I405 1302574-2•BVwG I405 1302574-2
I405 1302574-2Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, psychische<br/>Störung, Terror, wirtschaftliche Gründe
I402 1302574-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. am XXXX (alias XXXX), StA Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lothar KORN, Hessenplatz 8, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 04 22.146-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG und § 75 Abs. 20 AsylG 2005 werden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie Ausweisung) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2004 einen Asylantrag und gab vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) an, im Jahr XXXX geboren und algerischer Staatsbürger zu sein. Aus dem EURODAC-System ging für die belangte Behörde hervor, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in Belgien (am 29.09.2003) und Luxemburg (am 01.03.2004) Asylanträge gestellt hatte. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.11.2004 gab der Beschwerdeführer zunächst an, noch nie einen Asylantrag in der EU gestellt zu haben. Zu seiner Flucht und seinen Fluchtgründen gab er an, er habe sein Heimatland am 20.09.2004 verlassen. Er habe zwischen Algier und Blida als Gemüsehändler gearbeitet und es hätte immer mehr Polizeikontrollen "wegen der Terroristen" gegeben, man "wollte Waffentransporte verhindern". Anfang August 2004 sei er auf seinem Arbeitsweg von Algier nach Blida unterwegs gewesen. Er und sein Kollege seien dabei von der Polizei aufgehalten und ohne Grund festgenommen worden. Man habe ihn dann einen Monat bei der Zentralstelle der Polizei in Algier festgehalten und gefoltert und ihm vorgeworfen, dass in dem von ihm und seinem Kollegen benutzten Fahrzeug Waffen gefunden worden seien. Nach einem Monat sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Man habe ihm mitgeteilt, es werde gegen ihn ein Gerichtsverfahren geben. Sein Onkel habe ihm dann die Flucht organisiert. Nach Vorhalt von Widersprüchen zwischen dem in der Einvernahme am 18.11.2004 geschilderten Reiseweg und den in einer früheren Einvernahme getätigten Angaben zu seinem Reiseweg erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte bislang falsche Angaben gemacht, sei verwirrt gewesen und hätte Angst gehabt.
1.2. Anlässlich einer weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.11.2004 (AS 113 ff) korrigierte der Beschwerdeführer seine Identitätsangaben und modifizierte seine Aussage zu seinem Reiseweg, indem er vorbrachte, er habe Algerien am 19. oder 20. September 2003 verlassen. In einer in französischer Sprache verfassten Stellungnahme (AS 131-137) beklagte sich der Beschwerdeführer über marokkanische Asylwerber, die in Österreich fälschlicherweise behaupteten, Algerier zu sein. In einem weiteren französischsprachigen Schreiben (AS 177) beschwerte er sich über seine Unterbringungs- und Betreuungsverhältnisse als Asylwerber und weist auf eine nervöse Depression hin.
1.3. Laut einer Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie über ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 11.01.2005 leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiver Episode (die Bestätigung geht einleitend von den der Ärztin gegenüber gemachten Angaben des Beschwerdeführers aus, wonach er im Jahr 2003 für 3 Monate in einem algerischen Gefängnis gewesen sei, wo er gefoltert und geschlagen worden sei). Das Arztschreiben empfiehlt eine psychologisch-psychotherapeutische Betreuung sowie eine näher beschriebene medikamentöse Therapie (AS 139). Laut einem Kurzarztbericht der XXXX Landesnervenklinik XXXX vom 24.05.2005 (AS 191) bestehe beim Beschwerdeführer der "Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung".
1.4. In einer Einvernahme am 22.06.2005 nahm der Beschwerdeführer näher zu seinen Fluchtmotiven Stellung (AS 159-209 BAA). Er gab an, dass er "als Hilfsfahrer beschäftigt" gewesen sei und einen LKW gelenkt habe. Eines Tages, im September 2003 in der Stadt Bryde, ca. 50 km von Algier entfernt, habe die Polizei anlässlich einer Kontrolle in seinem Transportfahrzeug Waffen gefunden, von denen er aber nichts gewusst habe. Er sei verhaftet und während seiner 3 Monate andauernden Polizeihaft in Algier geschlagen und gefoltert worden. Dabei sei ihm unterstellt worden, dass er Terroristen unterstütze. Bei seiner Freilassung sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Verfahren gegen ihn laufe. Er sei nach der Freilassung aus Algerien ausgereist. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich noch in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befindet, gab er an, monatlich Medikamente einzunehmen. Er werde wegen Depressionen untersucht. Man habe ihn stationär für 5 Tage im XXXXKrankenhaus behandelt. Er leide seit langer Zeit auch unter Magenbeschwerden, die er aber nicht ärztlich behandeln habe lassen. Bezüglich des Zeitpunkts seiner Festnahme in Algerien hielt ihm die belangte Behörde einen Widerspruch vor, wobei der Beschwerdeführer anführte, er hätte das Datum vergessen, er wisse selber nicht, wie es zu solchen Widersprüchen käme. Er habe ursprünglich in Belgien Asyl beantragen wollen, weil er gehört habe, dass Algeriern in Frankreich selten Asyl gewährt werde. Der Beschwerdeführer erteilte seine Zustimmung zur Einholung der sein Asylverfahren in Belgien betreffenden Unterlagen.
1.5. Am 16.05.2005 langte bei der belangten Behörde ein Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX über den Beschwerdeführer ein, der mit dem Kurzarztbericht im Wesentlichen übereinstimmt. Darin wird vom Bestehen eines Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung ausgegangen, eine medikamentöse Therapie genannt, der Zustand des Beschwerdeführers mit "subdepressiv" bezeichnet und erwähnt, dass der Beschwerdeführer "nachdem eine erhöhte Selbstgefährdung
ausgeschlossen werden konnte ... seinem Wunsch entsprechend am
1.6. Mit Bescheid vom 30.05.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 ab und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien.
2.1. In einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung monierte der Beschwerdeführer, dass die Befragung in der Erstaufnahmestelle nur kurz gewesen sei und sich nicht auf den Fluchtgrund konzentriert hätte. Die Angaben in Bezug auf den Fluchtweg seien falsch gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt seine Fluchtgründe detailliert und nachvollziehbar geschildert. Ein Indiz für die Richtigkeit seines Vorbringens zur Anhaltung und Folterung im Gefängnis in Algerien sei, dass er in Österreich mehrmals psychologisch behandelt worden sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diesbezüglich legte er verschiedene medizinische Unterlagen vor. Seine Entlassung aus der Haft in Algerien sei nur eine "provisorische" gewesen. In Belgien habe der Beschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe vorgebracht wie in Österreich und er beantrage, den Asylakt aus Belgien beizuschaffen. Als Verfahrensfehler werde gerügt, dass der Beschwerdeführer niemals vom entscheidenden Referenten des Bundesasylamtes persönlich einvernommen worden sei. Die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Algerien würden sich unverständlicherweise auf Übergriffe durch Terroristen konzentrieren und seien daher im konkreten Fall nicht relevant. Es sei dennoch festgestellt worden, dass des Terrorismus verdächtigte Personen mit weitergehenden Maßnahmen zu rechnen hätten. Genau wegen dieses Verdachts sei der Beschwerdeführer aber von den algerischen Behörden 3 Monate lang inhaftiert und gefoltert worden, da er eben verdächtigt worden sei, Waffenschmuggel betrieben zu haben.
2.2. Eine im Berufungsverfahren vorgelegte nervenfachärztliche Bestätigung vom 18.02.2008 attestiert dem Beschwerdeführer eine "agitierte Depression", die mit verschiedenen Psychopharmaka behandelt werde.
2.3. Mit Erkenntnis vom 13.12.2010, A2 302.574-1/2008/11E, hob der Asylgerichtshof den Bescheid vom 30.05.2006 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
3.1. Die belangte Behörde ergänzte daraufhin ihr Ermittlungsverfahren durch Einholung von Aktenkopien aus dem in Belgien geführten Asylverfahren des Beschwerdeführers. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 zu einem in Belgien gestellten Asylantrag einvernommen wurde und angab, dass er am XXXX in Algier geboren sei und bereits im Dezember 1994 und neuerlich im Jahr 1998 in den Niederlanden Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt habe, über die negativ entschieden worden sei (AS 653, 657). Er habe sich von Dezember 1994 bis 27.09.2003 in den Niederlanden aufgehalten (AS 665). In Algerien habe er zunächst als Techniker im Baugewerbe und dann als Polizist gearbeitet. Während der letzten zwei in Algerien verbrachten Jahre habe er nicht gearbeitet (AS 671).
3.2. In einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.04.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst - in Anlehnung an sein bisheriges Fluchtvorbringen (zB in der Einvernahme vom 18.11.2004, AS 77 ff, wonach er Algerien im Jahr 2004 verlassen habe) - an, er habe Algerien im Jahr 2003 verlassen (AS 699), davor immer in Algerien gelebt und sei von dort im Jahr 2003 nach Belgien gereist. Erst nachdem ihm vorgehalten wurde, dass die Behörde nach Einholung der belgischen Akten ermittelt habe, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1994 einen Asylantrag in den Niederlanden gestellt habe, gestand der Beschwerdeführer diesen Umstand ein und gab an: "Was
soll ich dazu sagen, Sie haben recht ... Ich konnte das anhand
meiner erfundenen Fluchtgeschichte ja nicht mehr anders sagen" (AS 699). Er gab dann zu, Algerien im Jahr 1994 verlassen zu haben. In Holland habe er auch angegeben, dass er bei der algerischen Polizei gearbeitet habe, dies habe er in Österreich nicht angegeben.
3.3. Die belangte Behörde holte daraufhin Aktenkopien aus dem in den Niederlanden geführten Asylverfahren des Beschwerdeführers ein. Aus einem darin enthaltenen Einvernahmeprotokoll vom 12.12.1994 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des in den Niederlanden beantragten Asylverfahrens angegeben hat, er sei am XXXX geboren, habe nach der Schulbildung eine bautechnische Ausbildung absolviert und von 1984 bis 1986 in Baugewerbe gearbeitet (AS 787). 1990 sei er Polizist geworden und habe von 1990 bis 1992 "im Hauptbüro der Polizei in Algier" gearbeitet. Danach sei er ins Ausland (Italien, Frankreich, Spanien) gegangen (AS 787). Als Fluchtgrund hat er angegeben, er traue sich nicht in sein Land zurück. Weil er einmal für die Polizei gearbeitet hat, fürchte er, getötet zu werden, weil er täglich höre, dass Personen, die zur Polizei gehören, von Terroristen getötet würden (AS 791). An anderer Stelle wurde sein Vorbringen wörtlich wie folgt protokolliert "Ich bin dieses Land gekommen, weil ich nach einem 10-tägigen Urlaub in Italien 1992 nach Algerien zurückkehrte. Ich hatte noch Urlaubstage übrig und ich bin sofort danach in Urlaub nach Spanien gegangen. Ich bin von Spanien nicht mehr nach Algerien zurückgekehrt, da ich in Spanien Arbeit suchen wollte. 1992 habe ich in Spanien Asyl beantragt, aber ich habe die Vernehmung dort nicht abgewartet und bin einfach illegal in Spanien geblieben. Ich habe 2 Jahre in Spanien gewohnt, aber da war nichts, weil ich dort keine eigene Wohnung und keine feste Arbeit hatte. Deshalb bin ich in die Niederlande gekommen. Ich kann nicht mehr zurück nach Algerien, weil ich von 1990 bis 1992 in Algerien Polizist war. Ich habe keine Probleme in Algerien erfahren, ich bin in die Niederlande gekommen, weil ich Aufenthaltsdokumente in den Niederlanden haben möchte. Ich habe mein Land im Mai 1992 verlassen, das Datum weiß ich nicht mehr" (AS 799). An anderer Stelle lautet die niederschriftliche Aussage des Beschwerdeführers: "Ich verstehe, dass ich Ihnen jetzt erzählen kann, weshalb ich in dieses Land gekommen bin. Ich verstehe auch, dass ich mich auf meine eigenen persönlichen Probleme beschränken muss. Ich mag Spanien nicht, deshalb bin ich in die Niederlande gekommen, um Asyl zu beantragen. In Spanien bekommt man wenig Arbeitslohn, man bekommt dort nur tageweise bezahlt und man bekommt keine Wohnung. Ich habe Algerien verlassen wegen der dortigen allgemeinen Probleme und wollte nach Spanien, um arbeiten und Geld zu sparen, damit ich nach Canada emigrieren könnte. Dies ist der Grund, weshalb ich mein Land verlassen habe; weiters habe ich nichts hinzuzufügen" (AS 807), sowie weiters: "Falls ich jetzt in mein eigenes Land zurückkehren müsste, würde ich mit der Regierung Probleme bekommen, da ich ohne Kündigung nicht an meine Arbeitsstätte zurückgekehrt bin. Und wenn ich wieder für die Behörden arbeiten würde, bekomme ich vielleicht Probleme mit den bewaffneten Gruppierungen in Algerien" (AS 811, 813).
