BVwG W173 1435920-1

W173 1435920-1Tribunal administratif fédéral26 nov. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W173 1435920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.1435920.1.00

Spruch

W173 1435920-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2013, Zl. 12 00.941-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision betreffend Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) stellte am 22.1.2012 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Die BF gab im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanische Staatsangehörige am XXXX geboren zu sein und als Muslimin der sunnitischen Glaubensrichtung und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Sie sei in Afghanistan in Kabul geboren und habe dort zuletzt im XXXXBezirk, XXXX, gewohnt. Sie sei verwitwet und habe drei, sich in Kabul aufhaltende Kinder [zwei Söhne: XXXX (13Jahren) und XXXX (12Jahre) und eine Tochter: XXXX (10Jahre)]. Ihr Vater sei bereits verstorben. Sie habe fünf Geschwister (drei Brüder und zwei Schwestern), die teilweise in Kabul leben würden. Sie habe von 1980-1988 in Kabul die Grundschule und anschließend bis 1991 die allgemein bildende höhere Schule besucht. Von 2001-2006 habe sie als Journalistin und Moderatorin beim Radio XXXX in XXXX gearbeitet. Außerdem habe sie als Krankenpflegerin vom 16.3.2002-30.3.2004 im XXXX gearbeitet. Von 2004-2005 sei sie als diplomierte Krankenschwester bei der XXXX Organisation und dem XXXX und von 2007-17.12.2011 im XXXX tätig gewesen. Sie habe am 28.9.1390 (19.12.2011) gemeinsam mit ihrem Bruder (XXXX) per Pkw Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen. Danach seien sie über den Iran und die Türkei nach Österreich geflüchtet. Die Flucht habe insgesamt ca. ein Monat in Anspruch genommen. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, als Radiomoderatorin von bewaffneten Gruppen mit dem Tod bedroht worden zu sein und deswegen ihren Job aufgegeben zu haben. Um in den Besitz der Grundstücke ihres Schwiegervaters zukommen, der nur einen Sohn und eine Tochter gehabt habe, habe ihr Schwager (XXXX) den Ehemann der BF getötet. Er sei auch in ihr Haus eingedrungen und habe die Absicht gehabt, sie zu vergewaltigen. Sie sei auch für den Tod einer Frau bei der Geburt eines Kindes von einem Mann namens XXXX verantwortlich gemacht worden. Da sie nicht eine Ehe eingehen habe wollen, sei ihr mit der Ermordung gedroht worden. Vom Eindringen in ihr Haus durch bewaffnete Männer am 17.12.2011 habe sie erst später von Nachbarn erfahren. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflohen. Sie könne daher auch nicht in ihrer Heimat zurückkehren. Zur Identifizierung legte die BF einen Personalausweis vor, der in Kopie der Niederschrift beigelegt wurde. Die Rückübersetzung der Niederschrift, bei der es keine Verständigungsprobleme gegeben habe, unterzeichnete die BF. Außerdem wurden in englischer Sprache von der BF eine Bestätigung des XXXX vom 1.6.2004 über ihre dortige Tätigkeit vom 16.03.2002 bis 30.03.2004, eine Bestätigung über eine absolvierte Ausbildung als Journalistin beim Radio XXXX vom 20. bis 30.01.2003 und eine Bestätigung des XXXX über die Absolvierung der Abschlussprüfung in Kopie vorgelegt.

