BVwG W124 1419582-2

W124 1419582-2Tribunal administratif fédéral27 nov. 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweise, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Wiederaufnahme

Texte intégral

BVwG W124 1419582-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1419582.2.00

Spruch

W124 1419582-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über den Antrag von XXX auch XXX, geb. XXX, StA. Indien, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2011, Zl. C12 419.582-1/2011/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Indiens aus dem Bundesstaat Punjab und gelangte vermutlich am 13.03.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 17.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) stellte.

1.2. Sowohl bei der Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden AsylG) am 17.03.2011 als auch bei der darauffolgenden Einvernahme am 10.05.2011 vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) begründete der Antragsteller seinen Asylantrag im Wesentlichen dahingehend, dass er vor rund drei oder vier Jahren als Mitglied der Bahujan Samaj Partei im Zuge von Gemeindewahlen Probleme mit Anhängern der Kongresspartei gehabt habe, weil er als Wahlbeisitzer einen Wahlbetrug verhindert und die Polizei gerufen habe. Die Kongresspartei habe in der Folge die Wahlen verloren und den Antragsteller daraufhin massiv bedroht und auch geschlagen, wovon er Narben davongetragen habe. Er sei dann zwar weiterhin bedroht und geohrfeigt worden, aber nicht mehr so sehr wie am Anfang. Gewonnen habe die Akali Dal-Partei. Die Polizisten hätten nichts unternommen, weil diese für die Kongresspartei seien. Wegen der noch in diesem Jahr (2011) bevorstehenden Wahlen und weil er nach wie vor Parteimitglied sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.

1.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.05.2011 den Asylantrag des Antragstellers unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. nach Indien ausgewiesen.

Die Versagung des Asylstatus wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können sowie selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben, der Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliege und kein Bezug zur aktuellen Flucht bestehe, weil sich in den Folgejahren keine Vorfälle mehr ereignet hätten, die Bedrohung lokal begrenzt und daher vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Indien sehr wohl einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen und habe es unterlassen, den Fluchtgrund genauer zu recherchieren. Er sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der Bahujan Samaj Partei (BSP) verfolgt worden und habe flüchten müssen. Mitglieder dieser Partei würden verfolgt und sogar getötet werden. Zur Untermauerung seines Vorbringens wurden Auszüge des Amnesty International Reports 2010 zitiert. Schließlich verletze seine Ausweisung Art. 8 EMRK.

1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2011, Zl. C12 419.582-1/2011/3E, wurde die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen. Neben Feststellungen zu Indien wurde zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof festgestellt:

"Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von Anhängern der Kongresspartei ohne Aussicht auf staatlichen Schutz bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm eine solche Verfolgung droht."

Dazu erwog der Asylgerichtshof Folgendes:

"[...] Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf einen Vorfall, der sich vor rund vier Jahren, Tage nach einer Gemeinderatswahl ereignet haben soll. Als Wahlbeisitzer und Mitglied der Bahujan Samaj Party (BSP) habe er bei der Wahl verhindert, dass ungefähr zwanzig Angehörige der Kongresspartei illegal ihre Stimme abgeben hätten können. Nachdem die Kongresspartei diese Wahl verloren habe, sei der Beschwerdeführer massiv bedroht und geschlagen worden. Er sei mit Stöcken und einem Messer angegriffen worden und habe dabei Schnittwunden am rechten Oberschenkel, am linken Unterarm und am Kopf erlitten.

Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituationen handelt es sich allenfalls um Verfolgungen durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer - etwa aufgrund seiner politischen Gesinnung - effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Private tatsächlich verweigern würden. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen von Angehörigen der gegnerischen Kongresspartei bieten würden.

Seine diesbezüglichen Angaben, wonach die lokalen Polizeibeamten alle für die Kongresspartei seien und daher nichts gegen deren Anhänger unternehmen würden, bzw. aus diesem Grund auch die Aufnahme seiner Anzeige damals verweigert hätten, sind nicht geeignet Gegenteiliges zu belegen. Es handelt sich dabei lediglich um in den Raum gestellte Behauptungen, welche weder entsprechend begründet noch durch konkrete Angaben untermauert wurden. Damit konnte der Beschwerdeführer jedenfalls eine allfällige Billigung der vorgebrachten privaten Verfolgung durch die staatlichen Stellen nicht glaubhaft machen.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch in jedem anderen demokratischen Staat auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Und selbst für den Fall, dass die örtliche Polizei tatsächlich eine Anzeige des Beschwerdeführers nicht entgegen genommen haben sollte oder dieser nicht entsprechend nachgegangen wäre, wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in einem anderen Landesteil entsprechenden Schutz vor weiterer Verfolgung zu finden. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, sich im Hinblick auf eine allfällige Untätigkeit einzelner lokaler Polizeibehörden an die dafür eingerichteten Kontroll- und Oberbehörden zu wenden, zumal den Länderberichten zufolge ausreichende Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen behördliche Missstände bestehen.

