BVwG W128 2001894-1

W128 2001894-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014

Regest

Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Religion, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W128 2001894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2001894.1.00

Spruch

W128 2001894-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 12 11.676-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 01.01.1995 geboren, stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Kunduz, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sein Vater sei bereits verstorben; im Heimatland habe er noch seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Seinen Herkunftsstaat habe er vor ca. drei Monaten verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht worden, wo er sich ca. drei Monate lang aufgehalten habe. In Griechenland habe er sich erneut einen Schlepper gesucht, der ihn auf der Ladefläche eines LKWs versteckt über unbekannte Länder nach Österreich gebracht habe.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan ca. acht Monate lang bei der "Mili Urdu" als Soldat tätig gewesen sei. Nach einer Verletzung habe er nicht mehr als Soldat arbeiten können und habe daher in einem Waffenlager der "Mili Urdu" gearbeitet. Als von dort einige Gewehre verschwunden seien, sei der Beschwerdeführer beschuldigt worden, diese gestohlen zu haben, da er auf diese hätte aufpassen müssen und ein Schlüssel beim Kommandanten und ein weiterer beim Beschwerdeführer gewesen seien. Er sei in der Kommandantur "Qolo Urdu" in Haft genommen worden, wobei er jeden Tag befragt, gefoltert und geschlagen worden sei. Nach ca. zehn bis 15 Tagen habe er es nicht mehr ausgehalten und sei geflohen. Es würden in seiner Gegend auch viele Taliban herrschen, die ihn getötet hätten, hätten sie erfahren, dass er für die "Mili Urdu" tätig gewesen sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst getötet zu werden.

1.3. In Folge einer nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren ergangenen Aufforderung des Bundesasylamtes an den Beschwerdeführer, sämtliche für sein Vorbringen relevante Unterlagen wie Dokumente und Beweismittel vorzulegen, langten beim Bundesasylamt ohne ergänzendes Vorbringen nachstehende Unterlagen in Kopie ein, die einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurden:

Aufstellung der finanziellen Unterstützung des afghanischen Staates, Provinz Kunduz, an die Mutter des Beschwerdeführers betreffend den Tod seines Vaters (im Sinne einer Witwenpension) für die Jahre 2005 bis 2012,

Undatiertes, als "Bittschrift" bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers (samt einer "Bestätigung der Richtigkeit dieser Angaben" durch den Dorfvorsteher des Dorfes XXXX), in welchem dieser ausführte, dass er Afghanistan verlassen habe, da er mit Kommandanten und "bewaffneten Tyrannen" Probleme gehabt habe; sein Bruder und weitere Familienmitglieder seien von diesen "Feinden" schwer geschlagen worden, sodass sein Bruder seither psychisch und neurologisch krank sei und mehrfach zur Behandlung nach Pakistan gebracht worden sei; vor kurzem sei seine Familie wieder von diesen Tyrannen geschlagen worden und er habe seinen Vater verloren;

diesbezüglich bekomme seine Familie aber finanzielle Unterstützung;

er gehöre zur Volksgruppe der "Ismaeilieh",

Bestätigung, dass einer Person namens "Asghar" [unter Umständen ein Bruder des Beschwerdeführers] im Frühjahr 2010 einen Kurs in der Militärakademie "Brid Malan" erfolgreich absolviert hat,

Militärausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt am 01.04.2010,

Fünf Rezepte für den Bruder des Beschwerdeführers ausgestellt von pakistanischen bzw. afghanischen Ärzten bzw. Krankenhäusern,

Geburtsurkunden von Familienangehörigen des Beschwerdeführers (seiner Mutter, seiner Brüder namens Saber und Farid, seiner Schwester namens Charman Gul),

Befunde (in englischer Sprache) eines Krankenhauses in Kabul tituliert mit "The Healing Touch" sowie Computertomografiebericht eines Radiologen betreffend den Bruder des Beschwerdeführers und

Bankkarte des Beschwerdeführers der "Kabulbank"

1.4. Am 27.08.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei nur schwer gefoltert worden; sonst habe er keine Beschwerden. Es sei richtig, dass er völlig gesund sei.

Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und habe keine Obsorgeverpflichtungen. Angehörige in Europa habe er nicht. Zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan habe er telefonischen Kontakt. Seine Mutter sei alleine im Heimatdorf zurückgeblieben und kümmere sich um den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie. Zwei Schwestern und zwei Brüder würden derzeit an derselben Adresse in Kabul wohnen. Im Heimatdorf XXXX besitze seine Familie ein Eigentumshaus, ein Grundstück von ca. 500m² Fläche und zwei Hektar Weizenfelder, die pro Jahr ca. eine Tonne Ertrag bringen würden. Seine Mutter kümmere sich alleine um dies alles. Sie habe nur zwei Brüder, die ca. 100km entfernt wohnen würden. Seine Familie habe keine finanziellen Probleme gehabt; ihre finanzielle Lage sei sogar sehr gut gewesen.

Zwei Jahre und zwei Monate sei der Beschwerdeführer als Soldat in der Provinz Paktia stationiert gewesen. Sonst habe er immer im Heimatdorf gelebt. Von 1999 bis 2005 habe er die Grundschule in der Stadt Kunduz, von 2005 bis 2009 habe er dort die Hauptschule besucht. Zwischen 2002 und 2008 habe er nach der Schule als Landwirt in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und von 2008 bis 16.10.2009 habe er den Beruf des Automechanikers gelernt. Am 16.10.2009 habe er begonnen, bei der afghanischen Armee zu arbeiten. Der von ihm vorgelegte Militärausweis sei ihm ca. zwei Monate später, nämlich nach der Grundausbildung ausgestellt worden. Auf Vorhalt, dies ergebe eine zeitliche Diskrepanz, da sein Ausweis das Ausstellungsdatum 01.04.2010 aufweise, brachte der Beschwerdeführer vor, das sei richtig, da er zwei Monate jünger als erlaubt gewesen sei, habe man diese beiden Monate Differenz bei der Ausstellung des Ausweises berücksichtigt. Bis zum März 2012 habe er bei der Armee gearbeitet. Während er bei der Armee gewesen sei, sei er nicht mehr zu seiner Familie in sein Heimatdorf gefahren, da dies aufgrund der Talibanpräsenz sehr gefährlich gewesen sei. Die Taliban hätten Soldaten der Armee sofort umgebracht.

Der Vater des Beschwerdeführers sei am 28.08.1999 getötet worden und zwar habe ihn ein Extremist namens Mullah SAMAT umgebracht. Die Familie des Beschwerdeführers gehöre zu den Ismailiten, die in religiöser Hinsicht sehr offen seien. Dieser Mullah und andere Fanatiker hätten sie als Ungläubige bezeichnet und letztendlich seinen Vater und eine seiner Schwestern namens PARWIN getötet. Seine Mutter habe zwar auch Probleme, müsse aber einfach dort bleiben. Sie komme zurecht. Richtig sei, dass seine Mutter eine Frau und alleine sei. Sie habe aber keine andere Wahl. Aktuell habe die Familie dort keine weiteren Verwandten.

Zu seinem Geburtsdatum befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei am 03.01.1371 (= 23.03.1992) geboren. Wieso bei der Erstbefragung der "01.01.1995" angegeben worden sei, wisse er nicht. Es handle sich vielleicht um einen Umrechnungsfehler. Sein Heimatland habe er im März 2012 verlassen. Zu seinen Angaben zum Reiseweg in der Erstbefragung wolle er nur die Ergänzung machen, dass er ca. ein Monat lang in der Türkei in Haft gewesen sei, da er dort illegal aufhältig gewesen sei. In Griechenland sei er ca. drei Monate lang gewesen.

Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie zu den Ismailiten gehöre. Dies sei eine kleine religiöse Minderheit, die weder von den Sunniten noch von den Schiiten toleriert werde. Diese dächten, dass die Ismailiten keine echten Moslems seien. Nur aufgrund dieser religiösen Probleme habe er zuerst seinen Vater und seine Schwester verloren. Wenige Zeit später seien ein weiterer Bruder und noch eine Schwester getötet worden. 2008 sei ein [weiterer] Bruder im Wohnort der Familie schwer gefoltert worden. Wegen der Religion sei sein Leben dort in Gefahr gewesen. Eine Zeit lang habe er in der Stadt Kunduz gearbeitet, da die Stadt viel größer als das Dorf sei, aber auch dort habe er sich nicht in Sicherheit gefühlt.