2. Am 20.7.2012 fand eine Einvernahme der BF durch das Bundesasylamt statt, bei der die BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache "Dari" nach Bestätigung des Wahrheitsgehaltes ihrer bisherigen Angaben ausführte, nach einem zwölfjährigen Schulbesuch von 2001-2006 beim Radiosender als Journalistin gearbeitet zu haben. Danach sei sie von 2006 bis zu ihrer Ausreise im Krankenhaus als Hebamme tätig gewesen. 1374 sei sie die Ehe mit einem reichen Mann eingegangen und habe gemeinsam mit ihren drei Kindern und ihrem Schwiegervater - dem Dorfältesten - in seinem Haus gelebt. Ihr Ehemann sei vor elf Jahren von ihrem Schwager getötet worden. Ihre drei Kinder würden gemeinsam mit ihrem Schwiegervater im XXXXBezirk in Kabul in XXXX leben. Ihre bei einem ausländischen Verein arbeitende Schwester (XXXX) lebe ebenfalls noch in Kabul. Zu Lebzeiten habe ihr Mann mit ihrem Schwager (XXXX) eine Autofirma betrieben. Als die Taliban als Paschtunen an die Macht gekommen seien und ihren Ehemann zu töten versucht hätten, sei die Familie von Kabul nach XXXX gezogen, das unter dem Schutz der Mujaheddin gestanden sei. Ihr Ehemann habe die Autofirma ihrem Schwager (XXXX) überlassen, der in der Folge nach Pakistan gezogen sei. Nach dessen Rückkehr sei es zum Streit zwischen dem Schwager und ihrem Ehemann gekommen, der Hab und Gut zurückgefordert habe. Nach Erzählungen sei es beim Schwimmen zu einem Unfall gekommen, bei dem ihr Ehemann ertrunken sei. Die BF geht davon aus, der Schwager habe nicht den Rückforderungen nachkommen wollen. Als Witwe kämen ihr in Afghanistan ohnehin kein Rechte zu, müsse den Tschador tragen, zu Hause bleiben und dürfe nicht berufstätig sein. Da sie zu diesem Zeitpunkt bei einem Radiosender gearbeitet habe, sei sie von ihrem Schwager zur Aufgabe ihres Berufes aufgefordert worden, zumal eine Witwe keine Arbeit nachgehen dürfe. In der Folge habe sie beim XXXX Institut (XXXX) gegen den Willen ihres Schwagers und vormaliger Talibananhänger zu arbeiten begonnen. Ihr vormaliger Chef (XXXX) beim Radiosender sei 2007 getötet worden. Die BF verweise auf einen diesbezüglichen Internetlink. Aus Angst vor dem gleichen Schicksal habe sie sich für eine Ausbildung zur Hebamme entschieden. Der ihr von der Regierung zugewiesene Arbeitsplatz in der Klinik habe sich im selben Dorf befunden, in dem ihr Schwager gelebt habe. Aufgrund dessen Versuche, über sie zu bestimmen, sei ihrem Versetzungsgesuch nachgekommen worden. Sie habe in der Klinik XXXX zu arbeiten begonnen. Als dort ihre Schwägerin (Frau von XXXX) aufgrund von Blutungen eingeliefert worden sei, sei diese aufgrund der Behauptungen ihres Schwagers, die BF wolle ihr nicht helfen, in ein anderes Krankenhaus verlegt worden. Für den Tod ihrer Schwägerin wurde die BF von ihrem Schwager (XXXX) verantwortlich gemacht. Da ihr unzivilisierter Schwager sie zur Heirat aufgefordert habe, sei sie wieder nach Kabul in das Haus ihres Schwiegervaters mit ihren drei Kindern umgezogen. Die BF habe den Einfluss ihres Schwagers auf ihre Kinder, der nicht vor Mord zurückschrecke, befürchtet. Am 16.12.1390 habe ihr Schwager versucht, die BF zuhause zu vergewaltigen. Die im Haus anwesende Tochter habe geschrien. Die BF habe in der Folge überlegt, sich umzubringen, sei sehr bedrückt gewesen, habe die meiste Zeit zu Hause verbracht und sei regelmäßig zur Arbeit in die Klinik gegangen. Ihr seien Gerüchte zu Ohren gekommen, dass auch weitere Frauen getötet werden sollten. Das hätte auch sie betroffen. Der Ehemann der Getöteten habe behauptet, dass die BF seine getötete Frau ermutigt habe, zu arbeiten. Ihr Ersuchen um Schutz und Hilfe sei nicht gehört worden. Von unbekannten Personen sei sie auf den Weg zur Arbeit und nach Hause verfolgt worden, was es sehr beunruhigt habe. Den Familiennamen ihres ständig bewaffneten Schwagers (XXXX) kenne sie nicht. Er arbeite allerdings viel mit dem Kommandanten XXXX zusammen. Die Ehefrau ihres Schwagers sei nicht gestorben. Bei den Blutungen sei vielmehr eine andere Frau aus dem gleichen Ort gestorben. Ihr Schwager habe sie nicht als Zweitfrau nehmen, sondern sie als Person zerstören wollen, um alles an sich zu reißen. Ein anderer, sie in die Klinik verfolgender Mann habe die Absicht gehabt, sie zu heiraten. Gegen die Rückübersetzung der Niederschrift wurden von der BF keine Einwendungen erhoben. Deren Richtigkeit wurde durch die Unterschrift der BF bestätigt.

3. Aufgrund der Angaben der BF wurde über die Staatendokumentation im Auftrag der belangten Behörde von der österreichischen Botschaft in Afghanistan recherchiert und im Antwortschreiben vom 26.12.2012 mitgeteilt, dass die Familie der BF aufgrund der Adressenangaben nicht ausfindig gemacht habe werden können. Es handelt sich dabei um ein sehr großes Gebiet, in dem auch den befragten Personen die Familie nicht bekannt gewesen sei. Ebenso wenig habe der Schwiegervater und die Klinik, in der die BF gearbeitet habe, ausfindig gemacht werden können. Der Radiosender "XXXX XXXX" existiere zwar, es sei jedoch aus Sicherheitsgründen der Zutritt versagt worden.

4. In der Einvernahme vom 5.4.2013 wurde die BF in Anwesenheit eines Dolmetschers mit den Recherchen konfrontiert. Zum Vorhalt, dass die Familie und ihre Schwiegervater nicht gefunden hätten werden können, führte die BF aus, früher in XXXX gelebt zu haben und erst in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise in Kabul, das sehr große sei, gelebt zu haben. Die Klinik, in der sie gearbeitet habe, befinde sich in XXXX. Sie habe 1374 geheiratet und sei nach einem Jahr in Kabul nach Mazar e Sharif gezogen. Von 1379 bis 1390 habe sie in XXXX gelebt. Zuletzt habe sie ca. eineinhalb Monaten in Kabul verbracht. Ihr verstorbener Ehemann sei in XXXX geboren und habe seine Jugend in XXXX, in der Provinz XXXX, Distrikt Baghram verbracht. Ihr Schwiegervater sei nach dem Tod ihres Mannes nach

