W109 1431630-1•BVwG W109 1431630-1
W109 1431630-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung<br/>des VfGH, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W109 1431630-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Am 09.01.2012 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan mit tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung brachte er dazu vor, sein Bruder sei bei einer Hochzeitsfeier von unbekannten Männern verschleppt worden. Dies stehe mit Sicherheit damit im Zusammenhang, dass er und sein Bruder einen Friseurladen betrieben hätten. In diesem Friseurladen seien auch ausländische Kunden gewesen.
Am 05.07.2012 brachte er vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen vor, er habe im Zentrum seiner Heimatstadt ein Friseurgeschäft betrieben. Auf Vermittlung eines Freundes, der aus den Kreisen der Taliban und Al Kaida stamme, hätten sie begonnen, Soldaten die Haare zu schneiden. Er glaube, sein Bruder sei im Zuge einer Hochzeitsfeier entführt worden. Einen Monat nach der Feier habe man seinen Bruder enthauptet zurückgebracht. Dieser Entführung seien Anrufe vorausgegangen, in denen die Tätigkeit des Beschwerdeführers und seines Bruders für die "Ausländer" thematisiert worden sei.
Auf Nachfrage, wie sein Bruder getötet worden sei, gab er an, dass er es nicht wisse. Sie hätten ja keine Feinde gehabt. Ebenso konnte er auf Nachfrage weder den Tag noch das Monat indem dieser getötet worden sei, benennen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen zusammengefasst an, er sei verheiratet und stamme aus der Provinz Kunduz. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Er habe in Afghanistan noch seinen Vater und sechs Geschwister sowie seine Ehefrau und Kinder. Seine Mutter sei verstorben. Mit seiner Ehefrau, deren Alter er nicht wisse, habe er einen Sohn und eine Tochter. Den Namen des Sohnes gab er bei seiner Erstbefragung mit XXXX an. In der Befragung vor dem Bundesasylamt gab er an, sein Sohn trage den Namen XXXX, die Tochter den Namen XXXX. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte er diesen Irrtum mit der Belastung der achtmonatigen Flucht. Er wisse am Abend nicht einmal, was er tagsüber gegessen habe. Beide seien ca. acht Jahre alt. Zu seiner Familie habe er seit dem Verlassen des Landes keinen Kontakt, weil es Probleme gegeben habe; ab und zu rufe er jedoch an, die Telefonnummer wisse er jedoch nicht. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht, als Friseur gearbeitet und spreche Dari. In Österreich habe er keine Angehörigen und keine nahen Bindungen. Er besuche einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und Tadschike sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er stamme aus der Provinz Kunduz. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Krankheit. Eine persönliche Bedrohung i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens. Er habe sein Heimatland mit der Hoffnung auf Migration und aus persönlichen Gründen verlassen. Die Verwechslung der Namen seines Bruders und seines Sohnes sei ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens. "Welcher Vater würde sich den Namen seiner eigenen Kinder nicht merken." Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan stelle keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Er sei bereits vor der Ausreise in der Lage gewesen, seinen Unterhalt zu verdienen und werde das auch nach einer Rückkehr tun können. In Österreich habe er keinen Familienbezug. Es lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten. Auch sonst würden ihm in Afghanistan keine Gefahren drohen, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich gebe es keine Verletzung seiner nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Mit Schreiben vom 21.12.2012 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde ein. In der Beschwerde trat er der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids entgegen und wiederholte sein Fluchtvorbringen. Er und sein Bruder hätten ein Friseurgeschäft betrieben und Kunden bedient, welche den internationalen Truppen angehört hätten. Das sei den Taliban missfallen. Der Sachverhalt wäre im Verfahren amtswegig zu ermitteln gewesen, dies sei durch die Behörde rechtswidrig unterblieben. Die Behörde hätte ihm jedoch zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
Mit Schreiben vom 31.01.2013 brachte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Dokument in afghanischer Sprache in das Verfahren ein. Mit diesem soll, so nach dem Begleitschreiben, nach Fluchtvorbringen bewiesen werden. Es handle sich um eine Bestätigung der afghanischen Polizei, in der die Verfolgung durch die Taliban "bejaht" werde. Darüber hinaus wurden die Ermittlungen des "nationalem Sicherheitskommandos" in der Stadt Kunduz in dieser Angelegenheit geschildert.
