W160 1315419-1•BVwG W160 1315419-1
W160 1315419-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale<br/>Verhältnisse, Übergangsbestimmungen
W160 1315419-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zl. 07 05.767-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am 24.06.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 25.06.2007 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am XXXX in XXXX, Distrikt XXXX, im XXXX, Indien, geboren worden. Sein Religionsbekenntnis sei Sikh, er gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er habe sein Heimatland am 24.04.2007 schlepperunterstützt von XXXX aus per Flugzeug verlassen und sei nach Polen geflogen. Von dort sei er per LKW weiter verbracht worden und habe die österreichische Grenze zu Fuß überquert. Als seinen Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer "politische Probleme bzw. Verfolgung".
3. Das von der belangten Behörde eingeleitete Konsultationsverfahrens mit Polen ergab keine Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates.
4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.07.2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe von 1987 bis 1997 die Grundschule und von 1997 bis 1999 das College besucht, von 1999 bis 2007 habe er in der elterlichen Landwirtschaft als Landwirt gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, er habe politische Probleme. Die zwei älteren Brüder seines Vaters wären überzeugte Akali Dal Anhänger, der Beschwerdeführer sei Anhänger der Kongresspartei. Deshalb komme es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen. Die Onkel würden verlangen, dass er zur Akali Dal Partei übertrete. Eines Tages sei er mit seinem Motorrad unterwegs ins Heimatdorf gewesen, als sein Onkel und dessen Sohn ihn am Straßenrand angehalten hätten. Er habe geglaubt, dass diese von ihm ins Dorf mitgenommen werden hätten wollen. Als er angehalten habe, hätte sein Cousin ihm mit einer Eisenstange auf den Hinterkopf geschlagen, ein zweiter Schlag hätte ihn auf die Stirn getroffen und sei er zu Boden gefallen. Es sei weiter auf ihn eingeschlagen worden, dabei sei ihm das Kiefer und der Unterarm gebrochen worden. Als sich ein Auto angenähert habe, hätten die Angreifer die Flucht ergriffen. Der Fahrer des Autos hätte ihn nachhause gebracht, seine Eltern hätten ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er stationär aufgenommen worden sei. Er habe von seinem Vater verlangt, dass dieser Anzeige erstatte. Dieser hätte aber nicht geglaubt, dass sein Bruder dem Beschwerdeführer so etwas antun könne und habe deswegen nichts unternommen. Nach ca. einem Monat wären die Kiefernähte geöffnet, nach 1 1/2 Monaten der Gips vom Arm abgenommen worden. Bei den darauffolgenden Wahlen wäre die Akali Dal an die Macht gekommen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass seine Onkel ihn wieder angreifen würden und habe deshalb sein Heimatland verlassen. Der geschilderte Vorfall habe sich im Februar 2006 ereignet. Zu weiteren Übergriffen sei es nicht gekommen, doch habe er einen Anruf seines Onkels bekommen, dass er beim nächsten Mal nicht so glimpflich davonkommen werde. Er sei neun Tage im Krankenhaus gewesen. Die Polizei wäre im Spital gewesen und habe eine Anzeige aufnehmen wollen. Sein Vater hätte dies verhindert und gemeint, dass der Beschwerdeführer lüge und von jemand anderem überfallen worden wäre. Der Beschwerdeführer selbst habe auch danach keine Anzeige aufgegeben, weil seine Eltern dagegen gewesen wären und er sich diesen gefügt hätte - bei Zuwiderhandeln hätte er von ihnen verstoßen werden können und wäre dann ohne Unterstützung den Gegnern ausgeliefert. Er habe nicht gewusst, wo er sich innerhalb Indiens hinbegeben solle, bei Verwandten könne er nicht länger bleiben. Er habe Angst, dass seine Onkel ihn umbringen könnten.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 01.10.2007 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit seiner Geburt im elterlichen Haushalt im XXXX in XXXX gelebt. Geschwister habe er keine, seine Eltern würden sich ebenso wie seine beiden Onkel väterlicherseits im Heimatdorf aufhalten, deren Häuser würden sich neben seinem Elternhaus befinden. Es habe politische Probleme gegeben. Da seine Onkel Anhänger der Akali Dal wären, er selbst aber Anhänger der Kongresspartei wäre, habe es zwischen ihnen immer wieder Streitereien gegeben. Eines Tages sei er am Heimweg von seinem Onkel am Straßenrand aufgehalten worden. Er sei mit seinem Scooter unterwegs gewesen, habe angehalten und sei von seinem Cousin von hinten mit einer Eisenstange am Kopf attackiert worden. Er sei zu Boden gefallen und sei ihm das Handgelenk gebrochen worden, als er die Hände schützend vors Gesicht gehalten habe. Er sei mehrmals mit einer Stahlstange geschlagen worden und habe dadurch Verletzungen im Gesicht erlitten und wäre sein Kiefer gebrochen. Als ein Auto gekommen sei, wären sie geflüchtet. Das Auto habe angehalten, die zwei Insassen hätten gewusst, wo er wohne und ihn dorthin gebracht, danach wären sie ins Spital gefahren. Sein Onkel und seine Eltern hätten ihn im Spital besucht. Am nächsten Abend wäre die Polizei gekommen und habe gefragt, wer ihn verletzt habe. Da er nicht sprechen habe können, hätte er auf seinen Onkel gedeutet. Daraufhin habe sein Vater gesagt, dass er sich irre, es könne nicht sein, dass seine Onkel in verletzen würden. Gefragt, auf welchen Onkel er gezeigt habe, gab er an, er habe auf beide gezeigt, diese wären "an einem Platz" gestanden. Der Vorfall wäre im Februar 2006 gewesen. Die Onkel hätten immer wieder einen Grund gefunden, ihn zu schimpfen, ab und zu hätten sie ihm auch eine Ohrfeige gegeben, wogegen er sich nicht gewehrt hätte. Die Streitereien wären in unterschiedlichen Intervallen vorgekommen. Seine Eltern hätten sich in die Streitigkeiten nicht eingemischt. Er denke, die Streitereien hätten im Jahr 2002 oder 2003 begonnen. Er glaube, es sei im April 2003 gewesen. Im Jahr 2003 hätten sie ihn auch einmal geschlagen, wobei er eine Verletzung an der Hüfte erlitten hätte. Er sei