XXXX gezogen. Davor habe er in Mazar i Sharif gelebt. Ihre Schwiegerfamilie habe in XXXX und in XXXX gelebt. Ihr Schwiegervater sei Lehrer gewesen. Die Autofirma ihres verstorbenen Ehemannes und ihres Schwagers habe sich in Kabul befunden. Die BF habe zwischen 1374 und 1375 in Kabul gelebt. 1375 sei die Firma geschlossen worden. Ihr verstorbener Ehemann habe in einer Wechselstube in Masar

i Sharif gearbeitet. Ihr Schwiegervater sei kein Dorfältester gewesen. Dies sei auch nicht von ihr behauptet worden. Vielmehr habe sie darauf hingewiesen, dass er bereits in einem fortgeschrittenen Alter sei. An den bisher vorgebrachten Fluchtgründen hielt die BF fest. Als Beweismittel legte sie Internetausdrucke vor, auf denen sie in ihrer Funktion als Journalistin abgebildet sei. Zudem legte die BF Informationen über XXXX, einem einflussreichen Abgeordneten und Neffen ihres Schwagers (XXXX) vor. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen verwies die BF auf die in Afghanistan vorherrschende Korruption. Voriges Jahr sei es zu offiziell registrierten 5000 Gewalttaten an Frauen in den sicheren Provinzen Afghanistans gekommen. Frauen würden von Männern unterdrückt werden. Dies sei auf die Armut und Unwissheit, die fehlende Bildung und die Kriegssituation zurückzuführen. Sie habe im Haus ihres Schwiegervaters wegen ihrer Kinder gelebt. Hätte sie dieses verlassen, würde dies auf einen Verzicht auf ihre Kinder hinauslaufen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würde sie von ihrem Schwager, XXXX, getötet, der von ihrer Flucht und ihrem Auslandsaufenthalt wisse. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Radiosprecherin könnte sie im Fall ihrer Rückkehr vom gegnerischen Gruppen bedrängt werden. Außer ihrem Bruder, der mit ihr ebenfalls nach Österreich geflohen sei, habe sie telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihren Brüdern, die sie ebenfalls sehe. Sie besuche Deutschkure in Österreich, sei nicht erwerbstätig, möchte aber gerne arbeiten. Nach Rückübersetzung unterfertigte die BF die Niederschrift. Eine Kopie wurde ausgefolgt.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2013, Zl 12 00.941-BAG, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zur Lage der Rückkehrer. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die BF am XXXX geboren und afghanische Staatsangehörige sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten habe. Ihr Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Ebenso wenig wäre sie im Fall ihrer Rückkehr einer Bedrohungssituation in Afghanistan ausgesetzt. Sie sei illegal nach Österreich eingereist. Sie könne ihre Identität mit ihrem vorgelegten Personalausweis glaubhaft machen. In Österreich würden sich auch noch ihr Bruder, XXXX, ihre Mutter, XXXX und ihre Schwester, XXXX, sowie weitere Brüder und eine Schwägerin befinden. Die BF würde sich nicht in Ausbildung befinden und sei auch nicht erwerbstätig in Österreich. Sie besuche jedoch Deutschkurse. Ihrem gesamten Vorbringen sei aufgrund von Widersprüchen und mangelnder Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben bei den Befragungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Nach ihren Einvernahmen sei in ihrer Heimat eine Recherche durchgeführt worden, dessen Ergebnisse der BF in der Einvernahme am 5.4.2013 zur Kenntnis gebracht worden seien. Ebenso seien in den Verfahren ihren Bruder, XXXX, und ihre Mutter, XXXX, betreffend die Recherchen in Afghanistan negativ verlaufen. Die BF habe den Eindruck einer Verschleierungsabsicht vermittelt. Das Vorbringen der BF sei in sich widersprüchlich, teilweise konfus, nicht stimmig, nicht plausibel nachvollziehbar und unglaubwürdig. Es werde davon ausgegangen, dass die BF beim Radiosender bzw. als Hebamme gearbeitet habe. Auf Grund dieser Tätigkeit sei sie jedoch keiner Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Frauen hätten zwar in Afghanistan Probleme beim Zugang zur Bildung. Dies treffe jedoch nicht auf die BF zu, da sie über eine zwölfjährige Schulausbildung sowie Ausbildung zur Krankenschwester verfüge und bei einem Radiosender gearbeitet habe. Die Lage für Frauen in Kabul sei wesentlich entspannter als auf dem Land. Die Schilderungen der BF würden den Eindruck vermitteln, sicherheitshalber mehrere Bedrohungs- bzw. Verfolgungsgründe anzubieten. Der Schwiegervater und ihre Kinder, wie auch ihre Schwester würden in Kabul in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Damit wäre ihr im Fall der Rückkehr zumindest Nahrung und Wohnraum sicher. Sie würden nicht in eine ausweglose Situation geraten. Den männlichen Schutz könne ihr Schwiegervater bieten. Die Asylverfahren ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) seien in erster Instanz ebenfalls negativ entschieden worden. Damit habe sie auch nach ihrer Rückkehr weitere soziale Anknüpfungspunkte. Der BF würde auch in Afghanistan keine Gefahr drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation der BF insgesamt auch zumutbar. Ihr Schwiegervater, ihre Kinder und ihre Schwester würden in Kabul leben und den Alltag meistern. Die BF könne somit auf das soziale Netzwerk der Familie zurückgreifen. Sie sei eine arbeitsfähige, für afghanische Verhältnisse hochgebildete, junge und als Kabul stammende Frau. Arbeitssuchende könnten auf Arbeitsvermittlungszentren, die in Afghanistan eingerichtet seien, zurückgreifen. Die BF habe keine Gründe geltend gemacht, die eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung darstellen würden. Einer Ausweisung der BF stünde auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 27.5.2013 wurde der BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2013, zugestellt am 31.5.2013, wurde mit Schriftsatz vom 7.6.