3.4. Weiters finden sich in den aus den Niederlanden eingeholten Aktenbestandteilen Einvernahmeprotokolle aus dem Jahr 1998. Darin sind unter anderem die folgenden Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten: "Mein Verfahren ist abgeschlossen. Ich bekam von meinen Landsleuten den Rat[,] von neuem Asyl zu beantragen. Ich beantrage aus den gleichen Gründen wie zuvor Asyl, ich habe keine neuen Fakten[,] weshalb ich Asyl beantrage" (AS 819), sowie auf die Frage, warum er nicht in sein Geburtsland zurückkehren könne: "Ich wurde mit dem Tod bedroht, alle Leute, die für die Polizei arbeiten[,] werden von der Regierung bedroht. Wenn man Aufträge, die von der Regierung aufgetragen werden, nicht erledigt, dann wird man getötet. Ich werde es zu beweisen versuchen, Freunde gaben Drohbriefe erhalten. Bewaffnete Gruppierungen haben mir das mündlich gesagt, Ende 1993. Ich habe das auch bekanntgegeben während der vorigen eingehenden Vernehmung".
3.5. Die belangte Behörde veranlasste eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie am 27.07.2011. Die belangte Behörde befasste den Sachverständigen mit folgenden Fragen: "1.) leidet der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung, 2.) [bei Bejahung der Frage 1.)] ergibt sich hieraus eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit, 3.) [bei Verneinung der Frage 1.)] wann besteht voraussichtlich keine weitere Behandlungsbedürftigkeit?, 4.) [bei Bejahung der Frage 2.)]
Mit welchen Folgen ist im Fall eines Abbruchs der Behandlung zu rechnen, insbesondere besteht in einem solchen Fall Lebensgefahr oder führt ein Abbruch lediglich zu einer Verkürzung der Lebenserwartung bzw. Beeinträchtigung der Lebensqualität?, 5.) [bei Bejahung der Frage 1.] Verfügen Sie über Informationen, ob und inwieweit die Erkrankung des Antragstellers in dessen Herkunftsstaat Algerien behandelbar ist?".
3.6. Der Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers und gelangte unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im Verfahren vorgelegten Befunde (nämlich der Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie über ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 11.01.2005 und dem Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX vom 24.05.2005) zu folgendem, mit 01.08.2011 datierten, Gutachten (Schreibfehler im Original):
"...
Die Erstellung des Gutachtens erfolgt mittels:
2. Exploration, Untersuchung, Anamnese.
Vorgeschichte:
Familienanamnese:
Er hat 1 Schwester und 4 Brüder- die Mutter ist an Diabetes erkrankt, der Vater ist 1990 verstorben. Es finden sich keine Hinweise für psychische Störungen.
Frühere Krankheiten:
Es sind verschiedene Kinderkrankheiten erhebbar- diesbzgl. aber keine näheren Angaben.
lm Juli 2011 war er in Behandlung KH XXXX aufgrund von Magenbeschwerden - es erfolgte eine Gastroskopie und Empfehlung für eine medikamentöse Therapie.
Operationen: keine
Medikamente:
Lansoprazol, Seroquel- XR, Venlafab
Lt. Aufzeichnungen LNKL- WJ, arbeitete er in Algerien im Baugewerbe, wobei er ein Technikdiplom besitzen soll. Im Sommer 2003 wurde der Pat. inhaftiert, da er unter Terrorverdacht geriet. Im Gefängnis sei er gefoltert u. geschlagen worden. Anschließend flüchtete er über Belgien nach Österreich. Weiters gibt er an, dass er seit Oktober 2001 in Österreich ist, davon die ersten Monate in Schubhaft. Er ist von Algerien über Belgien nach Österreich gekommen.
Der Pat. flüchtete aus Algerien, nachdem er dort unter Terrorismusverdacht 3 Monate 2003 inhaftiert war und im Gefängnis gefoltert wurde. Genauere Angaben dazu will der Pat. nicht machen. Nunmehr würden Schlafstörungen bestehen, vor allem aufgrund von Dingen, die im Schlaf als Alpträume auftauchen, in denen der Pat. das Erlebte in der Gefangenschaft wieder erlebt. Angstattacken werden verneint.
Auch die in der Aufnahme vermuteten Flashbacks im Wachzustand können im Anamnesegespräch nicht nachvollzogen werden.
Aktuelle SMG werden verneint, vielmehr werden auch Perspektiven für die Zukunft angegeben. Vor allen Dingen will der Pat. in Österreich bleiben und hier arbeiten.
Bei der aktuellen Untersuchung gibt er an:
Er ist in Algerien geboren bzw. aufgewachsen und besuchte die Schule. Er ist ledig und hat keine Kinder- in Algerien arbeitete er als Polizist. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist war er mit den Verbrechen der Extremisten konfrontiert. In weiterer Folge wurde er von Terroristen aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten- ansonst würde er ermordet werden. Da er eine Zusammenarbeit ablehnte und um der Bedrohung bzw. einer eventuellen Ermordung zu entgehen, hat er sich entschlossen 1994 Algerien Richtung Holland zu verlassen.
2001 kehrte er wieder zurück nach Algerien und aufgrund der weiter bestehenden Bedrohung und Gefährdung, ist er 2003 nach Belgien gereist, in weiterer Folge neuerlich nach Holland und seit Oktober 2004 lebt er in Österreich. Aufgrund psychischer Probleme hatte er 2005 einen stationären Aufenthalt Psychiatrie LNKL XXXX. Er wurde anschließend im gebesserten Zustand entlassen.
Seit 2008 unterzieht er sich einer regelmäßigen nervenfachärztlichen Behandlung. Derzeit lebt er in XXXX, unternimmt regelmäßig Spaziergänge und trifft sich häufig mit Freunden und Bekannten.
Seine Zukunftsperspektiven wären eine regelmäßige Beschäftigung in Österreich zu finden und die Sprache zu lernen.
Seine Hobbys sind: Lesen, Internet und Sport (Schwimmen, Laufen).
Im Rahmen der Untersuchung negiert er in Algerien gefoltert worden zu sein.
Symptome:
Die Angst vor den Terroristen und die davon ausgehende Bedrohung bzw. Gefährdung, führte zu zunehmenden psychischen Belastungen in Form von Stimmungslabilität, Angstsymptomatik, Schlafstörungen und Nervosität- er war zunehmend überfordert bzw. fürchtete Opfer einer Ermordung seitens der Extremisten zu werden.
Daraufhin hat er sich entschlossen das Land zu verlassen.
Seit 2004 lebt er in Österreich. Anfänglich fühlte er sich in Österreich sicher und entlastet bzw. war er psychisch stabiler- nach kurzer Zeit des Aufenthalts stellten sich aber wieder zunehmende psychische Beschwerden ein.
Er wurde ängstlich und nervös, weiters kam es zum Auftreten von zunehmender Stimmungslabilität, verminderter Konzentrationsleistung, verminderter Belastbarkeit und Schlafstörungen.
Unter der nervenfachärztlichen Behandlung und der entsprechenden medikamentösen Therapie war ein Rückgang der Symptomatik eingetreten und die Belastbarkeit hat zugenommen, weiters besteht jetzt kein weiteres Rückzugsverhalten.
Die aktuellen Beschwerden bestehen aus:
Die Stimmungslage ist schwankend- er ist unregelmäßig interesse-, antriebs- und freudlos. Es bestehen Durchschlafstörungen, er ist unkonzentriert und aufgrund der verminderten Belastbarkeit besteht eine Tagesmüdigkeit.
Um sich von den Stimmungsschwankungen abzulenken unternimmt er viele Spaziergänge und trifft sich mit Freunden.
Zusätzlich bestehen von körperlicher Seite belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk.
Trotz der Beschwerden ist es ihm möglich sich abzulenken und den Alltagsaktivitäten nachzukommen. Er gibt an früher gelegentlich Suizidgedanken zu haben- derzeit ist er davon distanziert. Er negiert Flashbacks, Intrusionen und Vermeidungsverhalten.
Alkohol: negiert
Drogen: negiert.
Befunde:
Dr. XXXX, FA. F. Psychiatrie, 11. 01. 2005:
... Er war in Algerien 2003 im Gefängnis 3 Monate und wurde dort gefoltert und geschlagen ...
Diagnosen:
Posttraumatische Belastungsstörung
Depressive Episode
Landesnervenklinik XXXX, 20. - 24. 05. 2005:
Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung
Status psychicus:
Bewusstseinsklar, orientiert, Wahrnehmung und Auffassung ungestört, Merkfähigkeit unauffällig, Konzentration vermindert, Stimmung depressiv, Antrieb vermindert, Affekt nervös, Affizierbarkeit gering reduziert, Ductus kohärent- etwas verlangsamt, keine Denkstörungen, keine Hinweise für Halluzinationen, aktuell von Suizidgedanken distanziert.
Zusammenfassung:
Symptomliste für- PSTB, lt. ICD- 10:
1. Intrusionen: Erinnerungen werden willentlich hervorgerufenerfüllen daher nicht das Kriterium (konkreter Traumainhalt nicht erhebbar).
2. wiederkehrende Träume: sind erhebbar.
3. Illusionen, Halluzinationen, Dissoziation, nicht erhebbar.
4. Psychische Belastung bei Ereignissen, die Trauma symbolisieren:
nicht vorhanden.
5. Vermeiden von Gedanken oder Gefühlen, die mit Trauma assoziiert sind: nicht vorhanden.
6. bewusstes Vermeiden von Aktivitäten, Situationen, mit Trauma assoziiert: nicht vorhanden.
7. Unfähigkeit Trauma zu erinnern: nicht erhebbar.
8. Konzentrationsschwierigkeiten: erhebbar.
9. Hypervigilität: nicht vorhanden
10. Schreckhaftigkeit: nicht vorhanden.
11. vegetative Reaktionen: nicht vorhanden.
Schweregrad von Depressionen:
Hauptsymptome:
Verlust von Interesse und Freude
Depressive Stimmung
Verminderung von Antrieb
Nebensymptome:
Konzentrationsstörungen, Mangelndes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Pessimistische Zukunftsperspektiven, Lebensüberdruss, Selbsttötung, Schlafstörungen, Appetitverminderung
Die Dauer der Symptome überschreitet mehr als 2Wochen. Die Hauptsymptome sind erfüllt- 2 Nebensymptome (Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen) sind erfüllt. Es findet sich kein Rückzugsverhalten.
Es besteht aktuell daher eine leicht- mittelgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik.
Die depressive Symptomatik hatte ursprünglich ihren Ausgang aufgrund der Belastungen im Rahmen des Polizeidienstes und in Verbindung mit den Bedrohungen. Im Gegensatz zu den Aufzeichnungen von Fr. Dr. XXXX und LNKL-WJ finden sich keine Hinweise für eine unmittelbare körperliche Traumatisierung oder Haft bzw. Folter.
Zusätzlich im Gegensatz zum Befund von Fr. Dr. XXXX, weder anamnestisch noch aktuell Hinweise für PTSD- spezifische Symptome (Intrusionen, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten).
Es finden sich bei der aktuellen Untersuchung keine Hinweise für ein Rückzugsverhalten, weiters bestehen Zukunftsperspektiven im Falle eines Aufenthalts in Österreich, zusätzlich fühlt er sich arbeitsfähig.
Derzeit steht im Vordergrund eine affektive Symptomatik infolge reaktiver Genese.
Differentialdiagnostisch ist auszuschließen:
Stellungnahme zu den oben angeführten Fragstellungen:
Zu 1.:
Ja. Es besteht eine leicht- mittelgradige depressive Störung.
