W225 1425027-1•BVwG W225 1425027-1
W225 1425027-1Tribunal administratif fédéral27 nov. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W225 1425027-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. Eur als
Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2014 erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 27.6.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF an, in Afghanistan zuletzt in XXXX gelebt zu haben. Er habe von 1988 bis 1996 in XXXX sowie von 1996 bis 1999 in XXXX die Grundschule besucht und von 2006 bis 2009 als Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Afghanistan würden sich noch sein Bruder und seine Schwester aufhalten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass er als Kind mit seinem Bruder gespielt und sein Bruder dabei ein fremdes Kind am Auge verletzt habe. Der Vater des BF habe der Familie des verletzten Kindes Geld gezahlt, jedoch habe es mit den Eltern dieses Kindes keinen Frieden gegeben, weshalb der BF und seine Familie nach XXXX gezogen seien. Zudem seien im Jahre 1993/94, im Zuge des Kampfes mit den Mozhahidin, Granaten gefallen. Während eines Angriffes sei der BF am Kopf verletzt worden. Die Granatsplitter würden sich nach wie vor in seinem Kopf befinden. Aus diesem Grund habe ihm ein Arzt in Afghanistan geraten, dass er sich nach Europa begeben und sich behandeln lassen solle.
Mit 30.6.2011 wurde das Verfahren des BF durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zugelassen.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.9.2011 gab der BF im Wesentlichen an, dass er zwölf Jahre lang die Schule besucht und drei Jahre in XXXX sowie drei Jahre in XXXXXXXX als Kfz-Mechaniker gearbeitet habe. Der BF sei in XXXX aufgewachsen und habe dort bis zum Jahr 1996 gelebt. In der Folge sei der BF mit seiner Familie nach XXXX gezogen und dort bis zum Jahr 2005/06 wohnhaft gewesen. Danach sei der BF nach Afghanistan, XXXX, in die Ortschaft XXXX gezogen. Die Eltern des BF seien verstorben und sein Bruder lebe in XXXX. Wo sich seine Schwester befinde, wisse der BF nicht. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er seit dem Jahr 2008 an Kopfschmerzen gelitten habe und deshalb in XXXX operiert worden sei. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, dass er an einem Ort leben müsse, wo kein Lärm herrsche, weshalb der BF Afghanistan verlassen habe. Als weiteren Grund für seine Ausreise gab der BF an, dass er als Kind mit seinem Bruder und einem weiteren Kind gespielt habe. Sein Bruder habe dieses Kind am Auge verletzt. Der Vater des Kindes habe für die Regierung gearbeitet und auch Kontakte zu den Mujaheddin gehabt. Der Vater des BF habe dem Vater des verletzten Kindes aufgrund der Verletzung Geld gezahlt. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage haben der BF und seine Familie Afghanistan im Jahr 1996 verlassen. Im Jahr 2005/06 seien der BF und seine Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Aufgrund von Drohanrufen hätten sie jedoch nicht wieder in ihren Herkunftsort zurückkehren können, weshalb sie nach XXXX gezogen seien. Unter einem legte der BF ein Mehrschicht-Spiral-CT des Gehirnschädels vom 22.7.2011 vor.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des BF über seine Ausreisegründe als nicht glaubwürdig. Das Vorbringen des BF sei auffallend vage, oberflächlich und zudem widersprüchlich gewesen. Der BF habe recht lange seine gesundheitlichen Probleme erörtert und nur nebenbei erwähnt, Drohanrufe erhalten zu haben. Erst habe der BF angeben, dass die Drohanrufe nach der Rückkehr aus XXXX in Afghanistan begonnen hätten, jedoch habe er im weiteren Verlauf der Einvernahme davon gesprochen, dass er von den Drohanrufen bis nach XXXX verfolgt worden sei. Zudem sei es nicht glaubwürdig, dass der BF von XXXX nach XXXX zurückkehren würde, wenn dort sein Leben in Gefahr sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Fluchtgrund aufgrund der unwahren Angaben, der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung zugrunde gelegt werden könne. Zudem stelle die Hoffnung auf bessere medizinische Versorgung keinen Fluchtgrund gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Der BF habe daher keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen geltend gemacht. Es würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.2.2012 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger und habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine private Gruppe und mangelnder Schutzfähigkeit seines Heimatstaates, verlassen. Er fürchte Gewalt durch einen jungen Dorfbewohner, der von seinem Bruder in der Kindheit schwer am Auge verletzt worden sei und sich deshalb rächen wolle. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht im Stande ihm den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei. Zudem bestehe die reale Gefahr, dass dem BF in Afghanistan eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Angesichts der gezeichneten Sicherheitslage sei es dem BF nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Der BF legte der Beschwerde eine Deutschkursbestätigung bei und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Mit Schreiben vom 2.3.2012 gab der BF die Telefonnummer seines Bruders bekannt und führte verschiedene Medikamente an, die er zurzeit einnehme.