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Bei einer entsprechenden Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zu einem positiven Verfahrensabschluss kommen müssen. Die BF sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als Radiomoderatorin von bewaffneten Truppen und ihrem Schwager XXXX bedroht worden. Der Radiosender habe sich mit dem Thema der Frauen in Afghanistan auseinandergesetzt und zu einem Leben mit Bildung und Anerkennung ermutigt. Nach Tötung der Leiterin des Radiosenders, Frau XXXX, durch bewaffnete Truppen - vermutlich durch die an einem strengen traditionellen Frauenbild festhaltenden Taliban - habe die BF ihre Tätigkeit beim Radiosender aufgegeben. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.7.2012 sei fälschlicherweise bei "XXXX" von einem Mann ausgegangen worden. Als bekannte Radiomoderatorin sei auch die BF einem Bedrohungsszenario ausgesetzt gewesen. Nicht XXXX - wie im Einvernahmeprotokoll vom 20.7.2013 wiedergegeben - sondern ein Mann namens XXXX habe die BF im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hebamme aufgrund des Todes seiner Frau nach der Geburt bedroht. Nicht nachvollziehbar sei, warum der bekannte Schwiegervater der BF in Kabul, in XXXX, nicht ausfindig gemacht habe werden können. Die BF habe sich in Afghanistan nicht an die sehr korrupte Polizei gewandt, zumal der Neffe ihres Schwagers XXXX ein sehr einflussreicher Kommandant in XXXX sei. Die afghanische Regierung sei nicht in der Lage, die BF vor Übergriffen der Taliban und ihres Schwagers zu beschützen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe die BF keine Möglichkeit, für sich und ihre drei Kinder einen Lebensunterhalt zu verdienen. Dazu werde auf Berichte zur Situation von Frauen in Afghanistan verwiesen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF aufgrund der katastrophalen Versorgungs- und Sicherheitslage von einem massiven Eingriff in Art. 3 EMRK bedroht. Dies ergebe sich aus zahlreichen Berichten zur Sicherheits- und Versorgungslage. Die BF habe eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban aufgrund ihrer Tätigkeit als Radiomoderatorin und vor Bedrohung durch ihren Schwager XXXX. Dass diese Bedrohung von dritter Seite herrühre, sei nach der Judikatur nicht von entscheidender Bedeutung. Staatlicher Schutze würde ihr nicht gewährt. Nach einer Richtlinie des UNHCR vom 24.3.2011 seien Frauen im öffentlichen Leben als besonders schutzbedürftig einzustufen. Es sei von einer massiven Einschränkung und Diskriminierung im Fall der BF als alleinstehende Frau ohne ausreichenden familiären Rückhalt und fehlenden Schutz durch ein männliches Familienmitglied im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auszugehen, selbst wenn in der afghanischen Verfassung die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz verankert sei. Die BF wäre überdies Eingriffen in ihrer physischen und psychischen Integrität ausgesetzt. Die BF sei in ihrer politischen Gesinnung als eine überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau zu werten und gehöre damit im Sinne der Judikatur zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen. Ein Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liege vor. Darüber hinaus wäre die Lage der Frauen in Afghanistan derart schlecht, dass die Geschlechtszugehörigkeit selbst zur Asylgewährung führen müsse. Die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Krankheitsfall sie insbesondere für Frauen faktisch nicht vorhanden. Frauen dürften sich außerhalb ihres Wohnraums nur sehr eingeschränkt bewegen. Die frauenspezifischen Umstände und Lebensbedingungen in Afghanistan seien nicht nur auf die Politik der Taliban, sondern auf die Tradition und Gesellschaft zurückzuführen. Das Risiko der BF, vor diesem Hintergrund Opfer von (frauenspezifischer) Gewalt, Missbrauch und Bedrohung und massiven (frauenspezifischen) Einschränkungen und traditionellen Geboten durch afghanische Männer bzw. durch die afghanische Gesellschaft zu werden, sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Der BF sei daher auch Asyl zu gewähren. Die BF wäre im Fall der Rückkehr mit Sicherheit wegen ihrer Person in asylrelevantem Ausmaß einer erheblichen Verfolgung und Verletzung von Leib und Leben ausgesetzt, wobei der afghanische Staat nicht entsprechenden Schutz gewähren könne. Dazu werde auf die Judikatur verwiesen. Es könne auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Die BF könne nicht aufgrund der Bedrohung durch ihren Schwager XXXX zurückkehren. Ihr alter Schwiegervater könne sie nicht finanziell unterstützen. Die gesamte Familie bis auf ihre Schwester habe Afghanistan verlassen, sodass ein soziales Netzwerk fehle und subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Eine Rückkehr der BF nach Afghanistan wäre unzumutbar. Einer Ausweisung der BF würde ihr Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK entgegenstehen. Die BF möchte sich rasch in Österreich integrieren und Deutschkurse besuchen.

