BVwG W199 1303627-1

W199 1303627-1Tribunal administratif fédéral27 nov. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Religion

Texte intégral

BVwG W199 1303627-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1303627.1.00

Spruch

W 199 1303627-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.6.2006, 05 07.948-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.7.2011 und am 07.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1.6.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. In seinem schriftlichen Antrag, der bei einer späteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 28.6.2006 übersetzt wurde, nannte er sich XXXX und schilderte, wie auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 6.6.2005, Schwierigkeiten, die er gehabt habe, weil er mit einer Frau zusammengelebt habe, die mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei. Bei seiner Einvernahme am 6.6.2005 gab er weiters an, er sei in Afghanistan Mitglied der maoistischen "Raha"-Partei und für diese Partei sehr aktiv gewesen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 9.6.2005 - sie diente iW der Klärung der Zuständigkeit Österreichs - gab der Beschwerdeführer an, er habe psychische Probleme.

Am 13.6.2005 wurde der Beschwerdeführer von einer Fachärztin für Psychiatrie untersucht und machte auch dort Angaben zu seiner Verfolgung wegen seiner Parteitätigkeit, ebenso bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 28.6.2006, wo er auch wieder von seiner Frau bzw. Lebensgefährtin erzählte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.7.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 14.7.2006. Der Beschwerde legte er eine Bestätigung der SWOA (Socialist Workers Organization of Afghanistan) und mehrere Internet-Ausdrucke unter dem Titel "Asre-Jadid" bei.

In der Folge brachte er am 26.6.2007, am 30.1.2008, am 6.5.2008, am 27.11.2008, am 13.9.2009, am 19.11.2009, am 8.4.2010, am 5.11.2010 und am 7.6.2013 Schriftsätze ein, in denen er auf seine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan hinwies, aber keine Beweise anbot, die seine individuelle Situation betroffen hätten, dies auch nicht in einem Schreiben vom 2.5.2011, mit dem er auf eine Aufforderung des Asylgerichtshofes vom 11.4.2011 reagierte.

4. Am 8.7.2011 führte der Asylgerichtshof, am 07.04.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurden. Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte jeweils auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

5. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer und (am 07.04.2014) der Zeuge

XXXX in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom 07.04.2014 erörtert wurden:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, Stand März 2013, Berlin

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013 (SFH)

Weiters zog der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung vom 8.7.2011 beiwohnte und auf Ersuchen des Richters, der damals Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates war (des jetzigen Einzelrichters), ein mündliches Gutachten erstattete, das er auf Ersuchen des damaligen Vorsitzenden Richters am 16.8.2011 schriftlich ergänzte.

Mit Schreiben vom 21.7.2011 nahm der Beschwerdeführer zu den bisherigen Verfahrensergebnissen Stellung und bot zwei Zeugen an, am 23.11.2014 nahm er zu der Gutachtensergänzung Stellung. Am 15.1.2014 erstattete er ein ergänzenden Vorbringen - er sei Atheist, habe einen westlichen Lebensstil angenommen und eine Alkoholabhängigkeit entwickelt (die er für asylrelevant hielt), er werde als Kommunist sowie vom (ersten) Ehemann seiner Frau verfolgt -, mit Schreiben vom 30.5.2012 und vom 12.3.2014 wies er nochmals auf die beiden Zeugen hin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und mehr als zwölf Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die Arbeit des neuen Vorsitzenden des Hohen Friedensrates (High Peace Council), Salahuddin Rabbani, bleibt mühsam, obwohl er sich als Nachfolger seines ermordeten Vaters schnell in seine Rolle gefunden hat. Versuche einer Annäherung an Pakistan durch eine Reise nach Islamabad zu Gesprächen im Friedensprozess scheiterten im August und September 2012. Damit blieben Fortschritte beim Zugang zu gesprächsbereiten Teilen der Aufständischen aus, die sich zum großen Teil auf pakistanischem Territorium oder in pakistanischer Haft befinden.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Die Wolesi Jirga arbeitet inzwischen normal. Dabei gelingt es ihr bisweilen, der Regierung die Stirn zu bieten, wie ua. Misstrauensvoten gegen den Innen- und den Verteidigungsminister belegen. Präsident Karzai tauschte - ausgelöst durch das Misstrauensvotum - die beiden Minister aus, zudem wurden die Leitung des Geheimdienstes und zehn Provinzgouverneure ausgewechselt. Allerdings setzen organisatorische Defizite und die untergeordnete Rolle der politischen Parteien der Schlagkraft des Parlamentes bei der demokratischen Kontrolle des Regierungshandelns nach wie vor enge Grenzen. Die afghanische Parteienlandschaft ist stark zersplittert. Auch die Bedeutung ethnischen Proporzes und persönlicher Beziehungen führt dazu, dass einflussreiche Einzelpersonen und ad hoc geformte Koalitionen oft größere Macht haben als politische Organisationen. Zwar verstehen sich einige Parteien bzw. Koalitionen eindeutig als politische Opposition - so etwa die "Nationale Front Afghanistans", die "Nationale Koalition Afghanistans" und die Partei "Recht und Gerechtigkeit". Einzig verbindendes Element ist jedoch oft die Ablehnung der Regierung; nur selten gelingt es, neue und positive inhaltliche Positionen zu formulieren.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen lokaler Machthaber, Beamter und auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Urteile basieren häufig auf einem Gemisch aus kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Besonders in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen sehr schwach, sodass die Zivilbevölkerung in zivilen und auch in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreift, die auch nicht gebilligte Bestrafungsarten umfassen, sich nicht immer an das Verfassungsrecht halten und sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minderheiten auswirken. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als wesentlichem Beweismittel. Willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Haften sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die afghanische Regierung war in zahlreichen Fällen nicht willens oder fähig, von Beamten begangene Verbrechen konsequent und wirksam zu verfolgen. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) weist in ihrem Bericht vom Jänner 2013 auf die Anwendung von Folter in einzelnen Haftanstalten des National Directorate of Security (NDS), der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) und der Afghan Local Police (ALP) hin.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen. Die Rechte der Frauen werden von den Taliban-Gerichten routinemäßig missachtet.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint schon die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der ALP haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die ANA und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die ANP, Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies dürfte eher eine Folge der früheren Marginalisierung sein als eine gezielte Benachteiligung. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Afghanische Christen sind iW vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich geschätzt werden, da sie sich nicht öffentlich zum Christentum bekennen. Christliche Afghanen können ihre Religion außerhalb des häuslichen Rahmens nicht offen ausüben. Auch zu Gottesdiensten, die in Privathäusern internationaler Nicht-Regierungsorganisationen regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Konversion wird nach der Sharia als Verbrechen betrachtet, für das die Todesstrafe droht. Geistig zurechnungsfähige (männliche) Afghanen über 18 Jahren und Afghaninnen über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren, erhalten eine Frist von drei Tagen für den Widerruf. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Wer zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Am 18. Juni 2013 verkündete Präsident Karzai den Beginn der fünften und letzten Etappe der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage an die ANSF, diese Phase umfasst die restlichen 95 unruhigeren Bezirke im Süden und Osten Afghanistans. Damit ist Afghanistan im Begriff, die Sicherheitsverantwortung für das ganze Land zu übernehmen. Die Herausforderungen sind jedoch groß, da sich einerseits darunter schwer zugängliche und umkämpfte Gebiete entlang der Grenze zu Pakistan befinden und andererseits die Unterstützung der ISAF (International Security Assistance Force) mit der Verringerung der Präsenz in Afghanistan stetig sinkt. Gemäß dem Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gelingt es den ANSF nicht, die Lücken zu füllen, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, die in Phase 3 übergeben worden sind, nehmen die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu, während jene der ANSF zeitgleich zurückgegangen sind. Während die internationalen Truppen weiter abgezogen werden, richten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich weniger auf internationale und mehr auf afghanische Ziele, dh. auf die ANSF und auf afghanische Regierungsangehörige. Der Abzug aller ausländischen Streitkräfte ist bis Ende 2014 geplant. Beobachter erwarten, dass sich danach der Konflikt zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften intensivieren wird, wenn nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

