W212 1425575-3•BVwG W212 1425575-3
W212 1425575-3Tribunal administratif fédéral24 nov. 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation
W212 1425575-3/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von
XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014, Zl. 1166710-14076589, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 04.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014, Zl. 1166710- 14076589 (AS 149), zugestellt am selben Tag (AS 183), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl Nr. 110/2005 "idgF", (AsylG) zurückgewiesen.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der "Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (Dublin III-VO) die Slowakei zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei (Spruchpunkt I.).
Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Begründung stützte die Behörde im Wesentlichen darauf, die Eurodac-Abfrage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits 2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der jedoch rechtskräftig wegen Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen worden war. Nach Abschiebung in die Slowakei habe der Beschwerdeführer sich dort mehrere Monate aufgehalten, sei dann aber illegal nach Deutschland gereist, in die Slowakei zurückgeführt worden und sei dann nach Italien gereist, von wo aus er erneut nach Österreich gekommen sei, um den gegenständlichen Antrag zu stellen.
Slowakei sei daher nach wie vor zuständig und habe dementsprechend der Rückführung auch zugestimmt.
Eine Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG sei auch nicht etwa gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu unterlassen. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, er habe vor der gegenständlichen Antragstellung eine in Österreich als GFK-Flüchtling anerkannte XXXX geheiratet und seine Frau sei von ihm schwanger. Die Rückführung in die Slowakei sei jedoch schon allein wegen der kurzen Dauer der Beziehung kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8
EMRK.
Die Informationslage zum slowakischen Asylsystem biete zudem keinen Anlass davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Ungarn dort einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werde. Es gebe nach Würdigung der ausgewogenen und aktuellen Länderinformationen keine Hinweise auf ein systematisches Versagen des Asylsystems in der Slowakei. Durch die Zustimmung zur Rückübernahme habe sich die Slowakei auch erklärt bereit zu sein, die Rechte des Beschwerdeführers zu beachten.
Die Ausweisung sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG mit einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu verbinden und die Abschiebung in die Slowakei sei daher gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig. Gründe dafür, dass diese aus besonderen Gründen vorübergehender Natur gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben sei, seien nicht ersichtlich.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2014, zugestellt mit dem angefochtenen Bescheid, wurde dem Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Institution als Rechtsberaterin für eine etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt (AS 185).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.04.2014 Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 203).
Die Beschwerde langte am 24.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Behörde habe im Spruchpunkt I. die schlechte Situation des Beschwerdeführers in der Slowakei und seine drohende Abschiebung nach Somalia, wo er gefoltert worden sei und seine Verwandten getötet worden seien, verkannt. In Bezug auf Spruchpunkt II. habe die Behörde zu Unrecht angenommen, dass zu seiner Frau und dem künftigen gemeinsamen Kind kein schützenwertes Familienleben bestehe. Diesbezüglich habe die belangte Behörde ihm schlicht unterstellt, er habe seine Frau nur geheiratet, um in Österreich den Asylstatus zu erhalten.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014, Zl. W149 1425575-3/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.09.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache am 23.09.2014 der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 04.02.2014 gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an die Slowakei nach dem 01.01.2014 gestellt wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Das Bundesamt hat nämlich hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Effektuierung der gegenständlichen Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt.
Die Feststellungen und würdigenden Ausführungen im Bescheid zur vom Bundesamt angenommenen Zulässigkeit des Eingriffes in das Privat- und Familienleben vermögen im gegenständlichen Fall in ihrer allgemeinen und über weite Strecken textblockartigen Form die getroffene Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt nicht zu tragen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf der Tatbestandsebene nicht als ausreichend geklärt, um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in diese Rechte bei einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet beurteilen zu können.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser in der Slowakei eine in Österreich als GFK-Flüchtling anerkannte XXXX geheiratet hat und seine Frau von ihm schwanger ist. Laut Geburtsurkunde XXXX der Landeshauptstadt Linz kam XXXX zur Welt und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt seit 31.07.2014 mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt.
Eine genaue Prüfung der Familienverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint notwendig, um den Sachverhalt einer ausreichenden Klärung zuzuführen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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