Mit Schriftsatz vom 19.6.2012 übermittelte der BF einen neurologischen Befund sowie eine Deutschkursbestätigung.
Mit Schreiben vom 20.11.2012 brachte der BF weitere medizinische Befunde sowie Arztbriefe in Vorlage; mit Schreiben vom 30.4.2013 übermittelte der BF ein ärztliches Attest und gab an, dass er in regelmäßiger ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung stehe.
In der Beschwerdeergänzung vom 4.8.2014 führte der BF aus, sich in Österreich fortgeschritten integriert zu haben und über ein schützenswertes Privatleben zu verfügen. Unter einem legte der BF mehrere ärztliche Befunde, Deutschkursbestätigungen sowie Bestätigungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich vor.
Mit Schreiben vom 23.9.2014 gab der BF an, dass ihn seine gegenwärtige Situation in hohem Maße belaste und er sich aus diesem Grund in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Der BF legte dem Schreiben eine Psychotherapiebestätigung bei.
6. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 2.11.2014 ergibt sich, dass der BF aufgrund seiner Granatsplitterverletzung im Alter von 13 Jahren, an einem Zustand nach osteoklastischer Schädeltrepanation frontal rechts, einer Hörabschwächung rechts, einem Verdacht auf symptomatische Epilepsie und einer Somatisierungsstörung leide. Hinsichtlich des Verdachts auf symptomatische Epilepsie seien eine medikamentöse Therapie mit Levetirazetam und längerfristige Verlaufskontrollen erforderlich. Bezüglich der Somatisierungsstörung sei eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung indiziert und auch längerfristig erforderlich.
7. Mit Schriftsatz vom 5.11.2014 wurde der BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan zur Einsicht bereitgehalten und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
8. Mit 6.11.2014 wurde eine länderkundige Sachverständige bestellt. Am 20.11.2014 wurde das beauftragte Gutachten vorgelegt.
9. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Wesentlichen wurden die eingeholten Gutachten, sowohl das medizinische als auch das länderkundige in das Verfahren eingebracht und eingehend erörtert. Dazu ein Auszug aus der Verhandlungsschrift:
"[...] Die ER bringt die im Akt einliegenden Berichte sowie den aktuellen Länderbericht vom 19.11.2014 über das Herkunftsland des BF in das Verfahren ein. Dem BF wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen.
Die ER gibt dem BF die Möglichkeit, in den Länderbericht vom 19.11.2014 Einsicht zu nehmen, diesen zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen, oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF verzichtet auf eine Stellungnahme. Der BF gibt an, dass er selbst über aktuelles Wissen nicht verfügt.
Zum psychiatrisch-neurologischen SV-Gutachten:
XXXX
Zum dazu eingeholten länderkundigen SV-Gutachten:
Selbiges wird ebenso in das Verfahren eingebracht und dem BF zur Kenntnis gebracht (wird ebenso in Kopie ausgefolgt). Der BF wird darüber informiert, dass dieses Gutachten der Entscheidung zugrunde gelegt werden wird. Es wird ihm die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben, oder für die Abgabe eine Frist zu beantragen. Der BF verzichtet auf eine Stellungnahme.
Gutachten vom 20. November 2014, XXXX:
"Ergebnis der Recherchen:
Fragen der Richterin:
1. Verfügbarkeit einer fachärztlichen neurologischen Behandlung sowie einer psychotherapeutischen Behandlung in XXXX.
Wenn Antwort dazu Ja: In welchen Krankenhäusern bzw. bei welchen niedergelassenen Ärzten kann eine solche Behandlung durchgeführt werden?
