BVwG W166 2009231-1

W166 2009231-1Tribunal administratif fédéral26 nov. 2014

Regest

Alterspension, Ausschlusstatbestände, Behindertenpass, Grad der<br/>Behinderung

Texte intégral

BVwG W166 2009231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2009231.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 und 2 lit. c Behinderteneinstellungsgesetz idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und einen Antrag auf Festsetzung des Grades ihrer Behinderung sowie Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) ein, und legte dabei ein Konvolut an Beweismitteln vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf dem Aktengutachten vom XXXX, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. festgestellt.

Der Beschwerdeführerin wurde sohin ein Behindertenpass ausgestellt.

Im Zuge von Ermittlungen wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Alterspension befindet.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG Personen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüssen oder Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gelten, und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom XXXX eine Stellungnahme abgegeben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr Blutbild auf Grund der Chemotherapie nach ihrer großen Operation so schlecht sei, dass sie in kein öffentliches Verkehrsmittel steigen dürfe, da die Immunabwehr total geschwächt sei. Durch die wöchentlichen Fahrten zu den Therapien entstünden der Beschwerdeführerin erhebliche Mehrkosten. Der finanzielle Aufwand für Medikamente sei beinahe unerschwinglich und eine Steuerbegünstigung beim Finanzamt wäre hilfreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundessozialamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz ab.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass Personen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüssen oder Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG gelten. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens beziehe die Beschwerdeführerin eine dauernde Pensionsleistung und stehe nicht in Beschäftigung. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachte Stellungnahme vom XXXX sei nicht geeignet gewesen, um vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzugehen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor, es gäbe viele Gründe dafür einen Menschen der Polyarthritis habe, in den Kreis der begünstigten Behinderten aufzunehmen. Wenn noch dazu eine lebensbedrohliche Krebserkrankung mit OP, Chemo und Bestrahlung dazukomme, dann sei es aus ihrer Sicht verständlich in den Kreis der begünstigten Behinderten aufgenommen zu werden. Als weitere Gründe gab sie an, sie sei Trägerin eines Port-a-cath, temporär sei es unmöglich Öffis zu benützen, weil das Blutbild und die Immunabwehr geschwächt seien und auf Grund der sich ändernden Stoffwechsellage könne sie Harn und Stuhl nicht halten und wäre ein Schlüssel zur Benützung der Toilette für Behinderte hilfreich. Weiters könnte sie die hohen Medikamentenkosten beim Finanzamt einreichen und es bestehe für sie die Notwendigkeit von einer Begleitperson zu den Therapien gefahren zu werden. Außerdem könne ein ruhender Gewerbeschein, den sie nach ihrer Genesung noch aktivieren könne, eine teilweise Berufsausbildung ermöglichen. Einen Behindertenausweis mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. habe sie schon erhalten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerdeführerin telefonisch und schriftlich über den aktenkundigen Sachverhalt aufgeklärt und ihr nochmals erklärt, dass sie am XXXX zwei verschiedene Anträge eingebracht habe und es sich dabei um verschiedene Verfahren handle. Betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz sei ihr ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt worden. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sei ein abweisender Bescheid erlassen worden, da die Beschwerdeführerin eine Alterspension beziehe und kein Dienstverhältnis bzw. keine Berufstätigkeit vorläge. Eine allfällige zukünftige Berufsausübung könne nicht berücksichtigt werden. Bei den in der Beschwerde angeführten Gründen, die nicht den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beträfen, handle es sich um Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, die von der Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt beantragt werden müssten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Sie brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin steht nicht in Beschäftigung und bezieht eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Auszug aus dem Melderegister vom XXXX.

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend den Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung steht, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom XXXX und aus den Angaben der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Wie bereits ausgeführt bezieht die Beschwerdeführerin eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters und steht nicht in Beschäftigung. Aus diesem Grund gilt die Beschwerdeführerin nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG und es liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Betreffend die von der Beschwerdeführerin angestrebten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass wurde bereits ausgeführt, dass diese beim Bundessozialamt zu beantragen sind und wird weiters festgestellt, dass Zusatzeintragungen nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens sind.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall und in der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.