Davon abgesehenen hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass er lediglich wegen der Verhinderung eines Wahlbetrugs und eines möglichen Wahlerfolges der Kongresspartei von deren Anhängern geschlagen worden sei. Seinen Schilderungen zufolge wäre somit weniger seine Parteizugehörigkeit als vielmehr sein konkretes Handeln bei der Wahl die Ursache für den vorgebrachten Übergriff gewesen. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach er wegen seiner Mitgliedschaft zu einer bestimmten Partei verfolgt werde und die Mitglieder dieser Partei allgemein verfolgt oder sogar getötet würden, widersprechen seinen eigenen Angaben bei der Einvernahme. Dabei hat er nämlich weitere derartige Vorfälle und die Kenntnis von Übergriffen auf andere Angehörige oder Funktionäre seiner Partei in seiner Heimatregion ausdrücklich verneint und seine Einmischung bei der Wahl als alleinigen Grund der angeblichen Gewalttätigkeiten bezeichnet. Eine Bedrohung und Verfolgung wegen seiner Parteimitgliedschaft konnte er damit jedenfalls nicht glaubhaft machen.

Weiters hat er berichtet, dass es zu den Gewalttätigkeiten bereits vor rund vier Jahren gekommen sein soll. Abgesehen von ein- oder zweimaligen Ohrfeigen sei es nach diesem Vorfall zu keinen weiteren ernsthaften körperlichen Übergriffen mehr gekommen. Letztlich habe er seine Heimat wegen bevorstehender Wahlen und damit zusammenhängender politischer Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Funktionären der rivalisierenden Parteien verlassen. Für seine diesbezügliche Befürchtung, wonach sich wegen seiner nach wie vor aufrechten Parteimitgliedschaft, der bevorstehenden Wahlen und der politischen Auseinandersetzungen die Bedrohungssituation für ihn persönlich wieder verschärft hätte, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden. So hat er zwar behauptet politisch sehr aktiv gewesen zu sein, jedoch außer einer Tätigkeit als Wahlbeisitzer oder als Wahlwerber keinerlei politische Aktivitäten vorgebracht, die ihn im politischen Geschehen besonders in den Vordergrund stellen würden. Es handelt sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen daher um eine durch nichts belegte Mutmaßung, welche eine aktuelle, tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen kann.

Unabhängig davon waren die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Sie erschöpften sich in losen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Auch den angeblichen einzigen konkreten Vorfall konnte er nicht näher schildern und blieb bei seinen Ausführungen und Antworten stets oberflächlich. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat. Vielmehr lassen seine Schilderungen eher auf eine konstruierte Geschichte schließen.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.

[...] Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde und von einer Verfolgung oder Bedrohung durch Anhänger der Kongresspartei ausginge, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt festgestellten Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat sieben Jahre lang die Schule besucht und umfangreiche Erfahrungen als Hilfsarbeiter in der Mühle seines Onkels erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass er in diesem Bereich oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.

Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich Anhänger der der Kongresspartei in seinem Dorf tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade den Beschwerdeführer im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Darüber hinaus ist es nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in den letzten vier Jahren auch in seinem Dorf zu keinen nennenswerten Gewalttätigkeiten mehr gekommen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

[...]

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben [...]

Weiters wäre es ihm gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen [...] gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Auch seine im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner nicht nachvollziehbare Behauptung, wonach die Kongresspartei sehr groß und mächtig sei und ihn überall in Indien finden würde, vermag daran nichts zu ändern, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, die einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen würde. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.

Dem Beschwerdeführer ist es damit jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie es sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat [...]

Zu der in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Kritik an den zitierten Länderberichten zu Indien ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Auch der in der Beschwerde auszugsweise zitierte Bericht von Amnesty Internation (Berichtszeitraum 2010) ist nicht geeignet Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen.

In dem in der Beschwerde über knapp viereinhalb Seiten auszugsweise dargestellten Bericht von Amnesty International (Berichtszeitraum 2010) wird lediglich von bewaffneten Auseinandersetzungen in verschiedenen Teilen des Landes, von Protesten der örtlichen Bevölkerung gegen Maßnahmen von Behörden, von der Gewalt gegenüber Adivasis und anderen marginalisierten Gruppen und von Vorfällen in einzelnen Bundesstaaten berichtet. Insgesamt stellt der Bericht die oben getroffenen Feststellungen, insbesondere die entscheidungsrelevante Möglichkeit, sich außerhalb des Punjabs in Indien niederzulassen, ohne dort Verfolgung fürchten zu müssen, nicht in Frage.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

[...] Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

[...]"