2. Ist bei Epilepsie eine medikamentöse Therapie mit Levetirazetam bzw. einem vergleichbaren Medikament möglich, weiters längerfristige neurologische Verlaufskontrollen?
3. Ist bei einer Somatisierungsstörung eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung möglich?
SV - Stellungnahme:
Die Möglichkeiten für fachärztliche neurologische Behandlungen sowie Psychotherapie bei Somatisierungsstörung sind in ganz Afghanistan wie auch in XXXX sehr eingeschränkt. Es gibt landesweit nur wenige Einrichtungen, in denen diese Art von Behandlungen angeboten werden. Die Kapazität an Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen sowie Therapiezentren reicht nicht aus. Auch die medikamentöse Behandlung ist entweder gar nicht oder nur mit einer schlechten Qualität zu extrem hohen Preisen möglich.
Es gibt nur wenige Krankenhäuser, in denen neurologische Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen behandelt werden können. Einerseits gibt es das private neuropsychiatrische Krankenhaus XXXX sowie das Lehrkrankenhaus XXXX.
Im neurologischen Fachgebiet werden auch viele Patienten mit Epilepsie vorgestellt. Sehr viele Patienten sind bereits eingehend, häufig in XXXX oder in Indien, voruntersucht worden. Die Patienten legen auch zum Teil Bilder von Computer- und teilweise auch Kernspintomographien vor. Auch befinden sich viele der Patienten in Behandlung einheimischer Ärzte, wobei die Bezeichnung "Arzt" in Afghanistan unter Umständen bedeutet, dass man sich irgendwann zum Medizinstudium eingeschrieben hat.
Ein gültiger Approbationsnachweis oder eine Facharztanerkennung im westeuropäischen Sinne scheint nicht erforderlich zu sein, um als Facharzt für Neurologie sowie Psychotherapie praktizieren zu können.
Die Behandlung von neurologischen Erkrankungen dauert viele Monate und jene Patienten, die aus entlegenen Gebieten in die Städte kommen, können sich aus finanziellen Gründen keine längeren Krankenhausaufenthalte leisten. Auch die Behandlungen sind mit hohen Kosten verbunden, vor allem Folgebehandlungen in Form von neurologischen Verlaufskontrollen sind kaum leistbar.
In den meisten Fällen sind längerfristige medikamentöse Behandlungen auf Grund mangelnder Medikamente nicht möglich. Die im afghanischen Markt befindlichen Medikamente kommen überwiegend aus XXXX, Indien, Thailand oder China. Diese enthalten häufig zu wenig, vereinzelt gar keine Wirkstoffe der angegebenen Art. Ob und in wie weit verordnete Medikamente eingenommen werden, bleibt unklar, vereinzelt werden diese wohl auch an Dritte weitergegeben oder wieder verkauft.
Die medizinischen Einrichtungen verfügen meistens über gar keine für die Behandlung notwendige Medikamente oder diese sind nur zu sehr hohen Preisen erhältlich. Eine antidepressiver Psychopharmaka-Therapie und Psychotherapie ist, soweit ermittelbar, eine derartige Behandlung in Afghanistan nicht gewährleistet.
Bei Epilepsie sollte auf eine ausreichende Dosierung der für die Behandlung notwendigen Medikamente geachtet werden. Wegen der Therapiekosten sollten unbedingt Präparate ausgewählt werden, die kostengünstig in lokalen Märkten zu beziehen sind. Epilepsie wird häufig als Geisteskrankheit empfunden, man sei von einem bösen "Gin" (Geist) besessen und es wird häufig erst einmal ein Mullah konsultiert, der einen Segens- oder Heilspruch aufschreibt, welcher dann als Amulett getragen wird. Neben dem medizinischen Versorgungssystem, welches für nahezu drei Jahrzehnte überwiegend im benachbarten Ausland Afghanistans (XXXX, Indien) in Anspruch genommen wurde, entwickelte sich in den vergangenen acht Jahren langsam ein lokales ärztliches Versorgungssystem. Daneben besteht aber traditionell (und nicht nur auf dem Land) ein weit verbreitetes paramedizinisches Behandlungssystem aus tradierten Erfahrungsschätzen.
