BVwG G310 2012676-1

G310 2012676-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme,<br/>Zumutbarkeit

Texte intégral

BVwG G310 2012676-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2012676.1.00

Spruch

G310 2012676-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende und sowie den fachkundigen Laienrichter Hanspeter TRAAR und den fachkundigen Laienrichter KommR Franz WINKELBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, über die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Hartberg vom 26.08.2014, Zl. RGS6090/SfA/0566/2014-Dr.Si/S, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 10 iVm

§ 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In der zwischen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hartberg (im Folgenden: belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 03.03.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF bei der belangten Behörde als arbeitslos gemeldet sei.

Die Ausgangssituation stelle sich wie folgt dar: Er könne aus gesundheitlichen Gründen nur mehr als Polier ohne körperliche Mitarbeit tätig sein. Der BF sei über den Kurs XXXX informiert worden. Der BF suche eine neue Arbeitsstelle, bei welcher seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt werden müssen. Der BF habe Berufserfahrung als Polier und darüber hinaus verfüge er über eine Schlosserlehre, 18 Jahre Praxis als Schalungszimmerer, Vorarbeiter und Vizepolier. Die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, da selbst keine Stellen gefunden worden seien.

Ziel der Betreuung sei, von Seiten der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Polier unterstützt zu werden. Gewünschte Arbeitsorte seien Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Wien und Steiermark. Als Arbeitsausmaß werde eine Vollzeitanstellung angestrebt. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, stehe dem BF sein privater PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.

Vom BF werde unter anderem erwartet, dass er Eigeninitiative zeige. Beispielsweise solle er selbstständige Aktivitäten setzen wie z.B. Aktivbewerbungen, wobei er über die Rechtsfolgen informiert worden sei. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass er am vereinbarten Kurs AKÜ 600 teilnehmen solle.

Begründet wurde die beabsichtigte Vorgehensweise damit, dass zur Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit bereits 2013 eine ärztliche Untersuchung bei der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt veranlasst worden sei. Der BF sei nicht invalid, das Untersuchungsergebnis sei mit ihm besprochen worden. Er könne weiterhin bedingt als Polier mit weniger körperlicher Mitarbeit tätig sein. Eine Stellensuche sei daher weiterhin vereinbart worden. Der BF sei über die Einhaltung von Meldeterminen, insbesondere der rechtzeitigen Rückmeldung von zugesandten Stellen, informiert worden und setze selbstständig Aktivitäten (Aktivbewerbungen). Zur Erarbeitung neuer Bewerbungsstrategien sei der BF über die notwendige Teilnahme des Kurses XXXX informiert worden. Hierbei werde er von erfahrenen PersonalberaterInnen auf den Job vorbereitet, man begleite ihn während der Einarbeitungszeit und erfolge auch eine Unterstützung beim Eintritt in ein fixes Dienstverhältnis. Der Termin für das Erstgespräch sei für 10.03.2014 vereinbart worden. Der Einstieg in den Kurs erfolge am 17.03.2014. Zudem wurde der BF über die Folgen des § 10 AlVG belehrt und ein Kontrolltermin für 18.03.2014 vereinbart worden, welcher gemäß § 49 AlVG verbindlich einzuhalten sei. Der Kurs sei aus oben genannten Gründen arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und werde befürwortet. Weiters wurde festgehalten, dass er sofort eine Arbeit aufnehmen könne, weswegen er passende Stellen zugeschickt bekomme. Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöhe seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und finanzielle Beihilfe erleichtere ihm die Aufnahme eine Beschäftigung.

2. Aus den aus dem vorliegenden Akt ersichtlichen Vermerk vom 03.03.2014 der belangten Behörde geht im Wesentlichen zusammengefasst nochmals hervor, dass der BF an diesem Tag zur Erarbeitung neuer Bewerbungsstrategien über die notwendige Teilnahme des Kurses XXXXinformiert worden sei. Auch sei ein Infofolder ausgefolgt worden. Sollte der BF nicht am 10.03.2014 zum Erstgespräch erscheinen, werde eine RSB-Einladung mit Direkteinstieg am 17.03.2014 erstellt und zugesendet. Ein weiteres Mal wurde festgehalten, dass der BF über die Folgen des § 10 AlVG belehrt worden sei.

Ebenso wurde dokumentiert, dass der BF bekannt gegeben habe, dass er eigentlich nicht arbeiten gehen könne, da er seine Frau pflegen müsse, die aufgrund einer Osteoporose und eines Bandscheibenvorfalles schwere Medikamente nehme und er sie nicht alleine lassen könne. Eine Pflegegeldstufe sei nicht vorhanden.