Zu 2.:
Nein. Da unter der stationären und der weiterführenden psychiatrischen Behandlung bereits eine Remission der psychischen Störung eingetreten ist, kann von einer weiteren Remission ausgegangen werden. Daher besteht keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit.
Zu 3:
Beantwortet.
Zu 4.:
Beantwortet.
Zu 5.:
Laut der von der WHO veröffentlichten Mental Health Atlas 2005 ist die Behandlung psychischer Erkrankungen Bestandteil der medizinischen Grundversorgung in Algerien. Die Zahl der Betten und Fachkräfte im psychiatrischen Bereich gibt die WHO wie folgt an:
1,4 Betten für psychiatrische Patienten für 10.000 Einwohner
1,1 Psychiater für 100.000 Einwohner
1,1 psychiatrische Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für 100.000 Einwohner
0,42 Neurologen für 100.000 Einwohner
0,8 Psychologen für 100.000 Einwohner
(WHO, 2005, Abs. ‚Psychiatric Beds and Professionals')
Laut WHO sind folgende therapeutische Medikamente auf Ebene der Gesundheitsversorgung allgemein erhältlich: ‚Carbamazepine, ethosuximide, phenobarbital, phenytoin sodium, sodium valproate, amitriptyline, chlorpromazine, diazepam, fluphenazine, Haloperidol, carbidopa, levodopa' (WHO, 2005, Abs. ‚Therapeutic Drugs')
Im Kapitel 4 (Psychische Gesundheit) des Nationalen Berichts zur Gesundheit der Algerier für das Jahr 2004 (‚Rapport national sur la santé des Algeriens pour l'année 2004'), veröffentlicht am 15. Februar 2005, werden die Strukturen der Gesundheitsversorgung im psychischen Bereich dargestellt:
Von 13 Centres Hospitalo-Universitaires (Universitären Krankenhäusern, Abkürzung; CHU) würden sechs Krankenhäuser über Psychiatrie-Abteilungen verfügen. Diese CHUs befänden sich in den Bezirken Algier, Tizi Ouzou, Blida, Tlemcen, Oran, Sidi bei abbès und Constantine. Sie hätten eine Kapazität von 1329 Betten.
Es gebe 10 Krankenhäuser, die auf Psychiatrie spezialisiert seien - in den Bezirken Tiaret, Tizi Ouzou, zwei Krankenhäuser in Algier, Setif, Annaba, Skikda, Constantine, Oran und Mila. Diese Strukturen hätten eine Kapazität von 2630 Betten. Es seien dort unter anderem 69 Psychiater und 37 Psychologen beschäftigt.
Von den 185 medizinischen Sektoren (‚Secteurs sanitaires') des Landes verfügten 16 über auf Psychiatrie spezialisierte Abteilungen, diese Sektoren befänden sich in den Bezirken Adrar, Laghouat, Batna, Bejaia, Biskra, Bechar, Bouira, Tamanrasset, Tébessa, Jijel, Saida, Sidi bei abbés, M'sila, Mascara, Ouargia und Tindouf. Sie hätten eine Kapazität von 490 Betten.
387 Psychiater seien privat oder im öffentlichen Gesundheitswesen in 46 Bezirken tätig, demnach käme ein Psychiater auf 80.200 Einwohner. Im öffentlichen Sektor seien 321 Psychologen tätig, demnach käme ein Psychologie auf 96.698 Einwohner. (Rapport national sur la santé des Algériens pour l'année 2004, 15. Februar 2005, Kap. 4.4 ‚Structures disponibles').
Weiters gibt es laut dem Nationalen Bericht zur Gesundheit der Algerier für das Jahr 2004 in 46 Bezirken 188 intermediäre Zentren für psychische Gesundheit (‚Centres Intermediaires de santé mentale'), in denen psychisch Kranke aufgenommen worden seien. 27 Bezirke hätten eine Bezirkskommission für psychische Gesundheit eingerichtet."
3.7. Schließlich holte die belangte Behörde im Rahmen ihres ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowohl einen Länderbericht zur allgemeinen Lage in Algerien (Stand April 2011) als auch einen Länderbericht zu Algerien im Besonderen zu den Themen "Rückkehrfragen, Medizinische Versorgung, psychische Krankheiten" (Stand April 2011) ein.
3.8. Mit Bescheid vom 24.11.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 8 AsylG (neuerlich) ab und stellte fest, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 10 AsylG zulässig sei. Begründend führte sie unter anderem aus, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund der im Zuge der Einvernahmen aufgetretenen massiven Widersprüche nicht glaubhaft gemacht werden und somit auch nicht festgestellt werden konnte. Weder aus dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ließe sich ableiten, dass er auf dem algerischen Staatsgebiet der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
3.9. Konkret führte die belangte zur Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und zu seiner Glaubwürdigkeit Folgendes aus:
"Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurden Sie zu Ihren Fluchtgründen und Ihrem Fluchtweg, bzw. zu Ihren Reisedaten mehrmals befragt. Grundsätzlich fiel auf, dass Sie ihr Vorbringen immer dann einer neuen Wendung zuzuführen versuchten, sobald die Behörde Sie mit Aussagen konfrontierte, die den Ihrigen widersprachen. Sie gaben immer nur so weit etwas zu, wie Ihnen dies die ho. erkennende Behörde nachweisen konnte, Sie sich sozusagen einer weiteren Lüge überführt fühlten.
...
Sie sind nach Ansicht der erkennenden Behörde seit spätestens 1992 nicht wieder in Algerien aufhältig gewesen, sondern haben sich durchgehend auf europäischem Boden bewegt.
...
Im Zuge der freien Beweiswürdigung muss klar gesagt werden, dass, betrachtet man Ihre Asylangaben im Speziellen aus den Niederlanden,
die dort geschilderte Reisebewegung, beginnend mit Mai 1992, ... die
einzige halbwegs glaubhafte Schilderung Ihres Aufenthaltes ab dem Jahr 1992 in Europa sein dürfte.
Hier in Österreich traten Sie mit vier verschiedenen (einmal mit falschem belgischen Ausweis) Identitäten in Erscheinung. Sie behaupteten Asylgründe, welche Sie dann, nachdem Ihnen klar gemacht wurde, dass Sie lügen, einfach revidierten und andere Gründe behaupteten, ohne jemals stichhaltige Argumentationen oder andere Beweismittel dafür vorbringen [zu können].
Es ist somit klar, dass Ihre hier in Österreich gemachten Angaben im Zuge des gesamten gegenständlichen Asylverfahrens keinerlei weitere[r] Beurteilung einer Glaubwürdigkeit standhalten.
Anders gesagt wird weder [gemeint wohl: sowohl] Ihren hier in Österreich behaupteten Fluchtwegen wie auch [gemeint wohl: als auch Ihren] Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Den einzig plausiblen Grund, weshalb Sie im Jahr 1992 Algerien verlassen haben, haben Sie nach Ansicht der ho. Behörde selbst in ihren Reisebewegungsangaben vom 12.12.1994 bei der Einwanderungs- und Einbürgerungsstelle XXXX in den Niederlanden getätigt. Da gaben Sie an, auf Arbeitssuche gewesen zu sein. Sie hätten sich in Spanien ca. 2 Jahre illegal aufgehalten und sind dann über Frankreich in die Niederlande gelangt.
Diese Schilderung erscheint der ho. Behörde als die einzig Wahre. Auszüge dieser Niederschrift sind im gegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Daraus geht klar hervor, dass Sie, wie auch hier vermutet wurde, seit 1992 in Europa in Sachen ‚Asyl' unterwegs sind und nicht wieder nach Algerien zurückgekehrt sind.
Zu Ihrer damaligen wie auch jetzigen Befürchtung, nicht wieder nach Algerien zurückkehren zu können, da Sie für die Polizei gearbeitet hätten und deshalb befürchten würden, von Terroristen getötet zu werden, da Sie täglich hören würden, dass Personen, welche zur Polizei gehören würden, von Terroristen getötet werden, muss gesagt
werden, dass ... aus [gemeint wohl: in] eben diesen allgemeinen
Befürchtungen keinesfalls konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungsmaßnahmen zu erblicken sind. Dies trifft zur gegenwärtigen Entscheidung in vollem Umfang zu. Dass die Behörden in Algerien massiv gegen terroristische Aktivitäten vorgehen, ist auch den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen.
Andererseits zu behaupten, auch von den algerischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden zu können, da diese ja annehmen könnten, dass Sie zu den dortigen Terroristen übergelaufen sind, ist schlichtweg widersinnig und von Ihrer Seite aus leicht widerlegbar, indem Sie den algerischen Behörden ihren hier in Europa nachvollziehbaren Aufenthalt mitteilen. In Europa als Asylwerber und gleichzeitig in Algerien vor Ort als Terrorist aufhältig zu sein, ist schlichtweg nicht möglich.
Bezüglich Ihres psychischen Gesundheitszustandes wurde mittels Gutachten vom 01.08.2011 klar, dass Sie an keiner solch massiven psychischen Erkrankung leiden, welche eine Rückführung Ihrer Person nach Algerien unmöglich machen würde, noch dazu kommt, dass es in Algerien diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente mit öffentlichem Zugang gibt."
4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bei seiner Ersteinvernahme aus Unwissenheit über die demokratischen Verhältnisse in Österreich und aus Angst, welches Schicksal ihn in Österreich erwarten würde, sowie aufgrund von Beeinflussung und Einflüsterung bzw. Verleitung durch andere Personen und wegen der Verworrenheit und Komplikation seiner Geschichte, unklare Aussagen gemacht habe. Er verweise darauf, dass er schon seit 20 Jahren außerhalb Algeriens lebe und sich seit rund 10 Jahren in Österreich aufhalte, wo er zudem integriert, anständig und fleißig sei. Bei einer Ausweisung nach Algerien habe er mit schlimmen Konsequenzen zu rechnen, die unvorstellbar seien. Die Beschwerde thematisiert in weiterer Folge kurz die allgemeine politische, soziale und wirtschaftliche Lage in Algerien im Jahr 2011.
4.2. Mit Schriftsatz vom 20.03.2013 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei bis in das Jahr 1992 hinein durchgehend bei der algerischen Polizei beschäftigt gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass in Algerien zu diesem Zeitpunkt vermehrt Anschläge auf Institutionen der algerischen Polizei verübt worden seien, sei der Beschwerdeführer vom Polizeidienst desertiert und nach Europa ausgereist. Aufgrund einer wegen seiner Desertion zu befürchtenden Strafe habe er nach Abweisung seines ersten Asylantrages falsche Identitäten angegeben. Es weise jedoch darauf hin, dass er bei seinem ersten Asylantrag sehr wohl seinen richtigen Namen und seine Identität angegeben habe. Aufgrund seiner höheren Ausbildung hätte er (wäre er nicht zur Flucht gezwungen gewesen) in seinem Heimatstaat einen durchaus höheren Lebensstandard gehabt als jenen, den er nach seiner Flucht und Einreise nach Europa habe erwarten können. Er habe sich seit 2004 durchgehend in Österreich aufgehalten und sei inzwischen derart in Österreich integriert, dass seine Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müsse. Zum Nachweis dafür legte er identitätsbezeugende Dokumente sowie mehrere Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens zur Integration vor (Sprachzertifikat, Teilnahmebestätigungen, Empfehlungsschreiben, etc.).
4.3. Mit Schreiben vom 30.04.2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör durch Übermittlung aktueller Länderberichte zur Lage in Algerien (dem Beschwerdevertreter zugestellt am 06.05.2014). Ergänzend übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.05.2014 einen Bericht der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014 zur Frage der Möglichkeiten der Behandlung von psychischen Krankheiten in Algerien (dem Beschwerdevertreter zugestellt am 22.05.2014).
4.4. Mit Schriftsatz vom 19.05.2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte zu den Länderberichten ergänzend vor, dass in Algerien im April 2014 Wahlen stattgefunden haben, dass der bisherige Präsident Abdelaliz Bouteflika die Präsidentenwahl gewonnen hat, dass dieser vor ungefähr einem Jahr einen Schlaganfall erlitten habe und nicht mehr amtsfähig sei. Die Sicherheitslage in Algerien sei derzeit generell als höchst unsicher zu betrachten und es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrer einer Gefährdung ihres Lebens ausgesetzt sind. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass der Kern der Angaben des Beschwerdeführers, nämlich der Umstand, dass "vermehrt Anschläge auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Zeitpunkt seiner Flucht Anfang der 90er Jahre" stattgefunden hätten, den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus enthält der Schriftsatz ein umfangreiches Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie eine Auseinandersetzung mit einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 03.08.2009, die aller Voraussicht nach am 03.08.2014 getilgt sei.
