BVwG W117 2012435-1

W117 2012435-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat

Texte intégral

BVwG W117 2012435-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.2012435.1.00

Spruch

W117 2012435-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXX, geb. am XXX, StA. China, vertreten durch XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2014, Zl. XXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 06.09.2014, Zl. XXX abgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.09.2014 Beschwerde erhoben.

3. Am 20.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Länderbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am XXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist ist.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage

Würdigung der Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Die beschwerdeführende Partei ist am 03.10.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist. § 25 (1) Z 1 AsylG 2005 ist unzweifelhaft erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der (grundsätzliche) Bedeutung zukommt.

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