Am 11.07.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer zu seiner Herkunftsregion und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zu seinen Fluchtgründen und Familienverhältnissen gab er Folgendes an (auszugsweise Darstellung der Verhandlungsschrift):
"VR: Sind alle Ihre Geschwister bzw. Ihre Eltern am Leben?
BF: Nein, meine Mutter ist verstorben. Mein Vater lebt noch. Meine Geschwister leben alle außer XXXX. XXXX ist zum Märtyrer geworden.
R: Können Sie mir erklären, was das bedeutet, er ist zum Märtyrer geworden?
BF: XXXX ist entführt worden. Er ist in Begleitung einiger Bekannten zu einer Hochzeit im XXXX gegangen. Er ist zu dieser Hochzeit gegangen und ist von dieser Hochzeit entführt worden. Nach einem Monat haben die Entführer seine Leiche in XXXX geworfen, welches ca. 5 km von Kunduz entfernt Richtung Tadschikistan liegt. XXXX ist eine Ausflugsgegend, wo man Picknick macht. Nach seiner Entführung bin ich dann nach Mazar-e Sharif gegangen.
R fragt BF, ob die XXXX in der Stadt Kunduz liegt.
BF: Ja, ich kenne diese Straße, XXXX. Wir hatten in dieser Straße unser Friseurgeschäft gehabt. Mein Bruder ist von dieser Straße entführt worden.
R: Sie haben mir gerade berichtet, Ihr Bruder sei bei der Hochzeit im Bezirk XXXX entführt worden und dieser Ort läge außerhalb von Kunduz. Was ist nun richtig?
BF: Mein Bruder ist von unserem Geschäft, das sich in XXXX befindet, gemeinsam mit seinen ‚Freunden' (ich vermute, dass sie die Entführer waren) zu dieser Hochzeit gefahren. Ob diese Freunde die Entführer waren oder sie bei seiner Entführung mitgewirkt haben, kann ich nicht sagen.
R: Herr XXXX, dann müssten Sie die Entführer kennen, wenn sie mit Ihrem Bruder befreundet waren.
BF: Er hat mehrere Freunde gehabt. Er hatte Zuhause nur gesagt gehabt, dass er mit seinen Freunden zu einer Hochzeit geht. Mit welchen Freunden hat er aber nicht gesagt.
R: Warum meinen Sie, dass die Freunde Ihres Bruders die Entführer sind?
BF: Der Grund, warum ich vermute, dass die ‚Freunde' meines Bruders die Entführer sind, ist, weil er in ihrer Begleitung zu der Hochzeit gegangen ist.
R: Ist Ihr Bruder vor der Entführung erpresst worden oder sind Sie oder andere Familienmitglieder nach der Entführung erpresst worden.
BF: Wir sind ca. 6 bis 10 Mal von einer unbekannten Nummer angerufen und bedroht worden. Eine Erpressung gab es nicht.
R: Mit was sind Sie bedroht worden?
BF: Die Bedrohung war, dass uns vorgeworfen wurde, dass wir mit den Ausländern zusammenarbeiten. Wir haben die Haare von Mitgliedern des XXXX abgeschnitten. Wir wurden gefragt, warum wir mit ihnen gemeinsam arbeiten.
R: Wer hat Sie das gefragt?
BF: Die Personen, die uns als unbekannt angerufen haben, haben uns bedroht, warum wir mit diesem Team arbeiten.
R: Warum ist das Dokument, das Sie dem Gericht vorgelegt haben, in der Ich-Form verfasst? Wo doch Ihr Freund, der Arzt bekundet, dass die Vorfälle stattgefunden hätten? Beispielsweise ‚Meine Identität ist oben angeführt' oder ‚Mein Bruder namens XXXX'.
BF: Ich habe ihn beauftragt, dass er mir dieses Dokument besorgen sollte und er hat in meinem Namen das besorgt. Nachdem mein Asylverfahren in erster Instanz negativ entschieden wurde, habe ich diesen Arzt darum gebeten, mir dieses Dokument zu besorgen.
R: Warum kann Ihr Freund den Vorfall bezeugen? Wie hat er diesen mitbekommen?