3. Am 12.03.2014 wurde der Bezug der Notstandshilfe ab 13.03.2014 wegen Krankheit eingestellt und der BF informiert, dass er nach Gesundmeldung persönlich bei der belangten Behörde vorsprechen müsse.

4. Das vereinbarte Erstgespräch am 10.03.2014 habe der BF wegen seiner Krankmeldung vom selben Tag nicht besucht. Dem BF wurde in weiterer Folge ein neuer Termin zum Erstgespräch zugesandt. Der BF habe angegeben, dass eine Kursteilnahme nicht möglich sei, da er mit den Bandscheiben nicht den ganzen Tag sitzen könne; die belangte Behörde führte dazu an, dass es im Fall des BF sicherlich möglich sei, öfters aufzustehen. Der Kursleiter würde darüber informiert werden.

5. Mit 01.04.2014 habe sich der BF telefonisch wieder gesund gemeldet und sei seitens der belangten Behörde über die Notwendigkeit seiner persönlichen Wiederanmeldung informiert worden. Der BF könne nur mit Terminvereinbarung vorsprechen, da seine Ehegattin im Krankenhaus sei und er die Kinder zu betreuen habe.

6. Noch am selben Tag sei dem BF telefonisch mitgeteilt worden, dass in diesem Ausnahmefall eine telefonische Wiederanmeldung erfolgen werde. Gleichzeitig sei er darüber informiert worden, dass er einen neuen Termin bezüglich des Kurses XXXX mit Rsb erhalten werde. Daraufhin habe der BF die Meinung vertreten, dass eine Kursteilnahme nicht möglich sei, da er aufgrund der Bandscheiben nicht den ganzen Tag sitzen könne. Es sei entgegnet worden, dass es in seinem Fall sicherlich möglich sein werde, öfters aufzustehen. Der zuständige Ansprechpartner für den Kurs AKÜ-600 werde darüber telefonisch informiert.

7. Aus einem weiteren Vermerk erstellt von der belangten Behörde vom 08.04.2014 lässt sich entnehmen, dass mit dem zuständigen Ansprechpartner für den Kurs XXXX ein Direkteinstieg mit 22.04.2014 telefonisch besprochen worden sei. Der BF sei für 15.04.2014 zu einem Meldetermin eingeladen worden, um mit ihm den Einstieg zu besprechen bzw. seine Verfügbarkeit wegen der behaupteten Betreuungspflichten zu klären.

8. Laut der am 15.04.2014 bei der belangten Behörde mit dem BF aufgenommen Niederschrift, betreffend die Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, habe der BF nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärt, dass er nicht in das XXXX am 22.04.2014 einsteigen werde und habe einen Hausarztbefund vorgelegt, welcher bestätige, dass der BF nicht lange sitzen und stehen könne, und sei dieser von der belangten Behörde ignoriert worden. Laut Ergebnis der Gesundheitsstraße sei der BF nicht invalid und seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar.

Aus der daraufhin ergangenen Stellungnahme der belangten Behörde geht zusammengefasst hervor, dass es sich dabei um den Befund eines Hausarztes und nicht um den eines Facharztes handle. Der BF sei jedoch seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass im Kurs jederzeit aufgestanden werden kann. Diesen Einwand habe der BF ignoriert.

9. Im Vermerk der belangten Behörde vom 15.04.2014 werden die obigen Ausführungen wiederholt und nochmals angeführt, dass eine Niederschrift bzgl. § 10 AlVG erstellt worden sei. Der BF habe seine Stellungnahme auf der ersten Seite diktiert, eine Unterschrift habe der BF jedoch verweigert.

10. Mit einem weiteren Vermerk der belangten Behörde vom 24.04.2014 wurde festgehalten, dass der BF der Vertrauensärztin vorgestellt werden müsse um die Konsequenzen gemäß § 10 AlVG abklären zu können. Darüber werde der BF mittels Rsb informiert. Eine Terminvereinbarung mit der zuständigen Ärztin werde noch erfolgen, wobei Befunde und Ergebnis der Gesundheitsstraße mitgeschickt werden.

11. Am 25.04.2014 wurde der BF telefonisch informiert, dass vor der Entscheidung noch eine vertrauensärztliche Untersuchung notwendig sei, zu welcher er alle Befunde mitnehmen soll. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass seine Notstandshilfe vorläufig mit 22.04.2014 eingestellt worden sei und ein achtwöchiger Sanktionszeitraum zu prüfen sei, woraufhin der BF angekündigt habe, nur dann zur vertrauensärztlichen Untersuchung zu gehen, wenn sein gesamter Notstandshilfeanspruch ausgezahlt werde.

