G310 2007141-1•BVwG G310 2007141-1
G310 2007141-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2014
Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung
G310 2007141-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Hanspeter TRAAR und den fachkundigen Laienrichter KommR Franz WINKELBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag von
XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Graz West und Umgebung vom 31.03.2014, Zl. RGS630/SfA/0566/2014-Fa/S, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12 Abs. 3 lit. h, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und
§ 50 Abs. 1 1. Satz iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In einer Niederschrift der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) aufgenommen mit dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 09.01.2014 gab dieser an, dass er seit Oktober 2010 bei der Firma
XXXX (im Folgenden: Dienstgeber) als Taxilenker beschäftigt sei. Es sei ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart worden und der BF habe auch einen Dienstvertrag erhalten. Er habe 9 Stunden pro Woche gearbeitet, meistens 2 Tage oder
1 Tag pro Woche. Er sei vom Dienstgeber immer kurzfristig angerufen worden, wenn er gebraucht worden sei. Die Fahrzeuge seien vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden. Der BF habe ca. EUR 40,00 bis 60,00 pro Schicht erhalten, pro Monat ungefähr EUR 180,00. Die Lohnzettel habe der BF der belangten Behörde vorgelegt. Den Lohn habe der BF wöchentlich ausgezahlt bekommen.
Der BF sei über die Rückforderung seines Leistungsbezuges informiert worden und werde sich mit der Gebietskrankenkasse in Verbindung setzen. Er sei über die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde informiert worden.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2014, VSNR: XXXX, wurde der BF gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2013 widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG wurde der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.403,68 verpflichtet, da das geringfügige Dienstverhältnis des BF beim Dienstgeber aufgrund des Einkommens während dieser Zeit vollversicherungspflichtig geworden sei. Der BF habe dem AMS nicht bekannt gegeben, dass er ein monatliches Einkommen erzielt habe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe. Erst im Zuge der Beitragsprüfung der Gebietskrankenkasse sei dies der belangten Behörde bekannt geworden.
3. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2014, VSNR: XXXX, wurde der BF gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.01.2013 bis 30.09.2013 widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG wurde der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.168,18 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 05.01.2013 bis 30.09.2013 zu Unrecht bezogen habe, da der BF gemäß
§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG während dieser Zeit nicht als arbeitslos gegolten habe, da zwischen der Beendigung des vollversicherten und des darauffolgenden geringfügigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber keine Unterbrechung von mindestens einem Monat gelegen habe. Obwohl der BF sein geringfügiges Dienstverhältnis der belangten Behörde gemeldet habe, habe er nicht bekanntgegeben, dass sein Einkommen beim Dienstgeber in der Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe.
4. Laut den im Akt aufliegenden Unterlagen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Bezug auf eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 beim Dienstgeber wurde für mehrere als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer beim Dienstgeber angemeldeten Taxilenker - darunter auch der BF für den Zeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2012 - einvernehmlich mit dem Dienstgeber die Vollversicherungspflicht für den jeweils angeführten Zeitraum vereinbart, da die Auswertung der Funkprotokolle und weitere Erhebungen ergeben haben, dass die geringfügig beschäftigten Taxilenker wesentlich mehr gearbeitet hätten, als dies ihrer geringfügigen Anmeldung zur Sozialversicherung entsprochen hatte. Da dieser Personenkreis nach Umsatzprozenten entlohnt worden sei, sei auch keine Unterentlohnung im Sinne des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes zu beanstanden.