BF: Der Arzt hat diesen Vorfall in diesem Dokument nicht bezeugt. Ich habe ihm über den Vorfall erzählt.
R: Haben Sie den Vorfall mit Ihrem Bruder bei den Behörden angezeigt?
BF: Bevor mein Bruder entführt wurde haben wir mehrmals telefonische Bedrohungen erhalten. Nach Erhaltung dieser telefonischen Bedrohungen, habe ich mich an den Geheimdienst gewendet. Ich habe sie über die Bedrohungen von unbekannten Personen informiert. Sie haben mir versprochen, dass sie sich bemühen werden, die unbekannten Anrufer herauszufinden. Ich bin 3 oder 4 weitere Male zu ihnen gegangen. Die Antwort war immer dieselbe, dass sie sich bemühen werden.
R: Und danach haben Sie sich an die Sicherheitsbehörden gewandt?
BF: Nach der Entführung meines Bruders bin ich nach Mazar-e-Sharif gegangen. Ob mein Vater bei den Sicherheitsbehörden eine Anzeige erstattet hat, weiß ich nicht.
R: Für mich ist es nicht plausibel, dass Ihr Vater sich nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt hat und um Hilfe gebeten hat. Was sagen Sie dazu?
BF: Mein Vater hat sich sicher an die Sicherheitsbehörde gewendet, da mein Bruder sein Sohn und sein ‚Herzstück' war, aber ich wusste darüber nicht bescheid.
R: Sie haben aber gerade gesagt, dass Sie es nicht wissen, ob Ihr Vater sich an die Polizei gewandt hat. Was ist nun richtig?
BF: Er ist vermutlich sicher zur Polizei gegangen. Er ist aber ein alter Mann, hört nicht gut und ist krank.
R: Aber Sie sind kein alter Mann und Sie hören gut!
BF: Ich habe erst nach 6 Monaten von meiner Ausreise in Griechenland davon erfahren, dass mein Vater sich an das Polizeikommando gewendet hat, aber nichts geholfen hat und nichts gebracht hat. Diese Information habe ich nach einem Telefonat mit meinem Vater erhalten, möchte aber noch einmal erwähnen, dass mein Vater schwerhörig ist.
R: Aber Sie haben sich nach der Entführung nicht mehr an die Sicherheitsbehörden gewandt?
BF: Nein, ich war in Griechenland.
R: Herr XXXX, ich glaube Ihre Geschichten nicht und ich kann Ihnen sagen, warum: In diesem Dokument, dass Sie uns vorgelegt haben, von
Ihrem Freund dem Arzt, steht: ‚Nach der Beerdigung meines Bruders, wurde ich seitens der gleichen Entführer über telefonischen Kontakt bedroht. Ich wandte mich schließlich an das nationale Sicherheitskommando in Kunduz, dass ich seitens unbekannter Personen mit dem Tod bedroht werde. Ich übergab den Kontakt der Kriminellen und Gewalttätigen an das nationale Sicherheitskommando in Kunduz. Diese konnten jedoch die Personen nicht finden. Daher trat ich schließlich die Flucht an bis ich schließlich in Europa ankam.' Dies Steht im Widerspruch mit Ihrer Angabe von soeben, dass Sie nach der Entführung keinen Kontakt mit der Sicherheitsbehörde hatten. Was können Sie mir dazu sagen?
BF: Ich habe meinem Freund nämlich diesen Arzt namens XXXX diesen Vorfall so wie ich Ihnen geschildert habe, erzählt. Dass er in diesem Dokument etwas anderes geschrieben hat, wusste ich nicht, da ich Analphabet bin und weder schreiben noch lesen kann.
R: Es gibt auch noch viele andere Widersprüche in Ihrer Fluchtgeschichte, die mich zur Überzeugung bringen, dass diese nicht stimmt. So haben Sie z.B. vor dem BAA den Namen Ihres Sohnes bei der Erstbefragung mit ‚XXXX' angegeben. Im zugelassenen Verfahren im Juli 2012 haben Sie dann den Namen Ihres Sohnes mit ‚XXXX', sowie heute, angegeben. Auch haben Sie das Alter Ihrer Kinder vor 2 Jahren mit 8 Jahren angegeben, heute geben Sie - 2 Jahre später - das Alter mit 12 ein halb Jahren an. Das passt nicht zusammen. Was sagen Sie dazu?
