BVwG L519 2012808-1

L519 2012808-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014

Regest

Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Reisedokument,<br/>Staatsbürgerschaft

Texte intégral

BVwG L519 2012808-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.2012808.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014, Zl. 732019704-14824712, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014, Zl. 732019802-14824607, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014, Zl. 732020204-14979457, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014, Zl. 732399100-14980510, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet), stellten am 06.02.2014 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Die bP 1 und 2 sind Eltern und damit gesetzliche Vertreter der minderjährigen bP 3 und bP 4.

Es wurde in den Anträgen festgehalten, dass die bP staatenlos wären und den Fremdenpass zu Urlaubszwecken bzw. die bP 3 für einen Schulausflug benötigen würden.

Den Anträgen wurde ein Schreiben der armenischen Botschaft in Wien vom XXXX beigelegt, in welchem ausgeführt wird, dass "laut der Polizei der Republik Armenien" die Antragsteller XXXX, geb. 22.05.1965, Besi TELMAMOV, geb. 10.12.1966, XXXX, geb. 06.04.1998 und XXXX, geb. XXXX "in Armenien nicht registriert sind und über keine armenischen Pässe verfügen".

I.2. Diesen Anträgen auf Ausstellung eines Fremdenpasses gingen Asylverfahren (Anträge vom 05.07.2003) voraus, wobei festzustellen ist, dass für das ebenfalls mit den bP eingereiste, nunmehr volljährige Kind XXXX kein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt wurde. In diesen Asylverfahren wurde den bP seitens des Bundesasylamtes der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig nicht zu gesprochen. Es wurde jedoch mit rechtskräftigen Bescheiden vom 07.03.2013 festgestellt, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

Zu ihrem Fluchtvorbringen führten die bP unter anderem aus, dass sie als Jesiden in Armenien verfolgt worden wären. Als in Armenien neue Reisepässe eingeführt wurden, habe die Bevölkerung des Heimatdorfes der bP erfahren, dass die bP 1 ethnische Aserbaidschanerin sei.

Ein Sprachgutachten wurde eingeholt.

Sowohl die bP 1 als auch die bP 2 gaben im Asylverfahren im Rahmen der Einvernahmen an, armenische Staatangehörige zu sein. Die bP 1 gab an, dass sie legal mit einem ihr im Jahr 2002 in XXXX ausgestellten Reisepass Armenien verlassen habe. Auch die bP 2 sei mit einem im Jahr 2003 ausgestellten Reisepass legal aus Armenien ausgereist.

In diesen Asylverfahren wurde auch bekannt, dass die bP bereits am 15.07.2003 in Deutschland sowie 24.12.2003 in den Niederlanden Asylanträge gestellt hatten. Sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden traten die bP als armenische Staatsangehörige auf, wobei sie in ihren Verfahren jedoch mehrmals verschiedene Identitäten behaupteten.

Festgestellt wurde in den in Österreich durchgeführten Asylverfahren in Bezug auf die bP, dass mangels der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente die Identität der bP nicht ermittelt werden konnte. Die in den asylrechtlichen Bescheiden genannten Namen dienten lediglich zur Individualisierung der bP als Verfahrensparteien.

Gleichzeitig wurde in den Asylverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die bP Staatsbürger der Republik Armenien sind. In diesen Verfahren gaben die bP durchgängig an, dass sie armenische Staatsangehörige wären, lediglich ihre konkrete Identität konnte wie erwähnt nicht festgestellt werden. Im Rahmen der durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP eingebrachten Ergänzung der Berufung vom 18.03.2003 wurde erstmals vorgebracht, dass die bP eventuell ihre Staatsangehörigkeit verloren hätten.

I.3. Die bP erhielten in weiterer Folge Aufenthaltstitel bzw. Rot-Weiß-Rot-Plus Karten mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer.

I.4. Von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP wurde mit Eingabe vom 14.4.2014 (!) ein E-Mail der belangten Behörde vom 26.4.2014 (!) vorgelegt, in welcher diese mitteilte, dass die bP weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit wären. Die Bestätigung der Botschaft über die nicht vorhandene Registrierung würde nicht ausreichen, vielmehr müsse die Botschaft bestätigen, dass die bP keine armenischen Staatsangehörigen sind. Nur so könne ein Fremdenpass ausgestellt werden.