5. Gegen den oben unter Punkt I.3. angeführten Bescheid erhob der BF am 14.02.2014 (einlangend am 18.02.2014) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er in den genannten Zeiträumen ausschließlich geringfügig beschäftigt gewesen sei. Dies könne man auch aus dem beiliegenden Versicherungsdatenauszug ersehen. Die Bescheidbegründung könne sich der BF nicht erklären, und sei für ihn absolut nicht nachvollziehbar, da er seines Wissens zum Zeitpunkt 2012 kein vollversichertes Dienstverhältnis gehabt habe. Laut seiner Information sei der BF bei der Dienstgeberin immer geringfügig beschäftigt gewesen. Dass der BF durch den Dienstgeber rückwirkend auf ein Vollzeitdienstverhältnis angemeldet bzw. umgemeldet worden sei, habe der BF nicht gewusst. Für ihn sei deswegen auch kein Fehler erkennbar, und der BF habe zum keinem Zeitpunkt von Änderungen gewusst und nichts gemerkt. Somit habe der BF auch nicht feststellen können, wann und warum er bei der belangten Behörde etwas melden hätte müssen, da er immer der Annahme gewesen sei, sowieso in einer geringfügigen Beschäftigung zu stehen. Daher habe der BF auch keine Meldung machen können, weder über die Ummeldung noch über das im Zuge dessen abzuwartende Monat. Der BF habe von diesem Umstand erst durch den angefochtenen Bescheid und die Mitteilung der belangten Behörde erfahren.
Zudem sei der BF im Zeitraum von 05.01.2013 bis 30.09.2013 in einem Ausmaß von 9 Stunden geringfügig beschäftigt gewesen und habe aufgrund der erhaltenen Lohnzettel nicht erkennen können, dass ihm die Leistung der belangten Behörde nicht gebührt habe. Aufgrund der Vereinbarung mit dem Dienstgeber sei dem BF zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass es eventuell eine höhere Anmeldung geben könnte. Der BF beantrage die aufschiebende Wirkung des Bescheides, da er keine Leistungen zu Unrecht bezogen habe. Die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt. Der BF sei auch nicht in der Lage, den gesamten Betrag zur Gänze zu bezahlen. Der BF ersuche, sein Anliegen nochmals zu überprüfen und ihm diesen Zeitraum zu gewähren.
Mit der Beschwerde bzw. dem Einspruch vom selben Tag legte der BF auch Lohnverrechnungsunterlagen, den angefochtenen Bescheid und einen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 03.02.2014 vor.
6. Auch gegen den unter Punkt I.2. dargestellten Bescheid brachte der BF am 18.02.2014 eine Beschwerde ein.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2014 in Bezug auf die beiden Bescheide der belangten Behörde vom 22.01.2014 und vom 23.01.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass laut Rücksprache mit dem Betriebsprüfer der Gebietskrankenkasse beim Dienstgeber eine Betriebsprüfung durchgeführt worden sei. Umfangreiche Erhebungen - wie z.B. die Auswertungen der Funkprotokolle - hätten eindeutig ergeben, dass der BF im Zeitraum von 01.07.2012 bis 31.12.2012 tatsächlich weit mehr als die von ihm behaupteten 9 Wochenstunden gearbeitet habe und dementsprechend die tatsächliche Entlohnung nicht durchschnittlich EUR 180,00 monatlich betragen habe, sondern weit über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Auf dem Schätzungswege sei im Einvernehmen mit dem Dienstgeber und dessen Steuerberaterin eine Entlohnung in der Höhe von EUR 1.000,00 monatlich ermittelt worden. Folglich sei das geringfügige Beschäftigungsverhältnis von 01.07.2012 bis 31.12.2012 auf ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgestellt worden.
Der BF habe die Möglichkeit, sich dazu bis 14.03.2014 schriftlich zu äußern bzw. Beweise vorzulegen.
8. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13.03.2014 habe der BF telefonisch um Fristverlängerung bzgl. der Stellungnahme zum unter Punkt I.7. dargestellten Schreiben ersucht, welche bis 21.03.2014 gewährt wurde. Zusätzlich habe der BF angegeben, dass sich seine Beschwerde(n) nicht auf den Bescheid vom 22.01.2014 (Rückforderung vom 01.07.2012 bis 31.12.2012) beziehen würden. Diesbezüglich habe er schon ein Ratenzahlungsersuchen eingebracht. Die Beschwerde(n) würden sich nur auf den Bescheid vom 23.01.2014, betreffend die Rückforderung vom 05.01.2013 bis 30.09.2013 beziehen. Der BF werde diesen Umstand in seiner folgenden schriftlichen Stellungnahme nochmals ausführen.