BF: Mein Sohn hat 2 Namen, XXXX und XXXX. Er wird mit den beiden Namen gerufen. Sein richtiger Name ist XXXX. Das Alter habe ich bei den Asylbehörden damals auch 10 Jahre angegeben. Mein Dolmetscher, ein Perser, es könnte ein Fehler der Dolmetscherin gewesen sein.
R: Es waren 2 verschiedene Einvernahmen mit 2 verschiedenen Dolmetscherinnen wo sie jeweils übereinstimmend das Alter Ihrer Kinder mit 8 Jahren angegeben haben. Ein Übersetzungsfehler bei einer Zahl, auch wenn es sich unter Umständen um iranisch-stämmige Dolmetscherinnen gehandelt hat, ist somit sehr unwahrscheinlich. Was können sie dazu sagen?
BF: Ich bin einmal interviewt worden. Einmal bin ich über meinen Fluchtweg gefragt worden und nach 6 Monaten bin ich dann über meinen Fluchtgrund gefragt worden. Ich bin nicht 2-mal befragt worden.
R: Sie wurden im Jänner 2012 zu Ihrem Fluchtweg befragt und da gaben Sie das Alter Ihrer Kinder mit 8 Jahren an. Im Juli 2012 wurden Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt, da gaben Sie ebenfalls das Alter Ihrer Kinder mit 8 Jahren an. Diese beiden Einvernahmen wurden von 2 verschiedenen Dolmetscherinnen übersetzt.
BF: Ich respektier das was Sie sagen. Es ist mein Fehler.
R: Was ist Ihr Fehler? Dass Sie mir nicht die Wahrheit gesagt haben oder dass Sie vor dem BAA nicht die Wahrheit gesagt haben?
BF: Das hätte mir nichts gebracht wenn ich über das Alter meiner Kinder nicht die Wahrheit gesagt hätte. Das hätte auch meinen Fluchtgrund nicht beeinflusst. Das ist mein schwaches Gedächtnis, dass ich damals ein anderes Alter und heute ein anderes Alter angegeben habe.
R: Warum haben Sie die Vermutung, dass die Entführer Ihres Bruders Bekannte oder ‚Freunde' waren?
BF: Weil er mit Ihnen gemeinsam gegangen ist, daher haben wir vermutet, dass sie möglicherweise ihn entführt haben oder irgendwie bei der Entführung involviert sind.
R: Warum haben Sie im Verfahren vor dem BAA von diesem Verdacht nicht berichtet, dass es sich bei den Entführern um Bekannte oder Freunde des Bruders handelt?
BF: Ich bin dazu nicht befragt worden.
R: Sie sind zu Ihrer Fluchtgeschichte befragt worden. Es ist unplausibel, dass Sie einen solchen Verdacht nicht bereits im damaligen Verfahren vor dem BAA vorgebracht haben. Es ist auch nicht plausibel, dass Ihr Bruder mit Personen befreundet oder bekannt ist, die ihn dann entführen weil er Kontakt zu Ausländern hatte. Was können Sie dazu sagen?
BF: [Der] Lebensstil in Afghanistan unterscheidet sich wie in Europa. Herr Richter lebt in Europa. In Afghanistan bekommt man meistens Probleme über diese Freundschaften und Bekanntschaften."
Folgende Berichte wurden u.a. in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 30.3.2014;
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014, mit Updates bis 22.09.2014;
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung vom 10.06.2013 zu: Afghanistan: Außereheliche Beziehung, Ehebruch;
ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung vom 10.08.2012 zu: Afghanistan:
Konsequenzen von vorehelichem Geschlechtsverkehr für Männer;
ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 03.10.2014;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und INSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.4.2013;
UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Mid-Year Report 2013, Juli 2013; Mid-Year Report 2014, Juli 2014;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;
UNHCR, Afghanistan - Monthly IDP Update for september 2014;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.1.2013;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 22.09.2014, und vom 29.09.2014 (verfügbar auf ecoi.net)
tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan (incl. Khaama Press, www.khaama.com; Tolo News, www.tolonews.com);
World Politics Review (15.1.2014): Afghanistan After America:
Western Afghanistan's Vulnerable Security Oasis, http://www.worldpoliticsreview.com/trend-lines/13499/afghanistan-after-america-western-afghanistan-s-vulnerable-security-oasis, Zugriff 17.10.2014;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Militants Storm Afghan Court, Killing Prosecutors, Officials, 27. Oktober 2014 (verfügbar auf ecoi.net).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Zu A:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, und hat am 09.01.2012 gegenständlichen Asylantrag gestellt.