von seinem Onkel XXXX und dessen Söhnen mit einer Stahlstange angegriffen worden. Dabei sei es um einen Streit bezüglich des Passierens einer engen Straßenstelle gegangen. Damals sei er ca. 23 Jahre alt gewesen. Die Frage, ob sein Onkel XXXX auch jemals handgreiflich geworden sei, verneinte er vorerst, meinte dann aber "Oja" - er könne sich nicht erinnern, wann, aber dieser Onkel trinke sehr viel und hätte ihn im betrunkenen Zustand immer geschlagen. Bei dem Vorfall mit dem Motorrad wären nur sein Onkel XXXX und dessen Sohn involviert gewesen. Gefragt, wann sich sein Cousin gezeigt habe, brachte er vor, als dieser ihn von hinten geschlagen hätte, habe er bemerkt, dass noch jemand da sei. Er habe sich umgedreht und seinen Cousin gesehen. Sein Onkel habe ihm gleich beim Stehenbleiben eine Ohrfeige verpasst, danach hätte sein Cousin ihn mit einer Stahlstange geschlagen. Sein Cousin habe sich davor in einem Feld versteckt. Nach dem Vorfall wären die Onkel die meiste Zeit beleidigt gewesen. Es habe Wahlen gegeben, nach der die Akali Dal an der Macht gewesen sei. Die Onkel hätten ihn dann mit dem Umbringen bedroht. Sein Onkel XXXX habe bei ihm angerufen, danach habe der Beschwerdeführer seine Wohnung verlassen und sich bei anderen Verwandten versteckt. Zwei Tage vor seiner Ausreise wäre er bei seinen Eltern gewesen, davor sei aber immer woanders aufhältig gewesen. Nach der Entlassung aus dem Spital wäre er immer wieder bei Verwandten und sehr selten im Heimatdorf gewesen. Er sei am 16.02. in das Spital eingeliefert und am 24.02. wieder entlassen worden. Sein Vater habe im Spital die Anzeigeerstattung verhindert und glaube ihm bis heute nicht. Deshalb sei es nie zu einer Anzeige gekommen. Als es ihm besser gegangen sei, habe er das Dorf verlassen und seine Eltern ab und zu über Nacht besucht, damit seine Onkel davon nichts erfahren könnten. Er sei bei der Kongresspartei aktiv gewesen, indem er an Wahlpropaganda teilgenommen und Dorfbewohner von dieser zu überzeugen versucht habe. Sie hätten Demonstrationen für ihre Partei gemacht und den Dorfbewohnern Besuche abgestattet. Er habe Kontakt zu seinen Eltern in Herkunftsstaat. Sein Vater wäre damals von den Beamten befragt worden und hätte der Polizei berichtet, dass der Beschwerdeführer bei einem Autounfall verletzt worden sei. Die Frage nach einem Verdächtigen hätte sein Vater verneint. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Anzeige erstattet, weil er nichts gegen den Willen seiner Eltern mache. Die Bedrohung durch seinen Onkel nach der Wahl sei damit zu begründen, dass die Akali Dal an der Macht gewesen und er wehrlos gegen diesen gewesen sei. Er habe seinen Wohnort innerhalb Indiens nicht gewechselt, weil er sonst niemanden irgendwo in Indien kenne und dort nicht überleben hätten können. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, besuche keine Vereine oder Bildungseinrichtungen. Der Beschwerdeführer unterschrieb in weiterer Folge Länderfeststellungen zur Situation in Indien und gab an, dass er ein einfacher Bürger und kein Minister sei, seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er um sein Leben fürchte.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zl. 07 05.767-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen zu der Gefährdungslage nicht glaubhaft seien und dieser keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich habe. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen von sich aus immer nur angegeben hätte, dass es "politische Probleme" gegeben habe. Es müsse ausgeschlossen werden, dass jemand, der sich um Schutz bemühe, sich bei der Schilderung eines wahren Problems nur auf eine Phrase beziehe. Er habe sich in seinen Schilderungen immer nur auf den Onkel XXXX bezogen, obwohl er zuvor behauptet hätte, dass es auch mit dem zweiten Onkel zu Auseinandersetzungen gekommen wäre. Erst durch Nachfragen habe er Schwierigkeiten mit seinem Onkel XXXX geschildert. Hätten letztere wirklich existiert, so wäre der Beschwerdeführer schon in seiner eigenen Schilderung darauf eingegangen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer anfangs nicht das konkrete Datum des Vorfalls zu nennen vermochte, später aber die genauen Daten seines Spitalaufenthalts nennen habe können, dessen Beginn ja am gleichen Tag des Vorfalls gewesen sei. Da der Beschwerdeführer aber die "logische Brücke" zwischen Vorfall und Spitalaufenthalt nicht bauen habe können, sei ersichtlich, dass er nicht in diesem, sondern in einem anderen Zusammenhang ins Krankenhaus eingeliefert worden wäre. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Onkel, ihn im Spital besucht hätte. Auch wenn dieser Besuch "nur zum Schein" erfolgt wäre, damit dieser seine Unschuld darstelle, sei dies nicht schlüssig, da dem Vorfall angeblich eine jahrelange, nicht geheime Konfrontation vorausgegangen sei. Dadurch, dass es "immer wieder" geschehen sei, dass der Beschwerdeführer Ohrfeigen bekommen hätte und sich seine Eltern nicht eingemischt hätten, brächte zum Ausdruck, dass sowieso niemand dem Täter geglaubt hätte. Es sei ungeklärt geblieben, wieso sich der Täter dem Risiko einer Festnahme aussetzen sollte und führe dies wiederum dazu, dass sich der Beschwerdeführer aus anderen Gründen im Spital aufgehalten hätte. Widersprüchlich habe er zuerst angegeben, auf einen Onkel gedeutet zu haben, auf Nachfrage aber ausgeführt, dass er auf beide Onkel gedeutet habe. Auch wenn diese tatsächlich "auf einem Platz" gestanden wären, sei dies widersprüchlich, nachdem nur einer von ihnen Täter gewesen sei. Ein Widerspruch ergab sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 26.07.2007 angegeben habe, er hätte seinen Onkel und seinen Cousin am Straßenrand stehen sehen; jedoch am 01.10.2007 geschildert habe, sein Onkel wäre am Straßenrand gestanden, während sein Cousin sich im Feld versteckt und sich erst gezeigt hätte, nach dem der Onkel dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige gegeben hätte. Dass er nicht schon von Beginn an gesagt habe, dass es schon 2003 zu Schlägen mit einer Eisenstange