9. Laut Aktenvermerk vom 28.03.2014 ist weder eine Stellungnahme des BF noch eine Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf den Bescheid vom 22.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
10. Im Verfahren über die Beschwerde bezüglich des Bescheides vom 22.01.2014 erließ die belangte Behörde am 31.03.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ RGS630/SfA/0566/2014-Fa/S, mit der die diesbezügliche Beschwerde vom 18.02.2014 abgewiesen und der Bescheid insofern abgeändert wurde, als der BF die Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.07.2012 bis 12.09.2012, 19.09.2012 bis 11.10.2012 und von 01.11.2012 bis 12.12.2012 in der Höhe von insgesamt EUR 3.750,65 zurückzahlen müsse.
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde nicht bewilligt.
11. Im Verfahren über die Beschwerde bezüglich des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 23.01.2014 erließ die belangte Behörde ebenfalls am 31.03.2014 gemäß
§ 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ RGS630/SfA/0566/2014-Fa/S, mit der die diesbezügliche Beschwerde vom 18.02.2014 abgewiesen und der Bescheid insofern abgeändert wurde, als der BF die Notstandshilfe für die Zeiträume vom 05.01.2013 bis 22.04.2013, 28.05.2013 bis 06.08.2013 und von 18.08.2013 bis 30.09.2013 in der Höhe von insgesamt EUR 6.168,18 zurückzahlen müsse.
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde nicht bewilligt.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass die vom BF vorgelegten Unterlagen, wonach er geringfügig beschäftigt gewesen sei, vom Dienstgeber nur zum Schein ausgestellt worden seien und nicht den Tatsachen entsprechen würden. Dies habe der Dienstgeber gegenüber der Gebietskrankenkasse auch eingestanden. Auf dem Schätzungswege sei im Einvernehmen mit dem Dienstgeber und dessen Steuerberaterin eine Entlohnung in der Höhe von EUR 1.000,00 monatlich ermittelt worden. Folglich sei das geringfügige Beschäftigungsverhältnis vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 auf ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgestellt worden. Die Gebietskrankenkasse habe der belangten Behörde auch die korrigierten Lohnabrechnungen zum Beweis übermittelt. Die Angaben des BF in der Beschwerde seien nicht substantiiert, sondern würden schablonenhaft Beschwerden anderer Personen ähneln, die ebenfalls mit hohen Rückforderungen konfrontiert seien. Der Aufforderung, eine Stellungnahme abzugeben bzw. Beweise vorzulegen, sei der BF nicht nachgekommen. Es bestehe daher an der Richtigkeit des Prüfergebnisses der Gebietskrankenkasse kein Zweifel. Der BF habe von 01.07.2012 bis 31.12.2012 aufgrund der Arbeitszeit und der Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und sei unbestritten von 01.01.2013 bis 30.09.2013 bei der Dienstgeberin geringfügig beschäftigt gewesen. Der BF habe der belangten Behörde unbestritten nur die geringfügige Beschäftigung gemeldet. Erst durch die Hauptverbandsmeldung der Gebietskrankenkasse im September 2013 sei der tatsächliche Verdienst des BF von Juli bis Dezember 2012 der belangten Behörde bekannt geworden.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gelte nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) angeführten Beträge nicht übersteige, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Da der BF von 01.07.2012 bis 31.12.2012 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Dienstgeber gestanden habe und von 01.01.2013 bis 30.09.2013 eine geringfügige Beschäftigung beim gleichen Dienstgeber hatte, gelte er für die Dauer der Beschäftigung nicht als arbeitslos. Die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 05.01.2013 bis 30.09.2013 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG werde daher widerrufen. Weiters sei der BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die ausbezahlte Notstandshilfe zurückzuerstatten, da er der belangten Behörde nicht gemäß
§ 50 AlVG gemeldet habe, dass er in den Monaten Juli bis Dezember 2012 ein Einkommen erzielt habe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe. Über die Meldepflichten sei der BF bei Beantragung der Notstandshilfe nachweislich informiert worden. Der BF müsse daher die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in der Höhe von EUR 6.168,18 für die Zeit von 05.01.2013 bis 30.09.2013 zurückzahlen. Da aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage eine Beschwerde aussichtslos erscheine, sei die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 56 Abs. 3 AlVG nicht möglich.
