W213 2007733-2•BVwG W213 2007733-2
W213 2007733-2Tribunal administratif fédéral27 nov. 2014
Erholungsurlaub - Nichtverbrauch, Hacklerregelung,<br/>Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten, Urlaubsersatzleistung
W213 2007733-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter RINGHOFER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Personalamt Wien der Österreichischen Post AG, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages auf Gewährung einer Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag des XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter RINGHOFER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, vom 28.10.2013 auf Gewährung einer Urlaubsersatzleistung nach § 13e GehG wird gemäß § 13e Abs. 2 Z. 3 GehG i.V.m. § 28 Absatz ein VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand er als Fachinspektor bei der Österreichischen Post AG in Verwendung. Mit Ablauf des 30.11.2011 wurde er aufgrund seiner Erklärung gemäß § 15 BDG in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 01.10.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Refundierung seines Resturlaubs von 14 Wochen in Form von Geld.
Mit Schreiben vom 28.10.2013 präzisierte er diesen Antrag durch seinen anwaltlichen Vertreter, wobei er vorbrachte, dass dieser Anspruch aus einer aktiven Dienstzeit resultiere die Zuständigkeit daher bei der letzten Aktivdienstbehörde gelegen sei. Er habe zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung einen Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens 14 Wochen offen gehabt. Im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, sei für einen solchen nicht verbrauchten Urlaub eine Vergütung zu gewähren.
Da gesetzlich keine Einschränkung auf eine bestimmte Zeit normiert sei sondern die Gesetzesregelungen über den gänzlichen Urlaubsentfall als unionsrechtswidrig ihre Gültigkeit verloren hätten, gebühre ihm eine Vergütung für die gesamte Zeit des krankheitsbedingt nicht verbrauchten Urlaubes.
Die Ermittlung der Höhe nach sei in der Weise vorzunehmen, das errechnet werde, welcher Teil des Jahres Gesamtbezuges auf jenen Zeitraum entfalle, in welchem der zustehende Erholungsurlaub unverbraucht geblieben sei. Dieser Zeitraum sei nicht nur für alle laufenden Monatsbezüge maßgeblich sondern auch für die Berechnung der Sonderzahlungen, die entsprechend einzubeziehen seien. Er beantrage daher die bescheidmäßige Absprache über die ihm bis zu seiner Ruhestandsversetzung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub gebührende Vergütung.
Mit Schreiben vom 25.11.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag nach Vorliegen der Dienstrechtsnovelle 2013, in der auch eine gesetzliche Regelung für Urlaubsersatzleistungen getroffen werde, erledigt werde.
Mit Schreiben vom 15.01.2014 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 28.10.2013, dass er eine bescheidmäßige Absprache über die Urlaubsersatzleistung im Sinne des § 13e GehG beantrage.
Mit Schreiben vom 25.02.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass angesichts der Bestimmung des § 13e Abs. 2 Z. 3 GehG die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung nicht in Betracht käme, da in seinem Fall die Ruhestandsversetzung nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt sei. Bei Versetzung in den Ruhestand vor dem gesetzlichen Pensionsalter durch Erklärung, erfolge die Pensionierung auf eigene Initiative.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 04.03.2014 vor, dass er seinen Antrag aufrechterhalte. Der österreichische Gesetzestext sei insoweit unbeachtlich als er dem Unionsrecht widerspreche. Ausgehend vom Unionsrecht habe er den Urlaub krankheitsbedingt nicht verbrauchen können, weil dem gleichzuhalten sei, wenn der Dienstgeber die Dienstleistung mit der Erklärung einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht zulasse und ersuchte um Gewährung von Parteiengehör.
Mangels einer Reaktion der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2014 eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser wurde gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet.
In der Säumnisbeschwerde wurde vorgebracht, dass es in den letzten Jahren vor der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers beträchtlicher Divergenzen gegeben habe, die unter anderem auch die Frage seine Dienstfähigkeit betroffen hätten. Er sei vom Dienstgeber als nicht dienstfähig angesehen worden und habe daher trotz Arbeitsbereitschaft keine Aktivdienstleistung erbringen können.
Schließlich habe er sich entschlossen durch Erklärung gemäß § 15 BDG seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2011 zu bewirken.
Dennoch sei es ihm objektiv und ohne jedes bei ihm gelegene Verschulden unmöglich gewesen, in den letzten Jahren vor der Ruhestandsversetzung Erholungsurlaub zu verbrauchen. Entweder folgte man den Standpunkt des Dienstgebers, dann sei eine die Dienstfähigkeit ausschließende Gesundheitsbeeinträchtigung die objektive Ursache in diesem Sinne. Oder man nehme an, er sei dienstfähig gewesen, dann sei eine sachwidrige Haltung des Dienstgebers die Ursache gewesen. Besonders zu betonen sei diesem Zusammenhang, dass es wegen der angespannten Divergenzsituation mit der jederzeitigen Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Dienstleistung durch den Dienstgeber tatsächlich auch nie für ihn einen Zustand gegeben habe, wie er für Erholung im Sinne eines Erholungsurlaubes erforderlich sei.