gekommen sei, sondern dies erst später "nachgeschoben" habe, sei nicht nachvollziehbar. Divergierend habe er einerseits angegeben, sich von Geburt bis zur Ausreise im Elternhaus aufgehalten zu haben, später aber von Aufenthalten bei Verwandten gesprochen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass er lediglich aufgrund des Wunsches seiner Eltern keine Anzeige erstattet hätte, sei es doch zu so schweren Verletzungen gekommen. Auch könne die telefonische Bedrohung nicht nachvollzogen werden, weil schon ein Jahr nichts dergleichen passiert wäre, bevor es plötzlich zu dieser telefonischen Bedrohung gekommen sei. Rechtlich kam die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Glaubhaftigkeitsansprüchen des Asylgesetzes nicht gerecht werden habe können, weshalb es nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen habe können. Der Beschwerdeführer habe keine Gefährdungslage glaubhaft machen können und seien auch sonstige Abschiebungshindernisse nicht hervorgekommen, weshalb ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, zumal keine soziale Bindung ersichtlich geworden sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde und führte aus, dass ihm in Indien asylrelevante Verfolgung drohe. Nach geraffter Wiederholung seines Vorbringens wies er darauf hin, dass Staat und Behörden in Indien korrupt und nicht in der Lage wären, ihn zu schützen, weshalb er vor einer Verfolgung nicht sicher sei. Die belangte Behörde hätte ihn mit den seinem Vorbringen fehlenden Charakteristika einer glaubhaften Schilderung konfrontieren müssen und habe nur Gegenvermutungen angestellt sowie versucht, sein Vorbringen zu verharmlosen. Es seien nicht ausreichend Ermittlungen zu der Situation in seinem Heimatland durchgeführt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werde, dass er in einem anderen Teil Indiens von seinen Verfolgern gefunden werde. Der Beschwerdeführer brachte ein Konvolut von Berichten zur allgemeinen Lage in Indien bei (Amnesty International Berichtszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006). Bei einer Abschiebung liefe er jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Da die belangte Behörde davon ausgehe, dass kein Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer vorliege, sei die Ausweisung auf einer rechtswidirgen Grundlage erfolgt.
6. Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2011 eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme (Feststellungen zur aktuellen Situation in Indien sowie Fragen zu seiner persönlichen Situation in Österreich) und räumte eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein.
7. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 09.08.2011 (eingelangt am 11.08.2011) wurde ausgeführt, dass die politischen Probleme des Beschwerdeführers nach wie vor bestehen würden. Der Onkel habe seine Mitgliedschaft bei der Akali Dal Partei gewollt. Nach seiner Ansicht sei eine nochmalige mündliche Befragung durchzuführen, damit er persönlich seine Gründe vor dem Gericht darlegen könne. Der Beschwerdeführer sei so schwer verletzt gewesen, dass er über lange Zeit mit Infusionen und künstlicher Ernährung behandelt werden habe müssen. Aufgrund des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers der Bruder des Widersachers sei, habe man in der Familie keine Anzeige erstatten wollen, wohl auch, weil sein Vater die Machenschaften seines Onkels nicht wahrhaben wollen hätte. Der Beschwerdeführer lebe nun in Lebensgemeinschaft, sei sozial als auch gesellschaftlich und sprachlich integriert. Er habe sich völlig integriert, sei unbescholten und gehe einer Tätigkeit als Zeitungskolporteur nach.
8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2014 eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme (Feststellungen zur aktuellen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation in Indien) und räumte ihm eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme ein. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (Rückschein in Akt) durch Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 30.10.2014, zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mangels vorgelegter Personaldokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX im Bundesstaat XXXX, Indien.
Der Beschwerdeführer hat in Indien zehn Jahre lang dir Schule sowie zwei Jahre lang das College besucht und als Landwirt gearbeitet.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung durch seine Onkel wegen seiner Parteizugehörigkeit und Weigerung, der Akali Dal beizutreten) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende landesweite Verfolgung droht. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus anderen Gründen gefährdet wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine - noch andauernde - innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Indien.
Der Beschwerdeführer hat keine lebensbedrohliche Krankheit behauptet und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und führt hier auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft und hat auch sonst keine besonderen sozialen Kontakte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppierung oder einer sonstigen Organisation.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014).
Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien.
Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014).
In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 5.2014).
Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen erneut Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei knapp 5 Prozent liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur und Energieversorgung) benötigt (BICC 6.2014).
Wahlen 2014:
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar,
Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014).
Opposition:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 3.3.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi,
der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 5.2014).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (GIZ 5.2014).
Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 - 2010, nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte, ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 Bezirke, der mehr als 600 Bezirke Indiens, irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe über das von Indien administrierte Kaschmir, in das Zentrum von Indien durchzuführen - erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Beweise von den Angriffen im Jahre 2006 deuten an, dass pakistanischen Gruppen indischen Zellen Unterstützung bieten. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Aufständischengruppen - sowohl hinduistisch als auch islamistisch - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die
Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist schwach. Dort kommt es immer wieder zu Aufständen. Eine andere nennenswerte Sicherheitsangelegenheit ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit in der indischen Bevölkerung. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 3.3.2014).
Trotz mehrerer, großer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht verwundbar ist (South Asia Terrorism Portal 28.3.2014).
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).
Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).
Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).
Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der
Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)
Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).
Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).
Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die
Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014)
Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme (BAA 16.7.2010).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).
Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel
("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist
problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Quellen:
Korruption
Korruption ist weit verbreitet (USDOS 27.4.2014). Indien kletterte, im Korruptionsindex 2013 von Transparency International von Platz 123 auf Platz 94 von insgesamt 177 Ländern, hoch (TI 3.12.2013 vgl. auch: FH 19.5.2014).
Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, welche unbemerkt und unbestraft bleibt. Die Regierung hat bereits eine Reihe von Initiativen ("Right to Information Act" 2005) unternommen, um das Problem in den Griff zu bekommen, wie der. Der "Right to Information Act" wurde insbesondere für die Erhöhung von Transparenz und zur Aufdeckung von korrupten Aktivitäten verwendet. Diese Effekte der Gesetzgebung hatten starken Einfluss auf den öffentlichen Bereich, allerdings wurden seit 2009 Berichten zufolge mehr als 12 Informationsrechtsaktivisten getötet (FH 19.5.2014)
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Die Zentrale Überwachungskommission registrierte im Jahr 2012 7.224 Fälle, im Vergleich zu 5.528 im Jahr 2012 und empfahl in 5.720 Fällen weitere Untersuchungen durchzuführen. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 27.2.2014).
NGOs stellten fest, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres auf das Thema Korruption (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lokpal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 27.2.2014).
Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. Das Gesetz stellt öffentlichen oder privaten Angestellten, die Beweise für interne Informationen für illegale Aktivitäten, wie Korruption oder das Verlangen von Bestechungsgeldern liefern, keinen Schutz zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).
Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 19.5.2014).
Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC Lokpal bill 9.1.2014).
Das Unterhaus des indischen Parlaments hat ein neues Korruptionsbekämpfungsgesetz verabschiedet, wobei ein unabhängiger Ombudsmann die Befugnis haben soll, Politiker und öffentlich Bedienstete diesbezüglich strafrechtlich zu verfolgen. Am 17.12.2013 verabschiedete auch das Oberhaus die sogenannte "Lokpal bill", die eine Hauptforderung der Anna Hazare Kampagne war (BBC Lokpal Bill 18.12.2013)
Nach Aussage eines vormaligen hochrangigen Beraters der Korruptionsbekämpfungskampagne, zeitigt die im Parlament platzierte Lokpal Bill nur eine "schwache" Wirkung (BBC 9.1.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2014).
Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).
Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders bei Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch
hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2014).
Die Behörden verstießen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gab Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen unter dem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit hielten an (USDOS 27.2.2014).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.).
Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden. Jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, eine finanzielle Kompensation an die Familien von Opfern zu richten; aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht. Die Sicherheitskräfte mussten Tode innerhalb des Gewahrsams nicht an die NHRC melden (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).
23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 27.2.2014).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann; hat sie nicht die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen; noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und deren Versäumnis, Verstöße, die älter als ein Jahr sind zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte und es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 27.2.2014).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, wurden aber von Sicherheitskräften in ihrer Arbeit behindert oder belästigt. (USDOS 27.2.2014).
Indien, die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt, hat, trotz Zusicherungen, die wichtigsten Probleme anzugehen, weiterhin signifikante Menschenrechtsprobleme. Das Land hat eine blühende Zivilgesellschaft, freie Medien und eine unabhängige Justiz. Aber lang bestehende missbräuchliche Praktiken, Korruption und ein Mangel an Verantwortlichkeit für Täter begünstigen Menschenrechtsverletzungen (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).
Es gibt manche Restriktionen in Bezug auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Paragraph 144 der Strafprozessordnung bemächtigte die Behörden, freie Versammlung einzuschränken und Ausgangssperren zu erlegen, wann immer "sofortige Prävention oder schnelle Abhilfe" notwendig ist. Staatsgesetze, die auf diesen Vorgaben basierten, werden oft missbraucht, um das Abhalten von Treffen und Versammlungen einzuschränken. (FH 19.5.2014).
Quellen:
Opposition
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha), sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabetenrate und örtlich begrenzten Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in eingeschränktem Polizeischutz für ihre Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen u.ä. (AA 3.3.2014).
Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party(BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 6.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha , Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 3.3.2014). Die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die bei Attacken gegen Minderheiten, nicht effektiv war (USDOS 28.7.2014).
Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2014). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent) (CIA Factbook 22.6.2014).
In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften (USDOS 28.7.2014).
Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt (FH 19.5.2014). Berichten zufolge gab es Verhaftungen, aber keine Berichte über Verurteilungen unter diesen Gesetzen (USDOS 27.2.2014). Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich (FH 23.4.2013).
Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80 Prozent der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten (FH 19.5.2014).
Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 28 Bundesstaaten: Gujarat, Odisha, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Himachal Pradesh und Arunachal Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor induziertem Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 28.7.2014).
Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden, um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran (USDOS 28.7.2014).
Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert (AA 3.3.2014).