12. Am 06.05.2014 wurde neuerlich eine Niederschrift erstellt, deren Unterzeichnung der BF neuerlich verweigerte. Zudem wurde ihm der Untersuchungstermin vom 12.05.2014, 08:15 Uhr mitgeteilt.

13. Dies wurde von der belangten Behörde zusätzlich in einem Vermerk vom 06.05.2014 festgehalten. Daraus geht auch hervor, dass der BF diese Niederschrift auch nicht mitgenommen habe. Es sei noch eine weitere Niederschrift aufgenommen worden und zwar wegen der schriftlichen Aussagen des BF gegenüber dem Ombudsmann bezüglich der mangelnden Verfügbarkeit. Auch diese Niederschrift sei vom BF nicht unterschrieben worden. Zuvor habe er noch erklärt, dass er zu diesem Thema nichts mehr zu sagen habe, da schon alles bei der Volksanwaltschaft liege.

14. Am 14.05.2014 teilte der BF telefonisch mit, dass er den Termin vom 12.05.2014 nicht habe einhalten können, da er wegen Schmerzmedikamenten zu seinem Hausarzt habe müssen. Er sei daher statt um 08:15 Uhr erst um 10:15 Uhr bei der Vertrauensärztin gewesen, deren Ordination zu diesem Zeitpunkt jedoch geschlossen gewesen sei. Er habe sich zuvor nicht telefonisch entschuldigen können, da er keine Telefonnummer von der Ärztin gehabt habe und zudem immer zu einer Telefonzelle müsse, da das Handy seinem Sohn gehöre (wozu die belangte Behörde zusätzlich bemerkte, dass der BF jedoch immer vom Handy aus angerufen hat bzw. auf diesem erreichbar gewesen sei). Einen neuen Untersuchungstermin wolle der BF nicht, da er aufgrund der vorläufigen Einstellung der Notstandshilfe weder zur belangten Behörde noch zur Vertrauensärztin gehen könne. Der BF wurde in weiterer Folge darüber informiert, dass gegen ihn im L-Ausschuss die § 10 AlVG-Sanktion verhängt worden sei und ein schriftlicher Bescheid an ihn ergehe. Er sei über die Berufungsmöglichkeit informiert worden.

15. Im Rahmen eines weiteren Telefonats vom 14.05.2014 habe der BF bestritten, gesagt zu haben, nicht zu einem Ersatztermin bei der Vertrauensärztin erscheinen zu wollen. Mit ihm wurde vereinbart, dass noch am selben Tag einen Rückruf wegen eines neuen Untersuchungstermins erhalte und dass die Entscheidung gemäß § 10 AlVG seitens der belangten Behörde zurückgehalten werde. Sollte er den neuen Termin ebenfalls nicht wahrnehmen, ergehe der Bescheid. In weiterer Folge sei dem BF ein neuer Arzttermin am 15.05.2014 um 12:30 Uhr zugewiesen worden, wiederum mit dem Hinweis, vorhandene fachärztliche Befunde mitzubringen.

16. Aus dem am 20.05.2014 erstellten Detailergebnis der (arbeits-)medizinischen Begutachtung geht folgende führende Diagnose hervor: Bandscheibenvorfall L5/S1 mit häufig wiederkehrender Nervenwurzelirritation und damit verbunden auftretende Schmerzen und Gefühlsstörungen; Dysthymie. Als weitere Diagnosen wurden angeführt:

Adipositas (Übergewicht); labiler Hypertonus RR 140/90/100. Bei den möglichen zumutbaren Belastungen wurde angemerkt, dass leichte körperliche Arbeiten zu 100 % und mittelschwere körperliche Arbeiten zu 50 % möglich seien. Hingegen seien schwere körperliche Arbeiten gar nicht möglich.

Dazu wurde bemerkt, dass der BF stark hinkend in die Ordination gekommen sei. Er habe sich nicht hingesetzt, da er laut eigenen Angaben nicht sitzen könne. Die Untersuchung der rechten unteren Extremitäten sei sehr erschwert durch starke Schmerzhemmung, was nicht verifizierbar sein. Ebenfalls sei der BF beim Weggehen beobachten worden. Das Gangbild sei nur leicht hinkend gewesen. Er habe nahezu beschwerdefrei die Straße überquert, sich mit Schwung ohne wesentliche Einschränkung in seinen PKW gesetzt und sei weggefahren.