12. Der BF stellte fristgerecht einen (unbegründeten) Vorlageantrag, datiert vom 11.04.2014.
13. Laut Aktenvermerk vom 11.04.2014 habe der BF telefonisch bei der belangten Behörde bekanntgegeben, beide Beschwerdevorentscheidungen erhalten zu haben. Die erste Beschwerdevorentscheidung betreffend die Rückforderung 2012 wegen dem vollversicherten Dienstverhältnis akzeptiere er. Jedoch nicht die zweite Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Rückforderung 2013. Es sei dem BF erklärt worden, dass er die Möglichkeit habe, einen Vorlageantrag zu stellen.
14. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 22.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
15. Am 11.06.2014 nahm die damalige Vertreterin des BF, XXXX, telefonisch mit dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Erstattung einer Stellungnahme Kontakt auf. Am 26.06.2014 wurde seitens der damaligen Vertreterin mitgeteilt, dass auf die Erstattung einer Stellungnahme verzichtet werde. Am 03.10.2014 teilte die damalige Vertreterin auf telefonische Nachfrage hin mit, dass der BF von ihr nicht mehr vertreten werde.
16. Mittels E-Mail vom 17.06.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anfrage von der Gebietskrankenkasse bekannt gegeben, dass hinsichtlich des gegenständlichen Dienstgebers für das Beitragsjahr 2013 eine GPLA stattfinde. In diesem Zusammenhang würde auch das bei der Gebietskrankenkasse als geringfügig gemeldete Dienstverhältnis des BF im Hinblick darauf überprüft werden, ob nicht auch für den angegebenen Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden habe.
17. Der Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.10.2014 weist für den BF im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2012 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und 01.01.2013 bis 30.09.2013 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis auf. Es findet sich kein Vermerk, dass die Versicherungspflicht für den maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2012 strittig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war ursprünglich im Zeitraum von 01.07.2012 bis 30.09.2013 als geringfügig beschäftigter Taxilenker beim Dienstgeber gemeldet. Tatsächlich stand er jedoch zumindest im Zeitraum von 01.07.2012 bis 31.12.2012 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber. Das bis zur Betriebsprüfung des Dienstgebers angemeldete geringfügige Beschäftigungsverhältnis des BF in diesem Zeitraum wurde mit September 2013, aufgrund einer einvernehmlichen Lösung zwischen Gebietskrankenkasse und Dienstgeber, rückwirkend in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt.
Der BF hatte in dieser Zeit ein Einkommen, das weit über der Geringfügigkeitsgrenze lag und dieses der belangten Behörde nicht gemeldet.
Mit 01.01.2013 bis 30.09.2013 stand der BF in einem - gemeldeten - geringfügigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber. Zwischen der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung hat keine Unterbrechung stattgefunden. Die vollversicherungspflichtige Beschäftigung schließt nahtlos an die geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber an. Auch diesen Umstand hat der BF der belangten Behörde nicht gemeldet.