8. Mit Schreiben vom 7.11.2013 wurde darauf hingewiesen, dass die BF schwer traumatisiert sei und sichtbar verfalle. Sie sei bereits in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Lediglich ihre in Afghanistan verbliebenen Kinder würden sie am Leben erhalten. In einem weiteren Schreiben von 2.5.2014 wurde auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand der BF hingewiesen und dazu Stellungnahmen einer klinischen Psychologin und ihrer Psychotherapeutin vorgelegt. Weiters wurden Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen durch die BF vorgelegt. In einem weiteren Schreiben vom 13.10.2014 wurde eine fachärztliche Stellungnahme zum schlechten psychischen Gesundheitszustand der BF übermittelt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumt eine mündliche Verhandlung für den 20.11.2014 an und übermittelte der BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei der BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.

10. In der mündliche Verhandlung am 20.11.2014 gab die BF, die ohne Kopftuch, mit offenem Haar und in westlicher Kleidung auftrat, an, zwar bei den bisherigen Einvernahmen mit den Dolmetschern einverstanden gewesen zu sein. Ein iranischer Dolmetscher habe jedoch missverständlich übersetzt. Dies habe zu Verwechslungen mit den Namen XXXX und XXXX geführt. Auch die Radiosenderchefin "XXXX" sei als männlicher Chef bezeichnet worden. Sie habe bisher die Wahrheit gesagt. Ihre drei Kinder würden sich derzeit in Kabul bei ihren betagten Schwiegereltern befinden. Vor ihrer Flucht sei sie davon ausgegangen, ihre Kinder bald nachholen zu können. Sie hätte auch aus finanziellen Gründen die Flucht der Kinder nicht finanzieren können. Im Fall der Heirat in Afghanistan hätte sie auf ihre Kinder verzichten müssen. Aus finanziellen Gründen habe sie bei ihren betagten Schwiegereltern mit ihren Kindern gelebt. Nach der Matura habe sie 1995 geheiratet. Ihre Schwiegereltern hätten ihr ein Studium untersagt. Nach dem Sturz der Taliban habe sie bei einem Radiosender gearbeitet und gleichzeitig eine von den XXXX finanzierte Ausbildung als Journalistin gemacht. Außerdem habe sie nebenbei eine Hebammenausbildung absolviert und dann als Hebamme gearbeitet. Ihr Ehemann (XXXX) habe bis zur Machtübernahme durch die Taliban (1996) ein Autogeschäft in Kabul betrieben. Nach dessen Plünderung und Verfolgung durch die Taliban sei die Familie nach Mazar e Sharif gezogen. Nach dem Sturz der Taliban seien sie von Kabul nach XXXX geflüchtet und von dort wieder nach Marzar e Sharif gezogen, wo die BF geblieben sei. Die BF sei nicht von den Taliban verfolgt worden, da sie als Hausfrau tätig gewesen sei. Aus Angst um ihren ältesten Sohn sei die BF gemeinsam mit ihren Kindern wieder nach XXXX geflüchtet. Sie seien ständig auf der Flucht gewesen, da sich ihr Mann auf der Flucht vor den Taliban und den mit diesen sympathisierende Geschäftsteilhaber des gemeinsamen Autogeschäft befunden habe. Auch ihr Schwager, XXXX, sei an diesem Auotgeschäft beteiligt gewesen. Als Mudjaheddin- Anhänger habe XXXX mit seiner Familie vor den Taliban nach Pakistan flüchten müssen. Nach der Rückkehr aus Pakistan im Jahr 2001 habe ihr Ehemann von XXXX Geldforderungen das Geschäft betreffend gestellt. In der Folge sei der Ehemann der BF bei einem "Unfall" am 13.9.2001 ertrunken. Die BF gehen jedoch davon aus, dass ihr Schwager ihn ermordet habe. Die Leiche ihres Mannes habe die BF jedoch nicht gesehen. Als alleinstehende Frau mit drei Kindern sei ihr niemand beigestanden. Sie habe lediglich im Sarg sein Gesicht gesehen und sich so verabschieden können. Ihr dominanter Ehemann habe der BF keine Berufstätigkeit erlaubt. Nach dessen Tod habe ihr Schwager versucht, die "Macht" über sie und ihre Kinder an sich zu reißen. Die Schwiegereltern hätten mit ihr gelebt. Da niemand für den Unterhalt aufgekommen sei, habe sie - ursprünglich entgegen deren Willen - beim von den XXXX gegründeten Radiosender XXXX in XXXX, in XXXX als Radiosprecherin zu arbeiten begonnen. Außerdem habe sie Programme vorbereitet. In der Sendezeit von 16:00 bis 20:00 Uhr seien Nachrichten, sowie Frauenthemen, Programme für Jugendliche und Gesundheitsthemen behandelt worden. Frauen seien zur Ausbildung und Mädchen zum Schulbesuch motiviert worden. Interviews mit die Schule besuchenden Mädchen seien gemacht worden. Weitere Themenbereiche seien auch die Einrichtung des Hauses, die Erziehung der Kinder und die Verantwortung der Frauen sowie der Erwerb von Wissen und die Berufstätigkeit der Frauen gewesen. Es sei nur möglich gewesen, schrittweise sich an solche heiklen Themen heranzutasten. Schritt für Schritt sollte behutsam an der Entwicklung der Frauen gearbeitet werden, die während der Talibanherrschaft in den vorhergehenden Jahren überhaupt nicht gehört worden seien. Die Chefin XXXX sei als sehr offene und fortschrittliche Frau nach Formierung des Widerstands und massiven Drohungen gegen den Sender umgebracht worden. Die BF hätte den Weg der sanften "Revolution" mit dem Radiosender gerne fortgesetzt, aber aufgrund von Drohungen davon Abstand genommen. Insbesondere ihr Schwager (XXXX) habe ihre Tätigkeit als Radiosprecherin als Schande für die Familie betrachtet. Als Witwe hätte sie zu Hause