Die ausländischen Sicherheitskräfte legen ihren Schwerpunkt weiterhin auf die Übergabe der Sicherheitsverantwortung, den raschen Truppenabzug und die Organisation der Rückführung des Kriegsmaterials. Nach dem Ende des ISAF-Mandats 2014 werden die USA und ihre Alliierten unter bilateral mit Afghanistan ausgehandelten strategischen Abkommen operieren. Dass bei Luftangriffen der NATO häufig Zivilisten, insbesondere auch Frauen und Kinder, ums Leben kommen, führt immer wieder zu Spannungen mit der afghanischen Regierung.

Die ANSF kämpfen inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front und tragen daher auch das größte Risiko und die höchsten Verluste. Nach Einschätzung von Experten ist der Weg zur Professionalisierung noch lang und es ist klar, dass sie auch 2014 auf internationale Unterstützung, Beratung und Ausbildung angewiesen sein werden. Ein schwerwiegendes Problem ist die hohe Ausfallquote:

Rund 35 % der Angehörigen der Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Dazu kommen lange Abwesenheitszeiten. Die ANA ist inzwischen besser bewaffnet. Dass internationale Truppen nach ihrem Abzug wieder in umkämpfte Regionen zurückkehren mussten, deutet darauf hin, dass die ANSF noch nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen. Seit 2011 kommt es auch zu sogenannten Insider-Angriffen.

Die Desertionsrate der ANP ist noch höher als jene der ANA. Viele Polizeiangehörige werden nur sechs bis acht Wochen lang ausgebildet und sind wesentlich schlechter ausgerüstet als die Armeeangehörigen. Sie verlieren im Einsatz fast doppelt so oft das Leben wie Angehörige der ANA. Zahlreiche Angehörige der ANP sind in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt, da sie, im Gegensatz zur ANA, meist in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden. Die ANP gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

In den an den Landesgrenzen liegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen ist die Gewalt im Frühjahr 2013 eskaliert, besonders im Grenzgebiet zu Pakistan. Generell versuchen die regierungsfeindlichen Gruppierungen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Der Schwerpunkt der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, besonders in Nangarhar. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Im Norden sind regierungsfeindliche Gruppierungen, lokale Machthaber und Kräfte der organisierten Kriminalität eng verstrickt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen sie nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldaten zur Unterstützung der ANSF nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- und der Polizeichef mussten fliehen. In den westlichen Grenzprovinzen gelang es regierungsfeindlichen Gruppierungen, die Lücke zu füllen, die durch den Abzug der internationalen Truppen entstand. In Kabuls Hochsicherheitszonen konnten die Taliban auch 2013 komplexe Anschläge durchführen.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem benutzen sie Selbstmordattentate, um öffentliche Orte wie belebte Märkte, Moscheen, gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus:

von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami Gulbuddin Hekmatyars, Haqqani-Netzwerk ua.;

von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen (zB Leute, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen, und aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, aber auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter), vermehrt auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen (darunter auch Kinder), Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (besonders etwa Dolmetscher oder Fahrer, die für die internationalen Truppen arbeiten), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte (Richter und Strafverteidiger, Parlamentsmitglieder, Provinz- und Distriktsgouverneure sowie Ratsmitglieder), Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes) und ihre Familienangehörigen, Geistliche und Stammesführer oder -älteste, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle, Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen (Sportler, Filmemacher, Künstler und Musiker), Wohlhabende und Opfer der Blutrache.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Nach wie vor sind in Afghanistan zahlreiche illegale bewaffnete Bewegungen sowie Milizen oder milizähnliche Verbände aktiv. Besonders im Norden und Nordosten Afghanistans werden zunehmend Menschenrechtsverletzungen durch Milizen registriert. Die Warlords und Milizen gehen dabei in der Regel straffrei aus.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2012 im dritten Jahr in Folge gewachsen. 2013 wurde auch in Balkh, Faryab und Takhar Opium angebaut, dadurch stieg die Zahl der opiumanbauenden Provinzen von 17 auf 20. Nur noch 14 Provinzen gelten als opiumfrei. In das lukrative Geschäft sind nicht nur regierungsfeindliche Gruppierungen verstrickt, sondern auch zahlreiche Regierungsbeamte und Warlords.