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2011 persönlich zugestellt.

2.1. Mit am 09.09.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Antrag vom 01.09.2011 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit genanntem Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2011 mit einem Brief zwei Schreiben von näher genannten Personen erhalten habe, welche seine Gefährdung bestätigen würden sowie dass die Polizei nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu schützen.

Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgebrachte Neuerung, bei der es sich um eine nova reperta handle und die ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht habe werden können, alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung herbeigeführt hätte.

Als Beweismittel (dem Antrag angeschlossen waren zwei englischsprachige Schreiben in Kopie sowie ein Briefumschlag in Kopie) wurden vorgelegt:

1. Schreiben des "XXX," datiert mit XXX2011, wonach dieser den Antragsteller kenne und der Antragsteller für die genannte Partei gearbeitet habe, jedoch von Mitgliedern anderer Parteien deswegen oft geschlagen und zum Verlassen der Partei aufgefordert worden sei, was der Grund für seine Ausreise gewesen sei.

2. undatiertes Schreiben des XXX des Heimatdorfes des Beschwerdeführers und seiner Familie, womit bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied der Bahojan Smaj Party gewesen sei, aber die Mitglieder der Kongresspartei ihn für seine Parteiaktivitäten und seine Popularität nicht geschätzt und ihn oft geschlagen hätten, damit er die Partei verlasse oder das Dorf und manchmal hätten sie gedroht, ihn und seine Familie zu töten. Einige Tage davor hätten Unbekannte ihn geschlagen als er von der Stadt gekommen und sich an die Polizei gewendet habe, welche ihm unter dem Druck der Kongresspartei nicht geholfen habe. Der XXX -ebenfalls Mitglied der Kongresspartei- habe ihm ebenfalls in keinem Fall geholfen, aus all diesen Gründen habe der Antragsteller mit seiner Familie das Dorf verlassen, sei ins Ausland gegangen und im Fall der Rückkehr wäre sein Leben nicht sicher. Dies habe ihm der Antragsteller vor dem Verlassen des Dorfes erzählt.

3. ein an den Antragsteller adressiertes Kuvert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und aus den diesem Antrag beigelegten fremdsprachigen Urkunden sowie aus den beigeschafften Akten des Asylgerichtshofes und des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) betreffend das Asylverfahren des Antragstellers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.

2. § 32 VwGVG betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden.

Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.

Fallbezogen wurde das Asylverfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, gegen das keine Revision zulässig war und ist, abgeschlossen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist davon auszugehen, dass der unter Hinweis auf § 69 AVG beim Bundesasylamt am 09.09.2011 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Asylgerichtshof abgeschlossenen Asylverfahrens nunmehr als solcher nach § 32 VwGVG zu werten und vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Es ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG Anm. 13).

3. Ausgehend von der Behauptung im Wiederaufnahmeantrag, dass der Antragsteller von der Existenz der mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel erst am 31.08.2011 erfahren habe und der gegenständliche Antrag am 09.09.2011 beim damals gemäß § 69 Abs. 2 AVG zuständigen Bundesasylamt eingebracht wurde, ist dieser Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

4. Der Antrag ist jedoch nicht begründet:

4.1. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können (Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, 2009 der Beilagen, XXIV. GP zu § 32 VwGVG).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], S. 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127 u.a.).

Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Hengstschläge/Leeb, AVG, § 69, Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

4.2. Die vorgelegten Beweismittel (siehe oben Punkt 2.1.) sind, wenngleich sie sich auf "alte" Tatsachen beziehen, nicht geeignet, die Wiederaufnahme zu begründen:

Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist nämlich weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen ("relativer Charakter" des Wiederaufnahmegrundes).

Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Bei den nunmehr vorgelegten Beweismitteln handelt es sich um zwei Schreiben - eines vom 14.08.2011, das zweite undatiert-, welche im Wesentlichen die behauptete Parteimitgliedschaft und die Verfolgung des Antragstellers bestätigen sowie dass die Polizei ihm unter dem Druck der Kongresspartei nicht geholfen habe.

Diese Umstände wurden vom Antragsteller - u.a.- bereits anlässlich der Begründung seines Asylantrages vorgebracht und waren damit bereits Gegenstand des rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Nach den Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes konnte es dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen zutrifft, weil letztlich jedenfalls davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung steht.

Gemessen an dieser Rechtsmeinung (wobei die Relevanz neu hervorgekommener Tatsachen anhand der - möglicherweise auch unrichtigen - Rechtsmeinung der Behörde [fallbezogen des Gerichtes] im rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren zu beurteilen ist), wäre der Asylgerichtshof mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch bei Kenntnis der nunmehr vorgelegten Beweismittel zu keinem anderen Verfahrensergebnis gekommen.

Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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