Als er beschlossen habe, die Region zu verlassen, habe er sich bei der afghanischen Armee beworben und dort am 16.10.2009 mit der Grundausbildung angefangen. Da er die zehnte Klasse absolviert habe, habe er zu den Soldaten gehört, die einen höheren Rang bekommen hätten. Nach zwei Monaten sei er in "Qui Urdu 203 Tandar" in der Provinz Paktia stationiert worden. Er habe mit seiner Einheit gegen Terroristen, Menschenschmuggler und Drogendealer kämpfen müssen. Neben der militärischen habe er auch eine ideologische Ausbildung bekommen. Es habe einen Kommandant namens Mullah XXXX gegeben, der die islamischen Grundbegriffe gelehrt und gemeint habe, dass sie sich seit vielen Jahren in einem "Heiligen Kampf" (= Jihad) befänden. Er habe auch indirekt immer angedeutet, dass sie gegen ausländischen Truppen kämpfen müssten. Der Beschwerdeführer habe ein paar Mal mit diesem Mullah diskutiert und ihn auch kritisiert bzw. gesagt, dass die ausländischen Truppen da seien, um zu helfen. Er habe auch versucht, den anderen Soldaten zu erklären, dass dieser Mullah sie im Namen des Islam zu manipulieren versuche. Eines Abends habe er eine schriftliche Vorladung erhalten, er solle sich am Folgetag beim Kommandanten melden. Dort seien mehrere hochrangige Kommandanten gewesen; darunter auch der Leiter des Militärgeheimdienstes und der zuständige Kommandant für ideologische Ausbildung. Der Kommandant habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er Moslem sei und - als dieser diese Frage bejaht habe - warum er dann gegen den Jihad sei. Der Kommandant habe erklärt, dass der Beschwerdeführer gegen afghanische und militärische Prinzipien gesprochen habe und dass sie sich sehr wohl im Jihad befänden und der Beschwerdeführer dies nie in Frage stellen dürfe. Da der Beschwerdeführer gespürt habe, dass die Lage ernst sei, habe er sich entschuldigt und versprochen, dass er nie mehr "solche Sachen" sage. Letztlich sei er nochmals dahingehend bedroht worden, dass er bei Wiederholung mit ganz schlimmen Konsequenzen rechnen müsse. Danach sei er zuständig für das Waffendepot gewesen, für das es zwei Schlüssel - einen für den Beschwerdeführer und einen für den Kommandanten - gegeben habe. Jeden Tag in der Früh hätten sich die Soldaten die Waffen aus dem Depot geholt und gegen 17:00 Uhr wieder zurückgebracht. Der Beschwerdeführer habe hin und wieder mit den Soldaten über den Jihad gesprochen und nach wie vor seine kritische Meinung geäußert. Eines Tages habe man gemeint, dass 30 Waffen verschwunden seien. Da der Beschwerdeführer für das Waffendepot zuständig gewesen sei, sei er festgenommen und für 15 Tage inhaftiert worden. Dabei sei er fast jeden Tag von zwei Militärpersonen gefoltert und geschlagen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er gegen den Islam und gegen den Jihad sei und versucht habe, die anderen Soldaten zu manipulieren. Man habe ihn auch aufgefordert, die 30 Waffen wieder zu finden. Dann sei er einem Militärrichter vorgeführt worden, der ihm vorgeworfen habe, dass er diese Waffen absichtlich verschwinden lassen habe. Wenn diese Waffen nicht auftauchten, würde er verurteilt und müsse für viele Jahre ins Gefängnis. Weiters habe der Richter gemeint, dass hierfür nur noch die Formalitäten erledigt werden müssten. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer dann geflohen. Er sei durch das WC-Fenster gesprungen, obwohl es hoch und gefährlich gewesen sei. Dann sei er zu Fuß zur Mauer bzw. zum Sicherheitszaun gelaufen und sei über den Sicherheitszaun geklettert. Der Soldat, der auf ihn aufgepasst habe, habe ihn gesehen und zweimal "Halt" gerufen. Beim dritten Mal hätte er auf den Beschwerdeführer schießen dürfen; dieser sei jedoch zuvor von der Mauer runtergesprungen. Dieser Militärstützpunkt sei eine Kaserne namens "Kandak Lewar" für ca. 1.200 Soldaten gewesen. Nach seiner Flucht sei der Beschwerdeführer ca. fünf Tage lang ständig unterwegs gewesen, bis er nach Pakistan gelangt sei. Von Pakistan aus habe er seinen Bruder kontaktiert, der ihm das Geld für die weitere Flucht geschickt habe und als der Beschwerdeführer in Griechenland gewesen sei, habe ihm sein Bruder nochmals Geld überwiesen. Seine Familie habe keine finanziellen Probleme gehabt und daher das Geld aufbringen können. Auch seinen Geschwistern in Kabul gehe es finanziell gut.

Es gebe noch eine weitere Sache; er sei im September 2010 von den Taliban verletzt worden. An diesem Tag seien sie im Zuge der Wegsicherung in einer Schule stationiert gewesen, wovon die Taliban erfahren und die Soldaten der Nationalarmee mit Raketen angegriffen hätten. Dabei seien viele Soldaten durch Splitter von zerbrochenen Fensterscheiben verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe am Kopf, am linken Arm und am linken Oberschenkel Schnittverletzungen durch die Splitter erlitten. Danach sei er für ca. zehn Tage im Militärkrankenhaus zur Behandlung gewesen.

Befragt zu dem Tag, an dem die Waffen verschwunden seien, gab der Beschwerdeführer an, es sei der 06.03.2012 gewesen. Den anderen Schlüssel zur Waffenkammer habe der Kommandant Mullah XXXX gehabt. Der sei absolut unzufrieden mit den Aussagen des Beschwerdeführers über den Jihad gewesen und habe ihn "aus dem Weg räumen" wollen. Diesen Verdacht habe der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Militärrichter geäußert, der ihm jedoch nicht geglaubt habe. Die Zelle, in der er inhaftiert gewesen sei, habe sich im Keller befunden und das WC im zweiten Stock. Daher habe ihn ein Soldat in den zweiten Stock begleitet. Der Beschwerdeführer sei dann spontan auf die Idee [zur Flucht] gekommen und hinuntergesprungen. Es habe ca. zehn Gefangene gegeben und sei immer so gewesen, dass diese von einem Soldaten zum WC im zweiten Stock begleitet worden seien. Während der Haft sei er immer zu Zweit geschlagen und durch Fußtritte und Faustschläge gefoltert worden. Er habe viele blaue Flecken und Wunden erlitten. Auf seinem Oberschenkel könne man dies nach wie vor sehen. Das letzte Mal sei er am 01.03.2012 gefoltert worden, bevor er am 06.03.2012 geflohen sei. Insgesamt sei er von 20.02.2012 bis 06.03.2012 inhaftiert gewesen. An die Datumsangaben könne er sich deshalb so gut erinnern, da er eine gebildete Person sei. Ein Datum habe für ihn immer eine Bedeutung, auch wenn dies für viele Afghanen nicht so sei.

Die ärztlichen Befunde seines Bruders habe er vorgelegt, weil er erklären habe wollen, wieso die Familie vom Wohnort vertrieben worden sei. Sein Bruder sei gefoltert und schwer verletzt worden. Dies sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass die anderen Geschwister das Heimatdorf verlassen hätten.

Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Kabul spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan niemals verlassen hätte, wenn er keine Probleme gehabt habe. Er habe mehrere Tausend Euro ausgegeben, um sich in Sicherheit zu bringen. Er könne sich nicht vorstellen, nach Afghanistan zurückzukehren und sein Leben dort zu riskieren.

Zu seinem Leben in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nur Kontakt zu den Mitbewohnern in seiner Unterkunft habe. Sonstige soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft habe er nicht. Er besuche einen Deutschkurs, lerne Deutsch und treibe Sport. Bei sonstigen Organisationen oder Vereinen beteilige er sich nicht. Mit österreichischen Behörden habe er keine Probleme und sei auch noch nie strafrechtlich verfolgt worden.

In Afghanistan sei er politisch nicht tätig gewesen und würde auch keiner politischen Organisation angehören. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara sei er zwar nicht verfolgt worden, aber vor allem als Ismailit werde man dort stark benachteiligt. Ismailiten dürften keine eigene Moschee haben und auch nicht auf ihre eigene Art und Weise beten. Auch persönlich habe er schon Probleme gehabt, weil er Ismailit sei. Die von ihm geschilderten allgemeinen Probleme würden auch für ihn gelten. Sie seien dort nicht anerkannt, dürften ihre Religion nicht praktizieren und würden von Moslems als "Nichtmoslems" bezeichnet werden. Konkrete direkte Angriffe habe es auf ihn nicht gegeben. Das Hauptprobleme seien auch die anderen Moslems und nicht die Regierung gewesen. Der Beschwerdeführer sei ein gläubiger Ismailit. Diese hätten eine eigene Interpretation vom Islam und würden nicht an den Jihad, sondern an die persönliche Freiheit glauben. Mit afghanischen Behörden habe er darüber hinaus keine Probleme gehabt; auch nicht mit Privatpersonen.

Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan wolle er nicht zur Stellungnahme ausgehändigt bekommen, da er die Lage in Afghanistan kenne und diese Informationen nicht brauche.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführer nicht feststehe, jedoch glaubhaft sei, dass er afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der ismailitischen Glaubensrichtung sei. Fest stehe, dass er sein Herkunftsland verlassen habe und spätestens am 30.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. An lebensbedrohlichen Krankheiten leide er nicht. Er habe während des gesamten Verfahrens keinerlei gesundheitliche Probleme vorgebracht. Er sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer für Afghanistan durchschnittlichen Qualifikation. Weiters würden gegen ihn keine Anzeigen vorliegen und habe er keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er habe im Herkunftsstaat weder asylrelevante Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Nicht festgestellt werden könne, dass er in Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer leide an keiner Krankheit, die in Afghanistan nicht behandelbar wäre oder ein Rückkehrhindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen könnte. Er habe nahe Angehörige im Heimatdorf und in Kabul. Nach einer Rückkehr könnte er in Kabul Unterkunft nehmen und mit Unterstützung von Hilfsorganisationen rechnen. Der Beschwerdeführer sei in die afghanische Gesellschaft integriert, beherrsche die dortige Sprache und habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Er könne von Österreich aus Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in sein Familienleben dar. Ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer lebe von der öffentlichen Hand, beherrsche die deutsche Sprache nicht, besuche außer einem Deutschkurs keine weiteren Kurse und seien bei ihm weder Asyl- noch subsidiäre Schutzgründe gegeben. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nur durch die illegale Einreise und der unbegründeten Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert gewesen. Sein Aufenthalt in Österreich sei daher niemals als sicher anzusehen gewesen. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher zu werten, als seine allfällig bestehenden Privatinteressen. Festgestellt werde, dass die gegenwärtige Lage in Afghanistan in regional unterschiedlicher Intensität als schwierig angesehen werden könne und fallweise demokratiepolitische und menschenrechtskonforme Grundsätze nicht eingehalten würden, der Beschwerdeführer jedoch von diesen Defiziten nicht exzeptionell betroffen wäre.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 24 bis 59 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan (einschließlich der Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zu Rückkehrfragen). Weiters wurden auf den Seiten 19 bis 20 des angefochtenen Bescheides eine ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation von Ismailiten sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage der Verfolgung von Deserteuren nach ca. siebenjährigen Auslandsaufenthalt zitiert.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass es in Ermangelung von Urkunden dem Bundesasylamt nicht möglich gewesen sei, verbindlich den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu bezeichnen. Die vorgelegten Kopien seien keine Originale und hätten somit keiner Dokumentenprüfung zugeführt werden können. Aufgrund der Verwendung der Sprache Dari und der glaubhaften Angaben vertrete das Bundesasylamt die Ansicht, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen [offensichtlicher Irrtum - gemeint: Hazara] an. Es sei davon auszugehen, dass er spätestens mit dem Datum der Antragstellung illegal ins Bundesgebiet eingereist sei. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass er ausschließlich aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. Eine Erkrankung oder Behandlungsnotwendigkeit sei nicht vorgebracht worden und habe sich auch nicht aus der Aktenlage ergeben, sodass das Bundesasylamt davon auszugehen habe, dass keine Erkrankung bestehe, die ein Rückkehrhindernis darstellen könnte. Gemäß Aktenlage sei er nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und liege auch keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung gegen ihn vor. Nahe Angehörige im Bundesgebiet habe er nicht vorgebracht. Die allgemeine Sicherheitslage sei regional stark unterschiedlich ausgeprägt. Gewalttaten und/oder Übergriffe seien fast immer mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen der Betroffenen verknüpft. Von einer gezielten allgemeinen Verfolgung schiitischer Moslems (Ismailit) und/oder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sei nichts bekannt und würden solches auch die landeskundlichen Feststellungen nicht hergeben. Die Dokumentationsmaterialien ließen ferner erkennen, dass der afghanische Staat und seine Behörden willens und fähig seien, außerhalb der Rechtsordnung stehende Personengruppen effektiv zu bekämpfen und der Strafgerichtsbarkeit zu überantworten. Das Leben des Beschwerdeführers im Dorf sei unauffällig gewesen und er sei von fallweise bestehenden schwierigen Sicherheitsverhältnissen gänzlich unberührt geblieben. Zu seinen Fluchtgründen sei auszuführen, dass denen keine Asylrelevanz zuzubilligen sei. Beweismittel habe er nicht vorlegen können. Die Kopien von Arztrezepten betreffend seinen Bruder würden lediglich beweisen, dass es seiner Familie möglich sei, umfangreiche medizinische Hilfeleistungen in Afghanistan und in Pakistan in Anspruch zu nehmen. Da er zur Gänze lediglich Kopien vorgelegt habe, hätten diese keiner Dokumentenprüfung zugeführt werden können und habe er somit auch seine Behauptung, er habe bei der Armee gedient, nicht eindeutig beweisen können. Zu seinen Problemen als Schiit bzw. Ismailit sei zu sagen, dass es sich hierbei nicht um eine staatlich tolerierte Verfolgung seiner Person bzw. seiner Familie gehandelt habe. Konkret habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er niemals unter Übergriffen zu leiden gehabt habe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass nach seinen Angaben, seine Mutter die Landwirtschaft im Heimatdorf alleine führe. Aus den Länderinformationen zur Lage der Ismailiten habe nicht ermittelt werden können, dass es zu gravierenden Übergriffen in letzter Zeit gekommen sei. Abgesehen davon, dass kein in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerter Fluchtgrund vorliege, sei der Beschwerdeführer betreffend seine Angaben zu seinen Ausreisegründen über weite Strecken nicht glaubhaft. In der Folge wurde im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen sei. Auch das [vorgelegte] Bittschreiben des Dorfvorstehers diene lediglich dazu, seinen nicht glaubhaften Fluchtgrund zu stützen. Weiters wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine anderen Gefährdungspotenziale vorgebracht habe, als jene, die für nicht asylrelevant erachtet worden seien. Solche hätten auch amtswegig im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht festgestellt werden können. Es wäre ihm zumutbar durch eigene Arbeit zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Es seien im Verfahren keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Er spreche die Landessprache, sei gesund und könnte auch einer Beschäftigung im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb nachgehen. Ferner habe er die Möglichkeit, sich Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative auszuwählen, wo seine beiden Schwestern und zwei Brüder wohnen würden, zu denen er nach wie vor Kontakt habe und deren finanzielle Situation gut sei. Auch bezüglich der Desertion vom Militärdienst würden sich im Fall des Beschwerdeführers keine offensichtlichen Probleme ergeben, da eine langjährige afghanische Politik bestehe, die die Bestrafung von Deserteuren verbiete. Es hätten sich in einer Gesamtschau seiner Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit Kabuls für den Beschwerdeführer nicht sicher wäre. Kabul sei ohne Probleme vom Ausland aus per Flugzeug direkt zu erreichen. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Betreffend die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben könne das Bundesasylamt vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben nicht erkennen, dass er hier irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte habe aufbauen können.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers für sich allein nicht geeignet sei, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft konkret gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung darzutun. Fehle es an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, könne auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren. In Gesamtbetrachtung seines Vorbringens sei festzuhalten, dass er einerseits keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht habe und er andererseits zum Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt ausführlich mit der Situation von Rückkehrern beschäftigt habe. Eine elementare Grundversorgung dieses Personenkreises sei jedenfalls anzunehmen. Durch seinen unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der landestypischen Verhältnisse sei jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt bestreiten werde können. Es hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, die seiner neuerlichen Sozialisation in Afghanistan hinderlich wären. Auch verfüge er über ein familiäres Umfeld, insbesondere über zwei Schwestern und zwei Brüder in Kabul, sodass er nach einer Rückkehr vom sozialen Netzwerk seiner Familie aufgefangen werden könne. Eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung sei nicht vorgebracht worden und habe auch nicht ermittelt werden können. Es drohe ihm kein reales Risiko, in seinem Heimatsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden. Ihm stehe als Ausweichort Kabul als zumutbare, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Ziel des Refoulementschutzes sei es jedenfalls nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen. Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, keinen Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich zu haben. Die Ausweisung stelle sohin keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Bindung an Österreich liege im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise vor. Er lebe erst seit August 2012 in Österreich, lebe ausschließlich von Mitteln der öffentlichen Hand, sei durch geringe berufliche Qualifikation und in Ermangelung von Deutschkenntnissen in seinem Fortkommen massiv eingeschränkt und könne kaum am hiesigen Gesellschaftsleben teilnehmen. Vor diesem Hintergrund binde ihn nichts an Österreich und deute nichts darauf hin, dass er sich von seinem Herkunftsstaat in nennenswerter Weise entfernt habe. Bei einer Interessensabwägung biete sich das Bild, dass der Beschwerdeführer in Österreich eher die sozialen Errungenschaften in Anspruch nehmen wolle, sich aber sonst nicht für Österreich und seine Kultur interessiere. Auf seinen Fall bezogen bedeute das, dass auch kein schutzwürdiges Privatleben bestehe. Bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, die den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wolle er sagen, dass er stets die Wahrheit gesagt habe und seien seine Aussagen auch logisch nachvollziehbar. Auch sei er der Meinung, dass er seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren so gut wie möglich nachgekommen sei. Die Erstbehörde habe es verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Nach Wiederholung seines Fluchtvorbringens führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan damit rechnen müsse, wieder gefoltert und festgenommen zu werden. Er würde wegen des Delikts des Diebstahls, welches er nie begangen habe, verurteilt werden. Auch die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan würden von äußerst schlechten Haftbedingungen sprechen und sei auch das Justizsystem nicht ausgereift. Durch seine Religionszugehörigkeit als bekennender Ismailit habe er mit besonderen Benachteiligungen und Repressionen zu rechnen. Sein Vater und seine Schwester seien aufgrund ihres Glaubens getötet, sein Bruder gefoltert worden. Bei einer Rückkehr würde ihn das gleiche Schicksal ereilen. Diese Verfolgung gehe zwar weitestgehend von privater Seite aus, aber auch eine solche könne Verfolgung gemäß GFK begründen, wenn der Staat weder willens noch in der Lage sei zu helfen, was hier eindeutig der Fall sei. Er halte seine Aussagen vollinhaltlich aufrecht. Sollte seinem Vorbringen trotzdem keine Asylrelevanz zugebilligt werden, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da bei einer Rückkehr die Gefahr bestehe, dass er in eine ausweglose Lage gerate. Die Sicherheitslage sei äußert volatil und seien von der sich verschlechternden Sicherheitslage fast alle Landesteile betroffen. Diesbezüglich zitierte die Beschwerde wörtlich aus dem Jahresbericht von Amnesty International aus dem Jahr 2011 sowie betreffend Angriffe auf Schiiten bzw. Hazara vom Dezember 2011 aus einem Internetbericht (www.ecoi.net), Zugriff am 20.12.2013. Im Fall des Beschwerdeführers sei eine Ausweisung im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig und hätte die Behörde feststellen müssen, dass seine Abschiebung auf Dauer unzulässig sei.

Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben in der Sprache Dari beigelegt, in welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung): Er sei Bewohner des Dorfes XXXX in der Provinz Kunduz und habe bis zum 16.03.2009 die Schule besucht. Danach habe eine Feindschaft mit Kommandanten, bewaffneten Kriegern und religiösen Fanatikern begonnen, die ihn hätten umbringen wollen. Durch diese Leute habe er zwei Schwestern, einen Bruder und seinen Vater verloren. Da er erfahren habe, dass ihn diese Leute auch umbringen wollten, habe er seine Wohngegend verlassen, um sein Leben zu retten. Dann sei er in die Stadt gezogen und habe bei einem Mechaniker gearbeitet, bis er gespürt habe, dass er auch hier nicht in Sicherheit sei. Am 17.05.2010 sei er zum Militärdienst eingezogen worden. Nach einiger Zeit habe man ihn nach Paktia verlegt, wo er nach Dienstende die Bewachung der Waffen an den Kommandanten übergeben habe müssen. Am 20.03.2011 seien 30 Waffen verloren gegangen, wofür man ihn verantwortlich gemacht und ihm vorgeworfen habe, er würde mit den Taliban zusammenarbeiten. Man habe ihn verhaftet und im Gefängnis gefoltert. Aus diesem habe er dann versucht zu fliehen. Die Taliban würden ihn bedrohen, der Staat Afghanistan habe keine Gesetze und er werde überall bedroht.

4. Am 20.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 05.08.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm nicht gut gehe, da er aufgrund der Folter im Gefängnis Probleme mit den Nerven habe. Er nehme täglich eine Tablette. Den Dolmetscher in der Erstbefragung habe er nicht so gut verstanden, im zweiten Verfahren [gemeint: in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2013] sei alles in Ordnung gewesen. Seine bisherig angegebene Identität sei richtig. Originaldokumente habe er nicht, sondern nur jene Kopien, die er dem Bundesasylamt vorgelegt habe. Seine Originaldokumente hätten ihm die afghanischen Behörden bei seiner Verhaftung abgenommen.

Er sei 1992 geboren. Das genaue Datum wisse er nicht. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, am 23.03.1992 und bei der Erstbefragung am 01.01.1995 geboren zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, es habe sich um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gehandelt; er sei am 21.03.1992 geboren.

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei "Moslem Ismaili". Diesbezüglich habe er in seiner Heimat sowohl mit Sunniten als auch mit Schiiten Probleme gehabt. Durch diese Diskriminierung sei es zu einer Feindschaft seiner Familie mit Mullah XXXX gekommen, die schon 30 Jahre andauere. Von dieser Feindschaft sei seine ganze Familie betroffen. Sein Bruder sei vor fünf Jahren mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden und leide nach wie vor darunter. Über Bekannte und Verwandte habe er erfahren, dass ihn die Feinde umbringen wollten. Direkten Kontakt mit den Feinden habe es jedoch nicht gegeben. Die Feinde hätten im Jahr 1999 sowohl seinen Vater als auch zwei seiner Schwestern ermordet. Auf die Frage, ob es seitdem Übergriffe von den Feinden auf seine Familie gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten das Haus überfallen und habe sich die Familie in Sicherheit bringen müssen. Dies habe bis ins Jahr 2000 angedauert, als sie nach Kabul geflohen seien.

Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts sagen wolle, da er diese nicht gelesen habe. Er habe niemanden gefunden, der es ihm übersetzt habe. Er wolle auch keine Frist zur Stellungnahme, da der Inhalt der Länderberichte - soweit er es verstanden habe - richtig sei. Mit Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Herkunftsstaat sei er einverstanden.

Zu seinen Wohnorten und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei der genannten Adresse in Kabul (vgl. Beilage ./1) um eine Wohnung handle, die an seine Familie vermietet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe dort nie gewohnt; er sei nur einmal da gewesen. Auf Vorhalt, zuvor habe er angegeben, er sei im Jahr 2000 nach Kabul geflüchtet, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Familie und seine Sachen nach Kabul gebracht und selbst in der Stadt Kunduz gewohnt. Auf Vorhalt, er nenne nunmehr eine dritte Adresse, gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der Feindschaft mit Mullah XXXX hätten sie ständig die Wohnadresse gewechselt. Seine Familie sei ständig auf der Flucht vor Mullah XXXX. Dieser sei zwar zwischenzeitig selbst ermordet worden, aber dessen Familie sei nach wie vor hinter der Familie des Beschwerdeführers her. Zu seinen Geschwistern habe er seit ca. sieben Monaten, zu seiner Mutter seit ca. acht Monaten keinen Kontakt mehr. Bis vor acht Monaten habe seine Mutter im Heimatdorf XXXX in der Provinz Kunduz gelebt, nunmehr lebe sie bei den Geschwistern in Kabul. Beim letzten Kontakt sei es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers gut gegangen.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er spreche ein bisschen Deutsch und helfe freiwillig bei dem Verein, bei dem er wohne. Er habe einen Deutschkurs besucht und sich für einen Hauptschulkurs angemeldet. Hauptsächlich kenne er Leute aus seinem Wohnheim; es gebe aber auch Österreicher, mit denen er sich beim Spazierengehen unterhalte. Eine besondere Bindung an Österreich habe er nicht.

Zu seinem Leben in Afghanistan und zu seinen Reisebewegungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass nach der Ermordung seines Vaters die Landwirtschaft von bezahlten Landarbeitern bearbeitet worden sei. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er gesagt, dass seine Mutter den Bauernhof betrieben habe, gab er an, seine Mutter sei dort gewesen; sie habe den Bauernhof gemeinsam mit den Landarbeitern betrieben. Nunmehr seien die Tiere verkauft und die Grundstücke verpachtet worden. Seine wirtschaftliche Situation in Afghanistan sei sehr gut gewesen. Das Vermögen stamme von seinem Vater. Dieser sei Kaufmann gewesen und habe mit seinen Ersparnissen den Bauernhof gekauft.

Ebenso wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zu seinen Fluchtgründen, wobei er nunmehr angab, während der Haft von drei Personen gefoltert worden zu sein, die wissen hätten wollen, wo die Waffen seien und ihm vorgeworfen hätten, mit den Taliban gemeinsame Sache zu machen. Auf Vorhalt, es klinge unglaubwürdig, dass er durch das Fenster im WC geflohen sei, da Fenster im Gefängnis wohl vergittert seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Fenster zwar vergittert gewesen, er jedoch durch den Entlüftungsschacht geflohen sei. Die weitere Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"VR: Das klingt ebenfalls unglaubwürdig, da Entlüftungsschächte nicht so groß sind, dass ein Mensch durchpasst.

P: Mit diesem Entlüftungsschacht wurde das ganze Gebäude durchlüftet.

VR: Auch das klingt unglaubwürdig, weil so eine Entlüftung wohl nicht am WC installiert wird.

P: Diese Entlüftung war mit einem Deckel ausgestattet, diesen konnte ich mit Gewalt entfernen und über die Klomuschel hinaufklettern und aus der Öffnung springen. Der Wächter hat mich nicht bemerkt, weil er eine Zigarette geraucht hat.

VR: Schildern sie die genau die Örtlichkeit des WC, vor allem wie groß und wie beschaffen.

P: Es war so breit wie der Tisch hier. Es war ein Holzverschlag. Der Wächter hat das WC insgesamt verlassen, um eine Zigarette zu rauchen. Da ich eben alleine im WC war, habe ich die Gelegenheit ergriffen und diesen Entlüftungsschacht benutzt.