1.1.6. Taliban

Offizielle Friedensgespräche mit den Taliban sind wegen des nahenden Abzugs der internationalen Streitkräfte wahrscheinlicher geworden. Delegierte der Taliban haben 2012 neben Vertretern des Hohen Friedensrates und der afghanischen Regierung an Konferenzen in Kyoto und in Chantilly teilgenommen. Die Regierung hofft nun, mit der Freilassung hochrangiger inhaftierter Taliban-Kämpfer deren Vertrauen zu gewinnen und damit Friedensgespräche zu erleichtern. Auch Pakistan hat seit November 2012 rund 30 mittlere und höhere afghanische Taliban-Anführer freigelassen. Nach Berichten des NDS haben sich einige der freigelassenen Kämpfer bereits wieder dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Unklar bleibt auch, ob im Rahmen von Gesprächen geschlossene Abkommen in der stark dezentral organisierten Bewegung der Taliban überhaupt durchgesetzt werden könnten. Am 17.11.2012 verkündete der Vorsitzende des Hohen Friedensrates, dass Vertretern der Taliban strafrechtliche Immunität zugestanden werde, wenn sich diese am Friedensprozess beteiligten, obwohl einige von ihnen im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus zu lenken und die notwendigen Ressourcen zu beschaffen. 2012 erreichten die Spannungen innerhalb der Bewegung einen Höhepunkt. Insbesondere verschob sich die Macht von der Quetta- hin zur Peshawar-Shura. Die Bewegung hat diesbezüglich im Süden Afghanistans größere Probleme. 2012 meldeten viele Gemeinden, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wegen der eingeschränkten Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte vermehrt Gebiete kontrollierten. Die Taliban üben auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, Einfluss aus, und zwar über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame. Sie nutzen auch die Schwäche der Regierung in Gebieten aus, in denen diese nur ungenügend Präsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 51 Jahren für Frauen und bei 48 Jahren für Männer. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist nach wie vor ein großes Problem. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Er hält sich seit Mitte 2005 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer übersiedelte als Kind von Afghanistan nach Pakistan und wurde dort Mitglied einer maoistischen Organisation namens "Rahai". Später arbeitete er in Afghanistan als Lehrer. In der Zeit nach der Herrschaft der VDPA (der Volksdemokratischen Partei Afghanistans, dh. der kommunistischen Partei) wurde er einmal von Angehörigen der Hezb-e Wahdat festgenommen, weil er sich kritisch gegen den Islam geäußert hatte.

Der Beschwerdeführer hat Verbindung zu maoistischen Kreisen im europäischen Ausland, betätigt sich aber nicht aktiv in dieser Richtung. Auf dieser Grundlage vertritt er eine islamkritische Haltung, indem er zB behauptet, dass der Koran eine Erfindung Mohammeds sei, die ihm nicht von höheren Mächten eingegeben worden sei, und indem er sich gegen die Benachteiligung von Frauen in Afghanistan wendet, ebenso gegen brutale Todesstrafen zB bei Sexualdelikten. Es ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, diese Haltung bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu verschweigen. Würde er sie äußern, so müsste er deshalb bei einer Rückkehr dorthin mit Verfolgung durch die Parteien der Hazara und durch die Behörden rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013 (Stand März 2013), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2013 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 12 - 14) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung christlicher Konvertiten und von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 6 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2. Der Beschwerdeführer nannte sich in seinem schriftlichen Antrag XXXX und führte aus, er habe Ende 1996 durch seinen Freund XXXX in Jaghuri eine Frau kennen gelernt, die wegen des Krieges aus Kabul nach Jaghuri geflüchtet sei. Sie habe ihm erzählt, dass sie gezwungen worden sei, einen älteren Kämpfer zu heiraten, den sie inzwischen für tot halte. Sie hätten geheiratet; eines Tages sei aber der Mann zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer, der damals als Lehrer gearbeitet habe, habe seinen Freund XXXX gebeten, in seine Wohnung zu gehen, um Geld zu holen. XXXX habe nach seiner Rückkehr erzählt, dass die Wohnung geplündert worden und alles weg sei. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau in den Iran geflüchtet. An der türkischen Grenze hätten sie einander aus den Augen verloren; der Beschwerdeführer wisse seit vier Jahren nicht, wo sie jetzt sei. Als die Wohnung geplündert worden sei, seien nicht-islamische Bücher mitgenommen wurden. Deshalb sei er in Todesgefahr.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 6.6.2005 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor 22 Jahren gemeinsam mit seinem Vetter Afghanistan verlassen. Er sei dann in Pakistan, in Kuwait und im Iran zur Schule gegangen und 1375 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischer Zeitrechnung 1996/1997) nach Afghanistan zurückgekehrt.

Am 1.1.1380 (21.3.2001) sei er von zu Hause weggegangen und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich in die Niederlande gereist. Er habe die Reise gemeinsam mit seiner Gattin begonnen. In den Niederlanden habe er am 24.8.2001 um Asyl angesucht. Nachdem sein Asylverfahren in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei, habe er im Mai 2004 in Norwegen um Asyl angesucht; er sei aber in die Niederlande abgeschoben worden und habe dort einen weiteren Asylantrag gestellt. Er sei 2003 in den Niederlanden an Diabetes erkrankt, und da seine Tabletten zu Ende gegangen seien, sei er in die Schweiz gereist und habe dort am 5.12.2004 einen Asylantrag gestellt. Nachdem er in die Niederlande rücküberstellt worden sei, habe er wieder einen Antrag gestellt und sei zum zweiten Mal auf die Straße gesetzt worden. Sodann sei er weiter nach Dänemark gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Ohne auf eine Einvernahme zu warten, habe er dieses Land nach zwölf Tagen verlassen und sei auf Vorschlag von Bekannten nach Österreich gereist.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan Mitglied der maoistischen "Raha"-Partei und für diese Partei sehr aktiv gewesen, er habe Parteibücher über den Maoismus, eine Broschüre über die Zerstörung der Buddhastatue sowie Broschüren verteilt, die sich gegen Mohammed und gegen den Islam gerichtet hätten. Gegen Ende 1375 (di. nach der Niederschrift über die Einvernahme der zweite oder dritte Monat 1997), als die Taliban die Macht in Kabul übernommen hätten, seien die Hazara systematisch verfolgt und vertrieben worden. Viele Vertriebene, darunter auch seine spätere Ehefrau, seien in seinen Heimatort gekommen. Der Beschwerdeführer schilderte wieder die Geschehnisse um diese Frau; aus Angst vor ihrem zurückgekehrten Ehemann und weil dessen Partei neuerlich an die Macht gekommen sei, hätten sie sich spontan entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Davor habe er einen Freund nach Hause geschickt, um das versteckte Geld zu holen. Der Freund habe ihm dann erzählt, dass die Wohnung von jemandem durchsucht und verwüstet worden sei; es fehlten Bücher und alle Schriftstücke über die Partei des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer legte eine Urkunde vor, die der Asylgerichtshof in seiner Verhandlung übersetzen ließ; der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung an, ein Freund aus Pakistan habe ihm dieses Schriftstück übermittelt; er wisse nicht, wann es ursprünglich ausgefertigt worden und wie der Freund dazu gekommen sei. Nach dem Inhalt der Urkunde wird der Beschwerdeführer von den Sicherheitsorganen der Provinz Ghazni verfolgt, weil man in seiner Wohnung anti-islamische Schriften gefunden habe. Es werde daher ersucht, ihn festzunehmen und den Sicherheitsorganen der "Provinz" Jaghori zu übergeben oder ihnen Meldung zu erstatten. Gezeichnet ist das Dokument von der "Regierung Afghanistans, Sicherheitsorgane der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, Verwaltungsgeneraldirektion"; es ist nicht datiert.

