W119 1401881-1•BVwG W119 1401881-1
W119 1401881-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
W119 1401881-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 9. 2008, Zl 07 09.142-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. 11. 2014 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 2. 10. 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab der Beschwerdeführer an, seit fünf Jahren der BNP anzugehören und sowohl von der Polizei als auch von Beamten der Sondereinheit namens RAB verfolgt zu werden.
In der am 8. 10. 2007 und am 13. 8. 2008 beim Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 9. 2008, Zl 07 09.142-BAW, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. 10. 2008 gegen alle Spruchpunkte Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 23. 8. 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, seit 2011 als Zeitungszusteller selbstständig erwerbstätig zu sein. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse.
Mit Schriftsatz vom 11. 4. 2014 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2008 zweimal im Rahmen einer gültigen Beschäftigungsbewiligung bei einem Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Seit 2012 gehe der Beschwerdeführer einer selbstständigen Beschäftigung im Rahmen eines Gewerbescheines nach. Dadurch sei er im Stande seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 17. 6. 2014 wurden Honorarnoten hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie neun Empfehlungsschreiben vorgelegt. Ebenso wurde ein Zahlungsbeleg an das Finanzamt übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11. 11. 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer erläuterte nochmals seine in Österreich gesetzten integrativen Schritte. In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit über sieben Jahren in Österreich aufhältig, geht einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und ist selbsterhaltungsfähig. Er beherrscht Deutsch auf Niveaustufe A2 des Europarates und hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Die Verfahrensdauer des anhängigen Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten Unterlagen.
Zu A)
Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist. Die - ursprünglich auch angefochtenen - Spruchpunkte I und II wurden durch die am 11. 11. 2014 erfolgte Beschwerdezurückziehung rechtskräftig.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).
Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher
Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.
Für den Beschwerdeführer bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2007, somit seit über sieben Jahren, in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Allerdings ist sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ein maßgeblich relevanter Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und ein Sprachzertifikat (Niveaustufe A2 des Europarates) erworben und besitzt damit Deutschkenntnisse in ausreichendem Ausmaß. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat sich soweit erkennbar keine Verstöße gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung oder gegen das Einwanderungsrecht zuschulden kommen lassen. Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist ihm nicht zurechenbar.
Der Beschwerdeführer geht einer geregelten selbstständigen Tätigkeit nach und bezieht ein Einkommen, das es ihm ermöglicht, sich selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Er hat sich darüber hinaus sozial und wirtschaftlich verfestigt, was durch eine Reihe von Unterstützungsschreiben, die sich für seinen Verbleib im Bundesgebiet aussprechen und aus denen hervorgeht, dass er regelmäßige Kontakte mit österreichischen Familien pflegt.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären. Unter diesen Umstände fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat. Im Zusammenhalt mit der sehr langen Aufenthaltsdauer ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.
Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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