VR: Wo haben Sie sich festgehalten, um sich hochzuziehen?

P: Ich habe mich an der Entlüftung, deren Deckel leicht zu entfernen war, hochgezogen.

VR: Es klingt unglaubwürdig, dass auf einer Toilette mit einem vergitterten Fenster in einem Gefängnis-WC eine Entlüftung angebracht ist, deren Deckel nur leicht zu entfernen ist.

P: Ich habe einfach Glück gehabt.

VR: Wie hoch ging es an der anderen Seite hinunter?

P: Es war nicht so hoch, ungefähr 1,5 Meter.

VR: Wo waren Sie dann?

P: Ich war dann im Hof des Hauptquartiers, dieser war von einer Mauer umgeben, die mit Stacheldraht bewehrt war, zwischen dem Stacheldraht und der Mauer war eine Lücke, durch die bin ich durchgeklettert.

VR hält vor, dass Mauern mit Stacheldraht dazu da sind Menschen davon abzuhalten darüber oder durch zu klettern.

P: In Afghanistan ist nicht alles so, wie es sein sollte. Diese Mauern werden nicht wie in Europa gebaut."

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kaserne keine Alarmanlage gehabt habe. Als er über die Mauer gesprungen sei, habe ein Wächter einen Warnschuss abgegeben. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt gesagt, es sei nicht geschossen worden, gab der Beschwerdeführer an, das habe der Dolmetscher falsch übersetzt. Auf Vorhalt, ihm sei das Protokoll rückübersetzt worden, brachte er vor, er habe psychische Probleme gehabt.

Auf die Frage, warum die Blutfehde mit Mullah XXXX nicht zu Ende sei, obwohl der Vater und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers getötet worden seien, gab er an, es seien beide Seiten bewaffnet. Seine Familie habe den Mullah XXXX ermordet und sei daher der Konflikt nach wie vor offen. Zum Beweis dafür gebe er eine Adresse an, bei der man nachfragen könne (vgl. Beilage ./2, auf der der Beschwerdeführer auch den Namen XXXX als [Mitglied bzw. Vorstand der] Religionsgemeinschaft der Ismailiten angeführt hat). Zum Vorhalt, seine Geschwister würden seit 14 Jahren unbehelligt in Kabul leben, brachte der Beschwerdeführer vor, sie würden dort geheim leben. Sollte die Familie von Mullah XXXX erfahren, dass sie dort wohnen würden, müssten sie umziehen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr. Es gebe in Afghanistan auch keinen sicheren Ort, an dem er leben könne. Seine Geschwister würden im Untergrund leben und wenn auch er dort leben müsste, hätte er die gleichen Probleme wie bisher und wäre nicht in Sicherheit.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung "Brückenkurs für PSA - Allgemeine Fächer" vom 29.07.2014 sowie ein Empfehlungsschreiben vom 18.08.2014 vor.

5. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund seiner ausdrücklich erteilten Ermittlungsermächtigung beauftragte der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgericht den hg. bekannten länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Familie im Herkunftsgebiet (Distrikt XXXX, Provinz Kunduz) bekannt seien und ob eine Feindschaft zwischen den Familien XXXX und Mullah

XXXX bestehe sowie ob die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich zur Glaubensrichtung der Ismailiten zähle und aus diesem Grund in der Provinz Kunduz verfolgt werde.

Dem Gutachten des Sachverständigen ist zusammengefasst und im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz stammen würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor 16 Jahren aufgrund einer Krankheit verstorben. Er sei nicht von Mullah XXXX getötet worden. Nach dem Tod des Vaters sei ein Onkel Familienoberhaupt geworden, wobei es sich bei diesem um XXXX handle, den der Beschwerdeführer als Mitglied des Rates der Ismailiten angegeben habe. Dieser sei ein Kommandant, der derzeit dem Kommandanten der Lokalpolizei bzw. der Miliztruppen unterstellt sei. Sowohl Mullah XXXX als auch der Onkel des Beschwerdeführers seien während des Bürgerkrieges Kommandanten der Mujaheddin gewesen. Sie hätten gegeneinander gekämpft und es habe in der Vergangenheit auf beiden Seiten Tote gegeben. Da Mullah XXXX stärker gewesen sei, sei der Onkel ins Dorf XXXX übersiedelt, wo die Mutter des Beschwerdeführers derzeit mit dem Onkel zusammen lebe. XXXX und die Familie des Beschwerdeführers würden als Hazara zu den Ismailiten gehören; Mullah XXXX sei zwar auch Hazara, aber Angehöriger des sunnitischen Islam. Mullah XXXX sei bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen; sein Sohn sei Mitglied des von Karzai geschaffenen Friedensrates in der Provinz Kunduz.

Die Mitarbeiter des Sachverständigen hätten aus einem Gespräch mit dem Onkel des Beschwerdeführers entnehmen können, dass der Onkel den Beschwerdeführer ins Ausland geschickt habe. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stehe nicht unter Kontrolle der Regierung, sondern werde von verschiedenen Kommandanten kontrolliert. Auch die Taliban seien dort präsent und würden gegen Truppen des XXXX und seinen Kommandanten Krieg führen.

XXXX sei ein Mitglied des Rates der Ismailiten in Kunduz. Diese stünden in Afghanistan nicht unter Verfolgung. Ihr Oberhaupt sei ein Verbündeter des neuen Präsidenten. Ismailiten seien hauptsächlich in Baghlan, in Badakhshan und Kabul, aber auch in der Provinz Kunduz (vereinzelt) angesiedelt. Während des Bürgerkrieges in den 90er Jahren hätten die Führer der Ismailiten auch in Kunduz militärischen Einfluss gehabt.

Zur Untermauerung der Ergebnisse dieses Gutachten legte der Sachverständige dem Gutachten einen Internetbericht vom 02.09.2014 mit dem Titel "War Peace - Taliban Closing in on the City: The next round of the tug-of-war over Kunduz" (Beilage ./1), einen Ausdruck aus "Khaama Press" der Afghan News Agency vom 13.02.2014 (Beilage ./2), einen Internetausdruck über die Provinz Kunduz (Beilage ./3) sowie einen Auszug aus www.refworld.org (Beilage ./4) bei.

Dieses Gutachten samt Beilagen wurde den Verfahrensparteien mittels "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 03.10.2014 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur moslemisch-ismailitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Kunduz. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich ca. drei Monate lang aufhielt. In der Folge verließ er auch Griechenland und wurde mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gebracht, wo er nach illegaler Einreise am 30.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer seit ca. 30 Jahren dauernden Feindschaft zwischen seiner Familie und der Familie des verstorbenen Mullah XXXX von dessen Familienangehörigen verfolgt wird. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, als er als Soldat der afghanischen Armee in der Provinz Paktia tätig war, aufgrund seiner kritischen Äußerungen über den Jihad, für das Verschwinden von Waffen, die sich in seiner Obhut befunden haben sollen, verantwortlich gemacht, in (Militär)gewahrsam genommen und dort gefoltert wurde sowie dass ihm die Flucht aus dem Militärgefängnis gelungen ist.

1.1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und/oder aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur moslemisch-ismailitischen Glaubensrichtung einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.

Weiters wird festgestellt, dass in Afghanistan, insbesondere in Kabul, nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Weiters wird festgestellt, dass in Afghanistan, insbesondere in Kabul, nicht eine solche Situation herrscht, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Kabul sicher erreichen kann. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in Kabul aktuell und konkret in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Zwischen 1999 und 2009 - sohin zehn Jahre lang - besuchte der Beschwerdeführer Grund- und Hauptschule und hat für afghanische Verhältnisse eine sehr gute Schulbildung erlangt. Weiters arbeitete er als Automechaniker und ebenso in der familieneigenen Landwirtschaft. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers war die finanzielle Lage der Familie überdurchschnittlich gut. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb vor ca. 16 Jahren eines natürlichen Todes. In Afghanistan leben noch nahe Angehörige des Beschwerdeführers, zu denen er vor wenigen Monaten noch Kontakt hatte bzw. zu denen er den Kontakt leicht wieder herstellen könnte. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt gemeinsam mit seinem Onkel - dem nunmehrigen Familienoberhaupt - im Heimatdorf des Beschwerdeführers, wobei der Onkel des Beschwerdeführer ein örtlicher Polizei- bzw. Milizkommandant sowie ein Mitglied des Rates der Ismailiten in Kunduz ist. Weiters leben in Kabul Schwestern und Brüder des Beschwerdeführers, die auch über Wohnraum verfügen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Kabul ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

1.1.5. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Seit seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes lebt der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich; seit 30.08.2012 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Darüber hinaus hilft er freiwillig bei dem Verein, der seine Unterkunft betreut. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die ausreichen, um sich im Alltag zu verständigen, hat einen Deutschkurs besucht und möchte die Hauptschule besuchen. Über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt er in Österreich nicht, allerdings über ein Mindestmaß an sozialen Kontakten und zwar hauptsächlich zu Mitbewohnern in seinem Wohnheim, aber auch zu österreichischen Staatsangehörigen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational' pause: ‚How big ist the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigrations Service: "Afghanistan Country of Origin Information für Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: "After the 'operational' pause: ‚How big ist the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational' pause: ‚How big ist the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid bin al-Walid [auch "Khalend ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenverstecks und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N. General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N. General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15. August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks month of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013. Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden (ORF-online:

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, vom 02.07.2014)

Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

[...]