Ausgeführt wurde in der Stellungnahme, dass aus dem Schreiben der Botschaft - an welche sie sich wegen der Reisepassausstellung gewandt hätten - vom 17.01.2014 deutlich werde, dass die bP in Armenien nicht registriert wären. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass für die armenische Botschaft die Staatsangehörigkeit der Antragsteller mangels feststellbarer Identität nicht geklärt sei. Die bP würden daher de facto als "Staatenlose" zu qualifizieren sein, welchen Fremdenpässe auszustellen wären.

Gestellt wurden die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage des § 88 Abs. 2 FPG sowie in eventu für den Fall der Versagung hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

I.5. Mit Schreiben vom 22.04.2014 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung eine Bestätigung der Schule der bP 3 vorgelegt, wonach diese an einer Klassenfahrt nach Prag teilnehmen wolle.

I.6. Am 30.04.2014 wurde ein Fristerstreckungsantrag unter Vorlage eines Schreibens der bP vom 30.04.2014 an die armenische Botschaft gestellt. Ersucht wurde um Mitteilung, weshalb und seit wann die bP in Armenien nicht mehr registriert wären sowie um Bestätigung der armenischen Staatsangehörigkeit von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.

I.7. Die volljährigen bP wurden am 25.07.2014 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie gaben an, dass sie den Pass für eine Urlaubsreise benötigen würden und die bP 1 bei der Botschaft gewesen sei. Die bP 1 habe dort 100 Euro bezahlt und Unterlagen abgegeben, Reisepässe hätten sie jedoch nicht erhalten.

Vor ihrer Ausreise hätten die bP in XXXX, Armenien gelebt, wo die bP 1 sowie auch die Kinder geboren wären. Die bP 2 sei in XXXX (Aserbaidschan) geboren und habe - bevor sie nach XXXX gegangen sei - in XXXX (Armenien) seit ca. ihrem 5 oder 6ten Lebensjahr gelebt. Dies sei auch der letzte der bP 2 bekannte Aufenthalt ihres Vaters sowie ihrer Brüder.

Den bP wurde vorgehalten, dass sie im Rahmen ihrer Einvernahmen im Asylverfahren angegeben haben, mit echten armenischen Reisepässen Armenien verlassen zu haben, wobei auch die Kinder in den Pass der bP 1 eingetragen gewesen wären. Diese Pässe hätten ihnen gemäß eigenen Angaben der Schlepper abgenommen und gaben die bP befragt dazu, ob dies so richtig sei an, dass die Reisepässe der Schlepper für sie organisiert habe. In weiterer Folge befragt dazu, warum sowohl die bP 1 als auch die bP 2 in ihren Berufungen angegeben haben (Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückgewiesen) dass sie armenische Staatsbürger wären und nicht nach Armenien abgeschoben werden wollen, führten die bP aus, dass dies richtig sei, sie hätten dies so "gesagt". Die bP gaben an, dass sie sich nochmals an die armenische Botschaft wenden würden.

I.8. Mit Schreiben vom 25.07.2014 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP mitgeteilt, dass die bP - wie in der Einvernahme angekündigt - die armenische Botschaft persönlich aufsuchen würden, um entsprechende Bestätigungen zu erlangen, welche bisher trotz Schreibens vom 30.04.2014 nicht übermittelt worden wären. Um Fristerstreckung bis zum XXXX wurde ersucht.

I.9. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden gemäß § 88 Abs. 2 abgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte sind, ihre Asylanträge rechtskräftig abgewiesen wurden, ihnen kein subsidiärer Schutz zukommt, sie armenische Staatsbürger sind und keine Originaldokumente zur Bescheinigung ihrer Identität vorlegten.

In Bezug auf den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft wurde auf die rechtskräftigen Feststellungen in den Bescheiden der bP verwiesen. Es sei keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit den rechtskräftigen Entscheidungen eingetreten.

Den bP sei es zumutbar, sich Reisepässe bei der armenischen Botschaft in Wien zu besorgen.

Die bP hätten in den vorangegangenen Verfahren verschiedene, von der belangten Behörde aufgezählte Identitäten verwendet, jedoch immer die armenische Staatsangehörigkeit und stehe diese fest.

Es liege weder Staatenlosigkeit noch ungeklärte Staatsangehörigkeit vor.

Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung der Botschaft wurde festgehalten, dass Art. 11 des armenischen StGB nicht auf die Registrierung in Armenien abstelle.

Den bP sei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten zuzumuten, dass sie ihre Identität bescheinigen. Dies da sie als Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten bekanntermaßen in deren Personenstandsregister existierten. Hierzu müssten sie jedoch die Identität bekannt geben, wobei die mangelnde Identitätsfeststellung auf die mangelnde Mitwirkung zurückzuführen sei und die Konsequenzen daher von den bP zu vertreten wären.

Aus dem Umstand, dass die bP von der armenischen Botschaft keine Reisepässe erhalten hätten, könne allenfalls der Schluss gezogen werden, dass keine armenische Staatsangehörigen mit dem Namen, welchen die bP vorgeben zu führen, existiert. Nicht bescheinigt sei dadurch, dass es sich bei den von den bP angegebenen Namen tatsächlich um ihre wahre Identität handle. Das Vorbringen indiziere vielmehr, dass die bP unter falschen Namen auftreten, weil gerade der armenische Staat sehr wohl Aufzeichnungen, etwa in Form eines zentralen Melde- und Wählerregisters (öffentlich einsehbar) führe. Wenn die bP unter ihren wahren Identitäten auftreten würden, wäre der armenische Staat in der Lage, die Staatsangehörigkeit der bP zu verifizieren.

Darüber hinaus liege es nicht im Interesse der Republik Österreich, Personen, deren Identität - und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkreter Lebensweg - nicht feststeht, Reisedokumente zu verschaffen, zumal auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen der Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei.

Die bP erfüllten weder die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG, noch jene des Abs. 2 leg. cit. Die "öffentlichen Interessen" des § 88 Abs. 1 FPG lägen ebenso wenig vor und sei die Identität der bP nicht geklärt, weshalb kein Fremdenpass auszustellen sei.

I.10. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurden Verfahrensgang und Vorbringen wiederholt und festgehalten, dass die bP jesidische Kurden und keine Angehörigen der armenischen Volksgruppe wären. Die bP 2 sei nicht in Armenien, sondern in Aserbaidschan und die bP 4 in den Niederlanden geboren. Vor ihrer Ausreise hätten die bP in Armenien gelebt. Sie hätten nie von armenischen Behörden ausgestellte Reisepässe besessen, sondern nur solche, die noch von der ehemaligen Sowjetrepublik ausgestellt worden wären. Im Rahmen des Versuches, die armenischen Pässe "umzutauschen" sei im Dorf der bP bekannt geworden, dass die bP 2 aserischer Herkunft ist, weshalb man dann auf den "Umtausch" verzichtet hätte. Die bP seien dann mit gefälschten armenischen (blauen) Pässen ausgereist. Im Gegensatz zu den Feststellungen der Behörde hätten die bP daher nie über armenische Pässe verfügt und hätten sich nach der Unabhängigkeit Armeniens auch nicht registrieren lassen. Die bP hätten durch ihre Vorsprachen zwecks Reisepassausstellung bei der armenischen Botschaft auch an der Feststellung ihrer Identität mitgewirkt. Sie hätten nunmehr - nach Ausstellung der Aufenthaltstitel - keinesfalls mehr ein Interesse daran, ihre wahre Identität gegenüber den armenischen Behörden zu verschleiern. Die Würdigung der belangten Behörde, dass die bP unter falscher Identität auftreten würden, entbehre jeglicher Grundlage und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Die bP wollten die im Ausland lebende Tochter Terez endlich besuchen.

Vorgelegt wurden Schreiben der armenischen Botschaft in Wien vom XXXX, wonach bestätigt wird, dass laut Polizei der Republik Armenien dort keine Angaben bezüglich der Staatsbürgerschaft hinsichtlich der von den bP angegebenen Namen (XXXX) mit den entsprechenden Geburtsdaten in Armenien vorhanden sind. Die genannten Personen verfügten über keinen armenischen Pass. Damit sei der Nachweis erbracht, dass die Staatsangehörigkeit der bP ungeklärt ist.