4.5. Als Beilage zur der (dem Beschwerdevertreter am 24.06.2014 zugestellten) Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 04.08.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen vom 01.08.2011.
4.6. Am 04.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien. Anlässlich der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Referenzschreiben und Belegen zum Beweisthema seiner Integration in Österreich vor. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand legte er die bereits im behördlichen Verfahren vorgelegte "nervenfachärztliche Bestätigung auf Verlangen des Patienten" vom 27.09.2011 vor, in der eine "agitierte Depression" sowie der "Verdacht auf schizophrenes Zustandsbild mit akustischen Halluzinationen" vermerkt ist und als Therapie auf "Seroquel XR 200 mg 1x1, Venlafab 75 mg 1/1/0/0 sowie Abilify 5 mg 1/0/0/0" verwiesen wird. Der Bestätigung ist weiters zu entnehmen, dass es dem Unterfertigten "nur möglich sei, sich bezogen auf die psychiatrischen Erkrankungen zu äußern" und dass "der Beschwerdeführer "angab", dass er nach wie vor "akustische Halluzinationen erlebe (?)" (Fragezeichen im Original). Weiters legte der Beschwerdeführer eine mit 25.02.2013 datierte, von einem Facharzt für Unfallchirurgie unterzeichnete "Bestätigung" vor, die im Wortlaut nahezu identisch mit der erwähnten Bestätigung eines Nervenfacharztes vom 27.09.2011 ist, jedoch im Unterschied dazu mehrere (Ab)Schreibfehler aufweist.
4.7. In Rahmen der mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, dass ihm sein in Algerien lebender Bruder jene Unterlagen zugeschickt habe, die er im Laufe des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat (Führerschein, Zeugnisse etc.). Er habe einmal im Monat Kontakt zu seinen Geschwistern; er habe in Algerien auch eine (namentlich genannte) Schwester. Er habe auch noch andere Verwandte, wie Tanten und Onkel. Den Kontakt zu seinen Verwandten in Algerien pflege er über Telefon. Seine Geschwister würden 10 km von der Hauptstadt entfernt wohnen.
4.8. Er habe bis 1992 im Wachdienst für das Parlament bei der algerischen Polizei gearbeitet. Dies sei im Rahmen einer offiziellen Einheit der Polizei gewesen. Es sei richtig, dass er 1992 den Polizeidienst verlassen hat und dann nach Europa ausgereist ist. Von 1992 bis 1994 sei er in Spanien gewesen. Er habe Algerien verlassen, weil "sein Leben in Gefahr" gewesen sei, weil "damals niemand gewusst" habe, "ob man wieder nach Hause kommt oder nicht", die Situation in Algerien sei "unsicher" gewesen. Er sei seit diesem Zeitpunkt nie wieder nach Algerien zurückgekehrt. Die Geschichte, die er vor den österreichischen Behörden erzählt hat (dh. die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Gemüsetransport und dem behaupteten Waffenfund), stimme nicht. Er habe damals Angst gehabt. Er hätte versucht, in Holland oder Belgien zu bleiben, was nicht funktioniert habe und habe dann aus Angst diese Geschichte erzählt. Die Frage, ob er im Fall der Rückkehr nach Algerien Probleme aufgrund des Umstandes befürchte, dass er bei der Polizei war, bejahte der Beschwerdeführer und gab über Nachfrage der Gründe hiefür an: "Ich vertraue der Behörde nicht, die Situation ist unsicher und schwer".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des verfahrenseinleitenden Antrags, der Niederschriften über die Erstbefragung und über die weiteren Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Protokolle über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor den Behörden Belgiens und der Niederlande, der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2014, der Länderberichte zur Lage in Algerien (Stand April 2014), dem psychiatrischen Gutachten vom 01.08.2011 und den vom Beschwerdeführer abgegebenen ärztlichen Bestätigungen sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zum Thema "Algerien - Psychische Krankheiten" (Stand: Mai 2014) werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Vor seiner Ausreise aus Algerien im Jahr 1992 hat er als Polizist (seit 1990) und davor als Techniker im Baugewerbe gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat in Algerien einen Onkel und Geschwister, mit denen er in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Erkrankung. Nach einem Gutachten aus dem August 2011 steht die (damals feststellbare Erkrankung - ein leicht- bis mittelgradige depressive Störung) in medikamentöser Behandlung und hat sich gebessert. Unklar ist jedoch der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere die Frage einer zusätzlichen (abgesehen von der im Gutachten aus dem Jahr 2011 erörterten) psychischen Erkrankung. Ebenso ist unklar, welche Chancen auf diesbezügliche Behandlung der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Algerien hätte, ob und inwiefern er tatsächlich (und rechtlich) Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten hätte und welche Konsequenzen es für ihn hätte, wenn diese Behandlung für ihn nicht zugänglich wäre.
Ausschlaggebend dafür, dass der Beschwerdeführer Algerien verlassen hat, war in erster Linie die Absicht, seine Arbeitschancen und seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm im Verfahren in Österreich als einziger Fluchtgrund zunächst behauptet wurde - anlässlich einer Polizeikontrolle bei einer Transportfahrt festgenommen, verhaftet, gefoltert und des Waffenschmuggels für Terroristen bezichtigt worden ist. Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm in einem späteren Stadium des Verfahrens in Österreich als Fluchtgrund vorgebracht wurde - aufgrund seiner Tätigkeit für die Polizei Opfer von terroristischen Angriffen geworden ist. Es ist auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Polizei im Fall einer nunmehrigen Rückkehr (nach 22 Jahren) befürchten muss, künftig Opfer solcher Angriffe zu werden. Es ist weiters unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Polizeizugehörigkeit und des Umstandes, dass er den Polizeidienst verlassen hat, staatlichen Sanktionen wegen unerlaubter Desertion zu befürchten hat.
1.2. Zur Situation in Algerien
Allgemeines
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Der Verwaltungsaufbau des Landes ist zentralistisch. Das Land ist in 48 Regierungsbezirke (Wilayas) untergliedert, denen jeweils ein Wali (Gouverneur) vorsteht. Dieser wird vom Präsidenten ernannt und ist dem Innenministerium in Algier unterstellt.
Bei den Präsidentschaftswahlen im April 2014 wurde der von einem Schlaganfall gezeichnete 77jährige Präsident Bouteflika mit knapp 82 % der Stimmen für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Sein wichtigster Herausforderer, der Ex-Premierminister Ali Benflis, erhielt rund 12 % der Stimmen und sprach von "groß angelegtem und systematischem Wahlbetrug". Nach Angaben des Innenministeriums lag die Wahlbeteiligung bei 51,7 % und damit um ein Drittel niedriger als noch vor fünf Jahren zuvor, wo sie mit 74,5 % angegeben worden war.
Quelle: Zeit Online, Bouteflika triumphiert nach Wahlen in Algerien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/algerien-praesidentenwahl-bouteflika/komplettansicht?print=true, Zugriff 24.04.2014.
Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Die ebenfalls angekündigte Verfassungsreform ist noch nicht umgesetzt worden. Aus den Parlamentswahlen am 10.05.2012 gingen die beiden Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) gestärkt hervor. Die nach den Parlamentswahlen lang erwartete Regierungsneubildung erfolgte Anfang September durch die Ernennung von Abdelmalek Sellal zum neuen Premierminister.
Quelle: Auswärtiges Amt online, Algerien, November 2012, http://www.auswaertigesamt.de/sid_B3C2ED6427984C003D61408120E7FD74/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Algerien_node.html
Zugriff 11.02.2013.
Am 10.05.2012 wählte das algerische Volk ein neues Parlament. Die etwa 21,6 Millionen Wahlberechtigten konnten zwischen 44 zugelassenen Parteien und insgesamt 24.916 Kandidaten entscheiden. Wahlsieger wurde die bereits im Vorfeld favorisierte Regierungspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) des amtierenden Präsidenten Abdelaziz Bouteflika. Sie gewann 221 der 462 Sitze in der Volksvertretung. Zweitstärkste Partei wurde mit 70 Sitzen die Nationale Demokratische Sammlung (RND). Die sogenannte Grüne Allianz, die aus drei islamischen Parteien besteht (Gesellschaftliche Partei für den Frieden MSP, Algerische Ennadha und der Islah-Partei) wurde mit 47 Mandaten lediglich drittstärkste Kraft. Die Wahl in den 48 Wahlkreisen verlief überwiegend ruhig (zu näheren Einzelheiten siehe auch Sonderbericht zu Parlamentswahlen in Algerien vom 18.05.2012).
Quelle: Hanns-Seidel-Stiftung, Maghreb [Tunesien, Algerien, Marokko] II/2012,01.07.2012, S.6; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 7.
Trotz aller Frustration über Perspektivlosigkeit, Armut, Missmanagement und Repression wird die innere Sicherheit und Stabilität des Staates immer noch von einer großen Mehrheit als wichtigste Errungenschaft der letzten Jahre angesehen - eine Errungenschaft, die auf keinen Fall aufs Spiel gesetzt werden darf. Auch wenn die algerische Regierung diese Angst sicher geschickt zu nutzen und in ihrem Sinne einzusetzen weiß, sollte man diesen Umstand doch ernst nehmen: es ist keinesfalls so, dass die Algerier sofort auf den Zug des arabischen Frühlings aufspringen würden, wenn die Sicherheitskräfte dies nur zuließen! Die Unzufriedenheit ist enorm, aber die Angst vor Entwicklungen wie in Libyen oder Syrien ist groß und auch die gegenwärtige Situation in Tunesien und zumal in Ägypten wird kaum ein Algerier als beneidenswerte Entwicklung sehen. Auf die Ereignisse in den Nachbarländern und die zaghaften Unruhen in Algiers Straßen im Januar und Februar 2011 reagierte die algerische Regierung mit einer "Zuckerbrot- und Peitsche"-Strategie:
hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte bei Protesten auf der Straße wurde gekoppelt mit teilweise massiven Lohnerhöhungen, Preissenkungen bei Grundnahrungsmitteln, der lange überfälligen formalen Aufhebung des seit 19 Jahren gültigen Notstands sowie der Ankündigung von umfassenden Reformen und einer grundlegenden Revision der Verfassung bis Ende 2012. Das Maßnahmenpaket griff schnell, nicht zuletzt wegen der heillosen Zerstrittenheit der ohnehin kleinen organisierten Protestbewegung. Laut CFC ist der politische Islam in Algerien, dessen Staatsreligion Islam ist, unpopulär, wobei moderate islamistische Parteien nicht mehr als zehn Prozent der Parlamentssitze in den 2012-Wahlen gewinnen konnten.
Quelle: Anne Maria Kellner, Friedrich-Ebert-Stiftung - FES, Stillstand in Algerien. 01.10.2012, S. 2; CFC-Civil-Military Fusion Centre, North Africa, Algeria, 23.10.2012, S.2.
Sicherheitslage und Terrorismus
Algerien hat große Erfahrung im Kampf gegen Terrorismus, dieser Kampf gegen AQMI wurde 2013 fortgesetzt. Algerische Sicherheitskräfte konnten die Anzahl der erfolgreich durchgeführten Terroranschläge verringern, erhielt den Druck auf die algerische Führung der AQMI aufrecht, beschlagnahmte Ausrüstung und versteckte Waffendepots und isolierte die Gruppe im Norden des Landes, rund um Algiers und im Südosten des Landes weiter. Pressequellen zufolge ergaben sich im Jahr 2013 27 Terroristen im Rahmen der Charta für Frieden und Nationale Versöhnung und erhielten im Gegenzug dazu Straffreiheit bzw. Straferleichterungen.
Quelle: US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Algeria, 30. April 2014, http://www.ecoi.net/local_link/275239/404356_de.html, Zugriff am 30.06.2014.
Die Regierung hält an der Verfolgung von terroristischen Gruppen fest. Terroristische Gruppen verübten eine beträchtliche Anzahl von Anschlägen gegen Regierungsmitarbeiter, Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und Zivilisten.