Die Fragestellungen der belangten Behörde wurde wie folgt beantwortet: Der BF leide an den Folgen eines mehrere Jahre zurückliegenden Bandscheibenvorfalles. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung lasse sich allerdings das Ausmaß der Beeinträchtigung nicht eindeutig verifizieren, so dass dem BF eine weitere neurologische Abklärung mittels EMG und ENG empfohlen worden sei. Weiters sei dringend eine physikalische Therapie und Bewegungstherapie mit Stabilisierung der paravertebralen Muskulatur angeraten worden. Aufgrund der anamnestisch angegebenen schmerzbedingten Einschränkungen und des nicht eindeutig feststellbaren Untersuchungsbefundes (massive motorische Einschränkung und divergierende sensible Störungen durch sofortigen Wiederstand bei Bewegungsbeginn) wäre auch die Fahrtüchtigkeit zu evaluieren. Widersprüchlich zu den Angaben bei der klinischen Untersuchung sei der gut ausgebildete Muskelaufbau beider unteren Extremitäten. Zum Untersuchungsbefund sei auch der relativ unauffällige Bewegungsablauf beim Weggehen und Autofahren widersprüchlich.

Zusammengefasst wurde festgehalten, dass der BF an den Folgen eines Bandscheibenvorfalles leide, deren Ausmaß zum Untersuchungszeitpunkt nicht eindeutig verifizierbar sei, aus den beschriebenen Beobachtungen (der BF habe sich problemlos ins Auto gesetzt) sei jedoch eine Kursfähigkeit (insbesondere für den halbtägig angesetzten Kurs) gegeben, zumal auch ein Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen angeboten worden sei.

Die Frage, ob aufgrund der vorliegenden Befunde eine Anerkennung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetztes im Hinblick auf berufliche Eingliederung und geschützte Arbeit möglich wäre, wurde zu beiden Punkten verneint.

17. Aus den Vermerken vom 21.05.2014 sowie vom 22.05.2014 geht hervor, dass seitens des BF und seiner Gattin mehrmals um Auskunft hinsichtlich der ausstehenden Entscheidung ersucht worden sei.

18. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2014, VSNR: XXXX, wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 22.04.2014 bis 16.06.2014 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Nachsicht sei nicht erteilt worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. Der BF sei nicht bereit gewesen, ab 22.04.2014 an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX teilzunehmen.

19. Am 05.06.2014 habe der BF persönlich vorgesprochen und Akteneinsicht genommen. Er habe dabei eine Kopie des ärztlichen Gutachtens erhalten und dieses auch mit seinem Mobiltelefon fotografiert. Die Unterschrift, dass ihm das Gutachten zur Kenntnis gebracht worden sei, habe er abermals verweigert. Aus diesem Grund sei ein Mitarbeiter der belangten Behörde als Zeuge zugezogen worden. Über die Möglichkeit einer Beschwerde sei er informiert worden. Auch sei ein Hinweis auf seinen Termin am 17.06.2014 bei der belangten Behörde erfolgt.

20. Aus einem Vermerk der belangten Behörde vom 17.06.2014 lässt sich entnehmen, dass der BF den festgelegten Meldetermin vom 17.06.2014 trotz RSb-Briefes mit Hinweis auf § 49 AlVG nicht eingehalten habe. Es hätte anlässlich dieses Termins eine Niederschrift nach § 10 AlVG aufgenommen werden sollen.