Der von der belangten Behörde herangezogene Art. 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sei nicht die einschlägige Bestimmung, sondern vielmehr Art. 10 bzw. 13 leg.cit., wofür jedoch die Registrierung in Armenien Voraussetzung sei. Überdies sei ein Fremdenpass schon dann auszustellen, wenn die Frage der Staatsbürgerschaft nicht geklärt werden kann und komme es auf das von der belangten Behörde in Abrede gestellte öffentliche Interesse im Rahmen des § 88 Abs. 2 FPG geregelten Tatbestandes nicht an. Mangels Registrierung in einer armenischen Gemeinde sei es nicht möglich, den "fiktiven" Anspruch auf die armenische Staatsangehörigkeit zu realisieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsbürger der Republik Armenien.

Die bP verfügen über Rot-Weiß-Rot-Pluskarten mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer (gültig bis 12.06.2014, über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag wurde noch nicht entschieden).

Die bP 1 wurde mit Urteil des BG XXXX,XXXX rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und Einsicht in das Strafregister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister genommen.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde, die bP wären armenische Staatsbürger, als schlüssig darstellen. Es kann der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft der bP ungeklärt wäre.

In Bezug auf die bestrittene armenische Staatsbürgerschaft wird auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheidungen, welche auch von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden und deren Rechtskraftwirkung verwiesen, wo festgestellt wurde, dass die bP armenische Staatsbürger sind. Änderungen in der Sach- oder Rechtslage, welche diese Rechtskraftwirkung durchbrechen würden, wurden nicht vorgebracht.

Die Ausführungen der belangten Behörde, welche vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren und den dort getroffenen rechtskräftigen Feststellungen ausgehen und mangels eines Hinweises auf eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage noch ihre Rechtsverbindlichkeit entfalten, sind daher aus Sicht des ho. Gerichts ausreichend und kann sich das ho. Gericht nicht den Ausführungen der bP anschließen, sondern werden der Entscheidung vielmehr die oben wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Insbesondere wird nochmals auf die drei von den bP verwendeten Identitäten verwiesen, wenngleich der Beschwerde insoweit zuzustimmen ist, dass die bP letztlich bereits in den Niederlanden die nunmehr auch in Österreich verwendete Identität benutzten. In Deutschland traten sie jedoch unter dem Namen XXXX auf, bzw. verwendeten sie auch den Familiennamen XXXX. Gerade aus diesem Verhalten muss abgeleitet werden, dass die bP mehrmals versuchten, Behörden über ihre Identität zu täuschen und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die nunmehr angegebene Identität ihre tatsächliche wäre. Selbst der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung des Wegfalls eines Grundes für diese Täuschung kann nicht gefolgt werden, da es letztlich dennoch Gründe für eine Verschleierung der Herkunft der bP gäbe, wie zB Angst vor Sanktionen in Österreich aufgrund der auch nunmehr vorliegenden Täuschung bzw. Falschangaben über die Identität oder Probleme welcher Art auch immer im Herkunftsland.

Die angefochtenen Bescheide stellen sich auch bei Nichtvorliegen der Schreiben der armenischen Botschaft vom XXXX2014 im Entscheidungszeitpunkt als tragfähig dar, da sich auch daraus nur ergibt, dass unter den von den bP behaupteten Identitäten keine Personen in Armenien registriert sind bzw. keine Angaben zu einer Staatsbürgerschaft hinsichtlich dieser Personalien gefunden werden konnten. Auch dass eben Personen dieser Identitäten kein armenischer Pass ausgestellt wurde, ändert an der Einschätzung, dass die bP wohl tatsächlich andere Identitäten besitzen als die hier angegebenen Personalien.

Es muss weiter davon ausgegangen werden, dass die beiden anderen verwendeten Identitäten der bP ebenfalls zu keinem Ergebnis im Rahmen einer Überprüfung führen, da anzunehmen ist, dass diese - von den bP nunmehr selbst als falsche Identitäten eingestuften Personalien - in Armenien nicht registriert sind. Jedenfalls wurde rechtskräftig die armenische Staatsangehörigkeit der bP festgestellt und diese von ihnen auch selbst immer wieder - in Asylverfahren im Inland wie im Ausland -angegeben.

