulanz des A.ö. Krankenhauses XXXX vom 06.07.2011 sowie vom 04.09.2012

Ärztlicher Befundbericht von XXXX, Facharzt für Urologie vom 04.07.2012

8. Mit E-Mail vom 05.07.2013 brachte der BF zusammengefasst vor, dass der untersuchende Arzt nur ein Allgemeinmediziner und Unfallchirurg gewesen sei. Der BF wandte ein, dass dieser Arzt nicht den passenden fachlichen Hintergrund habe und sei dieser Arzt auch kein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Aus seiner Sicht, sei ein Facharzt für Urologie in der Lage seine Krankheit mit ihren Folgen richtig beurteilen zu können und der BF werde die entsprechenden fachärztlichen Unterlagen bis Ende August 2013 beibringen. Der BF ersuche erneut um die Gewährung der Eintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenausweis.

9. Mit E-Mail vom 28.06.2013 ersuchte der BF um Fristerstreckung für die Nachreichung weiterer Befunde. In einem teilte der BF mit, dass sich die belangte Behörde offensichtlich unlauterer Methoden bei seiner Untersuchung am 17.05.2014 bedient habe und begründete dies mit der Beiziehung eines gewöhnlichen Arztes, XXXX, der in der Sachverständigenliste nicht aufscheine und somit kein Sachverständiger sei. Der BF drohte mit der Erstattung einer Strafanzeige, da der Sachverständige keine Gutachten mit einer negativen Beurteilung erstatten dürfe. Auch werde der BF umgehend die Volksanwaltschaft, den ORF sowie alle Zeitungen von dieser nicht legalen Vorgangsweise der belangten Behörde benachrichtigen.

10. Am 14.04.2014 teilte der BF der belangten Behörde telefonisch mit, dass er keine weiteren Befunde bezüglich seines Einwandes gegen das Parteiengehör für die Aufnahme des Zusatzes "öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar" vorlegen werde.

11. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde XXXX, Facharzt für Chirurgie, mit der Begutachtung des BF beauftragt. Mit Schreiben vom 08.05.2014 teilte der Sachverständige mit, dass der BF die angebotenen Termine für eine Untersuchung abgelehnt habe, mit der Begründung, dass er derzeit Theaterproben und für eine Untersuchung keine Zeit habe.

12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.05.2014 wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme zum obigen Schreiben des XXXX bis zum 16.06.2014 ersucht.

13. Im E-Mail vom 23.05.2014 erklärte der BF, dass er den ersten Termin am 13.05.2014 um 11 Uhr von XXXX abgesagt habe, da er dienstags und donnerstags von 10 bis 11 Uhr eine Therapie bei XXXX mache, dies sei nachprüfbar. Der BF habe um einen anderen Termin gebeten und es sei ihm der 15.05.2014 um 11 Uhr vorgeschlagen worden. Auch an diesem Tag habe der BF Therapie gehabt. Ein weiterer Termin sei dem BF nicht mehr vorgeschlagen worden.

14. Der Ärztliche Dienst der belangten Behörde erstattete eine aktenmäßige Stellungnahme zu den Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs betreffend das Sachverständigengutachten XXXX. Darin wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

"Es bestehe eine leichte Harninkontinenz nach Prostataoperation im Jahr 2011 und 2012, welche mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. eingeschätzt wurde. Als relevant aus dem orthopädischem Fachbereich ist die GS 2 und GS 1 anzusehen, wobei bezüglich der deg. Gelenksveränderungen die Beweglichkeit der Knie- und Hüftgelenke nur geringgradig eingeschränkt ist, sodass trotz hinkendem Gangbild ohne Hilfsmittel eine ausreichende Mobilität für die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke gegeben ist. Es werden weder orthopädische Schuhe noch Gehhilfen verwendet. Die bestehenden Hämorrhoiden bei normalem proktologischem Befund und unauffälliger Coloskopie haben keine Relevanz in der Bewertung des begehrten Zusatzes, da dadurch keine maßgeblichen Beeinträchtigungen bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln resultieren. Die Mobilitätseinschränkung sei zwar gegeben, jedoch ausreichend für eine Wegstrecke bis zu 1 km. Es sind weder Hilfsmittel noch orthopädische Behelfe notwendig noch ist eine Begleitperson erforderlich. Dem BF ist daher die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin als zumutbar anzusehen. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport unter üblichen Bedingungen, allenfalls unter der Verwendung von Inkontinenzartikeln ist dem BF weiterhin möglich und zumutbar."

15. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2014 wurde der Antrag des BF vom 04.03.2013 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstatteten Sachverständigengutachten vom 17.05.2013, welches aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände einer abermaligen Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde unterzogen wurde. Es wurde festgestellt, dass zur Beurteilung des Sachverhaltes eine persönliche Untersuchung nicht zweckmäßig und sinnvoll sei, da aufgrund der ministeriellen Richtlinien und aufgrund der Verordnung 495 für die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vom 23.12.2013 bei alleiniger Harninkontinenz keine Indikation für die Eintragung des vom BF gewünschten Zusatzes bestehe.

16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch den Verein XXXX, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX. Der BF beantragte den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und teilte mit, dass neue fachärztliche Befunde bis spätestens 01.09.2014 eingereicht werden.