21. Aus einem weiteren Vermerk vom 20.06.2014 geht hervor, dass der BF seinen Krankenstand ab 17.06.2014 gemeldet habe.

22. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF das mit 25.06.2014 datierte Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass seine Beschwerde rechtzeitig eingebracht sei, da der angefochtene Bescheid am 02.06.2014 am einfachen Postweg zugegangen sei und die Rechtsmittelfrist daher am heutigen Tage noch offen sei. Wie der belangten Behörde bereits vor der Maßnahmenzuweisung durch seitens des BF gemachte Angaben bekannt gewesen sei, liege bei ihm eine gesundheitlich begründete Problematik vor, welche den Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts unzumutbar gemacht habe. Der BF habe einen Bandscheibenvorfall mit Nervenwurzelirritation gehabt und müsse deswegen derzeit starke Medikamente einnehmen. Nach Angabe dieser Gründe sei der BF von der belangten Behörde zur ärztlichen Untersuchung verwiesen worden. Dieser - dem BF als Verpflichtung mitgeteilten - Untersuchung sei der BF selbstverständlich nachgekommen. Allerdings sei im Rahmen dieser Untersuchung auf den tatsächlichen Gesundheitszustand nur in unzureichender Weise eingegangen worden; insbesondere seien die dem BF im Zusammenhang mit seinen Beschwerden ärztlich verschriebenen und von ihm eingenommenen, notwendigen Medikamente nicht berücksichtigt worden. Weiters sei das dem BF zustehende Recht auf Parteiengehör von der belangten Behörde dadurch verletzt worden, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wesentliche Angaben des BF vollkommen ignoriert worden seien und ihm im Beisein des Leiters der belangten Behörde beim entsprechend anberaumten Behördentermin am 15.05.2014 ein Entwurf einer Niederschrift vorgelegt worden sei, welcher überhaupt nicht die von ihm geltend gemachten Sachverhalte, sondern eine bloß offensichtlich der belangten Behörde genehme Formulierung enthalten habe. Der BF habe diesen Niederschriftentwurf daher nicht unterzeichnet und auf die behördliche Festhaltung seiner Aussagen und Angaben beharrt. Dem sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Darüber hinaus entspreche es auch nicht den Tatsachen, dass keine Nachsichtgründe in Erwägung zu ziehen gewesen wären. Die Familie des BF sei in existentieller Weise auf den durchgehenden Leistungsbezug des BF der belangten Behörde angewiesen. Der Sohn stehe in einem Lehrverhältnis, für welches täglich eine Hin- und Rückfahrt von 70 Kilometern erforderlich sei. Da keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stünden, sei er gänzlich auf die Unterstützung des BF angewiesen. Ebenso könne der BF seinen Mietzahlungen nicht mehr nachkommen und befürchte eine Räumungsklage. Diese Erschwernisse, welche auch die Bemühungen des BF zur Arbeitsaufnahme weiter zu beeinträchtigen im Stande seien, würde eine unverhältnismäßig starke Einschränkung darstellen und könne nicht im arbeitsmarktpolitischen Gesamtinteresse des Gesetzgebers liegen. Dass die belangte Behörde die Würdigung dieser Nachsichtgründe nicht in Erwägung gezogen habe bzw. nicht in seinem Sinne beurteilt habe, belaste den Bescheid mit Rechtsunwirksamkeit. Der BF begehre, dass ihm ungeschmälert, somit auch für den im Bescheid genannten Zeitraum, der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühre. Der vorliegende Bescheid sei zu Beheben und dem BF der Anspruch zuzuerkennen. Er stelle die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters werde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.

Folgende Urkunden liegen der Beschwerde bei:

Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2014;

Ärztliche Bestätigung vom 11.03.2014 mit Eingangsbestätigung der belangten Behörde vom 15.04.2014;

Ärztliche Verordnung vom 17.06.2014;

23. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 26.08.2014, GZ: RGS6090/SfA/0566/2014-Dr.Si/S, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 25.06.2014 abgewiesen wurde.

Begründend wurde nach Wiederholung des Sachverhalts und Darstellung des Projektes XXXX sowie der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass, im Hinblick darauf, dass der BF trotz guter Ausbildung und Berufserfahrung schon seit über einem Jahr arbeitslos sei und bereits Notstandshilfe beziehe, es dringend notwendig gewesen sei, eine zusätzliche Unterstützung seitens der belangten Behörde anzubieten. Daher sei dem BF die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX vorgeschlagen und erklärt worden, warum die belangte Behörde eine Teilnahme für sinnvoll erachte, denn die Teilnehmer würden im Rahmen einer mehrwöchigen Qualifizierungsphase auf ihren (Wieder)Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereitet werden. Die Personalberater würden Berufswünsche abklären und gemeinsam mit den Teilnehmer Bewerbungsstrategien entwickeln, deren Umsetzung durch unterschiedliche Weiterbildungsangebote und Bewerbungstrainings unterstützt werde. Bei etwaigen Problemlagen könnten die Teilnehmer die Unterstützung von Sozialberatern in Anspruch nehmen. Im Anschluss an die Vorbereitungsphase werde einem Großteil der Teilnehmer ein Transitdienstverhältnis bei XXXX angeboten, aus dem sich in der Regel ein geförderter Arbeitseinsatz bei einem der zahlreichen Partnerunternehmen ergebe - mit dem Ziel der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis im jeweiligen Unternehmen. Auch während der Zeit der Überlassung würden die Personalberater die Betreuung aufrecht halten und bei auftretenden Schwierigkeiten unterstützen. Die halbtägige Maßnahme finde von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 13:00 Uhr statt.