Ergänzend wird zu der Behauptung, die bP besäßen nicht die armenische Staatsbürgerschaft, auf die Vielzahl von im Rechtsinforationssystem des Bundes veröffentlichten Erkenntnisse des AsylGH hierzu verwiesen und daraus wie folgt zitiert:

"... Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass sich die Republik Armenien am 21. September 1991 (zuvor Armenische SSR [ArSSR] als Teil der UdSSR) als unabhängiger Staat erklärte. Ab diesem Zeitpunkt stellte sich auch die Frage, wer dem armenischen Staatsvolk zuzurechnen ist, womit sich völkerrechtlich die Frage nach der Staatsangehörigkeit und innerstaatlich für die armenischen Behörden die Frage stellte, wer Staatsbürger des Landes ist.

Vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens galt in der ArSSR das Staatsbürgerschaftsrecht der UdSSR. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort. (Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006).

Unter Berufung auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan bzw. dem Deutschen Auswärtigen Amt geht das TKI aaO. davon aus, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer 'Propiska' in Armenien oder mit dem Nationaleintrag 'Armenier/in' als Armenier betrachtet wurden. Dies galt umso mehr für die Besitzer alter sowjetischer Pässe mit dem Stempelaufdruck "Proberty of Armenia".

Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sieht weder in seiner Stammfassung 1995 noch nach der Novelle 2007 eine Einschränkung des originären Erwerbs der Einwohner der ehemaligen ArSSR, welche aufgrund der Unabhängigkeitserklärung zu Bewohnern der nunmehrigen Republik Armenien wurden, in jener Art vor, dass nur jene Einwohner der ArSSR nach dem Zerfall der UdSSR die armenische Staatsbürgerschaft erhielten, welche der Titularethnie angehörten (siehe englischsprachige Arbeitsübersetzung der genannten Bestimmungen: http://legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2, sowie http://legislationline.org/documents/action/popup/id/6640) und sind gem. dem AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 8.11.2010 auch tatsächlich ca. 4% der armenischen Bevölkerung Angehörige einer ethnischen Minderheit (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.), welche im Falle, man würde den Ausführungen des bPV folgen allesamt als Staatenlose auf dem Territorium der Republik Armenien leben müssten, was jedoch nicht der Fall ist und würde den in der armenischen Verfassung gewählten Begriff der "nationalen Minderheiten" ad absurdum führen.

Gem. Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien gelten Kinder, deren Eltern armenische Staatsbürger sind, sowohl gemäß der Stammfassung 1995 als auch nach der Novelle 2007 als armenische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort der Geburt. ..."

(Erk. des AsylGH vom 11.9.2013, E10 426783-2/2013; ergänzend zum Umstand, dass diese Ausführungen im RIS veröffentlicht wurden geht hierzu das ho. Gericht davon aus, dass der Inhalt der armenischen Staatsbürgerschaftsrechts für die belangte Behörde als Spezialbehörde und für die bP als Angehörige dieses Staates als notorisch bekannt anzusehen sind bzw. hat sich der rechtsfreundliche Vertreter der bP selbst darauf bezogen).

Die bP konnten auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum sie ursprünglich in der UdSSR (bzw. ArSSR), welche in notorisch bekannter Weise höchsten Wert auf die Überwachung ihrer Bürger legte, nicht erfasst gewesen wären und im Anschluss in der Republik Armenien ohne Propiska bzw. unregistriert, vor den dortigen Behörden verborgen, gelebt haben sollten. Vor allem gaben die bP 1 und bP 2 an, dass sie jedenfalls Pässe besessen hätten, wobei damit - unabhängig ob dies nun armenische oder sowjetische, rote oder blaue Pässe gewesen sind - feststeht, dass sie registriert waren.

In Bezug auf bP3 und bP4 kommt es als Kinder armenischer Staatsbürger nicht darauf an, dass sie nicht in Armenien geboren sind. Sie besitzen jedenfalls gem. Art. 11 armenischen StBG die armenische Staatsbürgerschaft.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit zweifelsfrei fest, dass die bP armenische Staatsbürger sind und wurde nach ho. Ansicht der maßgebliche Sachverhalt seitens der belangten Behörde so weit ermittelt, dass diese Feststellung getroffen werden konnte. Nunmehrige abweichende Behauptungen werden als nicht mit der Tatsachenwelt in Übereinstimmung zu bringende, nicht ausreichend konkretisierte Behauptungen qualifiziert, welche situationselastisch aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang getätigt wurden.

Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Hierzu ist es jedenfalls Voraussetzung, dass die bP ihre wahre Identität bekannt geben. In Bezug auf die im Ausland geborene bP4 wäre es hierzu selbstredend erforderlich, dass der armenische Staat von der Existenz seiner Staatsbürger Kenntnis erlangt.

Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP1 und bP2 an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten. Zur Identität der bP3 und bP4 ist festzuhalten, dass zu deren Feststehen die Kenntnis über die gesicherte Identität der bP1 und bP2 Grundvoraussetzung ist.

Wenn die bP die genannten Schreiben der armenischen Botschaft vorlegen, so kann hieraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass kein armenischer Staatsangehöriger mit dem Namen (XXXX) existiert, welchen die bP vorgaben zu führen. Nicht bescheinigt wird hierdurch - wie bereits erörtert - jedoch, dass es sich bei den von den bP angegebenen Namen tatsächlich um deren wahre Identität handelt. Das Schreiben der Botschaft indiziert viel mehr, dass die bP unter falscher Identität auftreten, weil gerade der armenische Staat sehr wohl Aufzeichnungen, etwa in Form eines zentralen Melde- und Wählerregisters (letzteres unter www.elections.am sogar öffentlich einsehbar) über die Existenz seiner Bürger führt und daher im Falle, dass die bP unter ihrer wahren Identität auftreten würden, der armenische Staat in der Lage wäre, die Staatsbürgerschaft der bP zu verifizieren (vgl. hier ebenfalls die Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH im RIS).

Abschließend sei erwähnt, dass die von der belangten Behörde im Spruch herangezogene Bestimmung dem Antrag der bP bzw. des rechtsfreundlichen Vertreters entspricht, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG jedoch nicht vorliegen, da die bP weder staatenlos sind, noch deren Staatsangehörigkeit sondern vielmehr ihre Identität ungeklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht daher letztlich durch den oa. vorgegebenen Rahmen vor dem Hintergrund des Inhaltes der Beschwerde zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG vorliegen.

II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) ...

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) ...

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Fremdenpässe für Minderjährige

§ 89. ...

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 90. ...

Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 91. ...

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93. ..."

Zu A)

II.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die bP die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos sind, bzw. deren Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Schon alleine aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG aus.

Eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in § 88 FPG angehaltene Bestimmungen seine Deckung finden könnte, hat mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes zu entfallen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität -und nicht bloß der Verfahrensidentität in einem anderen fremden- oder asylrechtlichen Verfahren voraussetzt.

Dies ergibt sich rechtlich aus folgenden Erwägungen:

Zum einen liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität -und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht).

Weiter stellte der VwGH zum Versagungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens zur erkennungsdienstlichen Behandlung in seinem Erkenntnis vom 24.2.2003, GZ. 2000/21/0207 fest, dass aus diesem Versagungsgrund herleitbar ist, dass der Abklärung der Identität eines Fremden vor der Ausstellung des Dokuments maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn dem genannten Erkenntnis die Versagung der Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde gem. dem damals anwendbaren § 85 Abs. 4 FrG1997 zu Grunde lag, sind die dortigen Erwägungen aufgrund der identischen Interessenslage auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der bP hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft die bP somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).

Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich allgemein, dass die antragstellenden Parteien im Verfahren entsprechend mitzuwirken, ihre Identität nachzuweisen haben und aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde berechtigt ist, ihre Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass mangels Feststehens der Identität die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen. Diesen Überlegungen sind aber immer -im Rahmen der freien Beweiswürdigung- einzelfallspezifische Überlegungen zu Grunde zu legen, wie dies im Rahmen der oben dargestellten Beweiswürdigung erfolgt ist.

Abschließend wird noch allgemein darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf Personen ungeklärter Herkunft bzw. Identität nicht in deren Gutdünken liegt, sich eine beliebige Identität zuzuweisen und unter dieser am Rechtsverkehr teilzunehmen, sondern wäre in einem solchen Fall nach ho. Ansicht gem. §§ 34 iVm 66 PStG vorzugehen.

II.3.6. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass den bP die beantragten Fremdenpässe nicht auszustellen bzw. deren Anträge abzuweisen waren. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor, weshalb die Beschwerden spruchgemäß als unbegründet abzuweisen waren.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde eindeutig geklärt war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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