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6.08.2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19.04. 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Ismailiten:

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) führt in seinem bereits oben zitierten Länderbericht zur Religionsfreiheit vom Mai 2013 (Berichtszeitraum 2012) an, dass sich einige Ismailiten beschwert hätten, ihnen blieben einflussreiche politische Positionen vorenthalten, obwohl vier Ismailiten Parlamentsmitglieder seien. Im Berichtszeitraum seien Ismailiten in einigen Fällen schikaniert worden. Allerdings seien im Jänner 2012 prominente Ismailiten für die Präsentation des weltweit größten Korans gelobt worden. An der Feierlichkeit zur Präsentation hätten auch mehrere prominente muslimische Führer, die nicht der ismailitischen Gemeinschaft angehören würden, teilgenommen. Ismailitische Führer hätten berichtet, dass ihre Gemeinschaft besser in die Gesellschaft integriert sei als in den vorangegangen Jahren. In seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012) erwähnt das USDOS, dass es nur wenige Berichte über gezielte Diskriminierungen von Ismailiten gegeben habe. Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt in ihrem Jahresbericht vom März 2012 (Berichtszeitraum April 2011 bis Februar 2012), dass schiitische Hazara vollständig am öffentlichen Leben teilgenommen hätten. Unter anderem hätten sie Parlamentsmitglieder gestellt und hochrangige Posten in der Regierung von Hamid Karzai besetzt. 59 der 249 Parlamentssitze würden von schiitischen Hazara eingenommen. Außerdem seien auch vier Ismailiten (ein Zweig des schiitischen Islam), gewählt worden.

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Dokumentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von Ismailiten [a-8500-1], 28. August 2013 [verfügbar auf ecoi.net] http://www.ecoi.net/local_link/257562/382829_de.html)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit) zu seiner Herkunft sowie zu seiner Ausreise aus Afghanistan bzw. zu seinen Reisebewegungen und zu seinem Aufenthalt in Griechenland, ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2014. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls volljährig war, ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein in der Erstbefragung genanntes Geburtsdatum "01.01.1995", demzufolge er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen wäre, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 27.08.2013 auf "23.03.1992" korrigierte und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.08.2012 etwas über 20 Jahre alt und daher jedenfalls bereits volljährig war. An dieser Tatsache ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Geburtsdatum nunmehr mit "21.03.1992" bzw. mit "1992 - das genaue Datum weiß ich nicht mehr" angegeben hat, zumal eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht behauptet wurde und das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers für gegenständliches Verfahren auch nicht von Relevanz ist.

2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers, dass er aufgrund einer seit ca. 30 Jahren bestehenden Feindschaft zwischen seiner Familie und jener des (zwischenzeitig verstorbenen) Mullah XXXX verfolgt wird, ist in erster Linie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des länderkundigen Sachverständigen zu verweisen. Diesem Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass zwischen Mullah XXXX und dem Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, eine Feindschaft bestanden habe, die jedoch darauf zurückzuführen sei, dass beide - Mullah XXXX und XXXX - während des Bürgerkrieges Mujaheddinkommandanten gewesen seien, die gegeneinander gekämpft hätten. Dass der Vater des Beschwerdeführers in diese Feindschaft involviert gewesen wäre bzw. gar - wie vorgebracht -von Mullah XXXX getötet worden sei, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, sondern - im Gegenteil - haben die Mitarbeiter des Sachverständigen herausgefunden, dass der Vater des Beschwerdeführers vor ca. 16 Jahren aufgrund einer Krankheit verstorben und definitiv nicht von Mullah XXXX getötet worden sei. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund für diese Feindschaft - nämlich die Zugehörigkeit seiner Familie zur moslemischen Glaubensrichtung der Ismailiten - konnte durch das Gutachten nicht bestätigt werden. Richtig ist zwar, dass - den Ergebnissen des Gutachtens zufolge - der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen zu den Ismailiten gehören und Mullah XXXX zu den Sunniten, jedoch wird die Familie des Beschwerdeführers deshalb nicht verfolgt, und zwar weder von Mullah XXXX bzw. dessen Angehörigen noch besteht eine generelle Verfolgung von Ismailiten.

Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinem Onkel XXXX, der Mitglied des Rates der Ismailiten in Kunduz ist, noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers, XXXX, in der Provinz Kunduz lebt, wo auch der Sohn des verstorbenen Mullah XXXX aufhältig ist, der wiederum ein Mitglied des von Karzai geschaffenen Friedensrates in der Provinz Kunduz ist. Eine derzeit noch bestehende Familienfehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers und jener des Mullah XXXX kann dem Gutachten nicht einmal ansatzweise entnommen werden, ebenso wenig wie die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der Angehörigen des Mullah XXXX. In diesem Zusammenhang ist noch auf einen weiteren Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Ergebnissen des Gutachten zu verweisen. So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Familie des Beschwerdeführers den Mullah XXXX ermordet hätte (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift) und daher der Konflikt nach wie vor offen sei (und sohin eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer besteht). Hingegen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass Mullah XXXX bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen ist.

Ungeachtet dessen, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ismailiten durch das länderkundige Sachverständigengutachten ebenso wenig bestätigt werden konnte wie eine Feindschaft bzw. Fehde mit der Familie des Mullah XXXX, verwickelte sich der Beschwerdeführer noch zusätzlich im Laufe des Verfahrens betreffend die Frage, welche seiner Familienangehörigen von Mullah XXXX getötet worden seien, laufend in Widersprüche. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2013 gab er diesbezüglich zunächst an, dass sein Vater und seine Schwester PARWIN am 28.08.1999 von Mullah XXXX getötet worden seien (vgl. AS 165), um in der Folge auszuführen, dass wenige Zeit später ein weiterer Bruder und noch eine Schwester getötet worden seien (vgl. AS 167). Eine Variante dieses Vorbringensteils findet sich in den Ausführung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wo er angab, die Feinde hätten im Jahr 1999 sowohl seinen Vater als auch zwei Schwestern ermordet (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Von einem ebenfalls getöteten Bruder war hier nicht mehr die Rede. Eine weitere Steigerung erfährt das Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung als er erstmals ausführt, dass "die Feinde" das Haus der Familie des Beschwerdeführers überfallen hätten und sie sich daher in Sicherheit hätten bringen müssen, was bis ins Jahr 2000 angedauert habe als sie nach Kabul geflohen seien (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Abgesehen davon, dass dieser Überfall erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, widersprach der Beschwerdeführer diesem Vorbringen in weiterer Folge selbst, als er vorbrachte nie in Kabul gewohnt zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch den erkennenden Richter gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Familie und seine Sachen nach Kabul gebracht habe und selbst in Kunduz gewohnt habe, wo er hingefahren sei, nachdem er seine Familie nach Kabul gebracht habe (vgl. Seite 5 der Verhandlungsschrift). Unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer genannten Geburtsjahres 1992 ist es nicht nachvollziehbar und ausgesprochen lebensfremd, dass dieser im Jahr 2000 im Alter von acht Jahren seine Familie samt Gepäck nach Kabul bringt und von dort aus - quer durch Afghanistan - nach Kunduz reist, wo er in der Folge (offenbar alleine) lebte.

Das länderkundige Gutachten, welches dem Beschwerdeführer wie auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme übermittelt wurde, stammt von dem hg. bekannten länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaften studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - schon bereits für den Unabhängigen Bundesasylsenat und in der Folge für den Asylgerichtshof sowie nunmehr auch für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Aufgrund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen und hat im Auftrag vieler Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie vieler Richter des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Aus all diesen Gründen hat der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachten und der Übereinstimmung der dortigen Ausführungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunduz. Der Beschwerdeführer ist diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten (samt seiner ebenfalls übermittelten Quellen) nicht entgegengetreten bzw. hat sich zu diesem bis zum Entscheidungszeitpunkt - wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nicht geäußert.