Die medizinischen Einrichtungen verfügen meistens über gar keine für die Behandlung notwendige Medikamente oder diese sind nur zu sehr hohen Preisen erhältlich. Eine antidepressiver Psychopharmaka-Therapie und Psychotherapie ist, soweit ermittelbar, eine derartige Behandlung in Afghanistan nicht gewährleistet.
In Afghanistan werden psychische Erkrankungen jedoch nur selten als medizinisches Problem betrachtet und aus Scham häufig von den Familien der Betroffenen verschwiegen. Personen, die an psychischen Erkrankungen leiden, werden in Afghanistan meistens als "Verrückte" bezeichnet, weshalb diese oftmals zur Behandlung an heilige Stätten, den so genannten "Ziarats" = Schreine gebracht werden. In XXXX werden psychisch erkrankte Personen nämlich zum berühmten XXXX -Schrein in der Nähe von XXXX gebracht und dort für die Heilung für 40 Tage angekettet.
Fragen betreffend psychische Erkrankungen und deren Behandlung werden in Afghanistan vernachlässigt. Spezialisten warnen vor einer Behandlung in Schreinen und meinen, dass diese Art von Behandlungen künftige, schwerwiegende, nicht behandelbare Schäden hervorrufen können.
Es ist darauf hinzuweisen, dass für neurologische und psychische Erkrankungen im gesamten Gebiet von Afghanistan weder eine adäquate Psychotherapie noch eine geeignete medikamentöse Therapie vorhanden ist.
Genauso sind die an Epilepsie erkrankten Menschen von den eingeschränkten Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten betroffen.
Medikamente wie Levetirazetam bzw. Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff sind nicht verfügbar."
Der BF gibt zu Protokoll, dass er niemals politisch verfolgt wurde. Weiters, dass eine Wiederholung seiner Fluchtgeschichte für ihn belastend wäre. Nach eingehender Belehrung zieht der BF die Beschwerde zu Spruchpunkt I zurück. [...]"
Beweis wurde erhoben, indem der BF am XXXX einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 27.6.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF hat sich vom Jahr 1996 bis zum Jahr 2005/06 in XXXX aufgehalten, kehrte anschließend nach Afghanistan zurück und lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX, XXXX. Er verfügt über eine etwa zwölfjährige Schulbildung und war als Kraftfahrzeugmechaniker tätig.
Der BF leidet seit einer Granatsplitterverletzung im Alter von 13 Jahren, an einem Zustand nach osteoklastischer Schädeltrepanation frontal rechts, einer Hörabschwächung rechts, einem Verdacht auf symptomatische Epilepsie und einer Somatisierungsstörung. Er steht deshalb in ärztlicher Behandlung und benötigt entsprechende Medikamente. Die Möglichkeiten für fachärztliche neurologische Behandlungen sowie Psychotherapie bei Somatisierungsstörungen sind in ganz Afghanistan sowie auch in XXXX sehr eingeschränkt. Die Behandlung von neurologischen Erkrankungen dauert viele Monate und Patienten, die aus entlegenen Gebieten in die Städte kommen, können sich aus finanziellen Gründen keine längeren Krankenhausaufenthalte leisten. In XXXX werden psychisch erkrankte Personen zum berühmten XXXX-Schrein in der Nähe von XXXX gebracht und dort für die Heilung für 40 Tage angekettet. Spezialisten warnen vor einer Behandlung in Schreinen und meinen, dass diese Art von Behandlungen künftige, schwerwiegende, nicht behandelbare Schäden hervorrufen können.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Es wird festgestellt, dass der BF in XXXX keine ausreichende Sicherheitslage vorfindet. Aus diesem Grund liegen stichhaltige Gründe vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenziell ausweglose Lage geraten würde. Der BF hält sich seit mehr als drei Jahren in Österreich auf und ist strafrechtlich unbescholten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, also die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, zurück. Aus diesem Grund ist die mittels Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ergangene Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.2.2. Sicherheitslage in Kabul
In dem vom Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren W 119 1414626-1) eingeholten Gutachten vom 01.04.2014 bzw. vom 08.09.2014 wurde zur Sicherheitslage in Kabul darauf hingewiesen, dass in den letzten Wochen (im April) die Sicherheitslage äußerst prekär geworden sei. Es gebe immer wieder Selbstmordanschläge und immer wieder Angriffe auf ausländische Konvois, dabei würden dutzende Zivilisten, die sich zufällig am Tatort befänden, Opfer des Ereignisses. Die erhöhte Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan sei einerseits auf die bevorstehenden Wahlen zurückzuführen und andererseits auf die Ankündigung der internationalen Truppen, die mit Ende 2014 ihre Mission beenden und ihre Truppen abziehen wollen. Diese Ankündigung wirke sich sowohl auf die Sicherheitslage als auch auf die Wirtschaftslage Afghanistans aus. Diese Bedingungen hätten zu einer Atmosphäre von Unsicherheit unter den Menschen geführt, dass es außerhalb der Städte besonders unsicher geworden sei, sodass die Reise auf den Straßen außerhalb der Städte besonders gefährlich sei.