Am 13.6.2005 wurde der Beschwerdeführer von einer Fachärztin für Psychiatrie untersucht. Dabei gab er an, er sei 1997, weil er das Regime kritisiert habe, für drei Monate eingesperrt worden. Die ersten beiden Tage habe er neben Leichen verbringen müssen, die schon zu verwesen begonnen hätten. Er sei geschlagen worden, ein Arm sei ihm gebrochen und die Zähne seien eingeschlagen worden. Seither habe er sich sehr verändert; in der Nacht sei er immer schreiend aufgewacht. Auf der Flucht sei seine Frau an der türkisch-iranischen Grenze getötet worden. Sein psychischer Gesamtzustand habe sich in den letzten Jahren noch verschlechtert. Es bestehe eine massive Durchschlafstörung mit Alpträumen, nächtliches Aufschrecken mit Herzrasen und Beklemmungsgefühlen, sozialer Rückzug, depressive Stimmungslage, erhöhte Schreckhaftigkeit. Die Untersuchung ergab, dass eine krankheitswerte psychische Störung bestehe und dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen" und die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 28.6.2006 stellte der Beschwerdeführer richtig, er habe nicht - wie in der Niederschrift über die Einvernahme vom 6.6.2005 angegeben - am 24.8.2001 in den Niederlanden um Asyl angesucht, sondern er sei an diesem Tag zum ersten Mal einvernommen worden. Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan gab er an, er sei am XXXX in Jaghuri geboren. Als er vier Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater inhaftiert worden. Er sei sich sicher, dass er während der Haft verstorben sei. Danach habe der Beschwerdeführer einige Jahre bei seiner Mutter gelebt, dann sei er wegen des Krieges mit einer anderen Familie nach Pakistan geflohen. Wie alt er damals gewesen sei, wisse er nicht. In Jaghuri habe er vier Jahre die Grundschule und in Quetta (in Pakistan) acht Jahre eine geheime kommunistische höhere Schule besucht. Nachdem er 1993 oder 1994 die Schule beendet habe, sei er für drei oder vier Jahre in den Iran gegangen und habe dort bis zu seiner Ausreise nach Afghanistan als Grundschullehrer gearbeitet. 1996 habe er seine Frau kennengelernt; sie hätten nicht standesamtlich geheiratet, aber sie habe bei ihm gelebt. Da es ein Fest gegeben habe, sei er der Meinung, dass sie verheiratet seien. Eine "offizielle" Hochzeit habe es nicht gegeben. Seine Frau habe er auf der Flucht in der Türkei verloren und seither nichts mehr von ihr gehört. In Afghanistan habe er ein Haus und eine Landwirtschaft besessen. Er sei Atheist und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei für mehrere Jahre Mitglied der Partei "Raha" gewesen, einer kommunistischen maoistischen Partei. Jetzt sei er Mitglied der SWOA, einer ebenfalls kommunistischen Partei, die es erst seit etwa 2002 gebe. Vor anderthalb Jahren sei er in den Niederlanden Mitglied dieser Partei geworden, seit zwei Jahren schon gebe es engen Kontakt. Mitglied der "Raha" sei er geworden, als er in Pakistan deren Schule absolviert habe. Er sei "eingetragenes offizielles Mitglied" dieser Partei. Auf die Frage, welche Funktion er bei der "Raha" gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe Artikel gegen den Islam verfasst und heimlich Flugzettel verfertigt. Diese verbotenen Flugzettel habe er dann verteilt, einige hätten sie auch an verschiedenen Orten in der Öffentlichkeit aufgehängt. Außerdem habe er an einer Grundschule unterrichten müssen; die Partei habe ihn dazu gezwungen, weil es keinen anderen Lehrer gegeben habe. Er sei dafür von den Eltern der Kinder bezahlt worden, habe aber nicht viel dafür bekommen. Es sei ein ganz normaler Unterricht gewesen; es habe nichts mit Kommunismus und Maoismus zu tun gehabt.

Auf Fragen machte der Beschwerdeführer wieder Angaben zu seiner Frau bzw. Lebensgefährtin. Bei der Rückkehr ihres Mannes hätten sie fliehen müssen, da er sie ansonsten umgebracht hätte; außerdem wären sie "von der islamischen Seite her" gesteinigt worden, da er eine verheiratete Frau geheiratet habe. Sein Freund habe dann von zu Hause das versteckte Geld geholt und berichtet, dass alles verwüstet worden sei und dass alle kommunistischen Bücher und alle Bücher gegen den Islam, die er zT selbst verfasst habe - so auch eine Biografie Mohammads -, verschwunden seien. Auf die Frage, woher er so genau wisse, welche Bücher und Schriftstücke verschwunden seien, gab der Beschwerdeführer an, er vertraue seinem Freund, der auch Mitglied der "Raha" gewesen sei.

Die Frage, ob es richtig sei, dass er seine Heimat ausschließlich auf Grund der Angst vor dem (früheren) Mann seiner Frau und wegen des Verschwindens der Bücher und Schriftstücke verlassen habe, bejahte der Beschwerdeführer.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei der ärztlichen Untersuchung angegeben, dass er 1997 wegen Kritik am Regime für drei Monate eingesperrt worden sei, dass er neben verwesten Leichen habe schlafen müssen, dass er geschlagen worden sei und dass ihm der Arm gebrochen und die Zähne ausgeschlagen worden seien, er habe aber nunmehr kein einziges Wort darüber verloren. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, er habe die Fragen, die ihm gestellt worden seien, beantwortet; er habe heute nicht die Möglichkeit gehabt, frei zu erzählen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme genügend Zeit gehabt habe, diese "massiven Geschehnisse" zu erzählen, er habe dies jedoch nicht getan. Dazu meinte er, er wisse nicht, warum er dies damals nicht erzählt habe. Als ihn die Ärztin gefragt habe, warum er Schlafprobleme habe, habe er ihr davon erzählt.

Auf die Frage, wann und warum er inhaftiert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Wann genau kann ich nicht angeben, es war 1995 oder 1996. Ich habe immer und überall meine Meinung über die Mullahs geäußert. Ich habe auch gesagt, dass der Koran ein Erzeugnis von Mohamad ist und kein heiliges Buch. In Bamian wurde ich dann verhaftet. Ich war in der Universität in Bamian und habe mit Studenten mit denen ich befreundet war, Gespräche geführt. Es waren vier Geheimpolizisten in Zivil die mich festgenommen haben und sie brachten mich in ein kleines Dorf namens XXXX. Dort war ich ca. drei Tage und dann wurde ich ins Gefängnis von Bamian gebracht. Dort war ich drei Monate lang. Ich habe 1000 Dollar bezahlt und bin dann entlassen worden. [...] Ich wurde jeden Tag misshandelt. Dabei wurde mir der Arm gebrochen und meine Zähne wurden locker geschlagen. Am Kopf habe ich auch eine Narbe, weil mir mit einem Gewehr auf den Kopf geschlagen wurde. Sie haben mir immer wieder vorgeworfen, dass ich mich gegen die Mullahs geäußert habe und schlecht über den Koran geredet hätte. Ich habe sie immer wieder gefragt wie viel Geld sie für meine Freilassung haben wollen und dann habe ich nach drei Monaten 1000 Dollar bezahlt und wurde freigelassen." Auf den Vorhalt, er habe bei der ärztlichen Untersuchung angegeben, dass er 1997 für drei Monate eingesperrt gewesen sei, heute hingegen, dass dies 1995 oder 1996 gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, daran könne er sich nicht erinnern.

