W213 2007672-1•BVwG W213 2007672-1
W213 2007672-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014
Arbeitsplatz, ärztliche Untersuchung, Befundaufnahme, dauernde<br/>Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben, Ruhestandsversetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit
W 213 2007672-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Meinhild HAUSREITHER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/1, gegen den Bescheid des Landespolizeikommandos für Kärnten vom 11.01.2011, GZ. 6230/23378/10, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG), beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 02.09.2010 beauftragte die belangte Behörde die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Leistungsfeststellung. Diese erstellt ein weiterer Folge am 09.11.2010 anhand fachärztlicher Gutachten aus den Gebieten der Orthopädie sowie der Psychiatrie und Neurologie ein Gesamtgutachten.
Darin wurden nachstehende Diagnose gestellt:
Mittelschwere depressive Störung, mit Hinweis auf vermehrten symptomatischen Alkoholkonsum;
Lendenwirbelsyndrom, Schmerzausstrahlung ins linke Bein/pseudoradikulär keine motorischen ausfälle, links am Bein S1 - entsprechendes Areal mit Gefühlsabschwächung;
Halswirbelsäulensyndrom. Bildgebend Bandscheibenvorwölbung C5/6, Schmerzausstrahlung in die Arme/pseudoradikulär keine neurologischen Ausfälle;
Übergewicht, Bluthochdruck.
Hinsichtlich des Leistungskalküls wurde ausgeführt, dass beim BF degenerative Wirbelsäulenveränderungen festgestellt worden seien. Dabei komme es zu keinen neurologischen Ausfällen, aber zu Schmerzausstrahlungen in die Extremitäten. Die Beschwerden am Bewegungs- und Stützapparat würden keine schweren Arbeiten und keine dauernden Zwangshaltungen bei der Arbeit erlauben. Sie würden aber nicht im Vordergrund der Leistungsbehinderung stehen, sondern würden psychisch überlagert und böten Anlass für Krankenstände im Zuge von Somatisierungsneigung.
Die Dienstausübung würde durch psychisch reaktive depressive Symptome und Entwicklungen behindert. Der BF wolle - aus persönlich begründetem Standpunkt - nicht in Klagenfurt Dienst tun. Er sei dorthin versetzt worden und habe psychische und über Somatisierung körperliche Symptome entwickelt, die Ausdruck seiner Abneigung seien. Derzeit bestehe eine mittelschwere depressive Störung gehemmter bis ängstlicher Prägung, mit Panikneigung und Rückzug. Es bestehe der Hinweis auf vermehrten symptomatischen Alkoholkonsum. Nervenfachärztlich sei durch psychiatrische Behandlung nach ca. neun Monaten eine Besserung zu erwarten.
Zur Zukunftsprognose wurde ausgeführt, dass eine Besserung durch psychiatrische Behandlung höchst zweifelhaft erscheine, da diese auf freiwilliger Basis erfolgen müsste. Der BF habe sich bisher keiner nervenfachärztlichen Behandlung unterzogen und könne dazu auch nicht gezwungen werden.
Angesichts des Lebensalters des BF (50 Jahre) verfüge dieser nicht mehr über ausreichende Flexibilität zum Mittragen gravierender beruflicher Änderungen, welche sowohl eine Änderung des Ortes, des persönlichen Umfeldes bei der Arbeit, wie auch vor allem eine komplett sich neu für ihn darbietende Aufgabenstellung bei der Dienstausübung mit sich brächten.
Hinzu komme noch, dass der BF bisher in Eisenkappel gearbeitet habe, sich nach Klagenfurt zwangsversetzt fühle, wobei sein Status als "slowenisch Sprechender" als ihm zum Nachteil gereichend (Mobbing) ins Treffen geführt werde.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die konkrete Tätigkeit nach forcierter und nervenfachärztlich geleiteter Behandlung nach neun Monaten aufgenommen und auf Dauer erfüllt werden könne, sei somit aus arbeitsmedizinischer zusammenschauender Sicht, als mit sicher weniger als 5% behaftet, anzugeben.
Die restlichen 95% würden für die nächsten neun Monate weitere Krankenstände mit wechselnd psychischer bzw. körperlicher Begründung beinhalten. Ferner seien frustrane Behandlungsversuche, Hinzutreten weiterer Symptome, Ausweitung der depressiven Symptomatik in den privaten Bereich, Chronifizierung des depressiven Geschehens, Verfestigung persönlich bezogener Standpunkte und Gefahr zunehmender Alkoholprobleme zu erwarten.