bleiben müssen. Die BF habe aber nicht die Absicht gehabt, wie zahlreiche andere verwitwete Frauen ein Leben in Armut zu verbringen, sondern selbstständig mit ihren Kindern ein eigenes Leben aufbauen wollen. Sie wollte unabhängig von einem Mann ihre Kinder erziehen. Ihre Kinder sollten nicht auf andere angewiesen sein. Aufgrund dieser Einstellung sei sie von vielen als "schlechte Frau" bezeichnet worden. Sie sei als auf eigenen Beinen stehende, das Leben meisternde, sich selbst versorgende Frau verachtet worden. Unter dieser konventionellen Einstellung in ihrer Umgebung habe sie sehr gelitten. Da sie parallel zu ihrer Tätigkeit beim Radio in einer Klinik in XXXX (XXXX) gearbeitet habe, habe sie nach der Ermordung von XXXX aus Angst ihre Tätigkeit beim Radio (2001 bis 2006) aufgegeben und ihre Arbeit in der genannten Klinik fortgesetzt. Im medizinischen Bereich habe sie von 2002-2011 bis zu ihrer Ausreise gearbeitet. Dabei habe sie von 2002-2005 als Ernährungskrankenschwester (Nutrition Nurse) und anschließend nach der speziellen Ausbildung zur Hebamme von 2006-2011 in diesem Beruf gearbeitet. Sie habe dabei schwangere Frau untersucht, sie vor, bei und nach der Geburt und bei der Familienplanung beraten. Bei ernsthaften Problemen seien die Patientinnen ins Spital geschickt worden. In ihrem Tätigkeitsbereich sei sie sehr gut gewesen. Als eine Frau vor ihrer Geburt mit starken Blutungen ins Spital geschickt worden sei, sei sie bei der Geburt zuhause gestorben. Deren Ehemann XXXX, der fälschlicher Weise im Protokoll als XXXX bezeichnet worden sei, habe die BF für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich gemacht. Dieser unzivilisierte Ehemann habe die BF bedroht und sie zur Heirat zwingen wollen. In Afghanistan würden Frauen unterdrückt und im Fall ihrer Tötung immer die Schuld dafür bei der jeweiligen Frau gesucht. Wäre die BF in Afghanistan geblieben, wäre sie auch getötet worden. In Afghanistan sollte die Frau zuhause bleiben und keiner beruflichen Arbeit nachgehen. Zwar seien in Kabul Frauen beruflich auch in höheren Positionen tätig, würden aber immer von Leibwächtern begleitet werden. Solche Frauen würden oft getötet. Die BF wolle sich nicht dem Joch des Mannes beugen, sondern vielmehr selbstständig das Leben gestalten. Dies könne sie in Afghanistan nicht verwirklichen. Gemeinsam mit ihrem Bruder sei sie nach Österreich geflohen, um den Drohungen ihres Schwagers (XXXX) und der Bedrohung zurückzuführen auf ihre berufliche Tätigkeit in der Klinik zu entgehen. Auch die Gegner des Radiosenders hätten sie mit dem Tod bedroht. Einziger Lebenssinn seien ihre Kinder, die nach dem Tod ihres Vaters nicht auch noch ohne ihre Mutter aufwachsen sollten. Zwischen der Situation in Österreich und in Afghanistan sein große Unterschiede. Die BF möchte in Österreich sich ein eigenständiges Leben aufbauen. Ihre Mutter, ihre Schwester und ihre Brüder würden bereits in Österreich leben. Ihrer Mutter, ihrem Bruder XXXX und ihrer Schwester, XXXX, sei bereits Asyl gewährt worden. Der mit der BF die gemeinsam Flucht nach Österreich angetretene Bruder, XXXX, habe ebenfalls einen negativen Bescheid erhalten. Er sei wahabitischer Moslem, der bereits im Iran diese Glaubensrichtung angenommen habe. Sie lebe zwar mit ihm gemeinsam in einem Zimmer im Heim, spreche jedoch mit ihm nicht über die Religion, sondern nur über Alltagssachen. Die BF besuche derzeit Deutschkurse und möchte eine Ausbildung zur Hebamme absolvieren und in diesem Beruf arbeiten. Sie möchte auf eigenen Beinen stehen und habe sich bereits um einen Platz für ein ehrenamtliches Engagement im Alterspflegebereich bemüht. Für einen Kurs beim Roten Kreuz stehe sie bereits auf der Warteliste. Außer ihren Kindern, mit denen sie selten in Kontakt stehe, lebe in Afghanistan noch ihre Schwester, mit der sie in Kontakt stehe, und deren Familie in Kabul. In XXXX würden auch noch Tanten und Onkel leben. Ihre Kinder würden bei ihren Schwiegereltern (Vater pensionierte Lehrer) in Kabul wohnen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie die Tötung durch ihren Schwager. Ihre konservativen Schwiegereltern würden sie auf Grund ihres Auslandaufenthaltes nicht mehr akzeptieren. Wäre es der BF möglich gewesen, wäre sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Um ihre zurückgelassenen Kinder weine sie täglich. Zum übermittelten Länderberichten wurden ergänzende Stellungnahmen zur Situation der Frauen Afghanistan abgegeben. Nach Rückübersetzung und Unterschrift der Niederschrift wurde eine Kopie der BF ausgehändigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.1.2012, auf den Einvernahmen der BF, der Beschwerde vom 7.6.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2013, zugestellt am 31.5.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person der BF wird festgestellt, dass die BF Staatsangehörige von Afghanistan ist. Sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Die BF stammt aus Kabul, wo sie am XXXX geboren wurde und nach Absolvierung der Grundschule und einer höheren Schule maturierte. 1995 heiratete sie XXXX und bekommt drei Kinder [2 Söhne: XXXX (4.1.1999), XXXX (10.1.2000) und 1 Tochter: XXXX (12.8.2001)], die derzeit bei den betagten Schwiegereltern in Kabul leben.