Auf die Frage, wie viele "Mitglieder" seine "Glaubensrichtung" (der kommunistische und maoistische Glaube der "Raha") gehabt habe, antwortete er, das wisse er nicht, er habe etwa 20 Personen gekannt; es habe keine Versammlungen gegeben.

Der Beschwerdeführer wurde gefragt, was er in den Niederlanden als Verfolgungsgrund angegeben habe; er gab an, er habe dort nur seine politischen, nicht aber seine privaten Probleme geschildert, und zwar deshalb, weil er müde von der Reise gewesen sei. Sein Antrag sei dort abgewiesen worden.

Auf die Frage, wie er es geschafft habe, all die Jahre zu überleben, wenn er sich seit ungefähr 1993 zum Glauben seiner Partei bekannt habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe bis zur Hausdurchsuchung keine Beweise gegeben, nun gebe es welche, weil alle Dokumente mitgenommen worden seien. Auf den Vorhalt, er sei bereits 1995 oder 1996 auf Grund seiner Glaubensrichtung bzw. weil er gegen den Koran und den Islam gesprochen habe, verhaftet worden, daher sei dies den Behörden bekannt gewesen, antwortete der Beschwerdeführer, dass es nie Beweise gegeben habe. Danach aber habe er selbst geschrieben und Artikel verfasst, die bei der Hausdurchsuchung gefunden worden seien.

Nachdem die Niederschrift über die Einvernahme rückübersetzt worden war, ergänzte der Beschwerdeführer, sein Freund XXXX habe, als er das Geld geholt habe, mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen; sie habe bestätigt, dass die Dokumente alle verschwunden seien. Weiters berichtigte er, es habe doch Versammlungen (seiner Partei) gegeben, etwa einmal im Monat, daran hätten etwa 15 Personen teilgenommen. Schließlich ergänzte er, er habe in den Niederlanden nichts über seine Frau erzählt, weil er innerlich verletzt gewesen sei und nicht darüber habe reden können.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, er sei sechs Jahre in Jaghori in die Schule gegangen und habe den Rest seiner Schule bis zur Matura in Pakistan in einer Schule absolviert, die von einer maoistischen Organisation namens "Raha" betrieben worden sei, einem Zweig der Shola-e Jawed. Er sei (derzeit) Mitglied der Sozialistischen Arbeiterpartei Afghanistans, die in Afghanistan, Pakistan, Schweden und anderen Ländern bestehe. Er selbst habe sich bisher nicht politisch betätigt, aber politische Gespräche geführt. Es gebe in Österreich eine Zeitung dieser Organisation, deren Namen er aber vergessen habe.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe bei seinen Einvernahmen am 6.6.2005 und am 28.6.2006 deshalb nicht alles aus Eigenem erzählt, weil er bittere Erfahrungen gemacht habe; erst ein Psychiater habe ihm empfohlen, davon zu erzählen.

Die Leute, die ihn seinerzeit 1995, 1996 oder 1997 eingesperrt hätten, hätten zum Informationsdienst der Hezb-e Wahdat gehört. Nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, sei er geflüchtet, habe aber seinen Kampf fortgesetzt. In Jaghori habe man von seiner kritischen Einstellung nichts gewusst, daher habe er als Lehrer arbeiten können ("War das kein Problem, dass ein islamkritischer Mensch als Lehrer angestellt wird?" - "Ich habe mich in Jaghori und in der Gesellschaft von Jaghori als Lehrer betätigt. Sie wussten nichts von meiner kritischen Einstellung." - "War das nicht dadurch, dass Sie inhaftiert waren, bekannt?" - "Es gab Krieg und die politischen Organisationen kämpften gegeneinander. Deshalb konnten sie sich nicht auf eine Person konzentrieren. Aber es bestand schon die Gefahr, dass sie das irgendwann erfahren und mich töten."). Er habe normalen Unterricht erteilt, sich aber bemüht, Jugendliche für seine Partei zu gewinnen, denn der Kommunismus stimmt nicht mit der Religion überein, er habe sie zur Gottlosigkeit aufgefordert.

Der Beschwerdeführer machte Angaben zu der Frau, mit der er zusammengelebt habe. Zu seiner Partei gab er an, es habe alle Monate eine Sitzung gegeben. Er habe Artikel verfasst und sie manchmal an den Wänden angebracht. Er selbst publiziere derzeit nicht. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerde eine Bestätigung vom 8.10.2005 in englischer Sprache beigelegt, in der bestätigt wird, dass er ein linker Aktivist sei und die Ideen der Zeitschrift "Asre-Jadid" (unter deren Briefkopf die Bestätigung steht) bzw. der "Socialist Workers Organization of Afghanistan" (SWOA) vertreten habe; er sei Mitglied dieser Organisation und in Afghanistan gefährdet. (Als Anschrift der Organisation wird eine Anschrift in Schweden angeführt.) Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, sein (damaliger) Vertreter habe ihm geraten, eine Bestätigung dieser Organisation beizubringen. Er habe den Vorstand der Sozialistischen Arbeiterpartei gekannt und gebeten, ihm diese Bestätigung zu geben; sie sei an einen Freund in Österreich geschickt worden. Die Zeitung Asre-Jadid lese er regelmäßig. Obwohl er bei seiner Einvernahme am 28.6.2006 angegeben hatte, er sei derzeit Mitglied der SWOA, konnte er sich in der Verhandlung nicht daran erinnern, was diese Abkürzung bedeute ("Sie haben bei Ihrer Einvernahme [...] angegeben, Sie seien Mitglied der Partei SWOA [...]. Was bedeutet diese Abkürzung?" - "Das weiß ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern."). In Afghanistan sei der Führer der "Raha"-Partei XXXX gewesen, danach XXXX. Danach habe sich die "Raha" aufgespalten, er habe zu einer der Organisationen gehört, der Sozialistischen Arbeiterorganisation.