Mit Schreiben vom 13.12.2010 wurde dem BF dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Da der BF keine Stellungnahme abgab, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2011, GZ. 6230/23378/10, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Sie werden gemäß § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2011 in den Ruhestand versetzt."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die seit dem Jahre 2007 stark angestiegenen Krankenstände des BF zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens geführt hätten. Der Beamte sei eingeteilter Exekutivbeamter der PI (PI) Landhaushof in Klagenfurt. Seine hauptsächliche Tätigkeit bestehe in der Verrichtung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes, überwiegend im Außendienst. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF stützte sich die belangte Behörde auf das oben dargestellte Gutachten der BVA vom 09.11.2010.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die von der BVA festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF seine dauernde Dienstunfähigkeit auf seinem aktuellen Arbeitsplatz begründeten. Da ihm im Wirkungsbereich des Landespolizeikommandos für Kärnten anhand des bestehenden Krankheitsbildes kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG zugewiesen werden könne, sei insgesamt seine Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben und er in den Ruhestand zu versetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun Beschwerde), wobei er vorbrachte, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile stark gebessert habe und er wieder voll exekutivdiensttauglich sei. Er habe viel Ausdauertraining betrieben, sei Rad gefahren und habe Gymnastik gemacht. Im September 2010 habe er einen 14-tägigen Kuraufenthalt im Kurbad Eisenkappel absolviert. Er habe auch ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und sei auch bereit sich einer nervenärztlichen Behandlung zu unterziehen, falls dies notwendig wäre oder von der Dienstbehörde erwünscht oder angeregt werde.
Nach Einlangen der Berufung beauftragte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.03.2011 die BVA mit einer neuerlichen Begutachtung des BF um dessen derzeitigen Gesundheitszustand festzustellen.
Die BVA stellte mit Gutachten vom 18.05.2011 fest, dass auf Grundlage von Untersuchungen durch einen Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten und einen Facharzt für Innere Medizin wurden nachstehende Diagnose gestellt werde:
Derzeitige Beschwerden nach subjektiv empfundener Wertigkeit gereiht: Angst- und Panikattacken, Schweißneigungen bzw. Sodbrennen. Dazu noch mittelschwere depressive Störung, Hinweis auf vermehrten symptomatischen Alkoholkonsum.
Innenohrschwerhörigkeit besonders im Hochtonbereich, leicht-, bis mittelgradig, Hörgeräte empfohlen.
Bluthochdruck, medikamentös nicht behandelt, noch keine Spätschäden am Herzen feststellbar. Unauffällige Syntheseleistung der Leber, bei berichtetem Alkoholkonsum. Lendenwirbelsäulensyndrom, Schmerzausstrahlung ins linke Bein/pseudoradikulär keine motorischen Ausfälle, links am Bein S1-entsprechendes Areal mit Gefühlsabschwächung. Halswirbelsäulensyndrom, bildgebend Bandscheibenvorwölbung C5/6, Schmerzausstrahlung in die Arme/pseudoradikulär keine neurologischen Ausfälle.
Zum Leistungskalkül wurde im Wesentlichen angegeben, dass vor allem psychische Probleme die Leistungsfähigkeit behindern würden. Der Beschwerdeführer sei übergewichtig. Das Gangbild sei aufrecht. Aus internistischer Sicht seien noch leichte und mittelschwere körperliche Anstrengungen bei der Arbeit zumutbar. Eine wesentliche Leistungssteigerung könne nicht mehr erwartet werden. Das bedeutete für die Exekutivdiensttauglichkeit, dass Laufen über 100 m und auch mehr als 50 m langes Sprinten nicht mehr zumutbar seien. Ebenso seien Hinaufeilen über Treppen in mehreren Stockwerken oder körperlich anstrengende Arbeiten bei Hitzeexposition sowie auch Arbeiten, die schweres Heben und Tragen oder Schieben mit sich bringen können nicht mehr möglich. Auch die Anwendung körperlicher Gewalt bei Festnahmen sei nicht mehr zumutbar.
Hinsichtlich der Hörbehinderung wird ausgeführt dass eine leichtbis mittelgradige hochtonbetonte Innenohrschwerhörigkeit bestehe.
Das Verstehen von Sprache sei bei Hintergrundgeräuschen eingeschränkt. In dieser Hinsicht sei deshalb die exekutivdienstliche Anforderung an das Gehör nicht erfüllt. Eine Hörverbesserung wäre nur durch eine Hörgeräteanpassung möglich. Es liege ferner ein Tinnitus vor. Dieser begründe aber keine Berufsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei daher nicht mehr uneingeschränkt exekutivdiensttauglich. Eine wesentlich gesteigerte Belastbarkeit sei nicht mehr zu erwarten.
Mit Schreiben vom 21.03.2013 erteilte das Bundesministerium für Inneres, als damals zuständige Berufungsbehörde, der belangten Behörde den Auftrag den Beschwerdeführer neuerlich durch die BVA untersuchen zu lassen.
