W209 2006907-1•BVwG W209 2006907-1
W209 2006907-1Tribunal administratif fédéral26 nov. 2014
Beschwer, Verfahrenseinstellung, VwGH
W209 2006907-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Straßegger und Robert Ladinig als Beisitzer betreffend die Beschwerde der XXXX,XXXX, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Huttengasse, vom 8.1.2014, GZ 4213 150860, betreffend Gewährung von Notstandshilfe in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht am 27.11.2013 einen Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe ab 15.11.2013. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Huttengasse, vom 08.01.2014 wurde dem Antrag insofern stattgegeben, als der Beschwerdeführerin ab 27.12.2013 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 21,57 gewährt wurde. In der Begründung führte das Arbeitsmarktservice aus, dass die Notstandshilfe ab 12.11.2012 im o. a. Ausmaß gebühre.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.02.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass der Bescheid der Erstbehörde schon deshalb gesetzwidrig sei, weil ein unüberbrückbarer Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides bestehe. In der Begründung werde davon gesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 12.12.2013 (sic!) zustehe, dem gegenüber sei ihr im Spruch des bekämpften Bescheides die Notstandshilfe erst ab dem 27.12.2013 gewährt worden. Darüber hinaus habe sie den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe im Zusammenhang mit dem Ablauf der bisher gewährten Notstandshilfe rechtzeitig gestellt und daher einen Rechtsanspruch auf ununterbrochenen Fortbezug der Notstandshilfe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2014 änderte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid insofern ab, als nunmehr begründend ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 26.12.2013 verloren habe, weil sie sich geweigert habe, eine seitens des Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Hilfsarbeiterin anzunehmen. Dies sei mittels zweier Bescheide der belangten Behörde vom 06.11.2013 und vom 27.11.2013 ausgesprochen worden, welche am 13.12.2013 von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien bestätigt worden seien. Da somit feststehe, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe, sei ihr diese mit dem in Beschwerde gezogenen (dritten) Bescheid vom 8.1.2014 erst ab 27.12.2013 zu gewähren gewesen.
4. Im Vorlageantrag vom 31.03.2014 beharrte die Beschwerdeführerin auf die Feststellung, dass ihr die Notstandshilfe ab 14.11.2013 (gemeint 15.11.2014) gebühre. Die Frage der Sperre des Bezugs infolge Arbeitsvereitelung habe in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu erfolgen. Wäre die Beschwerde gegen die Sperre erfolgreich, würde ihr die Notstandshilfe infolge des fälschlichen Ausspruches, dass ihr diese erst ab 27.12.2013 gebühre, erst ab diesem Datum und nicht bereits ab 14.11.2013 (gemeint 15.11.2014) gebühren.
5. Am 11.04.2014 legte das Arbeitsmarktservice die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Erkenntnis vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13.12.2013 betreffend Verlust der Notstandshilfe erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht am 27.11.2013 einen Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe ab 15.11.2013.
Im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 26.12.2013 gebührte ihr keine Notstandshilfe.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und aus dem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042-5, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat, dass die Notstandshilfe im o. a. Zeitraum nicht gebührte.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit ein Erkenntnis nicht zu fällen ist, ordnet § 31 Abs. 1 VwGVG an, dass die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erfolgen haben.
Eine Einstellung des Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwer weggefallen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG, Rz 5).
Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042-5, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13.12.2013 betreffend Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 26.12.2013 als unbegründet abgewiesen.
Da somit rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 26.12.2013 keine Notstandhilfe gebührte, und die ihr zuerkannte Notstandshilfe der Höhe nach unstrittig ist, kann sie durch den in Beschwerde gezogene Bescheid, mit dem ihr der Fortbezug der Notstandshilfe erst ab 27.12.2013 gewährt wurde, nicht in ihren Rechten verletzt sein. Der gegenständlichen Beschwerde mangelt es daher an der Beschwer, weswegen das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses einzustellen ist.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und in der Sache bereits ein das Bundesverwaltungsgericht bindendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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