BVwG L513 2014141-1

L513 2014141-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG L513 2014141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2014141.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch MWO Wirtschaftstreuhänder Mag. Werner OBERMÜLLER, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.08.2014, Zl. VR/RS stk, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 17.07.2014 ausgesprochen, dass die XXXX auf Grund einer nicht fristgerechten Vorlage eines Beitragsgrundlagennachweises gem. § 113 Abs 4 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.

Die OÖGKK führte begründend aus, dass gem. § 34 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber verpflichtet ist, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu übermitteln.

Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln.

Der Lohnzettel für I.M., VSNR XXXX, ist der Kasse nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (BF) mit Schriftsatz vom 21.07.2014 Beschwerde. Der BF begründete diese im Wesentlichen damit, dass am 14.1.2014 gemäß dem beigelegten Bildschirmausdruck der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis fristgerecht übermittelt worden sei. Das interne Lohnverrechnungsprogramm würde deshalb ein "S" für Stornierung sowie Neuübertragung am 9.7.2014 anzeigen. Abschließend wird die aufschiebende Wirkung beantragt.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die OÖGKK als belangte Behörde am 26.08.2014 gem. § 14 Abs 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 21.07.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vorgelegte Bildschirmausdruck aus dem internen EDV-Programm keinen geeigneten Nachweis biete, dass die Meldeübertragung an die Kasse auch erfolgt wäre. Darüber hinaus sei aufgrund der vorliegenden Meldeunterlagen des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger nachgewiesen, dass der betreffende Jahreslohnzettel nicht übermittelt worden wäre. Es sei daher belegt, dass die Übermittlung des Lohnzettels erst am 9.7.2014 seitens des steuerlichen Vertreters an die Kasse erfolgt wäre.

Die verspätete Meldung wäre nicht in der Sphäre der Kasse gelegen, sondern in jener des BF. Weiters gibt die Kasse an, dass es sich bei dem verspätet vorgelegten Lohnzettel um den vierten Meldeverstoß innerhalb 12 Monaten handelt. Die aufschiebende Wirkung wird zuerkannt.

Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.

Mit eingelangtem Schriftsatz vom 3.9.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag, in dem er seine bisherige Argumentation teils wiederholte und ergänzend wiedergab. Weiters würde ein Originalausdruck vom 14.1.2014 beweisen, dass die fristgerechte Übermittlung erfolgt wäre. Aufgrund eines Datenschwundes könne jedoch das Protokoll auf dem Server nicht wieder erstellt werden. Es wird ersucht, dieses technische Gebrechen zu tolerieren und von einem Beitragszuschlag Abstand zu nehmen. Laut beiliegendem Protokoll wäre der Lohnzettel am 9.7.2014 vom System storniert und wieder gesendet worden. Folglich wäre eine frühere Übermittlung und zwar eben am 14.1.2014 erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Dienstgeber ist gem. § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen der Kasse - im vorliegenden Fall der OÖGKK - zu übermitteln.

Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln.

Der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Dienstnehmer I.M. für den Beitragszeitraum 2013 ist erst am 09.07.2014 - also verspätet - bei der OÖGKK eingelangt.

Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dahingehend Vorsorge zu treffen, dass diese Meldungen fristgerecht erfolgen. Eine verspätete Meldung ist daher jedenfalls dem Dienstgeber anzulasten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

Die verspätete Vorlage des Beitragsgrundlagennachweises für den Dienstnehmer I.M. für den Beitragszeitraum 2013 wurde unstreitig festgestellt. Dass es sich bei der Vorlage um eine Verpflichtung nach § 34 Abs. 2 ASVG handelt, wurde durch Bescheid der OÖGKK vom 17.07.2014 und 26.08.2014 festgestellt.

Unstreitig wurde von der XXXX die Beitragsgrundlagennachweisung nicht fristgerecht bei der OÖGKK vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die XXXX hat als Dienstgeber entgegen § 34 Abs. 2 ASVG nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin den Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis der OÖGKK vorgelegt. Dies wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. So ist aktenkundig, dass die Meldung erst am 09.07.2014 bei der OÖGKK einlangte.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreibende Betrag iHv 40,00 Euro wurde daher von der OÖGKK gem. § 113 Abs 4 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für I.M. für den Betragszeitraum 2013 wurde vom BF erst infolge Urgenz der OÖGKK am 9.7.2014 übermittelt. Der Einwand des Vertreters des BF, dass aufgrund des dem Vorlageantrag beigefügten Bildschirmausdruck ersichtlich wäre, dass die Übermittlung am 14.1.2014 erfolgt wäre, ist vom erkennenden Gericht entgegen zu halten, dass auf diesem Bildschirmausdruck (Kopie) lediglich ersichtlich ist, dass für den Dienstnehmer I.M. am 9.7.2014 eine Datenübermittlung erfolgte. In keiner Weise ist darin ersichtlich, dass am 14.1.2014 die Übermittlung erfolgt wäre. Wenn der BF anführt, die Kennzeichnung im System durch das "S" würde so viel bedeuten, dass eine Stornierung sowie Neuübertragung stattfinde, ist festzustellen, dass dies jedoch noch keinen Beweis dafür gibt, dass tatsächlich am 14.1.2014 eine erfolgreiche Übermittlung an die OÖGKK erfolgt wäre. Vielmehr ist aus dem DFÜ-ELDA Protokoll (OZ 5), Protokoll-Nr. 51879380, ersichtlich, dass am 14.1.2014 zwar an das Finanzamt fehlerhafte Daten von I.M. übertragen worden wären, jedoch wurden an diesem Tage keine Daten von I.M. an die OÖGKK übermittelt. Aus einem weiteren DFÜ-ELDA Protokoll (OZ 7), Protokoll-Nr. 76750535, und dem STP-Ausdruck (OZ 8) geht eindeutig hervor, dass am 9.7.2014 der Lohnzettel des I.M. korrekt an die OÖGKK übermittelt worden sei.

Sollte der BF die Übermittlung der Beitragsgrundalgennachweisung im Post- oder Faxwege weitergeleitet haben, ist festzustellen, dass dahingehend keine beweiskräftigen Unterlagen durch den BF zur Vorlage gebracht wurden. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass jedoch auch die Beförderung diesbezüglicher Sendungen auf Gefahr des Absenders erfolgen und somit Verspätungen in der Sphäre des Absenders liegen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen.

Die Meldeverspätung ist eindeutig der Sphäre des BF zuzuordnen. Dieser hat durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Die Meldeverspätung, von wem auch immer verursacht, ist jedenfalls dem Beschwerdeführer als Meldepflichtigen zuzurechnen.

Der OÖGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 4 ASVG den Betrag von 40,00 Euro festgesetzt hat. So ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die XXXX nicht erstmalig seiner Abgabepflicht nicht nachgekommen wäre. So wären innerhalb der vorangegangenen 12 Monate bereits drei weitere Meldeverstöße festzustellen gewesen.

Zum Beschwerdevorbringen, die Aufhebung des Beitragszuschlages vorzunehmen, ist festzustellen, dass aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes eine Verhängung eines Beitragszuschlages geboten ist. Der Verwaltungsbehörde ist durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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