1.2. Ihr Ehemann war an einem Autogeschäft in Kabul beteiligt, das im Jahr 1996 mit der Machtübernahme der Taliban aufgegeben werden musste. Er war in der Folge mit seiner Familie auf der Flucht (Mazar e Sharif, XXXX, Kabul). Die BF erfüllte die Funktion als Hausfrau und Mutter und fügte sich dem dominanten Ehemann und seiner Familie, die sich gegen eine Berufstätigkeit seiner Ehefrau aussprach. Mit dem Tod des Ehemannes 2001 war die BF als Mutter von drei kleinen Kindern auf sich alleine gestellt. Ihr Schwager XXXX versuchte über die BF und ihre Kinder zu bestimmen. Aus finanziellen Gründen war die BF gegen den Willen ihrer Schwiegerfamilie gezwungen, zu arbeiten, um für den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. 2001 begann sie beim Radiosender XXXX in XXXX als Sprecherin zu arbeiten, wobei sie auch Programme vorbereitete. Es wurden Frauenthemen behandelt und Mädchen zum Schulbesuch animiert. Schwerpunktthemen für Frauen waren der Erwerb von Wissen und ihre Berufstätigkeit. Der von den XXXX gegründete Radiosender forcierte eine langsame, schrittweise Entwicklung der Frauen in Afghanistan. Auf Grund dieser Schwerpunkte erhielt der Sender viele Drohungen. Auch die BF wurde wegen ihrer Berufstätigkeit angefeindet und als "schlechte Frau" bezeichnet. Ihr Schwager XXXX betrachtet sie als Schande für die Familie, zumal eine Witwe zu Hause bleiben solle. Die BF hat auf eigenen Beinen stehen wollen, ihr Leben meistern und sich selbst versorgen. Sie litt unter der Verachtung der anderen. Die sehr offene und fortschrittliche Chefin des Radiosenders wurde nach vielen Drohungen 2006 getötet. Die BF, die diese sanfte Revolution gerne fortsetzen wollte, gab ihre Tätigkeit beim Radiosender auf und arbeitet im medizinischen Bereich, in verschiedenen Kliniken weiter, wo sie bereits 2002 parallel zu ihrer Tätigkeit beim Radio als Ernährungskrankenschwester zu arbeiten begonnen hat. Nach Absolvierung der Hebammenausbildung arbeitete sie ab 2006 bis zu ihrer Flucht als Hebamme. 2011 floh sie mit ihrem Bruder, XXXX, nach Österreich.

1.3. Die BF, die mit offenen Haaren, ohne Kopftuch und in westlicher Kleidung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2014 erschien, vertritt die Meinung, dass Frauen in Afghanistan unterdrückt werden würden. Sie würden immer für ihren Tod selbst verantwortlich gemacht. Nach den allgemeinen gesellschaftlichen Vorstellungen in Afghanistan sollen Frauen zu Hause belieben. Sie haben keine Rechte und könnten sich nicht verteidigen. Selbst in Kabul, wo es arbeitende Frauen auch in höheren Positionen gibt, werden diese von Leibwächter begleitet und oft Opfer von Tötungen. Die BF will sich nicht Männern beugen und unter ihrem Joch dienen, sondern ihr Leben selbst gestalten und einen Beruf ausüben. Dies ist für sie in Afghanistan nicht möglich. Auf Grund ihrer Lebenseinstellung ist sie von der konservativen Schwiegerfamilie, insbesondere ihrem Schwager, XXXX, und der Gesellschaft angefeindet und bedroht worden. Dies gilt auch im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan.

