BVwG W209 2004464-1

W209 2004464-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Entgelt

Texte intégral

BVwG W209 2004464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2004464.1.00

Spruch

W209 2004464-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Andreas-Hofer-Straße 43, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (BGKK) vom 10.10.2013, GZl. BE GPLA KtoNr: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 49 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, allgemeine Beiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 20.107,83 zuzüglich eines Beitragszuschlages in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen von € 5.372,05 an die Burgenländischen Gebietskrankenkasse zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) gemäß § 86 EStG und § 41a ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung wurden dahingehende Feststellungen getroffen, dass den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin Personalrabatte auf Produkte der XXXX bzw. der XXXX in handelsunüblichem Ausmaß gewährt wurden.

2. Mit dem in Beschwerde stehenden Bescheid vom 10.10.2013 schrieb die BGKK auf Basis des geldwerten Vorteils, der sich für die Dienstnehmer aus der Differenz zum handelsüblichen Preises der Produkte ergeben habe, für die Jahre 2008 bis 2011 in Summe €

43. 499,41 an nachzuentrichten Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich aliquoter gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von € 11.621,40 als Beitragszuschlag vor. Begründend führte die Kasse dazu aus, dass derartige Personalrabatte Sachbezüge darstellen und damit unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG fallen würden. Im vorliegenden Fall seien den Dienstnehmern Rabatte in Höhe von 55 % auf den handelsüblichen Preis von Produkten der oben genannten, mit der Beschwerdeführerin verbundenen Firmen gewährt worden. Die Abwicklung der Produktbestellung sei über eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin erfolgt, an welche mehrmals pro Monat die von den Dienstnehmern bestellten Waren geliefert worden seien und welche in weiterer Folge die Aufteilung der bestellten Produkte an die jeweiligen Dienstnehmer vorgenommen habe. Vom Lieferunternehmen XXXX sei eine Sammelrechnung gestellt worden, welche auf die Beschwerdeführerin gelautet habe und von dieser auch bezahlt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptet, dass diese Rabatte allen Endverbrauchern zukommen würden, ein diesbezüglicher Nachweis habe allerdings nicht erbracht werden können. Vielmehr habe sich die Sachlage derart dargestellt, dass den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin in Einzelfällen sogar 75 % Rabatt gewährt worden sei, obwohl sonst lediglich ein allgemeiner Preisnachlass von 20 % üblich gewesen sei.

Bezüglich nicht berücksichtigter Ausfallsentgelte wurden der Beschwerdeführerin in Summe € 20.107,83 an Sozialversicherungsbeiträgen nachverrechnet.

Hinsichtlich des verhängten Beitragszuschlages im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. € 16.993,45 findet sich im bekämpften Bescheid keine Begründung.