Es sei zweifellos allgemein bekannt, dass immer wieder Schmerzen nach einem auch schon länger zurückliegenden Bandscheibenvorfall auftreten könnten. Daher werde auch physikalische Therapie und Bewegungstherapie mit Stabilisierung der paravertebralen Muskulatur angeraten. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung habe der BF zwar angegeben, in diesem Moment starke Schmerzen zu haben, die ihn hindern würden, sich zu setzen, allerdings habe dieses Verhalten im Widerspruch zum relativ unauffälligen Bewegungsablauf beim Weggehen und Autofahren sowie zum gut ausgebildeten Muskelaufbau der beiden unteren Extremitäten gestanden. Zusammenfassend sei das Ausmaß zum Untersuchungszeitpunkt nicht eindeutig verifizierbar gewesen, allerdings sei auch festgestellt worden, dass eine Kursfähigkeit gegeben sei, weil im Kurs selbst ein Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen angeboten worden sei.

Obwohl aus medizinischer Sicht ein Kursbesuch in jedem Fall zumutbar gewesen sei, zumal ein Wechsel der Körperhaltung möglich gewesen sei, sei der BF nicht bereit gewesen, in die Maßnahme XXXX einzusteigen. Der BF verliere daher den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 8 Wochen, weil zum wiederholten Male eine Sanktion nach § 10 AlVG ausgesprochen worden sei. Nachsichtgründe, wie beispielsweise eine Arbeitsaufnahme, würden nicht vorliegen. Familiäre Gründe könnten nicht berücksichtigt werden, weil auch andere Arbeitslose für eine Familie zu sorgen hätten. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 56 Abs. 3 AlVG sei nicht möglich, da die Beschwerde aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage aussichtslos erscheine.

24. Der BF stellte am 16.09.2014 fristgerecht einen (unbegründeten) Vorlageantrag.

25. Laut im Akt erliegender Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 24.09.2014 habe am 23.09.2014 um 14:30 Uhr ein Polizeibeamter bei der belangten Behörde vorgesprochen. Der BF habe einige Mitarbeiter der belangten Behörde wegen "Behinderung beim Verlassen der belangten Behörde am 19.09.2014 um ca. 11:30 Uhr" angezeigt. Am 19.09.2014 habe ein Gespräch mit dem BF wegen angeblicher ungerechtfertigter Exekutionen bzw. Abzügen vom Leistungsbezug und Einstieg in die XXXX am 22.09.2014 um 07:00 Uhr stattgefunden. Nach Aufforderung, der BF solle sich bei der XXXX am 22.09.2014 um 07:00 Uhr persönlich melden, habe dieser gesagt, er mache dies nicht, da er einen Bandscheibenvorfall habe. Diesen Umstand habe die belangte Behörde in einer Niederschrift festhalten wollen. Der BF habe nicht den Eindruck erweckt, "krank zu sein". Er habe gesagt, er unterschreibe keine Niederschrift und habe dann gesund und aufrecht die belangte Behörde verlassen. Der BF sei rückwirkend mit 18.09.2014 vom Hausarzt krankgeschrieben worden.

26. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 07.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

27. Aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf, erstellt am 06.10.2014, geht hervor, dass bereits im Jahr 2011 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG ausgesprochen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat Berufserfahrung als Polier und darüber hinaus verfügt er über eine Schlosserlehre, 18 Jahre Praxis als Schalungszimmerer, Vorarbeiter und Vizepolier. Trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung wegen eines Bandscheibenvorfalles im Jahr 2010 wurde der BF im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung im Jahr 2013 bei der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt nicht als invalid eingestuft. Der BF kann bedingt als Polier mit weniger körperlicher Mitarbeit weiterhin tätig sein. Die von der belangten Behörde durchgeführte amtsärztliche Untersuchung vom 15.05.2014 ergab zusammengefasst, dass der BF an einem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit häufig wiederkehrender Nervenwurzelirritation und damit verbundenen auftretenden Schmerzen und Gefühlsstörungen leidet. Trotzdem wurde der BF als halbtags kursfähig eingestuft, zumal ein Wechsel der Körperhaltung möglich ist. Der BF nahm laut dem medizinischen Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung folgende Medikamente: Xefo 2x1, Voltaren 50mg bei Bedarf, Pantoprazol 40 1x1 und Sirdalud 4 mg 1x1.

Der BF bezieht seit dem Jahr 2010 regelmäßig immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes Dienstverhältnis hatte der BF laut Versicherungsverlauf von 11.07.2011 bis 22.12.2012 als Arbeiter. Ab diesem Zeitpunkt bis dato bezog der BF im Wechsel Notstandshilfe und Krankengeld.