1.4. In Österreich besucht die BF Deutschkurse und möchte eine Ausbildung absolvieren. Sie bemüht sich um einen Platz für ein ehrenamtliches Engagement im Bereich der Altenpflege. Ebenso möchte sie einen Kurs beim Roten Kreuz absolvieren und ist dazu bereits vorgemerkt.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).

Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:

7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.

Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.

Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)

Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.

(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und

2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).

Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom XXXXFebruar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom XXXXFebruar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsort, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsbürgerschaft) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2014. Die BF hat auch einen Personalausweis vorgelegt.

Glaubwürdig sind auch die Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2014, zu ihrer Schulausbildung, zu ihrer Heirat und ihrem Familienstand (Witwe mit drei Kinder), die sich mit ihren Angaben in ihren Einvernahmen decken.

2.3. Nachvollziehbar ist, dass sich die BF und ihr Ehemann, der an einem Autogeschäft in Kabul beteiligt war, mit den Kindern nach der Machtübernahme der Taliban auf der Flucht in verschiedenen Städten bzw. Orte niedergelassen haben. Dies spiegelt sich in den Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 wider und geht auch aus den vorhergehenden Einvernahmen durch die unterschiedlichen Standortangaben der BF hervor. Ebenso geht daraus der vormalige Tätigkeitsbereich des Ehemanns der BF in einem Autogeschäft in Kabul hervor. Glaubwürdig ist auch, dass die BF bis zum Tod ihres Ehemanns die traditionelle Rolle der Frau in Afghanistan als Hausfrau und Mutter erfüllte und mit dem Tod des Ehemannes die Situation der BF mit drei kleinen Kindern schwierig war. Überzeugend legte die BF in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 dar, nach dem Tod ihres Ehemannes 2001 nicht das Leben einer Witwe dem traditionellen Gesellschaftsbild in Afghanistan folgend, an dem auch die Schwiegerfamilie festgehalten hat, geführt zu haben, sondern für sich selbst gestanden zu sein, sich für eine Berufstätigkeit entschieden zu haben, um für sich und die Kinder zu sorgen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die BF 2001 bei einem Radiosender als Sprecherin begann, Programme vorbereitete und dazu später auch in einer Klinik im medizinischen Bereich gearbeitet hat. Nachvollziehbar hat die BF in der Verhandlung am 20.11.2014 ausgeführt, dass der Radiosender, der sich mit den Themen wie Wissenserwerb und Berufstätigkeit von Frauen auseinandersetzte, Drohungen von Gegnern erhielt und auch die Mitarbeiter, zu denen auch die BF zählte, davon betroffen waren. Glaubwürdig ist auch in Zusammenhang mit den Themenbereichen, dass die sehr offene und fortschrittliche Chefin des Radiosenders nach Drohungen 2006 getötet wurde, und sich die BF daraufhin vom Radiosender zurückzog und sich allein auf ihre parallel laufende Tätigkeit in einer Klinik konzentriert hat. Dass sie auch eine Hebammenausbildung absolviert hat, wird durch das von der BF vorgelegte Zeugnis belegt.

2.4. Die Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 zum klassischen Rollenbild der Frau in Afghanistan stehen in Einklang mit den Ausführungen im Länderbericht zu Afghanistan. Dass die BF aus diesem Rollenbild als Witwe und Mutter von drei Kindern ausgebrochen ist, hat die BF mit ihrer Berufstätigkeit in Afghanistan bewiesen. Auf Grund der Einstellung zum Frauenbild in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2014, nämlich als Frau - unabhängig von einem Mann - selbständig ihr Leben gestalten und einen Beruf ausüben zu wollen und dem Erscheinungsbild der BF hat die erkennende Richterin im Rahmen der Befragung des BF den Eindruck gewonnen (vgl VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 u. 0018; 22.4.1999, 98/20/0567; VfGH 11.6.2014, U460/2013), dass die BF als "westlich orientierte" Frau einzustufen ist. Die BF hat auch glaubwürdig im Rahmen der Verhandlung am 20.11.2014 dargelegt, auf Grund ihrer Einstellung, die auch von ihr gelebt wird, verachtet, bedroht zu werden und Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu sein.

Es ist daher davon auszugehen, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatliche Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, die BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

2.5. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2014 von der BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

3.2.2. Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen der BF zum Verlassen des Herkunftsstaates, glaubhaft ist, und unter Berücksichtigung der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - wie nachfolgend dargelegt - als asylrelevant zu beurteilen ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Für die BF kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Berufstätigkeit, Unabhängigkeit vom Mann, eigenständiges Leben als Witwe) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt sind, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird).

Damit fällt die BF auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. auch dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, August 2013, 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren (vgl VwGH 28.5.2014, VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Somit würde die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen einer ihr unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. dazu etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht").

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die BF nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem westlich orientierte Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2. 3 Der BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberichtigten zu zuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revision gegen den Spruchpunkte A.I ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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