Quelle: U.S. Department of State: 2013 Country Reports on Human Rights Practices, S 1.
Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.
Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen. Das Ende der Gaddafi-Ära hat die Sicherheitssituation in der Sahara deutlich verschärft, ebenso die Rebellion in Nordmali. 30.000 malische Flüchtlinge sollen im März 2012 nach ALG gekommen sein. AQMI verbinden sich in der westlichen Sahara mit der nomadischen Bevölkerung und dem organisiertem Verbrechen (Drogen-, Waffen-, Menschenschmuggel, Lösegelderpressung). Nachbarstaaten, ebenso wie die USA fordern ein Eingreifen Algeriens. Algerien wiederum verwehrt sich gegen jede Art der Intervention und pocht auf eine innermalische Lösung. Quelle: Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 4.
Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 die Anti-Terrorismus-Verordnung ("Décret législatif relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme", 30.10.1992). Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft. Im Strafgesetzbuch enthaltene Strafandrohungen (u.a. für Tötungsdelikte) wurden verschärft, soweit die Taten subversiv oder terroristisch motiviert sind. Durch die Verordnung wurde die Notwendigkeit abgeschafft, für eine polizeiliche Festnahme einen Haftbefehl vorzulegen. Zudem ist - im Bereich der Terrorbekämpfung - der Grundsatz der begrenzten örtlichen Zuständigkeit von Sicherheitskräften aufgehoben, d.h. Verhaftungen können durch Polizeikräfte eines anderen Bezirks vorgenommen werden, ohne dass die lokalen Polizeibehörden davon zwangsläufig Kenntnis erlangen. Nach der algerischen Rechtsprechung gelten als "terroristische und subversive Aktionen" unter Umständen bereits die Behinderung behördlicher Tätigkeit, verbotene Versammlungen in der Öffentlichkeit oder die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten, wenn der entsprechende politische Zweck nachgewiesen wird.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand November 2012, 31.01.2013, S. 17.
Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden. Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013, bei dem ca. 30 Personen, vornehmlich Ausländer, getötet wurden, stellt eine ernsthafte Eskalation dar. Weitere terroristische Anschläge wurden angedroht aber bisher nicht in die Tat umgesetzt. Berichte über derartige Anschläge sind nicht vorhanden.
Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten bzw. Rechtsanwälte wurden der Botschaft seit 2009 keine Vorkommnisse mehr bekannt.
Trotz der anhaltenden staatlichen Anti-Terror-Bestrebungen sind Terroranschläge weiterhin ein Problem. 2007 entkam Präsident Bouteflika einen Terroranschlag und im gleichen Jahr sind Selbstmordattentate auf das UNO Gebäude und auf den Verfassungsrat in Algier durchgeführt worden. Der letzte Angriff ist von einem Terroristen verübt worden, der nach dem "nationalen Versöhnungsgesetz" begnadigt wurde. Die Al-Qaida des islamischen Maghreb, übernahm die Verantwortung für beide Anschläge. Präsident Abdelaziz Bouteflika betreibt eine Politik der nationalen Aussöhnung ("Concorde civile" bzw. "réconciliation nationale"), die weitgehende Straffreiheit für reuige Terroristen vorsieht, wenn sie keine Morde oder vergleichbar schwere Verbrechen begangen haben. In einem im September 1999 durchgeführten Referendum über die "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" erhielt er für diese Politik große Zustimmung. Die bedeutendste Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQMI) lehnte die Charta mehrfach ab und kündigte an, den "Heiligen Krieg" fortzusetzen. Die "Concorde civile" hat im Zusammenspiel mit dem weiterhin harten militärischen Vorgehen gegen terroristische Gruppen zu einem deutlichen Rückgang terroristischer Aktivitäten im Vergleich zu den 90er Jahren geführt, die seit 2008 wieder leicht ansteigen. Die Zahl der bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und terroristischen Gruppen sowie bei Sprengstoffanschlägen getöteten Personen belief sich 2011 auf mindestens 370 - hat aber weiter gegenüber dem Vorjahr (530) abgenommen. Das Ziel der AQMI bleibt die Errichtung eines islamistischen Staates in Algerien. Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen (2010 und 2011 zwischen 150 und 200 getötete/verletzte Zivilisten). Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQMI mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik
Algerien, Stand: November 2012, 31.01.2013, S. 5-6; Freedom House:
Countries at the Crossroads 2011, Algeria, vom 01.01.2011, S. 2.
Sicherheitskräfte
Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von seinem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Sie ist in den blauen Uniformen sehr präsent und in den Städten überall wahrnehmbar. Der Gendarmerie nationale gehören ca. 180.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler Ebene gewährleisten sollen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt über zahlreiche spezielle Kompetenzen und Ressourcen, wie Hubschrauber, Spezialisten gegen Cyberkriminalität, Sprengstoffspezialisten usw. Mit ihren schwarzen Uniformen sind sie besonders außerhalb der Städte präsent, z. B. bei den häufigen Straßensperren auf den Autobahnen um Algier. Die Gendarmerie locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Heute umfaßt sie etwa 60.000 Personen. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielen die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei ist nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Diese Selbstverteidigungsgruppen nehmen weiterhin die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden. Eine starke und manchmal entscheidende Rolle wird von manchen Beobachtern dem algerischen Geheimdienst DRS zugeschrieben. Er soll während des Bürgerkrieges in den 90er Jahren die islamistische Terrorgruppe GIA mit Agenten durchsetzt und teilweise gesteuert haben. Auch wird ihm vorgeworfen, in die Entführung von Europäern verwickelt gewesen zu sein (z.B. in die Entführung zweier Österreicher in Tunesien) und den islamischen Terror teilweise selbst zu schüren.
Quellen: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap. Geschichte, Staat und Politik, S.7-8
http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat.html, Zugriff 23.01.2013; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik
Algerien, Stand: November 2012, S. 20; USDOS - US Department of
State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, Seiten 5 und 6.
Straflosigkeit stellt nach wie vor ein Problem dar. Das Strafrecht sieht zwar Bestimmungen zur Untersuchung von Korruption und Missbrauch vor, unter Hinweis auf die öffentliche Moral und Sicherheitsbedenken veröffentlichte die Regierung jedoch keine Informationen über Disziplinäre oder rechtliche Schritte gegen Angehörige der Polizei, des Militärs oder anderer Sicherheitskräfte.
Quelle: U.S. Department of State: Algeria 2013 Human Rights Report, S. 6.
Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 22.
Justiz
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wurde gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt, aber es gab weniger Berichte über solche Vorfälle als in den letzten Jahren. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt gleich vor dem Gesetz.
Quellen: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 17.09.2014.
Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet; die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht ausnahmslos beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten; Professor Isaad Mohand, bekannter Rechtsanwalt und einer der "Ko-Autoren" der Reform, bezeichnete sie daher auch Ende 2008 öffentlich als "gescheitert". Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Sharia) wird nicht angewendet.
Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis
Die Todesstrafe wird auch im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten verhängt. Eine Verurteilung zum Tod ist auch in absentia möglich. Im Jahr 2013 wurde die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, erweitert. AI geht davon aus, dass in Algerien die Todesstrafe praktisch abgeschafft ist, da in den letzten zehn Jahren keine Exekutionen durchgeführt wurden und davon ausgegangen wird, dass dies eine etablierte Praxis oder ein Grundsatz der staatlichen Behörden ist.
Quelle: Amnesty International: Oral Statement by Amnesty International; Item 8: Activity Reports of Members of the Commission and Special Mechanisms; (xi) Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa [AFR 01/002/2014], 05.05.2014,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf, Zugriff am 30.06.2014.
Nach dem Gesetz kann die Polizei nur mithilfe einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen zur Befragung holen, in der Praxis wurde dies nicht gleichförmig eingehalten. Auch werden Beschuldigte und Opfer per Vorladung zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert. Die Polizei kann Verhaftungen ohne Haftbefehl bei Betretung auf frischer Tat vornehmen. Haftbefehle und Vorladungen werden nach Informationen von Rechtsanwälten in der Regel ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verfassung besagt, dass ein Verdächtiger für bis zu 48 Stunden ohne Anklage festgehalten werden kann. Die Polizei kann, bei Bedarf von Beweiserhebungen, mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Untersuchungshaft auf 72 Stunden verlängern. Personen, die des Terrorismus oder der Subversion verdächtigt werden, können nach den rechtlichen Bestimmungen für 12 Tage ohne Anklage oder Zugang zu einem Rechtsbeistand inhaftiert werden. Häftlingszahlen wurden nicht veröffentlicht. Die während dieser Zeit abgegebenen Geständnisse und Erklärungen können vor Gericht verwendet werden. Auf Antrag des Anklägers kann diese Frist vom Gericht verlängert werden. In der Praxis ist die Verhandlung, in der ein Terrorverdächtiger erstmals vor Gericht erscheint, nicht öffentlich zugänglich. Am Ende der 12-tägigen Haft hat der Gefangene das Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt des Gerichtssprengels. Wählt er selbst keinen, wird ein Arzt von der Gefängnispolizei gestellt. Das Untersuchungszeugnis findet Eingang in die Strafakte. Es gibt kein gerichtliches Kautionssystem. In Fällen, in denen keine schweren Verbrechen angeklagt sind und in Fällen von Terrorismusverdacht und Anhaltung von zumindest 12 Tagen werden die Verdächtigen oft freigelassen und unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Personen unter gerichtlicher Aufsicht haben sich wöchentlich auf der Polizeistation ihres Bezirkes zu melden, an einer bekanntgegebenen Adresse aufhältig zu sein und dürfen das Land nicht verlassen. Richter verweigern nur selten Anträge der Staatsanwälte auf Verlängerung der Untersuchungshaft, wobei diese Entscheidung grundsätzlich durch Rechtsmittel bekämpft werden können und bei Stattgebung zu Schadenersatzansprüchen führt. Die meisten Häftlinge haben unverzüglichen Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl, für mittellose Häftlinge wird der Anwalt durch den Staat gestellt. Einige Häftlinge wurden von der Außenwelt abgeschnitten ohne Zugang zu Familien oder Anwälten.
Quelle: U.S. Department of State, Algeria 2013 Human Rights Report, S. 6 und 7.
Das algerische Strafrecht sieht keine Strafverfolgung aus politischen Gründen explizit vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch die Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt wird. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll künftig allerdings auf Geldbußen beschränkt werden. Art. 90 des algerischen Code pénal stellt unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen wird bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Art. 87 a IV). Art. 95 sieht im Zusammenhang mit dem Bezug ausländischen Propagandamaterials einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Verteilen, Verkaufen oder Ausstellen inländischen, dem "nationalen Interesse schadenden" Propagandamaterials wird nach Art. 96 des Strafgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Das Hervorrufen eines unbewaffneten Menschenauflaufs wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Hinzu kommen weit gefasste Staatssicherheitsdelikte.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 16-17.
Armee/Wehrdienst
Die Armee ANP (Armée nationale populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine Schlüsselstellung inne und besetzte in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus häufig eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen. [...] Die ethnische und soziale und geographische Heterogenität ist in Algerien sehr groß. Daher ist es vor allem die Institution der Armee, die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Alle jungen Männer im wehrfähigen Alter müssen einen 18-monatigen Wehrdienst ableisten, oft weit weg von zu Hause, stehen dann als Reservisten zur Verfügung und werden zu Wehrübungen eingezogen.
Quelle: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap.Geschichte, Staat und Politik, S. 7.
Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen. Polizisten, die keinen militärischen Status besitzen, können zwar ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen, aber dem Gesuch wird regelmäßig erst nach Ende der Polizeidienstpflicht (je nach Anstellungsverhältnis) stattgegeben. Ein den Dienst verweigernder Polizist setzt sich Disziplinarmaßnahmen aus und kann nach Auskunft mehrerer Rechtsanwälte auch mit Haft bestraft werden. Hier existiert allerdings keine einheitliche Praxis.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 18; CIA, 28.01.2014: World Factbook - Algeria,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 05.02.2014.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Überbelegung ist ein Problem in vielen Gefängnissen, das Beobachtern zufolge durch exzessive Anwendung von Untersuchungshaft bedingt wird. In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht und die Haftbedingungen für Frauen sind tendenziell besser. Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen entsprechen nicht den VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das seit 2007 ein Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitungen) durchführt, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert, wenngleich auch hier Überbelegung sowie durch den Einsatz von Schlagstöcken physische Gewaltanwendung vorliege. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen. Aktuell beherbergen die 137 Gefängnisse des Landes zwischen 58.000 und 65.000 Häftlinge. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur etwa 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, während aber die medizinische Versorgung laut der britischen Experten in allen Gefängnissen als gut zu bewerten sei. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Der Bau von 13 neuen Gefängnissen für 19.000 Personen sei erfolgt. Der Bau von weiteren 81 Gefängnissen bis 2014 ist derzeit in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen jedoch nicht vor. Im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation bestehen weitere Reformaspekte: Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wiederholt Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. Die Regierung erlaubte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigerte den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren.
Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 10.07.2014.
Im März wurde ein fünfjähriges Gefängnisreform-Projekt, das in Zusammenarbeit mit der britischen Regierung und dem Internationalen Zentrum für Gefängnisstudien (ICPS) durchgeführt wurde, abgeschlossen. Das Projekt führte zur Verabschiedung eines Handbuches für Gefängnispersonal und der Errichtung von fünf Gefängnissen, die die Standards des ICPS erfüllen.
Quelle: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria.
Menschenrechte
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet. Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe und einige Personen wurden angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs versicherten, dass Straffreiheit ein Problem blieb. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt. Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. Das algerische Strafrecht sieht die Todesstrafe unter anderem für Straftaten gegen das Leben, für Sicherheitsdelikte, aber auch bei Wirtschaftsverbrechen (etwa Veruntreuung von Staatsgeldern) vor. Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht; sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. [...] Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seither gilt ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Der Präsident hat zudem mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 2; US Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html.
Im Vergleich zu den neunziger Jahren sind deutliche Verbesserungen im Bereich "klassischer" Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter festzustellen. Nach belastbaren Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwälten kommt es jedoch - insbesondere während der Untersuchungshaft - weiterhin zu Übergriffen, v.a. in Fällen mit Terrorismusbezug. Menschenrechtsorganisationen berichten, bei Operationen der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus komme es vereinzelt zu zeitweiligen Festnahmen, Incomunicado-Haft und regelmäßig auch zu Misshandlungen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Februar 2011 aufgehoben, allerdings wurden zugleich neue Bestimmungen (Präsidialverordnung Nr. 11-90 vom 23.02.2011) erlassen, die den Sicherheitskräften im Kampf gegen den Terrorismus auch weiterhin umfangreiche Befugnisse verleihen und bürgerliche und politische Rechte einschränken, weswegen im Bereich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit noch keine Verbesserungen zu erkennen sind.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 21.
Die algerischen Behörden beschränken weiterhin die Versammlungsfreiheit mithilfe vorbeugender Maßnahmen, beispielsweise der Absperrung von Örtlichkeiten, an denen Versammlungen geplant sind und die Verhaftung der Organisatoren von Versammlungen, damit diese erst gar nicht stattfinden. Teilnehmer der von Arbeitslosen organisierten friedlichen Protesten im Süden des Landes wurden verhaftet. Viele dieser Verhafteten wurden von Gerichten zu Geld- oder bedingten Haftstrafen verurteilt. Der Koordinator des Nationalen Komitees zur Verteidigung der Rechte Arbeitsloser, Taher Belabes, wurde im Süden des Landes am 2. Jänner nach der Auflösung einer Demonstration für mehr Arbeitsplätze und die Entlassung jener Beamten, die nichts gegen Arbeitslosigkeit unternehmen würden, verhaftet. Er wurde wegen Behinderung des Verkehrsflusses und Anstiftung einer Versammlung zu einem Monat Haft und einer Geldstrafe von 50.000 algerischen Dinar (614 US-Dollar) verurteilt.
Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) sind nunmehr mehr als 40 Parteien zugelassen. Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen im November 2012 waren weitere - aktuell sind es 7 - Genehmigungsverfahren anhängig. Die Islamische Heilsfront (Front Islamique du Salut, FIS) bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien erhalten.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12.
Am 20. Februar wurden 10 nichtalgerische Mitglieder von Arbeitslosenvereinigungen anderer Maghrebstaaten verhaftet und aus dem Land ausgewiesen. Sie waren anlässlich des ersten Maghreb-Forums für den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Prekäre Arbeitsverhältnisse nach Algiers gekommen. Die Behörden hielten sie in der Polizeistation von Bab Ezzouar fest, um sie danach zum Flughafen zu bringen und die fünf Tunesier, drei Mauretanier und zwei Marokkaner auszuweisen.
Algerien beschränkt willkürlich die Möglichkeit von Arbeitern zur Gründung von Gewerkschaften. Die Regierung bestraft friedliche Demonstranten und Streikende, auch mit Suspendierungen oder Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Auch werden Gewerkschaftsfunktionäre willkürlich auf Grund politischer Motive verfolgt.
Quelle: Human Rights Watch: Algeria: Workers' Rights Trampled, 27. Mai 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277038/406315_de.html, Zugriff am 30.06.2014.
Alle Radio- und Fernsehstationen werden staatlich betrieben, zu wichtigen Themen, wie beispielsweise Sicherheit, Außen- und Wirtschaftspolitik, wird die offizielle Linie gesendet und keine kritische Reportage oder abweichende Meinung zugelassen.Das Informationsgesetz vom Jänner 2012 sieht für Journalisten bei ‚Sprachverstößen' keine Haft-, jedoch erhöhte Geldstrafen vor. Als Verstöße gelten beispielsweise Verleumdung oder Ausdrücke von Verachtung für den Präsidenten, staatliche Institutionen oder Gerichte. Durch die Verpflichtung, vage formulierte Konzepte wie die nationale Einheit und Identität, die öffentliche Ordnung und volkswirtschaftliche Interessen zu beachten, wurden die Einschränkungen für Journalisten ausgedehnt. Andere "Sprachverstöße" durchziehen immer noch das Strafrecht: Für Abhandlungen, Bekanntmachungen oder Flugblätter, die nationale Interessen könnten, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis, bei Verleumdungen oder Beleidigungen des Präsidenten der Republik, des Parlaments, des Militärs oder staatlicher Institutionen drohen bis zu einem Jahr Gefängnis. Die Ankläger ziehen Journalisten und unabhängige Verleger wegen solcher Straftaten vor Gericht und die Erstgerichte verhängen manchmal Haft- und hohe Geldstrafen, wobei die Berufungsgerichte diese Urteile beheben oder die Geld- in bedingte Haftstrafen umwandeln. Der Direktor und Eigentümer der privaten Tageszeitung Jaridati und dessen französischer Ausgabe Mon Journal wurden am 19. Mai wegen Beeinträchtigung der staatlichen Sicherheit angeklagt. Das Telekommunikationsministerium untersagte beiden Medien, einen Bericht über die schwindende Gesundheit von Präsident Bouteflika, der sich auf französische medizinische Quellen und das Umfeld Bouteflikas bezieht, zu veröffentlichen.
Quelle: Human Rights Watch, World Report 2014, Algeria, Zugriff am 20.02.2014.
Es wird versucht, mit der FIS wieder in Gespräche einzutreten, insbesondere wird sie im Rahmen der Verfassungsreformdiskussion an den Verhandlungstisch eingeladen.
Quelle: Magharebia, 12.06.2014,
http://magharebia.com/fr/articles/awi/features/2014/06/12/feature-03,
Zugriff am 14.07.2014.
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Allerdings klagen christliche Gruppen in der Kabylei über Schwierigkeiten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung von Gebetsräumen zu erhalten.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12.
Religion
Seit 2006 wird die Religionsfreiheit zunehmender staatlicher Kontrolle unterworfen. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Sie genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren).
Algerien beabsichtigt, eine offizielle Fatwa-Behörde vergleichbar mit der Al-Azhar in Ägypten einzurichten, die für eine einheitliche Spruchpraxis in diesen Fragen sorgen soll. Der Minister für religiöse Angelegenheiten kündigte dies an, nachdem einige salafistische Gelehrte abweichende Rechtsmeinungen (fiqh) geäußert hatten zu einem von der Regierung geplanten Fatwa, dass Gelddarlehen an junge Leute zinsenfrei vergeben werden sollen. Solche abweichenden Meinungen gab es auch zur Frage ob Frauen das Kopftuch bei der Ausstellung von biometrischen Reisepässen abnehmen dürfen sowie bei der Frage, ob Frauen ohne männlichen Vormund heiraten dürften.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien [Stand: November 2012), 31.01.2013, S. 5 und 15;
Magharebia, 19.06.2013: Algeria to unify fatwas, http://magharebia.com/enGB/articles/awi/features/2013/06/19/feature-0,
Zugriff am 04.02.2014.
Berber bzw. Kabylei
Am Samstag wurde gemäß Quellen vor Ort ein Mann in der südalgerischen Stadt Ghardaia getötet, er ist binnen 24 Stunden das zweite Todesopfer ethnischer Gewalt zwischen Berbern und Arabern in der Region. Ghardia ist seit Dezember Schauplatz von Gewalt zwischen Berbern und Arabern vom Volksstamm der Chaamba. Durch Gewalttaten wurden seit damals zehn Personen getötet und mehr als 400 verwundet. Am Freitag kam es nach den Wochengebeten vor einer Moschee in Berriane, zirka 45 Kilometer nördlich von Ghardaia, zu Unruhen, bei denen ein Mann getötet wurde. In den weiteren Auseinandersetzungen wurden zirka 10 Personen verletzt, darunter zwei Polizisten. In Ghardia wurden hunderte Häuser und Geschäfte niedergebrannt. Die Mozabiten-Gemeinschaft der Berber rund um Ghardaia und die Chaamba haben seit Jahrhunderten friedlich zusammengelebt, Spannungen haben jedoch seit der Zerstörung eines historischen Berberschreins im Dezember stark zugenommen, was zum Beginn von gewalttätigen Ausschreitungen geführt hat.
Quelle: Agence France-Presse: Dozens wounded as Algeria ethnic clashes reignite, 07.04.2014,
http://reliefweb.int/report/algeria/dozens-wounded-algeria-ethnic-clashes-reignite, Zugriff am 01.07.2014.
Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die Volksgruppe der Berber stellt etwa 15 bis 20% der algerischen Gesamtbevölkerung. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Zentren der Kabylei sind die küstennahen Städte Tizi Ouzou und Bejaia. Seit dem blutig niedergeschlagenen "Berber-Frühling" von 1980 kam es in der Kabylei immer wieder zu Protesten gegen die Zentralregierung, insbesondere wegen der Nichtanerkennung der kabylischen Sprache (Masirisch/Tamazight) als Amtssprache. Während einer Protestwelle zwischen 2001 und 2003 töteten algerische Sicherheitskräfte 128 zumeist jugendliche kabylische Demonstranten. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Hierzu trugen unter anderem ein Dialog zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der algerischen Zentralregierung bei. Die algerische Zentralregierung lehnt eine politische Autonomie der Kabylei ab, hat in den vergangenen Jahren aber Zeichen gesetzt, dass die kulturelle Identität der Bevölkerung der Kabylei anerkannt wird. So ist die kulturelle Identität der Kabylei seit 1996 auch als Bestandteil der algerischen Identität in der Verfassung reflektiert. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Es gibt staatliches kabylisches Fernsehen und Radio. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Noch zu den Parlamentswahlen 2007 erließ die wichtigste "Berberpartei" FFS einen Boykottaufruf; örtlich wurde eine Wahlbeteiligung von teilweise unter 5% verzeichnet. Im Mai 2012 jedoch beteiligte sich die FFS und zog mit 27 Sitzen in die APN. Anders als 2007 boykottierte jedoch die ebenfalls kabylisch geprägte Oppositionspartei RCD die Parlamentswahlen 2012. Derzeit leidet die Region verstärkt unter Aktivitäten der Terrororganisation AQMI, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Entführungen, Raubüberfälle und Lösegelderpressung). Allein zwischen dem 14. und 21. 08. 2011 starben bei sieben terroristischen Anschlägen sieben Menschen und über 50 wurden verletzt. Weitere eindeutig terroristischen Aktivitäten zuordenbare Anschläge ließen sich den Quellen nicht entnehmen. Die Beziehungen der algerischen Zentralregierung zur Kabylei sind vor allem von dem Bemühen großer Bevölkerungsteile der Kabylei bestimmt, die eigene Identität zu erhalten. Größere Oppositionsparteien sind die trotzkistische PT ("Parti des travailleurs", 26 Sitze), der Front National Algérien (FNA, 15 Sitze, eine Rechtsabspaltung der FLN) sowie die demokratisch-kritische Berberpartei RCD ("Rassemblement pour la Culture et laDémocratie", 19 Sitze), die die Wahl 2002 boykottiert hatte; weitere Oppositionsparteien (darunter auch gemäßigt islamistische Bündnisse) sind mit nur wenigen Stimmen vertreten. Träger der genannten Vereinigungen sind (mitunter in Europa im Exil lebende) Rechtsanwälte bzw. Privatpersonen, die teilweise der oppositionellen Berberpartei FFS nahe stehen. Kabylen finden sich in wichtigen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft, so beispielsweise Premierminister Ouyahia. Generell kann daher nicht von einer besonderen Unterdrückung und Benachteiligung der kabylischen Bevölkerung gesprochen werden. Dennoch bleiben Spannungen bestehen, so wird in der Kabylei u. a. ein Ausbleiben von Investitionen zur regionalen Förderung beklagt. Kritik gibt es ebenfalls an dem Vorgehen der algerischen Zentralregierung im Antiterrorkampf, der auch auf dem Rücken der Bevölkerung ausgetragen werde. Obwohl die Kabylei nur 2 Prozent der Fläche Algeriens ausmacht, sind hier seit 2004 mehr als 30 Prozent der algerischen Streitkräfte stationiert. Gleichzeitig wird die algerische Regierung aber auch dahingehend kritisiert, dass sie zugelassen habe, dass Terroristen Teile der Kabylei in einen rechtsfreien Raum transformiert hätten. Die "Bewegung für die Autonomie der Kabylei" spielt in der algerischen politischen Landschaft aktuell keine signifikante Rolle. Sie verfolgt separatistische Tendenzen und ist in Algerien nicht anerkannt. 2010 hat sie eine "Provisorische Regierung der Kabylei" ausgerufen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 15; BAMF, Glossar Islamische Länder. Band 3 Algerien, 01.08.2008; Antwort der deutschen Bundesregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Niema Movassat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 17/7242, Oktober 2011.
Wirtschaftslage und Grundversorgung
Algerien gehört, vor allem aufgrund seiner natürlichen Ressourcen, zu den Ländern mittlerer Humanentwicklung und gehobenen mittleren Einkommens. Das Wirtschaftswachstum hat infolge geringerer Einkünfte aus der Öl- und Gasförderung nachgelassen. Politische Priorität hat die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die unter Jugendlichen besonders hoch ist. Laut dem "Human Development Index - HDI" des UNDP, belegt Algerien von insgesamt 187 Ländern Rang 96. Die Wohnungssituation stellt, ebenso wie die Arbeitslosigkeit, weiterhin eine große Herausforderung dar, die in 2011 10% der Arbeitskräfte (und 27% der unter 30- jährigen) betraf. Nur 0.5% der Bevölkerung lebten 2011 in extremen Armutsverhältnissen, im Vergleich zu 1,9% im Jahr 1988. Wie durch die Millenniumsziele definiert, wurden die extremen Armutsverhältnisse bis 2011 nahezu beseitigt. Im Bereich Gesundheit stieg die Lebenserwartung von 71 Jahren (2000) auf 74,5 Jahre in 2011 (76,3 bei Frauen / 72,8 bei Männern).
Quelle: BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Algerien, 31.08.2012, S. 10f; GIZ, Algerien, Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, Projektlaufzeit 2006 - 2015,
http://www.giz.de/de/weltweit/18843.html, Zugriff am 05.02.2014.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Im gesamten Monat Ramadan sowie im Vorfeld religiöser Feste sind erhebliche Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel zu verzeichnen. Die im Jänner 2011 installierten Preisobergrenzen und Steuerprivilegierungen für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten mittlerweile unbefristet. Die Sozialfürsorge fällt vorwiegend den Familien- und Stammesverbänden zu, zumal nur geringfügige staatliche Transferleistungen zu verzeichnen sind. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Förderungen solcher Initiativen durch das Solidaritätsministerium sind evident.
Der Export von Erdöl und Erdgas treibt die algerische Wirtschaft an. Dieser Sektor trägt mit 65% zu den öffentlichen Einkünften bei, hält 26% des BIP und bedingt 98% der Einkünfte aus dem Export. Hohe Ölpreise steigern die ausländischen Geldreserven und steigern das Wirtschaftswachstum und führen zu einem Bauboom, welcher sich positiv auf den Arbeitsmarkt niederschlägt. Auslandschulden werden abgebaut.
Die chronischen sozioökonomischen Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit speziell für Hochschulabsolventen, prekärer Wohnungsmarkt, oftmals fehlende medizinische Versorgung und Infrastruktur, die Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin.
Das führte zu - teilweise gewerkschaftlich geführten - Protesten und letztendlich sind diese Umstände Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor, während der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor nur rund 3 Prozent der Beschäftigten bindet. Die Regierung bemüht sich daher um Wachstum und Arbeitsplätze außerhalb der Öl- und Gasproduktion, was aber grundlegendende Strukturreformen erforderlich macht.
Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei ca. 9,9 Prozent, kaum verändert gegenüber 2010. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2002 (29 Prozent) scheint prima vista beachtlich, fußt aber de facto auf zahlreiche staatliche Unterstützungsprogramme. Allein im ersten Halbjahr 2011 wurden über 1 Million Arbeitsplätze geschaffen, zwei Drittel davon im öffentlichen Sektor. Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt nach offiziellen Angaben 24 Prozent.
Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft" mit rudimentärer Produktion und entsprechend schwachem Arbeitsplatzpotential. Das betrifft auch den Ölsektor und die staatlichen Einnahmen hängen letztendlich von den Ölpreisen internationaler Märkte ab. Im öffentlichen Sektor können nicht unbegrenzt Arbeitssuchende aufgenommen werden. Die Bevölkerung Südalgeriens protestiert, weil sie keinen Profit aus den Öleinnahmen zieht, so wie insgesamt nur ein elitärer Kreis in Algerien aus den Öl- und Gaseinnahmen profitiert. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das ein Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes deutlich zu hoch.
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi (ANEM) bietet Dienste an, es existieren auch rund 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Arbeitslosigkeit der Akademikerschicht. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand, der Vergabe von Arbeitsstellen gehen oftmals sicherheitspolitische Überprüfungen voran und Besetzungen erfolgten meist über Interventionen.
Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich nahezu täglich, auch in gewaltsamer Form. Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind insbesondere im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung, der Sozialversicherung und Preisstabilisierungen beträchtlich. 35% der Bevölkerung findet keine geregelte Arbeit, die Jugend hat oft keine Perspektiven und die individuellen Freiheiten sind eingeschränkt. Europa ist nahe.
Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DN gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt 200 € pro Monat, zuvor waren es rund 100 bis 150 € pro Monat.
Die verbreitete Arbeitslosigkeit wird vorwiegend mit temporärer Beschäftigung, Frührente, Mikrokrediten und Mikrounternehmen bekämpft. Die Vermittlung von Arbeitsplätzen funktioniert mangelhaft. Lediglich 9,1% der Stellen werden über die nationale Arbeitsagentur (ANE) vergeben, 3,8% über Trainingsmaßnahmen. Das Gros der Vermittlungen erfolgt über familiäre oder persönliche Beziehungen (40,6%).
Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsprogramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Junge Menschen werden in der Arbeitssuche unterstützt. 2011 konnten so 169.296 Arbeitsplätzen geschaffen werden. Darüber hinaus konzentriert sich die nationale Agentur auf Jungunternehmer zwischen 19 und 35 zur Schaffung und Ausweitung der Warenproduktion und Dienstleistung. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) unterstützt selbstständige Arbeiter, Heimarbeiter und handwerklich tätige Personen in der Produktion bzw. in ihren Dienstleistungssektoren. Aus wirtschaftlichen Gründen in die Arbeitslosigkeit geschlitterte Menschen im Alter zwischen 30 und 50 Jahren finden bei Arbeitslosenversicherung (CNAC) Unterstützung. Das Vor-Beschäftigungs-Modell (CPE) gilt für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen sind. 2011 konnten 660.810 Personen bei ihrer Arbeitsplatzsuche geholfen werden. Etwa 50.000 erhielten einen Assistenz-Arbeitsvertrag (CTA) und weitere 50.000 Jobs wurden im privaten Sektor geschaffen. Um einen Arbeitsvertrag zu erhalten, können sich junge Arbeitsuchende für eines der zahlreichen Job-Modelle an öffentlichen Einrichtungen oder privaten Agenturen einschreiben. Schnittstellen zwischen Arbeitswelt und den Universitäten und Hochschuleinrichtungen existieren. Vor dem Hintergrund einer so hohen Arbeitslosigkeit nehmen jungen Menschen trotz Überqualifizierung und Unterbezahlung inadäquate Stellen an. Zudem zeigen sich Bereitschaft zur Mobilität. Vor diesem Hintergrund bemüht sich die Regierung um eine Diversifizierung der Wirtschaft und engere Abstimmung von Ausbildungs- und Wissenschaftssystemen mit den industriellen und technologischen Bedürfnissen des Landes.
Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; Auswärtiges Amt, Algerien - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 05.02.2014; BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014; CRS - Congressional Research Service, 18.1.2013:
Algeria: Current Issues,
http://fpc.state.gov/documents/organization/203732.pdf, Zugriff 18.06.2013; Internationale Organisation für Migration:
Länderinformationsblatt Algerien, August 2012.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Seit dem 01.01.2009 gilt, wie Gesundheitsministerium und Zentralstelle für das Krankenhauswesen im Juli 2010 bestätigten, ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.02.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 08.05.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.06.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt.
Medikamente werden subventioniert. Alle Medikamente stehen zur Verfügung, sofern sie die staatliche Vorgabe, nämlich, dass sie in Algerien produziert werden, erfüllen. Daher sind Versorgungsengpässe evident. In den Großstädten fehlen Medikamente und Ärzte. Medikamente und Basisimpfungen sind mitunter nicht erhältlich, weil illegaler Handel mit Medikamenten blüht und diese vom öffentlichen Bereich an die Privatkliniken verkauft werden.
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamtinnen und Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 25-26; Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien, 2012, mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff am 05.02.2014.
Ausreise und Behandlung von Rückkehrern
Nach Eintreffen in Algier bestimmen Rückkehrer ihren weiteren Aufenthaltsort im Land selbst. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige werden oft nach Eintreffen am Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern kann. Zweck ist die Feststellung der Identität und die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtig ist. Bei Verdacht auf Desertion kann sich die Dauer des Gewahrsams wegen der Prüfung eines möglichen Geheimnisverrats auf über zwei Wochen ausdehnen. Für eigene Staatsangehörige werden nur solche Heimreisedokumente anerkannt, die von einer Botschaft oder einem Konsulat Algeriens ausgestellt sind. Zurückgeführte Personen werden am Flughafen Algier durch einen der jeweils in 24h-Schichten dort arbeitenden Ärzte untersucht ("examination de la situation"). Bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken wird seitens der deutschen Behörden vor Einreise auf die besonderen Umstände hingewiesen. Abschiebungen aus den meisten EU-Staaten erfolgen auf dem Luftweg über den Flughafen Algier. Abgeschobene Personen müssen im Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres sein. Die völkerrechtliche Verpflichtung, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, wird grundsätzlich anerkannt. Eine behördliche Rückkehrhilfe ist nicht bekannt. Zwischen ALG und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit ALG verankern, ALG verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems.
Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 26-27; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9.
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist in Algerien verboten. Mit einer Novelle des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) im Frühjahr 2009 wurde die illegale Ausreise gemäß Artikel 175 (1) Code Pénal offiziell unter Strafe gestellt. Illegal Ausgereisten ("Harraga") drohen offiziell zwei bis sechs Monate Haftstrafe sowie Geldstrafen in der Höhe von 20.000 bis 60.000 algerischen Dinar, wobei auf Geld- oder Haftstrafe verzichtet werden kann. Laut dt. Botschaft wird das Gesetz auch angewendet, und würden mitunter Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Laut Bericht des dt. Auswärtigen Amts wurden in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. Harraga-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. Laut Information der österreichischen Botschaft erklären alg. Behörden, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden.