Seine Identität steht nicht fest. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und Kinder hat.
Er stammt aus der Provinz Kunduz, ist gesund, erwerbsfähig und hat in Österreich weder nahe Angehörige noch sonstige enge familiäre oder soziale Kontakte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.
Der Beschwerdeführer kann jedoch im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie der Versorgungslage und der Tatsache, dass die Möglichkeit familiärer oder sonstiger relevanter Unterstützung in Kabul oder sonst einer größeren Stadt im Verfahren nicht nachgewiesen werden konnte, nicht nach Afghanistan zurückkehren.
Dem Beschwerdeführer steht keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von Zivilistinnen im bewaffneten Konflikt vom Juli 2014 an, dass der bewaffnete Konflikt in Afghanistan im ersten Halbjahr 2014 eine für Zivilistinnen gefährliche Wendung genommen hat. Zum ersten Mal seit 2009, als UNAMA begonnen hat, zivile Opfer systematisch zu dokumentieren, sind mehr Zivilistinnen bei Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften getötet oder verletzt worden als durch irgendeine andere Taktik. In vorangegangenen Jahren wurden die meisten Zivilistinnen durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder verletzt.
Der Bericht führt weiters an, dass im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2014 insgesamt 4.853 zivile Opfer (1.564 Todesopfer und 3.289 Verletzte) dokumentiert wurden. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen 24-prozentigen Anstieg dar (UNAMA, Juli 2014. S.1).
Wie der UNO-Generalsekretär in einem Bericht vom September 2014 vermerkt, haben aufständische Gruppen, internationale Terroristen und mit ihnen verbündete Netzwerke die langwierige politische Krise und Unsicherheit genutzt, um großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen, vor allem in den Provinzen Helmand, Faryab, Ghor, Logar, Nangarhar, Nuristan und Kundus, zu verüben. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. August 2014 haben die Vereinten Nationen 5.456 für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von Zivilistinnen relevante Sicherheitsvorfälle registriert. Dies stellt einen Anstieg um 10,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 und einen Anstieg um 18,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012 dar. Die entsprechende Zahl für 2011 lag allerdings um 12,6 Prozent höher. (UNGA, 9. September 2014, S. 6-7, zit. nach ecoi.net-Themendossier 3.10.2014)
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen Kabul infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (alle Angaben zit. aus Staatendokumentation des BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan 2014).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014). Bis August 2014 ereigneten sich weitere Anschläge auf militärische und polizeiliche Ziele, bei denen auch Zivilisten getötet wurden. Darüber hinaus haben vier bewaffnete Jugendliche am 20.03.2014 bei einem Anschlag auf das Luxushotel Serena mindestens 9 Zivilisten getötet (AFP, 26.01.2014), am 25. und 29.03. kam es zu Anschlägen auf Wahlkommissionen, bei denen Personen verletzt wurden (RFE/RL, 25.03.2014 und 29.03.2014). Am 28. März kam es lt. Polizeiangaben zu einem Angriff auf ein Gästehaus, das von einer NGO genutzt wurde, dabei wurden ein Kind und eine weitere Person sowie Polizisten verletzt (RFE/RL 28.03.2014). Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen von Kabul durch zwei Raketen, dabei wurde aber niemand verletzt (BBC News, 12.05.2014). Am 2. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe der Universität acht Menschen getötet (ORF-online vom 02.07.2014) und am 17. Juli wurde der Flughafen von Kabul neuerlich angegriffen (FAZ.net vom 17.07.2014). Am 10. August wurden laut Behördenangaben vier Zivilistinnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (AFP, 10. August 2014). Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 Zivilistinnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014 (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge (RFE/RL, 1. Oktober 2014).
Die Provinz Kunduz:
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 6.10.2014; vgl. Khaama Press 6.8.2014), insbesondere im Distrikt XXXX (Khaama Press 6.8.2014).
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WPR 20.10.2014).