Die BVA erstellte in der Folge am 04.07.2013 ein neuerliches Gutachten zur Leistungsfeststellung, das auf Untersuchungen durch eine Fachärztin für Orthopädie, eines Facharztes für Innere Medizin, und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie basierte. Dabei wurden nachstehende Diagnosen erstellt:
Innenohrschwerhörigkeit besonders im Hochtonbereich, leicht-bis mittelgradig, Hörgeräte empfohlen.
Bluthochdruck, medikamentöse Einstellung angezeigt, hochdruckbedingte Herzmuskelveränderungen mit erschwerter Füllung. Funktionslos/bildgebend Fettleber, berichteter Alkoholkonsum, Rückfließen von Mageninhalt in die Speiseröhre.
Mäßig eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, keine neurologischen Auffälligkeiten
Zum Leistungskalkül wurde ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung des Zustandes am Herzkreislaufsystem eingetreten sei. Aus internistischer Sicht seien - nach wie vor - noch leichte und mittelschwere körperliche Anstrengungen bei der Arbeit zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien Hinaufeilen über Treppen in mehreren Stockwerken oder körperlich anstrengende Arbeiten bei Hitzeexposition. Ebenso seien Arbeiten, die schweres Heben und Tragen oder Schieben mit sich bringen nicht mehr zumutbar. Auch die Anwendung körperlicher Gewalt bei Festnahmen sei nicht mehr möglich. Nervenfachärztlich würden sich keine psychisch/geistigen Leistungseinschränkungen ergeben. Psychische Beschwerden und Symptome seien praktisch vollkommen abgeklungen. Es bestehe eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, ohne weitere Auffälligkeiten an Bewegungs- und Stützapparat aus orthopädischer Sicht.
Im Vordergrund der Leistungsbeeinträchtigung - abseits von Arbeiten exekutivem Außendienst - stehe das eingeschränkte Hörvermögen. Der Beschwerdeführer sei jetzt psychisch entspannt, ein Tinnitus störe ihn nicht mehr. Dennoch bestehe das im Gutachten vom 18.05.2011 festgestellte Leistungsdefizit beim Hörvermögen weiter. Eine wesentliche Besserung sei nicht möglich. Auch die Verwendung von Hörgeräten bei der Arbeit sei medizinisch zumutbar. Eine Verwendung im Innendienst ohne weitere Einschränkung wäre möglich. Unter diesen Bedingungen sei auch das Führen und der Gebrauch von Schusswaffen ohne Sicherheitsrisiko gegeben.
Mit Schreiben vom 19.09.2013 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Dabei wurde ihm das Gutachten der BVA vom 04.07.2013 und das Ergebnis der Verweisungsarbeitsplatzprüfung gemäß § 14 Abs. 2 BDG zur Kenntnis gebracht. Darin führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die mit der Exekutivdienstleistung verbundenen Aufgaben aus, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, die mit der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes untrennbar verbunden seien, nicht mehr zumutbar seien. So etwa das berufsbedingte Lenken eines Kfz, Schicht- und Nachtdienst, konfliktzentrierter Parteienverkehr, Anwendung einsatzbezogener Körperkraft und die Nachteile. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer im Bereich der belangten Behörde ein geeigneter Verweisungsarbeitsplatz zugewiesen werden könne. Angesichts der beim Beschwerdeführer festgestellten Leistungseinschränkungen seien nur Arbeitsplätze, die dem Normaldienstplan unterliegen, in Betracht gekommen. Derartige Arbeitsplätze würden nur in den Bereichen der Geschäftsführung und den Fachabteilungen vorhanden sein. Folgende Arbeitsplätze kämen prinzipiell für den Beschwerdeführer in Betracht:
Arbeitsplatz Nr. 70286007: Referat A1.2 -Dienstvollzug
Angelegenheiten des Dienstvollzuges auf Landesebene (Dienstzeitregelungen, Organisation der Dienststellenstrukturen, der Überwachungsgebiete, der Ressourceneinsatzerfassung, des Planstellenbedarfes sowie der Umsetzung von Neuerungen).
Arbeitsplatz Nr. 70272997: Einsatz- Grenz- und fremdenpolizeiliche
Abteilung-Fachbereich 1:
Allgemeine Einsatzangelegenheiten auf Landesebene (Planung, Steuerung und Koordinierung von überörtlichen Einsätzen, Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von Einsatzeinheiten, Angelegenheiten des exekutivdienstlichen Einsatztrainings).
Arbeitsplatz Nr. 70286030: Einsatz- Grenz- und fremdenpolizeiliche
Abteilung-Fachbereich 2:
Besondere Einsatzangelegenheiten auf Landesebene (Einsatzeinheiten, Diensthundewesen und Alpinangelegenheiten).