Es gibt verschiedene Bundesstaatengesetze, die nur bei gewissen religiösen Gemeinschaften (bekannt als Personenstandsgesetz) in Bezug auf Ehe, Scheidung, Adoption und Erbe, angewandt werden. Die Regierung gewährt einen wesentlichen Teil an Autonomie dem Personenstandsgremium beim Ausarbeiten dieser Gesetze. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 28.7.2014).
Unter dem Minderheiten Akt der nationalen Kommission gelten fünf Religionsgemeinschaften - Muslime, Sikh, Christen, Parsis und Buddhisten - als Minderheitengemeinschaft. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt (USDOS 28.7.2014).
Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen (AA 3.3.2014). Soziale Auseinandersetzungen aufgrund von Religion waren auch weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu untersuchen (USDOS 28.7.2014).
Regierungsschätzungen zufolge, wurden 451 Vorfälle gemeinschaftlicher Unruhen in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 registriert, verglichen mit 410 Vorfällen im gesamten Jahr 2012. Es besteht die Gefahr, dass es zu mehr Ausschreitungen aufgrund der bevorstehenden Wahlen 2014 kommt, indem politische Gruppen die Spannungen der beiden Gemeinschaften nutzen (HRW 21.1.2014). Im September des Jahres 2013 verlautbarte der Bundesstaaten Innenminister, dass die Vorfälle der kommunalen Gewalt sich vom Vorjahr gesteigert hatten. Nach offiziellen Angaben in Bezug auf kommunale Ausschreitungen im September, starben 107 Menschen, 1.647 wurden verletzt im Zuge von 479 Vorfällen kommunaler Gewalt (USDOS 28.7.2014).
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet. Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat (2002) mit bis zu 2.000 Toten ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt (AA 3.3.2014).
Häftlinge haben das Recht ihre religiösen Aktivitäten auszuüben, und in den meisten Fällen wurde dieses Recht respektiert (USDOS 27.2.2014).
Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden in Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht. Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle spielte. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte (USDOS 28.7.2014).
Es gab Berichte zu gesellschaftlichen Misshandlung und Diskriminierungen aufgrund von religiöser Affiliation, Glaube oder Praktizierung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30) (AA 3.3.2014).
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB Neu Delhi 8.2011). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen (AA 3.3.2014).
Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitesten gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41 Prozent der Menschen. Es gibt je nach Quelle 14 - 20 offizielle Sprachen. Das CIA Factbook gibt die 14 offiziellen Sprachen als folgende an:
Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante
des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber keine offizielle Sprache (CIA Factbook 22.6.2014).
Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl dies 1949 verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen. Artikel 15 der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kaste und es gibt zahlreiche Programme zur Förderung benachteiligter Kasten und Stämme. Das Gesetz gibt dem Präsidenten die Autorität, historisch benachteiligte Kasten und Stammesangehörige zu bestimmen und für sie spezielle Quoten und Begünstigungen ermöglichen. Auf Kasten basierende Diskriminierungen bleiben jedoch, besonders am Land, verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein (AA 3.3.2014).
Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen von 2009 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "rückständige Klassen", fest. Frauen und ethnische Minderheiten sind in nationalen und lokalen Regierungen repräsentiert, 2013 war der Vize-Präsident ein Muslim, der Premierminister ein Sikh und die Sprecherin der Lok Sabah eine Dalit-Frau. Einige Bundesstaaten wurden durch weibliche Premierminister regiert, eine davon war eine Dalit. Dennoch sind die Angehörigen von niedrigen Kasten und Minderheiten weiterhin mit gewohnheitsmäßiger Diskriminierung konfrontiert. Dalits wird häufig der Zugang zu Land und anderen öffentlichen Vorzügen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzer und Polizisten und sind oft gezwungen unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 19.5.2014).
Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, die seit Jahrzehnten kriminelle und/oder terroristische Gewalttaten verüben, die bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch. Dabei kommt es zu zum Teil schweren Ausschreitungen der Ethnien untereinander. Vor allem in Assam ist Gewalt gegen wirkliche oder vermeintliche Zuwanderer aus Bangladesch aus Angst vor "Überfremdung" und "Islamisierung" zu verzeichnen; hier kam es im August 2012 zu Ausschreitungen, die zum Tod von mindestens 74 Personen und der Flucht von über 400.000 Menschen führten (AA 3.3.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).
Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).
BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).
Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).
Quellen:
Meldewesen
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 3.3.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperierte im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, in dem sie Schutz und Hilfe, manchen aber nicht allen IDPs, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatlosen Personen und anderen betroffenen Personen anbietet. Die Regierung erlaubte allgemein nur UNHCR die Unterstützung von Asylwerben und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern. Das Land beherbergte eine große Flüchtlingszahl (USDOS 27.2.2014).
Bezugnehmend auf Statistiken von IDMC (International Displacement Monitoring Centre) aus dem Jahre 2012, vertrieben regionale Konflikte mindestens 506.000 Personen. Die Schätzung der genauen Zahl der Vertriebenen durch Konflikt oder Gewalt war schwierig, da keine Zentralregierungsbehörde verantwortlich für das Überwachen der Zahlen von jenen, die vertrieben wurden oder zurückgekehrt sind. Humanitäre- und Menschenrechtsorganisationen haben eingeschränkten Zugang zu den Lagern und den betroffenen Regionen von Vertriebenen. Viele IDPs hatten unzureichenden Zugang zu Nahrung, sauberem Wasser, Zuflucht und Gesundheitsvorsorge. IDPs, die an ihren gewohnheitsmäßigen Wohnort zurückkehrten waren oft benachteiligt oder Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 27.2.2014).
IDP-Lager bestanden weiterhin in Chhattisgarh für vertriebene Stammespersonen, die zwischen die Fronten der Naxalities und der staatlich-unterstützten Milizen Salwa Judum im Jahr 2006 gerieten. Statistiken, die im März durch das IDMC - durch den norwegischen Flüchtlingsrat und den Vereinten Nationen geführt - veröffentlicht wurden, gaben an, dass mindestens 148.000 IDPs in den Naxalite-Konfliktregionen sind, zumeist in den Staaten Chhattisgarh und Andhra Pradesh (USDOS 27.2.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische
Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).
Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 - 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013).
Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
Quellen:
Sozialbeihilfen
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2013)
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013).
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:
(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard (AA 24.3.2014).
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 3.3.2014). Nur 10 Prozent der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75 Prozent der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).
Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 3.3.2014).
In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:
Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013).
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern
konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden. Dennoch leben noch viele mit den Folgen der Erkrankung, gelähmten beziehungsweise deformierten Gliedmaßen und gesellschaftlicher Ächtung. Noch vor fünf Jahren entfiel die Hälfte aller neuen Polio-Erkrankungen auf Indien. Es ist ein großer Erfolg, dass es in den vergangenen drei Jahren keine neuen Fälle gab (DW 16.1.2014).
Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).
Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Für die ambulante Behandlung werden die Verfügbarkeit oder der Arzt und die Behandlungsqualität als Grund für die Auswahl der privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen genannt. Jedoch wären die Patienten bereit zu einem öffentlichen Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen zu wechseln, wenn die genannten Probleme thematisiert werden würden. Patienten sind oft gezwungen aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sich an teurere Institute zu wenden., Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).
Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 3.3.2014). Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013). [Zur Müttersterblichkeitsrate siehe Kapitel 18]
Die Säuglingssterblichkeitsrate hat sich in einem Zeitraum von 2000 - 2009 um mehr als 25 Prozent gesenkt, 50 Totgeburten pro 1.000 Lebendgeburten. Auch die unter -5jährigen Kindersterblichkeitsrate ist gesunken, 64 Toten pro 1.000 Lebendgeburten. Der städtische Bereich konnte die anvisierte Zahl der MDGs von 42 Toten pro 1.000 Lebendgeburten erreichen, jedoch ist der ländliche Bereich hinter dem Ziel mit 71 Toten pro 1.000 Lebendgeburten (IMS-Institute 6.2013). Die indische Regierung förderte regionale Krebszentren (HRW 29.1.2013).
Die "Accredited Socia lHealth Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt (BAMF 8.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).
Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Der Beitrag des städtischen Sektors zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird gegenwärtig auf 50-60% geschätzt. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Hauptgegenstand politischer Ankündigungen des Ministeriums für Stadtentwicklung geworden, dass die Produktivität der städtischen Gebiete erhöht werden soll. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. Nach 1950 entwarf die Indische Regierung einen Zehn-Jahres-Plan für Wohnungsbau und Stadtentwicklung, der in das Programm zur Verminderung städtischer Armut (Nehru Rojgar Yojana - NRY) mündete. Dieser Plan legte Wert auf die Schaffung von Institutionen und die Errichtung von Wohnungen für Staatsbedienstete und schwächere Gruppen. Das im Folgenden erweiterte Industrielle Wohungsbauprogramm bezog sich auf alle Arbeitergruppen. Als Nachfolger der Globalen Obdachstrategie (Global Shelter Strategy - GSS) wurde im Jahr 1988 die Nationale Wohnungspolitik (NHP) ausgerufen, deren langfristiges Ziel die Lösung des Wohnungsmangels, die Verbesserung der Wohnumstände der inadäquat lebenden Personen und die Bereitstellung eines Mindestlevels an Grundversorgung und Zusatzleistungen für jedermann war. Die Regierung trug dabei die Aufgabe, die ärmsten und gefährdetsten Gruppen zu versorgen und durch die Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung von Land und Dienstleistungen als Vermittler für andere Einkommensgruppen und den privaten Sektor aufzutreten. Das Hausbauprogramm für Bedienstete der Zentralregierung ist darauf ausgerichtet, Regierungsmitarbeitern Unterstützung beim eigenständigen Haus- bzw. Wohnungsbau zukommen zu lassen. Bei der
Suche nach einer privaten Mietwohnung können die örtlichen Immobilienagenturen in der entsprechenden Stadt weiterhelfen (BAMF 8.2013).
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Z. B. besteht zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, so dass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und des Namens der Eltern ist daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Zudem wird die Überprüfung dadurch erschwert, dass die Behörden sowie die anderen Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressangaben und Aktenzeichen, zudem sind Fotos äußerst hilfreich. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben gewöhnlich, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 3.3.2014).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren (UKBA 30.3.2012).
Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Indian Tribune 8.7.2014).