Seit dem 01.10.2013 ist der BF beim gegenständlichen Dienstgeber wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Nicht gefolgt werden kann den Behauptungen des BF, wonach er nicht gewusst habe, dass seine geringfügige Beschäftigung nachträglich in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt worden sei und er deshalb bei der belangten Behörde nichts gemeldet habe. Dem BF musste aufgrund des Umstandes, dass sein tatsächlicher Bezug zum einen weit über jenem lag, der auf seiner Lohnverrechnung ausgewiesen ist, und zum anderen auch über der Geringfügigkeitsgrenze lag, bewusst sein, dass diese Umstände der belangten Behörde zu melden waren - insbesondere im Hinblick auf die erfolgten Belehrungen bei der Stellung des Antrages auf Notstandshilfe - und er unter Umständen keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat.
Dass die Vollversicherungspflicht erst rückwirkend seitens der Gebietskrankenkasse festgestellt worden ist und sich daher faktisch nicht die Möglichkeit ergeben hat, das Dienstverhältnis zum gegenständlichen Dienstgeber für ein Monat zu unterbrechen, um in weiterer Folge als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer weiterzuarbeiten, ist diesfalls auf die unterlassene Meldung der tatsächlichen Entgelthöhe und des tatsächlichen Arbeitsausmaßes durch den BF zurückzuführen und damit ihm selbst zuzurechnen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 Abs. 1 AlVG lautet:
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Laut § 50 Abs. 1 1. Satz AlVG besteht für denjenigen, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß
§ 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
2. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sind.
Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass er nicht gewusst habe, dass seine geringfügige Beschäftigung nachträglich in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt worden sei und er deshalb bei der belangten Behörde weder die Umstellung des Beschäftigungsverhältnisses noch den abzuwartenden Monat gemeldet habe.
Wie schon in der Beweiswürdigung erörtert, muss dem BF aufgrund des Umstandes, dass sein tatsächlicher Bezug zum einen weit über jenem lag, der auf seiner Lohnverrechnung ausgewiesen ist, und zum anderen auch über der Geringfügigkeitsgrenze lag, bewusst gewesen sein, dass diesbezüglich eine Meldung an die belangte Behörde zu erfolgen hat.
In weiterer Folge wäre der BF bei ordnungsgemäßer Meldung auch nicht in die Lage geraten, dass seine als geringfügig gemeldete Beschäftigung in eine vollversicherungspflichtige umgemeldet wurde und damit rückwirkend eine Änderung des Dienstverhältnisses eingetreten ist, welche in weiterer Folge dazu geführt hat, dass der BF damit faktisch beim selben Dienstgeber ohne Unterbrechung von mindestens einem Monat von einem vollversicherungspflichtigen zu einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gewechselt hat, daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos galt und damit auch nicht berechtigt war, für den gegenständlichen Zeitraum von 05.01.2013 bis 30.09.2013 die Notstandshilfe zu beziehen.
Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF kann also nicht gefolgt werden, da ihm die nicht erfolgte Meldung des tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes und Entgelts, sowie der daraus resultierenden Folge des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG selbst zuzurechnen ist und er diesbezüglich nicht schutzwürdig ist, denn die Pflicht zur Meldung einer Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Neuaufnahme einer Beschäftigung an die belangte Behörde trifft gemäß § 50 Abs. 1 AlVG den Arbeitslosen selbst. Das Verschulden des BF an der unterlassenen Meldung kann somit nicht dadurch abgetan werden, dass er doch von der Ummeldung in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nichts gewusst habe, zumal dem BF in der Niederschrift vom 09.01.2014 sowie im Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2014 die Möglichkeit zur Stellungnahme in Bezug auf die durch die Gebietskrankenkasse festgestellte Vollversicherungspflicht - und damit Parteiengehör - gewährt wurde.
In dem sich unmittelbar an das vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber anschloss, ist aber die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert. Mit der Unterlassung dieser Meldungen hat der BF maßgebliche Tatsachen für das Bestehen des Anspruchs auf Notstandshilfe verschwiegen und dadurch offenkundig den (unberechtigten) Bezug herbeigeführt (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0168).
Da die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Rückzahlungsverpflichtung bejaht hat, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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