Arbeitsplätze Nr. 70273050, 70273051, 70286304 bis 70286307 und 70286172: Logistikabteilung-Fachbereich 1:
Fahrzeugwesen auf Landesebene. (Instandhaltung, Reparatur, Verwaltung aller Fahrzeuge und Transportmittel samt Zusatzausstattungen sowie Vollzug der Fahrbereitschaft wie z.B. Schüblingstransporte).
Arbeitsplätze Nr. 70286283, 70286320, und 70286321:
Logistikabteilung-Fachbereich 3:
Telekommunikation auf Landesebene (Instandhaltung, Reparatur, Verwaltung Sende-und Empfangsmittel einschließlich der erforderlichen Leitungen, andere hauptsächlich elektronisch gestützte Mittel und Sonderanlagen).
Arbeitsplätze Nr. 70286324, 70286328 und 70286329:
Logistikabteilung-Fachbereich 4:
EDV auf Landesebene (Instandhaltung, Reparatur, Verwaltung der für die Datenverarbeitung erforderlichen Geräte, Anlagen und Anwendungsprogramme sowie die dafür erforderlichen Verbindungen).
Allerdings seien all diese grundsätzlich infrage kommenden Arbeitsplätze gegenwärtig besetzt und es sei nicht absehbar wann diese verfügbar seien. Der älteste in Betracht kommende Beamte der Logistikabteilung, Fachbereich 3, sei zwar schon über 60 Jahre alt, doch habe er bereits angekündigt bis zum Erreichen des Regelpensionsalters im Aktivstand verbleiben zu wollen. Die nächstältesten Bediensteten seien derzeit 58 - 55 Jahre alt bzw. jünger. Ferner bestehe im Bereich der belangten Behörde ein Überstand von 50 E2b-Bediensteten. Zudem würden die speziellen Arbeitsplätze im EDV-und Telekommunikationsbereich künftig dem Kriterium unterliegen, dass für Nachbesetzungen grundsätzlich nur mehr Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in Betracht gezogen werden könnten.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2013 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter vor, dass schon aus dem laufenden Verfahren eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie XXXX, datiert mit 15. März 3011, vor allem aber aus den dem Gutachten der BVA vom 04.07.2013 zu Grunde liegenden fachärztlichen Gutachten ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht dauernd dienstunfähig sei.
So komme etwa XXXX in seinem neurologischen Gutachten vom 15.03.2011 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an keiner neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung leide und bei ihm normale Leistungsfähigkeit vorliege. Weder sei er motorisch eingeschränkt noch unterliege seine Leistungsfähigkeit klimatisch/umweltbedingten Einschränkungen. Seine psychische Belastbarkeit sei normal.
Der Facharzt für Innere Medizin, XXXX, komme zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer - von einem für sein Lebensalter und sein Körpergewicht nicht ungewöhnlich höheren Blutdruck und einer dadurch bedingten Herzmuskelveränderung abgesehen - keine gesundheitlichen Einschränkungen aufweise. Eine Beurteilung seines Leistungskalküls sei diesem Gutachten nicht zu entnehmen.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, wiederum komme im Rahmen seiner Befundung des Beschwerdeführers vom 17.05.2013 zu dem Ergebnis, dass sich aus psychiatrischer und neurologischer Hinsicht kein Hinweis auf eine Leistungseinschränkungen finde und man beim Beschwerdeführer von zumindest mittelgradiger Intelligenz ausgehen könne.
Die Fachärztin für Orthopädie, XXXX, habe zwar in ihrem Gutachten vom 16.05.2013 eine mäßige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule diagnostiziert, die jedoch keinerlei Auswirkungen auf das Leistungskalkül des Beschwerdeführers habe. So sei der Beschwerdeführer weder in seiner Arbeitshaltung noch in seinen Hebe-und Trageleistungen eingeschränkt, könne sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eingesetzt werden und sei ihm auch der Waffengebrauch zumutbar. Ferner könne er Nässe, Kälte, Hitze und Staub ausgesetzt werden. Auch Zwangshaltungen seien ihm zumutbar.
Diesem Gutachten sei somit nicht zu entnehmen, warum der Berufungswerber nicht in der Lage sein sollte, die mit seinem Arbeitsplatz verbundene Verwendung im exekutiven Außendienst nicht mehr zu erfüllen.