Auf seine Stellungnahme vom 04.03.2014 sei keine Reaktion der belangten Behörde erfolgt, weshalb er zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde berechtigt sei.
In rechtlicher Sicht sei davon auszugehen, dass ihn kein Verschulden am Nichtverbrauch des Erholungsurlaubes treffe und er dies auch nicht selbst zu vertreten habe. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs sei gerade krankheitsbedingter Nichtverbrauch des Urlaubes anspruchsbegründend. Noch weniger könnte es zur Diskussion stehen, dass eine Dienstverrichtungsverhinderung durch den Dienstgeber von ihm selbst zu vertreten sei.
Prinzipiell wäre nach dem Standpunkt der Dienstbehörde auch die Basis für eine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG gegeben gewesen. In dieser Beziehung sei zu beachten, dass § 13e Abs. 1 Z. 3 GehG nicht explizit den § 14 BDG nenne. Habe der Beamte das Alter erreicht, das eine Ruhestandsversetzung gemäß § 15 BDG erlaube, und sei er selbst der Meinung, krankheitsbedingt nicht mehr dienstfähig zu sein, komme de facto überhaupt nur mehr eine Ruhestandsversetzung nach dieser Norm in Betracht. Wer in einer solchen Situation eine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG beantragen würde, der würde vom Dienstgeber zweifellos dahingehend "belehrt", dass er nur eine Erklärung gemäß § 15 BDG abzugeben brauche. Es sei sogar rechtlich fraglich, ob in solchen Fällen eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG überhaupt möglich sei. Zumal ein Antrag im Sinne des § 14 BDG implizit auch einen dem § 15 BDG entsprechenden Willen zum Ausdruck bringe in den Ruhestand versetzt zu werden und ein spezifisches Abstellen auf § 14 BDG als sinnlose Verkomplizierung angesehen werden könne.
Für den Fall des Beschwerdeführers ergebe sich daraus, dass allein ein formaler Aspekt, nämlich die nicht explizite Heranziehung des §§ 14 BDG, den Verlust des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bewirke. Dies sei nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs unzulässig und eine solche Interpretation des österreichischen Gesetzes daher unionsrechtlich verboten.
Entscheidend sei ausschließlich das Faktum, dass der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Urlaubsverbrauches nicht zu vertreten habe und dieses Erfordernis sei erfüllt.
Es werde daher beantragt seinem Antrag vom 28.10.2013 stattzugeben und über die Urlaubsersatzleistung abzusprechen, die ihm für den bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.11.2011 nicht verbrauchten Urlaub zustehe.
Mit Schreiben vom 20.06.2014 teilte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs den Beschwerdeführer nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges mit, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2010 die Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG i.V.m.
§ 230b BDG beantragt habe. Mit gleichem Datum habe er weiters auch eine schriftliche Erklärung nach § 15 BDG i.V.m. § 236 BDG (Hacklerregelung), dass er mit Ablauf des 30.11.2011 aus dem Dienststand ausscheiden wolle, abgegeben.
Aufgrund dieses Antrages sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.11.2010, GZ. 613.817/10-Abf. 01, ab dem 01.12.2010 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, ohne eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage hinnehmen zu müssen, Karenzurlaub gewährt worden. Mit Ablauf des 30.11.2011 habe er durch seine Erklärung gemäß § 15 BDG seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt.
Nach Wiedergabe des Wortlauts des § 13e GehG wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vorliege und daher die Anspruchsvoraussetzungen für eine Urlaubsersatzleistung im Sinne des Gesetzes nicht gegeben seien. Dies deshalb, da er eigeninitiativ vor Erreichen des Regelpensionsalters seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt und so den unterbliebenen Verbrauch seines Erholungsurlaubes selbst zu vertreten habe.
Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers im Antrag am 04.03.2014 bzw. in seiner Säumnisbeschwerde vom 06.05.2014 folgen wolle, wonach ihn kein Verschulden am Nichtverbrauch des Erholungsurlaubes treffe, nach dem Standpunkt der Dienstbehörde auch seine Dienstunfähigkeit im Sinne eines Dauerzustandes gegeben gewesen wäre und damit auch eine Basis für eine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG vorgelegen hätte, würde sich kein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung ergeben.
Urlaubsansprüche für das Jahr 2008 und davor seien gemäß § 69 BDG jedenfalls verfallen.