Aber auch der weitere Fluchtgrund des Beschwerdeführers, er sei als Soldat der afghanischen Armee aufgrund seiner kritischen Äußerungen über den Jihad für das Verschwinden von Waffen, die sich in seiner Obhut befunden hätten, verantwortlich gemacht, in Militärgewahrsam genommen und dort gefoltert worden, erweist sich samt den weiteren Ausführungen zu seiner geglückten Flucht aus dem Militärgefängnis als nicht glaubhaft, da dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das (zur Verdeutlichung im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses wortwörtlich wiedergegebene) Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Militärgefängnis zu verweisen, in welchem deutlich erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer seine Antworten auf die Fragen des zuständigen Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder anpasste und abwandelte. Beispielsweise gab er zunächst an, aus einem Fenster gesprungen zu sein. Als ihm vorgehalten wurde, dass die Fenster in einem Gefängnis wohl vergittert seien, wandelte der Beschwerdeführer seine Antwort dahingehend ab, dass das Fenster zwar vergittert gewesen sei, er jedoch aus dem Entlüftungsschacht geflohen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass Entlüftungsschächte nicht groß genug für einen (erwachsenen) Menschen seien, passte er seine Antwort seinem Vorbringen so an, dass er nunmehr angab, dass mit diesem Entlüftungsschacht das gesamte Gebäude durchlüftet werde (vgl. hierzu Seite 9 der Verhandlungsschrift). Abgesehen davon, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt dieser Militärstützpunkt eine Kaserne für 1.200 Soldaten gewesen sei und ein solches Gebäude wohl kaum mit nur einem Entlüftungsschacht durchlüftet werden könne, gab der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass eine solch große Entlüftungsanlage wohl nicht am WC installiert wäre, auch keine direkte Antwort, sondern brachte vor, dass diese Entlüftung mit einem Deckel ausgestattet gewesen sei, den er mit Gewalt habe entfernen können, woraufhin er sich an der Entlüftung, deren Deckel leicht (!) zu entfernen gewesen sei, hochgezogen habe und durch den Entlüftungsschacht geflohen sei.

Aber auch im Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung finden sich zahlreiche Widersprüche zwischen seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2013. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er sei während seiner Inhaftierung fast jeden Tag von zwei Militärpersonen gefoltert worden (vgl. AS 169), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, er sei während der Haft von drei Personen gefoltert worden (vgl. Seite 8 der Verhandlungsschrift; "VR: Wie viele Leute haben Sie gefoltert? P: Es waren 3.").

Weiters steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er erstmals ausführte, dass ihm im Zusammenhang mit den verschwundenen Waffen vorgeworfen worden sei, er mache mit den Taliban gemeinsame Sache. Abgesehen von der erwähnten Steigerung ist dieses Vorbringen auch mit dem vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringensteil, der Beschwerdeführer habe sowohl seinem Kommandanten, einem Mullah, als auch anderen Soldaten gegenüber mehrfach den Jihad kritisiert und die Anwesenheit der ausländischen Truppen verteidigt (vgl. zu diesem Vorbringensteil AS 167) nicht in Einklang zu bringen: Wenn dem Beschwerdeführer von seinem Kommandanten vorgeworfen wird, dass er gegen "afghanische und militärische Prinzipien" spreche und sie sich sehr wohl im Jihad befänden - dem Beschwerdeführer sohin eine "unislamische" und "pro-westliche" Einstellung unterstellt wurde - wäre es vollkommen widersinnig, ihm eine Zusammenarbeit mit den Taliban vorzuwerfen, da deren Einstellung in Bezug auf den Jihad wohl diametral jener des Beschwerdeführers entgegensteht.

Ein weiterer Widerspruch zeigt sich in Zusammenhang mit der Höhe des Fensters oder des Entlüftungsschachtes (je nach Vorbringen), aus dem der Beschwerdeführer gesprungen sein will. So gab er vor dem Bundesasylamt an, er sei durch das WC Fenster gesprungen, obwohl dieses "hoch und gefährlich" gewesen sei; es habe sich im zweiten Stock befunden (vgl. AS 169, AS 171), hingegen brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass es "nicht so hoch" gewesen sei, ungefähr 1,5 m (vgl. Seite 9 der Verhandlungsschrift). Ferner führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt aus, dass er - nachdem er durch das WC-Fenster gesprungen sei - über den Sicherheitszaun geklettert sei, wobei der Soldat, der auf ihn aufpassen hätte sollen, ihn gesehen und zweimal "Halt" gerufen habe. Beim dritten Mal hätte er auf den Beschwerdeführer schießen dürfen, der jedoch zuvor von der Mauer hinuntergesprungen sei (vgl. AS 169). Widersprechend hierzu gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, als er über die Mauer gesprungen sei, habe ein Wächter einen Warnschuss abgegeben. Diesen Widerspruch erklärte der Beschwerdeführer auf Vorhalt dahingehend, dass dies der Dolmetscher falsch übersetzt habe und auf weiteren Vorhalt, ihm sei das Protokoll rückübersetzt worden, meinte er nur lapidar, er habe psychische Probleme gehabt.

Letztlich ist zum einen noch allgemein darauf zu verweisen, dass das Vorbringen in der Erstbefragung (den dortigen Dolmetscher hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge "nicht so gut verstanden") in der gegenständlichen Beweiswürdigung ohnehin nicht mitberücksichtigt wurde, zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Laufe des Beschwerdeverfahrens, insbesondere auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, mehrfach den Versuch unternommen hat, die Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen mit "psychischen Problemen" zu erklären. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand lediglich Behauptungen aufstellt, diese jedoch in keiner Weise - z. B. durch die Vorlage von ärztlichen Attesten - belegt, sodass davon auszugehen ist, dass es sich beim Vorschieben von psychischen Problemen lediglich um Scheinbehauptungen handelt, die die aufgezeigten Widersprüche erklären sollten.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass auch die vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt in Kopie vorgelegten Unterlagen sein Vorbringen nicht zu untermauern vermochten. Zum einen ist - wie auch den Länderfeststellungen in diesem Erkenntnis zu entnehmen ist - es in Afghanistan relativ einfach, an echte Dokumente unwahren Inhalts zu gelangen, sodass auch die vom Dorfvorsteher des Dorfes XXXX bestätigte "Bittschrift" des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, sein Vorbringen glaubhaft zu belegen und zum anderen haben diese Dokumente weitestgehend gar keinen näheren Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers. So kann insbesondere auch aus den vorgelegten Unterlagen betreffend die medizinische Behandlung seines Bruders nicht abgeleitet werden, dass diese - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - aufgrund von Folter wegen des ismailitischen Glaubens seines Bruders notwendig war bzw. können diese Unterlagen nicht als Beweis dafür dienen, dass die angebliche Folter aufgrund der Glaubensrichtung Grund für den Wegzug der Geschwister aus dem Heimatdorf war.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin deutlich erkennbar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten gravierende Widersprüche aufweist, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten. Wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, handelt es sich bei den aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers (einschließlich der Ergebnisse des länderkundigen Sachverständigengutachtens, die dieses Vorbringen betreffend die Verfolgung durch die Familie des Mullah XXXX eindeutig widerlegen) nicht um Unvollständigkeiten oder marginale Ungenauigkeiten, sondern um gravierende Widersprüche, die wesentliche Teile des Fluchtvorbringens betreffen, die der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und plausibel aufklären konnte. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts davon zu überzeugen, dass sich die geschilderten Geschehnisse auch tatsächlich ereignet haben.

2.1.3. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur ismailitischen Glaubensrichtung des Islam asylrelevant verfolgt wird, ergibt sich zum einen daraus, dass sein Vorbringen betreffend die Verfolgung seiner Familie durch die Familie des Mullah XXXX sowie die Tötung seines Vaters (und anderer Familienmitglieder) aus religiösen Gründen aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als glaubwürdig gewertet wurde und zum andern aus dem länderkundigen Sachverständigengutachten, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass Ismailiten in Afghanistan nicht unter Verfolgung stünden und ihr Oberhaupt sogar ein Verbündeter des neuen Präsidenten sei (zur mangelnden Asylrelevanz der unter Punkt 1.1.3. getroffenen Feststellungen vergleiche auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, insbesondere Punkt 3.2.1.1.3. des gegenständlichen Erkenntnisses).

2.1.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - und zwar weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht - diesbezüglich ärztliche Bestätigungen vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar mehrfach auf seine psychischen Probleme verwiesen, hat diese jedoch in keiner Weise zu belegen versucht und auch nicht ausgeführt, wie genau sich diese psychischen Probleme eigentlich manifestieren. Wie bereits oben ausgeführt, geht der erkennende Einzelrichter vielmehr nicht vom Vorliegen einer tatsächlichen psychischen Erkrankung, sondern davon aus, dass der Beschwerdeführer die Behauptung psychischer Probleme einfach in den Raum stellt, um die gravierenden Widersprüche in seinem Vorbringen zu begründen. Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ist sohin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer medizinische und/oder psychiatrische Hilfe in Anspruch nimmt und/oder auf Medikation angewiesen ist.