Der Beschwerdeführer beschrieb auf Aufforderung seiner Vertreterin und sodann im Gespräch mit dem damaligen Vorsitzenden Richter seine Einstellung zum Islam wie folgt: "Sie haben gesagt, Sie haben sich islamkritisch geäußert. Beschreiben Sie mir Ihre Einstellung zum Islam, zum Koran und Mohammad!" - "Der Islam ist eine der abergläubischsten Religionen, brutal im Verhalten, gegen die Freiheit, im Besonderen ist er ein Gefängnis für die Frauen, gegen die Rechte der Menschheit. ZB möchte ich einen Punkt erwähnen, den ich auch in meinen Aufsätzen, die in meiner Wohnung waren, beschrieben hatte: Verflucht seien diejenigen, die die Strafe der Steinigung erfunden haben, und diejenigen, die diese Strafe vollziehen. Ebenfalls Schande über diejenigen, die eine solche Tat beobachten und nichts dagegen unternehmen. Es ist eine sehr wilde, brutale Tat, wenn man die Menschen bis zum Hals in die Erde eingräbt und dann mit Steinen auf sie wirft. Passt das zu einem gesunden Verstand?" - "Wer hat den Koran geschrieben?" -"Mohammad." - "Ist das eine Eingebung des Erzengels oder ist das eine Erfindung Mohammads selbst?" -"Mohammad hat das selbst erfunden. Er war ein politischer Mann, aber sehr brutal und ein Mörder. Er war auch ein Opportunist."

Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei in Österreich angegriffen und bedroht worden, da er hin und wieder gezwungen sei, die Wahrheit zu sagen und seine Meinung über den Islam zu äußern. Man habe ihm gedroht, wäre er in Afghanistan, so hätte man ihn getötet. "Diese Leute", nämlich jene Muslime, die ihn bedroht hätten, hätten den Koran "papageienartig" gelernt; "wenn sie wirklich die Essenz des Korans kennten, würden sie sich anders benehmen". Der Beschwerdeführer nannte zwei Personen, die als Zeugen aussagen könnten. Er konnte nicht angeben, warum er bzw. sein damaliger Vertreter diese Zeugen nicht schriftlich namhaft gemacht hatte, obwohl er am 11.04.2011 dazu aufgefordert worden war.

In der Folge erstattete der Sachverständige ein Gutachten, in dem er ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers dazu, ob er von den Parteien seinerzeit wegen seiner Äußerungen gegen die Religion verhaftet und wieder freigelassen worden sei, entsprächen der Realität der Zeit zwischen 1992 und 1998 in Jaghori. Die Leute seien willkürlich verhaftet und verprügelt, aber wieder freigelassen worden. Ein solches Ereignis habe keine Auswirkungen auf den heutigen Tag. Sogar die damaligen Gegner, Kommunisten und Angehörige der Mujaheddin-Parteien, die gegeneinander gestanden hätten, lebten und arbeiteten heute zusammen, es sei denn, sie hätten Privatfeindschaften, zB wegen einer Grundstücksbesetzung oder wegen schwerer Verletzungen oder Tötungen. In einem solchen Fall könne die damalige Feindschaft wieder belebt werden. Allerdings sei es dem Sachverständigen unverständlich, wie der Beschwerdeführer, wenn er - wie er jetzt angegeben habe - ab dem 13. Lebensjahr in Quetta gelebt habe, in Afghanistan als Lehrer wieder tätig gewesen sein könne. Zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass er mit einer Frau eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei bzw. sie "geheiratet" habe, führte der Sachverständige aus, aus welchen Gründen er dies nicht für möglich halte. Zu der Anwerbung Jugendlicher für die maoistische Bewegung, welcher der Beschwerdeführer angehört habe, führte er aus, dass es nach 1992, nach dem Sturz der Kommunisten in Afghanistan, den linken Bewegungen in Afghanistan nicht möglich gewesen sei, Jugendliche anzuwerben. Sie hätten das schon aus Sicherheitsgründen nicht gemacht und seien meistens ins Ausland geflüchtet. Aber es habe in den achtziger Jahren eine maoistische Gruppe gegeben - die meisten Mitglieder seien Hazara gewesen -, die auch in den Reihen des afghanischen Widerstandes gegen die sowjetische Besatzung gekämpft habe. Sie seien dann mit den verschiedenen Mujaheddin-Gruppen, einschließlich der Hazara-Gruppen, in Konflikt geraten und es sei sogar zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen. Nachdem die Maoisten in der Minderheit gewesen seien, seien sie von den Mujaheddin-Gruppierungen zum Schweigen gezwungen worden. Nach 1992 hätten sich die verschiedenen kommunistischen Gruppierungen auch an die Mujaheddin-Gruppen anschließen können, die ihnen ethnisch nahe gestanden seien. So hätten auch viele Hazara-Maoisten als Lehrer und Beamte der Hezb-e-Wahdat-Verwaltung in den Hazara-Regionen dienen können. Dem Sachverständigen sei eine Teilorganisation der maoistischen Bewegung Afghanistans namens "Raha" nicht bekannt, wohl aber eine unter dem Namen "Rahai" oder "Rehai". Die Maoisten Afghanistans seien heute in Deutschland und in den skandinavischen Ländern tätig. Während die meisten Nicht-Hazara-Maoisten in Deutschland lebten und aktiv seien, hätten sich die Hazara-Maoisten in Skandinavien einen großen Ring aufgebaut, der auch für viele Hazara-Asylwerber in Europa Bestätigungen ausstelle und sie zu diesem Zweck in die Organisation aufnehme. Der Beschwerdeführer kenne sich mit den Namen der verschiedenen maoistischen Organisationen Afghanistans aus. Er habe sich aber bisher darauf beschränkt, verbal auf den Islam zu schimpfen, was von jedem Afghanen zu hören sei, der "die Nase von der Situation in Afghanistan voll" habe.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei, nachdem er in Pakistan seine Matura gemacht habe, nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe er sich als Lehrer betätigt und sei auch in Haft gewesen. Es treffe zu, dass in Afghanistan eine Ehe ohne Sharia-Trauung nicht gelte, weil dort die islamische Kultur vorherrsche. Er sei aber ein Ausnahme-Mensch und habe nicht gewollt, dass ein Mullah seine Trauung vornehme. In Jaghori sei derzeit ein Mann namens Erfani Gouverneur, er habe auch zur Zeit der Taliban eine Rolle gespielt, er sei ein Mullah, und alle Gebildeten, die er in Jaghori vorfinde, ob sie zur Akhgar, Setamm oder Shola-e Jawed gehören, würden von ihm vernichtet, weil er seine eigenen Vorteile in Gefahr wähne. Erfani habe sogar vor den Taliban, als noch die verschiedenen Mujaheddin-Gruppierungen miteinander im Streit gelegen seien, vermutlich 1378, einen gewissen XXXX getötet, der auch zur maoistischen Organisation Rehai gehört habe.