Bewaffnete Taliban stürmen Gerichtsgebäude und töten mindestens 7 Personen, darunter Staatsanwälte. (RFE/RL, 26. Oktober 2014)
Am 25.10.14 erklärten lokale Politiker, dass die Distrikte Dasht-I-Archi und Imam Sahib der nordöstlichen Provinz Kunduz an die Taliban fallen könnten. In dem Gebiet steht eine Säuberungsaktion der afghanischen Armee bevor. Im südlichen Kandahar wurden bei zwei Vorfällen zwei Wachleute getötet. In der westlichen Provinz Farah wurden die Leichen von zwei tags zuvor entführten Lokalpolizisten gefunden. Bei weiteren Zusammenstößen in der Provinz wurden mindestens 25 Sicherheitskräfte und Aufständische getötet. (BAMF 27.10.2014)
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität konnte mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnten die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers mit der geforderten Sicherheit festgestellt werden, zumal er widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Alters und der Namen der Kinder und der Ehefrau gemacht hat. Weitere Ermittlungen in diesem Bereich konnten jedoch unterbleiben, da dies nicht Verfahrensgegenstand ist.
Die Feststellungen zu seiner Herkunftsregion ergeben sich aus seiner Ortskenntnis und seiner dementsprechenden Sprachkenntnis (Dari). Dies hat die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie die Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergeben.
Hingegen sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohung aufgrund des Betriebs eines Friseursalons für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer hat zu seinem familiären Hintergrund, aber insbesonders zur Ermordung seines Bruders widersprüchliche Angaben gemacht. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Todes seines Bruders nicht zumindest ungefähr einschätzen konnte. Dies insbesondere ob der Tatsache, dass der Bruder zu diesem Zeitpunkt auch sein engster Geschäftspartner gewesen sein soll. Obwohl der Erstbefragung des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine besondere Bedeutung zugemessen wird, so erscheint es doch bemerkenswert, warum der Beschwerdeführer den Tod des Bruders nicht bereits bei dieser Gelegenheit vorgebracht hat. Dies ist insbesondere verwunderlich, als sich die Erstbefragung relativ detailliert um die Entführung des Bruders drehte.
Auch die Schilderung der Umstände der Entführung des Bruders blieb bruchstückhaft und ohne lebendigen Gehalt. So gab er erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er vermute, dass sein Bruder durch seine Freunde entführt und dann getötet worden sei. Dazu gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Entführung des Bruders an: "Ja, ich kenne diese Straße, XXXX. Wir hatten in dieser Straße unser Friseurgeschäft gehabt. Mein Bruder ist von dieser Straße entführt worden.". Hingegen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zum Entführungsort seines Bruders Folgendes an: "F: Was wissen Sie vom Tod Ihres Bruders oder von seiner Entführung? A: Er hat nur zuhause angerufen, dass er mit seinen Freunden zu dieser Hochzeit gehen wird. Wer dabei sein wird hat er nicht erzählt. F: Was ist passiert bei dieser Hochzeit? A: Ich glaube er ist entführt worden.".
Widersprüchlich war auch die Schilderung der Umstände der Auffindung des Bruders. So gab er bei der Befragung durch das Bundesasylamt am 05.07.2012 diesbezüglich Folgendes an: "Er ging dorthin und ein Monat später, brachte man ihn enthauptet zurück." Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er Folgendes an: "Nach einem Monat haben die Entführer seine Leiche in XXXX geworfen, welches ca. 5 km von Kunduz entfernt Richtung Tadschikistan liegt.".
Darüber hinaus leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die widersprüchliche Schilderung betreffend die Inanspruchnahme von staatlichem Schutz. So gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht zuerst an, den Schutz der Behörden in Afghanistan nicht in Anspruch genommen zu haben "R: Und danach haben Sie sich an die Sicherheitsbehörden gewandt? BF: Nach der Entführung meines Bruders bin ich nach Mazar-e-Sharif gegangen. Ob mein Vater bei den Sicherheitsbehörden eine Anzeige erstattet hat, weiß ich nicht.". Bei dieser Aussage blieb er auch auf Nachfrage des erkennenden Richters. Dies deckt sich zwar mit seiner Schilderung in der Beschwerde: "Es hätte nichts gebracht, wenn ich mich deswegen an die afghanischen Sicherheitsbehörden gewandt hätte. Sie können keinen Schutz bieten.", steht jedoch im Widerspruch zu einem vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Dokument, welches die Inanspruchnahme der Sicherheitsbehörden folgendermaßen schilderte:
"Ich wandte mich schließlich an das nationale Sicherheitskommando in Kunduz, dass ich seitens unbekannter Personen mit dem Tod bedroht werde. Ich übergab den Kontakt der Kriminellen und Gewalttätigen an das nationale Sicherheitskommando in Kunduz. Diese konnten jedoch die Personen nicht finden.".