Anhand dieser Gutachten sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Kriterien der Sachverständige XXXX in seinem Gutachten vom 04.07.2013 zur Auffassung gelangen konnte, dass dem Beschwerdeführer Laufen über 100 m und 50 m langes Sprinten nicht mehr zugemutet werden könnten. Ebenso sei nicht nachvollziehbar wie der Sachverständige Hinaufeilen über Treppen in mehreren Stockwerken oder körperlich anstrengende Arbeiten mit Hitzeexposition sowie auch Arbeiten die schweres Heben, Tragen oder Schieben mit sich bringen könnten als nicht mehr zumutbar erachten konnte. Er komme allerdings zur Schlussfolgerung, dass nervenfachärztlich keine psychischen/geistigen Leistungseinschränkungen und auch keine neurologischen Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer vorhanden seien. Ebenso bestünden keine - von einer mäßig eingeschränkten Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule - Auffälligkeiten am Bewegungs- und Stützapparat des Beschwerdeführers. Genau diese Umstände, also die beim Beschwerdeführer am 09.11.2010 angeblich vorhandene schwere depressive Stimmung sowie seine damaligen Beschwerden am Bewegungs- und Stützapparat seien jedoch ausschlaggebend für die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung gewesen. Ebenso fehle eine nachvollziehbare Begründung, warum der bei ihm festgestellte Tinnitus ihn bei seiner Tätigkeit an der PI Landhaushof behindern solle. Im Gutachten des Facharztes für Innerer Medizin XXXX vom 24.06.2013 werde sein Hörvermögen jedenfalls als altersentsprechend beurteilt. Den von ihm auf seinem Arbeitsplatz in der PI Landhaushof zu erbringenden Aufgaben könne der Beschwerdeführer aber auch trotz des Tinnitus anstandslos nachkommen. Er werde durch diese Beeinträchtigung seines Gehörs überhaupt nicht gestört und sei an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht behindert.
Ausdrücklich bestritten werde die Aussage der belangten Behörde im Schreiben vom 19.09.2013, wonach in ihrem Bereich kein geeigneter Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Die belangte Behörde selbst bei ihrer diesbezüglichen Prüfung von falschen Prämissen ausgegangen. Einerseits liege keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Es wäre ihm daher auch möglich, Tätigkeiten an Arbeitsplätzen, für die nicht der Normaldienstplan, sondern einer der anderen drei Dienstpläne gelte, zu verrichten. Der Beschwerdeführer wäre auch bereit, sich für die von der belangten Behörde angesprochenen Verweisungsarbeitsplätze die erforderlichen speziellen Kenntnisse, Tätigkeiten und Fähigkeiten anzueignen.
Zum anderen habe die belangte Behörde bei dieser Prüfung nicht darauf Bedacht genommen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor im alten Dienstklassensystem befinde. Konkret gehöre er der Verwendungsgruppe W2, Dienstklasse IV, an. In das am 01.01.1995 mit dem Besoldungsreformgesetz eingeführten Funktionszulagensystem habe der Berufungswerber nicht optiert. Aus diesem Grund sei für den Beschwerdeführer nicht die im § 40 Abs. 3 BDG in der Fassung des Besoldungsrechtsreformgesetzes enthaltene Definition, wonach die neue Verwendung der bisherigen Verwendung dann gleichwertig sei, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet sei, nicht anwendbar. Maßstab für die Gleichwertigkeit von Arbeitsplätzen sei vielmehr die Zuordnung der Tätigkeit zu gleichwertigen Verwendungsgruppen. Gleichwertigkeit innerhalb derselben Verwendungsgruppe liegt erst dann vor, eine durchgehende nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende höhere Wertigkeit der früheren Verwendung gegeben sei.
Ferner sei zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt habe, da das Gutachten der BVA vom 18.05.2011 nicht vorgehalten worden sei.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 brachte der Beschwerdeführer nach Einsichtnahme in das Sachverständigengutachten der BVA am 18.05.2011 vor, dass dieses nicht mehr aktuell sei. Es sei daher nicht mehr geeignet den derzeitigen, aktuellen Zustand und die aktuelle Leistungs- und somit Arbeits- und Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu dokumentieren. Die neueren Gutachten aus dem Jahr 2013 würden demgemäß wesentlich zeitnäher den tatsächlichen Gesundheitszustand und die tatsächliche Leistungs- und Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers wiedergeben.
Die gutachterlichen Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen XXXX der seien allesamt überholt. Die Gesundheits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei keinesfalls derart beeinträchtigt, dass seine dauernde Versetzung in den Ruhestand gerechtfertigt wäre. Tatsächlich komme schon der Facharzt für Neurologie, XXXX, in seinem Gutachten vom 15.03.2011 zum missverständlichen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an keiner neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung leide. Vielmehr konstatierte dieser neurologische Sachverständige, dass vollständige Leistungs- und somit auch vollständige Dienstfähigkeit vorliege.
Zeitlich näher, führe der Sachverständige für Innere Medizin, XXXX, im Gutachten vom 24.06.2013 aus, dass der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Einschränkungen leide. Der höhere Blutdruck und dadurch allenfalls bedingte Herzmuskelveränderungen seien alters- und staturbedingt. Eine Leistungseinschränkung ergebe sich aus diesem Gutachten nicht.