Dazu führte der Sachverständige aus, wenn sich der Beschwerdeführer mit dieser Einstellung gegen die Islamisten in Afghanistan äußere, werde er von ihrer Seite Schwierigkeiten bekommen, einschließlich jener Erfanis. Wenn er in dieser Weise in Afghanistan öffentlich gegen den Islam spreche und sich öffentlich für die Einführung eines kommunistischen Systems auf der Basis des Maoismus ausspreche, werde er von den islamischen Hazara-Parteien und auch von den Behörden verfolgt. Aber nach der Erfahrung des Sachverständigen hielten sich die Maoisten, die immer wieder nach Afghanistan führen oder dort im Rahmen der Nicht-Regierungsorganisationen oder von Behörden arbeiteten, mit solchen Äußerungen zurück. Im Kabinett Karzai habe es zwei (ehemals) maoistische Minister gegeben, Außenminister Spanta und Wissenschaftsminister Dadfar. Spanta sei derzeit der Leiter des Nationalen Sicherheitsrates, Dadfar sei zum Mitglied einer Kommission zur Kontrolle der staatlichen Angelegenheiten bestellt. Es gebe zahllose Stellvertretende Staatssekretäre, die früher Maoisten gewesen seien.

Am 16.8.2011 ergänzte der Sachverständige auf Ersuchen des damaligen Vorsitzenden Richters sein Gutachten und führte aus, während der kommunistischen Herrschaft, im Bürgerkrieg von 1992 bis 1998 und während der Herrschaft der Taliban sei es zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen, zur Konfiskation von Eigentum und zu Vertreibungen gekommen. Schon während der Herrschaft des jeweiligen politischen Systems oder einzelner Kommandanten oder Milizen seien die willkürlich verhafteten oder benachteiligten Personen wieder freigelassen und manche sogar entschädigt worden, indem sie ihre Stellen oder Güter wieder bekommen hätten. Das gelte auch für die Zeit der Mujaheddin-Herrschaft in Jaghori 1992 bis 1998. Von der kommunistischen Zeit bis zum Ende der Taliban seien auf diese Weise mindestens zehn Mio. Menschen auf irgendeine Art und Weise geschädigt bzw. verfolgt worden. Allein in der kommunistischen Ära hätten fünf Mio. Menschen ihre Häuser und Grundstücke verlassen und seien ins Ausland geflüchtet. Nach der Beobachtung des Sachverständigen würden die damals verfolgten Personen, wie der Beschwerdeführer, nicht mehr verfolgt, da die Verhaftung des Beschwerdeführers nicht auf Privatfeindschaft beruht habe. Der Beschwerdeführer habe niemandem etwas angetan, wodurch eine private Feindschaft entstehen könnte.

Nach 1992 seien die kommunistischen Parteien verboten worden, niemand in Afghanistan habe neue Parteien auf Basis des kommunistischen Gedankenguts gründen dürfen. Wer sich kritisch gegen den Islam äußere, sei bestraft worden. Aber die damaligen islamfeindlichen Äußerungen dieser Leute bildeten heute (seit dem Sturz der Taliban) keinen Grund für ihre Verfolgung. Am afghanischen Staat könnten auch die Kommunisten teilhaben. Im Parlament säßen etwa 30 ehemalige Kommunisten neben den Mujaheddin. In der Armee, im Geheimdienst, in der Polizei und im Bildungssektor seien die Fachkräfte überwiegend ehemalige Kommunisten oder Mitarbeiter des kommunistischen Staates. Die führenden Kommunisten hätten sich nach 1992 ins Ausland abgesetzt. Jene Linken, die in Afghanistan geblieben seien, hätten sich an die jeweiligen Mujaheddin-Parteien bzw. ihre ethnischen Gruppen angeschlossen. Nach 1992 bis zum Ende der Taliban-Herrschaft hätten weder VDPA-Mitglieder noch Maoisten in Afghanistan Gruppen gebildet und Propaganda für den Kommunismus betrieben. Aber im Ausland habe es in diesem Zeitraum mehrere Gruppen der Maoisten gegeben, wie es sie auch jetzt noch gebe. Die Bewegung mit anti-islamischen und kommunistischen Inhalten in Afghanistan während des Bürgerkrieges wieder zu beleben, wäre sehr gefährlich gewesen, der Beschwerdeführer hätte nicht so bald freigelassen werden und wieder an seine Arbeitsstelle zurückkehren können, die damals von den Kriegsparteien kontrolliert worden sei.

Wenn jemand in jener Zeit bestraft worden sei, werde er heute nicht wieder bestraft. Mindestens fünf bis zehn Mio. Afghanen hätten seinerzeit mit den Kommunisten gearbeitet, Hunderttausende Menschen hätten in der Sowjetunion studiert. Alle diese Personen seien damals von den Mujaheddin als Kommunisten bzw. als durch Kommunisten verdorbene Personen bezeichnet worden. Wegen dieser Vergangenheit würden die Kommunisten und ihre Sympathisanten heute nicht verfolgt.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei in Bamiyan in einem Gefängnis gewesen, sei gegen 1000 Dollar freigekommen und nach Jaghori geflüchtet. In Österreich sei er nicht politisch tätig, sage aber seine Meinung über Religion und Politik offen und spreche auch mit seinen Mitbewohnern in der Pension darüber. Inzwischen kenne er den Namen des Organs der Sozialistischen Arbeiterpartei Afghanistans, der ihm am 8.7.2011 entfallen gewesen war, es handle sich um ein Magazin namens Tabesh. Er selbst habe in dieser Zeitung nicht geschrieben.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge XXXX einvernommen. Er gab an, er habe den Beschwerdeführer bereits in Afghanistan gekannt; sein Haus sei etwa eine Stunde zu Fuß von dem seinen entfernt gewesen. Sie hätten einander hin und wieder am Bazar getroffen, einander aber nicht besucht. Er habe politisch nicht in der Form mit ihm zu tun gehabt, dass er etwa in derselben Gruppierung oder Partei gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe 2005 oder 2006 in Österreich mit ihm Kontakt aufgenommen, sie seien privat befreundet, sprächen aber auch über Politik. Der Beschwerdeführer sei eine sehr offene Person, er sage seine Meinung ganz offen und sei auch in Afghanistan so gewesen. Schon damals habe er ihm gesagt, die Gesellschaft sei nicht reif dafür, dass er so rede. So habe der Beschwerdeführer gegen die Steinigung und auch gegen die Mullahs gesprochen. Der Zeuge gab an, er wisse, dass der Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei, sei aber nicht bei seiner Hochzeit gewesen. Nach dem Beruf des Beschwerdeführers gefragt, meinte der Zeuge, soweit er wisse, habe er auf den Feldern seines Vaters gearbeitet. Er wisse nichts über eine Bestrafung des Beschwerdeführers. Er selbst habe in Afghanistan mit der Organisation Rahai sympathisiert, wisse aber nicht, ob bzw. zu welcher Organisation oder Partei der Beschwerdeführer gehört habe, er habe aber zur "Linken" in Afghanistan gehört; er habe schon damals gemerkt, dass der Beschwerdeführer dazu neige. Er sei sich ferner ganz sicher, dass der Beschwerdeführer keine Religion habe; dies wisse er daher, da er nicht bete. Wahrscheinlich habe er sogar vergessen, wie man bete. Er selbst sei nie dabei gewesen, wenn der Beschwerdeführer in Österreich mit anderen Leuten über Religion oder über Politik gesprochen habe.