Ebenso waren die Schilderungen der Inanspruchnahme der Sicherheitsbehörden durch den Vater des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zuerst an, er wisse nicht, ob sich dieser an die Sicherheitsbehörden gewandt habe. Später schilderte er, dass er in Griechenland erfahren habe, dass sich sein Vater an das Polizeikommando gewandt habe, dass sei aber erfolglos gewesen.
Somit erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte insgesamt nicht glaubhaft, da sie nicht frei von groben Widersprüchen ist. Zwar hat er das bereits obig erwähnte Dokument vorgelegt, welches seine Bedrohung belegen soll, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass derartige Dokumente in Afghanistan sehr leicht gefälscht oder echte Dokumente unwahren Inhalts sehr leicht beschafft werden können. Die Wahrheit der darin bezeugten Tatsachen kann anhand dieses Dokuments daher nicht überprüft werden. Dieser Schluss wird auch deshalb gezogen, da die Aussagen des in der Beschwerdeergänzung eingebrachten Dokuments im Widerspruch zum übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers stehen.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich fundiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: 3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht aus-reichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht aus-reichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.2.2. Auf Grund der mangelnden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtszenarios ist eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der GFK im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Tadschiken alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Zur Zuerkennung subsidiären Schutzes:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Asylrecht2, Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zu einem vergleichbaren Fall Afghanistan betreffend hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.03.2013, Zl. U 1647/12-14, Folgendes ausgeführt:
"2.1. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs.1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. § 11 Abs. 2 AsylG 2005, z.B. VfGH 11.10.2012, U677/12).
2.2. Soweit der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall erkennbar davon ausgeht, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK in seiner Heimatprovinz nicht auszuschließen ist und er daher untersucht hat, ob der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Netz in Kabul verfügt, wird sich der Asylgerichtshof im fortgesetzten Verfahren - anders als dies bislang der Begründung der angefochtenen Entscheidung entnommen werden kann - in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, wonach dieser in Kabul mit der Unterstützung durch Verwandte aus den von ihm näher dargelegten Gründen nicht rechnen könne. Erst auf der Grundlage einer solchen Beweiswürdigung werden sodann die im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 erforderlichen Feststellungen zu treffen sein."
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 080.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan oben unter Pkt. II. 1.2. Daraus geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung im ganzen Land erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können. Kunduz, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zeichnet sich durch hohe Präsenz verschiedener rivalisierender und die Bevölkerung terrorisierender bewaffneter Gruppen und eine hohe Frequenz von Zwischenfällen aus, von denen die Zivilbevölkerung betroffen sein kann. Es ist nach den Länderberichten auch nicht auszuschließen, als einfacher Bürger dem bis in die Sphäre willkürlicher Gewalt reichenden Druck und Gegendruck verschiedener Gruppen einschließlich der Regierung zu unterliegen.
Zwar ist die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul besser als in Kunduz. Allein die Sicherheitslage würde daher nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Die insgesamt schwierige Versorgungslage in ganz Afghanistan und die Tatsache, dass das Gericht kein verwandtschaftliches Netz für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz feststellen konnte, würde aber - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Der Beschwerdeführer ist zwar gesund und erwerbsfähig, verfügt aber laut seinem Vorbringen über keine Schulausbildung. Aus dem gegenständlichen Akt ergeben sich keine Hinweise über Kenntnisse des Beschwerdeführers welche im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative, die ihm auch zumutbar ist, ins Treffen geführt werden könnten.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedlung in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommt.
Diese Umstände lassen eine Abschiebung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen.
Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Zu Spruchpunkt B):
3.4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab (vgl. die unter 3.2 bis 3.4 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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