Auch ein weiterer beigezogener Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (XXXX) könne beim Beschwerdeführer in seiner Begutachtung von 17.05.2013 in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht keinerlei Beeinträchtigung feststellen. Auch hier seien keinerlei Einschränkungen des Leistungskalküls ableitbar. Gegenteilig werde dem Beschwerdeführer sogar - zumindest - mittelgradige Intelligenz attestiert.
Beim Beschwerdeführer würden auch sonst keinerlei körperliche Defizite vorliegen, die seine Dienstunfähigkeit bedingen könnten. Die Sachverständige XXXX diagnostiziere eine geringfügige Einschränkung der Lendenwirbelsäule. Aus dieser mäßigen Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei jedoch ebenfalls keine Einschränkung des Leistungskalküls ableitbar.
Die Sachverständige führe ausdrücklich aus, dass der Beschwerdeführer weder in seinen Hebe - bzw. Trageleistungen noch in seiner Arbeitshaltung eingeschränkt sei. Es ergebe sich auch keine Einschränkung hinsichtlich seiner Einsatzmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer könne sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen eingesetzt werden, selbst der zweifelsohne notwendige Waffeneinsatz sei ohne weitere Einschränkungen möglich. Der Beschwerdeführer könne sogar gemäß der zuletzt zitierten Gutachterin der Nässe, Hitze, Kälte und Staub ausgesetzt werden. Ebenso seien ihm Zwangshaltungen zumutbar.
Zusammengefasst würden daher keine wie immer gearteten Einschränkungen des Leistungskalküls des Beschwerdeführers vorliegen. Die Voraussetzungen zur dauernden Versetzung in den Ruhestand seien daher nicht gegeben.
Bemerkenswert sei ferner, dass der Sachverständige XXXX, dessen alleinige Meinung zum Anlass der Versetzung in den Ruhestand bislang herangezogen worden sei, selbst in seiner Stellungnahme vom 04.07.2013 eingestehen müsse, dass keine Einschränkung aus neurologischer und psychiatrischer Sicht gegeben sei. Im Übrigen halte er jedoch seine ursprünglichen Ausführungen aufrecht, ohne diese auch nur ansatzweise zu begründen und zu den gegenteiligen Expertisen Stellung zu nehmen, obwohl er sogar selbst keinerlei Auffälligkeiten am Bewegungs- und Stützapparat des Beschwerdeführers festzustellen vermocht habe. Seine Expertise sei daher unrichtig und unbegründet.
Es werde daher der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung und allfälliger Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die PI Landhaushof, wo er als eingeteilter Exekutivbeamter Dienst versah. Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat belangte Behörde die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand verfügt. Aus dem Gutachten der BVA vom 04.07.2013 ergibt sich nachstehender Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Das Gesamtgutachten der BVA basierte auf Untersuchungen des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Orthopädie, XXXX, eines Facharztes für Innere Medizin, XXXX, und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX. Dabei wurde nachstehende Diagnose erstellt:
1. Innenohrschwerhörigkeit besonders im Hochtonbereich, leicht-bis mittelgradig, Hörgeräte empfohlen.
2. Bluthochdruck, medikamentöse Einstellung angezeigt, hochdruckbedingte Herzmuskelveränderungen mit erschwerter Füllung. Funktionslos/bildgebend Fettleber, berichteter Alkoholkonsum, Rückfließen von Mageninhalt in die Speiseröhre.
3. Mäßig eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, keine neurologischen Auffälligkeiten.
Zum Leistungskalkül wurde ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung des Zustandes (im Vergleich zum Vorgutachten) am Herzkreislaufsystem eingetreten sei. Aus internistischer Sicht seien wie vor-noch leichte und mittelschwere körperliche Anstrengungen bei der Arbeit zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien Hinaufeilen über Treppen in mehreren Stockwerken oder körperlich anstrengende Arbeiten bei Hitzeexposition. Ebenso seien Arbeiten, die schweres Heben und Tragen oder Schieben mit sich bringen nicht mehr zumutbar. Auch die Anwendung körperlicher Gewalt bei Festnahmen sei nicht mehr möglich.
Nervenfachärztlich würden sich keine psychisch/geistigen Leistungseinschränkungen ergeben. Psychische Beschwerden und Symptome seien praktisch vollkommen abgeklungen. Es bestehe eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, ohne weitere Auffälligkeiten an Bewegungs- und Stützapparat aus orthopädischer Sicht.