3. Der Bescheid der BGKK vom 10.10.2013 wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht mit Einspruch vom 18.10.2013 beim Landeshauptmann für das Burgenland bekämpft. Darin führte sie nach Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen XXXX, XXXX und der Beschwerdeführerin aus, dass sich der Einspruch ausschließlich gegen die Beitragsvorschreibung aufgrund der gewährten Personalrabatte richte. Begründend führte sie aus, dass die von ihren Dienstnehmern bestellten Waren auf deren Kosten und Risiko bestellt, geliefert und abgerechnet worden seien. Die XXXX biete den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin ihre Waren zu Preisen laut Preisliste an. Die Beschwerdeführerin beeinflusse diese Preise nicht und gewähre somit ihren Dienstnehmern, mit Ausnahme der Hilfestellung bei der Abrechnung der Sammellieferungen über eine Belastung der Lohn- und Gehaltszahlungen, auch keine Vorteile. Ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis sei daher auszuschließen. Die XXXX biete ihre Waren zum Teil zu stark ermäßigten Preisen an, um ihr Lager ab zu verkaufen. Diese Lagerabverkäufe würden auch Betriebsfremde zu denselben Konditionen nutzen können. Das Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin sei insofern daher irrelevant. Die Preisreduktion erfolge somit nicht zur Entlohnung der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, sondern liege im Interesse des Lieferunternehmens, welches seine Waren absetzen möchte. Mit Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11 (DB 2012, 2724; DStR 2012, 2433) habe der deutsche Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Arbeitslohn von dritter Seite vorliege, wenn die von einem Dritten an Arbeitnehmer gewährten Rabatte für Warenlieferungen im eigenwirtschaftlichen Interesse des Dritten liegen. Dieses eigenwirtschaftliche Interesse des Lieferunternehmens komme auch im gegenständlichen Fall zum Tragen.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2013 (einlangend am 13.03.2014) zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 29.10.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Innsbruck vom 22.10.2014, in welcher dieses zu dem Schluss kommt, dass zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin "keine wirtschaftlichen Verflechtungen bzw. kein Naheverhältnis" bestehe und die den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin gewährten Rabatte nicht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und somit auch nicht die Arbeitsleistung der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin abgelten würden. Es liege kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Die gewährten Preisminderungen würden in Summe zwischen € 40.000 und € 50.000 pro Kalenderjahr betragen. Verteilt auf ca. 300 Dienstnehmer käme sohin jedem einzelnen Dienstnehmer im Durchschnitt nur ein Vorteil von ca. € 133 bis € 167 pro Jahr zugute. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Vielzahl von Firmen und Arbeitgebern ihren Mitarbeitern Preisvorteile bzw. Rabatte durch Dritte am Arbeitsplatz zugutekommen lassen, ohne dass dies im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe, also kein lohnwerter Vorteil gegeben sei, weil für die dritten Firmen ein Absatzinteresse bestehe. Es habe festgestellt werden können, dass auch fremden Kunden dieselben Rabatte gewährt worden seien. Öffentliche Einrichtungen wie z.B. das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium für Inneres, das Bundesministerium für Finanzen und die Wirtschaftskammer Österreich würden ebenfalls derartige Sammelbestellungen abgeben und deren Dienstnehmern die gleichen Rabatte wie den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin gewährt werden. Auch bei der Beschwerdeführerin habe sich unter Einbindung des Betriebsrates ein Mengenrabatt herausgebildet, ohne dass eine Abgeltung für Arbeitsleistungen anzunehmen sei. Des Weiteren ergebe sich auch aus der Literatur, dass der Zufluss von Vorteilen von dritter Seite mit der Leistung in Zusammenhang stehen müsse, um der Lohnsteuerpflicht zu unterliegen. Voraussetzung sei daher ein Veranlassungszusammenhang zwischen zugewendetem Vorteil und Dienstverhältnis. Ein solcher liege nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Zuwendung vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen müsse. Kapitalmäßige Verflechtung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten würden dafür jedenfalls nicht ausreichen. Solche Vorteile seien nur dann anzunehmen, wenn es sich um die Verkürzung des Zahlungsweges handle und die Leistung des Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilge. Ein derartiger Veranlassungszusammenhang habe nicht festgestellt werden können, weswegen der Berufung stattzugeben gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin wurden im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 von der XXXX Rabatte in Höhe von 55 % auf den Verkaufspreis ihrer Produkte gewährt.

Eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin sammelte die Bestellungen der Mitarbeiter, leitete diese weiter und verteilte die gelieferten Produkte in der Folge an jene Mitarbeiter, welche die Produkte bestellt hatten. Die Bezahlung erfolgte gesammelt durch die Beschwerdeführerin, welche in der Sammelrechnung auch als Adressat in Erscheinung trat. Der jeweils zu zahlende Rechnungsbetrag wurde in weiterer Folge über die Lohn- und Gehaltsabrechnung der Mitarbeiter von der Beschwerdeführerin einbehalten.

Den Mitarbeitern stand es frei, von diesem Angebot Gebrauch zu machen.

Rabatte in derselben Höhe und in Einzelfällen auch darüber hinaus wurden auch Dienstnehmern anderer Unternehmen und Einrichtungen gewährt.