Bereits ab Mai 2013 waren und sind gehäuft sicherheitsrelevante Vorfälle festzustellen:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014) Auch ganz aktuell sind in Kabul laufend sicherheitsrelevante Vorfälle (Anschläge) zu verzeichnen, zuletzt am 16.09.2014.
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.2.5. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Alter stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seines Aufenthaltes in XXXX sowie seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker. Die Identität der BF konnte mangels entsprechender identitätsbescheinigender Urkunden nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den Erkrankungen des BF konnten auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 2.11.2014 getroffen werden. Bei dem bestellten Sachverständigen handelt es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der in medizinischer Hinsicht über die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln.
Die Feststellungen, dass es in Afghanistan keine Behandlungsmöglichkeit gibt konnten auf Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten länderkundigen Sachverständigengutachtens vom 20.11.2014 getroffen werden.
In der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der BF gleichbleibend aus, dass seine Eltern bereits verstorben seien (AS 47, 57). Ebenso gab der BF sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er nicht wisse wo sich seine Schwester aufhalte und sein Bruder in XXXX lebe (AS 57, Verhandlungsschrift S 4). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er konkretisierend zum Aufenthaltsort seines Bruders ausführen, dass er mit ihm manchmal in Kontakt stehe und daher wisse, dass sich sein Bruder zeitweise in XXXX und zeitweise in Afghanistan aufhalte (Verhandlungsschrift S 4). Aufgrund dieser nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben ergibt sich somit, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht über familiären Rückhalt verfügt. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 25.11.2014.
2.2. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX, zurückzog, womit dieser in Rechtskraft erwuchs.
2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu den Spruchpunkten I., II. und III.:
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Unter realer Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist der betreffende Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenstand ist daher (nur noch) die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 AVG keine Rolle (vgl VwGH 13.08.2003, 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).
Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß, auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer BF zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan, ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09,N. gegen Schweden; 20.12.2011,48839/09, J.H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines BF nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des BF, oder, wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des BF (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt wurde, verfügt der BF in Afghanistan über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt somit über kein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Er wäre daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich allein gestellt und müsste einen sicheren Aufenthaltsort bzw. Wohnraum suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Überdies ist nicht erkennbar, wie der BF unter dem Aspekt ausreichender Sicherheit (von XXXX aus) in seine Herkunftsregion in der Provinz XXXX gelangen könnte.
Grundsätzlich handelt es sich beim BF zwar um einen arbeitsfähigen Mann, mit etwa zwölfjähriger Schulbildung und beruflicher Erfahrung als Kraftfahrzeugmechaniker. Es kann vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden.
Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF an einem Zustand nach osteoklastischer Schädeltrepanation frontal rechts, einer Hörabschwächung rechts, einem Verdacht auf symptomatische Epilepsie und einer Somatisierungsstörung leidet und deshalb in Österreich in ärztlicher Behandlung steht bzw. entsprechende Medikamente benötigt. Hinweise auf eine baldige Genesung bzw. absehbare Verbesserung seines Gesundheitszustandes finden sich weder in den vom BF vorgelegten medizinischen Befunden, noch lässt sich aus dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten ein derartiger Schluss ziehen. Aufgrund dieser Erkrankungen in Zusammenhang mit der Behandlungsbedürftigkeit in therapeutischer und medikamentöser Sicht, droht dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan unter Berücksichtigung der dortigen örtlichen Begebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der nicht ausreichend vorhandenen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten sowie der allgemeinen Sicherheitslage, eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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