Zur Feststellung der Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, wird beweiswürdigend auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichte verwiesen, aus denen insbesondere nicht hervorgeht, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden (wie auch den Länderfeststellungen zur Sicherheitssituation in Kabul zu entnehmen ist), die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Notorisch ist, dass Kabul auf dem Luftweg vom Ausland erreichbar ist. Auch ist nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführer in Afghanistan eine reale Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung relevanter Rechte treffen wird. Weder herrscht in Kabul Bürgerkrieg noch ist zu erkennen, dass ein reales Risiko bestünde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar stellt aufgrund der Erkenntnisquellen zu seinem Herkunftsstaat fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers (ledig, kinderlos und ohne Obsorgeverpflichtungen) ergeben sich genauso wie die Feststellungen zu seinem Schulbesuch bzw. seiner Ausbildung sowie zu seinen beruflichen Tätigkeiten als Automechaniker und in der elterlichen Landwirtschaft aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, das bezüglich dieser Feststellungen (im Gegensatz zum Fluchtvorbringen) sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren (hier insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung) gleichbleibend und widerspruchsfrei war. Dass die finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers (jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise vor etwas mehr als zwei Jahren) gut war, ergibt sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Aussagen. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich zum Teil aus dem länderkundigen Sachverständigengutachten (insbesondere betreffend den natürlichen Tod seines Vaters sowie zu seinem Onkel und dessen Funktionen im Heimatort des Beschwerdeführers und auch zum Aufenthalt seiner Mutter bei diesem Onkel) und zum Teil aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers (insbesondere betreffend den Aufenthalt seiner Geschwister in Kabul sowie den vor wenigen Monaten noch bestandenen Kontakt zu diesen) im gesamten Verfahren. Da der Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, aus welchen Gründen ihm die Kontaktaufnahme zu seinen Familienangehörigen nicht möglich bzw. nicht zumutbar wäre, ist davon auszugehen, dass er leicht wieder Kontakt aufnehmen kann und war die diesbezügliche Feststellung zu treffen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in der Provinz Kunduz an seinem Heimatort aufhältig ist und es auch den Mitarbeitern des Sachverständigen problemlos möglich war, den Onkel des Beschwerdeführers zu sprechen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Kabul ein soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde, ergibt sich in einer Gesamtschau des zuvor Gesagten: Die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Kabul, wo sie über Wohnraum verfügen, die finanzielle Lage der Familie war überdurchschnittlich gut (und ist nicht ersichtlich, dass sich diese in den letzten beiden Jahren verschlechtert hat, zumal der Onkel des Beschwerdeführers ein örtlicher Kommandant sowie ein Mitglied des Rates der Ismailiten ist), der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und über Berufserfahrung sowohl als Automechaniker als auch in der Landwirtschaft. Aus all diesen Gründen wird der Beschwerdeführer wohl in der Lage sein, in Kabul seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung durch das soziale Netz seiner Familie zu bestreiten.

2.1.5. Hinsichtlich der Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass sich diese im Wesentlichen aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ergeben.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere auch jene zur Lage in der Hauptstadt Kabul, beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er hierzu lediglich angab, dass er zu den Länderfeststellungen nichts sagen wolle, da er diese nicht gelesen habe, weil er niemanden gefunden habe, der sie ihm übersetzt hätte. Soweit er es verstanden habe, sei er mit dem Inhalt der Länderfeststellungen einverstanden (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Feststellungen zur Lage der Ismailiten in Afghanistan stammen aus dem angefochtenen Bescheid und stützen sich auf die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen, welche ebenso nach wie vor aktuell sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.2.1.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituationen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von den Familienangehörigen des Mullah XXXX und/oder von der afghanischen Armee ausgingen.

3.2.1.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Ismailiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer brachte zwar in der mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit Probleme sowohl mit Sunniten als auch mit Schiiten gehabt habe, stützte diese Probleme allerdings auf die nicht glaubwürdigen Fluchtgründe in Zusammenhang mit der Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Familie des Mullah XXXX. Eine darüber hinausgehende konkrete Verfolgung und/oder Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der ismailitischen Glaubensrichtung des Islam wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Onkel des Beschwerdeführers als Mitglied des Rates des Ismailiten in Kunduz nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers (offenbar unbehelligt) aufhältig ist. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sogar dezidiert verneint (vgl. AS 175), hat jedoch ausgeführt, dass "man" als Ismailit stark benachteiligt werde; man dürfe keine Moscheen bauen und auch nicht auf die eigene Art und Weise beten. Diese allgemeinen Probleme würden auch für ihn gelten, wobei es konkrete direkte Angriffe auf ihn nicht gegeben habe. In seiner Beschwerde zitierte der Beschwerdeführer zwar aus einem Bericht über Angriffe auf Schiiten bzw. Hazara (Ismailiten wurden nicht explizit erwähnt), wobei auch dieses Vorbringen nur allgemein in den Raum gestellt wurde, ohne einen Konnex zu seiner Person herzustellen bzw. eine konkrete Bedrohung und/oder Verfolgung seiner Person aus den Gründen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit darzulegen. Weiters ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich sind, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Allgemeinen nicht mehr existiert. Zu den Ismailiten ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es zwar auch hier zu Schikanen kommen könne, allerdings auch Berichte von ismailitischen Führern vorliegen würden, die eine bessere Integration der Ismailiten in die afghanische Gesellschaft im Vergleich zu den Vorjahren erkennen ließen. Auch seien vier Ismailiten Parlamentsmitglieder. In diesem Sinne wird auch im landeskundigen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die Ismailiten in Afghanistan nicht unter Verfolgung stünden und ihr Oberhaupt ein Verbündeter des neuen Präsidenten sei. Diskriminierungen gegenüber Hazara und auch gegenüber Ismailiten erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara und Ismailiten mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren Solches vorgebracht. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2.1.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.1.1.5. Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.

3.2.1.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. "Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011)" Rz 196, mwH).

Vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 (entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (vgl. VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

3.2.1.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung bzw. keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hat.

Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt gemäß den Länderfeststellungen unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer verfügt über Familienanschluss in der Stadt Kabul. Seine Geschwister halten sich dort auf, verfügen über Wohnraum und leben in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer kennt deren Adressen in der Stadt Kabul (vgl. die handschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers auf Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll samt Transkription durch den Dolmetscher) und wäre es für ihn leicht möglich und zumutbar, mit seinen Geschwistern (wieder) in Kontakt zu treten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit einem Schulbesuch von zehn Jahren eine für Afghanistan überdurchschnittliche Schulbildung und hat Berufserfahrung sowohl als Automechaniker als auch in der elterlichen Landwirtschaft erlangt. Es kann sohin nicht erkannt werde, dass dem Beschwerdeführer, einem jungen Mann mit Berufserfahrung und ohne Obsorgeverpflichtungen, der an keiner schweren Erkrankung leidet, im Fall einer Rückkehr nach Kabul die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal er in Kabul über ein hinreichendes familiäres Netz verfügt. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nie in Kabul gelebt hat, ist im gegenständlichen Fall eine Rückkehr nach Kabul aus den erwähnten Gründen (Familienanschluss, gute wirtschaftliche Verhältnisse der Geschwister, Verfügbarkeit von Wohnraum, Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben aufgrund Schulbildung und Berufserfahrung) möglich und zumutbar, sodass Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer darstellt.

Betreffend die im Laufe des Verfahrens mehrfach geäußerten Hinweise des Beschwerdeführers auf psychische Probleme ist - ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese psychischen Probleme in keiner Weise belegt oder sonst wie glaubhaft gemacht hat - auszuführen, dass er auch bezogen auf die medizinische Versorgung auf die bestehende innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul verwiesen werden kann. Gemäß den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis ist die medizinische Versorgung in Kabul - auch für psychische Erkrankungen - gewährleistet und im Landesvergleich als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Auch verbessert sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen in den Städten kontinuierlich. Generell ist in Bezug auf Erkrankungen auf die oben angeführte Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, gemäß der es (abgesehen von außerordentlichen Umständen, die allerdings im gegenständlichen Fall keineswegs vorliegen) keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentliche bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich (vgl. VfGH vom 07.11.2008, U 48/08), dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul wieder mit seinen Familienangehörigen zusammenleben kann und diese ihn unterstützen können, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten kann. Zumal auch die Sicherheitslage in der Stadt Kabul im Landesvergleich (wie auch den Feststellungen zur Lage in der Stadt Kabul unter Punkt II.1.2. zu entnehmen ist) als relativ sicher bezeichnet werden kann, erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden (Zl. 23.505/09, Rz. 52) festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der (dortigen) Beschwerdeführerin in dieses Land einer Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof - so das zitierte Urteil weiter - unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die [dortige] Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden. Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits einer Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. EGMR vom 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; EGMR vom 20.12.2011, J.H. gegen Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gegen Vereinigtes Königreich, Zln. 70073/10 und 44539/11 hat der EGMR festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of illtreatment simply by virtue of an individual being returned there") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

3.2.1.2.3. Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz 1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, 2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des EGMR eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 u.a.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 u.a.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 u.a.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 u.a.).

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer lebt seit Ende August 2012 - sohin seit etwas mehr als zwei Jahren - in Österreich und verfügt hier über keinerlei familiäre Bindungen. Er hat zwar einen Deutschkurs besucht, kann sich im Alltag in Deutsch verständigen, ist freiwillig bei dem Verein tätig, der seine Unterkunft betreut und hat in Österreich einen Bekanntenkreis, doch kann dennoch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde. So hält sich der Beschwerdeführer weniger als zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, wogegen er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat Afghanistan zugebracht hat und dort auch weiterhin über nahe Familienangehörige - nämlich Mutter und Geschwister - verfügt. Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht wird aufrecht erhalten können. Das Gewicht des knapp zweieinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleibt im Bundesgebiet (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).

3.2.2.3. Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Weiters handelte es sich im gegenständlichen Fall in einigen Punkten vorwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - und gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie auch im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet - nicht glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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