Selbständig zur Vertretung befugter Geschäftsführer der XXXX, die zu 100 % Eigentümerin der Beschwerdeführerin ist, ist XXXX, welcher mit einem Kommanditanteil von 3,4 % an der XXXX beteiligt ist, welche wiederum zu 100 % Eigentümerin der XXXX ist, die den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Preisnachlässe gewährt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt, soweit er die Gewährung eines Preisnachlasses für die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, die Abwicklung der Bestellung, Lieferung und Bezahlung der bestellten Produkte und die rechtliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur XXXX betrifft, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Die Feststellungen betreffend die Gewährung von Personalrabatten an Mitarbeiter anderer Unternehmen und Einrichtungen in derselben Höhe ergeben sich aus den aufgrund ergänzender Erhebungen und Ermittlungen der Großbetriebsprüfung Innsbruck getroffenen Feststellungen des Finanzamtes Innsbruck in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anzuwendende Bestimmungen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes des Burgenlandes, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955, idgF lauten:

Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) bis (7) [...]

Verzugszinsen

§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) bis (4) [...]

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) [...]

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(3) bis (7) [...]

3.2. Personalrabatte

Der nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Einspruch der Beschwerdeführerin richtet sich ausschließlich gegen die Beitragsvorschreibung aufgrund der den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin gewährten Personalrabatte. Diese Rabatte stellen geldwerte Sachleistungen dar, die als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG beitragspflichtig sind, wenn sie den Dienstnehmern aufgrund des Dienstverhältnisses geleistet werden, wobei auch Leistungen Dritter, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang stehen, zum beitragspflichtigen Entgelt zählen (Müller, Der SV-Komm, 69. Lfg, § 49 Rz 29).

Für die Zurechnung von Entgelten, die ein Dienstnehmer als Geld oder Sachbezüge von einem Dritten "aufgrund des Dienstverhältnisses" erhält, genügt es nicht, dass solche Bezüge ursächlich irgendwie mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang gebracht werden können. Ausschlaggebend ist, dass es sich bei den Bezügen um Leistungen für im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachte Arbeitsleistungen des Dienstnehmers handelt, sodass gesagt werden kann, es würden mit diesen Bezügen Leistungen des Dienstnehmers entgolten. Nicht erforderlich ist, dass der Dienstnehmer zur Erbringung dieser Leistung gegenüber dem Dienstgeber oder einem Dritten verpflichtet ist. Ein im genannten Sinn hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des Dienstnehmers und den Bezügen, der die Zurechnung der Letzteren zum Entgelt begründet, kann vielmehr schon dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse des Dienstgebers besteht (VwGH, 17.09.1991, 90/08/0004).

Der erforderliche innere Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis und das hierfür zwar nötige, aber keiner Quantifizierung bedürfende Teilmoment des Leistungsinteresses des Dienstgebers kann durch verschiedene Umstände angezeigt werden, wie zum Beispiel die Zugehörigkeit der Leistungserbringung zum Leistungsangebot des Dienstgebers (Müller a.a.O. Rz 32, mit Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 4.6.2008, 2007/08/0179 und vom 17.09.1991, 90/08/0004).

Maßgebend für die Beurteilung, ob die Gewährung von Preisnachlässen an die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG zu werten ist, ist auch, ob es sich dabei um eine ausreichend individualisierte Zuwendung an bestimmte Dienstnehmer handelte (VwGH, 3.10.2002, 2002/08/0162). Die bloße Ermöglichung verbilligten Einkaufs in einem nahen Handelsunternehmen bei Vorlage eines Dienstausweises reicht nicht aus, da der Vorteil davon abhängt, ob und in welchem Ausmaß der Dienstnehmer überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Die Verschaffung einer solchen Möglichkeit an sich hat also noch keinen bestimmten oder bestimmbaren Sachwert (Müller, a.a.O. Rz 47).

Schließlich hängt die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung ab, wobei auch der Wert der Leistung für den Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 15 Rz 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte, Dienstnehmern gegenüber erbrachte Sachleistung überwiegend betrieblichen Interessen des Dienstgebers und nicht der Vergeltung der Arbeitsleistung zu dienen bestimmt ist, kann die Gewährung dieser Leistung auch an Außenstehende, welche nicht Dienstnehmer sind, ein starkes Indiz sein (VwGH, 3.10.2002, 2002/08/0162).