Im Vordergrund der Leistungsbeeinträchtigung - abseits von Arbeiten exekutivem Außendienst - stehe das eingeschränkte Hörvermögen. Der Beschwerdeführer sei jetzt psychisch entspannt, ein Tinnitus störe ihn nicht mehr. Dennoch bestehe das im Gutachten vom 18.05.2011 festgestellte Leistungsdefizit beim Hörvermögen weiter. Eine wesentliche Besserung sei nicht möglich. Auch die Verwendung von Hörgeräten bei der Arbeit sei medizinisch zumutbar. Eine Verwendung im Innendienst ohne weitere Einschränkung wäre möglich. Unter diesen Bedingungen sei auch das Führen und der Gebrauch von Schusswaffen ohne Sicherheitsrisiko gegeben.
Im internistischen Gutachten von XXXX wird festgestellt dass der Beschwerdeführer frei von Angina-Pectoris-Symptomen sei. Spätschäden im Bereich des Herzens von Seiten des Bluthochdruckes sind nicht nachweisbar. Eine medikamentöse Therapie sei dem Antragsteller zumutbar. Aussagen zum Leistungskalkül wurden nicht getroffen.
Immer neurologisch-psychiatrischen Gutachten von XXXX wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer und neurologischer Sicht keine Hinweise auf eine Leistungseinschränkung bestehen. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Untersuchung durch einen Facharzt für HNO notwendig sei, da ein Hörschaden und Tinnitus links vorhanden seien.
Im orthopädischen Gutachten von XXXX wird angegeben dass beim Beschwerdeführer eine mäßige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule vorliegt. Zum Leistungskalkül wird ausgeführt, dass Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar sind. Ferner könne er ständig leichte, mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen ausführen. Dem Beschwerdeführer sind auch sämtliche Zwangshaltungen zumutbar. Ebenso sind Nässe, Kälte, Hitze und Staub zumutbar. Bei Arbeiten, Arbeiten, Fingerfertigkeit sind beiderseits überwiegend möglich, wobei die rechte Hand die Gebrauchshand sei. Auch Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien, sowie überwiegend höhenexponiert und allgemein exponiert sind möglich. Auch Waffengebrauch ist überwiegend zumutbar. Ebenso sind dem Beschwerdeführer das Lenken eines Kfz und Bildschirmarbeit überwiegend zumutbar. Ein Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause ist möglich. Arbeitspausen im üblichen Ausmaß sind ausreichend.
Seitens der belangten Behörde wurden die nachstehend angeführten
Verweisungsarbeitsplätze ermittelt:
Arbeitsplatz Nr. 70286007: Referat A1.2 -Dienstvollzug
Angelegenheiten des Dienstvollzuges auf Landesebene (Dienstzeitregelungen, Organisation der Dienststellenstrukturen, der Überwachungsgebiete, der Ressourceneinsatzerfassung, des Planstellenbedarfes sowie der Umsetzung von Neuerungen).
Arbeitsplatz Nr. 70272997: Einsatz- Grenz- und fremdenpolizeiliche
Abteilung-Fachbereich 1:
Allgemeine Einsatzangelegenheiten auf Landesebene (Planung, Steuerung und Koordinierung von überörtlichen Einsätzen, Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von Einsatzeinheiten, Angelegenheiten des exekutivdienstlichen Einsatztrainings).
Arbeitsplatz Nr. 70286030: Einsatz- Grenz- und fremdenpolizeiliche
Abteilung-Fachbereich 2:
Besondere Einsatzangelegenheiten auf Landesebene (Einsatzeinheiten, Diensthundewesen und Alpinangelegenheiten).
Arbeitsplätze Nr. 70273050, 70273051, 70286304 bis 70286307 und 70286172: Logistikabteilung-Fachbereich 1:
Fahrzeugwesen auf Landesebene. (Instandhaltung, Reparatur, Verwaltung aller Fahrzeuge und Transportmittel samt Zusatzausstattungen sowie Vollzug der Fahrbereitschaft wie z.B. Schüblingstransporte).
Arbeitsplätze Nr. 70286283, 70286320, und 70286321:
Logistikabteilung-Fachbereich 3:
Telekommunikation auf Landesebene (Instandhaltung, Reparatur, Verwaltung Sende-und Empfangsmittel einschließlich der erforderlichen Leitungen, andere hauptsächlich elektronisch gestützte Mittel und Sonderanlagen).
Arbeitsplätze Nr. 70286324, 70286328 und 70286329:
Logistikabteilung-Fachbereich 4:
EDV auf Landesebene (Instandhaltung, Reparatur, Verwaltung der für die Datenverarbeitung erforderlichen Geräte, Anlagen und Anwendungsprogramme sowie die dafür erforderlichen Verbindungen).
Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur mehr eine Beschäftigung im Innendienst im Rahmen des Normaldienstplanes erlaube.