Der BF hat mit der belangten Behörde die Betreuungsvereinbarung vom 03.03.2014 abgeschlossen, in welcher die Kursteilnahme des BF an dem gegenständlichen Kurs XXXX als Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt vereinbart wurde. Aus dem Akt geht eindeutig hervor, dass der Kurs lediglich halbtags viermal wöchentlich stattfindet und die belangte Behörde über die gesundheitlichen Einschränkungen des BF informiert war, diese abklären ließ und eine Information an den Kursleiter weitergegeben hat, damit auf die Bedürfnisse des BF Rücksicht genommen wird und dieser öfters seine Körperhaltung durch Aufstehen oder Gehen wechseln kann. Im konkreten Fall wurde daher auf die körperlichen Beschwerden des BF Rücksicht genommen. Der BF hatte auch sonst keine Einwendungen, außer in Bezug auf seine gesundheitliche Einschränkung.

Der BF hat den Termin für das Erstgespräch am 10.03.2014 wegen Krankheit nicht wahrgenommen. Auch den Kurseinstieg am 17.03.2014 verweigerte der BF unter dem Verweis auf seine Bandscheibenproblematik. Bei einem Meldetermin am 15.04.2014 erklärte der BF neuerlich, dass er den nunmehr vorgesehenen Kurseinstiegstermin vom 22.04.2014 nicht wahrnehmen wird und legte eine hausärztliche Bestätigung vor. Die von der Behörde erstellte Niederschrift zur Belehrung gemäß § 10 AlVG hat der BF nicht unterschrieben.

Mit 22.04.2014 wurde die Notstandshilfe des BF vorläufig eingestellt. Den ersten Untersuchungstermin bei der Amtsärztin am 12.05.2014 nahm der BF aus eigenem Verschulden nicht wahr. Einen weiteren Meldetermin vom 17.06.2014 hat der BF nicht eingehalten und am 20.06.2014 seinen Krankenstand ab 17.06.2014 gemeldet. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegte ärztliche Verordnung vom 17.06.2014 enthält folgende Medikamente: Xefo 8mg Filmtabletten (2x1), Tramal Tropfen, Sirdalud 4mg Tabletten.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Innerhalb von 8 Wochen, gerechnet ab 22.04.2014, hat der BF kein nachhaltiges neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Angesichts des amtsärztlichen Gutachtens und der Tatsache, dass im Rahmen der geplanten Wiedereingliederungsmaßnahme auf die Bedürfnisse des BF Rücksicht genommen worden wäre und diese nur an vier Tagen pro Woche halbtags stattfinden würde, ist nicht davon auszugehen, dass es dem BF aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein soll, an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Auch dem Vorbringen in der Beschwerde, dass im Rahmen dieser Untersuchung nur unzureichend auf den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF eingegangen worden sei, kann objektiv nicht gefolgt werden, zumal ein umfassendes Untersuchungsprotokoll vorliegt. Wenn der BF nun vorbringt, dass die vom Hausarzt verschriebenen und eingenommenen Medikamente nicht berücksichtigt worden seien, so steht dies zum einen im Widerspruch zum Untersuchungsprotokoll, dass alle vom BF angegebenen Medikamente anführt und zum anderen ist die vom BF offensichtlich gemeinte Verschreibung des zum Kreis der Opiate gehörenden Schmerzmittels TRAMAL erst einen Monat - am 17.06.2014 - nach der amtsärztlichen Untersuchung am 15.05.2014 erfolgt und hat daher gar nicht berücksichtigt werden können.

In diesem Zusammenhang soll auch das von der Ärztin beobachtete Verhalten des BF nach der Untersuchung nicht unerwähnt bleiben, welches nicht für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen spricht. Gleiches gilt für die Anmerkung im Untersuchungsprotokoll, dass der gut ausgebildete Muskelaufbau beider unteren Extremitäten widersprüchlich zu den Angaben anlässlich der Untersuchung ist.

Aus dem Akteninhalt ergeben sich viele Gesprächsnotizen und Vermerke, aus denen die Belehrungen der belangten Behörde, die Information des BF und dessen Ehegattin über den Stand des Verfahrens und die Angaben des BF hervorgehen. Der BF hat zudem Akteneinsicht genommen und sich so Kenntnis vom Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens verschafft. Der BF hat keine andere Beschäftigung aufgenommen. Die von ihm geltend gemachten Gründe für die Erteilung der Nachsicht gelten für viele Arbeitslose. Das Vorbringen, dass der Sohn in einem Lehrverhältnis stehe und mangels öffentlicher Verkehrsmittel täglich bei der Hin- und Rückfahrt von 70 Kilometern auf die Unterstützung des BF angewiesen sei, impliziert vielmehr, dass der BF wegen seiner Betreuungspflichten überhaupt nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme bzw. an der Aufnahme einer Beschäftigung interessiert ist, aber auch, dass ihm offenbar sehr wohl für einen gewissen Zeitraum eine sitzende Tätigkeit zugemutet werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je eine raus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass der belangten Behörde bereits vor der Maßnahmenzuweisung bekannt gewesen sei, dass bei ihm eine gesundheitlich begründete Problematik vorliege, die den Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des Arbeitslosengesetzes unzumutbar gemacht habe. Gegenständlich ist daher strittig, ob dem BF aus gesundheitlichen Gründen der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme zumutbar gewesen ist oder nicht bzw. ob seine Weigerung gerechtfertigt war oder nicht.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus dem soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Zumutbarkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF und in weiterer Folge auf die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion gemäß § 10 AlVG beschränkt ist.