Im Lichte der oben dargestellten, von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze sind die im gegenständlichen Fall von einem Dritten gewährten Personalrabatte nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren.

Die Leistung (Verkauf von Konsumprodukten zu stark verbilligten Preisen) erfolgte ausschließlich im Leistungsinteresse des Dritten (Lagerabverkauf), unterscheidet sich grundlegend vom Leistungsangebot der Beschwerdeführerin (Produktion von XXXX) und begründet somit kein betriebsbezogenes Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin.

Da es sich bei den gewährten Personalrabatten nicht um ausreichend individualisierte Zuwendungen an bestimmte Dienstnehmer handelte und der Vorteil davon abhängig war, ob und in welchem Ausmaß die Dienstnehmer überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, ist auszuschließen, dass diese mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang standen. Wie das Finanzamt Innsbruck festgestellt hat, konnten die Leistungen auch von Außenstehenden, die nicht Dienstnehmer der Beschwerdeführerin waren, in Anspruch genommen werden, was ebenfalls gegen die Annahme spricht, dass die den Dienstnehmern verschafften Vergünstigungen dem Parteiwillen nach Gegenwert für eine von ihnen erbrachte (oder noch zu erbringende) Leistung waren. Ein hinreichender kausaler Zusammenhang zwischen den Leistungen des Dienstnehmers und den gewährten Preisnachlässen ist somit nicht gegeben.

Schließlich ist auch der Argumentation des Finanzamtes Innsbruck zu folgen, dass die gewährten Preisminderungen den einzelnen Dienstnehmern nur einen Vorteil von lediglich ca. € 133 bis € 167 pro Jahr brachten und schon der geringe Wert an sich gegen die Vermutung für das Vorliegen einer Entgeltleistung spricht und andererseits auch nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass eine Vielzahl von Firmen und Arbeitgebern ihren Mitarbeitern Preisvorteile bzw. Rabatte durch Dritte am Arbeitsplatz zukommen lassen, ohne dass dies im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis steht.

Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem dem Erkenntnis des VwGH vom 9.10.2013, Zl. 2012/08/0097, zugrundeliegenden. Dort hatten die Vergünstigungen (Fahrbegünstigung für das gesamte Streckennetz der ÖBB) einen erheblichen Wert, sie standen Außenstehenden nicht zur Verfügung und es war demnach nicht auf ein überwiegendes betriebliches Interesse des Dienstgebers an der Leistungserbringung zu schließen.

Da die gewährten Preisnachlässe somit nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren sind, erfolgte die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Basis der Differenz zum handelsüblichen Preis der verbilligten Produkte zu Unrecht. Die laut Bescheid ursprünglich zu entrichtende Beitragssumme von € 63.607,25 war daher um die auf den Personalrabatten beruhenden Beiträge in Höhe von € 43.499,41 auf insgesamt € 20.107,83 zu reduzieren.

3.3. Beitragszuschlag

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zugleich ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben. Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz leg.cit. bilden die fälligen Verzugszinsen die Untergrenze für den Beitragszuschlag. Sie stehen im Annex zum Anspruch in der Hauptsache, dessen rechtliches Schicksal sie teilen. Eine nachträgliche Herabsetzung der einmal vorgeschriebenen Beiträge bedingt daher im Verfahren die Anpassung an die verminderte Beitragsschuld (Resch, Der SV-Komm, 10. Lfg., § 59 Rz 14).

Diesen Grundsätzen und dem Willen der belangten Kasse folgend, lediglich den "Mindestbeitragszuschlag" vorzuschreiben, war der Beitragszuschlag im Ausmaß der aliquot zur verminderten Beitragsschuld zu vermindernden Verzugszinsen zu reduzieren und dementsprechend mit € 5.372,05 festzulegen, obwohl eine Herabsetzung des Beitragszuschlages in der Beschwerde gar nicht begehrt wurde.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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