Quelle: Journal officiel de la Republique Algerienne democratique et populaire, No 15 48ème Annee, 08.03.2009, Loi no 09-01 du 29 Safar 1430 correspondant au 25 février 2009 modifiant et complétant lòrdonnance no 66-156 du 8 juin 1966 portant code pénal, Art. 3, S. 4; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 24; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9.
Personen, die einen Asylantrag stellten und nach Ablehnung des Asylbegehrens nach Algerien zurückkehren, haben keine Verfolgung oder sonstige Konsequenzen zu befürchten.
Quelle: Home Office UK, Algeria. Country of Origin Report 2011. März 2011, S. 133.
2.1. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien
Die Feststellungen zur Situation in Algerien beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt und mit Stand August 2014 aktualisiert wurden. Sie wurden dem Beschwerdeführer mit der (zu Handen seines anwaltlichen Vertreters zugestellten) Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ist ihnen in der Substanz weder schriftlich noch in der Verhandlung entgegen getreten: Soweit er zur allgemeinen Lage in Algerien im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen darlegt, dass im Jahr 2011 gewalttätige Proteste stattgefunden haben, die sich ua. in Verwüstungen von Polizeistationen, Banken und Regierungsgebäuden manifestiert haben, findet dies in den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten Niederschlag, ändert jedoch aus heutiger Sicht nichts an der Gesamteinschätzung der Lage. Seinen im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs vorgetragenen Einwendungen zur Situation in Algerien (insb. Darstellung des Ausgangs der jüngst stattgefundenen Wahlen) wurde Rechnung getragen.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
Die Feststellung zu den Verwandten des Beschwerdeführers in Algerien und zu seinen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit seinen Geschwistern und sonstigen Verwandten ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2014, deren wesentlicher Inhalt sich in diesem Punkt auch mit seinen sonstigen Angaben übereinstimmen (s zB auch seine im ärztlichen Gutachten vom 01.08.2011 wiedergegebe Beschreibung seiner familiären Situation).
Dass die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgetragene Fluchtgeschichte mit dem zentralen Fluchtmotiv der Angst vor staatlicher Verfolgung wegen unterstellter Unterstützung von Terroristen nach Verhaftung aus Anlass eines (unterstellten) Waffentransports nicht zutrifft, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2014 ausdrücklich zugegeben. Implizit stellte er dies schon durch sein in der Beschwerde erstattetes Vorbringen außer Streit, zumal er der im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, dass diese Geschichte nicht stimmt, in der Beschwerde nicht entgegentrat, sondern von da anausschließlich mit seiner früheren Zugehörigkeit zur Polizei argumentiert. Dass die Behauptung einer Verfolgung wegen unterstellter Waffentransporte nicht zutrifft, ergibt sich auch aus den unkonkreten und widersprüchlichen Schilderungen dieses Geschehens im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie aus dem Umstand, dass er diese Vorfälle zunächst im Jahr 2004 ansiedelte, obwohl er (wie sich im weiteren Verfahren herausstellte) zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht in Algerien war.
Dass das für den Beschwerdeführer tatsächlich ausschlaggebende Motiv für das Verlassen seines Herkunftsstaates Algerien nicht die Furcht vor Bedrohungen aufgrund seiner früheren Eigenschaft als Polizist war, sondern die Absicht, in Europa eine Aufenthaltsmöglichkeit mit besseren wirtschaftlichen und sozialen Aussichten zu erlangen, folgt für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das nunmehr behauptete Motiv der früheren Polizeitätigkeit nicht bereits im Jahr 2004 und den danach erfolgten Einvernahmen durch das Bundesasylamt, sondern erst im Jahr 2011, in einem Verfahrensstadium zur Sprache gebracht hat, nachdem ihm das Bundesasylamt Belege vorgehalten hat, mit denen die vom Beschwerdeführer behauptete Version (Verhaftung nach unterstelltem Waffenfund im Jahr 2003) widerlegt schien. Der Beschwerdeführer antwortete in der Einvernahme vom 26.04.2011 auf den Vorhalt, er habe bereits 1994 in den Niederlanden und in später in Belgien Asylanträge gestellt und sei seitdem nicht mehr in Algerien gewesen:
"Was soll ich sagen, Sie haben recht. .. Ich konnte das anhand meiner erfundenen Fluchtgeschichte ja nicht mehr anders sagen". Das Motiv, durch Migration seine wirtschaftliche Situation zu verbessern bzw. abzusichern, hat der Beschwerdeführer in einem früheren Asylverfahren (in den Niederlanden in den frühen 90er Jahren) auch tatsächlich selbst angesprochen. Die Feststellung, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Angriffe oder Verfolgung aufgrund seiner früheren Polizeitätigkeit zu befürchten hätte, folgt für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Umstand, dass sich die Berichtslage, auf die der Beschwerdeführer (in seiner Stellungnahme 19.05.2014) verweist, aus denen "Anschläge auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude" hervorgehen, auf den Fall von Polizisten im aktiven Dienst bezieht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine derartige Befürchtung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht konkret und substantiiert geäußert. Es bieten sich auch keine Anhaltspunkte, nach denen es als wahrscheinlich angenommen werden könnte, dass eine entsprechende Gefährdung auch im Fall von Personen besteht, die vor Jahrzehnten einmal im Polizeidienst gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund einer Gesamtschau des Vorbringens und Aussageverhaltens des Beschwerdeführers weiters davon aus, dass er Sanktionen wegen Desertion nicht tatsächlich befürchten muss. Der Beschwerdeführer hat diesen Aspekt erst im Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Schriftsatzes thematisiert, nicht aber bei den Einvernahmen durch die belangte Behörde, bei denen er die frühere Polizeizugehörigkeit in anderem Zusammenhang, nämlich der Bedrohung durch Terroristen, erwähnt hatte (Einvernahme vom 26.04.2011 und Einvernahme vom 21.09.2011), ohne dabei konkret und substantiiert eine entsprechende Befürchtung wegen einer Bestrafung als Deserteur zu äußern. Von der Gefahr einer Bedrohung durch die Regierung sprach der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit (Einvernahme vom 21.09.2011) nur in dem Zusammenhang, dass die Regierung "vielleicht denkt, dass ich [Anm: der Beschwerdeführer] die ganze Zeit bei den Terroristen war" (AS 903). Bei Zutreffen einer entsprechenden Bedrohungslage wegen befürchteter Sanktionen infolge von Desertion wäre anzunehmen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer dazu bei erster Gelegenheit aus eigener Initiative äußert und diese Umstände bereits in seinem Antrag auf Asyl anspricht, spätestens jedoch, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass er Algerien bereits in den Neunzigerjahren verlassen hatte. Darüber hinaus wäre bei Zutreffen einer entsprechenden Bedrohung anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer sich dazu äußert, ob bzw. dass er von den algerischen Behörden gesucht wurde, etwa im Zusammenhang mit seiner Aussage, dass er ein halbes Jahr nach dem Verlassen des Polizeidienstes noch in Algerien bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten habe (AS 897). Dazu findet sich jedoch keine Behauptung in den Aussagen des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Im bisherigen Verfahren wurden diesbezügliche Ermittlungen jedoch nur in Form eines Sachverständigengutachtens (vom 01.08.2011) gepflogen, dem die Befunde bzw. Atteste zugrunde lagen, die bezüglich einer beim Beschwerdeführer bestehende depressive Störung vorlagen. Ungeklärt geblieben ist die Frage einer zusätzlichen psychischen Erkrankung, wie sie der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Attests vom 27.09.2011 vorbrachte, in dem eine "agitierte Depression" sowie der "Verdacht auf schizophrenes Zustandsbild mit akustischen Halluzinationen" vermerkt ist und als Therapie auf "Seroquel XR 200 mg 1x1, Venlafab 75 mg 1/1/0/0 sowie Abilify 5 mg 1/0/0/0" verwiesen wird. Diese Unterlage fand in das Gutachten, das die belangte Behörde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholte, nicht Eingang, was dieses mit Unvollständigkeit belastet. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass dieses Attest der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorlag. Ebenso unklar geblieben sind folglich auch die Möglichkeiten einer Behandlung in Algerien bzw. die - für die Frage des subsidiären Schutzes relevante Frage der - Folgen einer Rückführung im Fall dieser Krankheit, wenn keine diesbezügliche Behandlungsmöglichkeit bestünde.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich durch Einzelrichter; die im Beschwerdefall anwendbaren Rechtsnormen (AsylG 2005, BFA-VG, FPG) enthalten keine hievon abweichende Bestimmung.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
3.2.2. Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
3.2.3. Da das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er eine Furcht vor Verfolgung behauptet, insofern keinen Glauben schenken konnte, als er eine Furcht vor staatlicher Verfolgung wegen unterstelltem Waffenfund bei einem Transport, an dem der Beschwerdeführer mitgewirkt habe, behauptet, verhilft dieses Vorbringen dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg. Soweit eine Furcht vor Verfolgung mit dem Hinweis auf eine frühere Polizeitätigkeit begründet wurde, wurde diese Gefahr - soweit Angriffe Dritter, zB von Terroristen, gemeint sind - als unwahrscheinlich bewertet (vgl. die Beweiswürdigung). Eine Furcht vor einer staatlichen Reaktion aufgrund von Desertion des Beschwerdeführers wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht konkret behauptet. Im Übrigen läge darin kein Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung, weil staatliche Strafverfolgung im Allgemeinen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994). Im Beschwerdefall besteht auch kein Indiz für die Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund unter dem Deckmantel strafrechtlicher Verfolgung; derartiges wurde auch nicht vorgebracht.
3.3.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war und daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen ist. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Fall, in dem es die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.3.2. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Eine positive reformatorische Entscheidung im Sinne eines Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht beim vorliegenden Sachverhalt nicht evident und der Beschwerdefall erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch nicht unmittelbar entscheidungsreif, zumal im konkreten Fall sowohl die Aspekte, die gegen eine solche Unzulässigkeit sprächen (Verhalten des Beschwerdeführers, mehrfache Asylantragstellung) als auch jene, die allenfalls dafür sprächen (erhebliche Dauer des Verfahrens, in diesem Zeitraum entstandene Bindungen und Sozialisation, allfällige Vulnerabilität des Beschwerdeführers) noch gesamthaft und aktuell zu ermitteln und im Detail abzuwägen wären. Die Entscheidungsreife ist aber auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des Bescheides nicht gegeben, weil noch nicht mit der entsprechenden Sicherheit feststeht, ob der Antrag des Beschwerdeführers im Umfang des subsidiären Schutzes abzuweisen ist. Diesbezüglich ist das Ermittlungsverfahren insofern unvollständig geblieben, als zwar eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst wurde, dabei jedoch das vom Beschwerdeführer vorgelegte einschlägige ärztliche Attest vom 27.09.2011 unberücksichtigt geblieben ist, in dem ein Krankheitsbild angesprochen wird, zu dem sich die Beurteilung des Amtssachverständigen nicht äußert (zumal dieser damit nicht befasst wurde). Folglich fehlt auch eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer für dieses Krankheitsbild eine entsprechende Behandlung in Algerien vorfinden könnte und welche Konsequenzen im verneinenden Fall zu prognostizieren wären. Der Gesetzgeber hat durch § 75 Abs. 20 ASylG 2005 zum Ausdruck gebracht, dass eine Zurückverweisung des Verfahrens im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt. Aus dem Blickwinkel der Verfahrensökonomie (Ermittlungen wären ohnehin auch im Zusammenhang der Prüfung der Rückkehrentscheidung erforderlich) liegt der Fall daher so, dass die Aufhebung und Zurückverweisung auch des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz) keine wesentliche zusätzliche Verzögerung erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dessen davon aus, dass die ausständigen Ermittlungsschritte insgesamt einen so gewichtigen Teil der im Verfahren zu klärenden Fragestellungen betreffen, dass von einer gravierenden Ermittlungslücke auszugehen ist, die im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ein Vorgehen durch Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG rechtfertigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht in erster Linie (hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl) auf den beweiswürdigenden Überlegungen mit dem Ergebnis einer Unwahrscheinlichkeit der behaupteten Verfolgung. Im Übrigen (hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverweisung) ist die Rechtslage hinreichend klar bzw. geklärt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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