17. Mit Schreiben des bevollmächtigen Vertreters vom 01.09.2014 wurde ein Befundbericht von XXXX vom 05.08.2014 vorgelegt, wonach der BF seit vielen Jahren an einer idiopathischen therapieresistenten Diarrhoe mit durchschnittlich 10 - 12 Entleerungen pro Tag leide. Die Drangsymptomatik trete immer akut und unvorhersehbar auf und die Stühle könnten vom Patienten auch nicht zurückgehalten werden. Dadurch sei der BF in seinen Aktivitäten deutlich eingeschränkt und könne unter anderem keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Im ergänzenden Beschwerdevorbringen wurde weiters auf die Erläuterungen Allg. Teil zur Ausstellung von Behindertenpässen Seite 4 von 4, zu § 1 Abs. 2 Z 3 hingewiesen, wonach bei anhaltenden schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben, da die Erschwernisse bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel und die Einschränkung der Lebensqualität und der daraus resultierenden Probleme bei der Teilhabe im sozialen Leben von der belangten Behörde nicht ausreichend erhoben und beachtet worden seien.

18. Mit 25.07.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

19. Am 12.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

19.1. Der Amtssachverständige erstattete unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde sowie des Vorbringens des BF in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgendes Gutachten:

Beim vorgelegten Befundbericht des XXXX sowie des Arztschreibens des XXXX handle es sich lediglich um eine Anamnese, wonach der Patient seine subjektiv vorhandenen Leiden schildert und die im Regelfall vom Arzt auch nicht kommentiert werden. Es würden sich auch keine weiteren Gutachten oder Abklärungen usw. in diesem Bericht befinden. Es seien keinerlei Befunde erhoben oder sonstige Untersuchungen vorgenommen worden. Auch seien keine weiteren entsprechenden Befunde bezüglich einer Darmkrankheit seitens des BF vorgelegt worden. Zur Prostataproblematik des BF erklärte der Sachverständige, dass im Akt durch mehrere Befunde aus dem Jahr 2012 zwei Eingriffe durch die Harnröhre bei gutartiger Prostatavergrößerung und Blasenstein dokumentiert seien. Der aktuellste Befund vom 04.09.2012 beschreibe eine komplikationslose Behandlung, zumindest der zweiten Operation und gebe an, dass der BF am 04.09.2012 subjektiv beschwerdefrei und mit zufriedenstellendem Miktionsverhalten aus der stationären Behandlung entlassen worden sei. Nach Ansicht des Sachverständigen herrsche im vorliegenden Fall eine sogenannte "Drangproblematik" vor, die sich durch geeignete Medikation behandeln ließe. Ergänzend gebe es hierfür Inkontinenzversorgung. Diesbezüglich finden sich unter den vom BF bekannt gegebenen keine Medikamente.

Auf die Frage der Laienrichterin, ob der BF aktuell zur geschilderten Harn- und Stuhlproblematik "echte" Befunde habe, verneinte er diese Frage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das in der mündlichen Verhandlung erstattete Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Ebenso erweist sich das erstinstanzliche Sachverständigengutachten des XXXX sowie die ärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde als plausibel und nachvollziehbar und ohne Diskrepanz zum mündlich erstatteten Gutachten.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Das Beschwerdevorbringen und der vorgelegte "Befundbericht" des XXXX, demzufolge der BF seit vielen Jahren an einer idiopathischen therapieresistenten Diarrhoe mit durchschnittlich 10 bis 12 Entleerungen pro Tag leide, vermag das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu entkräften. Beim vorgelegten Befundbericht sowie des Arztschreibens von XXXX handelt es sich lediglich um eine Anamnese (wie auch deutlich aus dem Befundbericht hervorgeht), somit um die Zusammenfassung der Leidensgeschichte des Patienten aus seiner persönlichen Erfahrung. Konkrete Befunde oder Untersuchungen wurden in diesen Arztschreiben nicht angeführt. Auch findet sich keine Medikation beim BF, die auf eine derartige schwerwiegende Erkrankung des Verdauungstraktes hinweist. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er keine weiteren Befunde zur behaupteten Harn- und Stuhlproblematik hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Hinsichtlich der gemachten Einwendungen des BF im erstinstanzlichen Verfahren, dass nur ein Facharzt für Urologie in der Lage sei, seine Krankheit mit ihren Folgen richtig beurteilen zu können und der seitens der belangten Behörde beauftragte ärztliche Sachverständige kein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei, wird folgendes festgehalten:

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 und § 53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen (VfGH vom 07.10.2014, E707/2014).

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des BF auf die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114).

Die Gutachten sowie die ärztliche Stellungahme erfüllen den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Die Gutachten und die ärztliche Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In der Beschwerde wurde seitens des BF auch nicht substantiiert aufgezeigt, inwieweit die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes eines anderen Fachgebietes durch die belangte Behörde geboten gewesen wäre beziehungsweise welche andere Einschätzung getroffen worden wäre.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde durch den Amtssachverständigen auf alle vorgebrachten Leiden des BF, insbesondere auf das Inkontinenzproblem sowie den Zustand nach den Prostataoperationen, ausführlich eingegangen.

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt vor, insbesondere bei anhaltend schwerer Darmerkrankung, wenn die Erkrankung eindeutig durch eine entsprechende Fachabteilung (Ambulanz, Spezialambulanz) diagnostiziert ist, alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind, die Erkrankung und ihre Funktionseinschränkungen durchgängig über 6 Monate anhalten, eine krankheitstypische, ausgeprägte körperliche Schwäche und ein reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand vorliegt. Die Angabe von Stühlen pro Tag alleine ist nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu attestieren.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine schwere anhaltende Erkrankung des Verdauungstraktes festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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