BVwG L516 1418796-3

L516 1418796-3Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014

Regest

Beschwerdelegimitation, mangelnder Anknüpfungspunkt, Parteistellung,<br/>Säumnisbeschwerde, Vertretungsverhältnis, Vollmacht

Texte intégral

BVwG L516 1418796-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1418796.3.00

Spruch

L516 1418796-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER für XXXX, geb XXXX, StA Pakistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren 549528303 BFA Regionaldirektion Wien, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 iVm Art 132 Abs 3 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 05.11.2014 der do. Verwaltungsverfahrensakt, Fremdzahl XXXX, betreffend Herrn XXXX übermittelt.

2. In diesem Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindet sich eine Vollmacht vom 14.02.2013, beim BFA eingelangt am 18.02.2013, mit welcher Herr XXXX den MigrantInnenverein St. Marx sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. XXXX ad personam bevollmächtigt und zur Vertretung ermächtigt hat (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 389).

3. Mit Schreiben vom 30.05.2014, beim BFA eingelangt am 12.06.2014, teilte Herr Rechtsanwalt Mag. XXXX dem BFA, mit, dass dieser von Herrn XXXX bevollmächtigt und mit dessen Vertretung beauftragt wurde sowie, dass sämtliche im Akt allenfalls einliegenden früheren Vollmachten somit erloschen seien (AS 891).

4. Am 10.07.2014 erhob Dr. XXXX für Herrn XXXX mit Schriftsatz und dem Hinweis "Vollmacht erteilt" in dessen Rubrum per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die gegenständliche Säumnisbeschwerde (AS 907 ff).

5. Am 22.08.2014 gab Mag. XXXX dem BFA erneut bekannt , dass er Herrn XXXX vertrete, sämtliche Zustellungen zu seinen Handen vorzunehmen seien und sämtliche im Akt allenfalls einliegenden früheren Vollmachten somit erloschen seien (AS 921). Gleichzeitig wurden verschiede Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht.

6. Der Verwaltungsakt des BFA langte am 10.11.2014 an der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 11.11.2014 Dr. XXXX um Bekanntgabe, ob und gegebenenfalls wann er nach dem 30.05.2014 (erneut) von Herrn XXXX bevollmächtigt und zu dessen Vertretung im gegenständlichen Verfahren beauftragt wurden, ob und gegebenenfalls wann er nach dem 22.08.2014 (erneut) von Herrn

XXXX bevollmächtigt wurde sowie, ob das Vertretungsverhältnis aktuell nach wie vor besteht (hg OZ 2).

8. Dr. XXXX teilte dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin mit Schriftsatz vom 17.11.2014 mit, dass ihm Herr XXXX nach Rücksprache mitgeteilt habe, dass dessen Vollmachtsverhältnis mit dem Mitgrantinnenverein St. Marx und ihm selbst nach wie vor aufrecht sei (OZ 3).

9. Nach telefonischer Rückfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.11.2014 bei Herrn Dr. XXXX gab dieser auf die Frage, wann das Vollmachtsverhältnis, auf das er sich in seinem Schreiben vom 17.11.2014 (OZ 3) berufe, begründet worden sei, an, dass er sich auf die seinerzeitig erstmalig erteilte Vollmacht berufe, zwischenzeitlich keine weitere Bevollmächtigung erfolgt sei und er von einer zwischenzeitlichen Beendigung nicht informiert worden sei (OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig mangels Beschwerdelegitimation

2.3. Gemäß Art 132 Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

2.4. Gemäß § 28 Abs 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.5. Zum gegenständlichen Verfahren

2.5.1. Die Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist an die Parteistellung im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebunden.

2.5.2. Ein gewillkürter Parteienvertreter ist im Verwaltungsverfahren weder Beteiligter noch Partei (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0014 mit Hinweis auf die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 294).

2.5.3. Durch die Mitteilung von Mag. XXXX an das BFA mit Schreiben vom 30.05.2014, beim BFA eingelangt am 12.06.2014, wonach dieser von Herrn XXXX bevollmächtigt und mit dessen Vertretung beauftragt wurde sowie, dass sämtliche im Akt allenfalls einliegenden früheren Vollmachten somit erloschen seien (AS 891), wurde das mit 14.02.2013 begründete Vollmachtsverhältnis zwischen Herrn XXXX einerseits und dem MigrantInnenverein St. Marx und Dr. XXXX ad personam andererseits aufgelöst. Zu einer erneuten Bevollmächtigung von Dr. XXXX und/oder des MigrantInnenvereins St. Marx durch Herrn XXXX ist es laut den Angaben von Dr. XXXX nicht gekommen, sodass Dr. XXXX zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 10.07.2014 nicht mehr von Herrn XXXX zu dessen Vertretung bevollmächtigt und damit auch nicht beschwerdelegitimiert war.

2.6. Die Säumnisbeschwerde von Dr. XXXX erweist sich daher mangels Beschwerdelegitimation und eigener Parteistellung als unzulässig.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.7. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.8. Aufgrund der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.9. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.9.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; wenn die Rechtslage eindeutig ist, liegt zudem trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.10. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.11. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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