Quellen:
Die Feststellungen zu Herkunft, beruflichem Werdegang sowie Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie dem Aufenthalt seiner Eltern ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt jedoch auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist und der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte:
Maßgeblich hiefür ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Kernpunkten seines Vorbringens in unauflösbare Widersprüche begab. So schilderte er bereits den von ihm zentral dargestellten Vorfall, bei dem er mit einer Eisenstange verprügelt worden wäre, unterschiedlich. Bei der Einvernahme am 26.07.2007 gab er an, dass ihn sein Onkel zusammen mit seinem Cousin am Straßenrand angehalten hätte (AS 87). Abweichend davon gab er bei der Einvernahme am 01.10.2007 an, er wäre (nur) von seinem Onkel am Straßenrand aufgehalten worden (AS 123). Auch die Nachfrage, ob er beim Fahren mit dem Scooter beide (also Onkel und Cousin) gesehen habe, verneinte der Beschwerdeführer und brachte vor, er habe nur seinen Onkel XXXX gesehen, sein Cousin hätte sich im Zuckerrohrfeld versteckt gehabt (AS 129). Sohin schilderte er zum einen, sowohl sein Onkel als auch sein Cousin hätten ihn am Straßenrand angehalten, während er zum anderen angab, nur sein Onkel wäre am Straßenrand gewesen, während sein Cousin sich im Feld versteckt hätte. Dass der Beschwerdeführer keine gelichbleibenden Angaben zu diesem Vorfall, auf den er sich im Rahmen seines Fluchtvorbringens maßgeblich stützte, machen konnte, erhellt, dass es sich dabei um ein rein gedankliches Konstrukt handelt, das keine Entsprechung im Tatsächlichen hat. Auch stellte er den nachfolgenden Geschehensablauf unterschiedlich dar, in dem er am 26.07.2007 angab, als er angehalten habe, hätte sein Cousin ihn mit einer Eisenstange auf den Hinterkopf und dann auf die Stirn geschlagen, wonach er zu Boden gefallen sei (AS 87). Abweichend davon schilderte er am 01.10.2007, dass ihm sein Onkel gleich beim Stehenbleiben eine Ohrfeige gegeben hätte und sein Cousin ihn (erst) dann mit einer Stahlstange geschlagen hätte (AS 129). Folglich stellte er den Ablauf zum einen so dar, dass der erste Übergriff in dem Schlagen der Stahlstange auf seinen Hinterkopf bestand, zum anderen jedoch so, dass er zuerst von seinem Onkel eine Ohrfeige bekommen hätte und erst danach mit der Stange geschlagen worden wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht gleichbleibend zu schildern vermochte, müsste es sich doch ob der massiven Verletzungen um ein besonders einprägsames Ereignis gehandelt haben. Daraus, dass er diesen Vorfall widersprüchlich schilderte, ist sein entsprechendes Vorbringen als nicht glaubwürdig zu qualifizieren. Ungereimtheiten ergeben sich auch hinsichtlich der von ihm dargestellten Situation im Spital, als er von Polizisten zu dem Geschehnis befragt worden wäre. Hiezu führte er am 26.07.2007 aus, dass die Polizei eine Anzeige aufnehmen habe wollen, sein Vater dies aber verhindert und den Beschwerdeführer des Lügens bezichtigt hätte (AS 89). Er erwähnte bei dieser Gelegenheit allerdings nicht, dass auch seine Onkel sich im Spital bei ihm aufgehalten hätten. Bei der Einvernahme am 01.10.2007 schilderte er die Situation so, dass er bei der polizeilichen Befragung, da er nicht sprechen habe können, auf seinen (offenbar im Zimmer anwesenden) Onkel gezeigt hätte. Auf Nachfrage gab er an, er hätte auf beide Onkel gezeigt, die "an einem Platz" gestanden wären (AS 125). Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereits bei der ersten diesbezüglichen Befragung von der Anwesenheit seiner Onkel bei der Polizeibefragung berichtet hätte, da es sich dabei um ein wesentliches Detail handelt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer die Situation insofern divergierend schilderte, als er zuerst angab, er hätte auf (nur) einen Onkel gezeigt, auf Nachfrage aber angab, er hätte auf beide gedeutet. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass es nicht schlüssig ist, warum er auf beide Onkel deuten hätte sollen, obwohl nach seinen Angaben nur ein Onkel an dem Übergriff beteiligt gewesen wäre, und ist sein Vorbringen auch aus diesem Blickwinkel als nicht glaubwürdig zu erachten. Nur am Rande sei bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer auch insofern in Widersprüche begab, als er zu den Angaben seines Vaters gegenüber der Polizei unterschiedliche Aussagen tätigte: Zum einen hätte sein Vater die Anzeige verhindert, indem er den Beschwerdeführer des Lügens bezichtigt und angegeben hätte, jemand anderes hätte den Beschwerdeführer überfallen (AS 89). Zum anderen gab er an, sein Vater hätte der Polizei berichtet, dass er durch einen Autounfall verletzt worden sei (AS 133). Daraus zeigt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur hinsichtlich maßgeblicher Umstände, sondern auch hinsichtlich unwesentlich erscheinender Details, wie eben der Angaben seines Vaters gegenüber der Polizei (Überfall/Autounfall) in Widersprüche verwickelte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst bei der Einvernahme am 01.10.2007 von einem Vorfall im Jahr 2003, als er (wenn auch in einem anderen Zusammenhang) von seinem Onkel und Cousins mit einer Stahlstange attackiert worden wäre (AS 127), berichtete, da dies bereits eine massive Verletzung seiner körperlichen Integrität durch seinen Onkel dargestellt hätte, wodurch die Umgangsweise seines Onkels verdeutlicht worden wäre. Diesen Vorfall hat der Beschwerdeführer jedoch weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2007 erwähnt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung die Gelegenheit genutzt hätte, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten und folgt das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, dass es sich dabei um ein gesteigertes Vorbringen handelt, welches als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sein Onkel XXXX jemals handgreiflich geworden sei, zuerst verneinte und die daraufhin wieder korrigierte, um auszuführen, dass dieser viel trinke und wenn er betrunken sei, den Beschwerdeführer schlage (AS 129). Da nach letzterem Vorbringen auf mehrere Vorfälle zu schließen wäre, ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Antwort nicht sogleich bejaht hat und ergibt sich auch aus diesem Antwortverhalten die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens.
Zusammenschauend ergeben sich somit bereits in den Kernpunkten des Vorbringens des Beschwerdeführers Widersprüche und Ungereimtheiten, die der Beschwerdeführer auch bei konkreten Nachfragen nicht aufzulösen vermochte. Vielmehr schütze er unplausible Ausflüchte vor und änderte sein Vorbringen auf Vorhalt von Ungereimtheiten ab. Aus dem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit und versagen war.
Auch sonst haben sich im gesamten Verfahren keine Indizien für eine die Person des Beschwerdeführers betreffende an asylrelevante Merkmale anknüpfende landesweite Verfolgung ergeben.
Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, zu der ihm zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Länderberichte Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen und ist deshalb davon auszugehen, dass er diesen nichts Substantiiertes entgegenzusetzen hat.
Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 09.08.2011 (eingelangt am 11.08.2011) darauf hinwies, dass er nunmehr in Lebensgemeinschaft lebe, sozial, gesellschaftlich und sprachlich integriert sowie unbescholten sei, ist festzuhalten, dass diese Angaben durch nichts belegt wurden und sich die pauschale Behauptung des Vorliegens der entsprechenden Merkmale als zu unsubstantiiert erwies, um es als glaubwürdiges Vorbringen zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch die ihm durch die Aufforderung zur Erstattung Stellungnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2014) eingeräumte Möglichkeit, sich zu den Länderberichten zu äußern (und allenfalls unter einem ein integrationsrelevantes Vorbringen zu erstatten) ungenützt ließ. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt tragfähige Aspekte einer schützenswerten Integration dargetan hat, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass solche de facto auch nicht bestehen, andernfalls davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer spätestens bei der aktuellen Einräumung des Parteiengehörs durch das Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 24.10.2014 ein entsprechendes Vorbringen erstattet hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.02.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601] oder finanzielle [VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde (bzw. diesfalls das BVwG) nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78). Da der Beschwerdeführer, der sich durch die Einräumung eines Parteiengehörs betreffend der Länderfeststellungen durch das erkennende Gericht einer baldigen Entscheidung bewusst sein musste, trotzdem nichts vorbrachte, kann nicht vom Vorliegen von entscheidungswesentlichen Integrationsschritten ausgegangen werden.
Zur Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative gelangt das erkennende Gericht aufgrund nachfolgender Überlegungen:
Es wäre dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens gefahrlos zu leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Falle des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Er spricht Punjabi sowie etwas Hindi und Englisch und damit auch Sprachen, welche in einer großen Region Indiens gesprochen werden. Außerdem verfügt Berufserfahrung als Landwirt, ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Soweit er pauschal vorbrachte, er kenne sonst in Indien niemanden und hätte sohin nicht überleben können, lässt sich daraus nichts einer innerstaatlichen Fluchtalternative Entgegenstehendes gewinnen. Dies insbesondere im Hinblick auf die Länderfeststellungen, wonach das Gesetz interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung gewährt und die Regierung diese Rechte im Allgemeinen respektiert. Es gibt auch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Umsetzung des geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, liegt weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Außerdem können vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb ihm ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.
Soweit in der Beschwerde pauschal darauf hingewiesen wird, dass Staat und Behörden in Indien nicht parteiunabhängig fungieren würden und korrupt seien, und nicht in der Lage wären, ihn zu schützen, weshalb er in seiner Heimat vor Verfolgung nicht sicher sei, handelt es sich lediglich um nicht weiter untermauerte Behauptungen, aus denen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden kann.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine Verfolgung im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat in einem anderen Landesteil niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. Es ist in Indien die volle Bewegungsfreiheit gewährleistet und besitzt die Mehrzahl der Bürger keine Ausweise. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine bekannte Persönlichkeit im Sinne einer "high profile person" handelt.
Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe in dieser Form nicht erlebt haben kann. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Bezug auf sein Heimatland Indien erfolgreich aufzuzeigen, sondern war seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Unabhängig davon stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der Punjabi und etwas Hindi spricht, gesund ist und berufliche Erfahrung als Landwirt hat, nicht möglich sein sollte, sich (allenfalls auch ohne die Unterstützung durch seine Familie) eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung).
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es hinreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt ist (außergewöhnlichen Naturkatastrophen sind aktuell nicht bekannt), kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und über Schulbildung sowie Berufserfahrung als Landwirt verfügt, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Denn - wie bereits erwähnt - war der Beschwerdeführer bereits als Landwirt tätig, ist gesund, erwerbsfähig und spricht Punjabi und etwas Hindi. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte durch seine Eltern. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 75 Abs. 23 Asyl 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), handelt es sich bei der fast siebeneinhalbjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich um eine beachtliche Zeitspanne, in Ermangelung von (bisher feststellbaren) fundierten Integrationsleistungen stellt aber diese keinen solchen Zeitraum dar, derentwegen schon allein aufgrund der reinen Aufenthaltsdauer eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Auch das Hinzutreten einer - zumindest behaupteten - Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungskolporteur könnte sich nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten auswirken. Eine strafgerichtliche Unbescholtenheit ist als neutral zu bewerten (vgl. VwGH 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).
Auch der Verwaltungsgerichtshof erblickte keine Verletzung von Art. 8 EMRK in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.04.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 06.07.2010, 2010/22/0081).
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines ein Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen sei, ist auf Folgendes zu verweisen:
Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich (etwa aufgrund eines Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte, etc.) sind bislang nicht vorgebracht worden. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte; es befinden sich keine Angehörigen in Österreich und er führt auch keine Lebensgemeinschaft; weiter ergaben sich auch sonst keine maßgeblich auf eine Inklusion hindeutende Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung.
Angesichts der oben genannten Umstände sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass aus allein aus diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches nach Ermittlungen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers (Einvernahme, Parteiengehör) über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird. Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Eltern aufhalten und er einen überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht hat.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Soweit in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist folgendes festzuhalten:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unplausibel erwies- dem wurde in der Beschwerde auch nicht konkret entgegen getreten. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist. Hinzu tritt der Umstand, dass im gegenständlichen Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. und II. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wird.
Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten bzw. ausreichend substantiierten Mängel dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.
Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, in denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten wurde und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 2014/20/0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem folgendes ausgeführt:
"Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung hinreichend offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung - es bedurfte auch keiner im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigter Sachverhaltsfeststellungen (weiterer Widersprüche, etc.) um eine hinreichend begründete Entscheidung treffen zu können. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen. Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin - auch unter Berücksichtigung des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zahlen 2014/20/0017 und 2014/20/0018 - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtssprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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