2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 8 AlVG lautet:

(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Dabei ist eine Beschäftigung zumutbar (Abs. 2 leg. cit.), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10 AlVG lautet:

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss des Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß des im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

Unter "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu verstehen, die - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- bzw. Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042).

Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd. § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesenen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027). Die gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe den Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210).

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und die belangte Behörde das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungskaten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.

Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildungs)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.

Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389; 07.09.2011, Zl. 2010/08/0245; 06.07.2011, Zlen. 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist auch nur dann zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgsversprechend erscheint (vgl. VwGH vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0043) und wenn sie gesetzlich zugelassen ist (vgl. VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2004/08/0031).

Obwohl die §§ 9 und 10 AlVG iZm. Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen weder ausdrückliche Zumutbarkeitskriterien enthalten noch die Zumutbarkeit als Voraussetzung für die Teilnahmeverpflichtung normieren, stellt die Zumutbarkeit (va. in gesundheitlicher Hinsicht) dennoch ein Tatbestandsmerkmal dar, das erfüllt sein muss, um im Falle einer Weigerung die Sanktion des § 10 AlVG auszulösen (VwGH vom 21.12.1993, Zl. 93/08/0215). Der VwGH hat in diesem Sinne klargestellt, dass ein wichtiger Grund, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 AlVG zu verweigern, insbesondere darin liegen kann, dass diese Teilnahme nach den in § 9 AlVG für die Aufnahme einer Beschäftigung normierten, wegen der gleichgelagerten Wertungsgesichtspunkte auch für die Teilnahme an der Maßnahme heranzuziehenden Kriterien unzumutbar ist (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224;).

3. Der BF bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass bereits vor der Maßnahmenzuweisung durch die belangte Behörde bekannt gewesen sei, dass bei ihm eine gesundheitlich begründete Problematik vorliege, welche den Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme unzumutbar gemacht habe. Die Untersuchung durch die Amtsärztin sei unzureichend gewesen und habe diese die dem BF verordneten Medikamente nicht berücksichtigt. Er habe die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme verweigert, da ihm das Sitzen im Kurs mit seiner Bandscheibenproblematik nicht zumutbar sei.

Der BF bestreitet nicht, dass er laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht bzw. bringt nicht vor, dass er über die Notwendigkeit der Eingliederungsmaßnahme nicht von der belangten Behörde informiert worden wäre bzw. dazu keine Notwendigkeit oder Defizite seinerseits sehe. Vielmehr wurden dem BF der Grund für die Zuweisung und der angestrebte Erfolg nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Der BF hat jedoch die Teilnahme an der ihm vorgeschriebenen Maßnahme mit der Begründung verweigert, sie sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Dem muss zum einen das Gutachten der Amtsärztin entgegengehalten werden, die die Zumutbarkeit für die konkrete Maßnahme für den BF zumutbar sei, zudem nachweislich der Kursleiter darauf hingewiesen wurde, dass es dem BF erlaubt ist, zwischenzeitlich immer wieder aufzustehen. Zum anderen möchte der BF weiter als Baupolier vermittelt werden, was angesichts der Tatsache, dass er - seiner Ansicht nach -nicht an einem vierstündigen Kurs teilnehmen kann - als eher unwahrscheinlich anzusehen ist. Es ist ihm allerdings laut seinen eigenen Angaben sehr wohl möglich, den Sohn täglich zumindest 70 km mit dem Auto zu dessen Lehrbetrieb zu bringen und abzuholen.

Dieses Verhalten indiziert eine vorsätzliche Weigerung, die Wiedereingliederungsmaßnahme zu beginnen, obwohl der BF verpflichtet war, diese - insbesondere nach Feststellung der Zumutbarkeit nach erfolgter ärztlicher Untersuchung - anzunehmen. Da der BF die Annahme verweigert hat, stellt die Nichtteilnahme an der ihm angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelungshandlung iSd. § 10 AlVG dar. Der BF wurde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen belehrt, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der BF auch hinreichend über seine Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt.

Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, ist dem Vorbringen des BF, die Maßnahme sei ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, nicht zu folgen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des BF mehr bedurfte. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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