Urlaubsansprüche für das Jahr 2009 würden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 BDG erst mit Ablauf des 31.12.2011 verfallen. Der Beschwerdeführer sei allerdings mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 06.02.2009 gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt worden. Dagegen habe er Berufung erhoben. Für die Zeit des Berufungsverfahrens gelte der Beamte als beurlaubt. Dieser Zeitraum sei gemäß § 13e Abs. 4 GehG vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen. Die Berufungsentscheidung sei am 22.11.2010 erfolgt, wodurch sich ein theoretischer Anspruch auf Urlaubsersatzleistung auf null reduziere.
Gleiches gelte für das Kalenderjahr 2010. Mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 22.11.2010 sei der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt worden, dass von keiner Dauerdienstunfähigkeit ausgegangen werden könne.
In der Folge sei dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 30.11.2011 ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG i.V.m. § 230b BDG gewährt worden. Nach § 66 BDG gebühre, wenn in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes fallen, ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden sei, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspreche. Daraus ergebe sich, dass unter Berücksichtigung dieses Karenzurlaubes und der danach anschließenden Ruhestandsversetzung auch für das Kalenderjahr 2011 kein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung bestanden hätte.
Insgesamt bedeute dies, dass auch eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG kein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung entstanden wäre.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unionsrechtswidrigkeit sei nicht gegeben, da durch den Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs der unionsrechtliche Standard umgesetzt worden sei.
Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist zur Stellungnahme ist ergebnislos verstrichen. Die belangte Behörde hat davon Abstand genommen den Bescheid gemäß § 16 VwGVG nachzuholen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand er als Fachinspektor bei der Österreichischen Post AG in Verwendung. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 06.02.2009 gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt. Er hat dagegen Berufung erhoben. Für die Zeit des Berufungsverfahrens galt er gemäß § 14 Abs. 6 BDG als beurlaubt. Die Berufungsentscheidung erfolgte am 22.11.2010. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.11.2010 die Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG i.V.m. § 230b BDG. Mit gleichem Datum gab er weiters auch eine schriftliche Erklärung nach § 15 BDG i.V.m.
§ 236 BDG (Hacklerregelung) ab, dass er mit Ablauf des 30.11.2011 aus dem Dienststand ausscheiden wolle. Mit Ablauf des 30.11.2011 wurde er aufgrund seiner Erklärung gemäß § 15 BDG in den Ruhestand versetzt.
Bei der Sachverhaltsfeststellung konnte der Aktenlage bzw. der Darstellung der belangten Behörde im Schreiben vom 20.06.2014 gefolgt werden, das dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, wobei er dazu keine Stellungnahme abgab.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 13e GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,
2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,
3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
...
(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."
Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung damit, dass er den Nichtverbrauch seines Erholungsurlaubes nicht selbst zu vertreten habe. Dies deshalb da die Ruhestandsversetzung zwar gemäß § 15 BDG durch Erklärung bewirkt worden sei, ausschlaggebend dafür aber gesundheitliche Gründe gewesen seien.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu: § 13e Abs. 2 Z. 3 GehG stellt ausdrücklich klar das der Beamte den Nichtverbrauch des Erholungsurlaubes dann selbst zu vertreten hat, wenn die Ruhestandsversetzung nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist. In den Gesetzesmaterialien (Initiativantrag 41/A, XXV.GP.) heißt es dazu:
"Zu vertreten haben die Beamtinnen und Beamten das Unterbleiben des Urlaubsverbrauchs dabei zunächst dann, wenn das Dienstverhältnis beendet wird und sie ein Verschulden daran trifft (zB bei Entlassung). Darüber hinaus erfolgt auch dann keine Abgeltung, wenn die Bediensteten nur deshalb ihren Urlaub nicht mehr konsumieren können, weil sie auf eigene Initiative in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, obwohl sie noch dienstfähig sind, oder austreten. Diese Einschränkung gegenüber der Urlaubsersatzleistung gemäß dem VBG bzw. dem Urlaubsgesetz entspricht auch dem Tenor der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Regelungen nicht richtlinienkonform sind, "nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte" (Urteil Schultz-Hoff ua., Randnr. 62). Diese Rechtsprechung stellt darauf ab, dass die Nichtkonsumation des Urlaubs aus Gründen erfolgte, die zumindest überwiegend nicht der Sphäre des oder der betreffenden Bediensteten zuzurechnen sind."
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2010 die Erklärung abgegeben hat, mit Ablauf des 30.11.2011 gemäß § 15 BDG i.V.m. § 236b BDG seine Versetzung in den Ruhestand bewirken zu wollen. Er hat damit einen allfälligen Nichtverbrauch seines Erholungsurlaubs jedenfalls selbst zu vertreten. Schon aus diesem Grund ist daher ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG ausgeschlossen.
Die Beschwerde war daher gemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut und die entsprechenden Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ergeben sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung keine Rechtsfragen grundsätzlicher Natur.
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