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnten auf Grundlage der im Akt befindlichen Sachverständigengutachten, die für das Gesamtgutachten der BVA vom 04.07.2013 herangezogen wurden, getroffen werden. Die Feststellungen über die für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze konnten auf Basis des Schreibens der belangten Behörde vom 19.09.2013 getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz gilt eine rechtzeitig eingebrachte Berufung als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Zu A)
§ 14 BDG lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.3.2012, GZ. 2008/12/0148).
Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid am 11.01.2011 die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers damit begründet, dass er an
einer mittelschweren depressiven Störung mit Hinweis auf vermehrten symptomatischen Alkoholkonsum;
Lendenwirbelsäulensyndrom, Schmerzausstrahlung ins linke Bein-pseudoradikulär keine motorischen Ausfälle, links am Bein S1-entsprechendes Areal mit Gefühlsabschwächung;
Halswirbelsäulenzerrung Bildgebung Bandscheibenvorwölbung C5/6, Schmerzausstrahlung in die Arme-pseudoradikulär keine neurologischen Ausfälle;
Übergewicht und Bluthochdruck leide.
Diese gesundheitlichen Einschränkungen bestehen angesichts der Ergebnisse der späteren fachärztlichen Untersuchungen nicht mehr in dieser Form. Als Grundlage für die weitere Entscheidung sind daher die Ergebnisse der im Gutachten der PVA vom 04.07.2013 zusammengefassten fachärztlichen Untersuchungen heranzuziehen. Dort wurde nachstehende Diagnose erstellt:
1. Innenohrschwerhörigkeit besonders im Hochtonbereich, leicht-bis mittelgradig, Hörgeräte empfohlen.
2. Bluthochdruck, medikamentöse Einstellung angezeigt, hochdruckbedingte Herzmuskelveränderungen mit erschwerter Füllung. Funktionslos/bildgebend Fettleber, berichteter Alkoholkonsum, Rückfließen von Mageninhalt in die Speiseröhre.
3. Mäßig eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, keine neurologischen Auffälligkeiten.
Diese gutachterlichen Feststellungen müssen als unschlüssig angesehen werden, da Aussagen über eine über eine Störung des Gehörs des Beschwerdeführers getroffen werden, ohne dass eine aktuelle Untersuchung durch einen Facharzt für HNO durchgeführt worden wäre. Das wäre aber unabdingbar gewesen, da der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie XXXX in seinem Gutachten vom 17.05.2013 ausdrücklich eine derartige Untersuchung für notwendig erachtet hat.
Angesichts dieser Unterlassung sind auch die zusammenfassenden Ausführungen im Hinblick auf die Hörstörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungskalkül des Beschwerdeführers als unschlüssig zu betrachten. Ebenso können die im zusammenfassenden Gutachten vom 04.10.2013 getroffenen Aussagen über Einschränkungen bei Arbeiten unter Hitzeexposition und bei Anwendung körperlicher Gewalt bei Festnahmen nicht mit den Aussagen im orthopädischen Gutachten von XXXX vom 16.05.2013 in Einklang gebracht werden. Diese hat nämlich nachstehende Beurteilung des Leistungskalküls abgegeben:
"Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen sind zumutbar. Der Beschwerdeführer könne ständig leichte, mittelschwere und fallweise schwere Hebe-und Trageleistungen ausführen. Dem Beschwerdeführer sind auch sämtliche Zwangshaltungen zumutbar. Ebenso sind Nässe, Kälte, Hitze und Staub zumutbar. Bei Arbeiten, Arbeiten, Fingerfertigkeit sind beiderseits überwiegend möglich, wobei die rechte Hand die Gebrauchshand sei. Auch Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien, sowie überwiegend höhenexponiert und allgemein exponiert sind möglich. Auch Waffengebrauch ist überwiegend zumutbar. Ebenso sind dem Beschwerdeführer das Lenken eines Kfz und Bildschirmarbeit überwiegend zumutbar. Ein Anmarschweg von mindestens 500m ist möglich. Arbeitspausen üblichen Ausmaß sind ausreichend."
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden, wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die oben aufgezeigten Mängel des Gutachtens der BVA vom 04.07.2013 liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit. nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Angesichts der oben aufgezeigten Widersprüche ist es unerlässlich das Verfahren dahingehend zu ergänzen, dass eine neuerliche und vollständige fachärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durchgeführt wird. Dabei sind Fachärzte aus dem Gebiet der inneren Medizin, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Orthopädie sowie der Neurologie/Psychiatrie beizuziehen. Erst auf Grundlage eines vollständigen, umfassenden und in sich widerspruchsfreien Gutachtens wird es dann möglich sein ein Urteil über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers abzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist eine neuerliche umfassende ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers erforderlich. Eine meritorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts würde daher weder der Raschheit noch der Kostenersparnis dienen.
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