Der Zeuge bestätigte, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung vom 8.10.2005 über ihn an den Beschwerdeführer geschickt worden sei.

Der Beschwerdeführer stellte klar, die Organisation, die er immer wieder als "Raha" bezeichnet habe, habe tatsächlich Rahai geheißen. In Österreich kenne er niemanden, der der Rahai angehöre.

Der Sachverständige hat dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer mit den maoistischen Organisationen in Afghanistan in der Tat auskennt. Auch wenn er in Österreich keine Aktivitäten entfaltet hat, sondern sich darauf beschränkt hat, seine islamkritische Meinung nur in konkreten Gesprächen zum Ausdruck zu bringen, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer maoistischen Organisation angehört oder ihr zumindest nahegestanden hat. Der Zeuge hat nicht bestätigen können, dass der Beschwerdeführer einer Organisation angehört hat, wohl aber, dass er sich politisch im Sinne einer "linken" Position geäußert hat. Ob er sich dort in der von ihm geschilderten Weise betätigt hat, wie dies der Sachverständige für unwahrscheinlich erklärt hat, oder ob er sich nur im Kreise Gleichgesinnter geäußert hat, kann letztlich dahinstehen.

Der Zeuge gab zwar an, er habe mit dem Beschwerdeführer in Afghanistan politische Gespräche geführt, er konnte aber nicht angeben, ob der Beschwerdeführer überhaupt einer Organisation angehört hat. Entscheidend ist aber seine Aussage, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan islamkritisch geäußert hat. Das Bundesverwaltungsgericht wertet dies als ausreichenden Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in Österreich nicht zum Schein erstattet hat, sondern dass es auf einer tatsächlichen inneren Gesinnung beruht, die sich allenfalls in der Zwischenzeit verstärkt haben mag. Diese Einstellung - davon geht das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen aus - ist derart gefestigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, sie zu verleugnen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer, der sich grundsätzlich als islamkritisch gab und den Islam insgesamt ablehnte - in schriftlichen Äußerungen bezeichnete er sich als Atheisten -, auch eine Äußerung machte, in der er einen gleichsam aufgeklärten Islam positiv zu sehen schien, als er nämlich meinte, dass die Leute, die ihn bedroht hätten, sich anders benehmen würden, "wenn sie wirklich die Essenz des Korans kennten". Denn es ist davon auszugehen, dass die Menschen, die ihn in Afghanistan kritisieren würden, nicht solche sind, die nach seiner Ansicht unter diese Rubrik fielen.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat XXXX und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im November 2014). Darüber hinaus XXXX, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine Frau "geheiratet", die mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei, bzw. mit ihr zusammengelebt, einer Beweiswürdigung zu unterziehen, da bereits die bisherigen Feststellungen ausreichen, um ein Verfahrensergebnis zu erzielen, das im Sinne des Beschwerdeführers liegt. Ebenso erübrigt es sich, auf die Einwände einzugehen, die der Beschwerdeführer in schriftlicher Form gegen das Gutachten und gegen die Gutachtensergänzung erhoben hat, zumal da sie sich nur gegen Teile wenden, welche die gerade erwähnten Vorbringensteile betreffen und die daher für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden, oder gegen Teile, die für das Verfahrensergebnis als nicht relevant betrachtet werden (konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers in politischen Organisationen in Afghanistan, Anwerbung von Jugendlichen für seine Partei). Desgleichen braucht auf das neue Vorbringen vom 15.1.2014 (va. zur Frage der Alkoholabhängigkeit) nicht eingegangen zu werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG waren Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.

3.1.2.2. Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es war daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz und Abs. 51 Z 7 B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und wurde durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 oder durch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 (in der Folge: BVwGG) nicht geändert; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hatte, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezog. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen. Da schließlich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes - also zum Bundesverwaltungsgericht (s. Art. 129 B-VG) - wurde, bezieht sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf dieses Gericht.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 1997 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ihm, würde er in Afghanistan mit seiner Meinung nicht hinter dem Berg halten, Verfolgung droht.

Freilich halten sich nach den Erfahrungen des Sachverständigen Maoisten, die immer wieder nach Afghanistan fahren oder dort im Rahmen von Nicht-Regierungsorganisationen oder von Behörden arbeiten, mit Äußerungen zurück, wie sie der Beschwerdeführer in der Verhandlung gemacht hat. Daraus kann zum einen aber nicht darauf geschlossen werden, dass dies auch der Beschwerdeführer tun würde; zum anderen handelt es sich bei den afghanischen Maoisten, von denen der Sachverständige gesprochen hat, offenbar um Personen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind und dort freiwillig arbeiten, sie haben sich daher auf Grund einer persönlichen Entscheidung dazu entschlossen, ihre - allenfalls noch immer vorhandene - maoistische und islamkritische Gesinnung nicht zum Ausdruck zu bringen. Im Beschwerdefall ist aber zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr droht, wenn er einen solchen Entschluss nicht gefasst hat, und ob es ihm zuzumuten wäre, ihn zu fassen, dh. seine Gesinnung zu verschweigen.

Seine Meinung nicht zu äußern, ist ihm nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht zuzumuten, weil seine Einstellung ausreichend gefestigt ist. Die Situation ist insoweit ähnlich zu beurteilen wie die Situation von Afghanen, die sich zum Christentum bekehren und denen nicht zugemutet werden kann, ihre Religion in Afghanistan zu verleugnen. Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der religiösen (oder vielmehr anti-religiösen) Einstellung des Beschwerdeführers, somit im Konventionsgrund der Religion, da der Beschwerdeführer eine islamkritische Haltung an den Tag legt. Diese Haltung beruht auch auf der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers, sodass auch dieser Konventionsgrund hinzutritt.

Diese Situation besteht überall in Afghanistan, weil es nicht darauf ankommt, dass eine Verfolgung in einem bestimmten Gebiet bereits stattgefunden hat, oder auf eine lokale Streitigkeit, sondern auf eine Situation, die überall in Afghanistan besteht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer dort ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde. Vielmehr würden die Behörden selbst den Beschwerdeführer verfolgen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner religiösen Haltung und wegen seiner politischen Gesinnung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

2. Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.